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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Extremismus sensibilisiert und sie zum Einsatz für unseren demokratischen Rechtsstaat ermutigt. Uwe Schünemann Niedersächsischer Minister für Inneres, Sport und Integration
Ich würde mich freuen, wenn diese Broschüre gerade auch junge Menschen für die Gefahren des politischen Extremismus sensibilisiert und sie zum Einsatz für unseren demokratischen Rechtsstaat ermutigt. Uwe Schünemann Niedersächsischer Minister für Inneres, Sport und Integration
  • Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren. 126 Anhang
Spionage Als Spionage wird die Tätigkeit für den Nachrichtendienst einer fremden Macht bezeichnet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Beschaffung von Informationen, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Militär, erfolgt zumeist unter Anwendung geheimer Mittel und Methoden. Soweit Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, kommt eine Strafbarkeit gemäß SSSS 93 ff. StGB in Betracht. Spionageabwehr Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie aus, mit dem Ziel, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen. Die Spionageabwehr gehört gemäß SS 3 Abs. 1, Nr. 2 BVerfSchG zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Terrorismus Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in SS 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen. Trennungsgebot Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vorgegeben. Dies ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz in SS 2 Abs. 1 und SS 8 Abs. 3 BVerfSchG geregelt. Die Landesverfassungsschutzgesetze enthalten entsprechende Vorschriften. Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren. 126 Anhang
  • Linksex tremismus - Anarchistische Gruppierungen A narchosyndikalistische J ugend L eipzig (ASJL) Historie und Strukturentwicklung Eigenen Angaben zufolge gründete sich
Linksex tremismus - Anarchistische Gruppierungen A narchosyndikalistische J ugend L eipzig (ASJL) Historie und Strukturentwicklung Eigenen Angaben zufolge gründete sich die ASJL im November 2010. Sie gehört als Ortsverein zu der im Mai 2011 gegründeten Regionalföderation Ost der Organisation A narchosyndikalistische Jugend (ASJ). Ab Mitte 2007 entwickelte sich innerhalb der FAU-IAA eine Jugendvertretung, die auf dem FAUKongress 2008 eine Arbeitsgemeinschaft Jugend (AG Jugend) konstituierte. Hieraus bildeten sich schließlich regionale ASJ-Gruppen. Die Separierung der ASJL von der FAU-L eipzig im Jahr 2010 markierte keine Abgrenzung im inhaltlich-weltanschaulichen Sinne, sondern war Folge einer bundesweiten strukturellen Entwicklung. Ideologie / Politische Zielsetzung Ihrem Selbstverständnis entsprechend ist die ASJL "ein bundesweit organisierter, außerparlamentarischer Jugendverband", der "den Parlamentarismus nicht für das richtige Mittel [hält], um die gesellschaftlichen Bedingungen zu verbessern." Sie strebt eine "Welt ohne Nationen und Staaten 328 [an], in der alle individuell nach ihren Bedürfnissen leben können [...]". Eine Verwirklichung der Grundsätze der ASJL ist in einer Demokratie nicht umzusetzen. Mit der Formulierung, dass "[...] für die Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit eine gemeinschaftliche Verwaltung der Produktionsmittel entscheidend notwendig ist", wird eine Grundforderung des Anarchosyndikalismus bedient. Darüber hinaus grenzte sich die ASJL - zumindest indirekt - deutlich vom Freiheitsbegriff der Autonomen ab, da aus ihrer Sicht "Freiheit nicht das 329 Ausleben egoistischer Vorstellungen auf Kosten Anderer" bedeute. Weiterhin nimmt sie zur Beseitigung jeder staatlichen und nichtstaatlichen Ordnung die Anwendung von Gewalt in Kauf: "Nichts wäre wünschenswerter, als dass dieser Konflikt friedlich ausgetragen werden könnte. Die Lehren aus der Geschichte und das Gebären der aktuell Machthabenden lässt uns diesen Wunsch 330 leider als unrealistisch erscheinen." Die ASJL lehnt jede Form der Herrschaft als Synonym der Ungleichheit und Unfreiheit ab. Das gilt auch für die von Marxisten angestrebte "Diktatur des Proletariats" nach erfolgreichem Klassenkampf. Unter Klassenkampf versteht die ASJL den "unmittelbaren Kampf gegen das Bestehen von 328 Selbstdarstellung, Flyer der ASJL, März 2016 329 http://asjl.blogsport.de, Rubrik "Grundsatz" (Stand: 20. Oktober 2017) 330 ebd.; Schreibweise wie im Original 222
  • neuen Bedrohungslage angepasst. So erhielt der Verfassungsschutz das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken
  • Polizei ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren. Dem Verfassungsschutz selbst stehen lediglich
Terrorismusbekämpfungsgesetze Durch die Anschläge des 11. September 2001 wurden neue Bekämpfungsansätze erforderlich. Mit einem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG)) wurden Anfang 2002 zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage angepasst. So erhielt der Verfassungsschutz das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da diese Bestrebungen ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. Zur Erforschung von Geldströmen und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten verdächtigt werden, erhielt der Verfassungsschutz die Befugnis, bei Banken und Geldinstituten Informationen über Konten einzuholen. Ferner wurden Auskunftspflichten für Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikationsund Teledienstleister vorgesehen. Mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe durch Änderung des Vereinsgesetzes wurden die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug ergänzt, so dass für Ausländervereine und ausländische Vereine z. B. verhindert werden kann, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Mit einem Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBEG) von Anfang 2007 wurden weitere Verbesserungen bei der Terrorismusbekämpfung geschaffen. So wurden die Auskunftsbefugnisse des Verfassungsschutzes gegenüber Banken, Geldinstituten, Postdienstleistern, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikationsund Teledienstleistern praxisorientiert fortentwickelt und ergänzt. Die bewährten Befugnisse wurden erstreckt auf die Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland, die die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt fördern. Die durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen eingeschränkte Möglichkeit der Grenzfahndung wird nunmehr kompensiert durch eine Ausschreibungsmöglichkeit im Schengener Informationssystem und eine damit notwendig verbundene Ausschreibung im nationalen polizeilichen Informationssystem INPOL, um den besonderen Gefahren internationaler extremistischer Bestrebungen und Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste zu begegnen. Des Weiteren erhielten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und der Bundesnachrichtendienst (BND) die Möglichkeit, Auskünfte über Fahrzeugund Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) auch im automatisierten Abrufverfahren einzuholen. Trennungsgebot Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vorgegeben. Dies ist für das Landesamt für Verfassungsschutz in SS 1 Abs. 4 und SS 4 Abs. 3 SächsVSG geregelt. Eine solche Trennung gebietet zwar eine Beschränkung des Informationsautauschs zwischen Verfassungsschutz und Polizei, verbietet ihn jedoch nicht grundsätzlich. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizei ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren. Dem Verfassungsschutz selbst stehen lediglich reine Beobachtungsbefugnisse zu; wenn er jedoch ausreichende Erkenntnisse gewonnen hat, die den Eingriff einer Polizeibzw. Sicherheitsbehörde erfordern, darf er unterbestimmten Voraussetzungen Polizei oder Staatsanwaltschaft unterrichten. Seite 234 von 242
  • ideologischer Hintergrund feststellbar ist, der den bisherigen etablierten Phänomenbereichen (Rechtsextremisten oder REICHSBÜRGERN und SELBSTVERWALTERN) zugeschrieben werden kann. Angesichts des gemeinsamen
Verfassungsfeindlich Verfassungsfeindlich (= extremistisch) sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. "Verfassungsfeindlichkeit" ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff der "Verfassungswidrigkeit" (siehe unten). Verfassungsschutzbehörden Das Bundesverfassungsschutzgesetz verpflichtet Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen. Der Bund kam dieser Pflicht durch Errichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 7. November 1950 nach. Die Länder folgten alsbald. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung Deutschlands schrittweise Behörden für Verfassungsschutz aufgebaut, so dass es nun 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz in Deutschland gibt. Einige Länder errichteten eigenständige Verfassungsschutzbehörden, andere wiesen die Aufgabe des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes einer Abteilung ihres Innenministeriums/-senats zu. Hierfür gelten die jeweiligen Verfassungsschutzgesetze der Länder. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates Kennzeichnend für diese relativ neue Ausprägung des politischen Extremismus DEMOKRATIEFEINDLICHE UND/ODER SICHERHEITSGEFÄHRDENDE DELEGITIMIERUNG DES STAATES ist der Rückgriff auf diverse Verschwörungserzählungen sowie die grundsätzliche Ablehnung von demokratischen Entscheidungsfindungsmechanismen. "Delegitimierer" zielen ganz bewusst darauf ab, das Misstrauen der Bevölkerung in die Funktionsweise staatlicher Institutionen zu schüren. Zugleich versuchen sie ihre Anhänger davon zu überzeugen, in einer Diktatur zu leben, gegen die Widerstand legitim und notwendig sei. Dem Sammel-Beobachtungsobjekt werden Akteure zugeordnet, bei denen kein ideologischer Hintergrund feststellbar ist, der den bisherigen etablierten Phänomenbereichen (Rechtsextremisten oder REICHSBÜRGERN und SELBSTVERWALTERN) zugeschrieben werden kann. Angesichts des gemeinsamen Ziels, den Sturz des gegenwärtigen politischen Systems herbeiführen zu wollen, ist allerdings eine zunehmende Annäherung dieser Phänomenbereiche festzustellen. Verfassungswidrig Umgangssprachlich häufig synonym mit "verfassungsfeindlich" zu finden. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; SSSS 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktivkämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Im Urteil zum NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13, forderte das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von einer Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen (so z. B. die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, oder die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu Seite 235 von 242
  • Landtag - 15. Wahlperiode I. Verfassungsschutz in Schleswig-Holstein 1 Rechtliche Grundlagen, Aufgaben, Kontrolle Verfassungsschutz ist, so Artikel 73 des Grundgesetzes
  • kämpferische, aggressive Haltung gegenüber diesem Grundbestand von Werten und Rechten unserer freiheitlichen rechtsstaatlichen Verfassung; hierunter ist eine Haltung zu verstehen
Drucksache 15/ 108 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode I. Verfassungsschutz in Schleswig-Holstein 1 Rechtliche Grundlagen, Aufgaben, Kontrolle Verfassungsschutz ist, so Artikel 73 des Grundgesetzes, gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern. Das "Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz" vom 20. Dezember 1990 beschreibt den gemeinsamen Handlungsrahmen, den die Länder für ihre Verfassungsschutzgesetze übernommen haben. In Schleswig-Holstein ist dies das "Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein" vom 23. März 1991. Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder zu unterrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist er befugt, sachund personenbezogene Informationen zu sammeln und auszuwerten über * Bestrebungen, die gegen diese Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, * Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, * sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht. Unter Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind politisch motivierte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, unorganisierten Gruppen, aber auch von einzelnen Personen zu verstehen, die sich gegen Grundprinzipien der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Hinzu kommen muss eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber diesem Grundbestand von Werten und Rechten unserer freiheitlichen rechtsstaatlichen Verfassung; hierunter ist eine Haltung zu verstehen, die planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen will. Derartige Bestrebungen werden als "extremistisch" oder verfassungsfeindlich" bezeichnet. Eine nur wertneutrale oder kritische Haltung dem Staat gegenüber ist nicht Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Zur Informationsgewinnung ist der Verfassungsschutzbehörde der Einsatz so genannter nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt. Hierzu gehören z. B. der Einsatz von V-Leuten (Vertrauensoder Verbindungsleute), die heimliche Beobachtung (Observation) und das Anfertigen von Bildund Tonaufzeichnungen. Mit den Informationen können die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder im Einzelfall Maßnahmen treffen und die Gefahrenschwelle bestimmen, jenseits derer Verbotsmaßnahmen zum Schutze der Verfassungsordnung erforderlich sind. Die Erkenntnisse können die Grundlage sein für Verbote von Vereinen, Verbotsanträge gegen Parteien, Verbote von Versammlungen, Verhinderung finanzieller oder sonstiger Förderung, Verweigerung erforderlicher Erlaubnisse (z. B. für Sammlungen, Informationsstände). Eine mitwirkende Funktion hat die Verfassungsschutzbehörde im Bereich des Geheimschutzes. Sie unterstützt Behörden und außerbehördliche Stellen bei der Überprüfung von Geheimnisträgern und Personen, die in sicherheitsempfindlichen Berei- 8
  • Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Organisation
Anhang - Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes SS 1 Organisation, Zuständigkeit SS 2 Aufgaben SS 3 Begriffsbestimmungen SS 4 Allgemeine Befugnisse SS 5 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel SS 5a Besondere Befugnisse Zweiter Abschnitt: Datenschutzrechtliche Bestimmungen SS 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten SS 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten SS 7a Löschung von nach SS 5a erhobenen personenbezogenen Daten SS 8 Errichtungsanordnung SS 9 Auskunft an Betroffene Dritter Abschnitt: Übermittlungsvorschriften SS 10 Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen SS 11 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen SS 11a Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen SS 11b Weitere Informationsübermittlungen durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen SS 12 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz SS 12a Übermittlung von nach SS 5a erhobenen personenbezogenen Daten SS 13 Übermittlungsverbote SS 14 Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz SS 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit 315
  • Linksextremistische türkische Organisationen 44 4 Islamischer Extremismus 44 4.1 Wesensinhalte des Islamismus 44 4.2 Islamisch-extremistische Organisationen in Deutschland
IV 3 Linksextremistische türkische Organisationen 44 4 Islamischer Extremismus 44 4.1 Wesensinhalte des Islamismus 44 4.2 Islamisch-extremistische Organisationen in Deutschland 45 5 Entwicklung der Mitglieder-/Anhängerzahlen der extremisti47 schen Ausländerorganisationen in Schleswig-Holstein und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet 1997 bis 1999 7
  • bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnungen nach ihrem Verständnis der islamischen Rechtsordnung (Scharia) anstreben. In Deutschland liegt ihr Schwerpunkt auf propagandistischen Aktivitäten sowie
Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) Das 2004 eingerichtete "Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum" (GTAZ) in BerlinTreptow mit einer "Nachrichtendienstlichen Informationsund Analysestelle" (NIAS) sowie einer "Polizeilichen Informationsund Analysestelle" (PIAS) konzentriert die Experten für Terrorismusabwehr der deutschen Sicherheitsbehörden an einem Ort. Im GTAZ sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt (BKA), die Landeskriminalämter und der Bundesnachrichtendienst (BND) eingebunden. Weitere Teilnehmer sind Bundespolizei, Zollkriminalamt, Militärischer Abschirmdienst (MAD), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Vertreter der Generalbundesanwaltschaft. Die Abstimmung von Bewertungen und von Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten mit Terrorismusbezug wird erleichtert und beschleunigt. Islamismus Der Begriff des Islamismus bezeichnet eine religiös motivierte Form des politischen Extremismus. Islamisten sehen in den Schriften und Geboten des Islam nicht nur Regeln für die Ausübung der Religion, sondern auch Handlungsanweisungen für eine islamistische Staatsund Gesellschaftsordnung. Ein Grundgedanke dieser islamistischen Ideologie ist die Behauptung, alle Staatsgewalt könne ausschließlich von Gott (Allah) ausgehen. Damit richten sich islamistische Bestrebungen gegen die Wertvorstellungen des GG, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Islamisten halten die Etablierung einer islamischen Gesellschaftsordnung für unabdingbar. Dieser Ordnung sollen letztlich sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime unterworfen werden. Islamistische Organisationen - mit Ausnahme islamistisch-terroristischer Organisationen - lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: * Organisationen, die in ihren Herkunftsländern die konsequente Umgestaltung der bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnungen nach ihrem Verständnis der islamischen Rechtsordnung (Scharia) anstreben. In Deutschland liegt ihr Schwerpunkt auf propagandistischen Aktivitäten sowie der Sammlung von Spendengeldern, um die Mutterorganisationen in den Herkunftsländern zu unterstützen. * Andere islamistische Gruppierungen in Deutschland verfolgen eine umfassendere, auch politisch motivierte Strategie. Auch sie streben eine Änderung der Staatsund Gesellschaftsordnung in ihren Herkunftsländern zugunsten eines islamischen Staatswesens an. Sie bemühen sich jedoch im Rahmen einer legalistischen Strategie, ihren Anhängern in Deutschland größere Freiräume für ein schariakonformes Leben zu schaffen. 118 Anhang
  • verhindern. Ein Großteil der "Freien Nationalisten" sammelte sich in rechtsextremistischen Kameradschaften. Ab Mitte der 2000er Jahre setzte ein erneuter Strukturwandel
  • beobachten, das 2004 in ein als "Volksfront von rechts" bezeichnetes informelles Bündnis mündete. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen
demokratischen Grundordnung zu zählenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder eines Landesverfassungsschutzgesetzes erheblich zu beschädigen. Extremismus/Radikalismus Die Verfassungsschutzbehörden unterscheiden zwischen "Extremismus" und "Radikalismus", obwohl beide Begriffe oft synonym gebraucht werden. Bei "Radikalismus" handelt es sich zwar auch um eine überspitzte, zum Extremen neigende Denkund Handlungsweise, die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits "von der Wurzel (lat. radix) her" anpacken will. Im Unterschied zum "Extremismus" sollen jedoch weder der demokratische Verfassungsstaat noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung beseitigt werden. So sind z. B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschaftsund Gesellschaftsordnung äußern und sie von Grund auf verändern wollen, noch keine Extremisten. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird, jedenfalls nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt. Als extremistisch werden dagegen die Aktivitäten bezeichnet, die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Freie Nationalisten/Freie Kräfte Das Konzept der "Freien Nationalisten" (auch "Freie Kräfte" genannt) wurde Mitte der 1990er Jahre von Neonazis als Reaktion auf die zahlreichen Vereinsverbote entwickelt. Ziel war es, die zersplitterte neonazistische Szene unter Verzicht auf vereinsmäßige Strukturen ("Organisierung ohne Organisation") zu bündeln, ihre Aktionsfähigkeit zu erhöhen und gleichzeitig Verbotsmaßnahmen zu verhindern. Ein Großteil der "Freien Nationalisten" sammelte sich in rechtsextremistischen Kameradschaften. Ab Mitte der 2000er Jahre setzte ein erneuter Strukturwandel in der Kameradschaftsszene ein, der von einer weiteren Lockerung der Organisationsstrukturen gekennzeichnet war. Damit wurde das Ziel verfolgt, dem Staat noch weniger Angriffsfläche zu bieten. Zudem ist seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre ein engeres Zusammenwirken von "Freien Nationalisten" mit der NPD zu beobachten, das 2004 in ein als "Volksfront von rechts" bezeichnetes informelles Bündnis mündete. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2017 115
  • Anarchistisches Schwarzes Kreuz Jena (ASKJ) 133 f Ansgar Aryan (rechtsextremistisches Modelabel) 33, 57 Antifa Koordination Weimar
  • Jenaer undogmatische radikale Initiative 125 ff, 131 (JURI - Linke Gruppe) Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen
Registeranhang Im Registeranhang sind die im Bericht erwähnten Gruppierungen aufgeführt, die ihren Ursprung in Thüringen haben, weitestgehend lokal agieren und einem bundesweit aktiven extremistischen Personenzusammenschluss nicht als regionale Untergliederung organisatorisch zugehören. Im Übrigen wird auf das vorhergehende Register verwiesen. A Anarchistisches Schwarzes Kreuz Jena (ASKJ) 133 f Ansgar Aryan (rechtsextremistisches Modelabel) 33, 57 Antifa Koordination Weimar (AKW) 123 f, 128 Antifaschistische Aktion Gotha (AAGth) 128 Antifaschistische Aktion Jena (AAJ) 127 Antifaschistische Gruppen Südthüringen (AGST) 121 f, 127 f, 131 B Bündnis-Zukunft-Hildburghausen (BZH) 29, 33, 53, 70 Bündnis Zukunft Landkreis Gotha (BZLG) 31 D Demokratisches Gesellschaftszentrum 109 der KurdInnen in Thüringen e. V. F Freie Kräfte Eichsfeld 58 Freies Netz Jena (FN Jena) 53 f Freundeskreis Thüringen/Niedersachsen 55 G Garde 20 22, 50, 52, 71 I Infoladen Sabotnik 132, 136 J Jenaer undogmatische radikale Initiative 125 ff, 131 (JURI - Linke Gruppe) Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2016 157
  • anderer Jugendsubkulturen und treten ähnlich gekleidet auf wie militante Linksextremisten (Autonome). Innerhalb der Neonazi-Szene sind "Autonome Nationalisten" vor allem
Autonome Nationalisten Mit den "Autonomen Nationalisten" tritt eine Strömung innerhalb des deutschen Neonationalsozialismus öffentlichkeitswirksam in Erscheinung, die sich in lokalen Gruppierungen organisiert. Angehörige der "Autonomen Nationalisten" treten oft mit einem hohen Maß an Gewaltbereitschaft gegen Polizeibeamte und politische Gegner auf, dies insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen, wo sich "Autonome Nationalisten" bisweilen vermummt zu sog. Schwarzen Blöcken zusammenschließen. Zudem übernehmen sie in Teilen Stilelemente anderer Jugendsubkulturen und treten ähnlich gekleidet auf wie militante Linksextremisten (Autonome). Innerhalb der Neonazi-Szene sind "Autonome Nationalisten" vor allem wegen ihres öffentlichen Erscheinungsbildes und ihrer Gewaltbereitschaft umstritten. Dessen ungeachtet beteiligen sich zunehmend auch "Freie Nationalisten" anlassbezogen an der Aktionsform des "Schwarzen Blockes" der "Autonomen Nationalisten". Bestrebungen, extremistische Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Dazu gehören Vorbereitungshandlungen, Agitation und Gewaltakte. Es ist zu unterscheiden zwischen * Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes, * Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, * Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der zur freiheitlichen 114 Anhang
  • aber allein nicht ausreichend. Es ist essenziell, dass der Rechtstaat mit allen ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln gegen
  • sondern auch - im Rahmen des sachlich Gebotenen und des rechtlich Zulässigen - eine konsequente Beobachtung derjenigen Kreise, die einen Nährboden für
3. In der alteingesessenen deutschen Gesellschaft gibt es heute nicht unbedingt mehr Feindschaft gegen Juden, wie es nach dem Ersten Weltkrieg der Fall war. Er wird nur offener ausgesprochen, wobei der Hass auf Juden sich gern als "Kritik" an Israel tarnt. In vielen Teilen der Gesellschaft ist es eine Selbstverständlichkeit gegen Israel zu sein, so wie es im Kaiserreich und in der Weimarer Gesellschaft zum guten Ton gehörte, Juden zu hassen. Die Bezeichnung "Antisemit" geht auf einen Antisemiten zurück und wurde mit Stolz, nicht mit Scham ausgesprochen. Was wir heute erleben ist, dass der Antisemitismus durchaus vorhanden ist, der Begriff aber durch Euphemismen ersetzt wurde, die nun wieder mit Stolz, nicht mit Scham benutzt werden. 4. Neu gegenüber früheren Perioden der langen deutschen Geschichte ist, dass die deutsche Politik den Antisemitismus ablehnt und die meisten deutschen Politiker ihn ehrlich verabscheuen. Das ist keine hinreichende Bedingung, um den Antisemitismus zu überwinden, aber doch ein wichtiger Ansatz, um seiner Verbreitung zumindest gewisse Grenzen zu setzen. Ein Bündnis möglichst aller demokratischen Kräfte - Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Behörden - in Gesellschaft und Politik, eine massive Aufwertung der Werteerziehung zu Respekt, Empathie und religiöser Toleranz im Erziehungswesen und eine sich dem Thema nicht verschließende Medienlandschaft sind wichtige Instrumente zur Eindämmung der Verbreitung antisemitischer Ideen. Sie sind aber allein nicht ausreichend. Es ist essenziell, dass der Rechtstaat mit allen ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln gegen den Antisemitismus vorgeht. Prävention, Intervention und Repression müssen konsequent angewandt werden. Dazu gehören nicht nur eine konsequente Aufklärung und Strafverfolgung von antisemitischen Taten, sondern auch - im Rahmen des sachlich Gebotenen und des rechtlich Zulässigen - eine konsequente Beobachtung derjenigen Kreise, die einen Nährboden für Antisemitismus bilden. All dies erfordert große personelle und finanzielle Anstrengungen. Wobei es zu bedenken gilt, dass eine Beobachtung einschlägiger Kreise durch den Verfassungsschutz nicht nur antisemitische, sondern auch islamfeindliche und rassistische Straftaten - allesamt Erscheinungsformen der Hasskriminalität - eindämmen würde. Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen auf dieser Ebene sind neben der Bereitstellung von Finanzmitteln zugleich eine entsprechende Organisation und der Ausbau bestehender Sicherheitsbehörden, eine konsequente und nachhaltige Förderung zivilgesellschaftlicher Initiativen im Bereich der Prävention sowie der allgemeinen Jugendund Sozialarbeit jenseits der kurzfristigen Projektförderung. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2017 107
  • Elemente der Kundgebungen. Organisationsübergreifende Kooperationen u. a. mit der linksextremistischen Szene finden mitunter Ausdruck in Massenkundgebungen, bei denen es auch
2.5 Bewertung Die Aktionsbeispiele verdeutlichen, dass die PKK kurzfristig auf Ereignisse im Ausland zu reagieren vermag und bundesweit ihre Anhänger für Proteste mobilisieren kann. Auch die regelmäßig von der PKK besetzten Themen anlässlich organisationsbezogener Jahresoder Gedenktage sowie kulturellen Ursprungs haben nicht an Zugkraft verloren. Der Gesundheitszustand des Organisationsgründers und die Forderung nach seiner Freilassung sind nach wie vor zentrale, emotionalisierende Elemente der Kundgebungen. Organisationsübergreifende Kooperationen u. a. mit der linksextremistischen Szene finden mitunter Ausdruck in Massenkundgebungen, bei denen es auch zu Ausschreitungen kommen kann. Im Berichtszeitraum waren bundesweit vermehrt tätliche Auseinandersetzungen von Demonstrationsteilnehmern mit Polizeibeamten oder zwischen Personen unterschiedlicher ethnischer Herkunft festzustellen. Wenngleich Vergleichbares bei Demonstrationen der PKK-Anhänger und Unterstützer in Thüringen bislang ausblieb, war mitunter eine aufgeheizte Grundstimmung auszumachen. Insbesondere anhaltende Aktionen des türkischen Militärs gegen Partnerorganisationen der PKK etwa in Syrien können künftig bundesweit zu einem vermehrten Demonstrationsgeschehen und einem steigenden Aggressionspotenzial führen. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2017 79
  • Veranstaltung vorzeitig für beendet. Die Versammlung fand Unterstützung des linksextremistischen Spektrums. Das vordergründige Veranstaltungsthema "Antifaschismus" wurde im Verlauf der Veranstaltung
Ab August fanden bundesweit Kundgebungen der PKK zur Situation des seit 1999 auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali inhaftierten Organisationsgründers Öcalan statt. Auch in öffentlichen Verlautbarungen der Organisation wurde die Freilassung Öcalans gefordert. Der Zeitpunkt der Aktionen stand in Zusammenhang mit dem Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK 1984 in der Türkei. Nachdem in türkischen sozialen Medien Anfang Oktober Meldungen verbreitet wurden, die von der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Öcalans bis zu seinem Tod reichten, kam es in Deutschland und Europa zu einer Vielzahl an Demonstrationen. So wurden am Abend des 15. Oktober mindestens 23 spontane Kundgebungen von PKK-Anhängern, unter anderem in Köln, Berlin, Dortmund und Essen, mit bis zu 200 Teilnehmern durchgeführt. Das Demonstrationsgeschehen hielt bundesweit mehrere Tage an. Am 4. November demonstrierten etwa 6.000 PKK-Anhänger in Düsseldorf unter dem Motto "NO PASARAN! Kein Fußbreit dem Faschismus, Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei, Freiheit für Abdullah Öcalan und alle politischen Gefangenen". Hierbei kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den eingesetzten Polizeibeamten, wobei insgesamt 14 Personen verletzt wurden. Im Rahmen der Veranstaltung wurden entgegen polizeilicher Auflagen verbotene Fahnen mit dem Abbild Öcalans gezeigt. In der Folge erklärte die Versammlungsleiterin die Veranstaltung vorzeitig für beendet. Die Versammlung fand Unterstützung des linksextremistischen Spektrums. Das vordergründige Veranstaltungsthema "Antifaschismus" wurde im Verlauf der Veranstaltung durch die PKK-Thematik überlagert. 2.2 Organisatorische Situation/Strukturen Die "Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa" (kurdisch "Civata Demokratik a Kurdistan" - CDK)35 bestimmt die politischen Aktivitäten der PKK in Europa. In der Bundesrepublik Deutschland besteht die hierarchische Struktur der PKK aus 9 Regionen mit 31 "Gebieten", die sich wiederum in "Teilgebiete" untergliedern. Das "Teilgebiet Erfurt" stellt die einzige in Thüringen etablierte Struktur der PKK dar. Es ist dem "Gebiet Kassel" organisatorisch angeschlossen und umfasst neben dem Großraum Erfurt auch Weimar und Teile Nord-, Westsowie Südwestthüringens. Ein von der Partei bestimmter Teilgebietsleiter ist u. a. für die Mobilisierung zu Veranstaltungen, die Verteilung und den Verkauf von Propagandamaterial sowie die Spendensammlungen verantwortlich. Die PKK-Anhängerschaft im "Teilgebiet Erfurt" umfasst ca. 150 Personen. 35 Der vormals als "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) bezeichnete politische Arm der PKK war 1993 ebenfalls mit einem Betätigungsverbot belegt worden. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2017 77
  • Linksex tremismus - Ausblick präsentieren und gesellschaftliche Akzeptanz zu finden, um schließlich im Kontext ihrer extremistischen Ideologie auf Nichtextremisten einzuwirken
Linksex tremismus - Ausblick präsentieren und gesellschaftliche Akzeptanz zu finden, um schließlich im Kontext ihrer extremistischen Ideologie auf Nichtextremisten einzuwirken. 240
  • PASTÖRS, Udo * 122f. PC Records * 88 PDS * siehe DIE LINKE. Phase 2 - Zeitschrift gegen die Realität * 144, 149 PKK * siehe
  • Rassismus (Begriff) * 66f., 150, 157 REBELL (MLPD-Jugendverband) * 184 Rechtsextremismus (Begriff) * 65-67 Redical [M] * 154 REGENER, Michael * 84 REITZ
Stichwortverzeichnis 277 Nordfront * 87f., 92 Nordic Flame * 87f. O OBERLERCHER, Reinhold * 76 ÖCALAN, Abdullah * 23, 42-45, 47f. Office of Special Affairs (OSA) * 201 Oi!-Skin * 82f. Özgür Politika * siehe Yeni Özgür Politika P Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) * siehe DIE LINKE. PASTÖRS, Udo * 122f. PC Records * 88 PDS * siehe DIE LINKE. Phase 2 - Zeitschrift gegen die Realität * 144, 149 PKK * siehe Volkskongress Kurdistans Politisch motivierte Kriminalität * 14-17, 61-64, 138-141 PRABHAKARAN, Velupillai * 57, 59 Proliferation * 206, 210f. Pulverturm * 174 R Race War * 86 radikal * 144, 149 RADJAVI, Maryam * 54f. RADJAVI, Massoud * 53f. Ragnarök * 87f. Ratatösk * 81 Rassismus (Begriff) * 66f., 150, 157 REBELL (MLPD-Jugendverband) * 184 Rechtsextremismus (Begriff) * 65-67 Redical [M] * 154 REGENER, Michael * 84 REITZ, Axel * 114 Religious Technology Center (RTC) * 198, 201 REP * siehe Die Republikaner Revisionismus * siehe Geschichtsrevisionismus
  • Gefährdungspotenzial Das Spektrum der "Reichsbürger" reicht vom gefestigten Rechtsextremisten über Querulanten, Trittbrettfahrer mit einer reinen Zahlungsverweigerungsabsicht bis hin zu geistig
3. Gefährdungspotenzial Das Spektrum der "Reichsbürger" reicht vom gefestigten Rechtsextremisten über Querulanten, Trittbrettfahrer mit einer reinen Zahlungsverweigerungsabsicht bis hin zu geistig Verwirrten bzw. psychisch erkrankten Personen. Personen mit dieser Ideologie sind einem geschlossenen verschwörungstheoretischen Weltbild verhaftet. Die Verdrossenheit gegenüber staatlichen Maßnahmen und dem persönlichen Empfinden, sich in einer ausweglosen Situation zu befinden, können erhebliche Aggressionen und Gefahrensituationen auslösen. "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" gelten zudem als besonders waffenaffin. Hinsichtlich des im Berichtszeitraum bekannten Personenpotenzials in Thüringen lag die Quote der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei etwa acht Prozent. Soweit bekannte "Reichsbürger" im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, wird die zuständige Waffenbehörde informiert. Ziel ist es, eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anzustrengen, um die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Die schwerwiegenden Gewalttaten aus dem Jahr 201630, die immer wieder feststellbaren Widerstände - oftmals gewaltorientiert - bei Vollstreckung von behördlichen Maßnahmen sowie die szenetypische Affinität für Waffen belegen das immanente Gefährdungspotential durch einzelne Personen des Phänomenbereichs "Reichsbürger" und "Selbstverwalter". 4. Maßnahmen Die Landesregierung hat verstärkt Maßnahmen gegen "Reichsbürger" getroffen. Hierbei ging es um die Aufklärung der Bevölkerung sowie insbesondere auch um eine Unterstützung der Kommunalund Landesbediensteten im Umgang mit dieser Klientel. Dem AfV obliegt dabei vorrangig der Bereich Information. Mitarbeiter des Amtes hielten im Jahr 2017 zahlreiche Vorträge vor Bediensteten in den Justizzentren bzw. Justizbehörden, der Polizei und auf kommunaler Ebene (Landratsämter, Stadtverwaltungen etc.) und anderen Behörden des Freistaats. Im Übrigen finden eine enge behördliche Zusammenarbeit und ein stetiger Informationsaustausch statt. Betroffene Behörden übermitteln auf der Grundlage des SS 19 Abs. 1 ThürVerfschG die ihnen bekannt gewordenen Informationen an das AfV. 30 25. August, Reuden (Sachsen-Anhalt): Der Gründer eines Fantasiestaates schoss bei der Durchsetzung einer Zwangsvollstreckung auf Polizeikräfte und verletzte drei von ihnen; 19. Oktober, Georgensgmünd (Bayern), s. Fn. 27. Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2017 63
  • islamischen Staates auf der Grundlage der Scharia, der islamischen Rechtsund Lebensordnung. Wie auch ihr Leitspruch zeigt, wird ein säkularer Staat
Islamismus - M usl imbruderscha f t 4.4 Muslimbruderschaft (MB) Die Muslimbruderschaft (MB), von Hassan al-BANNA 1928 in Ägypten gegründet, gilt als weltweit älteste und einflussreichste sunnitische islamistische Bewegung. Von den Verfassungsschutzbehörden wird sie als extremistisch eingestuft. Ziel der MB ist die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage der Scharia, der islamischen Rechtsund Lebensordnung. Wie auch ihr Leitspruch zeigt, wird ein säkularer Staat, d. h. eine Trennung von Staat und Religion, von der MB ausdrücklich abgelehnt: "Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser Wunsch." Wachsende Spannungen zwischen dem ägyptischen Regime und der MB, insbesondere aufgrund ihres Machtstrebens und eines Umsturzversuchs, führten seit Ende der 1940er Jahre zu einem jahrzehntelangen Verfolgungsdruck in Ägypten; viele Anhänger der MB flüchteten ins Exil. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ideologie durch zahlreiche Tochterorganisationen in anderen arabischen Staaten, aber auch in der westlichen Welt verbreitete. Nach eigenen Angaben ist die Organisation der MB in mehr als 70 Ländern vertreten. Darüber hinaus sind aus der MB zahlreiche islamistische und islamistisch-terroristische Organisationen hervorgegangen. Beispielhaft sei hier die palästinensische HAMAS erwähnt, die das Existenzrecht des Staates Israel ablehnt und Israel aktiv bekämpft. Seit den 1970er Jahren formuliert die MB den Verzicht auf Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele. Davon ausgenommen sei jedoch der Widerstand gegen sogenannte "Besatzer", worunter die MB vor allem Israel versteht. In Ägypten wurde die Muslimbruderschaft nach der Übernahme der Staatsgewalt durch das Militär unter dem jetzigen Präsidenten al-Sisi im Juli 2013 verboten und als Terrororganisation eingestuft. Islamische G emeinschaft in D eutschland e . V. (IGD) In Deutschland wird die Zahl der Anhänger auf über 1040 geschätzt. Für sie ist die ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT IN DEUTSCHLAND E. V. (IGD) die zentrale und wichtigste Organisation in Deutschland. Sie hat ihren Hauptsitz in Köln und gilt gleichzeitig als die inoffizielle Deutschlandvertretung der MB-Anhänger. Die IGD ist Mitglied im Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD), der sich selbst als "unabhängiger" Dachverband bezeichnet und somit auch die Interessen der IGD vertritt. Die IGD wird von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuft. Nach eigenen Angaben koordiniert sie ihre Aktivitäten mit mehr als 50 Moscheegemeinden. Bekenntnisse zur Muslimbruderschaft und verfassungsfeindliche Äußerungen werden bei öffentlichen Auftritten aus taktischen Gründen vermieden. Dieses Vorgehen ist kennzeichnend für die Doppelstrategie der MB: Zum einen werden islamische Gemeinden organisatorisch und ideologisch beeinflusst und unterwandert; zum anderen sollen offen erkennbare Bezüge zur MB bewusst vermieden werden. Die Einbeziehung von hochrangigen Akteuren aus 249
  • Freistaat Sachsen Extremistische Organisationen und Gruppierungen im Freistaat Sachsen Rechtsextremismus Aktionsbündnis gegen das Vergessen (AgdV) Anti-Antifa-Gruppe Antikapitalistisches Kollektiv
  • Band) Brigade 8 Weisswasser Bürgerwehr FTL/360 Camulos (Band) Die Rechte Der Dritte Weg (III. Weg) Der Weisse Rabe Deutsche Stimme
Anhang - Extremistische Organisationen und Gruppierungen im Freistaat Sachsen Extremistische Organisationen und Gruppierungen im Freistaat Sachsen Rechtsextremismus Aktionsbündnis gegen das Vergessen (AgdV) Anti-Antifa-Gruppe Antikapitalistisches Kollektiv Artam (Band) Aryan Brotherhood E astside (ABE) Bildungswerk für Heimat und Nationale Identität e. V. (s. Nationaldemokratische Partei Deutschlands) Blitzkrieg (Band) Blutzeugen (Band) Brainwash (Band) Brigade 8 Weisswasser Bürgerwehr FTL/360 Camulos (Band) Die Rechte Der Dritte Weg (III. Weg) Der Weisse Rabe Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH Deutschland muss leben e. V. Dryve by Suizhyde (Vertrieb) Endless Struggle (Band) Entropie (Band) Erzlichter Faust des Ostens Feuerbefehl (Band) Freie Aktivisten Dresden Freie K ameradschaft Dresden Freie Kräfte Mittel /Ostsachsen (FKMO) Freigeist e. V. Front Records (Vertrieb) Frontmusik (Vertrieb) GefangenenHilfe (GH) Hammerskins Heilige Jugend (Band) Heiliger Krieg (Band) Heiliges Reich (Band) Heimattreue Deutsche Jugend (verboten seit 31. Mai 2009) Hermannsland-Versand (Vertrieb) 291

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