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  • Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem ler 3 sind spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt
(4) Personenbezogene Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse im Sinne des SS 2 Abs. 1 angefallen utzung personenbezogener Daten sind. itz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenverändern und nutzen, wenn: (5) Personenbezogene Daten, die zu löschen sind, dürfen nicht zum Nachteil des Betroffenen verarbeitet werden. ibungen oder Tätigkeiten nach SS 2 Abs. 1 vorlie- g von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 2 SS 10 Errichtungsanordnung (1) Für jede automatisierte Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist sn sind, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf, festgelten. zulegen: tz darf Daten über Minderjährige, die das 16. Le1. Bezeichnung der Datei, irer Person geführten Akten nur speichern, wenn 2. Zweck der Datei, hen, daß der Minderjährige eine der im Gesetz 3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener PersonenStraftaten plant, begeht oder begangen hat. In kreis, Art der Daten), ;n Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr noch 4. Anlieferung oder Eingabe, 5. Zugangsberechtigung, 6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer, js. 4 dürfen in automatisierten Dateien personen7. Protokollierung. ipeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung prüfung einbezogen werden. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Errichtungsanordnung anzuhören. Wesentliche Änderungen sind ihm nach Erlaß mitzuteilen. g personenbezogener Daten sind auf das für die ür Verfassungsschutz erforderliche Maß zu be(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. lenbezogener Daten SS 11 Auskunft an den Betroffenen lutz hat die in Dateien gespeicherten personen3nn sie unrichtig sind; in Akten, die zu einer (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er ein besonderes dies zu vermerken. Interesse an einer Auskunft darlegt. jtz hat die in Dateien gespeicherten personenbe(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit: i Speicherung unzulässig war oder ist oder ihre dichen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Ak1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen führt werden, sind unter diesen Voraussetzungen ist; chtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme 2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können elange des Betroffenen beeinträchtigt würden. oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist; utz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes ünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder V ind. Gespeicherte personenbezogene Daten über 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem ler 3 sind spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines formation zu löschen, es sei denn, der BehördenDritten, geheimgehalten werden müssen. Ifall die Entscheidung, daß sie weiter gespeichert /erarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen Die Entscheidung trifft der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ein von nach Satz 1 und 2 hinzuweisen. ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.
  • Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß
  • andere der staatlichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Stellen des Landes haben von sich
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Dritter Abschnitt Ubermittlungsvorschriftcn SS 1 2 Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen (1) Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, Gebietskörperschaften und andere der staatlichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Stellen des Landes haben von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung der Informationen, insbesondere über Tatbestände, die in SS 100 a Strafprozeßordnung und in SS 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz aufgeführt sind, für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach SS 2 Abs. 1 oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst, b oder c des Grundgesetzes erforderlich ist. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die übermittelten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. (3) Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. SS 13 Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen (1) Die in SS 12 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach SS 2 Abs. 1 oder 4 oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst, b oder c des Grundgesetzes erforderlich ist. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. (2) Das Landesamt für Verfassungschutz darf Akten und amtlich geführte Dateien und Register anderer öffentlicher Stellen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einsehen, wenn die Übermittlung von Informationen aus den Akten, Dateien oder Registern im Wege der Mitteilung durch die ersuchte Behörde den Zweck der Maßnahme gefährden
  • Auskunftserteilung dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung 1 an den Landesbeauftragten für
  • Personen des öffentlichen lenministerium im Einzelfall feststellt, daß dadurch Rechts nur die Übermittlung von Informationen verlangen, die diesen Stellen
  • Register, Gebietskörperschaften und andere den juristischen Personen des öffentlichen Rechts 1. den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, soweit tatsäch
:kt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Über die Einsichtnahme hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; silung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und am Ende des Kalenderjahres, das i g gefährdet würde. Wird die Auskunftserteilung dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung 1 an den Landesbeauftragten für den Datenschutz (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann von den Behörden des Landes und den en für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Aussonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen lenministerium im Einzelfall feststellt, daß dadurch Rechts nur die Übermittlung von Informationen verlangen, die diesen Stellen bei der ErLandes gefährdet würde. Mitteilungen des Landesfüllung ihrer Aufgaben vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsden Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den schutzes erforderlich sind. srfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer (4) SS 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. SS 14 Informationsübermittlung durch das Landesamt für Verfassungsschutz (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an andere Behörden und öffentliche Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung 3S Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen seiner Aufgaben nach SS 2 Abs. 1, 4 und 5 übermitteln. Zu anderen Zwecken darf es, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten nur übermitteln an: h ihrer Register, Gebietskörperschaften und andere den juristischen Personen des öffentlichen Rechts 1. den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, soweit tatsäch- s Landes haben von sich aus dem Landesamt für liche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung ihrer lung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informagesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; liche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Über2. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür dere über Tatbestände, die in SS 100 a Strafprozeßbestehen, daß die Übermittlung erforderlich ist: u Artikel 10 Grundgesetz aufgeführt sind, für die a) zur Verhütung oder Verfolgung der in SSSS 74a und 1 20 des Gerichtsverfassungsimtes für Verfassungsschutz nach SS 2 Abs. 1 oder gesetzes genannten Straftaten oder sonstiger Straftaten, bei denen aufgrund ihrer eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst, b Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Or:h ist. ganisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst, b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet ngsschutz hat die übermittelten Informationen sind; >b sie für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind, b) zur Verfolgung der in SS 100a Strafprozeßordnung genannten Straftaten oder sonagen unverzüglich zu vernichten. stiger Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität; bleiben unberührt. 3. Polizeibehörden, soweit sie gefahrenabwehrend tätig sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist und as Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr *entlichen Stellen haben dem Landesamt für Verfasoder zur vorbeugenden Bekämpfung der in Nummer 2 genannten Straftaten sowie 3 ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntvon Verbrechen, für deren Vorbereitung konkrete Hinweise vorliegen, dient; nitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beA. andere Behörden und öffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be- ? Erfüllung der Aufgaben nach SS 2 Abs. 1 oder 4 stehen, daß die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der rund eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst. Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischlp Grundordnung lieh ist. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. hutz darf Akten und amtlich geführte Dateien und (2) Die Empfängerbehörde hat die übermittelten Informationen unverzüglich darauf zu unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einseüberprüfen, ob sie für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie darf die personenmationen aus den Akten, Dateien oder Registern im bezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck :hte Behörde den Zweck der Maßnahme gefährden nutzen, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
  • erkennen, auszuwerten und zu beschreiben - beispielsweise in Bezug auf rechtsextremistische und -terroristische Einzeltäter wie in Halle (Saale) oder die inhaltliche
Vorwort staatliches Handeln verbessert werden kann sowie Gefahren frühzeitiger erkannt werden sollten. Sich verändernde politische und ökonomische Bedingungen in der Gesellschaft führen offenbar zu neuen extremistischen Argumentationsund Einstellungsmustern. Gleichzeitig versuchen Extremisten mit diffusen Parolen Ängste und Unsicherheiten der Bevölkerung - seien es reale oder vermeintliche - zu instrumentalisieren und sich als Kümmerer und Meinungsgestalter zu engagieren. So streben sie danach, Anschluss an die große nicht-extremistische Mehrheit der Gesellschaft zu finden und dort in subtiler Weise Zuspruch für ihre eigenen ideologischen Positionen zu erlangen. Der Blick auf unsere heutige Kommunikation, insbesondere im Internet, zeigt zudem sehr deutlich, dass die Hemmschwelle für fremdenund demokratiefeindliche sowie antisemitische Agitation sinkt und sich dann auch in der Realwelt manifestiert. Vor diesem Hintergrund liegt eine besondere Herausforderung für den Verfassungsschutz darin, nicht nur "klassische" extremistische Ideologien und Agitationen zu beobachten und darüber zu informieren. Es gilt auch, in den extremistischen Phänomenbereichen neue Argumentationsoder Aktionsmuster, inhaltliche Weiterungen oder neue Radikalisierungsmuster zu erkennen, auszuwerten und zu beschreiben - beispielsweise in Bezug auf rechtsextremistische und -terroristische Einzeltäter wie in Halle (Saale) oder die inhaltliche und organisatorische Unterwanderung legitimer bürgerlicher Anliegen durch Extremisten. So kann der Verfassungsschutz seiner Aufgabe als Frühwarnsystem gerecht werden. Das ist von besonderer Bedeutung und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie, die ihre Bürger schützt. Wir dürfen und wollen nicht nachlassen, über Extremismus in all seinen Formen aufzuklären, Protagonisten und Propagandisten zu benennen und perfide Argumentationsund IV Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019
  • allein die der Verfassungsschutzbehörde nach dem Verfassungsschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt. Diese Abteilung wird durch eine Verfassungsschutzpräsidentin oder
DER VERFASSUNGSSCHUTZ IN NIEDERSACHSEN 19 # Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, # Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 GG) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind. Zu den Kernaufgaben gehört auch die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über extremistische Bestrebungen. 1.4 Organisation Im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz ist auch geregelt, dass die Innenministerium ist VerfassungsVerfassungsschutzbehörde in Niedersachsen das Niedersächsische Minisschutzbehörde terium für Inneres und Sport ist (SS 2 Abs. 1 NVerfSchG). Das Ministerium unterhält eine gesonderte Abteilung (Verfassungsschutzabteilung), welche allein die der Verfassungsschutzbehörde nach dem Verfassungsschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt. Diese Abteilung wird durch eine Verfassungsschutzpräsidentin oder einen Verfassungsschutzpräsidenten geleitet. 1.5 Reformprozess Im Rahmen der Aufarbeitung der Straftaten des Nationalsozialistischen Niedersachsen hat im Reformprozess Untergrunds (NSU) sahen sich alle Sicherheitsbehörden massiver Kritik weit reichende ausgesetzt. Die Arbeitsweise, Strukturen und die Zusammenarbeit der VerNeuregelungen eingeleitet fassungsschutzbehörden mussten grundlegend reformiert werden. Niedersachsen zählt zu den Ländern, die sich im Reformprozess inzwischen explizit durch Überprüfung, Neujustierung und Neuregelung der Arbeit hervorheben. Innenminister Pistorius setzte schon im September 2013 eine aus externen Externe unabhängige Gremien zur Expertinnen und Experten bestehende Arbeitsgruppe zur Reform des NieÜberprüfung des dersächsischen Verfassungsschutzes ein. Verfassungsschutzes Die Arbeitsgruppe prüfte Arbeitsweisen und Arbeitsinhalte der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde umfassend und kritisch und arbeitete Handlungsempfehlungen aus. Dabei wurden die im Reformprozess des Verfassungsschutzverbundes gewonnenen Rückschlüsse berücksichtigt. Allen im Landtag vertretenen Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Vorschläge zur Reform des Verfassungsschutzes in die Arbeit der Expertengruppe einzubringen. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zur Reform des Niedersächsischen Verfassungsschutzes wurde im Juni 2014 veröffentlicht.
  • Rechtsextremismus Sinne eines kulturellen Rassismus begründet und der zweitens dementsprechend die strikte räumliche und kulturelle Trennung unterschiedlicher Ethnien fordert
Rechtsextremismus Sinne eines kulturellen Rassismus begründet und der zweitens dementsprechend die strikte räumliche und kulturelle Trennung unterschiedlicher Ethnien fordert. Die Positionen der IBD sind vor allem von einer zum antimuslimischen Rassismus tendierenden Islamfeindlichkeit geprägt. Die IBD behauptet eine Unvereinbarkeit und Feindschaft der Muslime mit der einheimischen Bevölkerung und schreibt ihnen unabänderliche Wesensmerkmale (frauenfeindlich, unehrlich, machtbesessen usw.) pauschal zu. Ethnische Zugehörigkeiten werden auf diese Weise kulturalisiert und religiös überhöht, auch um an bestehende fremdenund islamfeindliche Ressentiments in der Bevölkerung anknüpfen zu können. Seit die IBD im September 2014 ihre Kampagnenfelder auf das Thema Asylsuchende ausgeweitet hat, ist eine weitere Radikalisierung festzustellen. Nach Meinung der Identitären sind die Asylsuchenden in ihrer großen Mehrzahl "aggressive Kolonisatoren, die die indigene Bevölkerung immer weiter verdrängen und nicht integrierbar sind". Im Zuge der Asylpolitik der Bundesregierung hat sich die IBD ab dem Jahr 2015 auf dieses Themenfeld fokussiert. Im Jahr 2016 wurde die Kampagne mit der Forderung nach "Remigration" weitergeführt und wiederholt mit dem Hinweis auf eine angeblich gestiegene Bedrohungslage durch "Kriminelle und Terroristen" im Zuge der vermeintlichen "Islamisierung" Deutschlands und Europas verbunden: "Ihr habt gesagt, unter den Einreisenden sind keine Terroristen und Kriminellen. Nun müssen wir die Schande von Köln und das Blut von Ansbach, Würzburg und Berlin beklagen. ... Dafür gibt es nur eine Lösung, Grenzen dicht und #Remigration. Wir haben die Mittel dazu." (Facebook-Seite der IBD, 13.01.2017) Ereignisse und Entwicklungen im Berichtszeitraum Fremdenfeindliche Transparentaktion an einer Autobahnbrücke bei Seevetal Am 22.03.2016, dem Tag des islamistischen Terroranschlags in Brüssel, wird von Aktivisten der Identitären Bewegung im Raum Lüneburg ein großformatiges Transparent mit der Aufschrift "Heute 75
  • sowohl Personen aus dem Delegitimierungsspektrum als auch Maßnahmen Rechtsextremisten und "Reichsbürger" angehörten. Dieser angegen Mitglieder fangs lose Personenzusammenschluss tauschte sich
VERFASSUNGSSCHUTZRELEVANTE DELEGITIMIERUNG DES STAATES II. Gefährdungspotenzial Die Angehörigen des Phänomenbereichs versuchen, das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und in staatliche Institutionen zu untergraben. Sie wollen Einfluss auf Teile der Bevölkerung gewinnen, um so weitere Unterstützer und Sympathisanten zu mobilisieren. Etwas mehr als 15 % der Angehörigen des Phänomenbereichs sind Gewaltorientierung als gewaltorientiert einzustufen. Dies bedeutet, dass diese Personen entweder die Anwendung von Gewalt durch Dritte im Rahmen ihrer Agitation befürworten oder unterstützen, gewaltbereit sind und/oder selbst Gewalt anwenden. Sie beschreiben die Bundesrepublik Deutschland als "repressive Diktatur" und leiten daraus ein vermeintlich legitimes Widerstandsrecht ab. Damit halten sie die Anwendung von Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise zur Abwehr von vermeintlich unrechtmäßigen Eingriffen des angeblich autoritären Staates, für gerechtfertigt. Den im Delegitimierungsspektrum verbreiteten RadikalisierungsRadikalisierungstendenzen - gerade von Einzelpersonen - leistet vor allem die tendenzen in sozialen Kommunikation in sozialen Medien Vorschub. Hier werden auf Medien unterschiedlichen Plattformen wie der Internetplattform Telegram Ideologeme ungefiltert verbreitet; stark menschenverachtende oder gewaltorientierte Äußerungen einzelner Mitglieder bleiben hier ebenfalls häufig unwidersprochen oder werden sogar aktiv unterstützt. Zudem wird für Demonstrationen und Aktionen mobilisiert. Die Gefahr einer Radikalisierung von Einzelpersonen oder Gruppen bleibt somit bestehen. Exemplarisch hierfür steht die Vereinigung "Vereinte Patrioten", Staatliche der sowohl Personen aus dem Delegitimierungsspektrum als auch Maßnahmen Rechtsextremisten und "Reichsbürger" angehörten. Dieser angegen Mitglieder fangs lose Personenzusammenschluss tauschte sich über die Inder Gruppierung ternetplattform Telegram zu möglichen Anschlagsabsichten aus, "Vereinte Patrioten" radikalisierte sich und etablierte feste Organisationsstrukturen. Die Gruppierung plante, bürgerkriegsähnliche Zustände durch Anschläge auf Kritische Infrastruktur in Deutschland herbeizuführen und das politische System durch eine "Reichsverfassung" auf Grundlage der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 zu ersetzen. Dabei war auch die Entführung des Bundesministers für 147
  • einem Phänomenbereich (im Wesentlichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechts-, Politisch motivierte Ausländerkriminalität) zugeordnet. Zentrales Erfassungskriterium
  • Berichtsjahr in den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechtsund Politisch motivierte Ausländerkriminalität insgesamt 1.372 (Vorjahr: 856) Straftaten
STATISTIK STRAFUND GEWALTTATENSTATISTIK60 Vorbemerkung: Bei den statistischen Angaben zu den Strafund Gewalttaten handelt es sich um Zahlen, die dem Landeskriminalamt im Rahmen des kriminalpolizeilichen Meldedienstes "Politisch motivierte Kriminalität" zu übermitteln sind. Dieser Meldedienst beruht auf einem bundesweit einheitlichen Definitionssystem, das die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 10. Mai 2001 beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar 2001 eingeführt hat. Danach werden Straftaten nach einem einheitlichen Kriterienkatalog erfasst und einem Phänomenbereich (im Wesentlichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechts-, Politisch motivierte Ausländerkriminalität) zugeordnet. Zentrales Erfassungskriterium ist die politisch motivierte Tat. Der extremistischen Kriminalität - als Teilmenge der politisch motivierten Kriminalität - werden Straftaten zugerechnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, das heißt darauf, fundamentale Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. In Sachsen-Anhalt wurden im Berichtsjahr in den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechtsund Politisch motivierte Ausländerkriminalität insgesamt 1.372 (Vorjahr: 856) Straftaten registriert.61 Diese verteilen sich wie folgt: 60 Alle in dieser Statistik aufgeführten Daten entsprechen dem Stand 31. Januar 2006. 61 122 Delikte konnten bisher keinem Phänomenbereich zugeordnet werden, so dass sie bei der Darstellung der Strafund Gewalttaten unberücksichtigt geblieben sind. 127
  • Linksextremismus
Linksextremismus 149
  • RechtsextRemismus Im Rahmen der "Rudi Dutschke-Kampagne" konnten im Berichtszeitraum Verteilaktionen in Halle (Saale), Köthen (Landkreis Anhalt-Bitterfeld
RechtsextRemismus Im Rahmen der "Rudi Dutschke-Kampagne" konnten im Berichtszeitraum Verteilaktionen in Halle (Saale), Köthen (Landkreis Anhalt-Bitterfeld) und im Umland festgestellt werden. Der "III. Weg" sieht in einigen Teilen der Texte von Dutschke (1940 - 1979) nationale Bezüge und rief die Kampagne "Rudi Dutschke wäre heute einer von uns" ins Leben. Diese soll provozieren und die Partei in die Schlagzeilen bringen. Bewertung, Tendenzen, Ausblick Die Partei befindet sich nach wie vor im Aufbau. Aufgrund der Nichtzulassung zu den im Herbst stattgefundenen 7. Sächsischen Landtagswahlen und den erfolgten Satzungsänderungen sind strukturelle Veränderungen in der Partei zu erwarten. Die derzeitigen Gebietsverbände und Stützpunkte werden aller Voraussicht nach in klassische Strukturen wie Landesverband bzw. Kreisverband übergehen. 54 Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019
  • Antisemitismus Die RAJ rechtfertigt zugleich Anschläge der palästinensischen Terrororganisationen HAMAS oder PFLP.1 Hinter der maoistisch-stalinistischen Ideologie kommt ein Antizionismus
  • Liberation of Palestine; Volksfront zur Befreiung Palästinas, eine linksgerichtete nicht-religiöse Terrororganisation 28 Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt
Antisemitismus Die RAJ rechtfertigt zugleich Anschläge der palästinensischen Terrororganisationen HAMAS oder PFLP.1 Hinter der maoistisch-stalinistischen Ideologie kommt ein Antizionismus zum Vorschein, der zu einem Antisemitismus nach Auschwitz wird. Die antiimperialistischen Gruppierungen sind nicht in der Lage, die Schnittstellen zwischen einer antizionistischen Generalkritik und antisemitischen Diskursmustern aufzudecken und zu reflektieren. Die Fronten sind hier verhärtet, da sich mit den "Antideutschen" eine Gegenbewegung etabliert hat. Diese tragen ihre Kritik am Antizionismus und Antiimperialismus mit überladenen Antisemitismusvorwürfen in die Szene und sorgen damit insbesondere im autonomen Spektrum für massive Verwerfungen. In Sachsen-Anhalt lässt sich diese Spaltung nicht nur ideologisch, sondern auch geografisch einordnen: Während der Norden des Landes rund um Magdeburg mehrheitlich antiimperialistisch eingestellt ist, konnte sich im Landessüden mit Schwerpunkt in Halle (Saale) eine antideutsche Stoßrichtung etablieren. Die beiden Szenen führen seit Jahren ideologische und zum Teil gewalttätige Auseinandersetzungen. Ein Vortrag mit dem Thema "Solidarität mit Israel", den eine antideutsche Gruppen aus Halle (Saale) am 9. April in Magdeburg veranstaltete, musste zum heraufbeschworenen Affront für die örtliche antiimperialistische Szene werden. So beschmierten Angehörige der RAJ mehrere Wände im Stadtgebiet mit der Parole "Zionisten aufs Maul" und gaben so ihren "Hass auf Israel" und deren antideutsche Unterstützer zu verstehen. 1 - Popular Front for the Liberation of Palestine; Volksfront zur Befreiung Palästinas, eine linksgerichtete nicht-religiöse Terrororganisation 28 Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019
  • prozionistische Propaganda, Philosemitismus [...] können keine Grundlage für eine fortschrittliche Linke sein" hieß es in einem Interneteintrag. Antisemitismus im Linksextremismus
Antisemitismus Auch die Gruppierung "Zusammen Kämpfen" versuchte entsprechend zu intervenieren: "Antimuslimischer Rassismus, prozionistische Propaganda, Philosemitismus [...] können keine Grundlage für eine fortschrittliche Linke sein" hieß es in einem Interneteintrag. Antisemitismus im Linksextremismus ist also kein Allgemeingut, doch zeigen gerade orthodoxe Antiimperialisten wie schnell an antisemitische Denkstrukturen angeknüpft werden kann. Eine dahingehend notwendige Selbstkritik unterbleibt aufgrund des ideologischen Tunnelblicks und der Frontstellung zu den Antideutschen allzu häufig. Antisemitische bzw. israelfeindliche Tendenzen werden auch bei der Beobachtung islamistischer Bestrebungen sichtbar. Entsprechendes Gedankengut ist konstitutiver Bestandteil der Ideologie aller islamistischen Organisationen. Das bedeutet, dass sich in sämtlichen islamistischen Ideologien, gleich ob im salafistischen, jihadistischen oder legalistischen Spektrum, die gleichen oder zumindest vergleichbare Ausführungen über Juden finden. Kerngedanke ist dabei durchgängig der Ansatz, dass Juden im Verborgenen nach der Weltherrschaft streben bzw. diese bereits ausüben und somit die Weltpolitik und -wirtschaft kontrollieren und zu ihren Gunsten manipulieren. Religiös aufgebauscht wird dieser ideologische Ansatz noch dadurch, dass man judenfeindliche Textstellen aus der islamischen Frühzeit ohne historische Relativierung in die heutige Zeit überträgt, um so einen ewigen Kampf zwischen Muslimen und Juden oder gar eine endzeitliche Schlacht zwischen beiden Religionen zu propagieren. Der Antisemitismus islamistischer Organisationen ist eng verknüpft mit dem Antizionismus und Antiisraelismus, der in vielen muslimischen Ländern gesellschaftlich weit verbreitet ist und auch von säkularen Kreisen in Staat und Gesellschaft vehement vertreten wird. Während Israel für Säkularisten der Inbegriff westlich-imperialistischer Expansionsund KolonialisierungsbeVerfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019 29
  • Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ (2) Auf Anfragen der Einstellungsbehörden erteilt der Verfassungsschutz auch Auskünfte zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich für den öffentlichen Dienst bewerben. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach SS 4 personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln, soweit dies für die Erhebung personenbezogener Daten erforderlich ist. Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder ferner zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten einer fremden Macht erforderlich ist und das Ministerium des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten. SS 19 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staatsund Verfassungsschutzes (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. (2) Delikte nach Absatz 1 sind 1. die in SSSS 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten, 2. alle Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, a) dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, 121
  • Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein Übermittlungsersuchen durch den Behördenleiter zu stellen ist oder
  • Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ suchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein Übermittlungsersuchen durch den Behördenleiter zu stellen ist oder von seiner Ermächtigung abhängt, gilt als Behördenleiter der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern. SS 17 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde durch öffentliche Stellen (1) Öffentliche Stellen im Sinne von SS 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in SS 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 genannten Schutzgüter gerichtet sind. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach SS 4 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. (3) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden übermitteln auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde die zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen werden durch die Verfassungsschutzbehörde aktenkundig gemacht. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde 1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen. 118
  • Rechtsextremismus "Sicherheitslage" in Hittfeld und unter dem Motto "Asylflut stoppen!" in Buchholz (beide Landkreis Harburg) durchzuführen, da sich die Szene
Rechtsextremismus "Sicherheitslage" in Hittfeld und unter dem Motto "Asylflut stoppen!" in Buchholz (beide Landkreis Harburg) durchzuführen, da sich die Szene nicht mobilisieren ließ. Überregional waren Angehörige der Aktionsgruppe Nordheide unter den Teilnehmern von Demonstrationen der NPD-nahen Organisation Gemeinsam für Deutschland in Bad Oldesloe (Schleswig-Holstein) und der islamfeindlichen Hooligangruppierung Gemeinsam Stark Deutschland (GSD) in Magdeburg (Sachsen-Anhalt) sowie der NPD-Demonstration zum 1. Mai in Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern) und der spektrenübergreifenden Demonstrationsreihe unter dem Titel "Merkel muss weg" in Berlin. Den Schwerpunkt der Berichterstattung im Internet bilden weiterhin fremdenund asylfeindliche Kommentierungen zu lokalen und regionalen Ereignissen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik. Durch die selektive Aneinanderreihung vermeintlicher oder tatsächlicher Straftaten von Flüchtlingen oder deren Besserstellung soll die These "eines schleichenden Volkstodes durch Überfremdung"16 untermauert werden: "Dass 'Multikultur' keine kulturelle Bereicherung ist, wie die etablierte Politik gerne behauptet, können gerade wir Jugendlichen jeden Tag auf den Straßen unserer Städte erleben: Sowohl wir Deutschen als auch die hier lebenden Ausländer befinden sich in einer Identitätskrise, unsere 'Kultur' besteht nur noch aus Konsumattitüde und Egoismus ... Wir wollen keine Konsumgesellschaft, sondern eine Volksgemeinschaft, weshalb wir sowohl den Kapitalismus, als auch die gescheiterte 'multikulturelle' Gesellschaft ablehnen!" (Internetseite der AG Nordheide, 11.01.2017) 16 Internetseite der AG Nordheide. 64
  • RechtsextRemismus "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) Sitz Landesverband: postalisch Berlin Verbreitung Bundesverband: Berlin Gründung Landesverband: 1990 (als Landesverband "Mitteldeutsche Nationaldemokraten") Bundesverband
RechtsextRemismus "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) Sitz Landesverband: postalisch Berlin Verbreitung Bundesverband: Berlin Gründung Landesverband: 1990 (als Landesverband "Mitteldeutsche Nationaldemokraten") Bundesverband: 1964 Struktur Landesvorsitzender: Henry Kurt Lippold (GerbAufbau stedt, Mansfeld-Südharz, seit Oktober 2019) Bundesvorsitzender: Frank FRANZ (Saarland) Kreisverbände in Sachsen-Anhalt: Altmark, Anhalt-Bitterfeld, Bördekreis, Burgenlandkreis, Halle (Saale), Harz, Jerichower Land, Magdeburg, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Salzland, Wittenberg Unterorganisationen: - "Junge Nationalisten" (JN) - "Ring Nationaler Frauen" (RNF), - "Kommunalpolitische Vereinigung" (KPV) Mitglieder Land: 150 (2018: 220) Anhänger Bund: 3.600 (2018: 4.000) VeröffentWeb-Angebot: Der Landesverband und die Kreislichungen verbände unterhalten jeweils eigene Seiten auf Facebook; der Bundesverband eine eigene Internetseite. Publikationen: "Deutsche Stimme" (Bundesverband, monatlich) Finanzierung Staatliche Parteienfinanzierung, Mitgliedsbeiträge und Spenden Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019 37
  • Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Mehrparteienprinzip sowie das Recht
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ chung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung der parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewaltund Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konkretisierten Menschenrechte. Zweiter Teil ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN SS6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. SS7 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. (2) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des SS 4 Abs. 1. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bildund Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informatio112
  • RechtsextRemismus ten wie zum Beispiel der "Schutzzonen"Kampagne (einer Art "Bürgerwehr" gegen vermeintliche Migrantengewalt) weiterhin handlungsfähig ist. Teilnahme an Wahlen
RechtsextRemismus ten wie zum Beispiel der "Schutzzonen"Kampagne (einer Art "Bürgerwehr" gegen vermeintliche Migrantengewalt) weiterhin handlungsfähig ist. Teilnahme an Wahlen Die NPD erreichte bei der Europawahl bundesweit 101.323 Stimmen (0,3 Prozent). Im Vergleich zur Europawahl vor fünf Jahren hat sie damit etwa zwei Drittel ihrer Stimmen verloren (2014: 301.139 Stimmen; 1,0 Prozent). Ebenso hat sie die für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung notwendige Schwelle von 0,5 Prozent deutlich verfehlt. In Sachsen-Anhalt stimmten 6.220 Wähler (0,6 Prozent) für die NPD. Damit hat sie hier ebenfalls etwa zwei Drittel ihrer Stimmen verloren (2014: 16.758 Stimmen; 2,1 Prozent). Der NPD-Bundesvorsitzende Frank FRANZ (Saarland) kommentiert das Ergebnis seiner Partei wie folgt: "Leider liegt das EU-Wahlergebnis, das sich bisher abzeichnet, deutlich hinter den Erwartungen zurück, obwohl wir einen engagierten und auch wahrnehmbaren Wahlkampf geführt haben. Nach jetzigem Stand haben wir das Mandat verloren und die Wahlkampfkostenrückerstattung verfehlt." Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt Insgesamt 40 Personen kandidierten für die NPD (2014: 97), die Partei konnte dabei nicht landesweit Kandidaten aufzustellen. Zur Kreistagswahl kandidierten für die NPD Bewerber in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Saalekreis und Wittenberg. Zu den Stadtratswahlen in den kreisfreien Städten kandidierten NPD-Bewerber lediglich in der Stadt Halle (Saale). Zu den Gemeinderatswahlen gab es Bewerber in den Landkreisen Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Wittenberg. Im Kreisverband Burgenlandkreis kandidierte mit 20 Personen die Hälfte aller NPD-Kandidaten. Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019 39
  • RechtsextRemismus Insgesamt errang die NPD 14 Kommunalmandate und büßte damit im Vergleich zu den Kommunalwahlen 2014 19 Mandate ein. Für
  • Kreisverband Wittenberg und war stellvertretender Landesvorsitzender der Partei "DIE RECHTE". Weitere 12 Mandate konnte die NPD in den Gemeinde-, Stadtund
RechtsextRemismus Insgesamt errang die NPD 14 Kommunalmandate und büßte damit im Vergleich zu den Kommunalwahlen 2014 19 Mandate ein. Für den Kreistag des Burgenlandkreises erreichte Lutz BATTKE (Laucha an der Unstrut) ein Mandat. BATTKE, ein langjähriger Protagonist im NPD-Kreisverband Burgenlandkreis, hatte bereits mehrere Mandate sowohl im Kreistag als auch im Gemeinderat inne. Für den Kreistag des Landkreises Wittenberg erreichte Veit HOLSCHEIDER (Gräfenhainichen) ein Mandat. Er ist Beisitzer im NPD-Kreisverband Wittenberg und war stellvertretender Landesvorsitzender der Partei "DIE RECHTE". Weitere 12 Mandate konnte die NPD in den Gemeinde-, Stadtund Ortschaftsräten des Landes erringen. Wahlkampfaktivitäten der NPD in Sachsen-Anhalt beschränkten sich vor allem auf wenige Plakatierungen in einzelnen Ortschaften. Auf ihren Internetseiten riefen einige Kreisverbände zur Wahl der NPD auf. Wahlkampfveranstaltungen zentraler Art fanden darüber hinaus nicht statt. Die Ergebnisse der Europaund Kommunalwahlen sind Ausdruck einer zunehmenden Wahlschwäche der NPD und spiegeln den Abwärtstrend der Partei in Sachsen-Anhalt wider. Der Partei gelingt es weder ihre Strukturen, noch ihre Mitgliederzahlen auszubauen. 40 Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019
  • RechtsextRemismus Lediglich punktuell behaupten sich einzelne Kommunalvertreter mit Sitzen in Gemeindeund Stadträten oder in Kreistagen. Die Strategie, mit Provokationen
RechtsextRemismus Lediglich punktuell behaupten sich einzelne Kommunalvertreter mit Sitzen in Gemeindeund Stadträten oder in Kreistagen. Die Strategie, mit Provokationen in Form von aggressiv fremdenfeindlicher oder antisemitischer Wahlwerbung öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen, war nur teilweise erfolgreich: Zwar fanden die juristischen Auseinandersetzungen auf Grund einzelner Wahlwerbespots oder Wahlplakate, insbesondere im Zusammenhang mit dem Slogan "Migration tötet!", ein mediales Echo, jedoch gelang es der NPD nicht, dies in eine Zustimmung seitens potenzieller Wähler umzumünzen. NPD-Bundesparteitag Vom 30. November bis 1. Dezember fand unter dem Motto "Wir setzen uns durch - für unsere Heimat" der NPD-Bundesparteitag in Riesa (Sachsen) statt. Frank FRANZ wurde erneut zum Bundesvorsitzenden gewählt, Ronny ZASOWK (Berlin), Thorsten HEISE (Thüringen) und Udo VOIGT (Berlin) zu Stellvertretern. Der "Entschließungsantrag des Parteivorstands zur Zukunft der NPD" wurde "durch fast 2/3 der abgegebenen Delegiertenstimmen" beschlossen. In diesem Konzept soll auch eine Umbenennung der Partei geprüft werden. Strukturelle Entwicklung des Landesverbandes Am 26. Oktober fand in Naumburg OT Bad Kösen (Burgenlandkreis) ein Landesparteitag mit Vorstandswahl statt. Gäste waren unter anderem der Bundesvorsitzende FRANZ und der Generalsekretär der Partei. Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019 41

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