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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • LINKSEXTREMISMUS 8. "Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) Gründung: 1982 Sitz: Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen) Leitung/Vorsitz: Gabi Fechtner Mitglieder/Anhänger2.800
LINKSEXTREMISMUS 8. "Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) Gründung: 1982 Sitz: Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen) Leitung/Vorsitz: Gabi Fechtner Mitglieder/Anhänger2.800 (2022: 2.800) schaft in Deutschland: in acht Landesverbänden Publikationen/Medien: "Rote Fahne" (Magazin, zweiwöchentlich) "REBELL" (Magazin, sechs Ausgaben pro Jahr) Jugendorganisation: "REBELL" mit 600 Mitgliedern (2022: 600) 201
  • möchte damit ihre zentrale Rolle für alle Spektren des Rechtsextremismus ausbauen. So spricht der RNF davon, "Dachverband [zu sein
26 VE R F ASSU N GSSC HUT Z B E R IC HT B E RL IN 2 0 0 6 des jeweils folgenden Jahres verbucht wurden.43 Die Partei kündigte ihren Mitarbeitern in der Parteizentrale betriebsbedingt und bat ihre Mitglieder um eine Sonderzahlung von 100 Euro. Weitere Ursachen für die Verschuldung sind die hohen Wahlkampfausgaben und gestiegenen Personalkosten der NPD. Weiterentwicklung der bundesweiten Strukturen Das gestiegene Selbstbewusstsein zeigte sich auch in der Gründung des RNF Ausdifferenzierung der Bundespartei durch die Gründung des "Rings Nationaler Frauen" (RNF) am 16. September in Sotterhausen (Sachsen-Anhalt). Der RNF bezeichnet sich als "die Frauenorganisation innerhalb der NPD"44, steht jedoch auch parteilosen Frauen offen. Die NPD möchte damit ihre zentrale Rolle für alle Spektren des Rechtsextremismus ausbauen. So spricht der RNF davon, "Dachverband [zu sein], der gerne sämtliche nationale Frauen zusammenbringen möchte."45 Der Verband solle Sprungbrett für Frauen sein, die Verantwortung in Kommunen, auf Landesund Bundesebene übernehmen möchten.46 Eine Frauenquote lehnt der RNF jedoch ab.47 Völkisches Der Verband ist weitgehend geprägt von einem völkischen Frauenbild Frauenbild. In diesem obliegt der Frau die Organisation des häuslichen Bereichs, insbesondere die Kindererziehung. In der Erziehung liegt für den RNF der Schlüssel für das Wiedererstarken der Nation und des Nationalismus: 43 Vgl. Schöffengericht Erfurt, Az.: 304 Js 14356/00 421 Ls. 44 Wer wir sind. Internetauftritt des RNF, Aufruf am 17.11.2006. 45 Vgl. Ring Nationaler Frauen gegründet. Internetauftritt des RNF, Aufruf am 16.9.2006. 46 Vgl. Grundsatz 4. Internetauftritt des RNF, Aufruf am 17.11.2006. 47 Vgl. Ring Nationaler Frauen gegründet. Internetauftritt des RNF, Aufruf am 16.9.2006.
  • Wulff ist bundesweit einer der führenden aktionsStärkung des orientierten Rechtsextremisten und war im September 2004 aktionsorientierten Parteiflügels einer der Begründer
AK T UE L LE E N TW IC K L UN G E N - R E C H T S E X T R E M IS M US 25 Bundestagswahl 2005 angesehen, bei der die NPD mit 1,6 Prozent der Zweitstimmen eine Steigerung gegenüber ihrem Ergebnis von 0,4 Prozent bei der Bundestagswahl 2002 erreichen konnte. Des Weiteren gab der später mit über 95 Prozent der Delegiertenstimmen wiedergewählte Parteivorsitzende Voigt die Steigerung der Mitgliedszahlen auf 7 000 an (2005: 6 000 Mitglieder). Die Vorstandswahlen auf dem Bundesparteitag führten zu einer Stärkung des aktionsorientierten Flügels. Deutlich wurde dies an der Wahl des früheren JN-Bundesvorsitzenden Sascha Roßmüller zum stellvertretenden Parteivorsitzenden sowie der Wahl Jürgen Riegers und Thomas Wulffs in den Vorstand. Wulff ist bundesweit einer der führenden aktionsStärkung des orientierten Rechtsextremisten und war im September 2004 aktionsorientierten Parteiflügels einer der Begründer der "Volksfront". Aus Rücksicht auf die gemäßigteren Parteimitglieder hatte er 2004 von der bereits angekündigten Kandidatur für die Wahl zum Parteivorstand Abstand genommen. Der Szene-Anwalt Rieger, der erst kurz zuvor in die Partei eingetreten war, ist Vorsitzender der "Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensführung ( Artgemeinschaft) und war in den letzten Jahren der Anmelder der Rudolf HessGedenkmärsche in Wunsiedel. 41 Die Wahl des vermögenden Rieger in den Parteivorstand Prekäre Finanzlage dürfte der prekären Finanzlage geschuldet sein. Aufgrund falscher Angaben in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1997 und 1998 ist zu erwarten, dass der Präsident des Deutschen Bundestages von der NPD rund 870 000 Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung zurück fordern wird.42 Der damalige Vorsitzende des NPD-Landesverbandes Thüringen hatte seit 1996 über mehrere Jahre und in großem Umfang falsche Spendenbescheinigungen ausgestellt, deren Beträge zum großen Teil in die NPD-Rechenschaftsberichte 41 Am 25. Februar 2007 wurde Rieger zusätzlich zum Landesvorsitzenden der NPD in Hamburg gewählt. 42 Vgl. NPD erhält Abschlag nur gegen Sicherheit. Pressemitteilung vom 10.11.2006. Internetauftritt des Deutschen Bundestages.
  • selbst ein Urteil über die Gefahren bilden, die unserem Rechtsstaat durch verfassungsfeindliche Bestrebungen drohen. Verfassungsschutzbericht Die Verfassungsschutzbehörde erfüllt mit diesem
Allgemeines Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2012 arbeit des Verfassungsschutzes bietet Informationen über seine Erkenntnisse an. Um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, bedarf es einer geistig-politischer Auseinandersetzung mit dem Thema Extremismus. Der Verfassungsschutz ist Teil der inneren Sicherheitsstruktur unseres Landes und nimmt hier eine wesentliche und unverzichtbare Rolle ein. Mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit leistet die Verfassungsschutzbehörde einen wichtigen Beitrag in der notwendigen Auseinandersetzung mit extremistischem und terroristischem Gedankengut. Regierung und Parlament, aber auch Bürger und Medien werden vom Verfassungsschutz über die Aktivitäten und Absichten der verfassungsfeindlichen Organisationen informiert. So kann sich die Allgemeinheit selbst ein Urteil über die Gefahren bilden, die unserem Rechtsstaat durch verfassungsfeindliche Bestrebungen drohen. Verfassungsschutzbericht Die Verfassungsschutzbehörde erfüllt mit diesem Bericht ihre gesetzlichen Unterrichtungspflichten, die in SS 15 Absatz 1 und 2 des VerfSchG-LSA normiert sind. Durch den Verfassungsschutzbericht wird daher auch die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von SS 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA informiert. Hierzu zählen insbesondere Bestrebungen von Extremisten, Islamisten und Terroristen. Soweit der Verfassungsschutzbericht einzelne Gruppierungen namentlich darstellt, handelt es sich sofern nicht anders erwähnt um Fälle, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des SS 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt (siehe Anhang). Allerdings erwähnt der Verfassungsschutzbericht nicht alle Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Die Nennung lediglich extremistisch beein11
  • auch auf den Bezirk zukommt." 29 Ein Höhepunkt der rechtsextremistischen Kampagne war Demonstration eine von der NPD angemeldete Demonstration
20 VE R F ASSU N GSSC HUT Z B E R IC HT B E RL IN 2 0 0 6 "Angesichts jüngster Drohungen islamistischer Fanatiker 'Wenn die westlichen Hauptstädte nicht brennen wollen wie Paris [...]' ist abzusehen, was auch auf den Bezirk zukommt." 29 Ein Höhepunkt der rechtsextremistischen Kampagne war Demonstration eine von der NPD angemeldete Demonstration am 1. April gegen Moschee-Bau unter dem Motto "Nein zur Moschee in Pankow" mit ca. 200 Teilnehmern. Das Fronttransparent der Partei mit der Aufschrift "Denn heute gehört uns Kreuzberg und morgen die ganze Welt" beschlagnahmte die Polizei wegen des Verdachts der Volksverhetzung (SS 130 StGB). Nach Angaben der NPD zog der Vorsitzende des Kreisverbands "Pankow" in seiner Rede eine Linie von der militärischen Bedrohung Europas durch das Osmanische Reich im 17. Jahrhundert zu einer angeblichen Bedrohung durch türkische Migranten im Jahr 2006 in Berlin. Der Berliner Landesvorsitzende nannte den geplanten Moscheebau "im deutschen Pankow" eine "offene Kampfansage an die Deutschen" und forderte die Ausweisung aller Ausländer.30 In den vier Bezirksverordnetenversammlungen brachte sich Symbolische die NPD bislang mit einer Mischung aus symbolischen und BVV-Arbeit sachbezogenen Anträgen oder Anfragen ein. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf boykottierte sie eine Gedenkveranstaltung für die Opfer des Nationalsozialismus und forderte eine gesonderte Feierstunde für die Opfer des Stalinismus. Landesparteitag Am 4. Februar 2007 fand der NPD-Landesparteitag in der Gaststätte einer Kleingartenkolonie in Treptow-Köpenick statt. Der Parteitag mit etwa 100 Delegierten verabschiedete ein "Aktionsprogramm", das sich inhaltlich mit dem Programm zur Abgeordnetenhauswahl 2006 deckt. Der Landesvorsitzende kündigte an, 2007 30 öffentliche Veranstaltungen durchführen zu wollen.31 29 Ebenda. 30 Eckhart Bräuniger zitiert nach: NPD als Vertreter der Pankower Bürgerinteressen. Internetauftritt des Berliner NPD-Landesverbandes, datiert vom 1.4.2006. 31 Vgl. NPD verbirgt sich vor ihren Gegnern. In: "Berliner Zeitung" vom 5.2.2007.
  • unter dem Titel "Für Demokratie und Toleranz - Verfassungsschutz gegen Rechtsextremismus". Das Angebot ist unter folgender Adresse abrufbar: www.verfassungsschutzgegenrechtsextremismus.de Weitere Publikationen
Allgemeines Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2012 Weitere Informationen erhalten Sie zudem auch über das Internetangebot des Verfassungsschutzes. Unter www.mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz können Sie nicht nur die oben beschriebenen Materialien und die Verfassungsschutzberichte der vergangenen fünf Jahre beziehen, sondern sich auch zu den Aufgabenfeldern der Behörde informieren. Der sachsen-anhaltische Verfassungsschutz beteiligt sich an dem gemeinsamen Internetangebot der norddeutschen Verfassungsschutzbehörden unter dem Titel "Für Demokratie und Toleranz - Verfassungsschutz gegen Rechtsextremismus". Das Angebot ist unter folgender Adresse abrufbar: www.verfassungsschutzgegenrechtsextremismus.de Weitere Publikationen anderer Landesämter und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu fast allen Themenfeldern des Verfassungsschutzes stehen Ihnen unter der Homepage des Bundesamtes für Verfassungsschutz: www.verfassungsschutz.de zur Verfügung. Über die Pressestelle des Ministeriums für Inneres und Sport steht der Verfassungsschutz auch den Medienvertretern als Ansprechpartner zur Verfügung. 14
  • Militanzdebatte das Ziel, über den gedanklichen Austausch linksextremistischer Gruppen hin zu einer organisatorischen Vernetzung zu gelangen. Diese als Vernetzung "militante
  • außer der mg lediglich die Gruppen "Clandestino" und "Einige Linke mit Geschichte - (elmg)". "Clandestino" hatte bereits zu Beginn der Debatte
66 VE R F ASSU N GSSC HUT Z B E R IC HT B E RL IN 2 0 0 6 2.3 Militanzdebatte und Anschläge der "militanten gruppe" (mg) Militanzdebatte Bei der seit 2001 anhaltenden Militanzdebatte waren 2006 verflacht wenige Beiträge feststellbar. Diese stellten inhaltlich keine Neuerungen dar, sondern beschränkten sich vornehmlich auf gegenseitige Anwürfe.128 Bereits 2005 hatte sich abgezeichnet, dass die Debatte zunehmend verflachte. Die "militante gruppe" (mg) als der Motor der Debatte stellte damals schon fest, dass es Zeit sei, Bilanz zu ziehen. Die Zahl der Anschläge der mg hingegen nahm 2006 deutlich zu. Auffallend ist, dass sich die mg in den Selbstbezichtigungsschreiben 2006 nicht auf den G 8-Gipfel bezog.129 2.3.1 Militanzdebatte am Ende Die mg verfolgte mit der Militanzdebatte das Ziel, über den gedanklichen Austausch linksextremistischer Gruppen hin zu einer organisatorischen Vernetzung zu gelangen. Diese als Vernetzung "militante Plattform" bezeichnete Vernetzung sollte ein kofehlgeschlagen ordiniertes Vorgehen der Gruppen ermöglichen. Schon früh zeichneten sich erhebliche Differenzen über den Militanzbegriff und die ideologischen Grundlagen ab. Während es in der Anfangsphase der Debatte noch gelang, sich über Inhalte und Zweck der angestrebten Vernetzung auszutauschen, nahmen spätestens seit 2005 persönliche Animositäten breiteren Raum ein. 2006 äußerten sich außer der mg lediglich die Gruppen "Clandestino" und "Einige Linke mit Geschichte - (elmg)". "Clandestino" hatte bereits zu Beginn der Debatte Position bezogen und erklärte nun, die Kritik konkretisieren zu wollen: 128 An der Debatte beteiligten sich bundesweit mehrere Gruppen. Vgl. Senatsverwaltung für Inneres: Verfassungsschutzbericht 2005. Berlin 2006, S. 95 - 101. 129 Am 15.1.2007 verübte die "militante gruppe" (mg) einen Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei am Bahnhof Oranienburg. Die Tat stellte sie erstmals in einen Begründungszusammenhang mit der militanten Kampagne gegen den G 8-Gipfel.
  • motivierte Kriminalität - rechts* 2005 2006 Gewaltdelikte 52 110 davon antisemitisch 2 5 fremdenfeindlich 18 49 gegen links 20 48 Propagandadelikte
  • davon antisemitisch 326 274 fremdenfeindlich 189 330 gegen links 95 157 * Auszug aus dem Bericht "Lagedarstellung der Politisch motivierten Kriminalität
  • einer verstärkten Sensibilität der Öffentlichkeit (erhöhtes Anzeigenverhalten) auch Reaktionen rechtsextremistischer Täter auf Kampagnen gegen ihre Aktivitäten ursächlich sein. Die "sonstigen
10 VE R F ASSU N GSSC HUT Z B E R IC HT B E RL IN 2 0 0 6 Fallzahlen Politisch motivierte Kriminalität - rechts* 2005 2006 Gewaltdelikte 52 110 davon antisemitisch 2 5 fremdenfeindlich 18 49 gegen links 20 48 Propagandadelikte 1 053 1 345 davon antisemitisch 63 61 fremdenfeindlich 72 114 gegen links 27 38 sonstige Delikte 497 509 davon antisemitisch 261 208 fremdenfeindlich 99 167 gegen links 48 71 Gesamt 1 602 1 964 davon antisemitisch 326 274 fremdenfeindlich 189 330 gegen links 95 157 * Auszug aus dem Bericht "Lagedarstellung der Politisch motivierten Kriminalität in Berlin für das Jahr 2006" des Landeskriminalamtes Berlin (LKA). Der vollständige Bericht ist im Internet eingestellt unter www.berlin.de/sen/inneres/sicherheit/ statistiken/index.html. Mehr Auch bei den Propagandadelikten wie HakenkreuzschmierePropagandadelikte reien ist eine Zunahme um 28 Prozent auf 1 345 Delikte (2005: 1 018 Delikte) festzustellen. Nach Einschätzung des Landeskriminalamtes könnten hierfür neben einer verstärkten Sensibilität der Öffentlichkeit (erhöhtes Anzeigenverhalten) auch Reaktionen rechtsextremistischer Täter auf Kampagnen gegen ihre Aktivitäten ursächlich sein. Die "sonstigen Delikte" umfassen zum Beispiel Beleidigungen und Sachbeschädigungen.
  • Entwicklungen in der Rechtsprechung .........................................257 2.3 Kontrolle ...........................................................................................259 3 ARBEITSWEISE ........................................................................260 3.1 Informationsbeschaffung ................................................................260 3.2 Informationsbearbeitung ................................................................261 3.3 Informationsweitergabe
VE R F ASSU N GSSC HUT Z B E R IC HT B E RL IN 2 0 0 6 XI 2.2 Entwicklungen in der Rechtsprechung .........................................257 2.3 Kontrolle ...........................................................................................259 3 ARBEITSWEISE ........................................................................260 3.1 Informationsbeschaffung ................................................................260 3.2 Informationsbearbeitung ................................................................261 3.3 Informationsweitergabe ..................................................................262 3.3.1 Zusammenarbeit mit anderen Behörden ...........................................262 3.3.2 Öffentlichkeitsarbeit ..........................................................................264 IV ANHANG .................................................................................... 267 1 Gesetz über den Verfassungsschutz Berlin ..........................268 2 Personenund Sachregister ..................................................281
  • Grundardnung unvereinbare Ziele verfolgt (BVerwGE 61, 194). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird übereinstimmend hervorgehoben, dass
  • mtenverhältnis in diesem Falle ausscheidet. Dies gilt erst recht für die aktive Mitarbeit (insbesondere Übernahme von Parteiämtern, Kandidatur) in einer
sungsordnung widersprechenden Zielsetzung bedeutsam, und zwar unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht. Insofern genügt es, wenn eine Partei, wie dies bei der NPD der Fall ist, mit der freiheitlich demokratischen Grundardnung unvereinbare Ziele verfolgt (BVerwGE 61, 194). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird übereinstimmend hervorgehoben, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei ein verfassungstreues Verhalten nicht zwingend ausschließt und es hierfür auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt (BVerfGE 39, 334, 359; BVerwGE 61, 176, 182). So kann ein zunächst gerechtfertigter Zweifel des Dienstherrman der künftigen Verlassungstreue des Bewerbers durch ein Eintreten des Bewerbers für eine verfassungsmäßige Haltung seiner Partei ausgeräumt werden (BVerwGE 61, 194). Werden die begründeten Zweifel des Dienstherrn nicht ausgeräumt, ist allerdings davon auszugehen, dass ein Beamter, der trotz Kenntnis der verfassungswidrigen Bestrebungen der Partei seine Mitgliedschaft aufrecht erhält, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung "bekennt". Sein Verhalten lässt auch den Schluss zu, dass er nicht für ihre Erhaltung eintritt, so dass eine Berufung in das mtenverhältnis in diesem Falle ausscheidet. Dies gilt erst recht für die aktive Mitarbeit (insbesondere Übernahme von Parteiämtern, Kandidatur) in einer Partei mit zumindest teilweise verfassungsfeindlicher Zielsetzung. In einer solchen Mitarbeit wird eine Identifizierung mit den Parteizielen gesehen (BVerwGE 868, 99). In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Bewerber, der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gem. $ 61 des Kommunalwahlgesetzes (KWG M-V) nicht wählbar ist zum ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeister, da er eine Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten/Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz nicht erfüllt ($ 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2KWG M-W). Nach seiner Ernennung muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, Dies ist als Dienstpflicht in $ 57 Abs. 2 LBG M-V ausdrücklich normiert. Die politische Treuepflicht fordert, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung (BVerfGE 39, 334, 348). Der Beamte ist vielmehr verpflichtet, seiner positiven Einstellung zu den Grundentscheidungen des Grundgesetzes nach außen hin Ausdruck zu verleihen. Die Pflicht, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dem Beamten ist es verboten, verfassungsfeindliche Aktivitäten zu propagieren oder verfassungsfeindliches Gedankengut zu verbreiten. Das Verbot gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen, aber auch für sonstige Aktionen mit verfassungsfeindlicher Tendenz. Meinungsäußerungen der Beamten stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Der Beamte unterliegt deshalb in seinen innerdienstlichen und außerdienstlichen Meinungsäußerungen Schranken {vgl. auch BVerwGE 55, 232, BVerwGE 61, 176, BVerwGE 62, 280). Das öffentliche Vertrauen in die unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung der Beamten darf nicht durch unsachgemäße oder provozierende Äußerungen von Beamten untergraben 139
  • einer solchen Grundordnung bedeutungslos. Daher sind die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die die Einhaltung und den Fortbestand
Innenministerium EW"& Mecklenburg-Vorpommern - Der Minister - r Innenmsnisbarnum Mecklanbung-Vorbommenn 19048 Schwerin Landkreise in Mecklenburg-Worpommern - Die Landräte - Kreisfreie Städte in Mecklenburg- - Die OberbürgermeisterSchwerin, den . Februar 2007 Zweckverbände in Mecklenburg- j Die Verbandsvorsteher - nachrichtlich an: Städteund Gemeindetag Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Worpommern Geschäftsstelle Geschäftsstelle Bertha-von-Sutiner-Straße 5 Bertha-von-Sutiner-Straße 5 19061 Schwerin 19061 Schwerin Landesfeuerwehrverband MecklenburgVorpommern Bertha-von-Suttner-Straße 5 19061 Schwerin Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung als Voraussetzung für die Ernennung zum und als Diensipflicht des Beamten Aus gegebenem Anlass weise Ich auf Folgendes hin: Die obersten Werte unserer Verfassung sind keine näturgegebenen Prinzipien, die allein aus sich heraus existieren könnten. Sie haben ihren Ursprung in gemeinsamen Grundüberzeugungen aller Demokraten. Ohne Instrumente, die die Einhaltung und den Fortbestand der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" sicherstellen würden, wäre das Bekenntnis zu einer solchen Grundordnung bedeutungslos. Daher sind die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die die Einhaltung und den Fortbestand der "freiheitlicher demokratischen Grundordnung" sicherstellen. Zum Prinzip der "wehrhaften Demokratie" gehört als ein Schutzmechanismus die Pflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verfassungstreue sowie die beamtenrechtliche Pflicht der politischen Mäßigung und Zurückhaltung. Gem. $ 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V darf in das Beamtenverhältnis -- auch in das Ehrenbeamtenverhältnis -- nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-VWorpommern eintritt. Bei der Prognose der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers ist die Mitgliedschaft in einer Partei mit einer der VerfasHausanschriä Innenminksigrium Mecköenburg: Vorpammarr Telator (03 85) 5 88-20 05 Arsenal am Pfatlensigich Telotax: (03 85) 5.88 29 70 Alezandrinensirade 1. 19035 Schwerin mail: poststellegPim.mu-regberung.de 138
  • dass ich nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Erklärung über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung für kommunale Wahlbeamte und Ehrenbeamte bzw. Bewerber um entsprechende Amter Aus Anlass meiner im Falle der Wahl zum [Einsetzen: Amis-/Funktionsbezeichnung] bevorstehenden Ernennung zum Beamten auf Zeit/[Ehrenbeamten erkläre ich Name, Vorname | Geburtsname dass ich über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden bin, dass die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. A) Aufgrund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit: 1. Ich werde meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen. 2. Ich bejahe die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und bin bereit, mich jederzeit durch mein gesamtes Werhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich bin mir über die dienstrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegendie 0. 9. Grundsätze bewusst, 3. ch versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstützt habe und unterstützen werde, deren Ziele gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind. 4. Ich versichere ferner, dass ich nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 enthaltenen Grundsätze verstoßen habe und nicht verstoßen werde. 136
  • Mieter aber doch von einer unerwünschten Nutzung abhalten. Zudem rechtfertigt eine vertragswidrige Nutzung im Regelfall die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge
  • wars bin rüfstelle, Des weiteren sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, Nebenbestimmungen in den Vertrag aufzunehmen, wonach die Gefahr
wird außerdem empfohlen, in der Benutzungssatzung oder in dem Mietvertrag ausdrücklich einen Nutzungszweck festzuhalten (siehe Anlage), sofern rein private Feierlichkeiten nicht ohnehin außerhalb des Widmungszwecks gestellt werden. Weicht der tatsächliche Nutzungszweck von dem vereinbarten ab, besteht für den Vermieter dann die Möglichkeit, sich wieder vom Vertrag zu lösen. Zu prüfen ist dann aber, ob dem Vermieter in dieser Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Wertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Bei unbefugter Nutzung liegt gleichzeitig eine Täuschung über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten wor. Sofern dies auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen beruht, kann der Wermieter den Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung anfechten. Darüber hinaus sollte eine unbefugte Nutzung mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden. Stellt der Vermieter fest, dass die tatsächliche Nutzung der Mieträume von der vereinbarten abweicht, wird eine Vertragsstrafe in vorher vereinbarter Höhe fällig. Die Zahlung der Vertragsstrafe kann mit der vorherigen Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Mieter abgesichert werden. Zwar kann eine vorher vereinbarte Vertragsstrafe die Nutzung der Mieträume für eine untersagte Veranstaltung nicht generell verhindern, unter Umständen der Mieter aber doch von einer unerwünschten Nutzung abhalten. Zudem rechtfertigt eine vertragswidrige Nutzung im Regelfall die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge des Nutzers. Wird die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für eine Musikveranstaltung beantragt und hat die Gemeinde den Verdacht, dass die für die Veranstaltung vorgesehenenInterpreten Lieder mit strafbaren Inhalten spielt, sollte sie sich näher über die Interpreten erkundigen. Auskunft können die zuständigen Ördnungsämter und Polizeidienststellen geben. Eine Aufzählung von verbotenen Liedgut enthält darüber hinaus die "Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien" der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Eine Abfrage, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist, kann per E- Mail an liste@bundesprüfstelle.de gerichtet werden. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Rochusstr,10 53123 Born Tel: 0228 - 9621030 Fax: 0228 379014 wars bin rüfstelle, Des weiteren sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, Nebenbestimmungen in den Vertrag aufzunehmen, wonach die Gefahr von Sachschädenin Folge der Veranstaltung auf den Veranstalter abgewälzt wird. Die zur Überlassung ihrer öffentlichen Einrichtung verpflichtete Kommune darf danach im Wege von Vergabebedingungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen das mit der geplanten Veranstaltung einhergehende Risiko eines Schadens an oder in der öffentlichen Einrichtung auch insoweit abwälzen, als Dritte für den Schaden verantwortlich sind. Denn das Schadensrisiko einer gefahrgeneigten Veranstaltung fällt nicht in den 128
  • dass die Vereinigung extremistlische Ziele verfolgt, solange nicht eine rechtskräftige Verbotsverfügung ergangen ist. Eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist gemäß
  • Fragen sollten sich Amter und amtsfreie Gemeinden im Einzelfall rechtzeitig an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Soweit zu vermuten ist, dass
Maßgebend ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, dass die Sache dem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Weil die Einrichtungen der Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge dem Gemeinwohl zu dienen haben, wird die Öffentlichkeit der Einrichtung durch Widmung im Zweifel sogar vermutet. Durch die Widmung wird gleichzeitig der öffentliche Zweck der Einrichtung und damit die Grenze des Benutzungsanspruchs festgelegt. Hat eine Gemeinde dementsprechend einen gemeindlichen Veranstaltungsraum auch für politische Veranstaltungen gewidmet, besteht für politische Parteien ein Anspruch, diesen für Veranstaltungen nutzen zu können. Aus dem Grundsatz der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit der Parteien (sogenanntes "Parteienprivileg", vgl. Art. 21 Absatz 1 Satz 2 GG, Artikel 3 GG) folgt dabei, dass sich die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt gegenüber allen Parteien strikt neutral zu verhalten haben. Dies gilt auch für Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen, solange sie nicht durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verboten wurden. Diese für Parteien entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen entsprechend für politische Gruppierungen, die in aller Regel Vereinigungen im Sinne des $ 2 VereinsG sind. Auch hier ist es unerheblich, ob bekannt und für jedermann offensichtlich ist, dass die Vereinigung extremistlische Ziele verfolgt, solange nicht eine rechtskräftige Verbotsverfügung ergangen ist. Eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist gemäß $ 33 PartG verboten, sodass sie auch keinen Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für politische Veranstaltungen hat. Im Ergebnis kann eine Gemeinde nicht verhindern, eine öffentliche Einrichtung auch einer extremistischen Vereinigung zur Verfügung zu stellen, sofern die Einrichtung grundsätzlich für politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, welchen Eindruck die Gemeinde in der Öffentlichkeit befürchtet. Der Gemeinde bleibt allerdings die Möglichkeit, eine Widmungsbeschränkung bezüglich der Zugangsberechtigung vorzunehmen und sämtliche politische Veranstaltungen auszuschließen. Die Gemeinde ist dann aber mit Rücksicht auf 55 Abs. 1 PartG und Art. 3 GG ausnahmslos an diese selbst bestimmte Zweckverengung gebunden. Wenn die Gemeinde also eine Partei von der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ausschließt, so müssen auch alle anderen politischen Veranstaltungen untersagt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Antrag einer Partei oder Vereinigung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass die Veranstaltung in einer dem Veranstalter zurechenbaren Weise zur Begehung von Straftaten oder Ördnungswidrigkeiten genutzt wird. Allerdings muss die Prognose auf konkret nachgewiesene Tatsachen gestützt werden. Eine allgemeine Vermutung der Verwirklichung von Straftaten reicht insoweit nicht aus. y Zur Unterstützung bei der Beurteilung dieser Fragen sollten sich Amter und amtsfreie Gemeinden im Einzelfall rechtzeitig an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Soweit zu vermuten ist, dass politische Veranstaltungen extremistischer Gruppierungen als Geburtstagsfeiern oder andere Feierlichkeiten getarnt werden, 127
  • Vorgehen der rechtsextremistischen Szene bei Ankäufen: Wenn ein Objekt tatsächlich angekauft werden soll, erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter, ohne
Vorgehen der rechtsextremistischen Szene bei Ankäufen: Wenn ein Objekt tatsächlich angekauft werden soll, erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter, ohne dass die Öffentlichkeit vorher eingeschaltet wird. Das Objekt wird dann zu marktüblichen Konditionen gekauft. Als Käufer treten in der Regel Privatpersonen auf, die auch als Figentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Die NPD ist als Organisation in Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht als Käuferin aufgetreten. Als Grund könnte neben den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Partei auch die Sorge stehen, dass Immobilien als Parteivermögen bei einem Parteiverbot eingezogen werden, Im Rahmen der "politisch motivierten Immobiliengeschäfte" wurde versucht, für Immobilien, für die kein echtes Interesse besteht, ein Kaufinteresse vorzugaukeln (allerdings bisher nicht in Mecklenburg-Vorpommern). Dabei wurde der Effekt genutzi, dass sofort bei Bekanntwerden der Ankaufabsichten ein erheblicher medialer Druck auf.die jeweilige Kommune ausgeübt wurde, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Um derartige Scheingeschä fte zu L.asten der Allgemeinheit zu verhindern, sollten die Kommunen die folgenden Verdachtsmomente beachten, die für ein solches Scheingeschäft sprechen: . vom Verkäufer oder Käufer wird bewusst im Vorwege Öffentlichkeit hergestellt, " das Objekt ist auf'dem freien Markt zu marktüblichen Konditionen eher schwer verkäuflich, " der Preis ist überhöht, " die Solvenz des Käufers ist nicht gegeben und fraglich, * der Kauf{vor)vertrag enthält unübliche Klauseln, die eine der beiden Parteien überdurchschnittlich bevorzugen oder benachteiligen. 124
  • eine systematische und offensive Auseinandersetzung mit Extremismus, insbesondere dem Rechtsextremismus. Der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. W. ermuntert seine Mitglieder
  • solidarisieren uns offen mit den Opfern extremistischer Gewalttaten, insbesondere rechter Gewalt und Fremdenfeindlichkeit, und setzen uns gegenjegliche Form von Diskriminierung
Ehrenkodex des Landessportbundes M-V e.V. Der Landessportbund Mecklenburg-Vorpammern e. W. bekennt sich als Teil des demokratischen Gemeinwesens im Land Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich zu Toleranz, \Veltoffenheit und Demokratie und wendet sich gegen jede Form won Extremismus und fremdenfeindlicher Gewalt. Für uns Sportlerinnen und Sportler sind Fairness, internationale Zusammenarbeit, Freundschaft und Wölkerverständigung tägliche Praxis. Mit seinen Mitteln und Möglichkeiten fördert darum der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. VW. zum Wohle seiner Mitglieder und der Bürgerinnen und Bürger des Landes die demokratische Entwicklung des Gemeinwesens. Wir unterstützen als Sportorganisation eine systematische und offensive Auseinandersetzung mit Extremismus, insbesondere dem Rechtsextremismus. Der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. W. ermuntert seine Mitglieder im Wissen darum, dass zivilgesellschaftliches und lokales Engagement zu sozialer Integration aller Bevölkerungsteile und einer nachthaltigen Entwicklung führt, dazu, sich im Prozess der demokratischen Mitgestaltung und Teilhabe zu engagieren. Wir solidarisieren uns offen mit den Opfern extremistischer Gewalttaten, insbesondere rechter Gewalt und Fremdenfeindlichkeit, und setzen uns gegenjegliche Form von Diskriminierung ein. Deshalb erklären wir: 1. Wir werden dafür Sorge tragen, dass stets die geltenden Regularien des Landessportbundes Mecklenburg-WVorpommern e. W. wegen ihrer Bedeutung für die Gewährleistung der demokratischen Prinzipien in unserer Sportorganisation eingehalten werden. 120
  • Freiwilligen Feuerwehren dem Brandschutzgesetz M-W folgend ihre Rechte und Pflichten in Satzungen. Hierin sollte klar festgelegt werden, dass
  • weiteren Vertiefung der Thematik wird auf die Broschüre "Rechtsextremistische Subkulturen" hingewiesen, die vom Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben wurde
Jedes ehrenamtliche Mitglied einer Freiwiligen Feuerwehr, das hoheitiche Aufgaben für die Gemeinde wahrnimmt, hat sich durch sein \Werhalten zu der freiheitiichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, und nicht etwa aktiv dagegen zu werben. Von daher ist etwaig aufkommenden extremistischen Tendenzen und Meinungsverbreitungen in den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren entschieden entgegen zu treten. In Mecklenburg-Vorpemmern regeln die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren dem Brandschutzgesetz M-W folgend ihre Rechte und Pflichten in Satzungen. Hierin sollte klar festgelegt werden, dass in den Reihen der Freimilligen Feuerwehren kein Extremismus jedweder Art toleriert oder akzeptiert wird. Es wird empfohlen, die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr durch die Aufnahme eines klaren Bekenntnisses zum Handeln im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grunderdnung sowie eine Änderung der Ausschlusskriterien zu ergänzen. So wird zur Verdeutlichung der Aufgaben der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" folgende Satzungsänderung vorgeschlagen: "Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtel von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe, Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde aller Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus." Weiterhin sind in den Satzungen Regelungen zum Verlust der Mitgliedschaft getroffen worden. Neben den Regelungen zu Austrittserklärungen und Auflösungen der Feuerwehr wurde die Möglichkeit des Ausschlusses eröffnet. Hier sollte ergänzend folgende Formulierung aufgenommen werden: "Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demakratische Grunderdnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft." Im Bereich der Ordnungsmaßnahmen sollte dies ebenfalls ergänzt werden. Diese empfohlenen Satzungsänderungen dienen der Bekämpfung und Prävention extremistischen Handelns in den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren. Zur weiteren Vertiefung der Thematik wird auf die Broschüre "Rechtsextremistische Subkulturen" hingewiesen, die vom Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben wurde. Sie können diese kostenfrei über die Pressestelle des Minsteriums beziehen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Lenz Heino Kalkschies Staatssekreiär im Innenministerium Vorsitzender des Landesfeverwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommer ev Schwerin, den Schwerin, den 119
  • dieser Grundordnung aktiv unterstützt und unterstrichen werden. Die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mittel, die die Einhaltung und den Fortbestand
Mecklenburg Vorpommern An die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden (über die Amtsvorsteher), Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Kreisund Stadtfeuerwehrverbände, Kreisund Stadtwehrführer, Amtswehrführer, Gemeindewehrführer, nachrichtlich: Landräte der Landkreise nachrichtlich: Landkreistag M-W, Städteund Gemeindetäg M-V Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung in den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren Sehr geehrte Damen und Herren, die wirkungsvolle Bekämpfung extremistischer Entwicklungen, Bestrebungen und Tendenzen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die in unserer Verfassung unabdingbar verankerten Grundrechte wie unter anderem der Schutz der Menschenwürde oder die Gleichheit vor dem Gesetz, sind keine naturgegebenen Prinzipien. Sie müssen stets durch gesellschaftliches Handeln mit Leben erfüllt werden. Ihren Ursprung haben diese Grundrechte in gemeinsamen Grundüberzeugungen aller Demokraten und sind wesentliche Säulen unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Durch ergänzende Reqularien, die die Einhaltung und den Fortbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sicherstellen, soll das Bekenntnis zu dieser Grundordnung aktiv unterstützt und unterstrichen werden. Die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mittel, die die Einhaltung und den Fortbestand der freiheitlichen demökratischen Grundordnung sicherstellen, sind auszuschöpfen. Die Freiwilligen Feuerwehren sind nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Worpommern (Brandschutzgesetz M-V) Einrichtungen der Gemeinden. Deren Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Fremilligen Feuerwehren und ihre Mitglieder stehen seit jeher für soziales Engagement, Zivilcourage sowie gemeinschaftliches und solidarisches Handeln. Inhaber von Führungsfunktionen, also Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeindeund Ortswehrführer sowie deren Stellvertreter, werden zu Ehrenbeamten für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Neben den sich aus dem Brandschutzgesetz M-V und dem Landesbeamtengesetz M-W ergebenden persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung sind dabei auch die im "Erlass zur wehrhaften Demokratie" vom 1. März 2007 genannten Grundsätze zur Verpflichtung auf die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beachten. 118
  • Rechtsextremismus Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2012 nen dürften die Gewinne allerdings zu gering sein, um eine nachhaltige Finanzierung
Rechtsextremismus Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2012 nen dürften die Gewinne allerdings zu gering sein, um eine nachhaltige Finanzierung von Szeneaktivitäten zu ermöglichen und der eigene finanzielle Vorteil eher im Vordergrund stehen. Die bloße Ankündigung der Händler, einen Teil der Gewinne spenden zu wollen, ist für das Unternehmen schon eine nicht zu unterschätzende Eigenwerbung. Im Berichtsjahr waren in Sachsen-Anhalt sechs Online-Vertriebe aktiv, davon drei NSBM-Vertriebe. 21 Insgesamt ist die Anzahl der Händler gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken. Um diesen Unternehmern an dieser Stelle keine Werbeplattform zu bieten, wird von einer detaillierten Aufzählung abgesehen. 21 Nationalsozialistischer Black-Metal. 29
  • Landesbeamtengesetz), sind folgende der Rechtsprechung zu entnehmende Ausführungen einzubeziehen: Die Mitgliedschaft in einer Partei, die zwar nicht vom Bundesverfassungsgericht
  • entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. Beurteilungselemente können dabei weitere politische Aktivitäten sein, z.B.: Hausanschnit: Telafonc
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Landkreise Bad Doberan, Demmin, Güstrow, Ludwigslust, Nordvorpommern, Nordwestmecklenburg, Parchim, Rügen - Die Kreiswahlleiter - Kreisfreie Städte Stralsund, Neubrandenburg, Greifswald - Die Gemeindewahlleiter - . Schwerin, = , Februar 2008 Gemäß anliegendem Verteiler nachrichtlich an: Städteund Gemeindetag Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsstelle Geschäftsstelle Bertha-von-Suftner-Straße 5 Bertha-von-Suttner-Straße 5 19061 Schwerin 19061 Schwerin Kandidatur von Mitgliedern extremistischer Parteien für die Ämter der Landräte und Oberbürgermeister Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass weise ich im Hinblick auf die anstehenden Wahlen von Landräten und Öberbürgermeistern im Jahr 2008 auf Folgendes hin: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzung des Gewährbietens für das jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern erfüllt (8$ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz, 8 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz), sind folgende der Rechtsprechung zu entnehmende Ausführungen einzubeziehen: Die Mitgliedschaft in einer Partei, die zwar nicht vom Bundesverfassungsgericht gem. Art. 21 Abs. 2? GG verboten ist, jedoch mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt (vgl. BVerwGE 61, 194; WG Berlin, Urt. v. 22.11.2004, ZBR 2006, 102 ff (104); Verfassungsschutzbericht M-V 2006 (5. 66 ff.) zur NPD). schließt nicht zwingend ein verfassungsitreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334), Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. Beurteilungselemente können dabei weitere politische Aktivitäten sein, z.B.: Hausanschnit: Telafonc (0385) 569-0 Innenministerium KMacklenburg-Worpommenn Telefax; (0355) 583 207 HT Arsanal am Pfaltomtaich, Akssandnnenstr, 1, 16089 Schwan EMail; pasisteisflim,. me-reglonang de 116

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