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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • wurden zwei Wahlhelfer von Jugendlichen gestört. Die vermutlich der rechtsextremen Szene angehörenden Jugendlichen schlugen einem ins Gesicht und zerrissen
5 - Anhang II: Chronologie - 262 13. September Verurteilung zweier Angehöriger der Bezirksverordnetenversammlung (BW) Friedrichshain wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 4 500 bzw. 3 600 DM. Nach Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten hatten die beiden Bezirksverordneten, Mitglieder der Partei "Die Republikaner" (REP), am 19. November 1992 ein an den Senator für Gesundheit gerichtetes Schreiben verfaßt, in dem sie u. a. um Stellenstreichungen in der Lesbenund Schwulenberatung baten. Hierbei benutzten sie ein von der Lesbenund Schwulenberatung entwickeltes Protestschreiben und verkehrten es durch Streichungen und Zusätze in das volksverhetzende Gegenteil der ursprünglichen Aussage. 21. September Körperverletzung eines Türken in Berlin-Wedding. In einem Lokal wurde ein Türke mit den Worten "Bei Adolf hätte es das nicht gegeben, Kanaken müßte man alle vergasen" beleidigt und anschließend mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Täter wurde gefaßt. 24. September Körperverletzung und Sachbeschädigung zweier Wahlhelfer in Berlin-Marzahn. Beim Anbringen von Wahlplakaten wurden zwei Wahlhelfer von Jugendlichen gestört. Die vermutlich der rechtsextremen Szene angehörenden Jugendlichen schlugen einem ins Gesicht und zerrissen die Wahlplakate. Sie konnten unerkannt entkommen. I.Oktober "4. ordentlicher Landesparteitag" des Landesverbandes Berlin der neonazistischen "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP) in Berlin-Weißensee. Das "Nationale Info-Telefon" (NIT) Rheinland berichtete über den Verlauf des Parteitages, der bisherige Berliner Landesvorsitzende sei wiedergewählt worden. Die Polizei habe den Veranstaltungsort observiert. 5. Oktober Vortragsveranstaltung der "Berliner Kulturgemeinschaft Preußen e. V." in einer Gaststätte in Berlin-Friedenau.
  • weltweiten Jihad. Es gilt, eine Verfestigung ihrer Strukturen rechtzeitig zu erkennen und gezielt gegenzusteuern. Auch aus diesem Grund wurde
  • dies war ein besonderer Dorn im Auge der gewaltorientierten Linksextremisten. Auf ihr Konto ging eine
Vorwort Vorwort von Innensenator Michael Neumann Liebe Hamburgerinnen und Hamburger, vernünftige Sicherheitspolitik ist ohne fundierte Informationen nicht möglich. Dies gilt auch und gerade für den Bereich des politischen Extremismus. Der "Verfassungsschutzbericht 2010" des Landesamtes für Verfassungsschutz bietet deshalb eine wichtige Grundlage der notwendigen Diskussion über aktuelle Gefahren für unsere freiheitlich-demokratische GrundMichael Zapf ordnung. Im Bereich des politischen Extremismus geht die größte Gefährdung für die innere Sicherheit weiterhin von islamistisch motivierten Terroristen aus. Die gezielte Tötung von zwei amerikanischen Soldaten im März 2011 am Frankfurter Flughafen hat dies auf drastische Weise belegt. Bei dieser Tat eines radikalisierten Einzeltäters handelte es sich um den ersten islamistisch motivierten Anschlag in Deutschland, der vollendet wurde. Auch in Hamburg leben Befürworter des weltweiten Jihad. Es gilt, eine Verfestigung ihrer Strukturen rechtzeitig zu erkennen und gezielt gegenzusteuern. Auch aus diesem Grund wurde im August 2010 die Taiba-Moschee geschlossen: Dort hatten sich junge Jihadisten getroffen, vernetzt und weitere Pläne geschmiedet. Dies konnte nicht länger toleriert werden. Die Beobachtung der jihadistischen Szene bleibt zentrale Aufgabe des Verfassungsschutzes. Um Radikalisierungsprozessen vorzubeugen, wird das LfV Hamburg seine Präventionsaufgabe durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Beratung verstärkt wahrnehmen. Diese präventive Komponente der Arbeit des Verfassungsschutzes werden wir in allen Bereichen des politischen Extremismus intensivieren. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder tagte im Jahr 2010 zweimal in Hamburg, dies war ein besonderer Dorn im Auge der gewaltorientierten Linksextremisten. Auf ihr Konto ging eine 3
  • Sprengvorrichtungen fest. Im Zuge späterer Wohnungsdurchsuchungen konnte weiteres rechtsextremistisches Propagandamaterial sichergestellt werden. In der Wohnung eines Neonazis wurden mehrere Rohrkörper
  • Bundestagswahl. "Die Republikaner" (REP) traten als einzige Partei des "rechten Spektrums" in Berlin zu den Bundestagswahlen an und kandidierten
5 - Anhang II: Chronologie - 264 Bau von Sprengvorrichtungen fest. Im Zuge späterer Wohnungsdurchsuchungen konnte weiteres rechtsextremistisches Propagandamaterial sichergestellt werden. In der Wohnung eines Neonazis wurden mehrere Rohrkörper mit Schwarzpulver und unbekannten Beimischungen sowie Sprengstoff aufgefunden. Außer den Sprengmitteln konnten auch andere Gegenstände festgestellt werden, die zum Bau von Rohrbomben und Zeitzündern geeignet sind. Es erging Haftbefehl. 15. Oktober Vortragsveranstaltung des Stadtverbandes Berlin der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) in einer Gaststätte in Berlin-Reinickendorf. Es beteiligten sich etwa 65 Personen. Im Mittelpunkt des Treffens stand ein Referat zum Thema: "Wie unbefangen kann ein deutscher Richter noch sein?" 16. Oktober Bundestagswahl. "Die Republikaner" (REP) traten als einzige Partei des "rechten Spektrums" in Berlin zu den Bundestagswahlen an und kandidierten in den 13 Wahlbezirken der Stadt. Nach dem amtlichen Endergebnis blieb die Partei weit unter der 5 %-Marke und erreichte 36 645 der abgegebenen gültigen Zweitstimmen = 1,9 % (Europawahl am 12. Juni: 3,3 %; Abgeordnetenhauswahl 1990: 3,1 %). Bundesweit entfielen auf die REP ebenfalls 1,9 % (875 175 Zweitstimmen). 19. Oktober Ein türkischer Taxifahrer stellte in Berlin-Neukölln an der von ihm genutzten Taxe vier zerstochene Reifen fest. An der Seitenscheibe der Beifahrertür befand sich ein handtellergroßer Aufkleber der NSDAP-AO mit Hakenkreuz und der Aufschrift "Rotfront verrecke". 24. Oktober Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Neukölln der "Deutschen Volksunion" (DVU) in einer Gaststätte in BerlinNeukölln. Im Mittelpunkt der Zusammenkunft stand die Neuwahl des Kreisvorstandes.
  • Anhang II: Chronologie - 267 10. November Verbot der rechtsextremistischen Vereinigung "Wiking-Jugend, volkstreue nordländische Jugendbewegung Deutschland e. V." (WJ) durch
5 - Anhang II: Chronologie - 267 10. November Verbot der rechtsextremistischen Vereinigung "Wiking-Jugend, volkstreue nordländische Jugendbewegung Deutschland e. V." (WJ) durch das Bundesministerium des Innern. Das Vereinsverbot wurde in zehn Bundesländern mittels Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme des Vereinsvermögens vollstreckt. In Berlin durchsuchte die Polizei die Wohnung des WJ-Bundesführers und Führers des "Gaus Berlin". Dabei konnte die Polizei umfangreiches Propagandamaterial der WJ sicherstellen. Bei den bundesweiten Durchsuchungen wurden weder Waffen noch Sprengstoff, wohl aber militärähnliche Ausrüstungsgegenstände wie Zelte, Tarnanzüge, Koppelschlösser und Stahlhelme, gefunden. Grundlage für das Verbot war u. a. die Feststellung einer Wesensverwandtschaft der WJ mit dem Nationalsozialismus. 13. November Verbot einer geplanten "Heldengedenkfeier" der "Berliner Kulturgemeinschaft Preußen e. V." durch die zuständige Behörde des Landes Brandenburg. Die Verbotsverfügung galt auch für Ersatzveranstaltungen. Der Verein hatte - wie bereits in den letzten vier Jahren - für den Volkstrauertag eine "Heldengedenkfeier" auf dem Soldatenfriedhof in Halbe angemeldet, zu der er etwa 1 000 Teilnehmer erwartete. Als Redner war der Vorsitzende der niederländischen "Viking Jeugd - Nederland" (VJ) vorgesehen. Im Falle eines Verbots der Veranstaltung hatte die "Kulturgemeinschaft" die Teilnahme an den offiziellen Veranstaltungen der Kriegsgräberfürsorge empfohlen. Dank eines größeren Polizeiaufgebots blieb es im Raum Berlin-Brandenburg weitgehend ruhig. Im Berliner Bezirk Reinickendorf legte eine Gruppe von etwa 15 Mitgliedern und Anhängern der verbotenen "Wiking-Jugend e. V." auf einem Soldatenfriedhof einen Kranz nieder. Die herbeigerufene Polizei stellte teilweise die Personalien fest und leitete gegen fünf Personen ein Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ein. 27. November Gefährliche Körperverletzung und Beleidigung eines Farbigen aus Zaire auf dem S-Bahnhof Marzahn.
  • Anhang II: Chronologie269 3. Dezember Demonstration des rechtsextremistischen Berliner Vereins "Die Nationalen e. V." in Weißwasser (Sachsen). An der ohne
  • Personen. Während des Treffens sollte die "Lage des rechten Lagers" und eine bessere "Zusammenarbeit von Parteien und Organisationen" behandelt werden
5 -Anhang II: Chronologie269 3. Dezember Demonstration des rechtsextremistischen Berliner Vereins "Die Nationalen e. V." in Weißwasser (Sachsen). An der ohne Zwischenfälle verlaufenen Veranstaltung, die unter dem Motto "Argumente statt Verbote - Meinungsfreiheit auch für Nationale" stand, beteiligten sich etwa 70 Personen, darunter einige Angehörige des Landesverbandes Berlin der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP). 4. Dezember Pressemitteilung der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP) über die Verlegung ihrer Bundesgeschäftsstelle nach Berlin. In einer bei einer Pinneberger Tageszeitung eingegangenen Erklärung kündigt die FAP u. a. die Verlegung ihrer Bundesgeschäftsstelle von Halstenbek (Schleswig-Holstein) nach Berlin zum 31. Dezember 1994 an. 10. Dezember Parteitag des Landesverbandes Berlin der "Republikaner" (REP) im Rathaus Schöneberg. Die störungsfrei verlaufene Veranstaltung wurde von etwa 110 Personen besucht. Im Mittelpunkt des Parteitages stand die Neuwahl des Landesvorstandes. 10. Dezember Zusammenkunft von Anhängern des Landesverbandes Berlin der neonazistischen Organisation "Deutsche Nationalisten" (DN) in einer Gaststätte in Berlin-Hohenschönhausen. Der Berliner DN-Landesverband hatte für dieses Treffen auch "andere Parteien und Organisationen" eingeladen. Der Einladung folgten etwa 40 Personen. Während des Treffens sollte die "Lage des rechten Lagers" und eine bessere "Zusammenarbeit von Parteien und Organisationen" behandelt werden. Die Polizei war vor Ort und überprüfte die Personalien der Teilnehmer. Mehrere Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereins-, Versammlungsund Waffengesetz wurden eingeleitet. Dezember Schmierereien von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie Hakenkreuze, SSund SA-Zeichen sowie NSDAPund "Sieg Heil"-Parolen in mehreren Bezirken Berlins.
  • sich etwa je zur Hälfte Anhänger und Sympathisanten zahlreicher linksextremistischer türkischer Organisationen, u. a. verschiedener Fraktionen der "Türkischen Kommunistischen Partei
5 - Anhang II: Chronologie - 275 Zeitgleich kam es bundesweit zu ähnlichen Aktionen von PKKAnhängern, bei denen sich einzelne Kurden mit Benzin übergössen und anzündeten. Diese Protestaktionen, an denen sich bundesweit über 1 000 Kurden beteiligten, richteten sich gegen das Verbot einiger Veranstaltungen der PKK bzw. ihrer Nebenorganisationen aus Anlaß des Newroz-Festes. 9. April Diskussionsveranstaltung im Audimax der Technischen Universität Berlin (Berlin-Charlottenburg) zum Thema "Situation in der Türkei". Unter den etwa 700 Teilnehmern befanden sich etwa je zur Hälfte Anhänger und Sympathisanten zahlreicher linksextremistischer türkischer Organisationen, u. a. verschiedener Fraktionen der "Türkischen Kommunistischen Partei / Marxisten-Leninisten" (TKP/M-L) sowie der verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Die Vertreter der Organisationen stellten fest, daß ihr gemeinsames Ziel der Sturz der derzeitigen türkischen Regierung sei. Zu diesem Zweck werde auch der Versuch unternommen, mit der PKK zusammenzuarbeiten. 15. April Demonstration "gegen die beabsichtigte Abschiebung von jugoslawischen Staatsbürgern" vom Fehrbelliner Platz (BerlinWilmersdorf) zum Breitscheidplatz (Berlin-Charlottenburg). An der von einigen Deutschen organisierten Demonstration beteiligten sich etwa 700 Personen, überwiegend KosovoAlbaner und Roma aus der Region Vojvodina. 22. April Festveranstaltung aus Anlaß der Gründung des "Kurdischen Instituts für Wissenschaft und Forschung" auf dem Hof des neuen kurdischen Kommunikationszentrums in BerlinKreuzberg. Unter den ca. 500 Kurden befanden sich zahlreiche führende Mitglieder der Berliner Gliederung der PKK. Nach Redebeiträgen wurden Parolen der PKK skandiert. Am Ende der Feierlichkeiten wurde eine Grußadresse des PKKGeneralsekretärs Abdullah ÖCALAN verlesen, die von den Anwesenden mit großer Begeisterung aufgenommen wurde.
  • Chronologie - 276 22. April Gedenkveranstaltung der Berliner Gliederung des linksextremistischen "KOMKAR - Verband der Vereine aus Kurdistan" für den legendären irakischen
5 - Anhang II: Chronologie - 276 22. April Gedenkveranstaltung der Berliner Gliederung des linksextremistischen "KOMKAR - Verband der Vereine aus Kurdistan" für den legendären irakischen Kurdenführer Mulla Mustafa BARZANI in der FU Berlin mit etwa 200 Teilnehmern. Die Anwesenden äußerten ihre Unzufriedenheit über das Fernbleiben von Vertretern anderer kurdischer Organisationen an dieser Festveranstaltung. 23. April Politisches Seminar des "Kurdischen Instituts für Wissenschaft und Forschung" im Audimax der Humboldt-Universität (BerlinMitte) mit etwa 300 kurdischen Teilnehmern. Die Redebeiträge befaßten sich u. a. mit den Waffenlieferungen der Bundesregierung an die Türkei und dem Verbot der kurdischen Organisationen in Deutschland. 24. April Festveranstaltung des "Kurdischen Instituts für Wissenschaft und Forschung" in einem Saal in Berlin-Neukölln mit über 1 000 kurdischen Teilnehmern. Auf der Bühne war eine Fahne der verbotenen "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) und ein Bild des Generalsekretärs der PKK angebracht. Zwischen den einzelnen Vorträgen und Folkloredarbietungen riefen die Anwesenden Parolen der PKK. 24. April Demonstration von Berliner bosnischen Muslimen und Kroaten aus Protest gegen "die fehlende Unterstützung der Welt für Bosnien" mit ca. 1 500 Teilnehmern. 27. April Informationsveranstaltung studentischer Gremien über die derzeitige Situation in "Türkisch-Kurdistan" im Audimax der Humboldt-Universität (Berlin-Mitte). Unter den über 200 Anwesenden befanden sich zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Berliner Gliederung der PKK. 1. Mai Am Rande der offiziellen 1. Mai-Demonstration der Gewerkschaften kam es im Lustgarten (Berlin-Mitte) zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen Polizeibeamten und einer Gruppe von etwa 50 kurdischen Kundgebungsteilneh-
  • Skinheadkonzerte ........................................................................................................................................................... 161, 166 ff. Skinheadszene (Rechtsextremismus) ............................................................................... 159, 161 ff., 171 SOFACY ................................................................................................................................................................................................................ 291 Sozialdarwinismus .............................................................................................................................................................................. 202 Spionage, Spionageabwehr .......................................................................................................................................... 268 ff. Stalinismus
SCHLAGWORTREGISTER SCHLAGWÖRTER S S Sabine Hinz Verlag ............................................................................................................................................................................... 262 Sabotageschutz ........................................................................................................................................................................................ 300 Sag NEIN zu Drogen - Sag JA zum Leben ......................................................................... 258, 261, 262 Salafismus, Salafisten ................... 31 ff., 38, 40, 42, 43 ff., 61, 68, 77 f., 102, 111, 147 Sandworm-Kampagne ................................................................................................................................................................... 291 Scharia .......................................................................................................................................................................................... 45 f., 67, 89 Schwarzer Block ....................................................................................................................................................................... 176, 217 Scientology-Organisation ................................................................................................................................................. 246 ff. Sea Organization (Sea Org) .................................................................................................................................... 251, 257 Separatistische Organisationen ............................................................................................................................... 92, 95 Serxwebun ........................................................................................................................................................................................... 97, 114 al-Shabab .............................................................................................................................................................................................................. 47 Sicherheitsforum Baden-Württemberg .......................................................................... 270, 273, 295 ff. Sicherheitsüberprüfung ......................................................................................................................................................... 298 f. Skinheadbands ............................................................................................................................. 163, 165, 166, 168, 171 Skinheadkonzerte ........................................................................................................................................................... 161, 166 ff. Skinheadszene (Rechtsextremismus) ............................................................................... 159, 161 ff., 171 SOFACY ................................................................................................................................................................................................................ 291 Sozialdarwinismus .............................................................................................................................................................................. 202 Spionage, Spionageabwehr .......................................................................................................................................... 268 ff. Stalinismus ..................................................................................................................................................................................................... 243 Sterk TV ................................................................................................................................................................................................................ 114 Sterka Ciwan ..................................................................................................................................................................................... 97, 114 Street-Da'wa ..................................................................................................................................................................................................... 49 [sub'sist] (Bandprojekt) ................................................................................................................................................................ 162 Syrien-Ausreisen Ausreisen in "Jihad-Gebiete" 349
  • neben deutschen Autonomen auch bis zu 30 Anhänger der linksextremistischen "Türkischen Kommunistischen Partei / MarxistenLeninisten" (TKP/M-L). Auf der Abschlußkundgebung forderten
5 - Anhang II: Chronologie - 279 Unter den etwa 150 Teilnehmern befanden sich neben deutschen Autonomen auch bis zu 30 Anhänger der linksextremistischen "Türkischen Kommunistischen Partei / MarxistenLeninisten" (TKP/M-L). Auf der Abschlußkundgebung forderten die Sprecher die Bundesregierung auf, keine Waffen mehr in die Türkei zu liefern, da diese gegen das kurdische Volk eingesetzt würden. 11. Juni Konferenz zum Thema "Umweltschutz im Iran", veranstaltet von der Berliner Gliederung der islamisch-extremistischen "Iranischen Moslemischen Studentenvereinigung Bundesrepublik Deutschland e. V." (IMSV) im Mathematikgebäude der Technischen Universität (Berlin-Charlottenburg) mit etwa 100 Teilnehmern, darunter 50 IMSV-Sympathisanten. 12. Juni "Volksversammlung" in den Räumen des "Deutsch-Kurdisch Kultur Zentrum (NAWCAKURD) in Berlin e.V." in BerlinKreuzberg. Bei den ca. 400 anwesenden Personen handelte es sich um Mitglieder und Sympathisanten des Vereins und weiterer unter dieser Anschrift ansässiger kurdischer Vereinigungen sowie zahlreiche Gäste, darunter Frauen und Kinder. Ein führender PKK-Funktionär bezeichnete die Bundesregierung wegen der Ausbildung von türkischen Soldaten und der zahlreichen Waffenlieferungen an die Türkei als "Kriegspartei". 16./17. Juni Plakataktion von etwa 40 jugendlichen Sympathisanten der Berliner Gliederung der PKK in den Bezirken Wedding und Reinickendorf. Mit den Plakaten wurde zur Teilnahme an einer Großdemonstration am 25. Juni in Frankfurt am Main aufgerufen. Im Verlauf dieser Plakataktionen kam es zu einer Schlägerei mit jugendlichen Türken, die versuchten, die Plakate abzureißen. Die Polizei nahm in diesem Zusammenhang etwa 20 Personen vorläufig fest. 19. Juni Kulturveranstaltung der Berliner Zweigstelle der PKK-Nebenorganisation "Union der revolutionär-patriotischen Jugend Kur-
  • ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit
GE S E T Z L I C HE GR UNDL A GE N H E S S I S C H E R V E R F A S S U N G S S C H U T Z B E R I C H T 2 0 0 1 SS 15 Übermittlungsverbote Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils hat zu unterbleiben, wenn 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern. SS 16 Minderjährigenschutz (1) Personenbezogene Daten über das Verhalten M inderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach SS 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten über das Verhalten M inderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder überoder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. SS 17 Nachberichtspflicht Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Daten führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. SS 18 Auskunft (1) Der betroffenen Person ist vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muss. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt dann vor, wenn 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, 128
  • Chronologie - 281 sehe Autonome sowie einige Anhänger der linksextremistischen "Türkischen Kommunistischen Partei / MarxistenLeninisten" (TKP/M-L). Nach Abschluß der Kundgebung
5 - Anhang II: Chronologie - 281 sehe Autonome sowie einige Anhänger der linksextremistischen "Türkischen Kommunistischen Partei / MarxistenLeninisten" (TKP/M-L). Nach Abschluß der Kundgebung kam es vor einem Eingang des U-Bahnhofs Bayerischer Platz zu einer kurzen Auseinandersetzung zwischen Polizeibeamten und deutschen Autonomen, die Steine und Dosen auf die Polizisten geworfen hatten. 9. Juli Zentraler Trauermarsch von PKK-Anhängern und Sympathisanten in Hannover aus Anlaß des Todes von Halim DENER. Nach Angaben der Polizei nahmen daran mehr als 16 000 Personen teil; der Veranstalter nannte eine Zahl von über 70 000. Aus Berlin waren etwa 1 500 Mitglieder und Sympathisanten der PKK in gemieteten Bussen und privaten Pkw angereist. Die Teilnehmer forderten u. a. die Aufhebung des PKKVerbots. Neben Bildern des PKK-Generalsekretärs Abdullah ÖCALAN wurden zahlreiche Fahnen und Symbole der verbotenen PKK und ERNK mitgeführt. 9./10. Juli Konferenz zum Thema "Das Kurdenproblem und die islamische Lösung" in einem Saal in Berlin-Kreuzberg. Die von Berliner PKK-Sympathisanten initiierte Veranstaltung wurde täglich von bis zu 400 Personen besucht. Während der Veranstaltung ergriffen u. a. Vertreter der verbotenen ERNK das Wort. In Redebeiträgen wurde die Auffassung vertreten, die Kurdenpolitik sei mit der islamischen Frage eng verknüpft. Eine Grußadresse des Generalsekretärs der PKK, Abdullah ÖCALAN, wurde per Tonband den Anwesenden vorgespielt. Im allgemeinen zeigte man sich enttäuscht darüber, daß trotz Einladung Vertreter islamisch-extremistischer Gruppen nicht zu der Veranstaltung erschienen waren. 14. Juli Veranstaltung zum "Tag der Märtyrer" in Räumlichkeiten des kurdischen Kommunikationszentrums in Berlin-Kreuzberg mit etwa 100 Mitgliedern und Sympathisanten der Berliner Gliederung der PKK unter Leitung eines Berliner PKK-Funktionärs.
  • Abkommen zwischen den Parteien des N ordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
GE S E T Z L I C HE GR UNDL A GE N H E S S I S C H E R V E R F A S S U N G S S C H U T Z B E R I C H T 2 0 0 1 SS 12 Übermittlung an Stationierungsstreitkräfte Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des N ordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. SS 13 Übermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an überoder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder 2. zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. SS 14 Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebensoder verteidigungswichtigen Enrichtungen nach SS 2 Abs. 5 N r. 2 erforderlich ist und das M inisterium des Innern im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen N achweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die N achweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen nach SS 4 übermittelt werden. 127
  • Autonome (Linksextremismus) .............................................................. 173 ff., 204 f., 217, 219, 245 Autonome Nationalisten (AN) ...................................................................................................... 141, 170, 171 ff. Autoritarismus
SCHLAGWORTREGISTER SCHLAGWÖRTER A A Advanced Persistent Threats (APT) ............................................................................................................. 284, 285 al-Ahed (Internetportal) ................................................................................................................................................................... 69 analyse & kritik (Publikation) ............................................................................................................................................... 239 Anarchismus ............................................................................................................................................. 204 f., 217, 219, 241 Antifaschismus; Antifa ..................................................................... 205 f., 210 ff., 225 f., 228 f., 244 f. Antikapitalismus ...................................................................................................................................................................... 157, 175 Antiliberalismus ................................................................................................................................................................................ 202 f. Antimilitarismus ................................................................................................................................................................................ 236 f. Antimodernismus .................................................................................................................................................................................. 203 Antirassismus ................................................................................................................................................ 205 f., 208 ff., 240 Antirepression ............................................................................................................................................................................................ 239 Antisemitismus .......................................................................................................................................................................... 140, 202 Applied Scholastics (ApS) ........................................................................................................................................................ 261 APT28 SOFACY APT3-Kampagne ...................................................................................................................................................................................... 290 Artikel 10-Gesetz .................................................................................................................................................................................. 25 f. Asymmetrische Spionage ......................................................................................................................................................... 277 Atilim (Publikation) ............................................................................................................................................................................. 135 Auditing ................................................................................................................................................................................. 246, 252, 258 Ausreisen in "Jihad-Gebiete" .............................................................................. 32 f., 40 f., 51, 59 ff., 77 Autonome (Linksextremismus) .............................................................. 173 ff., 204 f., 217, 219, 245 Autonome Nationalisten (AN) ...................................................................................................... 141, 170, 171 ff. Autoritarismus ........................................................................................................................................................................................... 202 341
  • einen Monatslohn spenden müßten. 21. Oktober Demonstration von mehreren linksextremistischen türkischen Organisationen gegen "die Massaker des türkischen Staates in Dersim
5 - Anhang II: Chronologie - 285 Ein führender Funktionär der Berliner Gliederung der PKK behauptete, die Türkei sei sowohl wirtschaftlich als auch politisch und militärisch am Ende und stehe unter internationalem Druck, so daß sie gezwungen sei, in absehbarer Zeit Verhandlungen mit der PKK aufzunehmen. Weitere Redner vertraten die Meinung, die Kurden in Europa führten ein angenehmes Leben und müßten von ihrem "Reichtum" etwas abgeben. In diesem Zusammenhang wurde verlangt, daß Geschäftsleute mindestens 5 000 DM und Arbeiter einen Monatslohn spenden müßten. 21. Oktober Demonstration von mehreren linksextremistischen türkischen Organisationen gegen "die Massaker des türkischen Staates in Dersim" (kurdische Bezeichnung für die Provinz Tunceli) vom Hermannplatz (Berlin-Neukölln) zum Kottbusser Tor (BerlinKreuzberg). Unter den nahezu 500 Teilnehmern befanden sich u. a. zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der "Türkischen Kommunistischen Partei / Marxisten-Leninisten" (TKP/M-L) und der "Revolutionären Kommunistischen Partei der Türkei" (TDKP). In Redebeiträgen und auf Flugblättern wurde das türkische Militär beschuldigt, sich staatsterroristischer Methoden zu bedienen. Die deutsche Regierung mache sich an diesem "Gemetzel" mitschuldig, indem sie Waffen an die Türkei liefere. 22. Oktober Demonstration eines "Solidaritätskomitees Dersim" gegen "die Massaker des türkischen Staates in Dersim" vom Wittenbergplatz (Berlin-Schöneberg) zum Olivaer Platz (BerlinCharlottenburg). Daran nahmen etwa 1 000 Mitglieder und Sympathisanten der Berliner Gliederung der verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) teil. Vor Beginn der Veranstaltung kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizeibeamten, als diese Fahnen und Embleme der vom PKK-Verbot betroffenen internationalen Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) beschlagnahmten. Einige Demonstrations-
  • etwa halbstündige Aktion verlief ohne Zwischenfälle. 25. November Solidaritätsveranstaltung linksextremistischer türkischer Organisationen, darunter der "Devrimci Yol" (Revolutionärer
5 - Anhang II: Chronologie - 288 Drei Demonstranten durften das Botschaftsgebäude betreten und eine Resolution übergeben. Die etwa halbstündige Aktion verlief ohne Zwischenfälle. 25. November Solidaritätsveranstaltung linksextremistischer türkischer Organisationen, darunter der "Devrimci Yol" (Revolutionärer Weg) in der Alten Mensa der TU Berlin für die "inhaftierten Antifaschisten". Daran nahmen bis zu 400 Personen, darunter etwa 40 Deutsche, teil. Ein Vertreter des "Devrimci Yol" rief die türkischen Jugendlichen auf, sich politisch zu engagieren, um dem Protest gegen die deutsche Politik Ausdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang erwähnte er u. a. die Waffenlieferungen der Bundesrepublik Deutschland an die Türkei. Dagegen gelte es zu protestieren, um den kurdischen "Befreiungskampf zumindest solidarisch zu unterstützen. 26. November Aktionen zum 1. Jahrestag des Verbots der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) in Deutschland. In den Bezirken Spandau und Wedding wurden je eine Bombenattrappe zusammen mit Schriftmaterial aufgefunden. Das bei den Attrappen aufgefundene Schriftmaterial bezog sich auf das PKK-Verbot in der Bundesrepublik Deutschland. In den Bezirken Schöneberg und Kreuzberg wurden auf Fahrbahnen Autoreifen in Brand gesetzt. Für diese Aktionen liegen keine Täterhinweise vor, ein PKK-Bezug ist jedoch nicht auszuschließen. 27. November Festveranstaltung aus Anlaß des 16. Jahrestages der Gründung der PKK in der Alten Mensa der TU Berlin. An der von führenden Mitgliedern der Berliner Gliederung der PKK geleiteten Veranstaltung nahmen bis zu 1 500 Personen teil. Ein PKK-Aktivist bezeichnete das PKK-Verbot als eine ganz normale Sache, da das kurdische Volk seit Jahrhunderten unterdrückt werde; trotz des Verbots der PKK in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich sei es der Organisation
  • oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch
  • besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
6 -Anhang III: LfVG298 2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 4. bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Näheres wird in einer durch die Aufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsvorschrift bestimmt. Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz an der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 setzt im Einzelfall voraus, daß die zu überprüfende Person zugestimmt hat. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden. SS6 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen im Sinne des SS 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind politisch motivierte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen gegen die in SS 5 Abs. 2 bezeichneten Schutzgüter. Für eine Organisation oder einen Personenzusammenschluß ohne feste hierarchische Organisationsstruktur (unorganisierte Gruppe) handelt, wer sie in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einer oder für eine Organisation oder in einem oder für einen Personenzusammenschluß ohne feste hierarchische Organisationsstruktur (unorganisierte Gruppe) handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung an Gesetz und Recht, 3. das Recht auf Bildung
6 -Anhang III: LfVG - 299 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung an Gesetz und Recht, 3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, 6. der Ausschluß jeder Gewaltund Wülkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1, Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufz'uheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen, 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (4) Auswärtige Belange im Sinne des SS 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nur gefährdet, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gewalt ausgeübt oder durch Handlungen vorbereitet wird und diese sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richten. SS7 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach SS 5 Abs. 2 nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat es diejenige auszuwählen, die den einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
  • Landesamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). SS9 Besondere Formen der Datenerhebung
6 -Anhang III: LfVG - 300 (3) Soweit in diesem Gesetz besondere Eingriffsbefugnisse das Vorliegen gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen voraussetzen, ist Gewalt die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf Sachen. SS8 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes dies zulassen. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nach Maßgabe dieses Gesetzes Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie insbesondere den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bildund Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Verwaltungsvorschrift ist dem Ausschuß für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Kenntnis zu geben. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. (3) Polizeiliche Befugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). SS9 Besondere Formen der Datenerhebung (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit den Mitteln gemäß SS 8 Abs. 2 erheben, wenn 1. sich ihr Einsatz gegen Organisationen, Personenzusammenschlüsse ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen), in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 2 bestehen, 2. auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder geheimdienstliche Tätigkeiten gewonnen werden können, 3. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 2 erforderlichen Quellen erschlossen werden können oder
  • konkreter Verdacht in bezug auf eine Gefährdung der vorstehenden Rechtsgüter besteht und der Einsatz anderer Methoden und Mittel zur heimlichen
6 -Anhang III: LtVG - 301 4. dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. (2) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln ausschließlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Spionageabwehr und des gewaltbereiten politischen Extremismus heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen unerläßlich ist, ein konkreter Verdacht in bezug auf eine Gefährdung der vorstehenden Rechtsgüter besteht und der Einsatz anderer Methoden und Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. (3) Die Erhebung nach Absatz 1 und 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach SS 27 gewonnen werden können. Die Anwendung eines Mittels gemäß SS 8 Abs. 2 soll erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden. (4) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters, im Falle des SS 2 Abs. 4 des betreffenden Mitglieds des Senats, das im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird. (5) Bei Erhebungen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, insbesondere durch Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel, sowie nach Absatz 2 ist der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn sich auch nach fünf Jahren noch nicht abschließend beurteilen läßt, ob
  • Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
6 -Anhang III: LfVG - 308 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten. SS24 Übermittlung von Informationen an die Stationierungstreitkräfte Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden. SS25 Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geitungsbereichs des Grundgesetzes Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an überoder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.

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