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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Hilfe e. V." versteht sich als eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutzund Solidaritätsorganisation. Was für sie Solidarität bedeutet
  • nach wie vor den weitaus größten Teil der gewaltbereiten Linksextremisten. Mit bundesweit mehr als 6000 Personen ist ihr Potential
26 Rückzugsland des Imperialismus zu leisten ist nach wie vor die beste Solidarität und Unterstützung für die Befreiungskämpfe in anderen Teilen der Welt..." 3 "Rote Hilfe e. V." Die "Rote Hilfe e. V." versteht sich als eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutzund Solidaritätsorganisation. Was für sie Solidarität bedeutet, hat sie z. B. bereits 1992 in der von dem "Zapata-Buchladenkollektiv Kiel" herausgegebenen "Bamalatta-Flugschrift 3deg" mit dem Titel "Totgesagte leben länger ..." näher erläutert. Unter der Überschrift "Solidarität ist eine Waffe" heißt es darin unter anderem: "Mit ihrer Solidaritätsarbeit will die Rote Hilfe dazu beitragen, daß der Kampf für soziale und politische Befreiung nicht in der Repression erstickt. Deshalb unterstützt sie nicht alle Opfer des kapitalistischen. Systems ..., sondern ... diejenigen, die den Kampf gegen das System aufgenommen haben. Sie will sie ermutigen und es ihnen ermöglichen, trotz der Repression,.die sie getroffen hat, weiterzukämpfen. Damit meinen wir auch diejenigen, die im Knast ihren politischen Kampf beginnen." Die "Rote Hilfe e. V." hat bundesweit rund 3 000 Mitglieder (gegenüber 2 000 im Jahr 1996). In Schleswig-Holstein verfügt sie über rund 250 Mitglieder, davon entfallen rund 180 allein auf die Ortsgruppe Kiel, der viertstärksten Ortsgruppe der Organisation. Im Juni gründete sich in Lübeck eine eigenständige Ortsgruppe,die sich schwerpunktmäßig mit der Thematik "staatliche Repression" befassen will Diese ist nur eine von zahlreichenin jüngster Zeit im Bundesgebiet erfolgten Neugründungen. Strukturell hat sich die "Rote Hilfe ec. V." von einer chemals orthodox-kommunistisch ausgerichteten zu einer zunehmend von Autonomen dominierten Organisation gewandelt. Querverbindungen zur Iinksextremistischen autonomen Szene werden von ihr nicht in Abrede gestellt. So erklärte der Bundesvorstand in einem Mitgliederrundbrief vom Mai im Zusammenhang mit einer gegen die dem militanten autonomen Spektrum zuzurechnende "Antifaschistische Aktion Passau" gerichteten Exekutivmaßnahme: "Ob die Passauer Antifa und die Passauer Ortsgruppe der Roten Hilfe Überschneidungen aufweisen, wollte der Staatsschutz ... feststellen. Allein schon dieses Erkenntnisinteresse ist hirurissig, denn selbstverständlich strebt die Rote Hilfe an, daß alle politisch aktiven Menschen auch in der Solidaritätsorganisation Rote Hilfe Mitglied sind ..." . 4 Autonom-anarchistische Szene 4.1 Potentlal und Selbstverständnis Die autonome Szene stellt nach wie vor den weitaus größten Teil der gewaltbereiten Linksextremisten. Mit bundesweit mehr als 6000 Personen ist ihr Potential in den vergangenen Jahren nahezu unverändert groß geblieben. Berücksichtigt man, daß SzeneAngehörige in der Regel nicht älter als 30 Jahre und altersund entwicklungsbedingte Abgänge damit vorgezeichnet sind, so belegt die quantitative Kontinuität, daß das autonome Spektrum seine Anziehungskraft für jüngere "Aussteiger" nicht verloren hat.
  • Abschluß des Kapitels RAF in der Geschichte der revolutionären Linken deg der BRD, nicht aber der Abschluß des bewaffneten Kampfes
  • Befreiung geben. Die Mittel dazu wird sich die radikale Linke nicht von ihren Gegnern diktieren lassen." Bemerkenswert ist - wie schon
  • daß sich nach wie vor auch Teile des dogmatischen linksextremistischen Spektrums mit der Thematik "bewaffneter Kampf" beschäftigten. Dies wurde wiederum
  • marxistisch orientierten Publikation "AK-Analyse und Kritik - Zeitung für linke Debatte und Praxis" vom Juni deutlich. Unter dem Titel "Wieder
24 Die Aufiösungserklärung bedeutet das formelle Ende der RAF. Sie ist ein überfälliger Schritt, mit dem die RAF ihrer politischen Orientierungsund Perspektivlosigkeit, die bereits in ihren Verlautbarungen von Ende 1996 zum Ausdruck gekommen war, und dem zunebmenden Verlust von Rückhalt in der Szene Rechnung getragen hat. . 2.1.2 Reaktionen auf die RAF-Auflösungserklärung Während die Auflösung der RAF in der Szene durchweg begrüßt wurde, traf die Begründung teilweise auf heftige Kritik, insbesondere auf den Vorwurf der Oberflächlichkeit der Geschichtsaufarbeitung. Fast alle kuitischen Reaktionen beschäftigen sich auch mit der Perspektive des bewaffneten Widerstandes. Dabei wird dafür plädiert, daß trotz oder gerade als Folge der Selbstauflösung der RAF der bewaffnete Kampf als Mittel zur Durchsetzung neuer Formen und Inhalte revolutionärer Politik ein zentrales Thema der Szene-Diskussion bleiben müsse. Im Vorwort ihrer Ausgabe vom 30. April bezeichnet die Redaktion des Berliner autonomen Szene-Blattes "INTERIM" den Kampf der RAF "als eine radikale Option politischen Handelns, die als Möglichkeit nicht verlorengehen darf". Noch deutlicher kommt die positive Einstellung von Teilen der Szene zum bewaffneten Kampf in der Göttinger Szene-Zeitschrift "BinSatz! - Zeitung für autonome Politik" (Ausgabe Nr. 31 vom Juli) zum Ausdruck, wo die Aufiösungserklärung der RAF wie folgt kommentiert wird: "Sie ist der Abschluß des Kapitels RAF in der Geschichte der revolutionären Linken deg der BRD, nicht aber der Abschluß des bewaffneten Kampfes für alle Zeit. Solange es gesellschaftliche Verhältnisse gibt, 'in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, verlassenes, ein verächtliches Wesen ist' - solange das Herz der Bestie schlägt und jeden Tag aufs neue kapitalistische Barbarei produziert, solange wird es auch den Kampf um Befreiung geben. Die Mittel dazu wird sich die radikale Linke nicht von ihren Gegnern diktieren lassen." Bemerkenswert ist - wie schon im Jahresbericht 1997 dargestellt -, daß sich nach wie vor auch Teile des dogmatischen linksextremistischen Spektrums mit der Thematik "bewaffneter Kampf" beschäftigten. Dies wurde wiederum in einem Beitrag der revolutionär-marxistisch orientierten Publikation "AK-Analyse und Kritik - Zeitung für linke Debatte und Praxis" vom Juni deutlich. Unter dem Titel "Wieder nur Sprechblasen - Die RAF bleibt eine Erklärung schuldig" wurde zu der Frage, ob der bewaffnete Kampf passPS sei, konstatiert: ' . "Auch wenn sich (fast) weltweit die ehemals bewaffneten Gruppen auf eine neue Etappe ihres Kampfes eingestellt und Waffenstillstandsabkommen oder Friedensverträge abgeschlossen haben, diskreditiert das nicht den bewaffneten Kampfals notwendiges Mittel auf dem Weg zur Befreiung." . 2.2 "Antiimperlalisiische Zelle" (AIZ) Seit der Festnahme zweier mutmaßlicher Mitglieder der AIZ im Februar 1996 sind erwartungsgemäß auch im Jahre 1998 keine weiteren Aktionen oder Verlautbarungen der Gruppe bekannt geworden. Im Zuge des seit November 1997 vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf laufenden Prozesses wegen versuchten Mordes und anderer Straftaten hat der aus Schleswig-Holstein stammende Angeklagte zwischenzeitlich ein Teilgeständnis abgelegt und seine Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen der AIZ am 23. April 1995 auf das Wohnhaus des Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Joseph-Theodor Blank in
  • Räumen besetzter Häuser vorsieht. An den Hausbesetzungen beteiligen sich linksextremistische Autonome vorwiegend aus dem Raum Leipzig, aber auch aus anderen
03. bis D e r Bundeskoordinierungsrat der KPF nimmt an der 2 . Tagung des 05.04.1998 5. Bundesparteitages der P D S teil Rostock Der BKR meldet sich mit Anträgen zum Wahlprogrammentwurf zu Wort. (MecklenburgVorpommern) 04.04.1998 Antifaschistische Demonstration Leisnig Die ANTIFA ROSSWEIN-DÖBELN-LEISNIG hatte unter dem Motto "Die Men(Lkr. Döbeln) schenrechte wahren - Neonazis den Nährboden entziehen" zu einer Demonstration aufgerufen. Nachdem auch unter dem Slogan "Kampfund Tod den Faschisten" zur Teilnahme an der Demonstration aufgefordert worden war, wurde die Demonstration verboten. Dennoch versuchen ca. 80 Personen zum geplanten Veranstaltungsort zu gelangen. Einige von ihnen nimmt die Polizei in Gewahrsam. 18. bis 19.04.1998 Dresden I "Bundesweites Antifatreffen" (BAT) 24.04.1998 " 1 . Weltfestspiele der Hausbesetzerinnen in Leipzig" Leipzig Das Ziel der bundesweiten, von Autonomen initiierten Aktion besteht darin, in 24 Stunden so viele Hausbesetzungen wie möglich durchzuführen. Damit soll die sogenannte "Leipziger Linie" der Polizei unterlaufen werden, die bei Bekanntwerden ein sofortiges Räumen besetzter Häuser vorsieht. An den Hausbesetzungen beteiligen sich linksextremistische Autonome vorwiegend aus dem Raum Leipzig, aber auch aus anderen Bundesländern. Es kommt zu massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Ein Hausbesetzer stürzt von einem Balkon und erliegt seinen Verletzungen. 25.04.1998 Affalter (Lkr. AueSchwarzenberg) I Vortragsveranstaltung des NPD-Kreisverbandes Stollberg und der JN An der Veranstaltung, auf der Manfred R O D E R als Referent auftritt, nehmen ca. 150 Personen teil. Mai 1998 Aufruf z u m Tourismusboykott gegen die Türkei Freistaat Sachsen Im gesamten Monat werden in verschiedenen Städten im Freistaat Sachsen Plakate zur alljährlich stattfindenden Tourismusboykott-Kampagne festgestellt. Unterzeichner ist die FÖDERATION KURDISCHER VEREINE IN DEUTSCHLAND e. V. (YEK-KOM). Mai bis Wahlkampf der M L P D zur Bundestagswahl 27.09.1998 Die Partei gründet im Mai in Leipzig eine Wählerinitiative, um die dort ansäsFreistaat Sachsen sige Direktkandidatin zu unterstützen. Bis zum Wahltag am 27. September organisiert die M L P D außerdem Infostände in mehreren sächsischen Städten und stellt ihr 8-Punkte-Wahlprogramm vor. 92
  • Minderzahl waren, zeigte den Willen zur Zusammenarbeit mit bekennenden Rechtsextremisten. Neben Aktiven der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" und ihrer Jugendorganisation "Junge
  • dann zur "gemeinsamen Volksfront gegen links" aufrief. . + Das "Info-Telefon des "Bündnis Rechts'" berichtete in seiner Ansage vom 12. Oktober
  • über eine "Volksfront gegen linke Gewalt": "Am 7.10.98 haben sich in Lübeck auf einer strukturübergreifenden Versammlung Vertreter der nationalen Parteien
  • sowie DLVH, "Bündnis Rechts' und freie Kameradschaften getroffen und riefen gemeinsam zu einer "Volksfront gegen linke Gewalt' auf ... Abgrenzungsbeschlüsse wurden
  • DLVH,arbeitete in führender Position in dem "Bündnis Rechts Schleswig-Holstein" mit, das laut Satzung parteiübergreifende Basisarbeit der nationalen Kräfte
19 Funktionären und Neo-Nationalsozialisten. Hier hatten sie sich mit zehn Anhängern des Landesverbandes des "Freiheitlichen Volks Blocks" verstärkt, deren aggressiver Eindruck noch durch das Mitführen sogenannter Kampfhunde untermauert wurde (siehe dazu unter Nr. 13.1.2). (r) Die "Republikanische Jugend" führte am 6. Juni in Kassel eine Veranstaltung gegen die Ausstellung "Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944" durch. Der Verlauf der Veranstaltung, in der die "Republikaner" in der Minderzahl waren, zeigte den Willen zur Zusammenarbeit mit bekennenden Rechtsextremisten. Neben Aktiven der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" und ihrer Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" waren zahlreiche NeoNationalsozialisten vor Ort, die die Veranstaltung auch optisch dominierten. Dem bundesweit bekannten Neo-Nationalsozialisten Thomas Wulff wurde sogar das Wort zu eirier Rede erteilt, in der er dann zur "gemeinsamen Volksfront gegen links" aufrief. . + Das "Info-Telefon des "Bündnis Rechts'" berichtete in seiner Ansage vom 12. Oktober über eine "Volksfront gegen linke Gewalt": "Am 7.10.98 haben sich in Lübeck auf einer strukturübergreifenden Versammlung Vertreter der nationalen Parteien DVU, REP, NPD sowie DLVH, "Bündnis Rechts' und freie Kameradschaften getroffen und riefen gemeinsam zu einer "Volksfront gegen linke Gewalt' auf ... Abgrenzungsbeschlüsse wurden von allen Teilnehmern abgelehnt." Diese Beispiele zeigen, daß es in der Partei weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungengibt. 3.5 Sonstige 3.5.1 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) Die im Oktober 1991 von ehemaligen Mitgliedern der "Republikaner", der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) und dör "Deutschen Volksunion" gegründete DLVH ist fast völlig bedeutungslos geworden: Zur Bundesmitgliederversammlung am 25. Oktober in Hessen erschienen nicht einmal nehr 40 Teilnehmer. Ihre Einigungsbestrebungen durch das Organisieren sogenannter Runder Tische kamen im Jahr 1998 völlig zum Erliegen. Auch in Schleswig-Holstein waren keine Aktivitäten erkennbar. Lediglich der neue NPD-Landesvorsitzende Ingo Stawitz, einer von drei gleichberechtigten Bundessprechern der DLVH,arbeitete in führender Position in dem "Bündnis Rechts Schleswig-Holstein" mit, das laut Satzung parteiübergreifende Basisarbeit der nationalen Kräfte unterstützt und an Kommunalwahlen teilnehmen will. 3.5.2 Personenkreis um Andre Goertz Andr& Goertz, Halstenbek (Kreis Pinneberg), ist aus seiner Rolle als einstige Führungsperson des neo-nationalsozialistischen Lagers weitgehend in die
  • Konzept den Neo-Nationalsozialisten zu mehr Akzeptanz im rechtsextremistischen Lager, insbesondere jedoch in der NPD, verholfen. Dies ermöglicht
  • stellt innerhalb neo-nationalsozialistischer Gruppierungen nicht nur wegen seines rechtlichen Status als Verein eine Besonderheit dar. Durch seinen elitären Anspruch
  • Stellungnahme zu der von diesen gesteuerten Demonstration des "Bündnis Rechts für Lübeck" am 14. März in Lübeck deutlich: "_.. wurde wieder
14 Wablkampfveraustaltung in Aumühle (Kreis Herzogtum Lauenburg) an. Im unmittelbaren Vorfeld der Demonstration bestätigte sich, daß tatsächlich "Freie Nationalisten" für die Veranstaltung im Rahmen der "Bismarck-Kampagne" mobilisierten, zu der 130 Teilnehmer erschienen. Die Ereignisse des zurückliegenden Jahres zeigen, daß das immer deutlichere Konturen gewinnende Konzept der "Freien Nationalisten" eine einigende Klammer innerhalb der zersplitterten neo-nationalsozialistischen Szene darstellt und aktionsbezogen auch die Einbindung anderer aktivistischer Kräfte z. B. aus "Kameradschaften" und der SkinheadSzene erleichtert. Überdies hat das Konzept den Neo-Nationalsozialisten zu mehr Akzeptanz im rechtsextremistischen Lager, insbesondere jedoch in der NPD, verholfen. Dies ermöglicht es den "Freien Nationalisten", ihren Aktivismus und ihre Radikalität über das eigene Spektrum hinaus vor. allem in die NPD hineinzutragen und die Radikalisierung dieser Partei zu verstärken. 3.1.2 "Freiheltlicher Volks Block" (FVB) Der FVB stellt innerhalb neo-nationalsozialistischer Gruppierungen nicht nur wegen seines rechtlichen Status als Verein eine Besonderheit dar. Durch seinen elitären Anspruch setzt er sich bewußt von der Strategie der Hamburger Christian Worch und Thomas Wulff ab. Dies wurde insbesondere in einer Stellungnahme zu der von diesen gesteuerten Demonstration des "Bündnis Rechts für Lübeck" am 14. März in Lübeck deutlich: "_.. wurde wieder einmal deutlich, daß der selbsternannte nationale Widerstand von Wulff und Worch in Schleswig-Holstein weder fähig ist, eine Organisationsstruktur aufzuweisen, die gezielt einsetzbar ist, noch in der Lage war, mit unvorherschbaren Ereignissen fertig zu werden ... Überhaupt ist die Zeit reif darliber nachzudenken, ob das gewünschte Ziel in der Öffentlichkeit durch Demonstrationen erreicht wird oder ob es vielmehr ein Instrument der 'SELBSTAUFGEILUNG' ist, welche die Sehnsüichte des gemeinsamen Marschierens befriedigt." Das äußere Erscheinungsbild der Organisation in der Öffentlichkeit wirkt durch die einheitliche schwarze uniformähnliche Kleidung aggressiv. Durch das gelegentliche Mitführen sogenannter Kampfhunde wird dieser Eindruck verstärkt. Im Berichtsjahr wurden in Schleswig-Holstein zwei Einsätze des FVB als Schutztruppe für politische Veranstaltungen bekannt: Am 22.Januar wurde der Saalschutz für eine Vortragsveranstaltung einer studentischen Vereinigung im Audimax der Kieler Universität gestellt. Die Zeitschrift des FVB, der "FVB Spiegel", schreibt hierzu: "Die nationale Kraft hielt somit durch die Unterstützung der FVB-Ordnerriege ... Einzug in die Universität. Durch den herausragenden Auftritt der FVB-Ordner wurde ein Meilenstein gesetzt, der gleichzeitig Auftakt für weitere nationale Veranstaltungen sein wird." | Am 16. Mai schützten FVB-Ordner in Eutin Aktivisten der "Republikaner" beim Verteilen von Handzetteln. Die rund zehn Mitglieder des schleswig-holsteinischen Landesverbandes stammen überwiegend aus den Kreisen Ostholstein und Steinburg. Gesteuert, wird der Landesverband durch süddeutsche Aktivisten, In Süddeutschland befindet sich auch die
  • Wulff gelungen, " das neo-nationalsozialistiscee Spektrum als Bündnispartner anderer rechtsextremistischer Gruppierungen hoffähig zu machen und dabei neue Themenfelder zu besetzen
  • bemüht. Auffälligstes Beispiel war das "Bündnis Rechts für Lübeck". Die daran beteiligten Neo-Nationalsozialisten, deren räumlicher Schwerpunkt im Hamburger Randbereich
13 Die hier schon durchschimmernde Militanz wird bekräftigt im Zusammenhang mit dem Zeichen der "Freien Nationalisten", der schwarzen Fahne, die kaum verklausuliert als Hakenkreuzersatz beschrieben wird: "Die schwarze Fahne ist das Symbol der Not in unserem Reich... Sie steht für den Kampf, den wir führen ... Sie ist kein neues Symbol einer Bewegung, sondern ein Zeichen unserer erbarmungsiosen Kampfbereitschaft. Unser gemeinsames heiliges Symbol, für das wir kämpfen, wird erst wieder auf unseren Fahnen prangen, wenn wir dieses System vernichtet haben." Damit sind die Eckpunkte des 'Konzeptes "Freier Nationalisten" beschrieben. Dabei scheinen einzelne Zielvorstellungen unvereinbar zu sein. Gleichwohl ist es Wulff gelungen, " das neo-nationalsozialistiscee Spektrum als Bündnispartner anderer rechtsextremistischer Gruppierungen hoffähig zu machen und dabei neue Themenfelder zu besetzen, . gleichzeitig die Orientierng der Neo-Nationalsozialisten am historischen Nationalsozialismus zu bekräftigen, " die Neo-Nationalsozialisten auf eine "Kampfgemeinschaft einzuschwören und ihnen Aktionsräume zu eröffnen und ' " seine Rolle als bundesweit bedeutsame Führungsperson auszubauen. Die bündnispolitischen Ambitionen der "Freien Nationalisten" richten sich primär auf die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD), die trotz mancher Spannungen immer wieder Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt hat und sich dabei zunehmend radikalisiert. Auch in Schleswig-Holstein haben sich die Wulff-Anhänger um Kooperation mit der NPD bemüht. Auffälligstes Beispiel war das "Bündnis Rechts für Lübeck". Die daran beteiligten Neo-Nationalsozialisten, deren räumlicher Schwerpunkt im Hamburger Randbereich (insbesondere Henstedt-Ulzburg) liegt, setzten dort ihre Aktivitäten unter dem Dach der NPDfort. Die "Freien Nationalisten" treten in Schleswig-Holstein derzeit weniger in Erscheinung. Sie haben ihren Aktionsradius im Jahr 1998 deutlich erweitert, binden sich jedoch nicht mehr über längere Zeit intensiv an bestimmte Projekte. Im Vordergrund standen vermehrt demonstrative Auftritte im Sinne eines "Kampfes auf der Straße", woran stets auch schleswig-holsteinische Aktivisten beteiligt waren. Es fällt auf, daß bei diesen Aktionen die Themen ebenso von Fall zu Fall wechselten wie die Vorgehensweise. In Schleswig-Holstein kam es nur noch im August zu einem weiteren Aufmarsch, nachdem "Freie Nationalisten" den 100. Todestag Bismarcks zum Anlaß einer "Bismarck-Kampagne" genommen hatten. Dabei ging es den Neo-Nationalsozialisten darum, den als "nationalen Sozialisten' bezeichneten früheren Reichskanzler als antiparlamentarischen, illiberlen und antisemiischn sowie zugleich sozialrevolutionären Kronzeugen für sich zu vereinnahmen. Das "Zentralorgan" (Nr. 4) berichtete über die Kampagne unter der Überschrift "Reichskanzler Bismarck - einer von uns!". Mehrere aus diesem Anlaß für Anfang Juli in Süddeutschland angemeldete Demonstrationen waren von den zuständigen Behörden verboten worden. Für den 8. August meldete eine Hamburger JN-Aktivisin eine angebliche NPD-
  • Situation nach dem Verlust ihrer Unterstützung durch Syrien 3 Linksextremistische türkische Organisationen 4 4 Islamischer Extremismus 42 41 Wesen
4.4 Aktionsfeider 4.4.1 "Anti-Faschismus" 4.42 "Anti-Rassismus"* 4.4.3 "Anti-Militerismus" 4.4.4 "Anti-Atomkraft" 4.5 Situation der autonom-anarchistischen Szene in Schleswig-Holstein 45.1 Potential und Strukturen 4.5.2 Gewalttaten in Schleswig-Holstein Mitgliederentwicklung der Inksextremistischen Organisationen und Gruppierungenin Schleswig-Holsteia und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet 1996 bis 1998 & IW. Extremistische Bestrebungen von Ausländern 1 Überblick 37 2 Situation der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) 38 2.1 deologisch-politischer Standort 38 22 Strukturen und beeinflußte Organisationen 38 2.3 Anhängerpotential in Deutschland, öffentliche Aktivitäten \ 38 2.4 Spendengelderpressungen für die PKK 39, 25 Rekrutierung des militärischen und politischen Nachwuchses 39 2.6 Strafund Exekutivmaßnahmen gegen die PKK 2.7 Situation nach dem Verlust ihrer Unterstützung durch Syrien 3 Linksextremistische türkische Organisationen 4 4 Islamischer Extremismus 42 41 Wesen des Islamismus 42 4.2 Extremistische islamische Organisationen in Deutschland . 42 5 Eutwicklung der Mitglieder-/Anhängerzahlen der extremistischen Ausländeforganisationen in SchleswigHolstein und Gesamtentwicklung im Bundesgebiet 1996 bis 1998
  • erforderlichen Unterstützerunpunkte liegen, wie Leipzig, Muldentalkreis, Dresden terschriften rechtzeitig einzureichen. Somit trat die und Ostsachsen, keine Direktkandidaten aufstellte
  • rechtsextremistischen Skinheadszene Sachsens auf *^U312_^B ^ L L K^*"1 / \ V 322~ "^ ~sich aufmerksam machten
ima - Sehnil/ - Sachsen Meißen - Rit: (luiLli-iiiiiim MecklenburgGörlitz - Zittau -Niesky Delitzsch - F.ilenbury - Torgau - Brandenburg Würzen Diitvlii - Grimma - Oschatz Berlin Bautzen - Lötiaii Sachsen-An hall H Reicbenbadi - Heuen - Auerbach - Oelsnilz Saarland ] ]ii\i-r."cii.l^i Kjnieii/ - Hessen Dresden-Land - Freitn! - Schleswig-Holstein DipHikli^nalilc AiinaKcrg - StoHberg - Rheinland-Pfalz Zschopau Zwickau - Werdau Bremen Aue - Schwarzenberg - Klingenthal .*illilil/ II - fritiiuiil/ Land N ordr h e i n - Wes t fal en i Leipzig II Nieder Sachsen I Glauchau - Rochlitz - Huhensleiii-Enistthal - Hamburg I Dresden II Leipzig-Land - Borna - Bayern 1 Geithain Leipzig I Baden-Württemberg i Thüringen Dresden Gesamt * ( 05 15 2 5 3 3,5 4 4,5 : D NPD Landesliste LJ NPD Direktkaniiiiialen Z u r Bundestagswahl 1998 kandidierte die N P D bunBemerkenswert ist, dass die N P D im Freistaat Sachsen desweit mit Landeslisten, außer in Thüringen. D o r t gerade in den Regionen, in denen ihre Aktionsschwerwurde es versäumt, die erforderlichen Unterstützerunpunkte liegen, wie Leipzig, Muldentalkreis, Dresden terschriften rechtzeitig einzureichen. Somit trat die und Ostsachsen, keine Direktkandidaten aufstellte: N P D in 15 Bundesländern mit insgesamt 145 Kandidaten an, davon 10 auf der sächsischen Landesliste. D e r sächsische N P D - L a n d e s v e r b a n d nominierte auf seiner Landesliste auch Kandidaten, die in der Vergan- ^ " ^ 308 / /-^^S 314 s M genheit durch Kontakte zu zwischenzeitlich verbote- X fjm>l .^J V l 1 i deg ) S IJ"f 312 M ^f^~~^^^PS^ 316 \ j nen neonationalsozialistischen Organisationen oder K 3n x ^ " ^j !fw[)' j B i t , \ / zur rechtsextremistischen Skinheadszene Sachsens auf *^U312_^B ^ L L K^*"1 / \ V 322~ "^ ~sich aufmerksam machten. 320 ^M Wfl 1 r&*jä!y H ^^^ ""' Die N P D trat in 12 Bundesländern mit insgesamt 31 *J \Cf52 sa Direktkandidaten an, davon fünf im Freistaat Sachsen. .^*l H a t ' ',2S C ~J^ Von diesen fünf sächsischen Direktkandidaten wurde mit 17.911 von bundesweit insgesamt 45.060 Stimmen 318 Dresden I etwa jede 3 . Erststimme für die N P D im Freistaat 319 Dresden II Sachsen gewonnen. 320 Dresden-Land - Freital - Dippoldiswalde Im Einzelnen erreichten die Direktkandidaten in ihren 308 Delitzsch - Eilenburg - 321 Freiberg - Brand-Erbisdorf Wahlkreisen Ergebnisse, die deutlich über den E r g e b - Torgau - Würzen - Flöha - Marienberg 309 Leipzig I 322 Glauchau - Rochlitz - nissen liegen, die die N P D mit ihrer Landesliste ins310 Leipzig II Hohenstein-Ernstthal - gesamt im Freistaat Sachsen u n d auch im jeweiligen 311 Leipzig-Land - Borna - Hainichen Wahlkreis erzielte. Auch hier könnten vom WählerpoGeithain 323 Chemnitz I tenzial der D V U Erststimmen für die N P D vergeben 312 Döbeln - Grimma - Oschatz 324 Chemnitz II - Chemnitz313 Meißen - Riesa - GroßenLand worden sein. hain 325 Annaberg - Stollberg - 314 Hoyerswerda - Kamenz - Zschopau Weißwasser 326 Aue - Schwarzenberg - 315 Görlitz - Zittau - Niesky Klingenthal 316 Bautzen - Löbau 327 Zwickau - Werdau 317 Pirna - Sebnitz - Bischofs328 Reichenbach - Plauen - werda Auerbach - Oelsnitz
  • Verfassungsschutzbehörde allein trägt die SS 14 Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit. Ein Informationsübermittlung durch die Ersuchen soll nur dann gestellt werden
  • Nordatlantikvertrages über die oder eines Landes gerichtet sind, auswärtige Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden
von sich aus der Verfassungsschutzbehörde Infortigen Informationsbestände nehmen, soweit dies mationen, soweit diese nach ihrer Beurteilung zur zur Aufklärung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Erfüllung der Aufgaben nach SS 5 Nr. 1 und 4, soweit oder Bestrebungen zwingend erforderlich ist und die Bestrebungen und Tätigkeiten durch Anwendung durch eine andere Art der Übermittlung der Zweck von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungsder Maßnahme gefährdet oder Betroffene unverhandlungen gekennzeichnet sind, sowie SS 5 Nr. 2 hältnismäßig beeinträchtigt würden. Die Übermittund 3 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen die lung personenbezogener Daten ist auf Name, öffentlichen Stellen des Landes und der kommuAnschrift, Tag und Ort der Geburt, Staatsangenalen Gebietskörperschaften von sich aus auch alle hörigkeit sowie auf im Einzelfall durch die Veranderen ihnen bekannt gewordenen Informationen fassungsschutzbehörde festzulegende Merkmale zu einschließlich personenbezogener Daten übermitbeschränken. teln, die Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 5 (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, Satz 1 Nr. 1 und 4 betreffen, wenn tatsächliche die aufgrund einer Maßnahme nach SS 100 a der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ÜbermittStrafprozessordnung bekannt geworden sind, ist für lung für die Erfüllung der Aufgaben der VerfassungsZwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz schutzbehörde erforderlich ist. nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhalts(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann über alle punkte dafür bestehen, dass jemand eine der in SS 3 Angelegenheiten, deren Aufklärung zur Erfüllung Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Strafihrer Aufgaben nach den SS 5 und SS 6 erforderlich taten plant, begeht oder begangen hat. Auf deren ist, von den öffentlichen Stellen des Landes und der Verwertung durch die Verfassungsschutzbehörde kommunalen Gebietskörperschaften Informationen findet SS 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Das Anwendung. Ersuchen braucht nicht begründet zu werden; die Verfassungsschutzbehörde allein trägt die SS 14 Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit. Ein Informationsübermittlung durch die Ersuchen soll nur dann gestellt werden, wenn die Verfassungsschutzbehörde Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf an öffentnur durch eine die Betroffenen stärker belastende liche Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung Maßnahme erhoben werden können. ihrer Aufgaben nach den SS 5 und SS 6 übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die (3) Bestehen nur allgemeine, nicht auf konkrete empfangende Stelle darf personenbezogene Daten Fälle bezogene Anhaltspunkte nach SS 5, so kann die nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr übermitVerfassungsschutzbehörde die Übermittlung persotelt wurden, soweit gesetzlich nichts anderes nenbezogener Informationen oder Informationsbestimmt ist. bestände von öffentlichen Stellen des Landes und (2) Zu anderen Zwecken darf die Verfassungsder kommunalen Gebietskörperschaften nur verlanschutzbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes gen, soweit dies erforderlich ist zur Aufklärung von bestimmt ist, personenbezogene Daten nur übersicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen mitteln an Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt 1. die Dienststellen der Stationierungsstreitoder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen kräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzgegen die freiheitliche demokratische Grundordabkommens zu dem Abkommen zwischen den nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes Parteien des Nordatlantikvertrages über die oder eines Landes gerichtet sind, auswärtige Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden in der Bundesrepublik Deutschland statiooder gegen den Gedanken der Völkerverständigung nierten ausländischen Truppen vom 3. August oder das friedliche Zusammenleben der Völker 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183 - 1218 -), zuletzt gerichtet sind. Die Verfassungsschutzbehörde kann geändert durch Abkommen vom 18. März auch Einsicht in die amtlichen Dateien und sons1993 (BGBl. 1994 II S. 2594), 104
  • durch Deutsche oder Ausländer im Ausland ist nach deutschem Recht strafbar (SS 5 Nr. 4 StGB), wenn inländische Rechtsgüter betroffen
in allgemeiner Form individuelle Empfehlungen zur personellen, organisatorischen und technischen Sicherheit erhalten. Personenbezogene Auskünfte können in diesem Zusammenhang aus Datenschutzgründen (SS12 Abs. 3 SachsVSG) nicht erteilt werden. 6. Strafvorschriften Wirtschaftsspionage ist die staatlich gelenkte oder gestützte, von fremden Nachrichtendiensten ausgehende Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen/Betrieben. Sie ist gem. SS 99 Strafgesetzbuch (StGB) als geheimdienstliche Agententätigkeit strafbar. Wirtschaftsspionage kann auch gem. SS 94 StGB als Landesverrat strafbar sein (z.B. Verrat technischwissenschaftlicher Erkenntnisse aus dem Rüstungsbereich). Auch Wirtschaftsspionage durch Deutsche oder Ausländer im Ausland ist nach deutschem Recht strafbar (SS 5 Nr. 4 StGB), wenn inländische Rechtsgüter betroffen sind.
  • auch die SS8 Zuständigkeit für die Anordnung solcher InformaAllgemeine Rechtsgrundsätze tionsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission vorzu
  • Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz legen. und Recht gebunden ( Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). (2) Maßnahmen nach Absatz
bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe tendienstliche Mittel) anwenden. Nachrichtenfür das Verständnis des Zusammenhanges oder der dienstliche Mittel sind insbesondere der Einsatz Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten von verdeckt eingesetzten hauptamtlichen nach SS 5 erforderlich ist und das öffentliche Bediensteten, Vertrauensleuten und GewährsInteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige personen, das Anwerben und Führen gegnerischer Interesse der betroffenen Person überwiegt. Agentinnen und Agenten, Observationsmaßnahmen, Bildund Tonaufzeichnungen sowie die Teil 3 Verwendung von Tarnpapieren und TarnkennBefugnisse der Verfassungsschutzbehörde zeichen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die SS8 Zuständigkeit für die Anordnung solcher InformaAllgemeine Rechtsgrundsätze tionsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission vorzu(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz legen. und Recht gebunden ( Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). (2) Maßnahmen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Postund (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insMaßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde besondere das heimliche Mithören oder Aufdiejenige zu treffen, die einzelne Personen und die zeichnen des außerhalb der Wohnung nicht öffentAllgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinlich gesprochenen Wortes unter verdecktem trächtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Einsatz technischer Mittel gehört, bedürfen der Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg Anordnung durch die fachlich zuständige Ministerin erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme oder den fachlich zuständigen Minister und der ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist Zustimmung der nach dem Landesgesetz zur parlaoder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. mentarischen Kontrolle von Beschränkungen des (3) Polizeiliche Befugnisse oder WeisungsbefugBrief-, Postund Fernmeldegeheimnisses vom 16. nisse gegenüber der Polizei stehen der VerfassungsDezember 2002 (GVBl. S. 477, BS 12-1), gebildeten schutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch Kommission; bei Gefahr im Verzug ist unverzüglich nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersudie Genehmigung dieser Kommission nachträglich chen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. einzuholen. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezoSS9 genen Daten erfolgt in entsprechender Anwendung Allgemeine Befugnisse des SS 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), geändert durch Artikel 4 Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361). ihrer Aufgaben nach den SS 5 und SS 6 die nach (3) Die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßund der kommunalen Gebietskörperschaften leisnahmen treffen, insbesondere Informationen einten der Verfassungsschutzbehörde für ihre schließlich personenbezogener Daten verarbeiten, Tarnmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Hilfe. insbesondere erheben, speichern, nutzen, übermitteln und löschen, soweit nicht die SSSS 10 bis 17 die (4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist Befugnisse besonders regeln. zur Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn SS 10 Besondere Befugnisse 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden oder dafür vorliegen, dass die zur Erforschung und Gegenstände einschließlich technischer Mittel solcher Erkenntnisse erforderlichen Nachzur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichrichtenzugänge gewonnen werden können, 98
  • zählen: (3) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungs1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen schutz nach Absatz
  • Gewalt und Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Rechtsprechung auszuüben und die Volksverder Verarbeitung der erhobenen Daten durch
4. fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufhinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen klärungsund Abwehrdienste der ehemaligen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle Deutschen Demokratischen Republik im Gelweitergehender Ermittlungen die Einwilligung von tungsbereich dieses Gesetzes. Betroffenen erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, Sammlung und Auswertung von Informationen nach soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, daß für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 tatsäch(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet liche Anhaltspunkte vorliegen. das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhalSS 3 Begriffsbestimmungen tungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder E r - kenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu er(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind halten sollen oder ihn sich verschaffen können, 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder 2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eines Landes politisch bestimmte, zielund zweckan sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen oder verteidigungswichtigen Einrichtungen bePersonenzusammenschluß, der daraufgerichtet ist, schäftigt sind oder werden sollen, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhalEinheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes tungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Gebiet abzutrennen; Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes Unbefugte, oder eines Landes politisch bestimmte, zielund 4. auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für Überprüfung von Personen, die sich um Eineinen Personenzusammenschluß, der darauf gestellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie richtet ist, Bund, Länder oder deren Einrichtungen auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinder Überprüfung von Beschäftigten im öffentliträchtigen; chen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende 3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratiVerdacht besteht, daß sie gegen die Pflicht zur Versche G r u n d o r d n u n g politisch bestimmte, zielund fassungstreue verstoßen, zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für 5. auf Ersuchen der Einbürgerungsbehörden bei der einen Personenzusammenschluß, der darauf gesicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürrichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfasgerungsbewerbern, wenn der Verdacht auf Gefährsungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung d u n g der freiheitlichen demokratischen Grundordzu setzen. nung, der Sicherheit oder der Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutsch- F ü r einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn land besteht, in seinen Bestrebungen aktiv sowie zielund zweckge6. bei Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgeserichtet unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersohen ist. nen, die nicht in einem oder für einen PersonenzusamDie M i t w i r k u n g des Landesamtes für Verfassungsmenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne schutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, daß es eigenes dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geÜberprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öfeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu fentlicher Stellen auswertet. In den Fällen des Satzes 1 beschädigen. N r n . 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz weitergehende Ermittlungen durchführen. (2) Z u r freiheitlichen demokratischen G r u n d o r d n u n g im Sinne dieses Gesetzes zählen: (3) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungs1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen schutz nach Absatz 2 setzt voraus, daß Betroffene und und Abstimmungen und durch besondere Organe andere in die Überprüfung einbezogene Personen über der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Rechtsprechung auszuüben und die Volksverder Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteitretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber cher und geheimer Wahl zu wählen;
  • Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung
Anhang / Verfassungsschutzgesetz Landesamtes für Verfassungsschutz. (4) 1 Die auf diese Weise gewonnenen Unterlagen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. 2 Gespeicherte Daten sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. (5) 1 Über die Tatsache der Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommenen Stellen sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen. 2 Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. SS 21 Übermittlungsverbote und -einschränkungen (1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn 1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu vernichten sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. 244
  • beschaftsgesetzes, des StGB u.a. Gesetze v. 28.2.1992 rechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die (BGBl
  • nach SS 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Der nach
Gesetz z u r Beschränkung des Brief-, Post- u n d Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) 2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner (G10) Aufgaben nach SS 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in SS 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten Zwecken Vom 13. August 1968 berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch (BGBl. I S. 949), geändert durch Gesetz v. 13.9.1978 die dem Briefoder Postgeheimnis unterliegenden (BGBl. I S . 1546), Art. 4 Abs. 16 Poststrukturgesetz v. Sendungen zu öffnen und einzusehen. 8.6.1989 (BGBl. I S. 1026), Art. 11 Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts v. 9.7.1990 (BGBl. I (2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an S. 1354), Art. 2 Gesetz zur Änderung des Außenwirtder Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der beschaftsgesetzes, des StGB u.a. Gesetze v. 28.2.1992 rechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die (BGBl. I S. 372), Art. 2 Gesetz zur Änderung des näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachSendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten richtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Postund Fernmeldegeheimnisses v. 27.5.1992 Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung er(BGBl. I S. 997), SS 38 Abs. 1 Sicherheitsüberforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, prüfungsgesetz (SÜG) v. 20.4.1994 (BGBl. I S. 867), ohne daß es hierzu einer gesonderten Anordnung beArt. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Postdarf. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste wesens und der Telekommunikation (Postneuorderbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitnungsgesetz) v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325), Art. 13 wirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Auskunft über die näheren Umstände der nach WirkStrafprozeßordnung und anderer Gesetze (Versamwerden der Anordnung durchgeführten Telekombrechensbekämpfungsgesetz) v. 28.10.1994 (BGBl. I munikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur ÜberS. 3186), Art. 2 des Gesetzes zur Änderung parlamenmittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut tarischer Vorschriften v. 28.4.1995 (BGBl. I S. 582), sind, auszuhändigen und die Überwachung und AufZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Artikel zeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 10 Grundgesetz v. 28.04.1997 (BGBl. I S. 966) und Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 VerArt. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationspflichtete Vorkehrungen für die technische und organigesetz v. 17.12.1997 (BGBl. I S . 3112). satorische Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach SS 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme die Personen, die mit der Artikel 1 Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, SS1 1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und (1) Es sind 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Ab2. über die Pflicht zur Geheimhaltung nach Artikel 3 schirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur SS 10 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach ArAbwehr von drohenden Gefahren für die freitikel 3 SS 10a zu belehren; die Belehrung ist aktenheitliche demokratische Grundordnung oder den kundig zu machen. Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Mit der Durchführung einer BeschränkungsmaßBundesrepublik Deutschland stationierten Trupnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach pen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des NordMaßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden atlantik-Vertrages, sind. Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 130
  • Anhang / Verfassungsschutzgesetz den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Erhebung mit entsprechenden Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung nach
  • Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
Anhang / Verfassungsschutzgesetz den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Erhebung mit entsprechenden Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung nach der Strafprozessordnung oder nach den SSSS 9 bis 12 und SS 23 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204), vorgelegen hätten. SS 15 Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (Bundesgesetzblatt II 1961 Seiten 1183, 1218) übermitteln. 2 Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. 3 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihm übermittelt wurden. SS 16 Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an überoder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. 2 Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. 3 Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen 238
  • für den militärischen Abschirmdienst den Betroffenen der Rechtsweg offen; SS 9 Abs. 6 findet durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter
(9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten weit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer M a ß n a h m e Mitteilung an den nach SS 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 nach SS 9 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in FraVerpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne desgen des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme ersen Mitwirkung ausgeführt werden kann. folgt ausschließlich gegenüber der Kommission. (3) Die A n o r d n u n g ist auf höchstens drei Monate zu (10) Das Gremium nach SS 9 Abs. 1 erstattet dem Bunbefristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als destag jährlich einen Bericht über die Durchführung drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit der M a ß n a h m e n nach den Absätzen 1 bis 9. die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige Landesamt für Verfassungsschutz über SS4 die in dessen Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen. Die Landesämter für Verfassungsschutz (1) Beschränkungen nach SS 1 dürfen nur auf Antrag teilen dem Bundesamt für Verfassungsschutz die ihnen angeordnet werden. übertragenen Beschränkungsmaßnahmen mit. (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres G e - (5) Beschränkungsmaßnahmen sind den Betroffenen schäftsbereichs nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine G e - 1. in den Fällen des SS 2 fährdung des Zwecks der Beschränkung ausgea) das Bundesamt für Verfassungsschutz durch schlossen werden kann. L ä ß t sich in diesem Zeitpunkt seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter, noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetb) die Verfassungsschutzbehörden der Länder zung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald durch ihre Leiter oder deren Stellvertreter, eine Gefährdung des Zweckes der Beschränkung ausc) bei H a n d l u n g e n gegen die Bundeswehr das geschlossen werden kann. Nach der Mitteilung steht A m t für den militärischen Abschirmdienst den Betroffenen der Rechtsweg offen; SS 9 Abs. 6 findet durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter, keine Anwendung. d) bei H a n d l u n g e n gegen den Bundesnachrichtendienst dieser durch seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter, 2. in den Fällen des SS 3 der Bundesnachrichtendienst SS6 durch seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter. (1) In den Fällen des SS 2 m u ß die Anordnung den(3) D e r Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang und jenigen bezeichnen, gegen den sich die BeschränDauer der beantragten Beschränkungsmaßnahme kungsmaßnahme richtet, bei einer Überwachung der schriftlich zu stellen und zu begründen. D e r AntragTelekommunikation auch die Rufnummer oder eine ansteller hat darin darzulegen, daß die Erforschung des dere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses. Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Soweit sich in diesen Fällen M a ß n a h m e n nach SS 1 auf Sendungen beziehen, sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem, SS5 gegen den sich die A n o r d n u n g richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. (1) Zuständig für die Anordnung nach SS 1 ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundesminister. SS7 (2) Die A n o r d n u n g ergeht schriftlich; in ihr sind Art, (1) Die aus der A n o r d n u n g sich ergebenden M a ß - U m f a n g und D a u e r der M a ß n a h m e zu bestimmen nahmen nach SS 1 Abs. 1 sind unter Verantwortung der und die zur Ü b e r w a c h u n g berechtigte Stelle anzugeantragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht eines Beben. Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem diensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum nach SS 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten insoRichteramt hat.
  • NachprüGründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die fung der Rechtmäßigkeit der BeschränKommission eine Mitteilung für geboten, hat der zukungsmaßnahme nicht
  • entzogen werden. Der zur Einsichtnahme bedie Bundesregierung zu hören. rechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben. (5) Durch
  • zuständige BundesminiSatz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht ster unterrichtet in Abständen von höchstens sechs zulässig
(2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag mehr vor oder sind die sich aus der Anordnung ergebestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchbenden Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind führung dieses Gesetzes. sie unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach (2) Der zuständige Bundesminister unterrichtet moSS 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten, dem genatlich eine Kommission über die von ihm angeordgenüber die Anordnung erfolgt ist, mitzuteilen. Die neten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Mitteilung an den nach SS 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Bei Gefahr im Verzuge kann er den Vollzug der BeVerpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne desschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Untersen Mitwirkung ausgeführt wurde. richtung der Kommission anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Be(3) Die durch Maßnahmen nach SS 2 erlangten Kenntschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit nisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die und Verfolgung anderer als der in SS 2 oder SS 3 Abs. 3 die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig genannten Straftaten benutzt werden. erklärt, hat der zuständige Bundesminister unverzüglich aufzuheben. (4) Sind die durch Maßnahmen nach den SSSS2 und 3 erlangten personenbezogenen Daten über einen an (3) Der zuständige Bundesminister unterrichtet modem überwachten Verkehr Beteiligten zu den in Absatz natlich die Kommission über von ihm vorgenommene 3 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich und Mitteilungen an Betroffene (SS 5 Abs. 5) oder über die können sie im Rahmen einer gerichtlichen NachprüGründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die fung der Rechtmäßigkeit der BeschränKommission eine Mitteilung für geboten, hat der zukungsmaßnahme nicht mehr von Bedeutung sein, so ständige Bundesminister diese unverzüglich zu veransind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unter lassen. Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob die Voraussetzungen für eine (4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der Venichtung vorliegen, ist nach jeweils sechs Monaten die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zu prüfen. Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlidrei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind chen Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme gein ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen speichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur für nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrendiesen Zweck verwendet werden. amt wahr und werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages mit der SS8 Maßgabe bestellt, daß ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperi(1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Öffnung und ode endet. Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet Einsichtnahme der berechtigten Stelle ausgehändigt bei Stimmengleichheit. Die Kommission gibt sich eine worden sind, sind unverzüglich dem Postverkehr wieGeschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz der zuzuführen. Telegramme dürfen dem Postverkehr 1 geannten Gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme bedie Bundesregierung zu hören. rechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben. (5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parla(2) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die mentarische Kontrolle der nach SS 5 Abs. 1 für die AnBeschlagnahme von Sendungen des Postverkehrs bleiordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen ben unberührt. obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. SS9 (6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von Be(1) Der nach SS 5 Abs. 1 für die Anordnung von schränkungsmaßnahmen nach den SS SS 2 und 3 Abs. 1 Beschränkungsmaßnahmen zuständige BundesminiSatz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht ster unterrichtet in Abständen von höchstens sechs zulässig. 134
  • Antrag der betroffenen Person ist dieser zu gestatten, einen Rechtsanwalt zur An(3) Auf Anforderung (SS13 Abs. 4) teilt
(3) Der Geheimschutzbeauftragte übersendet dem (4) Soll aufgrund des Ergebnisses einer Einfachen Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitseroder Erweiterten Sicherheitsüberprüfung eine höhere klärung mit einem Schreiben gemäß Anlage 4 und teilt Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden (vgl. diesem die ihm vorliegenden Informationen, die für die SS 10 Abs. 1 Nr. 3 und SS 11 Abs. 1 Nr. 3), teilt das LanSicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, desamt für Verfassungsschutz dies dem Geheimmit. In den Fällen des SS 6 Abs. 2 sendet der Geheimschutzbeauftragten mit. SS 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung an den Gesprechend. Eine danach noch erforderliche heimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Zustimmung ist durch den Geheimschutzbeauftragten Landesbehörde, in den Fällen des SS 6 Abs. 3 über dieunverzüglich einzuholen. sen an den Geheimschutzbeauftragten des Bundesministers des Innern (Anlage 5). SS 15 Entscheidung des Geheimschutz(4) In dringenden Fällen kann der Geheimschutzbebeauftragten auftragte das Landesamt für Verfassungsschutz auffordern, ihm ein vorläufiges Ergebnis ( SS 1 4 Abs. 3) mit(1) Der Geheimschutzbeauftragte entscheidet auf der zuteilen. Grundlage des vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Ergebnisses (vgl. SS 14) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob im Hinblick SS 14 Ergebnis der Maßnahmen des Landesamtes auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Kommt der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen (1) Hat das Landesamt für Verfassungsschutz keine Beurteilung als das Landesamt für Verfassungsschutz, Umstände festgestellt, die nach seiner Beurteilung im so hat er dies vor seiner Entscheidung mit ihm zu erörHinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche tern. Wird eine einheitliche Beurteilung nicht erreicht, Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, teilt es dies ist das Staatsministerium des Innern zu beteiligen. Im dem Geheimschutzbeauftragten der einleitenden Zweifelsfalle ist dem Sicherheitsinteresse Vorrang einDienststelle schriftlich mit (Anlage 6). Sind andere Erzuräumen. kenntnisse angefallen, die nach seiner Beurteilung zwar kein Sicherheitsrisiko begründen, jedoch gleich(2) Liegt nach Beurteilung des Geheimschutzbeaufwohl sicherheitserheblich sind, teilt es diese ebenfalls tragten kein Sicherheitsrisiko vor, teilt er dies der permit. Falls erforderlich, gibt es Sicherheitshinweise. sonalverwaltenden oder sonst zuständigen Stelle mit. (2) Hat das Landesamt für Verfassungsschutz Um(3) Liegt nach Beurteilung des Geheimschutzbeaufstände festgestellt, die nach seiner Beurteilung im Hintragten ein Sicherheitsrisiko vor, hat er die betroffene blick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Person vor seiner Entscheidung anzuhören. Die AnTätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, unterrichtet hörung erfolgt auf eine Weise, die den Quellenschutz es darüber schriftlich (Anlage 7) unter Darlegung der gewährleistet und Belangen von Personen, die in die Gründe den Geheimschutzbeauftragten der einleitenSicherheitsüberprüfung einbezogen wurden, Rechden Dienststelle. Die Unterrichtung erfolgt über den nung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines LanLandesbehörde. des zur Folge hätte. Auf Antrag der betroffenen Person ist dieser zu gestatten, einen Rechtsanwalt zur An(3) Auf Anforderung (SS13 Abs. 4) teilt das Landesamt hörung hinzuzuziehen. Seine Mitwirkung ist auf die für Verfassungsschutz bei einer Beratung der betroffenen Person und auf Verfahrens1. Einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Bewerfragen zu beschränken. tung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ver(4) Lehnt der Geheimschutzbeauftragte die Verwenfassungsschutzbehörden, dung einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätig2. Erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach Durchkeit ab, unterrichtet er, soweit dies zur Durchführung führung einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung, der von ihm geforderten Personalmaßnahme erforder3. Erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherlich und sicherheitsmäßig unbedenklich ist, die persoheitsermittlungen nach Durchführung einer Ernalverwaltende oder sonst zuständige Stelle. Diese weiterten Sicherheitsüberprüfung dem Geheimkann auf Wunsch der betroffenen Person auch umfasschutzbeauftragten das vorläufige Ergebnis mit send über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet (Anlage 8). werden, wenn dies sicherheitsmäßig unbedenklich ist.
  • tätig werden, soweit es dieses beschädigen. Gesetz und die Rechtsvorschriften der betreffenden (2) Zur freiheitlichen demokratischen Länder zulassen. Grundordnung
  • Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Gesetzes nach Artikel
Teil 1 behörde nur die Befugnisse zu, die sie zur Erfüllung Allgemeine Bestimmungen der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat. SS1 Zweckbestimmung SS4 Begriffsbestimmungen Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes Länder. oder eines Landes politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in SS2 einem oder für einen PersonenzusammenVerfassungsschutzbehörde schluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder (1) Alle den Zwecken des Verfassungsschutzes Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit dienenden Aufgaben und Befugnisse werden vom zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Ministerium des Innern und für Sport als Gebiet abzutrennen; Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des (2) Der Verfassungsschutz und die Polizei dürfen Bundes oder eines Landes politisch beeinander nicht angegliedert werden. stimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen SS3 Personenzusammenschluss, der darauf gerichZusammenarbeit in Angelegenheiten des tet ist, den Bund, Länder oder deren Verfassungsschutzes Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; (1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, 3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demomit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten kratische Grundordnung politisch bestimmte, des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegeneinem oder für einen Personenzusammenseitiger Unterstützung und im Informationsausschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in tausch sowie in der Unterhaltung gemeinsamer diesem Gesetz genannten VerfassungsgrundEinrichtungen. sätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einverihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unternehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz stützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die gemäß SS 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutznicht in einem oder für einen Personenzusammengesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 schluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses - 2970 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes, wenn sie gegen Schutzgüter dieses Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), nur Gesetzes unter Anwendung von Gewalt gerichtet im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde sind oder diese sonst in einer Weise bekämpfen, die tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf in geeignet ist, diese Schutzgüter erheblich zu den anderen Ländern tätig werden, soweit es dieses beschädigen. Gesetz und die Rechtsvorschriften der betreffenden (2) Zur freiheitlichen demokratischen Länder zulassen. Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen (3) Bei der Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c Wahlen und Abstimmungen und durch besondes Grundgesetzes stehen der Verfassungsschutzdere Organe der Gesetzgebung, der vollzie96
  • Öffentlichkeit Teil 3 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde SS8 Allgemeine Rechtsgrundsätze SS9 Allgemeine Befugnisse SS 10 Besondere Befugnisse SS 10 a Weitere
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen SS1 Zweckbestimmung SS2 Verfassungsschutzbehörde SS3 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes SS4 Begriffsbestimmungen Teil 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde SS5 Beobachtungsaufgaben SS6 Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung SS7 Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit Teil 3 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde SS8 Allgemeine Rechtsgrundsätze SS9 Allgemeine Befugnisse SS 10 Besondere Befugnisse SS 10 a Weitere Einzelfallbefugnisse SS 10 b Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen SS 10 c Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach SS 10 b Teil 4 Datenverarbeitung SS 11 Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten SS 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten SS 13 Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde SS 14 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde SS 15 Übermittlungsverbote SS 16 Besondere Pflichten bei der Übermittlung personenbezogener Daten 94

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