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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • rechtsextremistische OrgaTKP/ML.....................78, 102, 103 nisationen und Bestrebungen ...234 Todesfasten....................100, 101 Sozialistische Alternative..........171 Trainingscamps........................31 Sozialistische Linke
Anhang / Stichwortverzeichnis dienststellen............................21 Terrorismusbekämpfungsgesetz..... Sicherheitsbereich..................266 .......................................19, 267 Sicherheitsüberprüfungen ........18, THÄLMANN-Gedenkstätte in Ham21, 225, 265, 266, 287, 289 burg .....................................168 Skinhead-Konzerte ...........216, 221 Thormählen Schweißtechnik AG...... SO...........17, 242, 243, 244, 245, ...........................................128 246, 247 TIKKO..............................78, 102 SoL......................................138 TIT.........................................98 Sonstige rechtsextremistische OrgaTKP/ML.....................78, 102, 103 nisationen und Bestrebungen ...234 Todesfasten....................100, 101 Sozialistische Alternative..........171 Trainingscamps........................31 Sozialistische Linke..........138, 169 Trennungsgebot.......................19 Sozialpatriotisches Bündnis LüneTrotzkisten.............118, 119, 170, burg.....................................185 171, 176 SP.................64, 65, 67, 68, 71, 73 Türkische Islamisten..................64 SPB...............................183, 185 Türkische Rachebrigade.............98 SPI...........................78, 108, 109 Türkische revolutionär-marxistische Spionageabwehr....16, 18, 250, 254 Gruppierungen.........................99 Sri Lanka.................................80 TÜTER, Cemal..........................69 Stadt.Land.Fluss - Kein Raum den TV 5..............................64, 71, 72 Nazis ....................................145 Stadtentwicklung............112, 151 U Sudan..............................37, 128 ÜCÜNCÜ, Oguz..............69, 71, 72 Sunna.................29, 36, 48, 52, 69 UNIFIL....................................58 SWR..............................254, 255 Unsere Zeit............................166 Syrien..................................257 UZ.......................................166 T V Tabligh-i Jama'at.................52, 53 Verarbeitung personenbezogener TAGHAVI, Mohammad Nasser.....60 Daten .....................272, 278, 286 Tag der Brüderlichkeit und SolidariVERBEKE, Siegfried...........189, 191 tät.........................................70 Verein freier Frauen aus MesopotaTag der offenen Moschee.............61 mien e.V.................................94 TAK...............86, 88, 89, 90, 91, 92 Verein zur Rehabilitierung der wegen TAK-Anschläge in der Türkei........88 Bestreitens des Holocaust VerfolgTaleban...................................32 ten.......................................189 TANWEER, Shazad....................33 Verfassungsschutz.......3, 4, 5, 14, TAYAD...........................100, 101 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 74, Teheran..............41, 106, 188, 257 218, 242, 253, 264, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 275, 276, 320
  • Proliferationsverstöße, Beispiele für. OSA.....................................247 ...........................................261 Outing-Aktion gegen RechtsextreProliferation und Wissenstransfer misten ..................................146 durch Nachrichtendienste der Krisenländer
Anhang / Stichwortverzeichnis NPD, Bundesparteitag.......186, 227 Papst Benedikt..........................41 NPD, G8-Gipfeltreffen..............227 Parlamentarischer KontrollausNPD, Öffentlichkeitsarbeit in Hamschuss ......................20, 273, 298 burg .....................................229 Partei Gottes............................56 NPD, Wortergreifungsstrategie ....... PASTÖRS, Udo................224, 225 ....................................189, 224 PDS................115, 116, 117, 119, NPD-Landesvorstand Hamburg ....... 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, ....................................179, 186 167, 169, 170, 171, 172, 176, 226 NPD Hamburg..........179, 183, 184, Personeller Geheimschutz...21, 265 185, 186, 194, 221, 228, 229, 230 Personeller Sabotageschutz.......22 NPD im sächsischen Landtag..222 PGA.....................................132 NPD und Antiimperialismus.....227 PGA-Eckpunkte.....................132 NSAN...................................206 PKA.......................................20 NWRI........................78, 106, 107 PKK...........79, 84, 85, 86, 87, 89, NZ................................232, 233 92, 93, 97, 98, 136, 137 PKK, Betätigungsverbot für die...85 O PLC.......................................53 OBERLERCHER, Reinhold Dr. ...192, PLO.......................................54 194, 223 PMK..........29, 84, 119, 120, 121, ÖCALAN, Abdullah.......79, 85, 86, 199, 202 88, 89, 90, 92, 95, 97, 137 Politisch motivierte AusländerkrimiÖCALAN, Osman......................92 nalität ....................................84 Office of Special Affairs.............247 Politisch motivierte Kriminalität von OMF-BRD.............................193 Islamisten ...............................29 Organisationsform einer Modalität Projekt Schulhof.....................218 der Feindmächte des Deutschen ReiProliferation...........250, 256, 257, ches .....................................193 259, 269 Orthodoxe Kommunisten.........163 Proliferationsverstöße, Beispiele für. OSA.....................................247 ...........................................261 Outing-Aktion gegen RechtsextreProliferation und Wissenstransfer misten ..................................146 durch Nachrichtendienste der Krisenländer ..............................256 P PUTIN, Wladimir.....................260 Pakistan........31, 33, 39, 52, 70, 257 Palästina..........35, 36, 37, 38, 54, R 66, 102, 105, 135, 137, 138 Race War........................219, 220 Palästina-Solidaritätsbündnis HamRAF........................112, 121, 135 burg .....................................137 Ratgebergremium der Mujahidin.36 Palästinensische Organisationen.53 Rat der islamischen GemeinschafPapst-Vorlesung.............40, 49, 75 ten in Hamburg e.V. .................63 318
  • Moschee in Bergedorf, rechtsextreneonazistisch beeinflusste Skinmist. Protest gegen eine...185, 230 heads ...................................203 Mozart-Oper "Idomeneo"...........42 Neonaziszene
Anhang / Stichwortverzeichnis MESHAL, Khalid.......................54 Nachrichtendienstliche Mittel....16, MG..................173, 174, 175, 176 18, 281, 290 mg.........................121, 122, 123 Nachrichtengewinnung..........251 MG, Jour fixe der.....................175 NADIS...............................19, 21 mg-Brandanschläge................123 NASRALLAH, Hassan................58 MHP....................................102 Nationaler Widerstandsrat Iran ...106 Migration als Protestthema.....113, Nationales und Soziales Aktions126, 150 bündnis Norddeutschland .........206 militante gruppe.....................121 Nationale Befreiungsarmee.......106 Milli Gazete......64, 65, 66, 67, 69, National Zeitung / Deutsche Wochen70, 72, 73, 74 Zeitung.................................232 Milli Görüs........26, 64, 65, 66, 67, Nation & Europa................187, 235 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75 NATO........128, 226, 227, 246, 264 MISCAVIGE, David...........245, 246 Naziläden..............................146 MKP.........................79, 103, 104 Neonaziund Skinheadszene in BramMLKP.................79, 104, 105, 106 feld...........204, 205, 209, 213, 229 Mohammed, der Ägypter...........44 Neonazis.........4, 5, 146, 147, 171, MOHAMMED, Lokman Amin.......43 178, 179, 184, 196, 197, 198, 199, Mohammed-Karikaturen......34, 39, 203, 204, 205, 206, 207, 209, 212, 40, 41, 42, 61, 75, 84, 100 213, 214, 216, 217, 218, 229, 231 Moschee in Bergedorf, rechtsextreneonazistisch beeinflusste Skinmist. Protest gegen eine...185, 230 heads ...................................203 Mozart-Oper "Idomeneo"...........42 Neonaziszene.........179, 200, 203, MTF.......................................58 205, 206, 229 Mujahidin.............31, 32, 36, 37, 41 Netzwerk international agierender MÜNTEFERING, Franz...............40 terroristischer Gruppierungen.....31 Muslimbruderschaft......47, 48, 49, NLA.....................................106 50, 53 Nord-Korea...........................257 Nordische Zeitung...................239 N Nostorf-Horst........................151 Nachrichtendienste...........18, 100, NOURBAKHSH, Younes.............60 250, 251, 252, 253, 254, 255, NPD.......4, 5, 140, 146, 147, 148, 256, 259, 260, 272, 289 167, 178, 179, 180, 181, 182, Nachrichtendienste der Russischen 183, 184, 185, 186, 188, 194, Föderation............................253 196, 197, 198, 199, 200, 205, Nachrichtendienste von Staaten des 207, 208, 214, 216, 217, 218, Nahen, Mittleren und Fernen Ostens .. 219, 220, 221, 222, 223, 224, ........................................... 255 225, 226, 227, 228, 229, 230, Nachrichtendienstliches 231, 232, 233, 234, 237, 238 Informationssystem .................19 NPD, antiamerikanische Hetze...226 317
  • Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung
Anhang / Verfassungsschutzgesetz des Landesamtes für Verfassungsschutz. (4) 1 Die auf diese Weise gewonnenen Unterlagen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. 2 Gespeicherte Daten sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. (5) 1 Über die Tatsache der Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommenen Stellen sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen. 2 Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. SS 21 Übermittlungsverbote und -einschränkungen (1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn 1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu vernichten sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder 3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. 260
  • Linksextremismus Hamburger Antimilitaristinnen unternahmen vom 13. bis 21.07.2013 eine "antimilitaristische, feministische Barkassenfahrt" von Hamburg zum Camp nahe Magdeburg. Feminismus bedeute
Linksextremismus Hamburger Antimilitaristinnen unternahmen vom 13. bis 21.07.2013 eine "antimilitaristische, feministische Barkassenfahrt" von Hamburg zum Camp nahe Magdeburg. Feminismus bedeute für die Organisatorinnen, "die weltweiten patriarchalen Verhältnisse in Frage zu stellen und zu bekämpfen", die sich insbesondere bei der Bundeswehr widerspiegelten. Das Camp selbst wurde von rund 250 Personen besucht. Während der Aktionswoche wurden wiederholt Straftaten gegen militärische und zivile Objekte verübt. Auf dem militärischen Übungsgelände in der Colbitz-Letzlinger Heide wurden zahlreiche Sachbeschädigungen begangen, Gleisanlagen auf dem Truppenübungsplatz durch sogenanntes "Schottern" beschädigt und Straßenblockaden errichtet. Am Morgen des 26.07.2013 wurde ein Brandanschlag in der Bundeswehrkaserne in Havelberg verübt, bei dem 16 Fahrzeuge zerstört wurden. Der Sachschaden betrug etwa zehn Millionen Euro. In der Szenepublikation "Autonomes Blättchen" aus Hannover wurde hierzu erklärt: "Politisch ist die Aktion in Havelberg eindeutig als Teil des Aktionstages zu betrachten." Im Internet bewerteten Ende 2013 "ein paar Leute, die an der Vorbereitung der War-Starts-Here-Camps am GÜZ beteiligt waren", das Camp als Erfolg. Auch "militante Interventionen" und "direkte Abrüstung" seien geeignete "politische Praxen". Es gehe darum, "eine Welt ohne Krieg, ohne Militär, ohne Unterdrückung und ohne das System" zu erreichen. 2013 wurden mehrfach Listen mit öffentlichen Terminen der Bundeswehr, unter anderem an Schulen und in Berufsinformationszentren, im Internet veröffentlicht und es wurde dazu aufgerufen, in die "kriegerische Normalität" einzugreifen. Dies nahmen Hamburger Antimilitaristen wiederholt zum Anlass, um bei entsprechenden Veranstaltungen mit Transparenten und Flugblättern gegen die Bundeswehr zu agitieren ( 6.4.1 Solid: BoB). Ab dem 09.10.2013 rief ein "Anti-Militaristisches Treffen Hamburg" (AmT Hamburg) zu Protesten gegen "Regionale Sicherungsund Unterstützungskräfte" (Reservisten der Bundeswehr zur Gewährleistung der inneren Sicherheit) in Hamburg auf. Unter dem Tenor "Bundeswehr und 125
  • Aksa-Moschee CCH.......................................49 (Filmtitel) ................................74 CCHR...................................243 DIE LINKE..............................159 CDK........................92, 95, 96, 98 Die Linkspartei.PDS
Anhang / Stichwortverzeichnis Bremerforum..................207, 208 DAMAR, Hasan........................70 Bremer Hilfswerk e.V. ................56 DAMMANN, Adolf ...........182, 183 Brigittenstraße 5 ..............135, 138 Datenschutzbeauftragter ....20, 283 Brüssel.................................246 Datenübermittlung ...........272, 289 Bundesamt für die Sicherheit in der DECKER, P. Dr. .......................176 Informationstechnik ...............268 DECKERT, Günter...................188 Bundesamt für Wirtschaft und AusDelmenhorst..........................237 fuhrkontrolle...................257, 259 DEMBOWSKY, Martin .......184, 185 Bundeskriminalamt ..........123, 259 Demokratischer Konföderalismus .... Bundesverwaltungsgericht ........47 ...................................87, 92, 95 Bundeswehr.....................58, 254 Deutsche-Stimme-Pressefest ..219, Bündnis der Islamischen Gemeinden 220 in Norddeutschland e.V. .............72 Deutsches Kolleg....................192 Bündnis gegen imperialistische Deutsches Reich ..............192, 193 Aggression ..............136, 137, 138 Deutsche Afrika-Linien ...120, 129, 151 Deutsche Volksbewegung........222 C Deutschland-Pakt ..........180, 181, Castor ........140, 154, 155, 156, 157 186, 228, 233 Castor-Transport ....140, 154, 155, DHKC...................78, 99, 100, 101 156, 157 DHKP ............78, 99, 100, 101, 102 Castor-Transport, Ankett-Aktion DHKP-C .........78, 99, 100, 101, 102 anlässlich ..............................155 Die Kinder der Al-Aksa-Moschee CCH.......................................49 (Filmtitel) ................................74 CCHR...................................243 DIE LINKE..............................159 CDK........................92, 95, 96, 98 Die Linkspartei.PDS .......115, 116, Centrum Moschee ................73, 74 117, 119, 127, 157, 158, 159, China............................250, 259 160, 161, 162, 163, 167, 169, Citizens Commission on Human 170, 171, 172, 176 Rights ..................................243 Direkte Aktion........................142 Convergence Center Hamburg ...127 Dissent!.........114, 125, 126, 127, 130, 131, 132 D DK..........................192, 193, 194 "Dissent!"!-Netzwerk ......125, 126, DKP.......160, 164, 165, 166, 167, 127, 132 168, 170, 176 DA.......................................142 Dörverden......................236, 237 DABK...................................103 Dresden............186, 212, 220, 234 Dahab....................................38 dual use-Produkte...................257 DAKI, Mohamed.......................44 DVU..................4, 178, 180, 181, DAL........................120, 129, 130 182, 186, 196, 197, 198, 222, 311
  • Gegensatz zu den einzelnen Gruppen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene/Skinheads sind sie deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität
GLOSSAR ... ist eine autokratische Herrschaftsform, in der sowohl die politische kalifat als auch die religiöse Herrschaft durch eine Person, das heißt den Kalifen, ausgeübt wird. (Vgl. Lexikon des Dialogs. Grundbegriffe aus Christentum und Islam, Bd. 1. Hrsg. v. Richard Heinzmann in Zusammenarbeit mit Peter Antes, Martin Thurner, Mualla Selcuk u. Halis Albayrak. Freiburg, Basel u. Wien 2013, S. 392f.) ... sind in der Regel neonazistische lokale Gruppierungen, die meiskameradschaften tens zehn bis 20 Mitglieder umfassen. Im Gegensatz zu den einzelnen Gruppen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene/Skinheads sind sie deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl Kameradschaften meist keine oder nur geringe vereinsähnliche Strukturen aufweisen, sind sie durch eine verbindliche Funktionsverteilung deutlich strukturiert. (Vgl. https://www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar/_lK, abgerufen im Mai 2019.) Kommunisten glauben an die Lehre von Karl Marx (1818 bis 1883), der kommunismus zufolge sich die gesamte Menschheitsgeschichte als Wechselspiel von Ausbeutung und Revolte dagegen verstehen lässt. Daran beteiligten Gruppen werden materielle Interessen unterstellt, die in der kommunistischen Lehre als "objektiv" verstanden werden. Sollen es in der Geschichtsauffassung der Kommunisten erst Sklavenhalter und Sklaven, dann Feudalherren und Bauern gewesen sein, die einen "Klassenkampf" führten, so stehen sich heute angeblich "Bourgeoisie" und "Proletariat" gegenüber. Das "Proletariat" soll eine Diktatur errichten, die den Übergang zu einer klassenlosen Gesellschaft einleiten wird. Besonders die von Wladimir I. Lenin (1870 bis 1924) eingeführte Lehre, wonach das "Proletariat" dabei von einer "Avantgarde" geführt werden muss, hat die Erscheinungsform kommunistischer Gruppen in den letzten Jahrzehnten geprägt. Von der marxistisch-leninistischen Orthodoxie abweichende kommunistische Strömungen berufen sich oft auf Berufsrevolutionäre wie Leo Trotzki (1879 bis 1953), Joseph Stalin (1878 bis 1953) oder Mao Zedong (1893 bis 1976). (Vgl. https://verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/ lbm1.c.33 6524.de, abgerufen im Mai 2019.) ... ist das heilige Buch des Islam, das die vom Propheten Mohammed koran verkündeten Offenbarungen Allahs enthält. Der Koran ist in 114 Abschnitte (Suren) unterteilt, die Erzählungen über Propheten, Weissagungen, Belehrungen, Vorschriften, Predigten und die Auseinandersetzungen mit "heidnischen" Mekkanern, Juden und Christen umfassen. Die islamische Welt betrachtet den Koran als Gesetzbuch und als religiöse Unterrichtung. (Vgl. Der Brockhaus. Religionen. Glauben, Riten, Heilige. Hrsg. v. der Lexikonredaktion des Verlags F. A. Brockhaus, Mannheim. Leipzig u. Mannheim 2004, S. 370-372, hier die komplette Fassung des oben gekürzten Glossareintrags.) Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018 - 263
  • Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer rechten Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung
  • ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. * PMK - links: Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer linken
GLOSSAR Zum 1. Januar 2001 wurden mit Beschluss der InnenministerkonfePolitisch motivierte kriminalität renz das Definitionssystem PMK sowie die Richtlinien für den Krimi(PMk) nalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität eingeführt, um für politisch motivierte Straftaten eine einheitliche polizeiliche Datenerhebung, -erfassung und -auswertung zu ermöglichen. Der PMK werden alle Straftaten zugeordnet, die einen oder mehrere Straftatbestände der sogenannten klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, dies unabhängig davon, ob eine politische Motivation im Einzelfall festgestellt werden kann. Zu den Staatsschutzdelikten zählen unter anderem: Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland sowie Volksverhetzung. Neben den Staatsschutzdelikten fallen unter die PMK auch diejenigen Straftaten, die in der Allgemeinkriminalität begangen werden können (wie zum Beispiel Tötungsund Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte, Sachbeschädigungen), wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind. Die von der PMK erfassten Straftaten werden folgenden staatsschutzrelevanten Phänomenbereichen zugeordnet: * PMK - rechts: Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer rechten Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben muss, insbesondere wenn Bezüge zum völkischen Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. * PMK - links: Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer linken Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben muss, insbesondere wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus einschließlich Marxismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. * PMK - ausländische Ideologie: Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aus dem Ausland stammende nichtreligiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn die Tat darauf gerichtet ist, Verhältnisse und Entwicklungen im Inund Ausland zu beeinflussen. * PMK - religiöse Ideologie: Straftaten, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine religiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war und die Religion zur Begründung der Tat instrumentalisiert wird. Innerhalb der PMK werden jene Delikte als extremistische Straftaten bewertet, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018 - 267
  • DEUTSCHLAND E.V. IGMG ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT MILLI GÖRÜS IL INTERVENTIONISTISCHE LINKE IMO INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION ISPS INTERNATIONAL SHIP AND PORT FACILITY
  • EUROPA) KPD KOMMUNISTISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS KPF KOMMUNISTISCHE PLATTFORM DER LINKSPARTEI. PDS KS KURDISTAN-SOLIDARITÄT HAMBURG KSM KOMMUNISTISCHE UNION DER JUGEND
Anhang / Abkürzungsverzeichnis IGD ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT IN DEUTSCHLAND E.V. IGMG ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT MILLI GÖRÜS IL INTERVENTIONISTISCHE LINKE IMO INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION ISPS INTERNATIONAL SHIP AND PORT FACILITY CODE SECURITY CODE IT INFORMATIONSTECHNIK IWF INTERNATIONALER WÄHRUNGSFONDS IWO ISLAMISCHE WOHLFAHRTSORGANISATION E.V. IZ ISLAMISCHES ZENTRUM IZA ISLAMISCHES ZENTRUM AACHEN IZH ISLAMISCHES ZENTRUM HAMBURG J JLO JUNGE LANDSMANNSCHAFT OSTPREUSSEN JN JUNGE NATIONALDEMOKRATEN K K&D GRUPPE KRITIK UND DISKUSSION KADEK KONGREYA AZADI U DEMOKRASIYA KURDISTANE (FREIHEITSUND DEMOKRATIEKONGRESS KURDISTANS) KKK KOMA KOMALEN KURDISTAN (DEMOKRATISCHER KONFÖDERALISMUS KURDISTANS) KONGRA VOLKSKONGRESS KURDISTANS GEL KONKONFEDERASYONA KOMELEN KURD LI AVRUPA KURD (KONFÖDERATION DER KURDISCHEN VEREINE IN EUROPA) KPD KOMMUNISTISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS KPF KOMMUNISTISCHE PLATTFORM DER LINKSPARTEI. PDS KS KURDISTAN-SOLIDARITÄT HAMBURG KSM KOMMUNISTISCHE UNION DER JUGEND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK KVPM KOMMISSION FÜR VERSTÖSSE DER PSYCHIATRIE KWKG KRIEGSWAFFENKONTROLLGESETZ 304
  • Linksextremismus 5.1.5 Anarchisten Anarchisten streben nach einer Gesellschaft ohne Herrschaft. Jede Art von Hierarchie bedeute "Unterdrückung von Freiheit" und wird
Linksextremismus 5.1.5 Anarchisten Anarchisten streben nach einer Gesellschaft ohne Herrschaft. Jede Art von Hierarchie bedeute "Unterdrückung von Freiheit" und wird folglich von ihnen abgelehnt. Diese Grundüberzeugung ist das einzige verbindende Element innerhalb der zersplitterten anarchistischen Szene in Hamburg, die aus etwa 50 Anhängern besteht. Haupttreffpunkt der anarchistischen Szene ist das selbstverwaltete Libertäre Kulturund Aktionszentrum "Schwarze Katze" (LKA) in Eimsbüttel. Nutzer der "Schwarzen Katze" sind libertäre und anarchistische Gruppen, insbesondere die "Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union" (FAU). Ein weiterer Treffpunkt der anarchistischen Szene ist das "Libertäre Zentrum" (LIZ). Neben wenigen traditionellen Anarchisten nutzen auch Angehörige der autonomen Hamburger Szene das selbstverwaltete LIZ im Karolinenviertel als Veranstaltungsund Versammlungsort. Nach eigener Darstellung sei das seit Anfang der 1990er Jahre existierende LIZ ein "Ort für herrschaftsfreie, antiautoritäre Projekte und Ideen". 2013 fanden dort "Anarchistische Abende", das alljährliche Hoffest und eine "Veranstaltungsreihe gegen die tägliche Beherrschung unserer Leben! Gegen die Arbeit!" statt. Lediglich die Ortsgruppe der anarchosyndikalistisch organisierten "Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union" (FAU), als größte konstante Gruppe, war in Hamburg mit einzelnen Aktivitäten wahrnehmbar. Die an die "Internationale Arbeiter Assoziation" (IAA) angebundene FAU bezeichnet sich selbst als Gewerkschaft und engagiert sich vorrangig in der Betriebsarbeit. Sie strebt eine "herrschaftslose, ausbeutungsfreie auf Selbstverwaltung begründete Gesellschaft" an. Um sie durchzusetzen, will die FAU "sämtliche Mittel der Direkten Aktion, wie z. B. Besetzungen, Boykotts, Streiks etc." anwenden. Bundesweit gehören der FAU-IAA über 300 Mitglieder an, davon rund 30 in Hamburg. Sie ist Herausgeber der zweimonatlich erscheinenden Publikation "Direkte Aktion", die als revolutionäre Gewerkschaftszeitung und auf der Grundlage des Klassenkampfes den Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit verdeutlichen will. 116
  • Linksextremismus es sich um den Auftakt zu einer Veranstaltungsrundreise, die in mehreren Städten Station gemacht hat. "Zusammen Kämpfen" existiert
Linksextremismus es sich um den Auftakt zu einer Veranstaltungsrundreise, die in mehreren Städten Station gemacht hat. "Zusammen Kämpfen" existiert in mehreren Bundesländern, aber nicht in Hamburg. Bündnis gegen imperialistische Aggression im Internet Seit Juli 2013 betreibt das BgiA eine Website zur "Unterstützung des Volkskriegs" in Indien. Dort heißt es: "Diese Bewegung kämpft unter der Führung der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten) im Volkskrieg für die Zerschlagung des alten indischen Staates und [...] für den Kommunismus." Am 01.07.2013 hatte das BgiA daher alle Antiimperialisten dazu aufgerufen, "sich am internationalen Aktionstag zur Unterstützung des Volkskrieges in Indien zu beteiligen". Das herausragende Ereignis für das antiimperialistische Lager Hamburgs war erneut die "Revolutionäre 1. Mai-Demonstration". Mehrere Gruppen mobilisierten dazu mit eigenen Aufrufen. Ab Mitte April wurden in Hamburg Sachbeschädigungen, insbesondere Graffitis festgestellt, die mit den Parolen "1.Mai sei dabei!" und "Klasse gegen Klasse!" für die Demonstration am "1.Mai HH 18 Uhr Feldstrasse!" warben. (Zu den Sachbeschädigungen an Hamburger Zeitarbeitsfirmen siehe 4. Militanz) Anlässlich des 1. Mai 2013 veröffentlichte die SoL einen Text unter dem Tenor: "ES LEBE DER 1.MAI! DIE REBELLION IST GERECHTFERTIGT!". Hierin trat sie vehement für den Kommunismus und den "(Wieder-)Aufbau der KPD" ein. Erneut betonte die Sol, dass man den Kommunismus "nur durch revolutionäre Gewalt" erreichen könne. Jedes Parteimitglied müsse hierzu "KämpferIn der revolutionären Armee" sein. Das BgiA mobilisierte neben der "Revolutionären 1. Mai-Demonstration" auch zu einem "internationalistischen Block auf der DGB-Demons114
  • Magazin sind verschiedene rechtsextremistische Autoren, unter anderem von der "Identitären Bewegung", tätig.85 Finanzierung COMPACT finanziert sich unter anderem
Magazin sind verschiedene rechtsextremistische Autoren, unter anderem von der "Identitären Bewegung", tätig.85 Finanzierung COMPACT finanziert sich unter anderem aus Erlösen der Zeitschriftenverkäufe, einer "Clubmitgliedschaft", einem Web-Shop, Spenden und YouTube-Werbeeinnahmen. Grund für die Beobachtung / Verfassungsfeindlichkeit Das zentrale Ziel von COMPACT ist, die demokratisch legitimierte Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch einen Sturz des vermeintlichen "Regimes" zu entmachten. Anschließend soll das demokratische durch ein identitäres System ersetzt werden. Um den anvisierten Umsturz zu erreichen, ruft COMPACT unter anderem zur Selbstjustiz und zum Widerstand auf. Solche Verlautbarungen stehen klar im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus fordert COMPACT eine Ungleichbehandlung von Muslimen. Diese stehen neben Migranten und Geflüchteten im besonderen Fokus von COMPACT. Die genannten Personengruppen werden in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, kriminalisiert oder anderweitig herabgewürdigt. COMPACT baut so ein extremistisches Freund-Feind-Schema auf: "Es findet ein Krieg gegen Deutsche statt [...]. Dieser Krieg findet statt von innen: durch Politiker - und von außen: durch kulturfremde Gruppenvergewaltiger, Messerstecher, Totschläger und Mörder. Deutsche werden gejagt, vergewaltigt, geschlagen, gemessert, vertrieben, ermordet - im eigenen Land."86 Des Weiteren ist Antisemitismus, zum Beispiel in Form von Verschwörungserzählungen mit antisemitischen Chiffren, ein zentrales Element von COMPACT. So beschreibt COMPACT die EU und die UN beispielsweise als "Attrappen-Institution der Hochfinanz"87, womit sich COMPACT klassisch antisemitischen Verschwörungsmythen aus der Zeit des Nationalsozialismus bedient. Diese Strategie zielt darauf ab, Sprache mit nationalsozialistischem Bezug zu normalisieren und somit den Nationalsozialismus selbst zu relativieren. Beispielsweise verwendet COMPACT den Begriff "atomarer Holocaust". 88 "Holocaust" bezeichnet jedoch ein singuläres Ereignis. Den Begriff anderweitig zu verwenden, führt zu einer bewussten Verharmlosung der industriellen Ermordung der Juden im Dritten Reich. Weitere Beispiele für eine angestrebte Normalisierung des NS-Sprachgebrauchs sind Begriffe wie "Umvolkung" und "Herrenmenschen".89 Entwicklungen im Berichtszeitraum Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine war im Berichtszeitraum eines der bestimmenden Themen der COMPACT-Berichterstattung. Seit der militärischen Intervention am 24. Februar 2022 verbreitet COMPACT hierzu über zahlreiche virtuelle Kanäle und seine Printmedien gezielt Desinformation, Verschwörungsnarrative, geschichtsrevisionistische Positionen und macht sich teilweise die Propaganda der russischen Regierung zu eigen. 85 Für weitere Informationen zur "Identitären Bewegung" siehe Kapitel 3.8. 86 COMPACT-Online: "'Verzeichnis der Schande': Unsere toten und vergewaltigten Frauen beschwiegen und ignoriert", 26.07.2019 (letzter Zugriff am 17.03.2022). 87 COMPACT 08/2019, S. 3. 88 COMPACT 04/2019, S. 3. 89 Vgl. COMPACT-Geschichte Nr. 9: "Dresden 1945", 2020, S.29 ff., S. 46 ff., S. 51 ff., S. 69-82. 56
  • Rechtsextremismus gewann, zog mit Arno Bausemer auch ein Mitglied der AfD Sachsen-Anhalt in das EU-Parlament ein. Die Zahl
Rechtsextremismus gewann, zog mit Arno Bausemer auch ein Mitglied der AfD Sachsen-Anhalt in das EU-Parlament ein. Die Zahl der Parteimitglieder nahm weiterhin zu und stieg von 2.210 im Vorjahr auf 2.580 Mitglieder bis Ende 2024 an. Angesichts ihrer hohen Zustimmungswerte gab die AfD Sachsen-Anhalt für die Landtagswahlen 2026 in Sachsen-Anhalt das Ziel aus, als stärkste Partei den Ministerpräsidenten stellen zu wollen. Parteiintern trug die AfD Sachsen-Anhalt im Jahr 2024 einen Konflikt um die organisatorische Ausrichtung des Landesverbandes aus, in dem es im Kern um die Frage ging, wie viel Einfluss dem Landesvorstand bei der Auswahl der Bundestagskandidaten zukommen sollte. Ideologische Inhalte waren in diesen Auseinandersetzungen nicht von Bedeutung. In ihrer ideologischen Ausrichtung bleibt die AfD Sachsen-Anhalt geeint; eine Abkehr von ihren extremistischen Positionen ist weiterhin nicht erwartbar. 32
  • Linksextremismus RSH und SoL solidarisierten sich auch mit ausländischen kommunistischen und maoistischen Organisationen. So hielt die Gruppe
  • nähert sich damit weiter Gruppen wie der Interventionistischen Linken (IL) oder AVANTI an, die politische Bündnisse auch außerhalb der eigenen
Linksextremismus RSH und SoL solidarisierten sich auch mit ausländischen kommunistischen und maoistischen Organisationen. So hielt die Gruppe SoL am 18.05.2013 anlässlich der Demonstration zum 40. Jahrestag der Ermordung des TKP/ML-Mitbegründers Ibrahim KAYPAKKAYA einen Redebeitrag, in dem sie betonte, dass es eine Kommunistische Partei brauche, die "aufbauend auf den Meilensteinen in der Entwicklung des Marxismus, die sozialistische Revolution, als Teil und im Dienste der proletarischen Weltrevolution, hier auf die Tagesordnung" setze. Am 06.06.2013 äußerte sich die RSH positiv zu einem Angriff auf eine Wagenkolonne der indischen Kongresspartei durch die "Communist Party of India - Maoist" (CPI-M), bei dem 23 Personen getötet und 30 Personen verletzt wurden. Sie befürwortete "taktische Angriffe auf bürgerliche Parteien und unterdrückende und reaktionäre Kräfte" und habe "kein Mitleid mit den herrschenden Imperialisten und ihren Lakaien." Anfang Mai 2013 veröffentlichte die Gruppe "Projekt Revolutionäre Perspektive" (PRP) auf ihrer Homepage eine "Zeitung zum 1. Mai Projekt Revolutionäre Perspektive im Internet 2013". Danach sei "Der Aufbau einer Gegenmacht in sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen der Kern eines revolutionären Prozesses." Gleichzeitig grenzte sich die Gruppe von der autonomen Szene ab. "Wer auf die Organisierung zugunsten kurzlebiger und sprunghafter Zusammenschlüsse verzichten will - wie Teile der autonomen und anarchistischen Szene - verweigert sich einer strategischen Weiterentwicklung des revolutionären Prozesses." PRP nähert sich damit weiter Gruppen wie der Interventionistischen Linken (IL) oder AVANTI an, die politische Bündnisse auch außerhalb der eigenen Ideologie anstreben und den Aufbau einer "Gegenmacht" betreiben wollen. PRP gehört wie die IL und AVANTI dem sogenannten "Rise up - Bündnis" an ( 5.1.2 AVANTI). Dies gilt auch für die Gruppe "ATES.H". Ein Aktionsschwerpunkt 2013 waren die sogenannten "Lampedusa"-Proteste ( 5.2.5). Ferner unterstützte die Gruppe mehrere Solidaritätsaktionen für die terroristische PKK ( III. 4.). Für den 16.11.2013 mobilisierte "ATES.H" in diesem Zusammenhang zur Teilnahme an einer Demonstration in Berlin unter 112
  • Linksextremismus betonten sie, dass der Widerstand "entschlossen und militant gegen die Politik der Imperialisten vorgehen" müsse. Ab dem 16.07.2013 rief
Linksextremismus betonten sie, dass der Widerstand "entschlossen und militant gegen die Politik der Imperialisten vorgehen" müsse. Ab dem 16.07.2013 rief die Gruppe SoL auf ihrer Homepage zu einer Wahlboykottkampagne anlässlich der Bundestagswahlen 2013 auf. Der Parlamentarismus stütze das imperialistische System und müsse durch "revolutionäre Gewalt" abgeschafft werden. Der Maoismus sei die höchste Stufe des Marxismus; eines seiner Grundprinzipien sei die "revolutionäre Gewalt, als eine unbedingte Notwendigkeit für die Machtergreifung durch das Proletariat". Am 05.09.2013 schloss sich die RSH der Wahlboykottkampagne an und veröffentlichte ein Video mit dem Tenor "Regierungen wechseln - Unterdrückung bleibt!". Wenige Tage später wurden im Hamburger Stadtgebiet diverse Graffitis, versehen mit dem Schriftzug "Für mehr Jugendgewalt - gegen Ausbeutung und Unterdrückung" sowie dem "Hammer-und-Sichel"-Symbol und dem Schriftzug RSH, festgestellt. Bilder von dieser Aktion stellte die RSH anschließend auf ihrer Facebook-Seite ein. Eine Woche vor der BundestagsRote Szene Hamburg im Internet mit der wahl rief die RSH dazu auf, "auf Wahlboykottkampagne: "Regierungen wechseln - Unterdrückung bleibt!" die Wahlen [zu] scheißen und den Kampf auf die Straße [zu] bringen", um "den Kommunismus" aufzubauen. Auf ihrer Homepage wertete die SoL die auch in Berlin und Köln durchgeführte Kampagne als Erfolg, die ihnen Kraft und Mut für kommende Aufgaben gegeben habe. "Wir haben uns auf die Seite der Barrikade gestellt und sind bereit [...] über die Köpfe all derer zu marschieren, die sich unserer Klasse in den Weg stellen." 111
  • darf in anderen Ländern nur tätig werden, soweit die Rechtsvorschriften der anderen Länder dies zulassen. AUFGABEN DES LANDESAMTS
  • Landesamts ist es, es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche
GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES LFV GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES VERFASSUNGSSCHUTZES IN HESSEN Vom 25. Juni 2018 - veröffentlicht am 3. Juli 2018 im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 13, S. 302ff. Artikel 1) Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) PRÄAMBEL Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch extremistische Bestrebungen drohen. Er tauscht sich mit Wissenschaft und Gesellschaft aus. Hierzu gehört auch der öffentliche Diskurs. Er berücksichtigt gesellschaftliche Vielfalt und gesellschaftliche Entwicklungen. ERSTER TEIL Organisation und Aufgaben des Landesamts ORGANISATION DES LANDESAMTS (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) untersteht als obere Landesbehörde dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden. (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Hessen nur im EinvernehSS1 men, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt tätig werden. Das Landesamt darf in anderen Ländern nur tätig werden, soweit die Rechtsvorschriften der anderen Länder dies zulassen. AUFGABEN DES LANDESAMTS (1) Das Landesamt ist zuständig für die Zusammenarbeit Hessens mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Aufgabe des Landesamts ist es, es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. SS2 Das Landesamt hat auch die Aufgabe, den in Abs. 2 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention). Zur Aufklärung der Öffentlichkeit erstellt das Landesamt mindestens einmal jährlich einen Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. Der Bericht wird von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben und auf der Internetseite des Landesamts für fünf Jahre bereitgestellt. (2) Aufgabe des Landesamts ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sachund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018 - 285
  • oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder
GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES LFV 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind, 5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes. (3) Das Landesamt wirkt mit bei Sicherheitsüberprüfungen und Überprüfungen nach SS 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634). (4) Das Landesamt ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach SS 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202). BEGRIFFSBESTIMMUNGEN SS3 (1) Die Begriffsbestimmungen des SS 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden Anwendung. (2) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinnoder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden 1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, 2. unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder 3. unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft. ZWEITER TEIL Befugnisse des Landesamts INFORMATIONSERHEBUNG SS4 (1) Das Landesamt darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach SS 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen erheben und verarbeiten. Einzelheiten zum Umgang mit den erhobenen Informationen regelt eine von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium zu erlassende Dienstvorschrift. (2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 2 Abs. 2 vorliegen. (3) Liegen bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 2 Abs. 2 vor oder wird das Landesamt nach SS 2 Abs. 3 oder 4 tätig, darf es Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen, wenn die Daten 1. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, 2. nur mit übermäßigem Aufwand oder 3. nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Erhebung von Auskünften nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Landesamt Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen. Im Übrigen gilt SS 18. 286 - Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018
  • Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften und das Landesamt leisten sich gegenseitig
  • Amtsund Rechtshilfe. Dies gilt insbesondere für die technische Hilfe bei Tarnmaßnahmen. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt nicht
GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES LFV (2) Nachrichtendienstliche Mittel sind Mittel und Methoden, die mittelbar oder unmittelbar dem von der betroffenen oder außenstehenden Person nicht erkennbaren Erheben von Daten dienen. Als nachrichtendienstliche Mittel darf das Landesamt einsetzen: 1. Überwachung des Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs im Sinne des Art. 10 des Grundgesetzes einschließlich notwendiger Begleitmaßnahmen nach SS 6, 2. technische Mittel zur Wohnraumüberwachung nach SS 7, 3. technische Mittel zur Ortung von Mobilfunkendgeräten nach SS 9, 4. besondere Auskunftsersuchen nach SS 10 zu a) den Umständen des Postverkehrs bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, b) Telekommunikationsverbindungsund Teledienstenutzungsdaten bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, c) Daten bei Verkehrsunternehmen, Betreibern von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen sowie bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, 5. Observation nach SS 11, 6. Verdeckte Mitarbeiterinnen, Verdeckte Mitarbeiter und Vertrauensleute nach den SSSS 12 und 13, 7. verdeckte Ermittlungen und Befragungen, 8. Tonund Bildaufzeichnungen außerhalb der Schutzbereiche der Art. 10 und 13 des Grundgesetzes mit und ohne Inanspruchnahme technischer Mittel, 9. Tarnmittel, 10. Funkbeobachtungen, 11. Beobachtung des Internets; dies beinhaltet auch die verdeckte Teilnahme an der im Internet geführten Kommunikation, insbesondere in Foren und elektronischen Kommunikationsplattformen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden; im Übrigen gilt SS 4 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9. Einzelheiten regelt das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium durch Dienstvorschrift, insbesondere die organisatorische Zuständigkeit für die Anordnung von Informationserhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission nach SS 1 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317) zu übersenden. (4) Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften und das Landesamt leisten sich gegenseitig Amtsund Rechtshilfe. Dies gilt insbesondere für die technische Hilfe bei Tarnmaßnahmen. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt nicht zu. Das Landesamt darf auch nicht im Wege der Amtshilfe Polizeibehörden um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. (5) Zur Erfüllung von Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt die Befugnisse zu, die es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Gesetz hat. ÜBERWACHUNG DES BRIEF-, POSTUND FERNMELDESS6 VERKEHRS UND DER TELEKOMMUNIKATION Die Überwachung des Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs im Sinne des Art. 10 des Grundgesetzes richtet sich nach dem Artikel 10-Gesetz mit den in Satz 2 bis 6 bestimmten Maßgaben und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 290), in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist SS 3a Satz 12 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach SS 12 Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen 288 - Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018
  • zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des SS 7 Abs. 1 vorliegen
  • jeweils geltenden Fassung entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Hessischer Verfassungsschutzbericht
GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES LFV Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungsempfänger unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten. (4) Eine Maßnahme nach SS 7 ist der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des für die Anordnung zuständigen Gerichts. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Gericht festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl beim Landesamt als auch beim Empfänger vorliegen. Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung obliegt dem Landesamt. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. (5) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen sind unter Verantwortung des Landesamts und unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten vorzunehmen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist dem für die Anordnung zuständigen Gericht anzuzeigen. (6) Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach SS 7 dürfen nur verwendet werden 1. zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinne von SS 7 Abs. 1, 2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von besonders schweren Straftaten im Sinne von SS 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach SS 7, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. (7) Dient der Einsatz technischer Mittel nach SS 7 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des SS 7 Abs. 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. (8) Zuständig für die richterlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in SS 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018 - 291
  • nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse. OBSERVATION
GESETZ ZUR NEUAUSRICHTUNG DES LFV 3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien, b) Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien einholen. (5) Auskünfte nach Abs. 3, soweit Daten nach SS 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Abs. 4 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Behördenleitung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das Ministerium unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission nach SS 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz über die Anordnung vor deren Vollzug und holt deren Zustimmung ein. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. SS 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. (6) Bei Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4 ist SS 4 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe nach SS 6 Satz 5 und 6 dieses Gesetzes anzuwenden, die SSSS 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, SS 12 Abs. 1 und 3, SS 17 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie SS 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von SS 10 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet SS 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. (7) Die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. (8) Auf Auskünfte nach Abs. 4 Nr. 2 sind die Vorgaben des SS 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346), in der jeweils geltenden Fassung. (9) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse. OBSERVATION (1) Das Landesamt darf zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 2 Abs. 2 außerhalb der Schutzbereiche der Art. 10 und 13 des Grundgesetzes Personen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren, insbesondere das nichtöffentlich gesprochene Wort mithören, abhören und aufzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen anfertigen. SS11 (2) Die Maßnahme ist im Einzelfall länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche (langfristige Observation) nur zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, Hessischer Verfassungsschutzbericht 2018 - 293

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