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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Zahl der Neonazis etwa 30 Perso64 und auch anderer rechtsextremistischer Gruppierungen
teur der DWZ, Reinhard POZORNY, der sogenannte "Hans-Ulrich-Rudel-Preis" verliehen, der mit 20.000 DM dotiert ist und jährlich vergeben wird. "Die Auszeichnung gilt einem tapferen Soldaten des Wortes und der Feder, der sich allen Stürmen der Zeit zum Trotz nationale Standfestigkeit bewahrt hat ....". Die Leitung des Tagungshotels hatte zuvor noch versucht, den Vertrag mit der DVU rückgängig zu machen. Mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Trier setzte die DVU jedoch ihren Vertragsanspruch durch. An einer friedlich verlaufenden Protestaktion gegen die DVU-Veranstaltung in Trier beteiligten sich etwa 400 Personen. Bei der Veranstaltung in Mainz kam es ebenfalls zu einer friedlichen Gegendemonstration mit Mahnwache. Die Veranstaltungen der DVU 64 werden zunehmend von politischen Gegnern gestört oder verhindert. Die Veranstalter gehen deshalb dazu über, ihre Versammlungen möglichst lange geheimzuhalten. Der Termin der Veranstaltung der DVU am 26. September 1986 in Mainz wurde in den Zeitungen des Dr. FREY erst an demselben Tage öffentlich bekanntgemacht. 3. Neonazistische Organisationen Die neonazistischen Organisationen streben die Errichtung eines dem nationalsozialistischen Staat vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Systems an und bekennen sich offen zur Ideologie des Nationsozialismus einschließlich des Antisemitismus. Als Hauptfeinde betrachten sie die Juden, die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländergruppen und die Alliierten, in denen sie nach wie vor Besatzungsmächte sehen. Die Institutionen sowie die Repräsentanten des NS-Regimes werden verherrlicht und die NSVerbrechen verharmlost und sogar geleugnet. Seit dem Jahre 1982 werden zunehmend auch nationalrevolutionäre Splittergruppen bekannt, für die Adolf Hitler nicht mehr die beherrschende Leitfigur darstellt. Sie vertreten die Lehre des "historischen Sozialrevolutionären Nationalsozialismus" der 20er Jahre, der mit den Namen Gregor und Dr. Otto Strasser sowie Ernst Röhm verbunden ist. Diese nationalrevolutionären Neonazis lehnen jeglichen Führerkult und Uniformfetischismus ab. Die Gesamtzahl der erkannten Neonazis in der Bundesrepublik Deutschland hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht; sie beträgt etwa 1.460 Personen. Davon sind etwa 1.210 Personen in 23 Gruppierungen zusammengeschlossen. In Rheinland-Pfalz beträgt die Zahl der Neonazis etwa 30 Perso64 und auch anderer rechtsextremistischer Gruppierungen. 98
  • bislang unverändert gültig. Dem Inhalt lassen sich keine eindeutig rechtsextremistischen Tendenzen entnehmen. Seit dem Verbot der "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten
schiedenen europäischen Ländern teilnahmen. Ein weiteres Treffen wurde vom 27. bis 29. Juni 1986 in Diksmuide (Belgien) abgehalten. Trotz dieser Treffen gelang es den Neonazis nach wie vor nicht, sich gemeinsam zu artikulieren und europaweit zu einen. 3.1 "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) Die FAP wurde im März 1979 von Martin PAPE in Stuttgart als Partei gegründet und galt bis Ende 1983 als eine unbedeutende regionale politische Gruppierung, deren Aktivitäten auf den Stuttgarter Raum beschränkt waren. Das im Jahre 1979 verabschiedete "Aktionprogramm" der FAP ist bislang unverändert gültig. Dem Inhalt lassen sich keine eindeutig rechtsextremistischen Tendenzen entnehmen. Seit dem Verbot der "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" (ANS/NA) am 7. Dezember 1983 versuchen deren ehemalige Mitglieder und Anhänger, die FAP zu unterwandern, für ihre Zwecke umzufunktionieren und neue Mitglieder zu werben. PAPE ist es bisher nicht gelungen, diesen Bestrebungen wirksam entgegenzutreten. Die FAP, die in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Landesund Kreisverbände gründete, beteiligte sich im Jahre 1986 erfolglos an der Kommunalwahl in Niedersachsen und an der Bürgerschaftswahl in Hamburg 69 . In der FAP-Publikation "FAP-Nachrichten" 70 bildet die Ausländerfrage einen Agitationsschwerpunkt. In der Ausgabe Nr. 4 vom März 1986 heißt es unter der Überschrift "Bringen Ausländer Bürgerkrieg?": "Ausländer raus, bevor der Volkszorn erwacht!". Am 7. Juni 1986 fand nach mehrmaligen Anläufen in Stuttgart der erste Bundesparteitag der FAP statt. Der Bundesvorsitzende PAPE wurde in seinem Amt bestätigt. Anhängern der verbotenen ANS/NA gelang es jedoch, in den neugewählten Vorstand aufzurücken. Am Rande der Veranstaltung kam es zu öffentlichen Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern, die das Treffen verhindern wollten. Die FAP konnte sich in Rheinland-Pfalz nicht etablieren; Aktivitäten wurden nicht bekannt. Ebenso bedeutungslos blieb die FAP bei der Bundestagswahl am 25. Januar 1987; lediglich in Bremen erreichte sie 403 Zweitstimmen (= 0,1 %). Die "FAP-Nachrichten" werden vom FAP-Landesverband Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Schriftleiter ist Christian SCHOLZ aus Münster. Der Vorsitzende der FAP, Martin PAPE, ist Herausgeber der Monatszeitung "Deutscher Standpunkt" (DS). 100
  • darin, dass der Leiter des IZH ein ausgewiesener islamischer Rechtsgelehrter sein muss, der vom iranischen Außenministerium bestimmt wird
Verfassungsschutzbericht Bayern 2010 | Islamismus /Terrorismus 33 gen. Tatsächlich versucht die iranische Staatsführung aber mit Hilfe dieser Zentren, Schiiten verschiedener Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Grundwerte der iranischen Staatsdoktrin in Europa zu verbreiten. Im März 2009 wurde ein Dachverband, die Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e.V. (IGS), als oberste und einzige Vertretung der schiitischen Gemeinden auf Bundesebene gegründet. Das größte und einflussreichste Zentrum ist das 1962 gegründete Islamische Zentrum Hamburg (IZH). Neben der iranischen Botschaft ist das IZH die wichtigste offizielle Vertretung des Iran in Deutschland und gleichzeitig eines seiner bedeutendsten Propagandazentren in Europa. Die enge Anbindung des IZH an die Führung des Iran zeigt sich u. a. darin, dass der Leiter des IZH ein ausgewiesener islamischer Rechtsgelehrter sein muss, der vom iranischen Außenministerium bestimmt wird und als Vertreter des iranischen "Revolutionsführers" in Mitteleuropa gilt. Seit der Wiedereröffnung des iranischen Generalkonsulats (IGK) Wiedereröffnung in München im Februar 2009 sind auch in Bayern verstärkte Akiranisch-schiitischer tivitäten zur Verbreitung der iranischen Staatsdoktrin festzustelMoschee in len. So hat die iranisch-schiitische Moschee in München, die seit München 2006 geschlossen war, im Jahr 2009 ihren Betrieb wieder aufgenommen. Der frühere Trägerverein der Moschee, die Islamische Vereinigung in Bayern e.V. (IVB), ist seit März 2010 wieder aktiv. Die Bedeutung der iranisch-schiitischen Moschee München zeigt sich u. a. darin, dass sowohl der iranische Generalkonsul als auch der Leiter des IZH bereits mehrmals Veranstaltungen der Moschee besuchten. Insgesamt ist festzustellen, dass die Moschee nicht nur bei Iranern regen Zulauf hat. Das zunehmende Engagement der Islamischen Republik Iran in Bayern wurde auch bei einer Veranstaltung des IGK München im März deutlich, bei der Rahim Mashaie, der Berater des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad, in einer Rede die im Ausland lebenden Iraner zur Unterstützung des Iran aufgerufen hat. Dabei unterstrich er die Bedeutung der Gründung eines "Iranischen Hauses" in München. Diese Einrichtung soll künftig als Anlaufstelle für die Schiiten in Süddeutschland dienen.
  • betreibt er einen "sprechenden Schaukasten", in dem er seine rechtsextremistischen Pamphlete ausstellt. Über einen Telefonanrufbeantworter, der auf einen Gesinnungsgenossen angemeldet
3.4 "Neonazizentrum Ludwigshafen am Rhein / Weidenthal (Pfalz) - Ernst TAG" Der in Ludwigshafen am Rhein wohnhafte Ernst TAG, der sich selbst als "Nationaler Sozialist" bezeichnet, war auch im Jahre 1986 bestrebt, innerhalb der neonazistischen Szene der Bundesrepublik Deutschland weiter an Bedeutung zu gewinnen. TAG trat im Jahre 1986 mit den Organisationen GAD = "Grüne Aktion Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz" und ASD = "Aktion Sauberes Deutschland" in Erscheinung 75 . In Ludwigshafen am Rhein und Weidenthal (Pfalz) verteilte TAG überwiegend Flugblätter der ASD, mit denen er auf die Einrichtung seines "Nationalen Zentrums" in Weidenthal aufmerksam machte. Nach wie vor ist "Der Schulungsbrief" das auflagenstärkste Publikationsorgan von TAG. An seinem Anwesen in Weidenthal betreibt er einen "sprechenden Schaukasten", in dem er seine rechtsextremistischen Pamphlete ausstellt. Über einen Telefonanrufbeantworter, der auf einen Gesinnungsgenossen angemeldet ist, betreibt TAG Werbung für die ASD. Im Jahre 1986 baute TAG mit Hilfe von Gleichgesinnten sein Anwesen in Weidenthal, Hirschgasse 12 zu einem "Nationalen Zentrum" aus. Nach einem im Frühjahr 1986 verteilten Flugblatt handelt es sich um das "2. Nationale-Sozialistische Zentrum in Rheinland-Pfalz und damit in der berd". In dem "Schulungsbrief" vom September 1986 veröffentlichte TAG "Das Strategiepapier", in dem "Unser politisches Wollen in Weidenthal" dargelegt wird. Darin führt er aus: "Es ist vorgesehen, daß eine ausgesuchte Gruppe gemeinsam in Weidenthal wohnt und handelt. Ihr Ziel wird es sein, eine nationale-sozialistische Bewegung unter Beachtung der grundund strafrechtlichen Bestimmungen der BRD, ins Leben zu rufen. Was geschaffen werden muß, ist eine Elite des deutschen Volkes - .... Diese Elite wird handeln wie ein Mensch, wird denken wie ein Mensch und wird, wenn es sein soll, auch sterben wie ein Mensch." In Weidenthal wurde Mitte 1986 eine Bürgerinitiative gegen die Aktivitäten Der in den Vorjahren von TAG repräsentierte "Bundesrepublikanisch-jüdische Wiedergutmachungs-Club" (WC) trat im Berichtsjahr lediglich mit einem im "Schulungsbrief" vom September 1986 abgedruckten Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) in Erscheinung. 109
  • Aktion Heilbronn ........................................................................................................................... 262 Antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) ............................................................................................ 262 Antifaschistische Linke Freiburg (ALFR) ............................................................................................. 257, 267 Antikapitalistische Linke (AKL) ......................................................................................................................................... 230 Antiliberalismus
  • Aufbruch .............................................................................................................................................................................................................. 175 AUTONOM-ANARCHISTISCHE ALLIANZ - A2A ....................................................................................... 255 Autonome (Linksextremismus) .......................................................................................................................... 225, 244 Autonome Antifa Freiburg .......................................................................................................................... 261, 264, 267 Autonome Nationalisten
REGISTER Anarchismus ................................................................................................................................................................................................ 224 Anarchistische Gruppe Freiburg .................................................................................................................................... 267 Anarchistisches Netzwerk Südwest ............................................................................................................................ 255 Ansarul-Aseer .......................................................................................................................................................................................... 48 f. AntiFa Nachrichten ............................................................................................................................................................... 241, 245 antifa. Magazin der VVN-BdA für antifaschistische Politik und Kultur ................... 241 Antifaschismus ............................................................................................................................................................. 217 f., 256 ff. Antifaschistische Aktion (Aufbau) Stuttgart (AAS) ............................................................................ 257 Antifaschistische Aktion Heilbronn ........................................................................................................................... 262 Antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) ............................................................................................ 262 Antifaschistische Linke Freiburg (ALFR) ............................................................................................. 257, 267 Antikapitalistische Linke (AKL) ......................................................................................................................................... 230 Antiliberalismus ....................................................................................................................................................................................... 167 Antimilitarismus ...................................................................................................................................................................................... 265 Antimodernismus .................................................................................................................................................................................. 167 Antisemitismus .......................................................................................................................................................................................... 167 Aparicio, Marta .......................................................................................................................................................................................... 231 Apfel, Holger ......................................................................................................................................................................................... 193 ff. Applied Scholastics (ApS) .......................................................................................................................................... 273, 280 Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ................................................................................................................. 92 f., 96 ff. Artikel 10-Gesetz ................................................................................................................................................................................... 25 f. Asgard-Versand ......................................................................................................................................................................................... 175 Auditing .................................................................................................................................................................................. 269, 272, 283 Aufbruch .............................................................................................................................................................................................................. 175 AUTONOM-ANARCHISTISCHE ALLIANZ - A2A ....................................................................................... 255 Autonome (Linksextremismus) .......................................................................................................................... 225, 244 Autonome Antifa Freiburg .......................................................................................................................... 261, 264, 267 Autonome Nationalisten (AN) ..................................... 157, 165, 168, 172, 175 f., 184, 189 ff. Autonome Nationalisten Göppingen (AN Göppingen) ..................... 157, 179, 190, 192 Autoritarismus ............................................................................................................................................................................................ 167 329
  • daß die ausländischen Staatsbürger in ihrer weit überwiegenden Mehrheit Recht und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland respektieren und um ein gutes
  • wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland löste demonstrative Aktionen linksextremistischer Ausländerorganisationen aus. Besonderes Anliegen waren ihnen dabei die "Ausländerfeindlichkeit
C. Ausländerextremismus In der Bundesrepublik Deutschland lebten im Jahre 1986 ca. 4,512 Millionen, in Rheinland-Pfalz ca. 167 700 Ausländer 80 . Die größten Personengruppen bilden türkische, italienische und jugoslawische Staatsangehörige. Es hat sich gezeigt, daß die ausländischen Staatsbürger in ihrer weit überwiegenden Mehrheit Recht und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland respektieren und um ein gutes Zusammenleben mit der deutschen Bevölkerung bemüht sind. Mitgliedschaften in extremistischen Ausländerorganisationen 81 sind nicht immer gleichzusetzen mit aktiver Betätigung gegen die bestehende Ordnung des Gastlandes. Sie dienen oft lediglich der Kontaktpflege, der gegenseitigen Hilfestellung und Verbundenheit zu heimatlichem Brauchtum. Extremistische Ausländer nehmen insbesondere die politische Entwicklung ihres Heimatlandes zum Anlaß, Informationsveranstaltungen, Flugblattaktionen und Demonstrationen durchzuführen, um von hier aus auf nach ihrer Ansicht bestehende Mißstände in ihren Ländern hinzuweisen. Vereinzelt werden sogar massive Proteste, wie etwa Besetzung von Botschaften, Konsulaten, Zeitungsredaktionen u.a., als Druckmittel angewendet. Auch ihre soziale und wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland löste demonstrative Aktionen linksextremistischer Ausländerorganisationen aus. Besonderes Anliegen waren ihnen dabei die "Ausländerfeindlichkeit", die "Rückkehrförderungsaktion" der Bundesregierung sowie das "praktizierte Asylrecht". Eine aktuelle Gefährdung der Sicherheit sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Landes war damit jedoch nicht verbunden. Die weltweiten Gewaltaktionen des arabischen Extremismus im Jahr 1986 haben auch in der Bundesrepublik Deutschland Nachahmung gefunden; dazu zählen die Sprengstoffanschläge in Berlin auf die Deutsch-Arabische Gesellschaft82 am 29. März 1986 und auf die Diskothek "La Belle" am 5. April 1986. Stand: 31. Dezember 1986. Es handelt sich um Organisationen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern, deren Bestrebungen sich nach SS 3 Abs. 1 - seit 16. April 1986 SS 1 Abs. 1 - des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion auf die "Deutsch-Arabische Gesellschaft" wurden die jordanischen Staatsangehörigen Ahmed HASI und Farouk SALAMEH am 26. November 1986 vom Berliner Landgericht zu 14 bzw. 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 115
  • Jahr 2010 lagen hierbei die Schwerpunkte bei den Themen "Rechtsextremismus" und "Islamismus". Die Fachvorträge dienen vor allem der Sensibilisierung
Verfassungsschutzbericht Bayern 2010 | Verfassungsschutz in Bayern 17 Stunden, Anfragen von Abgeordneten, Petitionen usw. ausgeübt wird. Eine besondere Kommission des Bayerischen Landtags, das Parlamentarische Kontrollgremium, überwacht die Arbeit des Verfassungsschutzes. Die G 10-Kommission überprüft die Maßnahmen zur Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs - deren Zahl im Jahr 2010 wie schon in der Vergangenheit im unteren zweistelligen Bereich lag -, die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Auskunftsverpflichtungen von Postund Telekommunikationsdienstleistern sowie des Einsatzes des so genannten IMSI-Catchers. Die Verwaltungskontrolle obliegt dem Innenminister im Rahmen der Dienstund Fachaufsicht, ferner dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof. Diese Kontrollen werden ergänzt durch eine mögliche gerichtliche Nachprüfung belastender Einzelmaßnahmen sowie durch die Öffentlichkeit in Form von Presse, Funk und Fernsehen. 5. Präventionsarbeit Die freiheitliche demokratische Grundordnung kann auf Dauer nicht ohne die geistig-politische Auseinandersetzung mit dem Extremismus gesichert werden. Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes gewährleistet, dass Regierung und Parlament, aber auch die Bürger über Aktivitäten und Absichten verfassungsfeindlicher Organisationen informiert werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Verfassungsschutzes klärt das BayeAufklärungsarbeit rische Landesamt für Verfassungsschutz durch zielgruppenorientierte Fachvorträge und die Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen über aktuelle extremistische Entwicklungen auf; im Jahr 2010 lagen hierbei die Schwerpunkte bei den Themen "Rechtsextremismus" und "Islamismus". Die Fachvorträge dienen vor allem der Sensibilisierung von Multiplikatoren und werden hauptsächlich von Schulen und Universitäten, Bildungsakademien, Kommunen, Trägern politischer Bildung und Jugendarbeit, demokratischen Bürgerinitiativen, politischen Parteien und Stiftungen nachgefragt. Von Medienvertretern war ein verstärktes Interesse an Hintergrundgesprächen zu aktuellen
  • genannten IMSI-Catchers zur Feststellung unbekannter Mobiltelefonnummern. Besonders strenge rechtsstaatliche Sicherungen gelten auch für den Einsatz besonderer technischer Mittel
Verfassungsschutzbericht Bayern 2010 | Verfassungsschutz in Bayern 16 Grundrecht des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses "Artikel 10Gesetz" (G 10) genannt wird. Ein Verfahren mit mehreren voneinander unabhängigen Kontrollinstanzen stellt sicher, dass in dieses Grundrecht nur eingegriffen wird, wenn die im Gesetz genannten besonderen Gründe vorliegen. Ähnliches gilt für die seit Beginn des Jahres 2003 eingeführten Auskunftsverpflichtungen von Postund Telekommunikationsdienstleistern sowie für die Verwendung des so genannten IMSI-Catchers zur Feststellung unbekannter Mobiltelefonnummern. Besonders strenge rechtsstaatliche Sicherungen gelten auch für den Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes, also für den Einsatz von Abhörgeräten oder versteckten Kameras in Wohnungen und Büros sowie für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme. Keine polizeilichen Dem Verfassungsschutz stehen keine polizeilichen Befugnisse Befugnisse zu. Polizeibehörden und Verfassungsschutz sind voneinander getrennt. Deshalb dürfen die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes keinerlei Zwangsmaßnahmen (wie z. B. Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw.) durchführen. Verfassungsschutzbehörden dürfen auch keiner polizeiliche Dienststelle angegliedert werden. Dies steht aber einer informationellen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung nicht entgegen. Im Gegenteil sind diese unabdingbare Voraussetzungen für eine effiziente Arbeit der Sicherheitsbehörden. Erscheint aufgrund der dem Verfassungsschutz vorliegenden Informationen ein sicherheitsrechtliches Eingreifen erforderlich, so wird die zuständige Sicherheitsbehörde unterrichtet. Diese entscheidet dann selbständig, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. 4. Kontrolle Parlamentarische Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden unterliegt einer vielKontrolle fältigen Kontrolle. Dazu gehört die allgemeine parlamentarische Kontrolle, die durch die Berichtspflicht des verantwortlichen Ministers gegenüber dem Landtag im Rahmen von aktuellen
  • Jugendorganisationen des MHP verwendete Symbolfigur "Grauer Wolf" werden türkische Rechtsextremisten, insbesondere die Anhänger der "Idealistenvereine", von ihren politischen Gegnern
ideologischen Ausrichtung deutet sich ansatzweise das Gedankengut der in der Türkei verbotenen "Partei der Nationalen Bewegung" (MHP) 84 an. Die Organisation wird von Süheyel F. TUNCAY geführt, der auch als verantwortlicher Redakteur der seit Januar 1986 als Wochenzeitung erscheinenden Schrift "Yeni Düsünce" fungiert. Die Publikation dient neben allgemeinen Informationen auch als Presseorgan nationalistischer Arbeiter und Studenten in Europa. Presseorgan der ADÜTDF ist die Monatszeitschrift "Anayurt" (Heimat). Nach der Verhaftung ihres langjährigen Vorsitzenden Musa Cerdar CELEBI Ende 1982 haben die Aktivitäten der A D Ü T D F nicht mehr den bisherigen Stand erreicht. Neuerdings sind nach dem Freispruch von CELEBI 85 und seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Unstimmigkeiten innerhalb der Gesamtorganisation entstanden. Die Basisarbeit wird von den als "Türkische Kulturvereine" oder "Türkische Idealistenvereine" bekanntgewordenen und bundesweit verbreiteten Organisationen geleistet. Auch in Rheinland-Pfalz sind solche Vereine aktiv. Extremistische Agitationen sind von ihnen allerdings nicht ausgegangen. Zu den besonderen Aktivitäten der ADÜTDF gehörte u.a. die Kundgebung mit ca. 1.300 Teilnehmern am 5. April 1986 in Köln. Ziel war, die italienischen Behörden zur Ausreise CELEBIs aus Italien zu bewegen86. Eine weitere Veranstaltung fand am 26. April 1986 in Köln in Form eines Demonstrationsmarsches gegen eine Sendung des Westdeutschen Rundfunks (WDR) statt. Die Teilnehmer protestierten gegen die Berichterstattung des WDR im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung zum Thema "Die armenische Frage existiert nicht mehr". Am 14. Juni 1986 hielt die A D Ü T D F in Nürnberg ihren 8. Jahreskongreß ab. Es beteiligten sich ca. 1.000 Delegierte, die teilweise auch aus dem europäischen Ausland angereist waren. Der bisherige Vorsitzende TUNCAY wurde in seinem Amt bestätigt. Zu der Veranstaltung hatte auch der frühere Vorsitzende der MHP, Alparslan Türkes, Grüße übermitteln lassen; eine TeilIn Anlehnung an die u.a. auch von den Jugendorganisationen des MHP verwendete Symbolfigur "Grauer Wolf" werden türkische Rechtsextremisten, insbesondere die Anhänger der "Idealistenvereine", von ihren politischen Gegnern als "Graue Wölfe" bezeichnet. Eine Organisation "Graue Wölfe" gibt es allerdings in der Bundesrepublik Deutschland nicht. CELEBI war am 29. März 1986 von einem italienischen Schwurgericht in Rom mangels Beweisen vom Vorwurf der Beteiligung am Papstattentat freigesprochen worden. Durch Entscheidung der römischen Justizbehörden vom 14. April 1986 war die Ausreise gestattet worden. CELEBI hält sich seit dem 28. April 1986 in Frankfurt am Main auf. 118
  • Tatverdachts aus der Haft entlassen. Die alljährliche Großdemonstration türkischer Linksextremisten anläßlich des Jahrestages der Machtübernahme durch das türkische Militär88 fand
deutig zum Marxismus-Leninismus orthodox-kommunistischer Prägung. Als Presseorgan gibt sie die Schriften "Kurdistan Report", "Serxwebun" (Unabhängigkeit) und "Berxwedan" (Widerstand) heraus. In der Bundesrepublik Deutschland finden alljährlich zahlreiche demonstrative Aktionen statt, die u.a. die "Unterdrückung" von Kurden in der Türkei durch das dortige als "faschistisch" bezeichnete System dokumentieren sollen. Insbesondere nach dem türkischen Luftangriff auf überwiegend kurdische Dörfer im türkisch-irakischen Grenzgebiet am 15. August 1986 kam es zu bundesweiten Protestveranstaltungen. Informationsund Demonstrationsveranstaltungen der PKK fanden im Berichtsjahr auch in Rheinland-Pfalz statt. Am 24. Februar 1986 wurde der Dom in Speyer friedlich besetzt. Zu einem ebenfalls friedlichen Protest fanden sich am 21. August 1986 in Mainz ca. 10 Personen kurdischer Abstammung im Büro des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am Deutschhausplatz zusammen. Der in einem Bahnhofsschließfach von Hamburg am 15. August 1986 sichergestellte Sprengstoff wird ebenfalls mit der PKK in Verbindung gebracht. Nach Ansicht der zuständigen Sicherheitsbehörden sollte der Sprengstoff für einen Anschlag auf das türkische Generalkonsulat in Hamburg Verwendung finden. Die PKK sprach in bundesweiten Protestaktionen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Festnahme einer Person, die verdächtigt wird, ihr anzugehören, von einer "verleumderischen Aktion". Der festgenommene Hasan BOZKURT wurde Ende November wegen nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdachts aus der Haft entlassen. Die alljährliche Großdemonstration türkischer Linksextremisten anläßlich des Jahrestages der Machtübernahme durch das türkische Militär88 fand am 6. September 1986 in Köln statt. Die Beteiligten riefen dabei auch das deutsche Volk auf, sich am Kampf des kurdischen Volkes unter der Führung der PKK, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) und der "Befreiungseinheiten Kurdistans" (HRK) 89 zu beteiligen. Am 20. Dezember 1986 führte die PKK in Hannover zum 9. Jahrestag ihrer Gründung eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 Teilnehmern durch. Unter ihnen waren auch Kurden aus Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Schweden und der Schweiz. Die im März 1985 erstmals bekanntgewordene ERNK, die mit dem Anspruch angetreten war, kurdische Widerstandsorganisationen zu einer gemeinsamen Front zu vereinigen, hat im Jahre 1986 nur noch wenig Bedeu88 Das Militär hatte am 12. September 1980 in der Türkei die Macht übernommen. 89 Im Oktober 1986 in "Volksbefreiungsarmee Kurdistans" (ARGK) umbenannt. 122
  • Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, unsere freiheitliche Demokratie und unser Rechtsstaat garantieren, dass in unserem Land Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, unsere freiheitliche Demokratie und unser Rechtsstaat garantieren, dass in unserem Land Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion oder ihrer Herkunft in Sicherheit und Freiheit leben können. Ein aufmerksamer Blick über die Grenzen Deutschlands und Europas hinaus zeigt, dass Demokratien wie die unsrige jedoch nicht der Regelfall sind. So konstatiert das Forschungsprojekt der Universität Göteborg "Varieties of Democracy" in seinem "Democracy Report 2023" weltweit einen besorgniserregenden Rückgang der Demokratien auf das Niveau von 1986, während autokratische Systeme im Aufwind begriffen sind. In immer mehr Staaten werden der gesamten Bevölkerung oder Teilen hiervon Menschenrechte verweigert, Freiheitsrechte beschnitten oder sukzessive entwertet. Der Wert unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung für ein friedliches Miteinander kann aufgrund des Befundes aus Göteborg daher nicht hoch genug geschätzt werden. Umso verstörender ist es, dass in unserem Land zunehmend Demokratiemüdigkeit, ja sogar offene Demokratieablehnung um sich zu greifen scheinen. Demokratische Abläufe werden in Zweifel gezogen, politisch Verantwortliche aller Ebenen sehen sich - ebenso wie die etablierten Medien - zunehmend Misstrauen, zuweilen sogar unverhülltem Hass gegenüber. Vordergründige Auslöser hierfür sind oft politisch schwierige Entscheidungen, die mit ungewohnten Belastungen der Gesellschaft insgesamt oder einzelner ihrer Teile einhergehen. Natürlich: Moderne pluralistische Gesellschaften bringen naturgemäß eine Konkurrenz verschiedenster Interessen mit sich. Der faire Wettstreit der Ideen und Interessen sowie der sachliche Austausch der Meinungen und Argumente sind Demokratien wesensimmanent. Aktuell beobachten wir jedoch, dass sich zu gesellschaftlich besonders virulenten Themen die widerstreitenden Positionen immer weiter an die politischen Ränder bewegen. Ohne jegliche Kompromissbereitschaft oder Verständnis für die Belange des Anderen wird unversöhnlich auf der eigenen Maximalforderung beharrt. Die Konfliktlinien verlaufen quer durch die Gesellschaft, wobei sich die Themen zum Teil überschneiden oder gegenseitig verstärken. Sie verlaufen zum Beispiel zwischen städtischen und ländlichen Milieus, zwischen Jung und Alt, Hochund Geringqualifizierten, Befürwortern und Gegnern von Migration oder von Klimaschutzmaßnahmen und vieles mehr. 5
  • Behörden güter gerichtet sind. und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an die Gerichte des Landes (3) Das Landesamt für
  • für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einNordatlantik-Vertrages über die Rechtsstelschließlich der Strafverfolgung benötigt. Der lung ihrer Truppen hinsichtlich
GESETZ ÜBER DEN VERFASSUNGSSCHUTZ IN BADEN-WÜRTTEMBERG SS 10 SS 10 den SSSS 74a oder 120 des GerichtsverfassungsÜBERMITTLUNG PERSONENgesetzes genannt sind oder bei denen aufBEZOGENER DATEN DURCH grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters DAS LANDESAMT FÜR VERFASoder dessen Verbindung zu einer Organisation SUNGSSCHUTZ tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz oder c des Grundgesetzes genannten Schutzkann personenbezogene Daten an Behörden güter gerichtet sind. und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an die Gerichte des Landes (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner kann personenbezogene Daten an DienstAufgaben erforderlich ist oder der Empfänger stellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahdie Daten zum Schutz der freiheitlichen men von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu demokratischen Grundordnung oder sonst dem Abkommen zwischen den Parteien des für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einNordatlantik-Vertrages über die Rechtsstelschließlich der Strafverfolgung benötigt. Der lung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Empfänger darf die übermittelten Daten, soBundesrepublik Deutschland stationierten weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Die ihm übermittelt wurden. Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz die übermittelten Daten nur zu dem Zweck übermittelt den Staatsanwaltschaften und, verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen übermittelt wurden und das Landesamt für Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen Verfassungsschutz sich vorbehält, um Ausdes Landes von sich aus die ihm bekannt gekunft über die vorgenommene Verwendung wordenen personenbezogenen Daten, wenn der Daten zu bitten. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder (4) Die Übermittlung personenbezogener Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur in SS 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in zulässig, soweit dies zum Zwecke einer er322
  • gegründet und versteht sich als Sammelbecken linksorientierter kroatischer Emigranten. Das Ziel der H D P besteht darin, den Vielvölkerstaat Jugoslawien
Juni 1986 in Bonn gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran. Am 9. N o - vember 1986 fand in Köln eine Veranstaltung statt, an der etwa 3.000 Personen teilnahmen. Sie wurden aufgefordert, sich freiwillig für den "Kampf an der Front" gegen das Khomeini-Regime zu melden. Flugblattaktionen und vereinzelte Informationsveranstaltungen wurden auch in Rheinland-Pfalz durchgeführt. 4. Jugoslawen Zu den bekanntesten Organisationen jugoslawischer Emigranten zählen die "Kroatische Staatsbildende Bewegung" (HDP) und der "Kroatische Nationalrat" (HNV). Die H D P wurde im Juni 1981 in Schweden als Gegenpol zum H N V gegründet und versteht sich als Sammelbecken linksorientierter kroatischer Emigranten. Das Ziel der H D P besteht darin, den Vielvölkerstaat Jugoslawien "mit allen Mitteln zu zerschlagen" und ein selbständiges Kroatien in seinen ethnischen Grenzen zu errichten. Hierzu hat die Organisation mehrfach erklärt, Sabotageakte, Sprengstoffanschläge und Flugblattaktionen in der Heimat seien der "richtige Weg". Der H N V wurde im Jahre 1974 in Toronto (Kanada) gegründet und gilt als nationalistischer Dachverband kroatischer Exilorganisationen. Er unterhält in Bonn seit Mai 1985 ein "Kroatisches Informationszentrum". Beide Organisationen haben in Rheinland-Pfalz nur wenige Aktivitäten entfaltet. 5. Tamilen (Sri Lanka) Neuerdings sind bundesweit Aktivitäten von Personen aus Sri Lanka mit tamilischer Volkszugehörigkeit bekannt geworden, die teilweise der Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zugeordnet werden. Zieldieser Organisation ist die Errichtung eines eigenen Staates "Tamil Eelam" mit Waffengewalt. Seit Dezember 1986 wird bundesweit gegen srilankische Staatsangehörige wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung nach SS 129a StGB ermittelt. Sie werden u.a. verdächtigt, zum Führen des "bewaffneten Kampfes" in Sri Lanka Gelder von in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Landsleuten zu erpressen. 130
  • einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Fall 2: Aufdeckung der mehrjährigen Ausspähung eines Objektes
dienstlich zu verstricken. Als H . ablehnte, beendete T. das Gespräch, ohne eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren. Er konnte noch am selben Tage festgenommen werden, da sich H . frühzeitig den Sicherheitsbehörden offenbart hatte. T. wurde am 11. August 1986 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Fall 2: Aufdeckung der mehrjährigen Ausspähung eines Objektes der US-Streitkräfte durch einen Nachrichtendienst der D D R Der seit dem Jahre 1952 bei den US-Streitkräften beschäftigte R. war im Jahre 1979 bei einem Besuch seiner Verwandten in Leipzig über diese einem Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes der DDR zugeführt worden. Dieser bat zunächst um Übersendung von amerikanischen Zeitschriften, insbesondere aus dem militärischen Bereich. Im Jahre 1985 unterschrieb R. eine Verpflichtungserklärung für den DDR-Nachrichtendienst, und seine Ehefrau erklärte sich ebenfalls zur Mitarbeit bereit. Neben amerikanischen Zeitschriften hatte das Ehepaar R. u.a. Mikrofilme zu besorgen, die Aufschluß über das Material in dem US-Depot gaben, in dem R. als Ausrüstungsund Geräteinspektor tätig war. Die Übergabe erfolgte sowohl bei Treffs in der D D R als auch durch die Post an Deckadressen. Der Ehefrau R. oblag es vornehmlich, Erkenntnisse über das US-Depot verschlüsselt fernmündlich zu übermitteln. Für ihre Dienste erhielt das Ehepaar R. insgesamt 5000 DM. R. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, seine Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Fall 3 : Bemühungen des MfS, DDR-Bürger für Spitzeltätigkeiten zu gewinnen. Die rigorosen Vorgehensweisen des MfS bei der Anwerbung von DDR-Bürgern verdeutlicht folgender Fall: Z. wurde an ihrem Arbeitsplatz von dem MfS-Angehörigen K. aufgesucht und unter dem Vorwand, Ermittlungen in einer Diebstahlangelegenheit zu führen, über Arbeitsabläufe in ihrem Betrieb ausgefragt. Nach mehreren Gesprächen kam K. auf sein eigentliches Anliegen zu sprechen und forderte Z. auf, eine Mitarbeitserklärung zu unterschreiben. Sie sollte Angaben über bestimmte Arbeitskollegen machen und deren private Verhältnisse ausforschen. Als Z. dies immer wieder ablehnte, erklärte K., es gebe andere Mittel, sie zu einer Mitarbeit zu bewegen. 136
  • Bereitschaft, sich zum Staat und seiner freiheitlichen demokratischen, rechtsund sozialstaatlichen Ordnung zu bekennen. Dabei bleibt es dem Beamten nicht verwehrt
F. Verfassungstreue im öffentlichen Dienst 1. Verfassungstreue der Bewerber für den öffentlichen Dienst94 In Ausprägung des Artikels 33 Abs. 2, 4 und 5 des Grundgesetzes (GG) darf gemäß SS 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, SS 4 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und SS 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, hat daher Verfassungsrang und gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für die Beamtenverhältnisse auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf. Eine Unterscheidung nach der Art der vom Beamten wahrzunehmenden Funktionen ist hierbei nicht zulässig. Die politische Treuepflicht fordert die Bereitschaft, sich zum Staat und seiner freiheitlichen demokratischen, rechtsund sozialstaatlichen Ordnung zu bekennen. Dabei bleibt es dem Beamten nicht verwehrt, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einzutreten. Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte sich hierbei der verfassungsrechtlich zulässigen Mittel bedient, den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht und aktiv für sie eintritt. Im einzelnen bedeutet dies, daß er sich insbesondere eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren muß, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren. Auch wer sich aus Gleichgültigkeit, Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder Naivität für Zielsetzungen einsetzt oder hierzu mißbrauchen läßt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, wird der Pflicht zur Verfassungstreue nicht gerecht. Die Bürger müssen darauf vertrauen können, daß staatliche Funktionen nur Beamten anvertraut werden, die ihr Amt im Geist unserer Verfassung führen. Angestellte und Arbeiter sind gemäß SS 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesangestelltentarifvertrages und SS 9 Abs. 9 Satz 2 des Manteltarifvertrages des Bundes 94 1 Vgl. BVerfGE 39, 334 ff; BVerwGE 47, 330 ff; BVerwG, NJW 1981, 1386 ff; BVerwG, NJW 1981, 1390 ff; BVerwG, NJW 1981, 1392 ff; BAG, NJW 1976, 1708 ff; BAG, NJW 1978, 69 ff; BAG, NJW 1981, 71 ff; BAG, NJW 1981, 73 ff; BAG, NJW 1983, 779 ff; BAG NJW 1983, 1812 ff. 140
  • Dezember 198595 näher geregelt. Es garantiert ein Höchstmaß an Rechtsstaatlichkeit. Von den 8262 Anfragen der Einstellungsbehörden aus dem Jahre
Satz 1 LVerfSchG auf schriftliche Anfrage von Behörden, denen die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst obliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft aus bereits vorhandenen Unterlagen. Solche Erkenntnisse werden aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach SS 1 Abs. 1 LVerfSchG zur Beobachtung verfassungsund sicherheitsgefährdender Bestrebungen gesammelt. Gesonderte Ermittlungen wegen oder anläßlich einer Einstellung in den öffentlichen Dienst führt der Verfassungsschutz nicht durch. Die Auskunft wird nach SS 7 Abs. 3 Satz 2 LVerfSchG auf die gerichtsverwertbaren Tatsachen beschränkt, die Zweifel daran begründen können, daß der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird. Erkenntnisse, die mehrere Jahre zurückliegen oder sich auf Aktivitäten vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Bewerbers beziehen, werden nur mitgeteilt, wenn sie entweder als Teil einer fortgesetzten Entwicklung noch von Bedeutung sind oder wenn sie nach Art und Schwere nicht den "Jugendsünden" zugerechnet werden können. Der Verfassungsschutz gibt keine Empfehlung ab. Die Einstellungsbehörde entscheidet nach der Anhörung des Bewerbers selbständig über das Einsteilungsgesuch. Von der beabsichtigten Ablehnung eines Bewerbers wird der zuständige Minister oder sein Vertreter unterrichtet. Das Verfahren ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 198595 näher geregelt. Es garantiert ein Höchstmaß an Rechtsstaatlichkeit. Von den 8262 Anfragen der Einstellungsbehörden aus dem Jahre 1986 teilte der Verfassungsschutz in 13 Fällen Erkenntnisse mit; hierbei trafen die Einstellungsbehörden 2 ablehnende Entscheidungen. 3. Verfassungstreue der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst96 Gemäß SS 52 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, SS 35 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und SS 63 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz ist der Beamte verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Aus dem Gesetzeswortlaut "gesamtes Verhalten" ergibt sich, daß es sich bei der politischen Treuepflicht um eine beamtenrechtliche Kernpflicht handelt. Beamtenrecht95 Im Anhang abgedruckt. Sie hat das Rundschreiben der Landesregierung vom 5. Dezember 1972 in der Fassung vom 23. Oktober 1979 abgelöst. 96 Vgl. BVerfGE 39, 334 ff; BVerwG, NJW 1982, 779 ff - sogenanntes Peter-Urteil -j BVerwG, NJW 1984, 813 ff; BVerwG, DVB1. 1984, 955 ff - sogenanntes Meister-Urteil -; BVerwG, NJW 1986, 3096 ff; BAG, NJW 1976, 1708 ff; BAG, NJW 1978, 69 ff. 142
  • Behörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe (Artikel 35 GG). SS4 (1) Das Buridesamt für Verfassungsschutz
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. (2) Ferner wirken das Bundesamt für Verfassungsschutz und die nach SS 2 Abs. 2 bestimmten Behörden mit 1. bei der Überprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. bei der Überprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensund verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 ist es befugt, nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden. Das Amt darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (4) Die Gerichte und Behörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe (Artikel 35 GG). SS4 (1) Das Buridesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die in jedem Lande gemäß SS 2 Abs. 2 bestimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden unterrichten das Bundesamt über alle Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, von denen sie Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind. (3) Ist gemäß SS 2 Abs. 2 eine andere als die Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen. SS5 (1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen. (2) Der Bundesminister des Innern kann im Rahmen des SS 3 den nach SS 2 Abs. 2 bestimmten Behörden Weisungen für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen. SS 4 Abs. 3 gilt sinngemäß. SS6 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 147
  • Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte des Landes haben von sich aus dem Verfassungsschutz
  • Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Informationen und die Übermittlung von Unterlagen verlangen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht
  • Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung in Fällen des SS 4 Abs. 3. SS6 Informationsübermittlung an den Verfassungsschutz (1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte des Landes haben von sich aus dem Verfassungsschutz Informationen zu übermitteln, soweit diese zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes nach SS 1 Abs. 1 erforderlich sind. (2) Der Verfassungsschutz kann über alle Angelegenheiten, deren Aufklärung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, von den Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Informationen und die Übermittlung von Unterlagen verlangen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (3) Bestehen erst allgemeine, nicht auf konkrete Fälle bezogene Anhaltspunkte nach SS 4 Abs. 1 Nr. 1, kann der Verfassungsschutz personenbezogene Informationen oder Informationsbestände von öffentlichen Stellen verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind; der Verfasssungsschutz kann auch Einsicht in die Dateien oder Informationsbestände nehmen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. (4) Die Überprüfung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 auf ihre Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes obliegt diesem. (5) Übermittlungen für Zwecke nach SS 1 Abs. 2 und 3 sind zulässig. (6) Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. SS7 Informationsübermittlung des Verfassungsschutzes an andere Stellen (1) Der Verfassungsschutz darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an andere Behörden und öffentliche Stellen personenbezogene Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach SS 1 Abs. 1 und 2 übermitteln. Zu anderen Zwecken darf der Verfassungsschutz, soweit gestzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Informationen nur übermitteln an 1. den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, wenn die Informationen im Zusammenhang mit Hinweisen, Wahrnehmungen und Erkenntnissen stehen, die deren Zuständigkeit berühren können, 2. Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II1961 S. 1183,1218), 3. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zur Verfolgung von den in SS 100a Strafprozeßord150
  • freiheitlichen demokratischen Gesellschaft leben können. Freiheit, Würde, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sind Güter, die es zu schützen gilt. Auch wenn unsere
Der diesjährige Jahrestag von Erlass und Inkrafttreten unseres deutschen Grundgesetzes sollte uns vor Augen führen, was wir und die Generationen vor uns erreicht haben und welch hohen Preis europaweit Millionen Menschen gezahlt haben, damit wir heute in dieser freiheitlichen demokratischen Gesellschaft leben können. Freiheit, Würde, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sind Güter, die es zu schützen gilt. Auch wenn unsere Demokratie nicht perfekt sein mag: Es ist die einzige Staatsform, die jedem Einzelnen ein Leben in Freiheit und Sicherheit garantiert. Lassen Sie uns in der Sache streiten, jedoch im Bekenntnis zu Freiheit und Demokratie in Eintracht stehen. Lassen sie uns, wie in den letzten Monaten vielfach überall in Deutschland zu sehen, aufstehen gegen Extremismus. Lassen Sie uns tagtäglich eintreten für unsere Demokratie. München, im April 2024 Dr. Burkhard Körner Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz 9
  • geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr
  • sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für
gen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. 4. Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. 5. Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet. 6. Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 7. Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen. 8. Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht. 9. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenund Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. 10. Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten." 2 Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien wird zur Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst und bezüglich der Pflicht zur Verfassungstreue von Angehörigen des öffentlichen Dienstes folgendes bestimmt: 2.1 Vor der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst haben die Einstellungsbehörden zunächst beim Ministerium des Innern und für Sport unter Angabe der Wohnanschriften des Bewerbers mindestens aus den letzten fünf Jahren anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen (Anlagen 1 und 2). Es ist erst dann anzufragen, wenn der Bewerber für die Einstellung in die engere Wahl kommt. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von einer Anfrage abgesehen; soweit bei ihrer Einstellung nach besonderen Vorschriften eine Sicherheitsüberprüfung stattzufinden hat, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Anfrage erfolgt bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst ausgebildet worden sind und deren Weiterbeschäftigung im Landesdienst beabsichtigt ist, nach Abschluß der Ausbildung und bei Bewerbern, die keine Ausbildung ableisten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Ministerium des Innern und für Sport wird Anfragen dieser Art unverzüglich beantworten. Die Auskünfte werden auf Tatsachen beschränkt, die gerichtsverwertbar sind. 154

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