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  • sowie 4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen. SS2 Zuständigkeit (1) 1Verfassungsschutzbehörde
Anhang 205 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften SS1 Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes 1Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. 2Er erfüllt diesen Auftrag durch 1. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 3 Abs. 1 Satz 1, 2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten, 3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie 4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen. SS2 Zuständigkeit (1) 1Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz als obere Landesbehörde. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz untersteht dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium). (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und polizeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden. (3) 1Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Niedersachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. 2Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande Niedersachsen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ins Benehmen gesetzt (SS 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes), so unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz das Fachministerium unverzüglich über die von ihm abgegebene Stellungnahme. (5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. SS3 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) 1Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sachund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
  • Artikel 10-Gesetzes im Land Sachsen-Anhalt A.L.M. Autonome Linke Magdeburg AQAH al-Qaida auf der arabischen Halbinsel
  • Sluschba Besopasnosti (Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) GAR Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus GIAZ Gemeinsames Informationsund Auswertungszentrum islamistischer Terrorismus GRU Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AAB Antifaschistische Aktion Burg afa06 Antifaschistische Aktion 06 AG Aktionsgruppe G 10-LSA Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Land Sachsen-Anhalt A.L.M. Autonome Linke Magdeburg AQAH al-Qaida auf der arabischen Halbinsel AQM al-Qaida im islamischen Maghreb BPjM Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz CDK Koordination der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa CRI Tschetschenische Republik Itschkeria DHKP-C Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front DKP Deutsche Kommunistische Partei DS Deutsche Stimme DVU Deutsche Volksunion FNAW Freie Nationalisten Altmark-West FSB Federalnaja Sluschba Besopasnosti (Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) GAR Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus GIAZ Gemeinsames Informationsund Auswertungszentrum islamistischer Terrorismus GRU Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije (Militärischer Auslandsnachrichtendienst der Russischen Föderation) GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten HNG Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene Und deren Angehörige e.V. HPG Volksverteidigungskräfte 140
  • Geheimschutz (personell und materiell) 97, 98, 101 Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus
STICHWORTVERZEICHNIS Dortmund (Nordrhein-Westfalen) 19, 37 Dresden 43, 22, 23, 29, 32, 33 Düsseldorf 71 Düsseldorfer Zelle 74 E Elektronische Angriffe 3, 91 Elektronische Medien 40 Exilregierung des Deutschen Reichs (Exilregierung) 55, 56 F Falun Gong 85, 86 FAUST, Matthias 45, 55 FECHNER, Birgit 44, 49 FISCHER, Hermann 21 Föderation kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM) (78-82) Frankfurt am Main (Hessen) 71, 81 Freie Kameradschaft Schönebeck 24 Freie Kräfte 16, 18, 19, 21, 32, 44, 52 Freie Nationalisten 11, (21 - 30), 48 Freie Nationalisten Altmark-West (FNAW) 11, 23, 26 Freie Nationalisten Quedlinburg 29 Freiheitsund Demokratiekongress Kurdistans (KADEK) 77 Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) 78 Fremde Nachrichtendienste 3, 84, 94 Fremdenfeindlichkeit/fremdenfeindlich 6, 7, 8, 9, 50, 128 G G 10-Kommission 100, 104, 120, 125 Gardelegen (Hansestadt, Altmarkkreis Salzwedel) 10, 26 GÄRTNER, Matthias 48, 49, 54 Geheimschutz (personell und materiell) 97, 98, 101 Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) 6 132
  • Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 Aus linksextremistischer Motivation wurden 26,5 % der Gewalttaten begangen. Auf politischen Extremismus
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 Aus linksextremistischer Motivation wurden 26,5 % der Gewalttaten begangen. Auf politischen Extremismus von Ausländern sind 12,1 % der Delikte zurückzuführen. 41
  • Folgende Propagandadelikte wurden ausgewiesen: Propagandadelikte 2010 2011 Propagandadelikte -rechts896 975 Propagandadelikte -links
STATISTIK Folgende Propagandadelikte wurden ausgewiesen: Propagandadelikte 2010 2011 Propagandadelikte -rechts896 975 Propagandadelikte -links- 9 6 129
  • Oktober 1991 von Mitgliedern der Deutschen AllianzVereinigte Rechte (DA), einem Zusammenschluß ehemaliger Mitglieder der Partei "Die Republikaner
  • Partei Mitglied der "Technischen Fraktion", einer Interessengemeinschaft rechtsextremistischer Parteien und Einzelmitglieder des EuropaParlamentes, wie z.B. des Front National), Jürgen Schützinger
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 2.1.3 Deutsche Liga für Volk und Heimat (DLVH) Gründung Landesverband NRW: 26. Oktober 1991 Bund: 3. Oktober 1991 Sitz NRW: Köln Bund: Villingen-Schwenningen Vorsitzende NRW: Markus Beisicht Bund: Harald Neubauer, Jürgen Schützinger, Ingo Stawitz (MdL Schleswig Holstein) Mitglieder 1994 1993 NRW: ca. 160 ca. 150 Bund: ca. 900 ca. 800 Publikation: Nation und Europa - Deutsche Rundschau Auflage 15.000; erscheint monatlich (Bis Mai 1994 Deutsche Rundschau) Rhein-Ruhr-Blitz, Mitteilungsblatt des Landesverbandes NRW; Auflage 7.000; erscheint unregelmäßig (1994 erschien nur 1 Ausgabe) DomSpitzen Publikation der DLVH Köln; erscheint seit Herbst 1994 nur noch vierteljährlich (vorher monatlich) Die DLVH wurde am 3. Oktober 1991 von Mitgliedern der Deutschen AllianzVereinigte Rechte (DA), einem Zusammenschluß ehemaliger Mitglieder der Partei "Die Republikaner", der NPD und der DVU gegründet. Sie versteht sich als Sammlungsbewegung. Organisation Die DLVH verfügt bundesweit über 8 Landesverbände. Im Landesverband NordrheinWestfalen bilden die Städte Hagen und Köln Schwerpunkte. Der Landesvorsitzende Markus Beisicht aus Köln ist auch Präsidiumsmitglied im Bundesvor stand der DLVH. Gleichberechtigte Bundesvorsitzende sind Harald Neubauer aus München, bis zur Wahl am 12. Juni 1994 Mitglied des Europa-Parlamentes (zunächst Mitglied der REPFraktion, nach seinem Ausscheiden aus der Partei Mitglied der "Technischen Fraktion", einer Interessengemeinschaft rechtsextremistischer Parteien und Einzelmitglieder des EuropaParlamentes, wie z.B. des Front National), Jürgen Schützinger aus Villingen-Schwenningen und Ingo Stawitz aus Kiel, ehemals für die DVU im Landtag Schleswig-Holstein, jetzt Mitglied der DLVH-Fraktion. Politische Ziele Ihre Agitation betreibt die DLVH auf der Basis nationalistischer, rassistischer und völkischkollektivistischer Vorstellungen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Das auch als "Gründungsmanifest" bezeichnete Parteiprogramm lehnt sich sprachlich und ideologisch an das Programm der NPD an. 44
  • Herausgeber und Redaktion für eine wirksame Bündelung der demokratischen Rechten in Deutschland eingetre ten. In diesem Sinne erschienen "Nation
  • fraglich, ob die "Einigungsbereitschaft" der DLVH bei anderen rechtsextremistischen Parteien und Organisationen Resonanz findet. Die DLVH versteht sich zwar selbst
  • Sammlungspartei der nationalen Rechten", konnte mit diesem Anspruch bisher aber keine Resonanz erzielen. Bis auf vereinzelte Kontakte auf Ortsebene
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 Monatszeitschriften "Nation und Europa" und "Deutsche Rundschau" zusammen geschlossen Seit April 1994 erscheinen die "Deutsche Rundschau" (DR), Sprachrohr der DLVH, und die Monatszeitschrift "Nation und Europa" zusammen in Coburg unter dem neuen Titel "Nation und Europa - Deutsche Rundschau". Finanzielle Engpässe bei der DR waren die Ursache dafür. Bereits im Januar 1994 war die DR erstmalig - noch als eigenständige Zeitung - im Nation Europa-Verlag erschienen. In einem Beitrag mit der Überschrift "In eigener Sache" begrüßten zwei DLVHBundesvor standsmitglieder erstmals auch die Abonnenten der DR. Seit eh und je seien Herausgeber und Redaktion für eine wirksame Bündelung der demokratischen Rechten in Deutschland eingetre ten. In diesem Sinne erschienen "Nation und Europa" und die DR ab sofort im Verbund. Nichts ändere sich an der monatlichen Erscheinungsweise und der politischen Ausrichtung. Weiter hieß es in dem Beitrag, die Erweiterung des Mitarbeiterkreises und vor allem der Leserschaft seien eine beträchtliche Stärkung. Gemeinsam könnten das Erreichte besser abgesichert und neue Chancen wahrgenommen werden. Aktivitäten der DLVH in Köln Um den Bekanntheitsgrad der Partei zu erhöhen, wurden zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen angemeldet, die alle verboten wurden. Es handelte sich fast ausschließlich um Scheinanmeldungen, zum Beispiel eine für den 5. Februar 1994 angekündigte fiktive Ver anstaltung mit dem Vorsitzenden der Liberaldemokratischen Partei Rußland (LDPR), Wladi mir Schirinowskij, sowie ein für den 2. Oktober 1994 geplanter Bundesparteitag. Aktivitäten der DLVH in Hagen Der propagandistisch sehr aktive Kreisverband Hagen bildet den zweiten Schwerpunkt der DLVH in Nordrhein-Westfalen. Die folgenden Schriften machen die politische Zielsetzung der Partei ergänzend deutlich. Im Mai erschien ein Flugblatt des Kreisverbandes Hagen der DLVH: "Die Abschaffung des Deutschen Volkes ist geplant! Wir sollen nach dem Willen der Bonner 'Volksvertreter' durch eine 'multikulturelle Gesellschaft' ersetzt werden." In einer Informationsschrift des Kreisverbandes Hagen mit der Überschrift "Wir bürgen für Qualität!" heißt es: "Wir ... wollen keinen europäischen Einheitsfraß! Wir wollen unsere deutsche Identität, Kultur, Muttersprache ... behalten. ... Wir wollen gesunde deutsche Arbeiter ... . Kindergartenplätze sind vorrangig deutschen Kindern zur Verfügung zu stellen ... . Liebe deutsche Frauen und Männer! Wacht endlich auf bevor es zu spät ist, sonst macht Ihr Euch mitschuldig am Chaos und Untergang unseres Volkes und Heimatlandes ... . Die Politik der Altparteien ist reine Volksverdummung ... ." Ausblick 1995 Es ist fraglich, ob die "Einigungsbereitschaft" der DLVH bei anderen rechtsextremistischen Parteien und Organisationen Resonanz findet. Die DLVH versteht sich zwar selbst als "Sammlungspartei der nationalen Rechten", konnte mit diesem Anspruch bisher aber keine Resonanz erzielen. Bis auf vereinzelte Kontakte auf Ortsebene, wie z. B. in Köln, wo auch Mitglieder der NPD auf der DLVH-Kommunalwahlliste kandidierten, verhielten sich die NPD und die DVU bisher ablehnend. Seit Beginn der Führungskrise bei den REP und auch noch nach dem Wechsel des Vorsitzenden wirbt 47
  • einem Phänomenbereich (im Wesentlichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechts-, Politisch motivierte Ausländerkriminalität) zugeordnet. Zentrales Erfassungskriterium
  • Berichtsjahr in den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechtsund Politisch motivierte Ausländerkriminalität insgesamt 2.038 58 (Vorjahr
STATISTIK STRAFUND GEWALTTATENSTATISTIK 57 Vorbemerkung: Bei den statistischen Angaben zu den Strafund Gewalttaten handelt es sich um Zahlen, die dem Landeskriminalamt im Rahmen des kriminalpolizeilichen Meldedienstes "Politisch motivierte Kriminalität" zu übermitteln sind. Dieser Meldedienst beruht auf einem bundesweit einheitlichen Definitionssystem, das die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 10. Mai 2001 beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar 2001 eingeführt hat. Danach werden Straftaten nach einem einheitlichen Kriterienkatalog erfasst und einem Phänomenbereich (im Wesentlichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechts-, Politisch motivierte Ausländerkriminalität) zugeordnet. Zentrales Erfassungskriterium ist die politisch motivierte Tat. Der extremistischen Kriminalität - als Teilmenge der politisch motivierten Kriminalität - werden Straftaten zugerechnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, das heißt darauf, fundamentale Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Ebenso hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung richten. In Sachsen-Anhalt wurden im Berichtsjahr in den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität -links-, Politisch motivierte Kriminalität -rechtsund Politisch motivierte Ausländerkriminalität insgesamt 2.038 58 (Vorjahr: 1.513) Straftaten registriert. Diese verteilen sich wie folgt: 57 Alle in dieser Statistik aufgeführten Daten entsprechen dem Stand 31. Januar 2012. 58 Zuzüglich der 161 keinem Phänomenbereich zuzuordnenden Delikte und 55 Straftaten ohne explizite politische Motivation ergibt sich für das Jahr 2011 eine Summe von 2.038 politisch motivierten Strafund Gewalttaten. 127
  • sich zu einer Vereinigung von nennenswerter Bedeutung in der rechtsextremistischen Szene entwickeln wird. Die Teilnahme von FAP-Funktionären an Versammlungen
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 sammlungsversuche (u.a. am 26. März mit ca. 75 Personen in Warstein und am 20. August 1994 in Dorsten) führten zu keiner Landesverbands gründung der DN. Inaktivität auf Landesebene und mangelnde organisatorische Strukturen lassen Zweifel zu, daß die DN sich zu einer Vereinigung von nennenswerter Bedeutung in der rechtsextremistischen Szene entwickeln wird. Die Teilnahme von FAP-Funktionären an Versammlungen in NRW deutet jedoch darauf hin, daß die FAP sondierte, ob ein DN-Landesverband als Neuorganisa tion für FAP-Mitglieder nach einem Verbot geeignet sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt seit dem 13. Juli 1994 gegen die DN wegen des Verdachts der Fortführung der vom Bundesministerium des Innern am 10. Dezember 1992 verbotenen "Deutschen Alternative" (DA) (SS 20 Vereinsgesetz). Der organisatorische Bestand der DN hängt vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ab, das am Jahresende 1994 noch nicht abgeschlossen war. Sollte darin festgestellt werden, daß es sich bei der DN um eine Nachfolgeorganisation der 1993 verbotenen DA handelt, ist sie ebenfalls verboten. 49
  • alle nationalistischen Kräfte zusammengefaßt und der bisherigen Zersplitterung des "rechten Lagers" entgegengewirkt werden. Organisation Die DVU verfügt in Nordrhein-Westfalen
  • möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist die rechtsextremistische Grundhaltung nicht ohne weiteres erkennbar. Im Mittelpunkt steht die Durchsetzung "nationaler Interessen
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 Mitglieder 1994 1993 NRW: ca. 3.300 ca. 5.000 Bund: ca. 20.000 ca. 26.000 Publikationen: Deutsche Wochen-Zeitung/Deutscher Anzeiger (DWZ/DA) Auflage 60.000; erscheint wöchentlich Deutsche National-Zeitung (DNZ) Auflage 80.000; erscheint wöchentlich Kurzcharakterisierung Die Partei wurde im März 1987 in München auf Initiative Dr. Gerhard Freys und in engem Zusammenwirken mit der NPD unter dem Namen Deutsche Volksunion - Liste D (DVU-Liste D) gegründet. Mit der Parteigründung sollten alle nationalistischen Kräfte zusammengefaßt und der bisherigen Zersplitterung des "rechten Lagers" entgegengewirkt werden. Organisation Die DVU verfügt in Nordrhein-Westfalen zwar über zahlreiche Kreisverbände, tritt a- ber nach außen hin nicht in Erscheinung. 1994 fand nicht einmal ein Landesparteitag statt. Politik - wie die Partei sie versteht - wird ausschließlich in den Wochenzeitungen ihres Bundesvorsitzenden Frey aus München gemacht. Dieser führt seine Partei streng zentralistisch und autoritär. Bereits seit 1971, also länger als die Partei DVU, die seinerzeit lediglich zwecks Wahlteil nahme gegründet wurde, besteht die Deutsche Volksunion e. V. (DVU e.V.). Aufgrund einer im Dezember 1988 durchgeführten Satzungsänderung sind alle Mitglieder des Vereins gleichzeitig Mitglied der DVU, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen. Die Ziele beider Organisationen sind identisch. Der DVU e.V. angegliedert sind folgende "Aktionsgemein schaften": * Aktion deutsches Radio und Fernsehen (ARF), * Aktion Oder-Neiße (AKON), * Deutscher Schutzbund für Volk und Kultur (DSVK), * Ehrenbund Rudel, * Initiative für Ausländerbegrenzung (I.f.A.), * Volksbewegung für Generalamnestie (VOGA). Sowohl die DVU e.V. als auch die Aktionsgemeinschaften entfalten keine eigenen Aktivitä ten. Für sie wird aber regelmäßig in den Wochenzeitungen des Bundesvorsitzenden geworben. Finanzen Die DVU nahm in der jüngeren Vergangenheit an Wahlen nur teil, wenn das finanzielle Engagement überschaubar blieb (Bremen 1991, Schleswig-Holstein 1992, Hamburg und Frankfurt a.M. 1993). Die Behauptung des Bundesvorsitzenden, ständig aus seinem Privatver mögen in die Parteiarbeit einzuschießen, ist geeignet, die Spendenbereitschaft seiner Anhänger anzuregen. Angesichts der Geschäftstüchtigkeit, mit der er seine Produkte vermarktet, darf sie angezweifelt werden. Politische Ziele Allein aus dem Parteiprogramm der DVU, das bewußt allgemein gehalten ist, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist die rechtsextremistische Grundhaltung nicht ohne weiteres erkennbar. Im Mittelpunkt steht die Durchsetzung "nationaler Interessen", die in Thesen wie "Bewahrung der deutschen Identität" und "Kein Verzicht auf deutsche Interessen" zum Ausdruck kommt. Ansätze von Ausländerfeindlichkeit 51
  • Produktiv-Vermögen der Wirtschaft. Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in Fragen des Arbeitsund Sozialrechts und leistet Streikunterstützung. Seit Jahren wird
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 umbenannt. Um auch Arbeitnehmer aus anderen Industriebereichen aufnehmen zu können, wurde die Bezeichnung 1972 in "Deutscher Arbeitnehmer-Verband" (DAV) geändert. Der DAV ist nicht tariffähig. Ziel seiner Arbeit ist die Verbesserung der Lohnund Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder sowie der Mitbesitz aller unselbständig beschäftigten Arbeiter am Produktiv-Vermögen der Wirtschaft. Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in Fragen des Arbeitsund Sozialrechts und leistet Streikunterstützung. Seit Jahren wird der DAV intensiv durch die NPD beeinflußt und ist in deren Abhängigkeit geraten, da wesentliche Führungspositionen von NPD-Mitgliedern besetzt sind. Seit 1993 wird der DAV bundesweit - auch unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel - vom Verfassungsschutz beobachtet. Objekt der Beobachtung ist nicht die Mitglieder-, sondern die Vorstandsebene. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 4. Februar 1994 den Antrag des DAV vom 17. Mai 1993 zurückgewiesen, dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den DAV mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Auch für das Gericht lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß tragende Prinzipien des Grundgesetzes vom DAV fortlaufend mißachtet werden. In der Mitgliederzeitschrift "Deutsche Arbeitnehmer-Zeitung" (DAZ) nimmt der Aufenthalt von Ausländern - insbesondere von Asylbewerbern - in der Bundesrepublik Deutschland eine zentrale Bedeutung ein. Dies gilt insbesondere für die Rubrik "Denkanstöße". Die Berichte und Stellungnahmen sind gekennzeichnet durch pauschale Diffamierungen und Hetzparolen, die die Ausländer als unterwertig, Sozialbetrüger, Nichtstuer und Kriminelle behandeln: * "... kann bei einem bundesrepublikanischen Normalbürger deutscher Herkunft, dessen 'grauen Zellen' - vom amtlich verordneten 'Zeitgeist' noch nicht zu einer funktionslosen Masse degeneriert sind, Festfreude darüber aufkommen, wenn sichtund spürbar ist, daß ... die dichtbesiedelte Bundesrepublik mehr und mehr Tummelplatz für Scheinasylanten und Kriminelle wird; ..." (DAZ Nr. 1/1989); * "Dann weisen die Behörden dem braven Michel wahlweise Zigeuner, Tamilen oder Somalis ins Eigenheim." (DAZ Nr. 2/1993, Seite 4); * "Die Einwanderung geht über unsere Kraft, wir können die neuen 'Mitbürger' nicht mehr ernähren, kleiden und unterbringen." (DAZ Nr. 2/1994, Seite 4). Sozialrichter Wolfgang Nahrath amtsenthoben Das Sozialgericht Aachen hat Wolfgang Nahrath, Mitglied des Bundesvorstandes der NPD und Altbundesführer der im November 1994 verbotenen Wiking-Jugend (WJ), seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht Aachen mit Beschluß vom 22. April 1994 enthoben. Nahrath war auf Vorschlag des DAV in dieses Amt berufen worden. In dem richterlichen Beschluß heißt es u. a.: "Auch seine gegenüber dem Mitarbeiter der Aachener Volkszeitung (AVZ) abgegebene Äußerung, daß die Reichsgesetze des Dritten Reiches für ihn in der Rangfolge über dem Grundgesetz stehen, stellt eine schwere Verletzung seiner Treuepflicht als ehrenamtlicher Richter dar." 2.1.7 Deutsches Kulturwerk Europäischen Geistes e.V. (DKEG) Gründung: 1950 56
  • Distanz zum Nationalsozialismus und seinen Verbrechen ist der von Rechtsextremisten verwendete Begriff "Umerziehung". In seiner Rede auf der Schlußveranstaltung
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 Schönhuber in seiner Rede auf einer REP-Wahlveranstaltung am 28. Mai 1994 in Schwandorf (Bayern) als "Volksverhetzer" bezeichnete. Weiterhin führte Schönhuber aus, der "verachtenswerte Antisemitismus in Deutschland hat einen Namen: Ignatz Bubis". Die Deutschen hätten es satt, "von Herrn Bubis unentwegt geschulmeistert zu werden." Ein Zeichen mangelnder Distanz zum Nationalsozialismus und seinen Verbrechen ist der von Rechtsextremisten verwendete Begriff "Umerziehung". In seiner Rede auf der Schlußveranstaltung des Europawahlkampfes der REP am 9. Juni 1994 in München erklärte Schönhuber im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum Jahrestag der Landung der Alliierten in der Normandie, die Befreiung (vom NS-Regime) wäre im Westen der "Beginn einer Umerziehung" gewesen, die "systematisch den Deutschen nationale Würde, Selbstachtung nahm und Deutschland zu einer beliebig knetbaren Masse der Wünsche der Siegerstaaten machte." Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1982 festgestellt, daß u.a. die Verwendung dieses Begriffs für die Wiederbegründung der deutschen Demokratie unter dem Einfluß der westalliierten Besatzungsmächte nach 1945 zu einem Verhalten gehört, das zeigt, daß der Verwender mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ziele verfolgt (BVerwGE 61, 194 ff). Fremdenfeindliches NRW-Kommunalwahlprogramm der REP Zu den Kommunalwahlen in NRW am 16. Oktober 1994 hat der REP-Landesverband NRW ein "Kommunalwahlprogramm 1994" herausgegeben. Federführend verantwortlich für die Beschlußvorlage war der Vorsitzende des REP-Kreisverbandes Mark, dessen ausländerfeindliche Hetzparolen durch das Oberverwaltungsgericht Münster und durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf als Mißachtung der Menschenwürde gewertet wurden. Das Kommunalwahlprogramm ist - quer durch alle Politikfelder und noch stärker als das Bundesprogramm der Partei - von rassistisch und nationalistisch motivierter Fremdenfeindlichkeit geprägt. Schon in der Einleitung wird die angeblich "Ungestoppte Überfremdung mit gigantischen finanziellen und sozialen Folgeproblemen" als "Krise" angesprochen, der die REP entgegenwirken wollten. Im wohnungspolitischen Teil werden beispielsweise Ausländer dafür verantwortlich gemacht, daß bezahlbarer Wohnraum nur knapp verfügbar ist. In der Umweltpolitik wird unter anderem gefordert "Auch aus ökologischen Gründen ein Stopp der Masseneinwanderung ... Als Folge der Masseneinwanderung droht eine weitere Versiegelung der Böden und die Schaffung zusätzlicher Verkehrswege mit all ihren Umweltproblemen". Auffällig ist am Text des Programms auch die Agitation gegen Institutionen und Funktions träger der freiheitlichen Demokratie. Dramatisierende Darstellungen, wie z. B. "... Die Altparteien haben mit ihrer Politik diese traditionellen Werte weitgehend zerstört" oder "Mit dem wirtschaftlichen und finanziellen Niedergang der Kommunen geht ein Ausbau des unser Land überziehenden Geflechts der Altparteien einher. Sie haben sich unser Land zur Beute gemacht. Mit Ämterfilz, Meinungsmanipulation durch Medienmacht und Parteibuchwirtschaft hat man ein enges Netz aus Parteiund Gewerkschaftsfunktionären, Verbänden und Gruppierungen installiert, um auf Dauer die Herrschaft über das Land ausüben zu können", sollen das Vertrauen der Bevölkerung in das parlamentarische System und seine Funktionsträger erschüttern. Aktivitäten Die Aktivitäten der REP waren 1994, wie 1993, uneinheitlich. Wenigen aktiven Kreisverbänden standen eine Reihe von Untergliederungen gegenüber, die kaum noch 59
  • Schönhuber-Anhängern, die partiell für eine Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen eintreten. Schlierer sieht 1995 als "ein Jahr der Bewährung
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 1994 war für die REP ein Jahr enttäuschter Erwartungen und gravierender Veränderungen. Der neue Bundesvorsitzende Schlierer ist um Ausgleich bemüht zwischen dem gemäßigteren Parteiflügel, der von ihm angeführt wird, und den radikaleren Schönhuber-Anhängern, die partiell für eine Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen eintreten. Schlierer sieht 1995 als "ein Jahr der Bewährung und des Neubeginns". Auch der Landesvorsitzende Goller ist um eine Konsolidierung der Partei bemüht. Von wesentlicher Bedeutung für die weitere Entwicklung des Landesverbandes NRW wird auch das Abschneiden bei der Landtagswahl 1995 in NRW sein. Bisher beabsichtigen die REP, in 140 der 151 Wahlkreise anzutreten. Sie benötigen dazu ca. 14.000 Unterstützungsunterschriften. Bei der Landtagswahl 1990 traten sie in 135 Wahl kreisen an und erreichten Ergebnisse zwischen 0,7 % und 4,1 %, insgesamt 1,8 %. Inhaltlich wollen die REP die Angst der Bürger vor Kriminalität ausnutzen. Mit entsprechenden Plakaten und einem mehrseitigen Flugblatt, das erst auf der letzten Seite das Republikaner-Logo erkennen läßt, wollen sie Hinweise geben, wie man sich vor Kriminalität, insbesondere von Ausländern, schützen kann. 2.1.10 Freie Wählergemeinschaft Düsseldorf e.V. (FWG) Im März 1994 löste sich die Fraktion der FWG im Rat der Stadt Düsseldorf durch Mandats niederlegung der beiden Ratsmitglieder auf. Seitdem sind keine Aktivitäten der FWG in Düsseldorf zu verzeichnen. Die FWG war durch Abspaltung von den REP nach der Kommunalwahl 1989 entstanden. 2.1.11 Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) - verboten - Gründung: 1979 Sitz NRW: Bonn Bund: München (Wohnsitz des Bundesvorsitzenden) Bundesgeschäftsstelle: Halstenbek, seit 1. Februar 1995 Berlin Vorsitzende NRW: Siegfried Borchardt Bund: Friedhelm Busse Mitglieder 1994 1993 NRW: 160 160 Bund: 430 430 Publikation: Standarte erschien zweimonatlich; Auflage 1.000 FAP im Februar 1995 verboten Die Anträge der Bundesregierung und des Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der FAP wurden vom Bundesverfassungsgericht durch Entscheidung vom 17. November 1994 als unzulässig zurückgewiesen, da die FAP keine Partei im Sinne des Artikel 21 Grundgesetz, SS 2 Abs 1 Parteiengesetz sei. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: "Angesichts ihrer mangelnden Organisationsdichte, einer nicht ausreichend handlungsund arbeitsfähigen Parteiorganisation, des geringen Mitgliederbestandes, des fehlenden kontinuierlichen Hervortretens in 63
  • unter Ausschluß weniger führen der Funktionäre - in eine andere rechtsextremistische Partei, womöglich die NPD, befürwortete und diesbezüglich auch schon Kontakte
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 der Öffentlichkeit und des Mangels an jeglichem Widerhall in der Bevölkerung bietet die Antragsgegnerin (die FAP; Anm. d. Verf.) keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung. Sie ist keine Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes und des Paragraphen 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes." Das Bundesministerium des Innern hat daraufhin mit Verfügung vom 22. Februar 1995, zugestellt am 24. Februar 1995, die FAP als eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung gemäß SS 3 Vereinsgesetz verboten. Organisation Die FAP war die einzige bundesweit agierende neonazistische Vereinigung in Deutschland. Sie verfügte 1994 über vier aktive Landesverbände in Hamburg, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Nachdem Bundesregierung und Bundesrat im September 1993 ein Verbot der FAP beim Bundesverfassungsgericht beantragt hatten, wurde intern von führenden Funktionären eine kontroverse Diskussion über Art und Weise der politischen Arbeit nach dem erwarteten Verbot geführt. Während der Bundesvorsitzende Busse aus München (Jahrgang 1929) im Falle eines Verbots den Übertritt der FAP-Mitglieder - allerdings unter Ausschluß weniger führen der Funktionäre - in eine andere rechtsextremistische Partei, womöglich die NPD, befürwortete und diesbezüglich auch schon Kontakte mit einem führenden NPD-Funktionär aufgenommen hatte, wollte der Geschäftsführer des FAP-Landesverbandes NRW und stellvertretende NRWLandesvorsitzende Weidner aus Bonn (Jahrgang 1972), daß die FAP gemeinsam mit anderen neonazistischen Organisationen autonome Strukturen ohne Mitgliedschaft und feste Organisationsformen bildet, um staatlichen Maßnahmen zu entgehen. Nach dem Verbot vom 24. Februar 1995 wird die Diskussion über Infiltration oder autonome Strukturen, dieser "Generationenkonflikt", um so heftiger entbrennen. Der Landesverband NRW tendierte 1994 zunächst zum Modell der "autonomen Strukturen". Nicht anders war der Beschluß des Landesvorstandes vom 14. Mai 1994 zu verstehen, mit dem er alle Kreisverbände für aufgelöst erklärte und zu Stützpunkten einzelner FAP-Aktivisten ohne Satzung, Kasse und Parteienstatut umfunktionierte. Dieser Beschluß war nicht einheitlich durchsetzbar, es verstanden sich weiterhin regionale FAP-Gruppierungen, wie z.B. in Essen, als Kreisverbände. Finanzen Die FAP finanzierte sich überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, aber auch in geringem Umfang aus Spenden. Seit Jahren beklagten Landesund Bundesvorstand die mangelnde Zahlungsmoral der Mitglieder. 64
  • Kennzeichen ihrer Teilund Nebenorganisationen aus XX verstärkte Solidarisierung sächsischer Linksextremisten
5. Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Gruppierungen mit Auslandsbezug XX Personenpotenzial bleibt mit ca. 160 Personen konstant XX Bundesministerium des Innern (BMI) weitet das Betätigungsverbot für die PKK auf Kennzeichen ihrer Teilund Nebenorganisationen aus XX verstärkte Solidarisierung sächsischer Linksextremisten 262
  • Funktionär aus Oer-Erkenschwick, gehörten nahezu alle der rechtsextremistischen Szene im Kreis Recklinghausen
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994 gierte Ausländerpolitik entspricht in Wesen und Zielrichtung dem Punkt 7 des Programms der NSDAP, sie verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG), indem sie beispielsweise die Besetzung eines Arbeitsplatzes von der rassischen Abstammung des Bewerbers abhängig macht: "Deutsche Arbeitsplätze für Deutsche Arbeiter." Aktivitäten der FAP auf Bundesebene Die FAP war 1994 auf allen Tagungen des sogenannten "autonomen Plenums" vertreten. Hierbei handelte es sich um Arbeitstagungen von führenden Vertretern der wichtigsten neonazistischen Parteien bzw. Organisationen aus dem Bundesgebiet, die primär die Möglichkeiten eines Aufbaus "autonomer Strukturen" innerhalb der Neonaziszene diskutierten. Die FAP hat im "Superwahljahr 1994" an keiner Wahl teilgenommen. Dies lag einerseits an ihren sehr begrenzten finanziellen Mitteln aber auch an fehlenden "qualifizierten" Kandidaten, ein Manko, das der FAP seit ihrem Bestehen anhaftete. Schwerpunkt der Aktivitäten im Jahr 1994 war die geplante Teilnahme an der Europawahl am 12. Juni 1994. Funktionäre aller Organisationseinheiten waren bemüht, die notwendigen 4.000 Unterstützungsunterschriften beizubringen, was allerdings knapp mißlang. Das negative Ergebnis dieser Aktion teilte der auf dem Bundesparteitag am 9. April 1994 in Berlin wiedergewählte Bundesvorsitzende Busse den ca. 350 Parteitagsteilnehmern mit. Gleichzeitig gab er bekannt, daß die FAP an der Bundestagswahl am 16. Oktober 1994 nicht teilnehmen werde. Bereits am 6. April 1994 gründete sich eine "Unabhängige Wählergruppe im Kreis Recklinghausen - Unabhängige", die zur Kommunalwahl am 16. Oktober 1994 im Kreis Recklinghausen antrat und 1.897 Stimmen (0,5 %) erzielte. Die Gründungsmitglieder, darunter auch ein FAP-Funktionär aus Oer-Erkenschwick, gehörten nahezu alle der rechtsextremistischen Szene im Kreis Recklinghausen an. 66
  • Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ bot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Absätze 4, 5 und 7 gelten entsprechend. (7) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung des Absatzes 2. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2; dabei sind die Grundsätze des SS 26 Abs. 1 zu beachten. (8) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des SS 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (9) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und ü- bermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. SS 18 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (2) Auf Anfragen der Einstellungsbehörden erteilt der Verfassungsschutz auch Auskünfte zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich für den öffentlichen Dienst bewerben. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach SS 4 personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln, soweit dies für die Erhebung personenbezogener Daten erforderlich ist. Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an andere 121
  • erzeugen. Das Urteil war Ende 2023 noch nicht rechtskräftig. Ein weiterer Fall mit zeitlicher Nähe war nicht Teil des Verfahrens
Die Kontinuität derartiger iranischer Aktivitäten verdeutlicht ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2023. Das OLG verurteilte einen 36-jährigen Deutsch-Iraner wegen Verabredens einer schweren Brandstiftung und versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Nach Feststellungen des Senats verabredete der Angeklagte mit einem Hintermann im Iran einen Brandanschlag auf eine Synagoge in Bochum. Am 19. November 2022 warf er einen Molotow-Cocktail, der eine unmittelbar neben der Synagoge gelegene Schule traf. Zum Hintergrund der Tat stellte der Senat fest, dass die Anschlagsplanung auf eine staatliche iranische Stelle zurückgeht. Zudem berücksichtigte der Senat , dass die Tat geeignet war, Angst und Verunsicherung bei in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Das Urteil war Ende 2023 noch nicht rechtskräftig. Ein weiterer Fall mit zeitlicher Nähe war nicht Teil des Verfahrens: In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2022 wurden durch bisher nicht angeklagte Täter Schüsse auf das Rabbinerhaus der Alten Synagoge in Essen abgegeben. Vor dem Hintergrund der umfassenden iranischen Aktivitäten gegen Israel sowie aus dortiger Sicht mit Israel assoziierte Akteure sind das iranische Nuklearprogramm und das Risiko einer iranischen Atomwaffe zu bewerten. Eine Entspannung oder gar Einigung im Nuklearkonflikt ist derzeit nicht zu erwarten, da Iran wiederholt und stetig gegen Vorgaben des "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPoA) verstößt. Insoweit ist weiterhin mit dem Versuch illegaler Technologiebeschaffungen auch in Deutschland zu rechnen. Die Arbeit der Proliferationsabwehr ist somit ein weiterer wichtiger Baustein bei den Bemühungen zur Eindämmung der von Iran ausgehenden Bedrohung. Resolutes Vorgehen gegen Oppositionelle und Dissidenten Iranische Nachrichtendienste und hier insbesondere der iranische Inund Auslandsnachrichtendienst "Ministry of Information and Security" (MOIS) gehen mit dem gesamten zur Verfügung stehenden Maßnahmenportfolio in Deutschland und Europa gegen Oppositionelle und Dissidenten vor. Die Aktivitäten reichen von klassischen Mitteln der Ausforschung, Unterwanderung und Zersetzung von oppositionellen Strukturen über gezielte Cyberangriffe bis hin zum Einsatz von Gewalt gegen hochrangige und als Staatsfeinde definierte Personen. In den Jahren 2015 und 2017 wurden zwei in den Niederlanden lebende iranische Oppositionelle erschossen. Iran hatte ihnen die Begehung terroristischer Anschläge vorgeworfen. Im Jahr 2019 machte die niederländische Regierung den Iran offiziell für beide Taten verantwortlich. Spätestens seit 2019 führten iranische Nachrichtendienste zudem mehrere Entführungen durch, um Zielpersonen aus dem Ausland in den Iran zu verbringen. Der in Frankreich lebende Oppositionelle Ruhollah Z. wurde durch iranische spIonageabwehr und wIrtschaftsschutz 295 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023
  • Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein Übermittlungsersuchen durch den Behördenleiter zu stellen ist oder
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ Vierter Teil INFORMATIONSÜBERMITTLUNG SS 15 Unterrichtungspflichten (1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 4 Abs. 1. (2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Öffentlichkeit periodisch und aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 4 Abs. 1. (3) Es darf dabei auch personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. SS 16 Zulässigkeit von Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten (1) Werden öffentliche Stellen, die nicht Nachrichtendienste sind, um Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein Übermittlungsersuchen durch den Behördenleiter zu stellen ist oder von seiner Ermächtigung abhängt, gilt als Behördenleiter der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium. SS 17 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde durch öffentliche Stellen (1) Öffentliche Stellen im Sinne von SS 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbe117
  • Verfahren verarbeiten und nutzen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung und Nutzung
VERFASSUNGSSCHUTZGESETZ (3b) Laufende Maßnahmen nach Absatz 1, 2 oder 3 sind unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie nur unter den in Absatz 3a genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 8 bleibt unberührt. Erfasste Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. (4) Zuständiges Gericht für Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (5) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über die nach Absatz 2 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 angeordneten Maßnahmen. (6) Gegen Unbeteiligte dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt angewendet werden. SS9 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 4 Abs. 1 vorliegen, 2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 4 Abs. 1 erforderlich ist, 3. die Verfassungsschutzbehörde nach SS 4 Abs. 2 tätig wird oder 4. dies zur Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist. (1a) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zwecke der Vorgangsverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten amtsintern zusammen in automatisierten Verfahren verarbeiten und nutzen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt. Ist der Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Satz 2 nicht vorgesehen ist, mit vertretbarem Aufwand nicht auszuschließen, ist die weitere Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten unzulässig. (2) Zur Aufgabenerfüllung nach SS 4 Abs. 2 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. (3) Die Speicherung von Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen in Dateien ist unzulässig. 113

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