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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • eigenem Bekunden "kreativen Antirepression". Damit will sie u. a. Linksextremisten ermutigen, die Arbeit von Behörden und Gerichten zu erschweren. Ziele
  • selbstorganisierte Anti-Repressions-Arbeit an, die unter anderem rechtliche, finanzielle und menschliche Unterstützung im Falle von Repressionen umfasst. Daher
7 Linksextremismus "Schwarz-Rote Hilfe" (SRH) Rostock1 Sitz/Verbreitung Rostock Struktur bundesweit agierender Verein Mitglieder unbekannt Grundsätzlich verfolgt die SRH, anders als die RH, den Ansatz der aktionsorientierten, nach eigenem Bekunden "kreativen Antirepression". Damit will sie u. a. Linksextremisten ermutigen, die Arbeit von Behörden und Gerichten zu erschweren. Ziele Nach eigenen Angaben bietet die SRH selbstorganisierte Anti-Repressions-Arbeit an, die unter anderem rechtliche, finanzielle und menschliche Unterstützung im Falle von Repressionen umfasst. Daher ist sie, ebenso wie die RH, gewaltunterstützend. Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Landesverband MV2 Ansprechstellen in Stralsund, Sitz/Verbreitung Schwerin und Rostock Struktur bundesweite Partei Mitglieder ca. 30 Laut Parteiprogramm stellt "der revolutionäre Bruch mit den kapitalistischen Machtund Eigentumsverhältnissen" das erklärte Ziel dar. Ziele Die von der Partei angestrebte Gesellschaft wird als "der Sozialismus als erste Phase der kommunistischen Gesellschaftsformation" definiert. Regelmäßig führten die Ortsgruppen der DKP in MV im Berichtszeitraum ihre Mitgliederversammlungen durch. Die DKP MV ist grundsätzlich auch an der jährlich im Januar stattAktivitäten findenden Lenin-Liebknecht-Luxemburg Veranstaltung in Berlin vertreten und organisierte vereinzelt auch Veranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern. 1 X ehemals Twitter SRH, zuletzt abgerufen am 30.01.2025 2 Logo der DKP, abgerufen auf der Internetseite Wikipedia, abgerufen am 30.01.2025 98 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • Personen aus dem migrantischen Milieu sowie aus der deutschen linken und linksextremistischen Szene. So waren beispielsweise Mitglieder der Roten Jugend
  • verteilten mit Blick auf die anstehende Europawahl u. a. linksextremistische und antikapitalistische Flyer. An der - Der öffentlich verwendete Slogan "From
9 Auslandsbezogener Extremismus Erst nach dem Waffenstillstandsabkommen Israels mit der Hisbollah und der HAMAS und dem u. a. damit verbundenen Geiselund Gefangenenaustausch, der Einstellung der Kampfhandlungen und dem teilweisen Rückzug der israelischen Truppen aus dem Südlibanon und dem Gazastreifen ebbten die Proteste spürbar ab. Insbesondere in Berlin finden nach wie vor regelmäßig Demonstrationen zu dieser Thematik statt. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2024 ebenfalls Veranstaltungen in diesem Zusammenhang durchgeführt. So demonstrierten vornehmlich Personen aus Syrien und Palästina mehrmals friedlich, beispielsweise in Schwerin und Neubrandenburg (22. März, 7. Juni, 8. Juni, 25. Oktober 2024). Einzelne Teilnehmer äußerten in emotionalisierter Form ihre israelkritische Einstellung, ohne dabei jedoch die Schwelle zum expliziten Antisemitismus und des Antizionismus zu überschreiten. Das Teilnehmerfeld umfasste Personen aus dem migrantischen Milieu sowie aus der deutschen linken und linksextremistischen Szene. So waren beispielsweise Mitglieder der Roten Jugend Rostock an der Veranstaltung in Schwerin am 7. Juni 2024 beteiligt und verteilten mit Blick auf die anstehende Europawahl u. a. linksextremistische und antikapitalistische Flyer. An der - Der öffentlich verwendete Slogan "From the River to the Sea" spricht Demonstration in Schwerin am 25. Oktober 2024 dem Staat Israel das Existenzrecht ab und erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Das verwendete rote Dreieck wird von Experten nahm auch die MLPD teil und verteilte eine Erklärung und projüdischen Personen und Organisationen als HAMAS-Symbol des Zentralkomitees der MLPD zum "Angriffskriegs angesehen.1 Israels in Nahost".2 9.5 Eritrea-Konflikt Der Eritrea-Konflikt3 hatte auch im Jahr 2024 Auswirkungen auf die hiesige Sicherheitslage. In Deutschland leben ca. 70.000 Eritreer, die sich in eine regimetreue und eine regimekritische Fraktion aufteilen. Der genannte Konflikt trat erstmals offen zutage bei dem Eritrea-Festival im Juli 2023 in Gießen und zwei Monate später bei einer Eritrea-Veranstaltung in Stuttgart, wo es zu einem Angriff von ca. 200 Personen kam. Diese Gewalteskalation war bisher ohnegleichen. Hierbei wurden 23 Polizeikräfte verletzt. Vereinzelte Eritreer, die an den Veranstaltungen in Gießen und Stuttgart beteiligt waren, sind in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft. Organisierte Strukturen sind in Mecklenburg-Vorpommern bislang nicht feststellbar. Im Jahr 2024 wurden in Mecklenburg-Vorpommern keine öffentlichen Veranstaltungen von regimekritischen Personen oder Organisationen dokumentiert. 1 Humboldt-Universität Berlin; der öffentlich verwendete Slogan "From the River to the Sea" spricht dem Staat Israel das Existenzrecht ab und erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Das verwendete rote Dreieck wird von Experten und projüdischen Personen und Organisationen als HAMAS-Symbol angesehen; die propalästinensischen Akteure sehen darin eine alternative Palästina-Flagge (rotes Dreieck aus Palästina-Flagge). https://www.spiegel.de "Wofür steht das rote Dreieck? vom 29.05.2024, abgerufen am 07.02.2025 2 https://www.rf-news.de/2024/kw43/demonstration-fuer-die-befreiung-palaestinas-in-schwerin, abgerufen am 30.01.2025 3 Eritrea ist seit 1993 von Äthiopien unabhängig; der dortige Machthaber führt das Land autokratisch. Es gibt praktisch kein Parlament und Gewaltenteilung; Oppositionelle werden verfolgt. Der bestehende Bürgerkrieg in der benachbarten äthiopischen Region Tigray beeinflusst die Sicherheitslage in Eritrea negativ. 122 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates
Die "Wehrhafte Demokratie" - KAPITELÜBERSICHT Auftrag und Verpflichtung des 11 Verfassungsschutzes VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2024 KAPITEL 1 Auf einen Blick Radikalisierung im digitalen Zeitalter: Junge Zielgruppen im 23 Visier extremistischer Akteure 33 KAPITEL 2 KAPITEL 3 Rechtsextremismus Reichsbürger und und -terrorismus Selbstverwalter 39 77 KAPITEL 4 KAPITEL 5 Verfassungsschutzrelevante Linksextremismus Delegitimierung des Staates 87 93 KAPITEL 6 KAPITEL 7 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 105 115 KAPITEL 8 KAPITEL 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr und Waffenrechtliche Erlaubnisse und hybride Bedrohungen Extremisten im öffentlichen Dienst 125 133 KAPITEL 10 KAPITEL 11 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 143 149 KAPITEL 12 KAPITEL 13
  • Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) PR Penzliner Runde RED Rechtsextremismusdatei RH Rote Hilfe SDAJ Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend sic Sic erat
  • scriptum - wird bei wörtlichen Zitaten verwendet, die Rechtschreibfehler oder andere Besonderheiten enthalten SOG M-V Sicherheitsund Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
13 Anlagen KONGRA GEL Kongra Gele Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) KPCh Kommunistische Partei Chinas KRITIS Kritische Infrastrukturen LfDI Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit LfV Landesbehörde für Verfassungsschutz LKA MV Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern LRH MV Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern LVerfSchG MV Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern MLKP Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei MLPD Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland NATO North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantische Vertragsorganisation) NIAS Nachrichtendienstliche Informationsund Analysestelle NPD Nationaldemokratische Partei Deutschland NS Nationalsozialistisch NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei NSP Neue Stärke Partei OVG Oberverwaltungsgericht PIAS Polizeiliche Informationsund Analysestelle PMK Politisch motivierte Kriminalität PI-BE Preußisches Institut - Bismarcks Erben Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages Mecklenburg-Vorpommern PKK Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) PR Penzliner Runde RED Rechtsextremismusdatei RH Rote Hilfe SDAJ Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend sic Sic erat scriptum - wird bei wörtlichen Zitaten verwendet, die Rechtschreibfehler oder andere Besonderheiten enthalten SOG M-V Sicherheitsund Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern SOL Sozialistische Organisation Solidarität SRH Schwarz-Rote-Hilfe StGB Strafgesetzbuch SÜG M-V Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern TKP/ML Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten VG Verwaltungsgericht VHD Vaterländischer Hilfsdienst VP Vertrauensperson YPG Volksverteidigungseinheiten (Yekineyen Parastina Gel) 151 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • Autonome bilden den weitaus größten Anteil des gewaltbereiten linksextremistischen Personenpotenzials. Das Selbstverständnis der heterogenen autonomen Bewegung ist geprägt von Anti
  • selbstverwaltete Jugendund Kulturzentren gelten, deren Existenz und Erhalt Linksextremisten bedroht sehen, wenn sich die Besitzund Eigentumsverhältnisse ändern. Bestrebungen, extremistische Bestrebungen
13 Anlagen Staatsgebilde und die Schaffung eines eigenen Staates verfolgen. Die größte von den Verfassungsschutzbehörden beobachtete ausländerextremistische Organisation in Deutschland ist nach wie vor die unter der Bezeichnung PKK bekannte "Arbeiterpartei Kurdistans". Autonome Kennzeichnend für die Bewegung der Autonomen, die über kein einheitliches ideologisches Konzept verfügt, ist die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Normen und Zwänge, die Suche nach einem freien, selbstbestimmten Leben in herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel ("militante Politik") akzeptiert ist. Autonome bilden den weitaus größten Anteil des gewaltbereiten linksextremistischen Personenpotenzials. Das Selbstverständnis der heterogenen autonomen Bewegung ist geprägt von Anti-Einstellungen ("antikapitalistisch", "antifaschistisch", "antipatriarchal"). Diffuse anarchistische und kommunistische Ideologiefragmente ("Klassenkampf", "Revolution" oder "Imperialismus") bilden den Rahmen ihrer oftmals spontanen Aktivitäten. Eine klassische Form autonomer Gewalt ist die sogenannte Massenmilitanz. Das sind Straßenkrawalle, die sich im Rahmen von Demonstrationen oder im Anschluss daran entwickeln. Hierbei kommt es regelmäßig auch zu Gewaltexzessen. Autonome Freiräume Als "autonome Freiräume" können vor allem besetzte Häuser, Wohnprojekte und selbstverwaltete Jugendund Kulturzentren gelten, deren Existenz und Erhalt Linksextremisten bedroht sehen, wenn sich die Besitzund Eigentumsverhältnisse ändern. Bestrebungen, extremistische Bestrebungen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne der Verfassungsschutzgesetze sind im Wesentlichen politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Von Einzelpersonen gehen solche Bestrebungen nur dann aus, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder eines der obigen Schutzgüter erheblich beschädigen können.1 Cyberangriffe - Elektronische Angriffe Elektronische Angriffe Mit dem Begriff "Elektronische Angriffe" werden Maßnahmen mit und gegen IT-Infrastrukturen bezeichnet. Neben der Informationsbeschaffung fallen darunter auch Aktivitäten, die zur Schädigung bzw. Sabotage dieser Systeme geeignet sind. Dazu gehören insbesondere das Ausspähen, Kopieren oder Verändern von Daten, die Übernahme einer fremden elektronischen Identität, der Missbrauch oder die Sabotage fremder IT-Infrastrukturen sowie die Übernahme von computergesteuerten, netzgebundenen Produktionsund Steuereinrichtungen. Die Angriffe können dabei sowohl von außen über Computernetzwerke, wie z. B. das Internet, erfolgen als auch durch einen direkten, nicht netzgebundenen Zugriff auf einen Rechner, z. B. mittels manipulierter Hardwarekomponenten wie Speichermedien (z. B. USB-Sticks). 1 Vgl. SS 6 LVerfSchG M-V. 153 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • seine Arbeit aufgenommen. Ziel ist die Bekämpfung des Rechts-, Links-, Ausländerextremismus/ -terrorismus, der Spionage und Proliferation. Ziel
13 Anlagen Entgrenzung Der Begriff Entgrenzung beschreibt den Ansatz von Extremisten, ihre politischen Themen und Ziele so in das demokratische Spektrum der Gesellschaft zu transportieren, dass diese dort akzeptabel erscheinen und auf diese Weise die bestehende Abgrenzung der gesellschaftlichen Mitte gegenüber extremistischen Positionen einzuebnen. Fanzine Der Begriff setzt sich aus den Worten "Fan" und "Magazine" zusammen und bezeichnet Publikationen, die innerhalb einer subkulturellen Szene szeneinterne Informationen verbreiten. In der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene informieren diese Publikationen über Musikgruppen, Tonträger, Konzerte sowie sonstige Szeneveranstaltungen. Aktivisten und rechtsextremistische Gruppierungen erhalten in Interviews Gelegenheit zur Selbstdarstellung und zur Verbreitung ihres extremistischen Gedankengutes. Gefährder Ein Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des SS 100 a StPO, begehen wird. Die Einstufung einer Person als Gefährder erfolgt durch die Polizei (- Relevante Person). Gemeinsames Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) Das GETZ hat am 15. November 2012 seine Arbeit aufgenommen. Ziel ist die Bekämpfung des Rechts-, Links-, Ausländerextremismus/ -terrorismus, der Spionage und Proliferation. Ziel ist es, die Fachexpertise aller Behörden unmittelbar zu bündeln und einen möglichst lückenlosen und schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) Das 2004 eingerichtete "Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum" (GTAZ) in Berlin-Treptow mit einer "Nachrichtendienstlichen Informationsund Analysestelle" (NIAS) sowie einer "Polizeilichen Informationsund Analysestelle" (PIAS) konzentriert die Experten für Terrorismusabwehr der deutschen Sicherheitsbehörden an einem Ort. Im GTAZ sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt (BKA), die Landeskriminalämter (LKÄ) und der Bundesnachrichtendienst (BND) eingebunden. Weitere Teilnehmer sind die Bundespolizei (BPOL), das Zollkriminalamt (ZKA), das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Vertreter der Generalbundesanwaltschaft. Die Abstimmung von Bewertungen und Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten mit Terrorismusbezug wird erleichtert und beschleunigt. Gentrifizierung Der Begriff beschreibt die Umstrukturierung ganzer Wohnviertel und Stadtteile zu hochwertigen Wohnquartieren und damit einhergehend die Veränderung der Wohnbevölkerung. Dieses Themenfeld kommt häufig in Ballungsräumen vor. Gulag Russische Abkürzung für "Hauptverwaltung der Erziehungsund Arbeitslager". Bezeichnung für stalinistische Strafund Zwangsarbeitslager in der Sowjetunion, in denen so genannte politische Häftlinge und Kriminelle im Zuge der Massenrepressionen interniert wurden. 154 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • Jihad häufig als religiöse Legitimation für Terroranschläge verwendet. Kameradschaften, rechtsextremistische Unter dem Begriff "Kameradschaften" werden i.d.R. neonazistische lokale Gruppierungen verstanden
  • Gegensatz zu den Cliquen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene - deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl
13 Anlagen Holodomor Ukrainisch für "Tötung durch Hunger" - große Hungersnot in der Sowjetrepublik Ukraine in den Jahren 1932/33 mit 6 bis 7 Mio. Todesopfern in Folge der Zerstörung der Landwirtschaft durch die Zwangskollektivierung, gezielt überhöhte Abgabepflichten für die Bauern und Verhinderung von Hilfsmaßnahmen unter der Regierung Stalins. Islamismus Der Begriff des Islamismus bezeichnet eine religiös motivierte Form des politischen Extremismus. Islamisten sehen in den Schriften und Geboten des Islam nicht nur Regeln für die Ausübung der Religion, sondern auch Handlungsanweisungen für eine islamistische Staatsund Gesellschaftsordnung. Ein Grundgedanke dieser islamistischen Ideologie ist die Behauptung, alle Staatsgewalt könne ausschließlich von Gott (Allah) ausgehen. Damit richten sich islamistische Bestrebungen gegen die Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Islamisten halten die Etablierung einer islamischen Gesellschaftsordnung für unabdingbar. Dieser Ordnung sollen letztlich sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime unterworfen werden. Sonderformen des Islamismus sind der Salafismus (-) und der islamistische Terrorismus (-). Islamistischer Terrorismus Mit dem Begriff "islamistischer Terrorismus" wird Terrorismus (-) bezeichnet, der unter Berufung auf den Islam bzw. dessen selektive Auslegung und politische Instrumentalisierung darauf abzielt, eine nach eigener Auffassung "islamische Ordnung" bzw. einen "islamischen Staat" zu errichten. Dem "islamistischen Terrorismus" werden sunnitische Gruppierungen, hierunter sowohl salafistische (z. B. "al-Qaida") als auch nicht-salafistische (z. B. HAMAS) sowie schiitische Gruppierungen (z. B. "Hizb Allah") zugerechnet. Jihad Die wörtliche Übersetzung dieses Begriffs ist "Anstrengung" oder "Bemühung". Es gibt zwei Formen des Jihad: die geistig-spirituelle Bemühung des Gläubigen um das richtige religiöse und moralische Verhalten gegenüber Gott und den Mitmenschen (sogenannter großer Jihad) und den kämpferischen Einsatz zur Verteidigung oder Ausdehnung des islamischen Herrschaftsgebiets (sogenannter kleiner Jihad). Von militanten islamistischen (- Islamismus) Gruppen wird der Jihad häufig als religiöse Legitimation für Terroranschläge verwendet. Kameradschaften, rechtsextremistische Unter dem Begriff "Kameradschaften" werden i.d.R. neonazistische lokale Gruppierungen verstanden. Sie umfassen meist etwa 10 bis 20 Mitglieder und sind - im Gegensatz zu den Cliquen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene - deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl sie meist nur gering ausgeprägte vereinsähnliche Strukturen aufweisen, sind sie durch eine verbindliche Funktionsverteilung dennoch deutlich strukturiert. Mitglieder von Kameradschaften rechnen sich in der Regel den neonazistisch geprägten sogenannten "Freien Nationalisten" zu. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit zentraler Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. 155 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • bieten der Öffentlichkeit u. a. Informationen über f Rechtsextremismus, f Linksextremismus, f Extremismus mit Auslandsbezug, f Islamismus und f Präventionsmaßnahmen
Der Verfassungsschutz in Niedersachsen 1.15 Presseund Öffentlichkeitsarbeit Die freiheitliche Verfassung zu schützen, bedeutet nicht nur, extremistische Aktivitäten zu beobachten, sondern auch die Öffentlichkeit darüber zu informieren, sodass extremistische Ideologien von den Bürgerinnen und Bürgern als verfassungsfeindlich erkannt werden können. Dies ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe. Gemäß SS 3 Abs. 3 NVerfSchG klärt die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und sicherheitsgefährdende bzw. geheimdienstliche Tätigkeiten auf. Zu den zusammenfassenden Berichten zählt insbesondere der jährlich erscheinende Niedersächsische Verfassungsschutzbericht (SS 33 Abs. 2 NVerfSchG). Mit seinen Analysen und Bewertungen hilft der Verfassungsschutz zu verhindern, dass extremistische Aussagen bei der Bevölkerung auf fruchtbaren Boden treffen. Die Aufklärung über Extremismus soll die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, sich selbst für die Demokratie einzusetzen. Neben dem Niedersächsischen Verfassungsschutzbericht werden die "Informationen des Niedersächsischen Verfassungsschutzes" herausgegeben. Diese als PDF-Dokument zweimonatlich versendete Broschüre richtet sich insbesondere an Polizei-, Justizund kommunale Ordnungsbehörden, aber auch an Mitglieder von Gremien des Niedersächsischen Landtages und Nachrichtendienste. Die Broschüre informiert über Themen, mit denen sich der Niedersächsische Verfassungsschutz aktuell befasst. Die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und der Prävention werden in den Organisationsbereichen Presseund Öffentlichkeitsarbeit sowie dem fachübergreifend arbeitenden Bereich der Prävention (siehe Kapitel 6 dieses Berichts) des Niedersächsischen Verfassungsschutzes koordiniert. Beide Bereiche arbeiten eng zusammen und bieten der Öffentlichkeit u. a. Informationen über f Rechtsextremismus, f Linksextremismus, f Extremismus mit Auslandsbezug, f Islamismus und f Präventionsmaßnahmen. 32
  • tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz
  • diese Personen unter Verletzung des SS 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen
13 Anlagen SS 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf 1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und 2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des SS 10 Absatz 2 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten. (2) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. (3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, 2. von den Geldoder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind, 5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder 6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (SSSS 53 und 53a der Strafprozessordnung), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des SS 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden. Der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (SSSS 212, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung 170 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder
  • Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist dem Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung 180 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
13 Anlagen SS 25 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht (1) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn 1. die Daten zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht bedeutsam sind, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, 3. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, 4. es sich um personenbezogene Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre oder solche über Minderjährige unter 16 Jahren handelt, es sei denn, die empfangende Stelle der Daten benötigt diese zum Schutz vor Gewalt oder vor Vorbereitungshandlungen zur Gewalt oder vor geheimdienstlichen Tätigkeiten, 5. die Daten gesperrt sind und ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand von anderen zu übermittelnden Daten möglich ist oder 6. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (2) Erweisen sich Daten nach ihrer Übermittlung als unrichtig, unvollständig, unzulässig gespeichert oder erhoben, so hat die übermittelnde Stelle den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist. Unrichtige oder unvollständige Daten sind durch die übermittelnde Stelle gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Die Benachrichtigung sowie Ergänzung sind aktenkundig zu machen und in der entsprechenden Datei zu vermerken. SS 26 Auskunft an betroffene Personen (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zu der betroffenen Person geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder 3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein besonders von ihm beauftragter Mitarbeiter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen soll. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. (4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist dem Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung 180 Verfassungsschutzbericht 2024 | Mecklenburg-Vorpommern
  • Verfassungsschutz in Niedersachsen 02 Brennpunktthemen 03 Rechtsextremismus 04 Linksextremismus 05 Islamismus 06 Extremismus mit Auslandsbezug 07 Extremismusprävention 08 Spionageabwehr / Proliferation
Themenübersicht Themenübersicht 01 Der Verfassungsschutz in Niedersachsen 02 Brennpunktthemen 03 Rechtsextremismus 04 Linksextremismus 05 Islamismus 06 Extremismus mit Auslandsbezug 07 Extremismusprävention 08 Spionageabwehr / Proliferation / Elektronische Angriffe 09 Geheimschutz 10 Wirtschaftsschutz 11 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) 12 Anhang 8
  • extremistischem Hintergrund - rechts .................................375 11.3 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) mit extremistischem Hintergrund - links ....................................379 11.4 Politisch motivierte Kriminalität
  • Verfassungsschutzgesetz ............................. 403 12.3 Verbote rechtsextremistischer Vereinigungen ........................... 440 12.4 Verbote von Reichsbürgervereinigungen .................................. 442 12.5 Verbote linksextremistischer Vereinigungen ............................. 442 12.6 Verbote islamistischer
Inhaltsverzeichnis 11. Politisch motivierte Kriminalität (PMK) 11.1 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) - Vorbemerkung ............374 11.2 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) mit extremistischem Hintergrund - rechts .................................375 11.3 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) mit extremistischem Hintergrund - links ....................................379 11.4 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) mit extremistischem Hintergrund - ausländische Ideologie und religiöse Ideologie ............................................................ 382 11.5 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) - sonstige Zuordnung ................................................................ 385 12. Anhang 12.1 Definition der Arbeitsbegriffe .................................................. 388 12.2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz ............................. 403 12.3 Verbote rechtsextremistischer Vereinigungen ........................... 440 12.4 Verbote von Reichsbürgervereinigungen .................................. 442 12.5 Verbote linksextremistischer Vereinigungen ............................. 442 12.6 Verbote islamistischer Vereinigungen ....................................... 443 12.7 Verbote extremistischer Bestrebungen mit Bezug zum Ausland . 446 12.8 Abkürzungsverzeichnis ............................................................ 447 12.9 Personenund Stichwortverzeichnis ......................................... 454 12.10 Ortsverzeichnis (Niedersachsen) ............................................... 466 12.11 Verzeichnisanhang zum Verfassungsschutzbericht 2024 ........... 467 12.12 Bilderverzeichnis ......................................................................473 13
  • Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) aufgezählt sind: f das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
  • Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
  • Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, f das Recht auf Bildung
Der Verfassungsschutz in Niedersachsen 1.1 Verfassungsschutz und Demokratie Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland wurde nach den Erfahrungen mit der Zerstörung der Weimarer Republik das Prinzip der wehrhaften Demokratie verankert. Elemente sind insbesondere die Unabänderlichkeit elementarer Verfassungsgrundsätze (Art. 79 Abs. 3 GG) und die Möglichkeit, Parteien unter engen Voraussetzungen von der staatlichen Finanzierung ausschließen (Art. 21 Abs. 3 GG) oder in Gänze verbieten zu können (Art. 21 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zum Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952 (BVerfGE 2, 1) und zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) von 1956 (BVerfGE 6, 300) die Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bestimmt, die in SS 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) aufgezählt sind: f das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, f die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, f das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, f die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, f die Unabhängigkeit der Gerichte, f der Ausschluss jeder Gewaltund Willkürherrschaft und f die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. 16
  • ausgerichtet: f Islamismus und Extremismus mit Auslandsbezug, f Rechtsextremismus, f Linksextremismus, f Hybride Bedrohungen und f Aktuelle, anlassund lagebezogene Schwerpunkte
Der Verfassungsschutz in Niedersachsen statt. Diese Form des Austausches optimiert die sicherheitsbehördliche Zusammenarbeit und stellt somit eine entscheidende Voraussetzung für die effektive Beobachtung und ganzheitliche Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus dar. Der Informationsaustausch ist im Schwerpunkt auf folgende Themenfelder ausgerichtet: f Islamismus und Extremismus mit Auslandsbezug, f Rechtsextremismus, f Linksextremismus, f Hybride Bedrohungen und f Aktuelle, anlassund lagebezogene Schwerpunkte. Gemeinsam haben das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) und die Abteilung 5 des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport somit eine Plattform geschaffen, die auch durch technische Kommunikationsmöglichkeiten eine fachkompetente, frühzeitige und lageangepasste Bewertung polizeilicher sowie nachrichtendienstlicher Erkenntnisse in der Alltagsorganisation, wie auch in Besonderen Lagen, zulässt. Zudem bildet das GIAZ den Rahmen, den Erkenntnisaustausch mit weiteren sicherheitsbehördlichen Partnern aus besonderem Anlass zu intensivieren und zu verstetigen. Basierend auf der langjährigen Zusammenarbeit im GIAZ hat sich daneben auch der direkte Austausch auf Ebene der Sachbearbeitung etabliert. 1.12 Informationsverarbeitung Der Niedersächsische Verfassungsschutz ist - wie auch die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - gesetzlich befugt, die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und in Akten und Dateien zu speichern. Das NVerfSchG und Dienstvorschriften regeln detailliert die Datenverarbeitungsbefugnisse. Deren Beachtung unterliegt der Kontrolle durch den LfD Niedersachsen und dem bzw. der in der Verfassungsschutzbehörde bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten. Aufgrund der in SS 6 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) normierten Verpflichtung zur Zusammenarbeit und gegenseitigen 27
  • dominierte 2024 erneut der Komplex "Rechtsextremismus". Mit Abstand folgen Themen des Islamismus, des Linksextremismus und Fragen zur Organisation, den gesetzlichen
Der Verfassungsschutz in Niedersachsen Der Bereich der Presseund Öffentlichkeitsarbeit ist Ansprechpartner für Medienvertreterinnen und -vertreter und Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen zum Extremismus. Die Presseund Bürgeranfragen an die Verfassungsschutzbehörde spiegeln thematisch alle Arbeitsfelder des Verfassungsschutzes wider. Häufig wird eine Einschätzung erbeten, ob beschriebene Phänomene als extremistisch zu werten sind. Auch wird Unterstützung erbeten von z. B. Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die für ihre Arbeiten auf Informationen oder Dokumente des Niedersächsischen Verfassungsschutzes zurückgreifen möchten. Häufig werden Hinweise auf extremistische Flyer, Plakate oder Internetveröffentlichungen aufgenommen und an die entsprechenden Fachreferate und/oder an die Polizei weitergeleitet. Daneben kommt eine Beratung mit dem Fachbereich Prävention in Betracht bzw. die Einschaltung einer zivilgesellschaftlichen Organisation oder einer Sozialbehörde. Sowohl bei den Medienkontakten als auch bei allen anderen Anfragen dominierte 2024 erneut der Komplex "Rechtsextremismus". Mit Abstand folgen Themen des Islamismus, des Linksextremismus und Fragen zur Organisation, den gesetzlichen Grundlagen, den Befugnissen oder der Verfahrensweise des Verfassungsschutzes und zu hybriden Bedrohungen. Der Schwerpunkt der Themensetzung wird maßgeblich durch den jeweils aktuellen öffentlichen Diskurs mitbestimmt. Die fortschreitende Digitalisierung macht sich nicht nur in vielen Aspekten des alltäglichen Lebens bemerkbar, sondern beeinflusst die Wahl der genutzten Medien und die damit einhergehende Informationsaufnahme. Extremistische Inhalte und Propaganda können so ungefiltert die Meinungsbildungsprozesse beeinflussen und Desinformationen verbreiten sich viel schneller. Das Risiko, Desinformationen zu rezipieren und zu verbreiten, betrifft Jung und Alt. Neben Lebenserfahrung spielt Medienkompetenz eine wichtige Rolle bei der Informationsaufnahme im Internet und damit 33

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