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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Vorstandsmitglied Jens Lütke. An der Demonstration nahmen rund 450 Rechtsextremisten teil. Die Polizei konnte das Aufeinandertreffen der Teilnehmer
Drucksache 16/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode den-Württemberg) im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen in SchleswigHolstein auf. Andere bekannte Liedermacher warben unter anderem im Szene-"Club 88" in Neumünster und im Szene-Treff in Heilshoop (Kreis Stormarn) für die NPD. In Steinburg gab es neben der Wahlkampfauftakt-Veranstaltung zwei weitere Saalveranstaltungen mit jeweils rund 100 Zuhörern. Landesweit wurden zahlreiche Wahlkundgebungen abgehalten, Flugblätter verteilt und Informationstische aufgebaut. Mit Parolen wie "Arbeit zuerst für Deutsche", "Nein zur Globalisierung", "Soziale Sicherung als Grundrecht für Deutsche" stellte die NPD "soziale Themen" bei ihrem Wahlkampf in den Vordergrund. Das Aufgreifen "sozialer Themen" war in Sachsen Grundlage für den dort errungenen Wahlerfolg gewesen. Eine Großdemonstration der "Freien Nationalisten" am 29. Januar in Kiel unter dem Motto "Gegen Multikulti & Hartz IV - das Volk sind wir!" wurde von der NPD wie folgt beworben: "Mit der Demonstration am 29. Januar 2005, die zeitgleich zum Wahlkampf der NPD stattfindet, soll gegen die zunehmende Verausländerung und soziale Verelendung protestiert werden". Anmelder der Demonstration war der NeoNationalsozialist Jörn Lemke aus Lübeck, stellvertretender Versammlungsleiter war das NPD-Vorstandsmitglied Jens Lütke. An der Demonstration nahmen rund 450 Rechtsextremisten teil. Die Polizei konnte das Aufeinandertreffen der Teilnehmer mit zum Teil militanten Gegendemonstranten verhindern. Im Vorfeld befürchteten NPDFunktionäre, die Kundgebung könne, wie die Demonstration am 30. Januar 1999 gegen die so genannte Wehrmachtsausstellung in Kiel, gewalttätig verlaufen und damit dem Ansehen der Partei schaden. Offensichtlich aus Furcht vor einer negativen Berichterstattung hatte der Landesvorstand am 25. Januar noch erklärt, die NPD sei für die Demonstration nicht verantwortlich. Dessen ungeachtet bewertete die Bundespartei später die Demonstration als großen Erfolg und hob hervor, dass nicht versäumt worden sei, zur Wahl der NPD am 20. Februar aufzurufen. Das Wahlergebnis von 1,9 % war angesichts der Erwartungen von "7 bis 8 %" eine empfindliche Niederlage für die NPD. Zwar verdoppelte die Partei gegenüber der letzten Landtagswahl (1,0 %) ihren Stimmenanteil, blieb aber weit unter ihren eige18
  • Phänomenbereich Extremismus mit Auslandsbezug 2015 bis 2019 Staatsangehörigkeit bzw. Linksextremisten Extreme NaGesamt Volkszugehörigkeit tionalisten Kurden
Drucksache 19/2158(neu) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 5 Mitgliederentwicklung im Phänomenbereich Extremismus mit Auslandsbezug 2015 bis 2019 Mitgliederentwicklung im Phänomenbereich Extremismus mit Auslandsbezug 2015 bis 2019 Staatsangehörigkeit bzw. Linksextremisten Extreme NaGesamt Volkszugehörigkeit tionalisten Kurden 2019 700 700 2018 700 700 2017 700 700 2016 700 700 2015 700 700 Türken 2019 15 400 400 2018 Einzelmitglieder 400 400 2017 Einzelmitglieder 400 400 2016 Einzelmitglieder 400 400 2015 Einzelmitglieder 400 400 Summe Land 2019 715 400 1115 2018 700 400 1100 2017 700 400 1100 2016 700 400 1100 2015 700 400 1100 174
  • prüfen. Ohne eine ernst zu nehmende Konkurrenz aus dem rechtsextremistischen Lager, aber mit logistischer Unterstützung der neo-nationalsozialistischen "Freien Nationalisten
Drucksache 16/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode 2.2 Die NPD im Wahlkampf Grundlegend für die Vorgehensweise der NPD ist nach wie vor die bereits 1996 vom Parteivorsitzenden Udo Voigt entwickelte Drei-Säulen-Strategie, die auf dem 30. Bundesparteitag der NPD im Oktober 2004 um eine vierte Säule erweitert worden ist. Sie umfasst den "Kampf um die Straße", den "Kampf um die Wähler", den "Kampf um die Köpfe" und nunmehr auch den "Kampf um den organisierten Willen". Der politische Schwerpunkt liegt nach dem Ende des NPD-Verbotsverfahrens und der Stabilisierung der Bemühungen zur Errichtung einer "Volksfront" beim "Kampf um die Wähler", also der Beteiligung an Wahlen. Aufgrund des mit der DVU geschlossenen "Deutschlandpaktes" hatte die NPD im Berichtsjahr bei den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sowie der Bundestagswahl die Gelegenheit, ihre Akzeptanz bei den Wählern zu prüfen. Ohne eine ernst zu nehmende Konkurrenz aus dem rechtsextremistischen Lager, aber mit logistischer Unterstützung der neo-nationalsozialistischen "Freien Nationalisten", erreichte sie ein ernüchterndes Ergebnis: * 1,9 % bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein, * 0,9 % bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen und * 1,58 % bei der Bundestagswahl. In der Gesamtbetrachtung ist dessen ungeachtet ein gewisser Aufwärtstrend nicht zu leugnen. Landtagswahl in Schleswig-Holstein Der Einzug der NPD in den Sächsischen Landtag im Jahr 2004 sorgte innerhalb der Partei für eine euphorische Stimmung, da auch ein Erfolg bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 20. Februar möglich schien. Zum Jahresende 2004 hatte der Landesvorsitzende Uwe Schäfer (Plön) in der NPD-Publikation "Schleswig-HolsteinStimme" von sehr guten Aussichten für den 20. Februar 2005 gesprochen und die Leser motiviert: "In diesem Sinne lassen Sie uns gemeinsam, jeder an seinem Platz, in den Wahlkampf ziehen. Der Erfolg ist für uns alle greifbar nahe." Dementsprechend erklärte der Parteivorsitzende Udo Voigt, der "Marsch nach Berlin" führe über 16
  • Westfalen) und Thorsten Heise (Thüringen) zogen dagegen auf ihrer rechtsextremistischen Internet-Seite "Eine Bewegung werden" unter der Überschrift "Ein Jahr
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/721 Die als Mitbegründer der "Volksfront" geltenden führenden Neo-Nationalsozialisten Thomas Wulff (Mecklenburg-Vorpommern), Ralph Tegethoff (Nordrhein-Westfalen) und Thorsten Heise (Thüringen) zogen dagegen auf ihrer rechtsextremistischen Internet-Seite "Eine Bewegung werden" unter der Überschrift "Ein Jahr im Zeichen der Volksfront" eine positive Bilanz. Dabei ignorierten sie offenbar ganz bewusst das erhebliche Konfliktpotenzial zwischen der NPD und den Neo-Nationalsozialisten: Heute sei möglich, was noch vor einem Jahr "gänzlich ausgeschlossen schien" - der Vorsitzende der DVU, Dr. Gerhard Frey, und seine engsten Berater marschierten in einer Demonstration "Schulter an Schulter" mit "bekannten Kameraden" wie Heise, Tegethoff und Wulff. Eine "Demospitze von Parteienvertretern der NPD und DVU über Vertriebenenvertreter bis hin zu Vertretern freier Kräfte", wie sie der "großartige Gedenkmarsch von Dresden" im Februar gezeigt habe, sei das Bild, vor dem die "etablierten Machthaber Angst haben und welches bei denen schlimmste Befürchtungen für deren Zukunft" aufkommen lasse. Die Zusammenarbeit im Bündnis, insbesondere aber die Unterstützung der "freien Kräfte" bei den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, wurde in der Darstellung besonders hervorgehoben. "Destruktive" Meldungen, es werde in Nordrhein-Westfalen nicht zu einer Zusammenarbeit aller "konstruktiven Kräfte" kommen, oder Aufrufe zum Boykott seien entweder staatlich gesteuert oder würden den "persönlichen Befindlichkeiten" eines Christian Worch (Hamburg) oder Axel Reitz (Nordrhein-Westfalen) entspringen. Worch und Reitz gelten in der Szene als Symbolfiguren für die Ablehnung der von der NPD getragenen "Volksfront"-Strategie. Wulffs Aktivitäten sind als eine Art Spagat zwischen seinem neo-nationalsozialistischen Ursprung und der Hinwendung zur NPD zu sehen, der von vielen Weggefährten (nicht nur Worch und Reitz) argwöhnisch betrachtet wird. Scharf kritisiert wurde er insbesondere nach der NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin, zu der zahlreiche neo-nationalsozialistische Kräfte angereist waren. Wulff hatte, nachdem die Polizei auf einer ausschließlich ortsfesten Versammlung bestand, die Kundgebung beendet. Die wegen des frühzeitigen Abbruchs verärgerten Demonstrationsteilnehmer versuchten, die Polizeiketten zu durchbrechen und warfen Wulff Verrat vor. Kritik gab es sogar aus dem NPD-Lager. In der NPD-Publikation "SchleswigHolstein-Stimme" (Ausgabe 11) übte Schriftleiter Jens Lütke (Fargau, Kreis Plön) 13
  • besonders hoch war. Die verstärkte öffentlich geführte Diskussion über rechtsextremistische Bedrohungen könnte der Auslöser hierfür gewesen sein. Im letzten Quartal
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/721 Die Zahl der von der Polizei registrierten Strafund Gewalttaten stieg 2005 (343, davon 56 Gewalttaten) gegenüber dem Vorjahr (306, davon 38 Gewalttaten) an. Dabei ist auffällig, dass diese Zahl während der Zeit des schleswig-holsteinischen Landtagswahlkampfes und des Bundestagswahlkampfes besonders hoch war. Die verstärkte öffentlich geführte Diskussion über rechtsextremistische Bedrohungen könnte der Auslöser hierfür gewesen sein. Im letzten Quartal war aber wieder eine deutlich rückläufige Tendenz in der Statistik erkennbar. 2 Schwerpunkte 2.1 Wie stabil ist die "Volksfront"? Die seit Herbst des Jahres 2004 bestehende "Volksfront" aus "Nationaldemokratischer Partei Deutschlands" (NPD), "Deutscher Volksunion" (DVU) und Neo-Nationalsozialisten wurde am 15. Januar auf dem Bundesparteitag der DVU durch die Unterzeichnung des "Deutschlandpaktes" auf eine formelle Grundlage gestellt. Das NPDParteiorgan "Deutsche Stimme" berichtete in der Februar-Ausgabe über die Unterzeichnung des Vertragswerkes durch die Parteivorsitzenden Udo Voigt und Dr. Gerhard Frey. In seinem in der gleichen Ausgabe der "Deutschen Stimme" abgedruckten Kommentar zum "Deutschlandpakt" lässt Voigt erkennen, dass das Bündnis auch für ihn keine Ideallösung darstellt. In der Einleitung bezieht er sich auf ein Bismarck zugeschriebenes Zitat, der Politik immer als die Kunst des Möglichen bezeichnet habe. NPD und DVU seien ihrer historischen Aufgabe gerecht geworden und hätten den "Bruderkampf" eingestellt, um endlich wirksam gegen die wirklichen Gegner kämpfen zu können. Natürlich könne ein Bündnis zweier Parteien nicht allen gerecht werden. Sicher gebe es jetzt hier und da die allseits bekannten Kleingeister, die sich oder ihr Anliegen dort nicht richtig berücksichtigt fühlten. Auffällig ist, dass die neo-nationalsozialistischen Bündnispartner bei den positiven Wertungen mit keinem Wort erwähnt werden. Hervorgehoben wird lediglich, dass auch "die Verweigerungsfront der Republikaner-Führung aufgebrochen wurde und unabhängige Patrioten aus der Partei ausgetreten waren, um sich der Volksfront von NPD und DVU anzuschließen". 11
  • kämpferische, aggressive Haltung gegenüber diesem Grundbestand von Werten und Rechten unserer freiheitlichen rechtsstaatlichen Verfassung. Derartige Bestrebungen werden als "extremistisch" oder
Drucksache 16/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode * sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht. Unter Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind politisch motivierte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, unorganisierten Gruppen, aber auch von einzelnen Personen zu verstehen, die sich gegen Grundprinzipien der Verfassungsordnung richten. Hinzukommen muss eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber diesem Grundbestand von Werten und Rechten unserer freiheitlichen rechtsstaatlichen Verfassung. Derartige Bestrebungen werden als "extremistisch" oder "verfassungsfeindlich" bezeichnet. Zur Informationsgewinnung ist der Verfassungsschutzbehörde der Einsatz so genannter nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt. Hierzu gehören z. B. der Einsatz von V-Leuten (Vertrauensoder Verbindungsleute), die heimliche Beobachtung (Observation) und das Anfertigen von Bildund Tonaufzeichnungen. Mit den Informationen können die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder im Einzelfall Maßnahmen treffen und die Gefahrenschwelle bestimmen, jenseits derer Verbotsmaßnahmen zum Schutze der Verfassungsordnung erforderlich sind. Die Erkenntnisse können die Grundlage sein für Verbote von Vereinen, Verbotsanträge gegen Parteien, Verbote von Versammlungen, Verhinderung finanzieller oder sonstiger Förderung, Verweigerung erforderlicher Erlaubnisse (z. B. für Sammlungen, Informationsstände). Der Verfassungsschutz ist ausschließlich zur Erhebung und Verarbeitung von Informationen befugt; er ist strikt von der polizeilichen Exekutive getrennt. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinerlei polizeilich-exekutive Befugnisse. Eine mitwirkende Funktion hat die Verfassungsschutzbehörde im Bereich des Geheimschutzes. Sie unterstützt Behörden und außerbehördliche Stellen bei der Überprüfung von Geheimnisträgern und Personen, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig sind und gibt Empfehlungen, wie vertraulich zu behandelnde Unterlagen 6
  • Drucksache 16/721 4 Agitationsund Kommunikationsmedien................................................................................................. 75 5 Mitgliederentwicklung der linksextremistischen Organisationen und Gruppierungen in Schleswig-Holstein und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/721 4 Agitationsund Kommunikationsmedien................................................................................................. 75 5 Mitgliederentwicklung der linksextremistischen Organisationen und Gruppierungen in Schleswig-Holstein und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet 2003 bis 2005 .................................... 78 IV. EXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN........................... 79 1 Übersicht................................................................................................................................................... 79 2 Islamismus................................................................................................................................................. 80 2.1 Wesensmerkmale des Islamismus........................................................................................................ 82 2.1.1 Antisemitismus............................................................................................................................ 83 2.1.2 Antiwestliche Zerrbilder .............................................................................................................. 83 2.2 Islamistischer Terrorismus .................................................................................................................. 85 2.2.1 Internationale Entwicklungen im Jahr 2005................................................................................. 85 2.2.2 Auswirkungen auf die Sicherheitslage Deutschlands.................................................................... 91 2.3 Gewaltgeneigte islamistische Organisationen ...................................................................................... 93 2.3.1 "Hizb ut-Tahrir" .......................................................................................................................... 94 2.3.2 HAMAS/"Islamischer Bund Palästina"........................................................................................ 94 2.3.3 "Kalifatsstaat" ............................................................................................................................. 95 2.4 Die "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V." (IGMG) als bedeutendste nicht gewaltbereite islamistische Organisation .................................................................................... 95 2.5 Türkisch-islamistische Publizistik ..................................................................................................... 100 2.5.1 "Milli Gazete" ........................................................................................................................... 100 2.5.2 "Anadoluda Vakit" .................................................................................................................... 103 3 "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) .................................................................................... 104 3.1 Wiederbelebung der PKK: Zurück zu den Wurzeln?.......................................................................... 104 3.2 Inhaltliche Ausrichtung der Organisation.......................................................................................... 105 3.3 Rückkehr zur Gewalt?....................................................................................................................... 107 3.4 Anhängerschaft und Aktivitäten in Deutschland ............................................................................... 108 3.5 Publizistik......................................................................................................................................... 109 3.6 Finanzierung..................................................................................................................................... 110 3.7 Strafverfahren und Exekutivmaßnahmen .......................................................................................... 111 4 Entwicklung der Mitglieder-/Anhängerzahlen der extremistischen Ausländerorganisationen in Schleswig-Holstein und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet 2003 bis 2005 ................................. 111 3
  • Dänemark teil. Etwa 65 Personen der bürgerlichen, aber auch linksextremistischen Szene beteiligten sich. Sie blockierten die Kundgebung der AfD hierbei
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2158(neu) Die DKP Flensburg nahm am 23. November an antifaschistischen Protesten gegen eine Kundgebung der AfD an der Grenze zu Dänemark teil. Etwa 65 Personen der bürgerlichen, aber auch linksextremistischen Szene beteiligten sich. Sie blockierten die Kundgebung der AfD hierbei kurzzeitig. Es ist davon auszugehen, dass die DKP in Schleswig-Holstein ihre Ideologie weiterhin verfolgt und somit den revolutionären Systemwechsel anstrebt. Auf Grund des hohen Durchschnittsalters ihrer Mitglieder und der großen Herausforderung, neue Mitglieder für die Ziele der Partei gewinnen zu müssen, ist die DKP kaum in der Lage aktionsorientiert zu arbeiten. Daher ist nicht zu erwarten, dass von der Partei in Schleswig-Holstein in naher Zukunft neue Impulse ausgehen und sie sich aus ihrer politischen Bedeutungslosigkeit befreien können wird. 3.1.2 Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) Die SDAJ ist die Jugendbzw. Nachwuchsorganisation der DKP. In Schleswig-Holstein ist sie überwiegend in Kiel und im Raum Lübeck aktiv. Die SDAJ strebt analog zur Mutterpartei die revolutionäre Überwindung der bestehenden Gesellschaftsordnung und die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft an. Die SDAJ habe sich bundesweit zusammengeschlossen, um dieses Ziel mit einer "klaren antikapitalistischen und revolutionären Organisation"54 zu erreichen. Die Beobachtung der SDAJ durch den Verfassungsschutz resultiert aus der Unvereinbarkeit ihrer Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die SDAJ bemüht sich regelmäßig um Mitarbeit in Bündnissen des extremistischen, aber auch des nichtextremistischen Spektrums, um ihren Einfluss zu erhöhen. In Schleswig-Holstein ist die SDAJ Kiel und die SDAJ Lübeck Süd-Ost-Holstein aktiv. Im Berichtsjahr nahm die SDAJ Lübeck Süd-Ost-Holstein gemeinsam mit der DKP am Ostermarsch in Lübeck teil. Am 25. Juni beteiligte sich die SDAJ Kiel wie auch die DKP an einer Bündnisdemonstration gegen die Militarisierung der Kieler Woche in Kiel und an Protesten gegen den Karrieretruck der Bundeswehr auf der Kiellinie. 54 Internetseite "SDAJ", abgerufen am 11.12.2019. 141
  • MLPD-Jugendverband) * 113 Rebell, Der (Schülerzeitung) * siehe Der Rebell Recht und Wahrheit * 27 Rechtsextremismus (Begriff) * 14-16, 212 Redical
250 Stichwortverzeichnis PAU, Petra * 104 PDS-Landesinfo * 104 Phase 2 - Zeitschrift gegen die Realität * 84, 91 Politik.Organisation.Praxis [P.O.P.] * 88, 92, 93 PRABAKHARAN, Velupillai * 180, 182 PREUß, Friedrich * 55 PRIEMER, Rolf * 109 Projekt Gegendruck [Lüneburg] * 99 Proliferation * 188, 193-195 R radikal * 84, 91 RADJAVI, Maryam * 178, 179 RADJAVI, Massoud * 177, 178 RAMELOW, Bodo * 106 Rassismus (Begriff) * 15 REBELL (MLPD-Jugendverband) * 113 Rebell, Der (Schülerzeitung) * siehe Der Rebell Recht und Wahrheit * 27 Rechtsextremismus (Begriff) * 14-16, 212 Redical M * 89, 93 Redskins * 30 REGENER, Michael "Lunikoff" * 38 Reichsbürgerbewegung (RBB) * 26 Reichsversand * 35 Religious Technology Center (RTC) * 185 RENNICKE, Frank * 26, 60 Revisionismus * siehe Geschichtsrevisionismus Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, KARATAS-Flügel (DHKP-C) * 172, 173 RICHTER, Karl * 22, 23, 57 RIEFLING, Dieter * 62 RIEGER, Jürgen * 20, 25, 47, 62 ROCHOW, Stefan * 59, 65, 66 ROEDER, Manfred * 26 Rote Fahne * 112, 113 Rote Hilfe e. V. (RH) * 117-119 RotFuchs * 121-123 Rotfüchse * 113 RUDOLF, Germar * 24-26 Rudolf-Gutachten * 24 Rudolf-Heß-Gedenkaktionen * 47, 52, 56 S SANDER, Hans-Dietrich * 26 Scharia * 131, 137, 140, 146, 147, 149, 150, 155 SCHAUB, Bernhard * 26
  • Reaktionen auf die "Operation Friedensquelle" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 4. TÜRKISCHER LINKSEXTREMISMUS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 4.1 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) . . . . . . . . . . . . . . . 128 4.1.1 Geschichte
INHALTSVERZEICHNIS 2.5 Rekrutierungen für die Konfliktregion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 2.6 Medienwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 2.7 Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 2.8 Verurteilungen und Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 3. "ÜLKÜCÜ-BEWEGUNG" ("ÜLKÜCÜ HAREKETI") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 3.1 "Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V." (ADÜTDF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 3.1.1 Historie und Charakterisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 3.1.2 Ideologie und Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 3.1.3 Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 3.1.4 Aktivitäten in Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 3.1.5 Reaktionen auf die "Operation Friedensquelle" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 4. TÜRKISCHER LINKSEXTREMISMUS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 4.1 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) . . . . . . . . . . . . . . . 128 4.1.1 Geschichte und Charakterisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 4.1.2 Ideologie und Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 4.1.3 Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 4.1.4 Aktivitäten in Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 4.1.5 Medienwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 4.1.6 Verurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 4.2 "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" (TKP/ML) . . . . . 133 4.2.1 Geschichte und Charakterisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 4.2.2 Aktivitäten in Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 4.3 "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) . . . . . . . . . . . 136 4.3.1 Geschichte und Charakterisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 4.3.2 Aktivitäten in Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
  • Wohngemeinschaften eine wichtige Rolle bei der Bildung subkultureller Strukturen linksextremistischer Autonomer. Ihr politisches Handeln ist abhängig von aktuellen politischen Themenfeldern
Drucksache 19/2158(neu) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode sehr unbeständig sind. Das hat zur Folge, dass sich Gruppierungen schnell gründen und auflösen und sich je nach Interessenschwerpunkt neue Gruppen bilden. Dadurch entsteht eine hohe Fluktuation in der personellen Zusammensetzung. Zudem lehnen klassische Autonome Bündnisse mit szenefremden, insbesondere nichtextremistischen Gruppen und Organisationen grundsätzlich ab. Dadurch wollen sie ihre Unverbindlichkeit erhalten und sich nicht einem organisierten Willen unterwerfen müssen. Ihrer Ansicht nach stärken Nichtextremisten das System, das Autonome gerade überwinden wollen. Hinzu kommt eine ausgeprägte Gewaltorientierung, die zum Beispiel während des Treffens der 20 wichtigsten Industrieund Schwellenländer im Rahmen des G20Gipfels56 im Juli 2017 in Hamburg deutlich wurde. Autonome setzen zur Erreichung ihrer Ziele uneingeschränkt die ihrer Meinung nach dazu erforderlichen Mittel ein. Dadurch wird auch der Einsatz von Gewalt gerechtfertigt, der im Laufe jahrelanger Gewaltdebatten ins Selbstverständnis der autonomen Szene übergegangen ist. Autonome streben auf Grundlage dieser Merkmale die Verwirklichung eines selbstbestimmten herrschaftsfreien Lebens in Freiräumen ohne staatlichen Einfluss an. Sie verorten ihre eigene Subkultur außerhalb der Gesellschaft, deren Normen und Verpflichtungen sie sich grundsätzlich verweigern. Dadurch empfinden sie das durch die Polizei ausgeübte Gewaltmonopol des Staates als Repression, gegen die nach Ansicht der Szene Gegengewalt zulässig und geboten ist. Daraus folgt, dass die autonome Szene die bestehende Verfassungsordnung kategorisch ablehnt. Ihr politisches Handeln ist somit nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Autonome Szenen finden sich typischerweise in größeren Städten. In SchleswigHolstein liegen die Schwerpunkte in Kiel und Lübeck. In beiden Städten existieren selbstverwaltete Zentren und Szenetreffpunkte wie in Kiel die Alte Meierei sowie in Lübeck die Alternative e.V., kurz Walli genannt. Des Weiteren spielen insbesondere Wohngemeinschaften eine wichtige Rolle bei der Bildung subkultureller Strukturen linksextremistischer Autonomer. Ihr politisches Handeln ist abhängig von aktuellen politischen Themenfeldern. Sie agieren grundsätzlich anlassbezogen und in hohem Maße aktionsorientiert. Dabei nutzt die Szene demonstrative bis hin zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen. 56 Vgl. Verfassungsschutzbericht Schleswig-Holstein 2017, S 108. 144
  • lediglich ein Organisator und Dienstleister für das linksextremistische Spektrum, der die Verbindung zum demokratischen Spektrum herstellt. Wenn die IL ihre
  • Überwindung des kapitalistischen Systems propagiert. Demnach 60 Internetseite "Interventionistische Linke", abgerufen
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2158(neu) also strategisch und taktisch in den jeweiligen Situationen, so wie wir sie verantworten können, und entlang unserer grundsätzlichen Ziele und der gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse, die wir vorfinden und verändern. Es geht uns darum, die kollektive Fähigkeit herzustellen, die Wahl der Mittel nach unseren Zielen selbst zu bestimmen."60 Der IL ist es bisher nicht gelungen, sich auf ein abschließendes Grundsatzprogramm zu verständigen. Die Ortsgruppen haben derart heterogene Vorstellungen, dass zu viele unterschiedliche und nicht miteinander vereinbare Positionen existieren, die ein konkretes, gemeinsames politisches Handeln verhindern. In der Außenwahrnehmung ist die IL lediglich ein Organisator und Dienstleister für das linksextremistische Spektrum, der die Verbindung zum demokratischen Spektrum herstellt. Wenn die IL ihre internen Unstimmigkeiten nicht auflösen kann, wird sich die eingeschränkte Funktionsfähigkeit in naher Zukunft nicht ändern. Die IL setzte im Berichtsjahr keine größeren Akzente. Sie agierte im Vorfeld des Europawahlkampfes gegen die AfD und beteiligte sich regional an den Klimaprotesten. Überregional betätigte sich die IL wie in den Vorjahren sehr verhalten an Aktionen und Demonstrationen wie zum Beispiel an den Protesten gegen den Braunkohleabbau in der Lausitz (Brandenburg). 3.2.3 Antiimperialisten In den Jahren 2017 und 2018 waren antiimperialistische Gruppen nach rund 20 Jahren erstmals wieder in Schleswig-Holstein wahrnehmbar. Gruppen aus Kiel und Flensburg sowie Einzelpersonen aus dem Hamburger Randgebiet nahmen zwar sichtbar, aber ohne größere Außenwirkungen an Demonstrationen teil. Damit lag Schleswig-Holstein im bundesweiten Trend einer etwas stärkeren und zunehmend vernetzten antiimperialistischen Szene. Die Ideologie dieser Gruppen ist klassisch und unverändert. Unter Berufung auf marxistisch-leninistische und auch maoistische Aussagen wird der Klassenkampf zur revolutionären Überwindung des kapitalistischen Systems propagiert. Demnach 60 Internetseite "Interventionistische Linke", abgerufen am 27.01.2020. 147
  • werden, wenn zuvor die Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich übermittelt oder genutzt werden und sind festgestellt
  • unverzüglich zu löschen. gilt entsprechend. 2Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht richterlich festgestellt, (3) 1Der Vollzug der Anordnung erfolgt unso
  • Satz 1 oder Abs. 5 teilt keit nachträglichen Rechtsschutzes und die das Fachministerium abweichend von SS 6 dafür vorgesehene Frist
Anhang 4 Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätesfen zu anderen als den dort genannten Zwetens mit Ablauf des dritten Tages nach ihcken unter den Voraussetzungen des SS 6 rem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin Abs. 6 Satz 2 gespeichert, verändert, übernicht bestätigt wird; die bereits erhobenen mittelt und genutzt werden, wenn zuvor die Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich übermittelt oder genutzt werden und sind festgestellt ist; Absatz 1 Sätze 2, 6 und 7 unverzüglich zu löschen. gilt entsprechend. 2Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht richterlich festgestellt, (3) 1Der Vollzug der Anordnung erfolgt unso dürfen die bereits erhobenen Daten nicht ter Aufsicht einer oder eines in der Verfasgespeichert, verändert und genutzt werden; sungsschutzabteilung Tätigen, die oder der sie sind unverzüglich zu löschen. 3SS 4 Abs. die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen 2 1 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich (7) Von einer Maßnahme nach SS 6 a Abs. 1 zu beenden. Satz 1 oder Abs. 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in (4) 1Gegen die Anordnung der Maßnahme der nächsten nach der Anordnung stattfinsteht der betroffenen Person nur die sofordenden Sitzung zu unterrichten. tige Beschwerde zu. 2Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach SS 6 Abs. 9. (8) 1 Nach Beendigung einer Maßnahme 3 In der Unterrichtung ist auf die Möglichnach SS 6 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 teilt keit nachträglichen Rechtsschutzes und die das Fachministerium abweichend von SS 6 dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 4 Die Abs. 9 Satz 5 dem Ausschuss für Angelegensofortige weitere Beschwerde ist nur stattheiten des Verfassungsschutzes innerhalb haft, wenn das Landgericht sie wegen der von sechs Monaten die Unterrichtung der grundsätzlichen Bedeutung zulässt oder das Betroffenen oder die Gründe für eine ZurückLandgericht die Anordnung im Beschwerdestellung nach SS 6 Abs. 9 Satz 3 mit. 2Dem verfahren erlassen hat. Ausschuss sind jeweils nach einem Jahr eine weitere Zurückstellung der Unterrichtung (5) 1Maßnahmen nach SS 6 a Abs. 5 bedürund deren Gründe mitzuteilen. 3Soll die Unfen der Anordnung durch die Leiterin oder terrichtung endgültig unterbleiben, so bedarf den Leiter der Verfassungsschutzabteilung es abweichend von SS 6 Abs. 9 Satz 6 Nr. 4 der oder durch die Vertreterin oder den VertreZustimmung des Ausschusses. ter. 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. (9) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) (6) 1Daten, die aufgrund einer Anordnung wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 sonach SS 6 a Abs. 5 erhoben worden sind, dürwie des SS 6 a eingeschränkt. 324
  • Devrimci Sol (Dev Sol) * 172, 173 Die Linkspartei.PDS (ehemals Partei des Demokratischen Sozialismus
Stichwortverzeichnis 245 BÖRM, Manfred * 55 BOSSE, Georg Albert * 27 BRADLER, Uwe * 75 BROMBACHER, Ellen * 106 Bürgerinitiative für Zivilcourage Celle * 45, 46 Bürgerinitiative für Zivilcourage Hildesheim * 45 C CASTOR-Transport (Aktionen gegen den - ) * 78, 85, 98, 99-103 Cherusker * 35, 39 Citizens Commission on Human Rights (CCHR) * 186 COHRS, Ernst-Otto * 26 Collegium Humanum - Akademie für Umwelt und Lebensschutz e. V. (CH) * 21, 26 CORDES, Florian * 65 Courage * 113 CREMER, Claus * 58 Criminon * 186 D DAMMANN, Adolf * 55, 57, 64 DECKERT, Günter * 27, 53 DEHM, Diether * 104, 105 Der Ostbote * 27 Der Rebell * 66 Der Revolutionäre Weg * 112 Der Versand * 35 Deutsche Akademie * 22, 60 Deutsche Kommunistische Partei (DKP) * 82, 83, 105, 108-111, 121 Deutsche Partei (DP) * 19 Deutsche Stimme * 53, 57, 58 Deutsche Türk-Föderation (ATF) * 136 Deutsche Volksunion (DVU) * 16, 19, 54, 58-60, 63, 66, 67-71 Deutsches Kolleg (DK) * 21, 26 Deutschland-Pakt * 19, 54, 58, 59, 63, 70, 71 Devrimci Sol (Dev Sol) * 172, 173 Die Linkspartei.PDS (ehemals Partei des Demokratischen Sozialismus, PDS) * 83, 104-107, 110, 117, 123 Die Republikaner (REP) * 19, 55, 59, 60, 62, 71-75 Die Zwille * 84, 91 DISPUT * 104 Dissent! * 96, 97 Division Wiking * 33, 35, 36 DONALDSON, Ian Stuart * 31 Donnerhall * 33, 35 Dschihad/Dschihadismus * 131, 132, 134, 144, 145 DSZ - Druckschriften und Zeitungsverlag GmbH (DSZ-Verlag) * 67, 68
  • PubliDeutschlands zistik KPF Kommunistische Plattform GRU Russischer militärischer Nachder Linkspartei.PDS richtendienst KVPM Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte HAMAS
242 Abkürzungsverzeichnis FZFZ - Freiheitlicher Buchund KONKonföderation der kurVerlag Zeitschriftenverlag GmbH KURD dischen Vereine in Europa KONGRA Volkskongress Kurdistans GD/SD Geraer Dialog / SozialistiGEL scher Dialog KPD Kommunistische Partei GFP Gesellschaft für Freie PubliDeutschlands zistik KPF Kommunistische Plattform GRU Russischer militärischer Nachder Linkspartei.PDS richtendienst KVPM Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte HAMAS Islamische Widerstandsbewegung HNG Hilfsorganisation für natioLTTE Befreiungstiger von Tamil nale politische Gefangene Eelam und deren Angehörige HPG Volksverteidigungseinheiten MB Muslimbruderschaft HuT Hizb ut-Tahrir al-Islami MEK Volksmodjahedin Iran-Organisation IAS International Association of MF Marxistisches Forum Scientologists MID Chinesischer militärischer IBP Islamischer Bund Palästina Nachrichtendienst ICCB Verband der islamischen MKP Maoistische Kommunistische Vereine und Gemeinden e. Partei V., Köln MLKP Marxistisch-Leninistische IGD Islamische Gemeinschaft in Kommunistische Partei Deutschland e. V. MLPD Marxistisch-Leninistische IGMG Islamische Gemeinschaft Milli Partei Deutschlands Görüs e. V. MSV Muslim StudentenvereiniIZA Islamisches Zentrum Aachen gung in Deutschland IZM Islamisches Zentrum München NL Nationale Liste NLA Nationale Befreiungsarmee JN Junge Nationaldemokraten NPD Nationaldemokratische Partei Deutschlands KADEK Freiheitsund DemokratiekoNSDAP/ Nationalsozialistische ngress Kurdistans AO Deutsche Arbeiterpartei / Auslandsund KDS Kampfbund Deutscher SoziaAufbauorganisation listen NWRI Nationaler Widerstandsrat KKK Konföderation der kurIran dischen Gemeinschaften ("Koma Komalen NZ National-Zeitung / Deutsche Kurdistan") Wochen-Zeitung
  • überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 5. besondere Regelungen in Rechtsvorschriften, in Standesrichtlinien oder Verpflichtungen zur Wahrung besonderer Amtsgeheimnisse der Übermittlung
236 Anhang dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist: 1. die in SS 74a Abs. 1 und SS 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten, 2. Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation anzunehmen ist, dass sie sich gegen die in SS 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter wenden. (2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. SS 19 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. SS 20 Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz (1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn 1. die Informationen zu löschen sind, 2. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Informationen für die empfangende Stelle nicht erforderlich sind, 3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere ihres Bezuges zu der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person, und der Umstände ihrer Erhebung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person das Interesse der Allgemeinheit an der Übermittlung überwiegt, 4. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 5. besondere Regelungen in Rechtsvorschriften, in Standesrichtlinien oder Verpflichtungen zur Wahrung besonderer Amtsgeheimnisse der Übermittlung entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach SS 9 erfüllt sind.
  • schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. 4Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen
Anhang 235 gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Die Übermittlung unter- 3 bleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. 4Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. 5Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. 6Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiter verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. 7Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. (4) 1Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 3 Abs. 1 Satz 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen (SS 1 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) erforderlich ist und das Fachministerium der Übermittlung zugestimmt hat. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über jede Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 einen gesonderten Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen. 3Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Anfertigung folgt, zu vernichten. 4Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiter verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. 5Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. 6 Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. 7 Die Zustimmung nach Satz 1 und das Führen eines Nachweises nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden. SS 18 Übermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staatsund Verfassungsschutzes (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden von sich aus die ihm bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  • Anhang Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie 4 sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
  • Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Landesamt für Verfassungsschutz über die ihnen
232 Anhang Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie 4 sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 5Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 6Stellt die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter, fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. 7 Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt. Vierter Abschnitt Informationsübermittlung SS 14 Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. SS 15 Übermittlung von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz (1) Die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Landesamt für Verfassungsschutz über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in SS 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach SS 3 Abs. 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
  • Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder
Anhang 231 (3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß 1 zu beschränken. 2In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. (4) In der Dateibeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden. Dritter Abschnitt Auskunft SS 13 Auskunft an Betroffene (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. 2Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 3Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich auf Grund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. 4Das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) 1Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder 3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist. 2 Die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter unter Abwägung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. 3Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen. (3) 1Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. 3Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die
  • Zweck der Datei, 3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen und Rechtsgrundlage der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten
230 Anhang SS 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten (1) Stellt das Landesamt für Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken. (2) 1Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt SS 10 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Im übrigen hat das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten zu sperren, wenn es bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. 3Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden. 4Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. (3) 1Sind Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz für dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, so tritt an die Stelle ihrer Vernichtung durch das Landesamt die Abgabe an die Archivverwaltung. 2Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, oder andere Akten, die personenbezogene Daten enthalten, gilt SS 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. SS 12 Dateibeschreibungen (1) 1Für jede Datei beim Landesamt für Verfassungsschutz sind in einer Dateibeschreibung festzulegen: 1. die Bezeichnung der Datei, 2. der Zweck der Datei, 3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen und Rechtsgrundlage der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), 4. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer, 5. die nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, 6. bei automatisierten Verfahren die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte, die Stellen, bei denen sie aufgestellt sind, sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung. 2 Satz 1 gilt nicht für Dateien, die aus ausschließlich verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden. (2) 1Dateibeschreibungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. 2Vor ihrem Erlass ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

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