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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • über ihren Literaturvertrieb in Kiel in dieser Schrift regelmäßig linksextremistische Literatur als "Lesestoff für Rote HelferInnen" an. 4 Autonom-anarchistische
- 53 -- - ein Beitrag zum Thema "40 Jahre KPD-Verbot - Meilenstein des Staatsterrorismus", - die maßgebliche Beteiligung an dem bundesweiten "Aktionstag für die Freiheit der politischen Gefangenen weltweit" am 18. März 1996, - Prozeßbesuche im Verfahren gegen die RAF-Angehörige Birgit Hogefeld vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, - die Herausgabe einer Jublläumsbroschüre mit dem Titel "Vorwärts und nicht vergessen - 70/20 Jahre Rote Hilfe", - die verstärkte "Antirepressionsarbeit aufgrund der gestiegenen Kriminallsierung und Verfolgung von KurdInnen nach dem PKK-Verbot". Die Kieler Ortsgruppe ist weiterhin eine mitgliederstarke und sehr aktive Ortsgruppe innerhalb der "Roten Hilfe e. V.". Von ihr gehen unvermindert Kampagnen, Initiativen und Flugblattaktionen zu bundesweiten Szene-Aktionen aus. Eines ihrer Mitglieder war rund zwei Jahre lang presserechtlich verantwortlich für die Herausgabe der Schrift "Die Rote Hilfe". Wie in den vergangenen Jahren bietet die Organisation über ihren Literaturvertrieb in Kiel in dieser Schrift regelmäßig linksextremistische Literatur als "Lesestoff für Rote HelferInnen" an. 4 Autonom-anarchistische Szene Mit einem bundesweit leicht angestiegenen Bestand von rund 7 000 Personen stellen gewaltbereite autonome Gruppierungen auch weiterhin ein erhebliches Gefährdungspotential für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. In Schleswig-Holstein sind der militant-autonomen Szene unverändert rund 350 Personen zuzurechnen.
  • Türkei regierungsbeteiligte "Refah Partisi" - wieder als Zielscheibe linksextremistischer Feindseligkeiten herhalten muß. 3.4 Iraner 3.4.1 Allgemeines In Deutschland leben über
  • Mohammad und die ihm nachfolgenden blutsverwandten zwölf Imame als rechtmäßige Nachfolger und einzig legitime Führer der muslimischen Gesellschaft
Bemerkenswert ist auch, daß erstmalig wieder Objekte islamistischer Organisationen angegriffen wurden, möglicherweise ein warnendes Zeichen, daß künftig auch die IGMG - stellvertretend für die in der Türkei regierungsbeteiligte "Refah Partisi" - wieder als Zielscheibe linksextremistischer Feindseligkeiten herhalten muß. 3.4 Iraner 3.4.1 Allgemeines In Deutschland leben über 100.000 iranische Staatsangehörige, in Hamburg etwa 13.500. Sie stellen in Hamburg damit nach Türken, Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien und Polen die viertgrößte Gruppe von Ausländern. Dieser relativ hohe Anteil in Hamburg ergibt sich u.a. aus der Funktion der Stadt als Wirtschaftsmetropole. Zahlreiche iranische Firmen sind hier ansässig. Ein Teil der in Deutschland aufhältlichen Iraner engagiert sich politisch für den Heimatstaat, andere leben in Opposition und setzen sich hier für eine Änderung der politischen Verhältnisse in ihrer Heimat ein. Um ihre Situation und ihre Anliegen verstehen zu können, dürfen Selbstverständnis und Prinzipien von Staat und Gesellschaft im Iran nicht übersehen werden. In der Islamischen Republik Iran ist die schiitische Grundorientierung allen privaten und staatlichen Lebens ein tragendes Element und der Schlüssel zum Selbstverständnis des Landes. Schiiten sind Anhänger der "schi'at Ali", der "Partei Alis", einer der beiden Hauptrichtungen der Weltreligion Islam. Eine weltweite Minderheit von etwa 15% der Muslime sind Schiiten, die Mehrheit Sunniten (Anhänger der Sunna). Sunniten und Schiiten trennten sich im Streit um die Nachfolge des im Jahre 632 n.Chr. verstorbenen Propheten Mohammad. Der Schiismus erkennt im Gegensatz zu den Sunniten nur Ali, den Schwiegersohn und Vetter des Propheten Mohammad und die ihm nachfolgenden blutsverwandten zwölf Imame als rechtmäßige Nachfolger und einzig legitime Führer der muslimischen Gesellschaft an. Im Iran leben etwa 90% Muslime schiitischen Glaubens. Als Ergebnis der "Islamischen Revolution" von 1979 und der Machtübernahme durch den zehn Jahre später verstorbenen Ayatollah KHOMEINI wurde das schiitische Staatsund Herrschaftsverständnis in der Verfassung der Islamischen Republik Iran verankert. Es beruht auf dem Prinzip der "Herrschaft des anerkannten Gottesgelehrten" ("wilayat-e Faqih"). Unverzichtbares Kriterium der schiitischen Gemeinschaftsordnung ist, daß sich das Volk dem Willen Gottes und seiner Vertreter auf Erden - dem anerkannten geistlichen Führer oder einem Gelehrtenkollegium - unterzuordnen hat. 248
  • Möglichkeit, direkt oder indirekt in Exekutive, Legislative und Rechtsprechung einzugreifen. Pluralismus oder ein Mehrparteiensystem im Sinne des westlichen Demokratieverständnisses werden
Zweifelsohne hat der Iran Leitbildfunktion - aber eine nur eingeschränkte Führungsrolle - für verschiedene islamische Bewegungen. Er gab Impulse für eine Rückbesinnung auf den "wahren Islam " auch in anderen Staaten. KHOMEINI machte seinerzeit die "dekadenten" und "satanischen" Kolonialund Supermächte - allen voran die USA als den "großen Satan" - für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Schwäche der islamischen Welt verantwortlich. Im heutigen Sprachgebrauch iranischer Stellen werden diese Staaten häufig pauschal mit den Begriffen "Weltarroganz" und "Lakaien" assoziiert. Kritiker werden als Stimmen einer "zionistischen Weltverschwörung" abgetan. KHOMEINIs politischem und religiösem Testament von 1983 zufolge werden die "Feinde des Islam" von den "ungehemmten und terroristischen" USA angeführt. Der "internationale Zionismus" ist danach ihr Verbündeter. Jordaniens König wird als "professioneller vagabundierender Verbrecher" dargestellt. Als ebenso verhaßte Figuren tauchen in diesem Feindbild der marokkanische Monarch und der ägyptische Präsident als "Kriminelle im Dienste Amerikas und Israels" sowie das saudi-arabische Herrscherhaus als "Verräter" auf. KHOMEINIs Thesen und Ziele laufen darauf hinaus, daß der "Islam als Politik" betrachtet wird. Höchste Autorität des Landes ist nicht der Staatspräsident RAFSANDJANI, sondern der "Führer", Ayatollah KHAMENEI. Er hat die Möglichkeit, direkt oder indirekt in Exekutive, Legislative und Rechtsprechung einzugreifen. Pluralismus oder ein Mehrparteiensystem im Sinne des westlichen Demokratieverständnisses werden abgelehnt. Bis heute sind die einst erklärten Revolutionsziele aktuell, wie Stabilisierung und Ausbau der Macht bei gleichzeitiger Unterdrückung und Ausschaltung der Opposition, Export der islamischen Revolution mit dem Ziel, insbesondere "dekadente", vom Westen beeinflußte Regierungen islamischer Länder zu stürzen und die ganze Welt zu islamisieren. Diese in der Verfassung der Islamischen Republik Iran als dauerhafte Leitlinien verankerten Ziele werden regelmäßig bekräftigt. 3.4.2 Regierungsseitige Bestrebungen und Anhänger der iranischen Regierung Anschläge / Mykonos-Komplex / RUSHDIE-Urteil: Wie sich die iranische Regierung die Ausschaltung der Opposition in Theorie und Praxis vorstellt, wurde in einer im August 1992 im iranischen Fernsehen ausgestrahlten - unverändert gültigen - Erklärung des iranischen Ministers für Nachrichtendienstund Sicherheitsangelegenheiten, Ali FALLAHIAN, deutlich aufgezeigt. Der Minister hatte Grundsätze, Ziele und Erfolge seines Ministeriums dargelegt. Der Rahmen für die Bekämpfung von Dissidenten und Oppositionellen - zusammengefaßt in dem Begriff "feindlich gesinnt" - wird darin u.a. mit Stichworten wie "Beobachtung / Infiltration / Schwächung / 249
  • Würdenträger haben mehrfach bekräftigt, daß sie die "göttliche Fatwa" (Rechtsgutachten) des verstorbenen Revolutionsführers Ayatollah KHOMEINI vom Februar 1988 gegen
Derartige Drohungen sind durchaus ernst zu nehmen, zumal dem iranischen Strafrecht zufolge bei Beleidigungen gegen KHOMEINI oder KHAMENEI die Todesstrafe verhängt werden kann. Auch "Propaganda gegen die muslimische Regierung" steht unter Strafe. Iranische Regierungsvertreter und hohe Würdenträger haben mehrfach bekräftigt, daß sie die "göttliche Fatwa" (Rechtsgutachten) des verstorbenen Revolutionsführers Ayatollah KHOMEINI vom Februar 1988 gegen den Schriftsteller Salman RUSHDIE für unumkehrbar und somit für unverändert gültig halten. RUSHDIE lebt seitdem unter der ständigen Drohung, daß sein Todesurteil vollstreckt wird. Ein von der iranischen Stiftung "15. Khordad" inzwischen auf etwa vier Millionen DM erhöhtes Kopfgeld soll Attentäter anspornen. Außerhalb Deutschlands sind mehrere Anschläge gegen Personen bekannt geworden, die die von RUSHDIE verfaßten "Satanischen Verse" übersetzt oder verlegt hatten. KHOMEINI hatte seine "Fatwa" auch auf alle Personen ausgedehnt, die das Buch nur verbreiten. RUSHDIE gilt als personifizierte Verschwörung des Westens gegen den Islam {"lebendes Beispiel für das zionistische und westliche Komplott gegen den Islam "). Auf westliche Forderungen nach einer "klaren Position" Irans zum Todesurteil hin wird von der iranischen Führung - damit unter staatlicher Autorität - stereotyp wiederholt, daß eine offizielle Rücknahme des Todesbefehls gegen Rushdie nicht möglich sei. Allein schon das Ansinnen, die Fatwa aufzuheben, wurde vom Iran als Auswuchs einer "antiislamischen und antimuslimischen " Denkweise empfunden. Das Todesurteil erfreue sich weltweiter Sympathie beim größten Teil der muslimischen Führer. Eine Politisierung des Urteils liege "nicht im Interesse" der Weltgemeinschaft, insbesondere nicht der muslimischen. Allerdings wurde dem Westen eine pragmatische Lösung signalisiert: Das Todesurteil müsse "nicht zwangsläufig" vollstreckt werden. Unterstützung von Terrorgruppen: Das iranische Regime verfolgt nicht nur Dissidenten im In-und Ausland, sondern versucht zugleich mit vielfältigen Methoden, dem ehrgeizigen Ziel - Export der islamischen Revolution - zu dienen. Das Bestreben, prowestliche und laizistische Regime im Nahen und Mittleren Osten zu destabilisieren, ist langfristig angelegt und wird u.a. dadurch umgesetzt, daß in anderen Staaten islamische Revolutionen bzw. sogenannte islamische "Befreiungsbewegungen" unterstützt werden. Bei den der "Islamischen Widerstandsbewegung" (HAMAS) zugerechneten Anschlägen am 25. Februar in Jerusalem und Ashkalon, am 3. März in Jerusalem und am 4. März in Tel Aviv waren mehr als 58 Menschen ums Leben gekommen - mehr als 200 Personen wurden verletzt. Die regierungstreue iranische Nachrichtenagentur IRNA bezeichnete die Anschläge als "göttliche Vergeltung" und "gerechte Strafe". Israel bekomme "nun seine eigene Medizin zu schmecken". Die Bombenexplosionen verkündeten den "Anfang des Endes Israels". Die iranische Regierung distanzierte 251
  • anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen. SS4 Aufgaben des Landesamtes für
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. SS3 Zusammenarbeit (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen. (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, der Bund gemäß SS 5 Absatz 2 BVerfSchG nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen. SS4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sachund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (SS 3 Absatz 1 BVerfSchG), 4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind. 265
  • Polizei übermittelt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Erhebung mit entsprechenden Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung nach
  • Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
SS14 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 4 Absatz 1 zwingend erforderlich ist oder der Empfänger nach SS 4 Absatz 2 tätig wird. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Hierauf ist er hinzuweisen. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf über Absatz 1 hinaus Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften und die Polizei übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine in den SSSS 74 a und 120 Gerichtsverfassungsgesetz, SS 100 a Nummern 3 und 4 Strafprozeßordnung und SSSS 130, 131 Strafgesetzbuch genannte Straftat plant, begeht oder begangen hat sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz selbst mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach SS 8 erhoben hat, dürfen nur dann an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei übermittelt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Erhebung mit entsprechenden Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung nach der Strafprozeßordnung oder nach den SSSS 9 bis 12 und SS 23 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seiten 187, 191) vorgelegen hätten. SS15 Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (Bundesgesetzblatt II 1961 Seiten 1183, 1218) übermitteln. Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der Empfänger ist daraufhinzuweisen, daß er die übermittelten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihm übermittelt wurden. 273
  • Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung
3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis ihr nicht entgegensteht. (3) Die Anordnung für die Maßnahme treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. (4) Die auf diese Weise gewonnenen Unterlagen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Daten sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. (5) Über die Tatsache der Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommenen Stellen sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. SS21 Übermittlungsverbote und -einschränkungen (1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn 1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, daß die Informationen zu vernichten sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. SS22 Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger (1) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Minderjährige eine der in SS 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, im übrigen, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach SS 10 erfüllt sind. 277
  • Bearbeitung integrierter bzw. Deutsche Arbeiterpartei abgetauchter RechtsextremisDev Sol ten Devrimci Sol (Revolutionäre BJagdG Linke) Bundesjagdgesetz Dev-Genc BK Devrimci Genclik
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BAFA C 18 Deutschland Bundesamt für Wirtschaft und Combat 18 Deutschland Ausfuhrkontrolle CDK BAMAD Koordinasyona Civaka DemoBundesamt für den Militärikratik a Kurdistan (Koordination schen Abschirmdienst der kurdisch-demokratischen Gesellschaft) BAMF Bundesamt für Migration und CEM Flüchtlinge Council of European Muslims BfV CHP Bundesamt für VerfassungsCumhurriyet Halk Partisi (Repuschutz blikanische Volkspartei) BGH Co. Bundesgerichtshof Kompanie/Kompagnon BIAREX DAP Bearbeitung integrierter bzw. Deutsche Arbeiterpartei abgetauchter RechtsextremisDev Sol ten Devrimci Sol (Revolutionäre BJagdG Linke) Bundesjagdgesetz Dev-Genc BK Devrimci Genclik (RevolutioBaltik Korps näre Jugend) BKA DEXT Bundeskriminalamt Fachstellen für Demokratieförderung und phänomenüberBND greifende ExtremismusprävenBundesnachrichtendienst tion BPol DHKC Bundespolizei Devrimci Halk Kurtulus CeBRD phesi (Revolutionäre VolksbeBundesrepublik Deutschland freiungsfront) [inoffizielle Abkürzung] DHKP BVA Devrimci Halk Kurtulus Partisi Bundesverwaltungsamt (Revolutionäre VolksbefreiBVerfSchG ungspartei) BundesverfassungsschutzgeDHKP-C setz Devrimci Halk Kurtulus Partisibzw. Cephesi (Revolutionäre Volksbeziehungsweise befreiungspartei-Front) Hessischer Verfassungsschutzbericht 2022 - 321
  • KAYPAKKAYA * 237; 239 Libertäres Zentrum * Siehe LIZ KAZ * 200 Linksruck * 205 KBW197 LIZ-174; 175; 180 KESSLER, Heinz
Junges Franken * 59 L Laizismus * 241; 251 K LANGE, Wollin * 122 K.A.B.E.L.S.C.H.N.I.T.T. * 150 LAUCK, Gary Rex * 54; 63; 67; 127; 128; Kameradschaft Beusselkiez * 135 129; 133; 145 Kameradschaftshilfswerk für nationale LDPR "83; 126 Gefangene * 70 Le PEN, Jean-Marie * 126 KAPLAN * 230; 243 Leuchter-Report * 41; 44 KARATAS, Dursun * 230; 234 Libertäre Jugend * Siehe LJ KAYPAKKAYA * 237; 239 Libertäres Zentrum * Siehe LIZ KAZ * 200 Linksruck * 205 KBW197 LIZ-174; 175; 180 KESSLER, Heinz * 193 LJ * 175 KFI'215 Lokalberichte Hamburg * 171; 176 KfsV * 205 KHOMEINI * 243; 248; 249; 251; 253 KKP" 189 M Klasse gegen Klasse * 178 M 18 (Guerillaorganisation) * 239 Komitee für soziale Verteidigung * Siehe Magda-Thürey-Zentrum ' 2 0 1 ; 236 KfsV Mailboxen Komitee zur Unterstützung der revolutiolinksextremistisch * 149; 187; 207 nären türkischen und kurdischen Gerechtsextremistisch" 16; 131 fangenen * 235 Marxistische Gruppe * Siehe MG KOMKAR"215 MB * 260 Kommando Hans Erich Dabeistein * 179 MED-TV * 226 Kommunistische Arbeiterzeitung * Siehe MG * 23; 202 KAZ MHP * 232 Kommunistische Partei der Arbeit der MIES, Herbert * 193 Türkei * Siehe TKEP Milli Gazete * 242 Kommunistische Partei der Philippinen Mitteldeutsche Rundschau * 59 (CPP)197 MLKP * 229; 239; 244; 245; 246; 247 Kommunistische Partei Kurdistans * 189 MLPD * 26; 148; 195; 206 Konservative Revolution * 30; 105; 107 MOELLER van den BRUCK, Arthur * KOPP, Hans-Ulrich -111 105; 106 KP/IÖ * 239; 240 MOHLER, Armin * 108 Kraftschlag' 121 MRTA186; 187 KRAUSE, Dr. Rudolf78; 79 MÜNSTERMANN, Hans * 56 KREBS, Pierre -111 Muslimbruderschaft * Siehe MB KÜHNEN, Michael "61; 129 Mykonos-Komplex * 249; 253; 255 Kurden "214 Kurdistan Solidarität Hamburg * 148; 162; 170; 218; 222 N Kurdistan Volkshaus e.V. * 201; 215 Nachrichten der HNG * 65; 69 Kurdistan-Front Irak (KFI) -215 Nadir" 170 NADIS = Nachrichtendienstliches Informationssystem * 14 293
  • miker * Siehe VIDA Beanspruchung durch RechtsextremiVerein zur Eingliederung iranischer Flüchtsten * 35; 52; 58; 67 linge e.V. * 256 Wiking-Jugend * Siehe
  • SOJA WULFF, Thomas * 44; 61; 62; 70; 73; Vereinigte Rechte * 97 103 Vereinigte Sozialistische Partei * Siehe VSP Vereinigung der Verfolgten
u Volkshaus der Türkei * 233 Volksmodjahedin Iran * Siehe NWRI U.I.S.A. "253 VOZREBELDE186 Ultima-Tonträgerversand * 122 VSP "26; 198; 199; 206 Union der freien Frauen aus Kurdistan * VVN-BdA" 192; 193; 198 Siehe YAJK Union der Jugendlichen aus Kurdistan * Siehe YCK w Union islamischer Studentenvereine in WALLNER, Otmar * 78 Europa * Siehe U.I.S.A. WBDJ * 192 Unsere Zeit * 188 WEIDNER, Norbert * 55 Weiße Rasse" 122 Weltbund der demokratischen Jugend * V Siehe WBDJ VdF * 42 WENDT, Christian * 59 VELAZCO, Isaac * 186 Westdeutsche Volkszeitung * 59 Verband der islamischen Vereine und White Pride Tapes (WPT) * 125 Gemeinden e.V. * Siehe ICCB White-Power" 119; 120; 121; 128 Verein Iranischer Demokratischer AkadeWiderstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG miker * Siehe VIDA Beanspruchung durch RechtsextremiVerein zur Eingliederung iranischer Flüchtsten * 35; 52; 58; 67 linge e.V. * 256 Wiking-Jugend * Siehe WJ Verein zur Förderung der Musik im Iran * Wilde Jungs * 125 256 Wir selbst108; 109 Verein zur Förderung von sozialistischer WJ "74 Arbeiterjugendund Kinderpolitik * WORCH, Christian * 55; 58; 62; 70; 100 Siehe SOJA WULFF, Thomas * 44; 61; 62; 70; 73; Vereinigte Rechte * 97 103 Vereinigte Sozialistische Partei * Siehe VSP Vereinigung der Verfolgten des Naziregi- Y mes - Bund der Antifaschisten * Siehe YAGAN * 234; 247 VVN-BdA YAJK * 217 Vereinigung für Sozialistische Politik * YCK * 220 Siehe VSP YEK-KOM'215 VF * 198; 206 VIDA * 256 Vikingforce* 124 Z Vlaams Blok126; 128 Zapatisten * Siehe EZLN VOGA * 82 Zeck-170; 171; 175; 177; 180 VOIGT, Udo19; 84; 89; 92 Zentrum für Forschung und Kultur des Volksbefreiungsarmee Kurdistans * Siehe Islam e.V. * 243 ARGK ZOBEL, Jan-90; 91; 93; 101 Volksbewegung für Generalamnestie * 82 ZÜNDEL, Ernst * 38; 44; 127; 128; 129; Volksfront gegen Reaktion, Faschismus 133; 134 und Krieg * Siehe VF 297
  • Xwendekaren Kurdistan Deutschland) (Studierende Frauen aus KurKOREX distan) Kompetenzzentrum RechtsexKADEK tremismus Kongreya Azadi u Demokrasiya KPD Kurdistane (Freiheitsund DeKommunistische Partei
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IZH KONGRA GEL Islamisches Zentrum Hamburg Kongreya Gele Kurdistane (Volkskongress Kurdistans) JA Junge Alternative KON-MED Almanya'daki Mezopotamya JN Topluluklar Konfederasyonu Junge Nationalisten (Konföderation der GemeinJXK schaften Mesopotamiens in Jinen Xwendekaren Kurdistan Deutschland) (Studierende Frauen aus KurKOREX distan) Kompetenzzentrum RechtsexKADEK tremismus Kongreya Azadi u Demokrasiya KPD Kurdistane (Freiheitsund DeKommunistische Partei mokratiekongress Kurdistans) Deutschlands KAGEF KPdSU Interkulturelles Jugendforum Kommunistische Partei der e. V. Sowjetunion KCDK-E KRD Kongreya Civaken Demokratik Königreich Deutschland li Kurdistaniyen Ewropa (Kurdischer Demokratischer GesellKRITIS schaftskongress in Europa) Kritische Infrastruktur KCK kurd. Koma Civaken Kurdistan (Gekurdisch meinschaft der Kommunen lat. Kurdistans) lateinisch KdN LfV Kampf der Nibelungen Landesamt für VerfassungsKG schutz Kommanditgesellschaft LG KIA Landgericht Koordinierte InternetauswerLGBTQ tung Lesbian, Gay, Bisexual, TransKJK gender and Queer (lesbisch, Komalen Jinen Kurdistan (Koschwul, bisexuell, transgeordination der Gemeinschaft schlechtlich und queer) der Frauen Kurdistans) LPP KO Landespolizeipräsidium Kommunistische Organisation IRH Internationale Rote Hilfe Hessischer Verfassungsschutzbericht 2022 - 325
  • Personen, die sich selbst radikalisiert haben, wobei im Phänomenbereich Rechtsextremismus ihre Motive unter anderem von ( ) Fremdenfeindlichkeit, ( ) Rassismus, Frauenfeindlichkeit (Antifeminismus
GLOSSAR GLOSSAR Advanced Persistent Threats ... sind komplexe und zielgerichtete Bedrohungen, die sich gegen (APT) ein oder wenige Opfer richten. In der Praxis werden mit dem APTBegriff ressourcenstarke Cyberangreifergruppen beschrieben, die in der Regel staatlich gesteuert sind. Die konkreten Angriffe im Rahmen dieser Bedrohungen (engl. threats) werden von Angreifenden aufwändig vorbereitet, sind hochentwickelt (engl. advanced) und dauern lange an (engl. persistent). Ein APT-Angriff soll nach Möglichkeit unentdeckt bleiben, um vertrauliche Daten angegriffener Stellen wie zum Beispiel Ministerien oder Unternehmen auszuspähen oder anderen Schaden zu verursachen. (Vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaareintraege/ DE/A/advanced-persistent-threat.html, abgerufen im April 2023.) Allein handelnde Täter ... sind Personen, die sich selbst radikalisiert haben, wobei im Phänomenbereich Rechtsextremismus ihre Motive unter anderem von ( ) Fremdenfeindlichkeit, ( ) Rassismus, Frauenfeindlichkeit (Antifeminismus) und ( ) Antisemitismus bis hin zu Verschwörungsnarrativen reichen. Dabei kommen zahlreiche Studien zu dem Ergebnis, dass sich unter den Tätern ein signifikant höherer Anteil an Personen mit psychischen Auffälligkeiten findet als im Bevölkerungsdurchschnitt bzw. unter anderen Tätern schwerer Gewalttaten. Dass Täter allein handeln, beruht oft nicht auf einer strategischen Entscheidung, um etwa eine frühzeitige Entdeckung des Tatplans zu verhindern, sondern ist durch ihre Persönlichkeit bedingt. Mit dem Begriff allein handelnde Täter soll verdeutlicht werden, dass diese Personen nicht abgeschottet bzw. isoliert von der Welt, die sie umgibt, leben bzw. agieren, sondern sich in einem Kontext bewegen, von dem sie sich maßgeblich beeinflussen lassen. Die Zugehörigkeit zu einem extremistischen Personenzusammenschluss ist somit keine zwingende Voraussetzung für eine Radikalisierung zum Terrorismus. Die Radikalisierung kann sich auch ausschließlich über den virtuellen Konsum extremistischer Propaganda vollziehen, ein kommunikativer Austausch mit anderen Personen ist nicht notwendig. Eine besondere Rolle für die Radikalisierung spielt das Internet, das den Zugang zu extremistischen und gewaltverherrlichenden Ideologien und Botschaften, darunter auch Verschwörungsnarrative, wesentlich erleichtert. So spricht Hendrik Puls mit Bezug auf eine Studie von Maik Fielitz davon, dass diese Täter - etwa die von Christchurch (Neuseeland) und Halle (Sachsen-Anhalt) - in einer "digitalen Hasskultur" verwurzelt waren und "großen Aufwand betrieben, um ihre politische Botschaft über das Internet an ein globales Publikum zu kommunizieren". 330 - Hessischer Verfassungsschutzbericht 2022
  • immer zahlreicher in Umlauf gebrachten Übersetzungen einschlägiger Rechtsgelehrter gemessen werden, sondern lässt sich auch an der verstärkten Zunahme salafitisch geprägter
Islamismus Gebet verrichteten und zum Islam aufriefen8, bekämpft haben, (...)." 9 Ohne den Einsatz physischer Gewalt zur Durchsetzung religiöser Bestimmungen prinzipiell abzulehnen, hat sich der Wahhabismus in der Moderne eine andere Strategie zur Verbreitung seiner Ideologie zu eigen gemacht. Seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts hat sich der Wahhabismus durch eine Propagandatätigkeit, die von Saudi-Arabien gefördert wird, global verbreitet. Dieser "Aufruf" (Da'wa) wird auf zwei Ebenen betrieben. Primär wendet sich der Wahhabismus als Zielgruppe an Muslime historisch unterschiedlich gewachsener islamischer Strömungen und Denkrichtungen, deren islamische Identität in Zweifel gezogen wird. Ihre Handlungen und Glaubensauffassungen sollen in einer Art "innerislamischer Mission" berichtigt werden. Sekundär betreibt der Wahhabismus auch eine "äußere Mission", indem er versucht, Konvertiten der unterschiedlichsten Herkunft außerhalb des islamischen Spektrums zu gewinnen. In jüngster Zeit ist hier unter anderem auch in Deutschland eine taktische Professionalisierung festzustellen, da für die jeweils unterschiedlichen Personenkreise zielgruppenspezifisches Propagandamaterial erstellt wird.10 Mittlerweile haben sich in Deutschland salafitische Netzwerke etabliert, die sich ideologisch zwar stark an Gelehrte im Ausland anlehnen, jedoch auf lokaler Ebene autonom agieren. In der Regel spielen hier auch Konvertiten Etablierung eine zentrale Rolle, welche die Ideologie adaptiert haben und in ihrem pereiner salafitischen sönlichen Umfeld geschickt an andere weitervermitteln können. Diese TenDa'wa-Szene denz kann nicht nur an den immer zahlreicher in Umlauf gebrachten Übersetzungen einschlägiger Rechtsgelehrter gemessen werden, sondern lässt sich auch an der verstärkten Zunahme salafitisch geprägter Internetseiten in deutscher Sprache ablesen. Aufgrund der Tatsache, dass sich gemäß der salafitischen Glaubensdoktrin der islamische Glaube in konkreten Handlungen niederschlagen muss, wird zunächst rein äußerlich beispielsweise auf die akribische Nachahmung von Kleiderund Hygienevorschriften Wert gelegt, die den frühen Muslimen im Umfeld Muhammads zugeschrieben werden. Männer hätten Bärte zu tragen, Frauen müssten sich verschleiern und statt der Zahnbürste sollte ein Stück Holz benutzt werden. Neben solchen Praktiken, die auch dazu die- 9 Zitiert nach Muhammad Ibn Abd al-WAHHAB, die Offenlegung der Scheinargumente gegen den Monotheismus (übersetzt von Dr. Ghazi Shanneik), S. 12f. Hierbei handelt es sich um eines der Hauptwerke von Muhammad Ibn Abd al-WAHHAB, das in deutscher Übersetzung in salafitischen Kreisen zirkuliert. 10 Zum Beispiel Tevhid - Kalblerden Sirk ve Küfür Temizligi (Monotheismus - Reinigung der Herzen von Vielgötterei und Unglauben). Eine Schrift, die sich an türkischsprachige Personen wendet. 23
  • Wahhabismus, der im 18. Jahrhundert in Verbindung mit dem Rechtsgelehrten Muhammad Ibn Abd al-WAHHAB im heutigen Saudi-Arabien
Islamismus 300 Anhänger in Baden-Württemberg. In Organisationen, die ihre Wurzeln in arabischen Staaten (wie Ägypten, Palästina, Libanon, Algerien oder dem Irak) haben, engagierten sich 2007 circa 450 Mitglieder in Baden-Württemberg. Hier sind die wichtigsten Gruppierungen die "Muslimbruderschaft" (MB) mit 180 Mitgliedern und die libanesische "Hizb Allah", die von etwa 85 Mitgliedern unterstützt wurde. Aus weiteren Herkunftsländern werden Gruppierungen beobachtet, die etwa Bezüge nach Bosnien-Herzegowina, in den Iran, Tschetschenien, Indonesien oder Pakistan aufweisen. 2. Salafitische Bestrebungen in Deutschland Eine zunehmend virulent werdende Richtung innerhalb der islamistischen Strömungen stellt der so genannte Salafismus dar. Das hierin vermittelte Islamverständnis basiert auf einer rigorosen und eng gefassten Interpretation der islamischen Quellentexte und geht mit einer strikten "Buchstabengläubigkeit" einher. In einer angenommenen Anlehnung an das Vorbild der "edlen Vorfahren" (as-Salaf as-Salih) ist der Salafismus bestrebt, den Islam und die Muslime von als unislamisch betrachteten Auslegungen und Verhaltensweisen reinigen zu wollen. Hierbei wird das Ziel verfolgt, das gesamte Glaubensverständnis auf einen, exklusive Authentizität beanspruAttraktivität chenden Kernbestand von Bestimmungen, Gesetzen und Praktiken zurückbedingt Zunahme zuführen, der angeblich dem Vorbild des Religionsstifters Muhammad und seiner frühen Gefolgsleute entsprechen soll. Die Anhänger des Salafismus gehen ideologisch von der Annahme aus, dass der Islam im Lauf der Zeit durch "unerlaubte Neuerungen" und Zusätze, die nicht den ursprünglichen, von Allah intendierten Zwecken entsprächen, korrumpiert worden sei. Diese Entwicklung sei auch maßgeblich für den allerorts zu beobachtenden Verfall und Niedergang der islamischen Zivilisation verantwortlich. Dieser Trend sei folglich wieder rückgängig zu machen, indem man sich auf eine "wahre Glaubenspraxis" zurückbesinne, damit der Islam seine einstige Größe und Stärke zurückerlangen könne. Als zeitlicher Bezugsrahmen wird hier in der Regel das "goldene Zeitalter" herangezogen, in dem der Islam unter den frühen Kalifen (632 bis 661) die Grundlagen für die Herrschaft in weiten Teilen der damals bekannten Welt legte und infolge dessen zu globaler Bedeutung aufsteigen sollte. Die bei weitem einflussreichste Richtung innerhalb des salafitischen Glaubensspektrums ist der Wahhabismus, der im 18. Jahrhundert in Verbindung mit dem Rechtsgelehrten Muhammad Ibn Abd al-WAHHAB im heutigen Saudi-Arabien als eine islamische Reformbewegung entstanden ist. Ein 21
  • Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), 13 Personen rechtskräftig wegen Straftaten im Bereich "Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
splitterung der kroatischen Emigranten durch Zusammenschlüsse zu überwinden, scheiterten. Wie im Vorjahr ereignete sich auch 1985 kein politischer Mordanschlag auf Exiljugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zahl der versuchten oder vollendeten Terrorund sonstigen schweren Gewaltakte extremistischer Ausländer stieg gegenüber dem Vorjahr von 9 auf 15 an. Die Gesamtzahl der Gewaltakte unter Einschluß der leichteren Gewalttaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist dagegen deutlich von 108 im Jahre 1984 auf 76 im Berichtsjahr zurückgegangen. 4. Der Übertritt des ehemaligen Referatsgruppenleiters im Bundesamt für Verfassungsschutz, Tiedge, in die DDR hat die Arbeit der Spionageabwehr sicherlich erschwert. Sie wird sich auch noch für absehbare Zeit mit den hieraus entstandenen Folgen auseinanderzusetzen haben. Andererseits hat die rasche Reaktion der Verfassungsschutzbehörden und des Bundesinnenministers entscheidend dazu beigetragen, den entstandenen Schaden zu begrenzen. Die in den ersten Monaten des Jahres 1986 nach Vorermittlungen der Verfassungsschutzbehörden erfolgten Festnahmen lassen denSchluß zu, daß die Spionageabwehr wieder Tritt gefaßt hat. Die anhaltend intensiven Ausspähungsbemühungen der Nachrichtendienste kommunistisch regierter Staaten setzten sich auch im Jahre 1985 fort. Wie in den Vorjahren waren wiederum die Dienste der DDR Hauptträger der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Spionageaktivitäten, gefolgt von den Diensten Polens, der CSSR und der UdSSR. Unverändert geblieben sind auch die Schwerpunkte: politische, Militärsowie Wirtschaftsund Wissenschaftsspionage. Erkennbar war auch eine Verstärkung der Ausforschungsaktivitäten gegen rüstungstechnische Produktionsstätten. Intensiviert wurden schließlich auch die Bemühungen zur Beschaffung westlicher Spitzentechnologien. Im Jahre 1985 wurden 18 Menschen wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit festgenommen. Es ergingen 14 Haftbefehle. Von den Festgenommenen waren 16 Personen von einem DDR-Nachrichtendienst, eine von einem polnischen und eine weitere Person von einem sowjetischen Nachrichtendienst angeworben worden. Im gleichen Zeitraum verurteilten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), 13 Personen rechtskräftig wegen Straftaten im Bereich "Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit" (SSSS93-101a StGB). 12 Personen waren von einem DDR-Dienst und eine Person von einem tschechoslowakischen Nachrichtendienst geführt worden. 5. Der Geheimschutz, dem in diesem Jahr erstmals ein gesonderter Abschnitt im Verfassungsschutzbericht gewidmet ist, hat als präventive Spionageabwehr eine wichtige Funktion. Auch wenn er primär in die Verantwortung der jeweils betroffenen Behörden fällt, so wirken bei ihm doch die Verfassungsschutzbehörden in bedeutendem Umfang mit. Dies geschieht insbesondere durch - Sicherheitsüberprüfungen von Geheimnisträgern -- Beratung der betreffenden Behörden hinsichtlich der organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen 7
  • Parteien, zu nehmen. Dies um so mehr, als insbesondere linksextremistische Organisationen in dieser Einflußnahme ein wesentliches Mittel zur Steigerung ihrer
- Geheimschutzaufklärung, d. h. durch Sensibilisierung der Geheimnisträger in Hinsicht auf die nachrichtendienstliche Bedrohung. Fazit: 1985 hat die Bundesrepublik Deutschland die Herausforderung des Extremismus und Terrorismus, der zunehmenden politisch motivierten Gewalttätigkeit erfolgreich bestanden. Unsere Demokratie erweist sich als politisch stabil. Die Bundesregierung wird ihre Pflicht tun, um unsere Staatsund Gesellschaftsordnung zu schützen, die Freiheit, inneren Frieden, Sicherheit und Ordnung garantiert. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist die Beobachtung extremistischer und sicherheitsgefährdender Bestrebungen. Die Verfassungsschutzbehörden haben die Verpflichtung, im Rahmen der Sammlung und Auswertung von Erkenntnissen über extremistische und extremistisch beeinflußte Organisationen auch Informationen über deren Bemühungen zu sammeln, Einfluß auf nicht extremistische Vereinigungen bis hin zu demokratischen Parteien, zu nehmen. Dies um so mehr, als insbesondere linksextremistische Organisationen in dieser Einflußnahme ein wesentliches Mittel zur Steigerung ihrer politischen Resonanz erblicken. Die Verfassungsschutzbehörden würden ihre gesetzlichen Aufgaben nur unvollständig erfüllen, wenn sie Anhaltspunkten für derartige Einflußnahmeversuche von Extremisten nicht nachgingen. Die verantwortungsvolle Tätigkeit der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes trägt dazu bei, die Stabilität der demokratischen Ordnung und damit das Fundament für Freiheit und freie Entfaltung des Bürgers zu schützen. Die Angehörigen des Verfassungsschutzes verdienen unseren Dank und unsere Anerkennung. Dr. Friedrich Zimmermann Bundesminister des Innern
  • vielschichtige Das Landesamt für Verfassungsschutz unterliegt einer vielschichtigen Kontrolle rechtsstaatlichen Kontrolle. Im Zentrum stehen innerbehördliche Maßnahmen wie zum Beispiel Kontrollen
schutzgesetz (LVSG) genannten nachrichtendienstlichen Hilfsmittel angewendet werden. Gerade die auf letztgenanntem Wege erlangten hochwertigen Erkenntnisse ermöglichen erst eine fundierte, genaue und verlässliche Analyse der Gefährdungslage. Methoden der Erkenntnisgewinnung OFFENE BESCHAFFUNG VERDECKTE BESCHAFFUNG Grundsatz der Darüber hinaus darf der Verfassungsschutz im Einzelfall unter engen, Verhältnisgesetzlich normierten Voraussetzungen den Brief-, Postund Fernmeldevermäßigkeit kehr überwachen. Alle diese Möglichkeiten stehen jedoch laut LVSG unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, das heißt, von mehreren geeigneten Maßnahmen zur Nachrichtengewinnung ist diejenige auszuwählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Aufgabe der mit der Auswertung befassten Mitarbeiter ist es dann, den Aussagewert und die Bedeutung der beschafften Informationen zu analysieren und Lagebilder sowie Trendaussagen zu erstellen. 4. Kontrolle vielschichtige Das Landesamt für Verfassungsschutz unterliegt einer vielschichtigen Kontrolle rechtsstaatlichen Kontrolle. Im Zentrum stehen innerbehördliche Maßnahmen wie zum Beispiel Kontrollen durch den internen Datenschutzbeauf14
  • Friedensbewegung" 64 "Antifaschismus"-Kampagne und Kampagne gegen "Rechtsentwicklung" 69 Kampagne gegen angebliche "Berufsverbote" 70 "Antiimperialistische Solidarität" 71 Betriebsarbeit 72 Jugend
3 "Marxistischer Studentenbund Spartakus" (MSB) 46 DKP-beeinflußte Organisationen 48 1 "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten" (VVN-BdA) 49 2 "Deutsche Friedens-Union" (DFU) 50 3 "Komitee für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit" (KFAZ) 51 4 "Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner" (DFG-VK) 52 5 "Die Friedensliste" 54 6 "Demokratische Fraueninitiative" (DFI) 54 7 "Vereinigung Demokratischer Juristen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) e. V." (VDJ) 56 8 "Antiimperialistisches Solidaritätskomitee für Afrika, Asien und Lateinamerika" (ASK) 57 Bündnispolitik 57 Bemühungen um "Aktionseinheit" mit Sozialdemokraten 60 Bemühungen um "Aktionseinheit" mit Gewerkschaften . 62 Einflußnahme auf die "Friedensbewegung" 64 "Antifaschismus"-Kampagne und Kampagne gegen "Rechtsentwicklung" 69 Kampagne gegen angebliche "Berufsverbote" 70 "Antiimperialistische Solidarität" 71 Betriebsarbeit 72 Jugend-, Kinderund Studentenarbeit 74 Jugend 74 Kinder 77 Studenten 79 Ideologischer Kampf 80 "Institut für Marxistische Studien und Forschungen e. V." (IMSF) 80 "Marx-Engels-Stiftung e. V." 81 "Marxistische Arbeiterbildung" 81 Druckerei, Verlage und Buchhandlungen 82 "Kulturarbeit" 84 Teilnahme an Wahlen 85 Landtagswahl im Saarland 87 Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 87 Kommunalwahlen in Hessen 87 Mandate in Kommunalvertretungen 87 Ausblick 1986 88 SED-Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland 88 Anleitung und Unterstützung der DKP 89
  • Personenpotenzial ......................................................................................188 2.2 Strafund Gewalttaten .............................................................................189 3. Gewaltbereiter Linksextremismus........................................................190 4. Parteien und Organisationen .................................................................193 4.1 "DIE LINKE
2.1 Personenpotenzial ......................................................................................188 2.2 Strafund Gewalttaten .............................................................................189 3. Gewaltbereiter Linksextremismus........................................................190 4. Parteien und Organisationen .................................................................193 4.1 "DIE LINKE."..............................................................................................193 4.2 "Deutsche Kommunistische Partei" (DKP) .....................................197 4.3 "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten" (VVN-BdA)..200 4.4 "Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) ..........203 4.5 "Rote Hilfe e.V." (RH)..............................................................................207 4.6 Sonstige Vereinigungen............................................................................209 5. Aktionsfelder ...............................................................................................210 5.1 Antiglobalisierung.......................................................................................210 5.2 "Repression" .................................................................................................213 5.3 "Antifaschismus" .........................................................................................216 5.4 "Deutscher Herbst"....................................................................................218 6. Weitere Informationen ............................................................................221 F. SCIENTOLOGY-ORGANISATION (SO).......................................................222 1. Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen .........................................222 2. Verfassungsfeindliche Programmatik ..................................................223 3. Scientology und Religion ........................................................................226 4. Organisation und Mitgliederbestand...................................................227 5. Werbemethoden und Propaganda.......................................................229 6. Kampagnen und Aktionen gegen Kritiker .......................................232 7. Diffamierung des staatlichen Gesundheitswesens .........................233
  • Deutschland e.V." (ADÜTDF)/ "Türkische Föderation Deutschland" (ATF) .......................................93 3.2 Linksextremisten...........................................................................................96 3.2.1 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) und "Türkische Volksbefreiungspartei
  • Front - Revolutionäre Linke" (THKP-C-Devrimci Sol)..............................................................96 3.2.1.1 Entstehungsgeschichte................................................................................96 3.2.1.2 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C)..............97 3.2.2 "Kommunistische
4.3.3 "An-Nahda" ("Bewegung der Erneuerung") .......................................56 4.3.4 "Front Islamique du Salut" (FIS), "Groupe Islamique Arme" (GIA) und "Groupe Salafiste pour la Predication et le Combat" (GSPC).....57 4.3.5 "Hizb ut-Tahrir" (HuT)...............................................................................58 4.4 Organisation aus dem schiitischen Bereich: "Hizb Allah" ("Partei Gottes").................................................................60 4.5 "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V." (IGMG)......................63 4.6 Der "Kalifatsstaat" ("Hilafet Devleti"), früher "Verband der Islamischen Vereine und Gemeinden e.V." (ICCB) .........................79 5. Weitere Informationen...............................................................................81 C. SICHERHEITSGEFÄHRDENDE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN .......82 1. Allgemeiner Überblick ...............................................................................82 2. "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) beziehungsweise "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL).................................84 3. Türkische Vereinigungen ..........................................................................93 3.1 Extrem nationalistische Organisationen...............................................93 3.1.1 "Föderation der Demokratischen Türkischen Idealistenvereine in Deutschland e.V." (ADÜTDF)/ "Türkische Föderation Deutschland" (ATF) .......................................93 3.2 Linksextremisten...........................................................................................96 3.2.1 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) und "Türkische Volksbefreiungspartei-Front - Revolutionäre Linke" (THKP-C-Devrimci Sol)..............................................................96 3.2.1.1 Entstehungsgeschichte................................................................................96 3.2.1.2 "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C)..............97 3.2.2 "Kommunistische Partei der Türkei/ Marxisten-Leninisten" (TKP/ML).........................................................102 3.2.3 "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ....104 4. Volksgruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien und ethnische Albaner ......................................................................................107

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