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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Verbot erhobene Klage des Vereins abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der "Kalifatsstaat" war eine am Führerprinzip orientierte, streng hierarchisch gegliederte
Islamismus Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den 2009 gegründeten Verein "Kulturund Bildungszentrum Ingolstadt e. V." als Ersatzorganisation des "Kalifatsstaats". Mit Urteil vom 27. Januar 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gegen das Verbot erhobene Klage des Vereins abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der "Kalifatsstaat" war eine am Führerprinzip orientierte, streng hierarchisch gegliederte Organisation, deren Endziel die Weltherrschaft des Islam unter dem Kalifat seines Anführers Metin Kaplan war. Der "Kalifatsstaat" richtete sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung und gefährdete die Innere Sicherheit in Deutschland. Das Verbotsverfahren und die staatlichen Exekutivmaßnahmen haben die Organisationsstruktur geschwächt. Gleichwohl gibt es in Deutschland noch immer Anhänger, die das Gedankengut des "Kalifatsstaats" weiterhin verbreiten. Zudem ist die offizielle Internetseite des "Kalifatsstaats", die über einen Server in den Niederlanden betrieben wird, abrufbar. Die 1984 in Köln gegründete Organisation "Kalifatsstaat" (ehemals "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V., Köln" - ICCB) verstand sich als Wiederbelebung des durch Kemal Atatürk 1924 in der Türkei abgeschafften Kalifats. Der frühere Vorsitzende des "Kalifatsstaats" Metin Kaplan, der wegen Mordaufrufs eine vierjährige Gefängnisstrafe in Deutschland verbüßt hatte, wurde 2004 in die Türkei abgeschoben und dort zu einer Haftstrafe verurteilt. Seit seiner Haftentlassung im November 2016 lebt Kaplan in Istanbul und hält den Kontakt zu seinen Anhängern durch die Veröffentlichung des Freitagsgebets im Internet aufrecht. 79
  • anderer Mitgliedern anderer Mitgliedern anderer AKB AKB AKB REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN Sitz Leisnig (Landkreis Mittelsachsen) Gründung Vermutlich 2009 Internetauftritte
  • Homepage des REICHSVERBANDS DEUTSCHER RECHTKONSULENTEN Kurzportrait / Ziele Der REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN gründete sich laut eigener Homepage am 27. September
  • geltenden Reichsverfassung aus dem Jahre 1871. Der REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN vertritt seine "Mandanten" in rechtlichen Angelegenheiten, indem
  • Haftstrafen" gegen Behördenmitarbeiter verhängt. So soll der "Gerechtigkeit und Rechtspflege in Deutschland" Rechnung getragen werden. "Gerichtliche" Vertretung
  • Personen aus Sachsen, indem Vertreter der Gruppierung als sog. "Recht-Konsulenten" auftreten. Im Jahr 2021 errichtete diese Gruppierung "Volksbüros
Entwicklungen 2024 Treffen, auch mit Treffen, auch mit Treffen anderer Mitgliedern anderer Mitgliedern anderer AKB AKB AKB REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN Sitz Leisnig (Landkreis Mittelsachsen) Gründung Vermutlich 2009 Internetauftritte Homepage des REICHSVERBANDS DEUTSCHER RECHTKONSULENTEN Kurzportrait / Ziele Der REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN gründete sich laut eigener Homepage am 27. September 2009. Seine Mitglieder bzw. Anhänger fordern die Wiedereinsetzung der deutschen Grenzen vom 31. Juli 1914, die Wiedereinführung der Reichsgesetze und der geltenden Reichsverfassung aus dem Jahre 1871. Der REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN vertritt seine "Mandanten" in rechtlichen Angelegenheiten, indem er in Schreiben an politische Institutionen und Behörden auf die Legitimation der Reichsgesetze verweist sowie u. a. auch "Haftstrafen" gegen Behördenmitarbeiter verhängt. So soll der "Gerechtigkeit und Rechtspflege in Deutschland" Rechnung getragen werden. "Gerichtliche" Vertretung von Personen aus Sachsen, indem Vertreter der Gruppierung als sog. "Recht-Konsulenten" auftreten. Im Jahr 2021 errichtete diese Gruppierung "Volksbüros" in Freital (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) und Riesa (Landkreis Meißen). Relevante Ereignisse und Zwei Personen aus Sachsen sind wegen versuchter Erpressung und Nötigung angeklagt. Entwicklungen 2024 Auslöser für die Ermittlungen waren eine Vielzahl von reichsbürgertypischen Schreiben an Behörden und Gerichte. INDIGENES VOLK GERMANITEN Sitz Stammsitz ist das Hotel "Ahornberg" in Seiffen (Erzgebirgskreis) Gründung 2010, in Sachsen seit Juni 2023 Seite 117 von 259
  • Vorpommern an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow (FHöVPR) sowohl Vorträge
11.3 Ausund Fortbildung/Praktika Im Rahmen von Ausund Fortbildungsveranstaltungen halten Beschäftigte des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow (FHöVPR) sowohl Vorträge mit fachlichem Bezug zu der Tätigkeit und den Aufgaben des Verfassungsschutzes als auch zu ausgesuchten, aktuellen sicherheitspolitischen Themen. Grundlage ist eine Kooperationsvereinbarung mit der FHöVPR, die seit 2010 Bestand hat. Um das gegenseitige Verständnis für die jeweiligen Aufgaben zu fördern und den Informationsaustausch zu verbessern, finden seit Juni 2014 gegenseitige mehrtägige Hospitationen zwischen dem Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern und dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Staatsschutz, in verschiedenen Fachbereichen statt. Innerhalb der föderalen Strukturen des Verfassungsschutzverbundes besteht Einvernehmen, sich mit den unterschiedlichen Arbeitsweisen vertraut zu machen, um somit die Zusammenarbeit durch gegenseitiges Kennenlernen zu erleichtern oder auch, um seine eigenen Abläufe zu hinterfragen und gegebenenfalls zu verbessern. Die Verfassungsschutzschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ist auch regelmäßig Praktikumsstation für Studierende des Bundesamtes für Verfassungsschutz am Zentrum für Nachrichtendienstliche Ausund Fortbildung. 132
  • selbst als "Staat, der nach völkerrechtlichen Abkommen ordnungsgemäß und rechtssicher gegründet wurde und das Gebiet von Gesamtdeutschland in den Grenzen
Internetauftritte Homepage des INDIGENEN VOLK GERMANITEN Personenpotenzial / Der bundesweit aktiven Gruppierung werden im Freistaat Mitgliederentwicklung Sachsen ca. 70 Personen zugeordnet. Kurzportrait / Ziele Die Gruppierung bezeichnet sich selbst als "Staat, der nach völkerrechtlichen Abkommen ordnungsgemäß und rechtssicher gegründet wurde und das Gebiet von Gesamtdeutschland in den Grenzen von 1937 für sich deklariert hat." Als ihre politischen Ziele bezeichnet die Organisation ein "Friedliches Zusammenleben und Miteinander der Völker aller Staaten" sowie die "Achtung und Förderung der Menschenrechte". Die "Einhaltung der Menschenrechte" stellt Eigenangaben zufolge das Hauptanliegen dar und sei von "elementarer Bedeutung". Auch verfüge die Organisation über "zahlreiche Instrumente, um die Menschenrechte zu stärken" und "den massiven Menschenrechtsverletzungen wirkungsvoll entgegenzutreten". Anhänger der Organisation bezeichnen sich als "Nachkommen der germanischen Völker/Stämme" bzw. als "autochthon-indigen". Relevante Ereignisse und Im Berichtsjahr fanden einzelne Vortragsveranstaltungen statt. Entwicklungen 2024 Am 2. Oktober sowie am 1. November fanden in Seiffen umfangreiche polizeiliche Exekutivmaßnahmen gegen Mitglieder der Gruppierung wegen des Verdachts der Kindswohlgefährdung statt. Die Gruppierung stellt auf ihrer Internetseite Musterschreiben beispielsweise zur Ablehnung behördlicher Maßnahmen bereit. BUNDESSTAAT PREUßEN / CELTIC NATION Sitz Landkreis Görlitz und Stadt Leipzig Gründung 2019 Internetauftritte Homepage des BUNDESSTAATES PREUßEN Personenpotenzial / Der Gruppierung werden Personen in mehreren Bundesländern zugerechnet, davon ca. 15 im Freistaat Mitgliederentwicklung Sachsen. Kurzportrait / Ziele Der BUNDESSTAAT PREUßEN vertritt die Ansicht, dass ein "Verweser" die BRD regiere. Unter dem Pseudonym "Ulrich Seite 118 von 259
  • ihrer politischen Ausrichtung handelt es sich dabei beispielsweise um linksextremistische Organisationen (z. B. die türkische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP
  • überhöhtes Selbstverständnis von der eigenen Nation haben und die Rechte anderer Völker missachten. Daneben gibt es separatistische Organisationen, die eine
vertrauliche Daten von Behörden und Unternehmen verwendet. Vielfach werden Angriffskampagnen vereinfacht mit APT und einer Nummer (z. B. APT28) versehen, um damit die Angriffskampagne zu kennzeichnen. Das Ziel eines solchen Angriffes ist insbesondere, die lang anhaltende Handlungsfähigkeit des Angreifers sicherzustellen. Dazu versucht dieser sich nach erfolgreichem Eindringen entweder möglichst unauffällig zu verhalten oder sich möglichst schnell und umfassend in den angegriffenen Systemen auszubreiten und festzusetzen. Der Angreifer geht i. d. R. sehr gezielt vor und nimmt auch großen Aufwand in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Ausländerextremismus Extremistische Ausländerorganisationen verfolgen in Deutschland Ziele, die typischerweise durch aktuelle Ereignisse und politische Entwicklungen in ihren Heimatländern bestimmt sind. Entsprechend ihrer politischen Ausrichtung handelt es sich dabei beispielsweise um linksextremistische Organisationen (z. B. die türkische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C), soweit sie in ihren Heimatländern ein sozialistisches bzw. kommunistisches Herrschaftssystem anstreben oder um nationalistische Organisationen, die ein überhöhtes Selbstverständnis von der eigenen Nation haben und die Rechte anderer Völker missachten. Daneben gibt es separatistische Organisationen, die eine Loslösung ihres Herkunftsgebietes aus einem bereits bestehenden Staatsgebilde und die Schaffung eines eigenen Staates verfolgen. Die größte von den Verfassungsschutzbehörden beobachtete ausländerextremistische Organisation in Deutschland ist nach wie vor die unter der Bezeichnung PKK bekannte "Arbeiterpartei Kurdistans". Autonome Kennzeichnend für die Bewegung der Autonomen, die über kein einheitliches ideologisches Konzept verfügt, ist die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Normen und Zwänge, die Suche nach einem freien, selbstbestimmten Leben in herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel ("militante Politik") akzeptiert ist. Autonome bilden den weitaus größten Anteil des 138
  • errichten. Diese beinhaltet u. a. eine Heimatund Stammeswehr, das Recht auf Waffenbesitz und die Erteilung von Waffenscheinen, die Ablehnung
  • Vertretung von Mandanten gegenüber staatlichen Institutionen durch den REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN und die Etablierung von Strukturen parallel zu realweltlichen
  • sowie der Vermögensgegenstände wurden dem KRD von Seiten des Rechtsstaates deutliche Grenzen Seite
der Erste" tritt eine Person in Erscheinung, die sich in diesem Zusammenhang selbst als "Verweser" bezeichnet. Die Gruppierung spricht in ihren Erlassen (darunter auch sog. "Briefe an die Besatzer" und "Kraftloserklärungen" zu behördlichen Entscheidungen) willkürlich verschiedenen Menschengruppen die Grundrechte ab und erklärt Entscheidungen von Behörden und Gerichten für nichtig. Einige Akteure bezeichnen sich auch als Anhänger der CELTIC NATION, die sich als "Celtisch Druidische Glaubensgemeinschaft" versteht. Die CELTIC NATION verfolgt das Ziel, einen selbstorganisierten Staat auf Basis einer als "Stammesregeln" bezeichneten Verfassung zu errichten. Diese beinhaltet u. a. eine Heimatund Stammeswehr, das Recht auf Waffenbesitz und die Erteilung von Waffenscheinen, die Ablehnung der Schulpflicht und ein Friedensgericht aus Stammesältesten als Gerichtsbarkeit. Relevante Ereignisse und Im Berichtsjahr sind im Freistaat Sachsen mehrere Personen in Erscheinung getreten, die dem BUNDESSTAAT PREUßEN Entwicklungen 2024 und/oder der CELTIC NATION zuzuordnen sind. Diese reagieren mit umfangreichen Schreiben im szenetypischen Stil auf behördliche Maßnahmen, verwenden krude Pseudonyme für ihren Namen und kennzeichnen ihre eigenen Grundstücke mitunter als sog. Diözesen der CELTIC NATION. Aktivitäten Durch die weiterhin verstärkten Aktivitäten von Personenzusammenschlüssen, wie dem INDIGENEN VOLK GERMANITEN, konnten im Berichtsjahr weitere Erkenntnisse über die heterogene Szene der REICHSBÜRGER und SELBSTVERWALTER gewonnen werden. Die Betätigungsfelder könnten bei diesen Extremisten unterschiedlicher kaum sein. Sie alle eint allerdings das Ziel, den Staat Bundesrepublik Deutschland und seine Verfassungsordnung überwinden und beseitigen zu wollen. Den Schwerpunkt machten unverändert in einem szenetypischen Duktus verfasste Schreiben aus, die zumeist an Behörden gerichtet waren und z. B. die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten. Deren Anzahl stieg im Berichtszeitraum nochmal an. Darüber hinaus mischten sich erneut einzelne REICHSBÜRGER UND SELBSTVERWALTER unter das wöchentliche Protestgeschehen rund um die Themen Ukraine-Krieg, Energiekosten und Inflation sowie Migration. Einige Gruppierungen zeigten die für REICHSBÜRGER typischen Verhaltensweisen: Beispiele hierfür waren die pseudojuristische Vertretung von Mandanten gegenüber staatlichen Institutionen durch den REICHSVERBAND DEUTSCHER RECHT-KONSULENTEN und die Etablierung von Strukturen parallel zu realweltlichen staatlichen und privatwirtschaftlichen Einrichtungen. Exemplarisch sei hier das KÖNIGREICH DEUTSCHLAND genannt. Durch die im Berichtszeitraum durchgeführten Exekutivmaßnahmen und die Beschlagnahme der Immobilien in Eibenstock (Erzgebirgskreis) und Bärwalde (Landkreis Görlitz) sowie der Vermögensgegenstände wurden dem KRD von Seiten des Rechtsstaates deutliche Grenzen Seite 119 von 259
  • Linksextremismus werten, dass gewalttätige Aktionen grundsätzlich als "Widerstandshandlungen" gegen die von den "herrschenden Verhältnissen ausgehende Gewalt" angesehen werden. Folgerichtig hieß
Linksextremismus werten, dass gewalttätige Aktionen grundsätzlich als "Widerstandshandlungen" gegen die von den "herrschenden Verhältnissen ausgehende Gewalt" angesehen werden. Folgerichtig hieß es im Hinblick auf den Verlauf der Demonstration: Werde man "angegriffen", werde es "natürlich knallen". Dass die autonomen Interviewpartner trotz dieser Aussagen bereits im Vorfeld von aktiver Gewaltausübung seitens der Demonstrationsteilnehmer ausgingen, belegen die ebenfalls im Interview getätigten Aussagen, das Ziel der "autonomen Vorabenddemonstration" sei es, zu erreichen, dass "nie wieder ein Gipfel in einer europäischen Großstadt" stattfinde. Zur Erreichung dieses Ziels seien "einige Leute bereit, ein gewisses Risiko einzugehen".65 Tatsächlich wurde die Demonstration kurz nach dem Start nach Anlegen von Vermummung sowie Flaschenund Steinwürfen auf Polizeibeamte aufgehalten. In der Folge kam es bis in die Morgenstunden zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen zahlreiche, z.T. schwere Sachbeschädigungen begangen wurden. So schlugen Vermummte Scheiben an Banken, Geschäften sowie des Amtsgerichts Altona ein, errichteten Hindernisse auf Fahrbahnen, zündeten diese an und beschädigten geparkte Autos. An den Aktionen waren z.T. vierstellige Personengruppen beteiligt. 65 Vgl. zu den Zitaten "Zwei Alt-Autonome über G20. Das Outfit gehört dazu" auf der Internetpräsenz "taz". Veröffentlicht am 18.6.2017. Abgerufen am 22.6.2017. 147
  • über die an andere Behörden und Stellen, insbesondere an Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der die Polizei
  • öffentlichen tionen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer
ANHANG 273 und berechtigt, wenn sich die Voraussetzungen aus kunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben. Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind SS 21 gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Informationsübermittlung an Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Staatsund Verfassungsschutzes Der Empfänger darf die übermittelten personenDie Verfassungsschutzbehörde übermittelt den bezogenen Informationen nur für den Zweck Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsverwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der anwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den PolizeibeEmpfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hörden des Landes die ihr bekannt gewordenen und darauf hinzuwiesen, dass die VerfassungsInformationen einschließlich personenbezogener schutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgenommene Verwendung der Informationen zu bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung bitten. oder Verfolgung von Straftaten, die im ZusamSS 24 menhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Übermittlung von Informationen an die SS 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist. Stationierungsstreitkräfte SS 22 Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezoÜbermittlung von Informationen an den gene Informationen an Dienststellen der Statioöffentlichen Bereich nierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundes(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Art. 3 erfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwiErkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können schen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die an andere Behörden und Stellen, insbesondere an Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt Bundesrepublik Deutschland stationierten auslänwerden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der dischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. empfangenden Stellen erforderlich sein können. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf persoist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist nenbezogene Informationen an inländische Behördarauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informaden und juristische Personen des öffentlichen tionen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer zu dem sie ihm übermittelt wurden. Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die SS 25 Informationen zum Schutz vor Bestrebungen oder Übermittlung von Informationen an öffentliche Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 2 oder zur StrafverfolStellen außerhalb des Geltungsbereichs des gung benötigt oder nach SS 5 Abs. 3 tätig wird. Grundgesetzes (3) Die empfangende Stelle von Informationen nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbeübermittelten personenbezogenen Informationen zogene Informationen an ausländische öffentliche nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen ErStellen sowie an überoder zwischenstaatliche Stelfüllung sie ihr übermittelt wurden. len übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher SS 23 Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich Übermittlung von Informationen an Personen und ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs Belange der Bundesrepublik Deutschland oder Personenbezogene Informationen dürfen an Persoüberwiegende schutzwürdige Interessen der betrofnen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Befenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist reichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und dass die übermittelten personenbezogenen Informader Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall tionen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, durch den zuständigen Staatssekretär vertreten zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfaswird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. sungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Aus-
  • Jahr 2013 tatsächlich entfaltet hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Bereits am 27. Juli 2017 wurde der Salafist Sven Lau wegen
Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 Islamismus Syrien nicht möglich. Ein umfangreiches polizeiliches und aufenthaltsrechtliches Maßnahmenpaket soll deshalb die Sicherheit auch nach der Haftentlassung gewährleisten. Dabei wurde auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet. Verurteilungen weIm April fällte das Oberlandesgericht (OLG) München das Urteil gen Unterstützung in dem seit November 2017 andauernden Prozess gegen drei einer TerrororganiAngehörige der salafistischen Szene Nürnberg u. a. wegen Unsation terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. SS 129 a, b StGB. Der Hauptangeklagte wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine beiden Mitangeklagten erhielten eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren bzw. einem Jahr und 10 Monaten. Die Straftatbestände der Unterstützung einer terroristischen Organisation und des unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen sah das Gericht als erwiesen an. Die Abschiebung erfolgte am 28. Januar 2019. Im Mai fällte das OLG München das Urteil in dem erst im März begonnenen Prozess gegen zwei türkische Staatsbürger, die wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. SSSS 129 a, b StGB angeklagt waren. Beide Angeklagten hielten sich 2013 zeitweise bei der terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham" in der Krisenregion Syrien auf. Bei einem der Angeklagten führte das Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, da aufgrund eines Teilgeständnisses die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und das Werben um Mitglieder als erwiesen angesehen werden konnten. Der Mitangeklagte wurde von den Vorwürfen freigesprochen, weil im Rahmen der Beweisaufnahme letztlich nicht geklärt werden konnte, welche Aktivitäten er während eines Syrienaufenthalts im Jahr 2013 tatsächlich entfaltet hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Bereits am 27. Juli 2017 wurde der Salafist Sven Lau wegen Unterstützung der islamistischen Gruppierung JAMWA ("Jaish al-Muhajirin wal-Ansar") in vier Fällen vom Düsseldorfer OLG zu 5 1/2 Jahren Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Lau unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe nicht nur Geld für die Gruppierung gesammelt, sondern als deren "verlängerter Arm" auch Kampfwillige rekrutiert hat. Zudem habe er in Deutschland ein salafistisches Netzwerk etabliert. Das Urteil wurde am 4. April vom Bundesgerichtshof bestätigt. Am 26. September 2017 begann vor dem OLG Celle der Prozess gegen den jihadistischen Prediger Ahmad Abdulaziz Abdullah - alias Abu Walaa - sowie vier weitere Mitangeklagte. Abu Walaa wurde am 8. November 2016 zusammen mit den vier weiteren 68
  • Bezugnahme auf Verschwörungsnarrative Netzwerke von "Delegitimierern" mit Rechtsextremisten und REICHSBÜRGERN Musik gewann an Bedeutung: Szenemusiker begleiteten Veranstaltungen Seite
3. Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates Insgesamt niedriges, aber konstantes dreistelliges Personenpotenzial im Freistaat Sachsen Andauerndes Protestgeschehen: Montagsdemonstrationen beispielsweise in Görlitz entwickelten sich zur festen Routine Fortschreitende inhaltliche Verfestigung und Radikalisierung durch die Erschließung neuer Themen und die Bezugnahme auf Verschwörungsnarrative Netzwerke von "Delegitimierern" mit Rechtsextremisten und REICHSBÜRGERN Musik gewann an Bedeutung: Szenemusiker begleiteten Veranstaltungen Seite 122 von 259
  • Köpfe: Ziel ist die Meinungsführerschaft in der rechtsextremistischen Szene, aber ganz wesentlich auch das Erreichen von Personen außerhalb ihrer politischen
Staatsfreiheit Der Begriff der "Staatsfreiheit" ist ein innerhalb des ersten NPDVerbotsverfahren geprägter Begriff. Danach hat das BVerfSchG die Forderung aufgestellt, dass während eines laufenden Verbotsverfahrens keine Vertrauenspersonen (VP) und Verdeckten Ermittler (VE) auf den Führungsebenen einer Partei tätig sein dürfen. Damit wird sichergestellt, dass deren Willensbildung und Selbstdarstellung unbeobachtet und selbst bestimmt erfolgen kann. Die Begründung des Verbotsantrags darf nicht auf Beweismaterialien gestützt werden, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von VP oder VE zurückzuführen ist. Die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens darf außerdem nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dienen. Zudem ist die privilegierte Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Partei zu beachten. Terrorismus Der "Terrorismus" ist der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in SS 129 a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen. "Vier-Säulen-Strategie" der NPD Die Strategie der NPD wurde auf dem Bundesparteitag 1998 im mecklenburgischen Stavenhagen zunächst als "Drei-SäulenStrategie" konzipiert: Kampf um die Straße: Durchführung von Demonstrationen, Zeigen von Präsenz in der Öffentlichkeit, Massenmobilisierung, Kampf um die Köpfe: Ziel ist die Meinungsführerschaft in der rechtsextremistischen Szene, aber ganz wesentlich auch das Erreichen von Personen außerhalb ihrer politischen Klientel, 151
  • Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratische und rechtsstaatliche Verfasstheit des Staates von Grund auf zu erschüttern. In diesem
3. Phänomenbereich "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" (DEL) Begründung für die Einrichtung dieses Phänomenbereichs Die deutschen Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder der Länder oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet sind, aufzuklären und als "Frühwarnsystem" auch vor neuen Entwicklungen in diesem Zusammenhang zu warnen. Dementsprechend wurde im April 2021 der Phänomenbereich "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" mit dem zugeordneten Beobachtungsobjekt DEMOKRATIEFEINDLICHE UND / ODER SICHERHEITSGEFÄHRDENDE DELEGITIMIERUNG DES STAATES durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingerichtet. Hintergrund dieses Schrittes war die Feststellung, dass eine Zuordnung von im Rahmen des Corona-Protestgeschehens neu aufgekommenen extremistischen Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen zu bereits bestehenden Beobachtungsobjekten und Phänomenbereichen nicht immer möglich war. Es handelte sich insoweit um eine neue Ausprägung des politischen Extremismus, der während der damaligen Proteste erstmals auffiel. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es aber gerade nicht, alle Teilnehmer und Organisatoren von Protestveranstaltungen zu erfassen. Friedlicher Protest und freie Meinungsäußerungen sind vom Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes explizit nicht umfasst. Die Herausforderung für die Verfassungsschutzbehörden liegt demzufolge darin, den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Meinungsfreiheit zu achten sowie gleichzeitig gezielt und restriktiv einzig und allein den Extremismus im Protestgeschehen zu detektieren und dementsprechende Bestrebungen in ihrer Rolle als "Frühwarnsystem" zu beobachten. Kriterien für eine Qualifizierung als Delegitimierung Kennzeichnend für das Sammel-Beobachtungsobjekt DEMOKRATIEFEINDLICHE UND/ODER SICHERHEITSGEFÄHRDENDE DELEGITIMIERUNG DES STAATES ist der Rückgriff auf diverse Verschwörungserzählungen sowie die grundsätzliche Ablehnung von demokratischen Entscheidungsfindungsmechanismen. Exemplarisch wird u. a. Regierungsverantwortlichen und staatlichen Institutionen pauschal und diffamierend unterstellt, sie missbrauchten gesellschaftliche Rahmenbedingungen - wie die Corona-Pandemie -, um die Bürger zu entrechten und / oder eine Diktatur zu etablieren. Relevant im Sinne des Phänomenbereiches sind Agitationen, die den Staat massiv verächtlich machen mit dem Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratische und rechtsstaatliche Verfasstheit des Staates von Grund auf zu erschüttern. In diesem Sinne beabsichtigen sog. "Delegitimierer" in ihrer Agitation eben keine kritische und sachliche Auseinandersetzung im Rahmen des demokratisch legitimierten Meinungsdiskurses. Stattdessen zielen sie ganz bewusst darauf ab, die Bevölkerung in Bezug auf politische Entscheidungen zu verunsichern und ihr Misstrauen in die Funktionsweise staatlicher Institutionen zu schüren. Die Abgrenzung gegenüber einer legitimen Meinungsäußerung ergibt sich bei sog. "Delegitimierern" demnach vor allem aus dem Ziel, das sie mit ihrer Agitation verfolgen. Ebenso verfassungsschutzrelevant ist aber auch die Rhetorik, die diese Extremisten beispielsweise in ihren Reden anwenden, um ihren verfassungsfeindlichen Zielen öffentlichkeitswirksam Nachdruck zu verleihen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der freien Meinungsäußerung in einer Demokratie ist dabei eine Verfassungsschutzrelevanz bei bloßer Schmähkritik nicht gegeben, da diese zumindest Seite 123 von 259
  • Hizb ut-Tahrir' (HuT) wurde 1952 von dem Rechtsgelehrten Scheikh Taqi al-Din al-Nabhani, einem ehemaligen Mitglied der ägyptischen
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2010 6.3 Gewalt befürwortende, aber nicht anwendende islamistische Organisationen 6.3.1 Hizb ut-Tahrir (Islamische Befreiungspartei) Mitglieder Bund NRW 2010 300 70 2009 300 70 Hintergrund Die 'Hizb ut-Tahrir' (HuT) wurde 1952 von dem Rechtsgelehrten Scheikh Taqi al-Din al-Nabhani, einem ehemaligen Mitglied der ägyptischen und palästinensischen 'Muslimbruderschaft' gegründet. Es handelt sich um eine pan-islamistische Bewegung, die sich an alle Muslime richtet. Vorrangiges Ziel der Organisation ist die Wiedereinführung des Kalifats in einem islamischen Staat (Kalifat bezeichnet die Stellvertretung des Propheten Muhammad, in der der Kalif an dessen Stelle die Gemeinschaft der Muslime leitet). Die HuT kennzeichnet ein besonders stark ausgeprägter Antisemitismus. Juden gelten - wie Christen - als Ungläubige, deren Lebensform abzulehnen ist und mit denen möglichst kein Kontakt gehalten werden sollte, da sie ein Bündnis eingegangen seien, um den Islam zu zerstören. Struktur Die Organisation, die einen streng hierarchischen Aufbau hat, ist heute weltweit aktiv und international vernetzt. Ihre Anhängerschaft verhält sich streng konspirativ abseits der öffentlichen Wahrnehmung. Neue Mitglieder werden bevorzugt innerhalb der gesellschaftlichen Elite geworben, was sich aus der Kaderstruktur herleitet sowie der Auffassung, dass die Partei eine Vorreiterrolle für den Aufbau des islamischen Staates spielt. Von den Mitgliedern wird strikter Gehorsam erwartet; Positionen und Meinungen, die von der Parteiführung vertreten werden, sind für alle Mitglieder verbindlich. In Deutschland ist die HuT in verschiedene Regionen aufgeteilt; in diesen Regionen existieren streng voneinander abgeschottete Kleinstgruppen (Zellen), die sich durch ein äußerst konspiratives Verhalten auszeichnen. Situation in Deutschland Am 15. Januar 2003 hat das Bundesministerium des Innern ein Betätigungsverbot gegenüber der Organisation erlassen, das letztinstanzlich am 25. Januar 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt wurde. Trotz des Verbotes ist davon auszugehen, dass die Organisation ihre Aktivitäten in bekannt konspirativer Weise fortsetzen wird. Nach wie vor hat der vermutliche Europaverantwortliche der Organisation seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, was darauf schließen lässt, dass der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Organisation strategische Bedeutung zukommt. Öffentlich wahrzunehmen ist die Organisation durch Verbreitung von Propaganda im Internet. Hierzu bedient man sich in erster Linie im europäischen Ausland befindlicher Server. Öffentliche Auftritte von Führungsfunktionären sind hingegen nicht mehr festzustellen. Dies dürfte vor dem Hintergrund des Betätigungsverbotes mit der Furcht vor möglichen staatlichen Sanktionen in Zusammenhang stehen. Seit Anfang des Jahres hat das internationale HuT-Medienbüro die bisher nur in englischer, türkischer und arabischer Sprache angebotene Website "Hizb ut-Tahrir Media Office" auch in deutscher Sprache online gestellt. Dies unterstreicht nochmals die Bedeutung des deutschsprachigen Raumes (Deutschland, Schweiz, Österreich) für die Organisation. Mediensprecher für den genannten Bereich ist ein in Österreich ansässiger Führungsfunktionär der HuT. Die Website informiert die interessierten Nutzer über die Organisation im Allgemeinen und über deren Aktivitäten. 128 ISLAMISMUS
  • Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden ( Artikel 20 des Grundgesetzes ). SS6 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden ( Artikel 20 des Grundgesetzes ). SS6 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen o- der außer Geltung zu setzen, 2. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes o- der eines Landes solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen, 3. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes o- der eines Landes solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (2) Eine Bestrebung im Sinne des Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt. 168
  • tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz
(2) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. (3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, 2. von den Geldoder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, 177
  • diese Personen unter Verletzung des SS 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind, 5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder 6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern ( SSSS 53 und 53a der Strafprozessordnung ), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des SS 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden. Der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags ( SSSS 212 , 213 StGB ) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in SS 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das Ministerium für Inneres und Sport trägt der Parlamentarischen Kontrollkommission mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor. 178
  • Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zu der betroffenen Person geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden o- der sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder 3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein besonders von ihm beauftragter Mitarbeiter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen soll. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. (4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist dem 201
  • Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Landesbeauftragten für
Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden zu können. Dem Landesbeauftragen für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Innenminister oder im Verhinderungsfall der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. 202
  • handelt es sich um einen zum Islam konvertierten ehemaligen Linksextremisten, der seit Jahren Kontakt zu inhaftierten Salafisten sucht
Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 Islamismus Betreiber salafistischer Gefangenenhilfe wiederholt eine Plattform dar. So berichtet z. B. der Salafist Bernhard Falk regelmäßig über den Verlauf der Prozesse. Bei Falk handelt es sich um einen zum Islam konvertierten ehemaligen Linksextremisten, der seit Jahren Kontakt zu inhaftierten Salafisten sucht, mit dem Ziel, diese in der Szene zu halten. Immer wieder reist der Salafist dafür auch persönlich zu Verhandlungen. Außerdem ist bekannt, dass auch in Einzelfällen an in Bayern inhaftierte Muslime Briefe von Initiativen salafistischer Gefangenenhilfe verschickt wurden u. a. auch von der mittlerweile nicht mehr existenten "Free our Sisters"-Gruppe. 3.2.7 Migrationsbewegung im Blickfeld des Salafismus Der Verfassungsschutz hat die gesetzliche Aufgabe, Informationen über sicherheitsgefährdende und verfassungsfeindliche Bestrebungen im Inland zu sammeln und auszuwerten. Das Aufgabenfeld des Verfassungsschutzes ist daher auch dann eröffnet, wenn ein extremistischer Phänomenbereich wie der Salafismus die Migrationsbewegung in den Blick nimmt. Der Fokus des nachrichtendienstlichen Aufklärungsinteresses liegt dabei auf folgenden verfassungsschutzrelevanten Aspekten: Unter den Flüchtlingen in Bayern befinden sich in Einzelfällen auch aktive und ehemalige Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten terroristischer Organisationen gem. SSSS 129a, b StGB (wie dem sogenannten Islamischen Staat, IS) sowie Einzelpersonen mit extremistischer Gesinnung und/oder islamistisch motivierte Kriegsverbrecher. Gegen Flüchtlinge, bei denen ein derartiger Tatverdacht wahrscheinlich ist oder belegt werden kann, werden strafprozessuale Ermittlungen eingeleitet. Aktuell befindet sich eine niedrige zweistellige Anzahl dieser Personen in Bayern in Haft oder Untersuchungshaft. Die Bearbeitung der Hinweise erfolgt im engen Austausch mit anderen Sicherheitsbehörden bzw. im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) sowie mit europäischen und internationalen Partnern. Im Zusammenhang mit den fortschreitenden Gebietsverlusten des IS ist nicht auszuschließen, dass mit einer steigenden Zahl ehemaliger IS-Kämpfer unter Flüchtlingen zu rechnen ist. Insgesamt ist die Zahl auffälliger Flüchtlinge mit Extremismusbezügen gering im Vergleich zur Gesamtzahl der Flüchtlinge im Landesgebiet. SelbstbezichtigunWeiterhin bezichtigt sich eine signifikante Anzahl an Flüchtlingen gen von Flüchtlingen in ihrer Anhörung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren (BAMF) im Rahmen ihres Asylverfahrens selbst, Mitglied einer ausländischen terroristischen Organisation oder Gruppierung zu sein. In der überwiegenden Mehrheit geschieht dies mit dem 62
  • Gemeinschaftsgefühl zu festigen. Dabei wird der westliche Rechtsstaat als ungerechtes System diffamiert. Ziel der salafistischen Gefangenenhilfe ist es, Resozialisierungsprozesse
Islamismus Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 Attentäter des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in Straßburg im Dezember 2018, Cherif Chekatt, war in verschiedenen Ländern mehrfach kriminell und beging Straftaten wie Diebstahl und Einbruchdiebstahl. Amri und Chekatt wurden beide mehrfach zu Haftstrafen verurteilt. Vor diesem Hintergrund kommt Haftanstalten eine wichtige Bedeutung als potenzielle Radikalisierungsund Rekrutierungsorte des Salafismus zu. Ende des Jahres befanden sich in bayerischen Justizvollzugsanstalten knapp 35 Gefangene, bei denen Bezüge zur salafistischen Ideologie und teilweise auch zum islamistischen Terrorismus erkennbar waren. Bei einem Teil dieser Gefangenen handelt es sich um Personen, die den Sicherheitsbehörden schon vor ihrer Inhaftierung als Salafisten bekannt waren, bei anderen wurden Bezüge zum Salafismus erst während des Haftaufenthalts ersichtlich. Die Justizvollzugsanstalten stehen zunehmend vor der Herausforderung, mit Missionierungsaktivitäten und Radikalisierungsprozessen konfrontiert zu werden, und unternehmen umfangreiche Anstrengungen, diesen wirksam zu begegnen. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass bisher nicht ideologisierte Mithäftlinge durch die "Da'wa"-Arbeit an den Salafismus herangeführt werden und sich bereits radikalisierte Häftlinge zu Gruppen bilden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Verfassungsschutz wird der Ausbreitung und Verfestigung des Salafismus in Haftanstalten entgegengewirkt und das bayerische Justizvollzugspersonal dabei unterstützt, Fälle von salafistischer Radikalisierung zu erkennen und zu verhindern. Gefangenenhilfe Innerhalb der salafistischen Szene stellen Solidarisierungsbekundungen mit inhaftierten "Glaubensgeschwistern" einen wichtigen Baustein dar, um das Gemeinschaftsgefühl zu festigen. Dabei wird der westliche Rechtsstaat als ungerechtes System diffamiert. Ziel der salafistischen Gefangenenhilfe ist es, Resozialisierungsprozesse zu verhindern, inhaftierte Szeneangehörige weiterhin an die salafistische Ideologie zu binden und sie dazu zu motivieren, Mithäftlinge an den Salafismus heranzuführen. Vor allem über das Internet wird auch zu (finanziellen) Hilfeleistungen für inhaftierte Gleichgesinnte aufgerufen. Zudem finden Solidaritätsaktionen im Rahmen von Gerichtsverfahren statt, die auch die Präsenz von Salafisten bei Gerichtsverhandlungen beinhalten können. Auch Gerichtsprozesse in Bayern stellen für 61

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