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"links or rechts" in den Verfassungsschutz Trends
  • Rechtsextremismus
Rechtsextremismus 43
  • Gewalttaten auf die Länder Die - in absoluten Zahlen - meisten linksextremistisch motivierten Gewalttaten ereigneten sich mit 1.001 registrierten Delikten in Hamburg
  • extremistischem Hintergrund aus dem Bereich "Politisch motivierte Kriminalität - links" * in den Ländern 01.01.-31.12.2017 01.01.-31.12.2016 1.001 Hamburg
VERFASSUNGSSCHUTZ - EIN UNVERZICHTBARES INSTRUMENT DER WEHRHAFTEN DEMOKRATIE 3.2 Verteilung der Gewalttaten auf die Länder Die - in absoluten Zahlen - meisten linksextremistisch motivierten Gewalttaten ereigneten sich mit 1.001 registrierten Delikten in Hamburg. Danach folgen Nordrhein-Westfalen (191) und Sachsen (101). Gewalttaten mit extremistischem Hintergrund aus dem Bereich "Politisch motivierte Kriminalität - links" * in den Ländern 01.01.-31.12.2017 01.01.-31.12.2016 1.001 Hamburg 126 191 Nordrhein-Westfalen 276 101 Sachsen 102 69 Baden-Württemberg 99 65 Berlin 179 54 Bayern 72 51 Niedersachsen 126 29 Sachsen-Anhalt 24 24 Brandenburg 53 19 Schleswig-Holstein 66 16 Thüringen 15 Mecklenburg11 Vorpommern 24 9 Bremen 9 5 Hessen 25 2 Rheinland-Pfalz 3 1 Saarland 2 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 * Die Zahlen basieren auf Angaben des BKA. 36
  • Gewalttaten auf die Länder Die - in absoluten Zahlen - meisten rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ereigneten sich mit 206 registrierten Delikten in Nordrhein
  • extremistischem Hintergrund aus dem Bereich "Politisch motivierte Kriminalität - rechts" * in den Ländern 01.01.-31.12.2017 01.01.-31.12.2016 206 Nordrhein-Westfalen
VERFASSUNGSSCHUTZ - EIN UNVERZICHTBARES INSTRUMENT DER WEHRHAFTEN DEMOKRATIE 1.2 Verteilung der Gewalttaten auf die Länder Die - in absoluten Zahlen - meisten rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ereigneten sich mit 206 registrierten Delikten in Nordrhein-Westfalen. Danach folgen Brandenburg (121), SachsenAnhalt (101) und Berlin (100). Gewalttaten mit extremistischem Hintergrund aus dem Bereich "Politisch motivierte Kriminalität - rechts" * in den Ländern 01.01.-31.12.2017 01.01.-31.12.2016 206 Nordrhein-Westfalen 381 121 Brandenburg 165 101 Sachsen-Anhalt 129 100 Berlin 150 95 Sachsen 145 Mecklenburg84 Vorpommern 79 71 Thüringen 106 68 Bayern 113 47 Schleswig-Holstein 66 42 Niedersachsen 101 39 Baden-Württemberg 44 30 Rheinland-Pfalz 50 16 Hessen 23 15 Hamburg 28 15 Saarland 8 4 Bremen 12 0 40 80 120 160 200 240 280 320 360 400 * Die Zahlen basieren auf Angaben des BKA. 29
  • Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, der Bund-Länder Kommission "Rechtsterrorismus" sowie der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 1 Entwicklungstendenzen 1.1 Der 'Nationalsozialistische Untergrund' und die Konsequenzen für den Verfassungsschutz - Neuausrichtung und umfassende Novelle des Verfassungsschutzgesetzes NRW Die Mordserie des 'Nationalsozialistischen Untergrundes' (NSU) ist jahrelang nicht aufgeklärt worden. Gravierende Ermittlungsfehler haben zu Konsequenzen für die zukünftige Arbeit der Sicherheitsund damit auch für die Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern geführt. Ein "Weiter so" konnte es für den Verfassungsschutz NRW nicht geben. Empfehlungen zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes Die Versäumnisse der Sicherheitsbehörden sind vom Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, der Bund-Länder Kommission "Rechtsterrorismus" sowie der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) aufgearbeitet worden. Dabei wurden auch Forderungen und Empfehlungen zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes formuliert. Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages stellt insgesamt 47 Forderungen und Empfehlungen an Polizei, Justiz und Verfassungsschutz auf, von denen 16 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder betreffen. Der Verfassungsschutz NRW wird zwar nur am Rande erwähnt, gleichwohl war das Bekanntwerden der Verbrechen des NSU von Beginn an Anlass für eine kritische Überprüfung seiner Arbeit und seiner Strukturen mit dem Ziel einer realen Neuausrichtung. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat auf ihrer Sitzung am 6. und 7. Dezember 2012 Ziele und Maßnahmen zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes beschlossen, insbesondere : die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle, : die Verbesserung der Zusammenarbeit aller Verfassungsschutzbehörden im Verfassungsschutzverbund, mit den Polizeibehörden sowie die stärkere Wahrnehmung der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz, EntwicklungstEndEnzEn 13
  • aller Ziel ist der Schutz unserer Freiheiten in einer rechtsstaatlichen Demokratie. Hierfür setze ich mich mit aller Kraft ein. Dabei
Mein und unser aller Ziel ist der Schutz unserer Freiheiten in einer rechtsstaatlichen Demokratie. Hierfür setze ich mich mit aller Kraft ein. Dabei weiß ich ein starkes Bundesamt für Verfassungsschutz an meiner Seite. Horst Seehofer Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat 5
  • jeder menschlichen Ge meinschaft, des Friedens und der Ge rechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
  • Gewalt und Rechtsprechung als un mittelbar geltendes Recht. Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
  • Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer ver letzt und nicht gegen die verfassungs mäßige Ordnung oder das Sittengesetz
  • verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte
I. Grundrechte Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist un antastbar. Sie zu achten und zu schüt zen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver äußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Ge meinschaft, des Friedens und der Ge rechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als un mittelbar geltendes Recht. Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer ver letzt und nicht gegen die verfassungs mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  • Flügel" und "Junge Alternative" Zum Netzwerk der "Neuen Rechten" zählen sowohl der informelle Personenverbund "Der Flügel" der Partei "Alternative für
  • bereits am 12. März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Gründe dafür waren die organisatorische
3.5.3 AfD-Teilorganisationen "Der Flügel" und "Junge Alternative" Zum Netzwerk der "Neuen Rechten" zählen sowohl der informelle Personenverbund "Der Flügel" der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) sowie deren Jugendorganisation, die "Junge Alternative" (JA). 37 Den seit Anfang 2019 unter Beobachtung stehenden informellen Personenverbund "Der Flügel" stufte das BfV bereits am 12. März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Gründe dafür waren die organisatorische Ausdifferenzierung des "Flügels", der undemokratische Umgang mit parteiinterner Kritik und besonders die Vielzahl an fremden-, muslimenfeindlichen und antidemokratischen Äußerungen von "Flügel"-Anhängern. Dem lose organisierten "Flügel" sind bundesweit etwa 7.000 Anhänger zuzurechnen. Der Einstufung des BfV folgte die Ankündigung der Auflösung des "Flügels" zum 30. April 2020. Dies kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der "Flügel" in der Gesamtpartei aufgegangen ist. Einzelne Mitglieder des Bremer Landesverbandes weisen eine inhaltliche oder ideologische Nähe zum "Flügel" auf, die sich insbesondere in der Ablehnung Geflüchteter sowie der Diffamierung der "politischen Gegner" zeigt. Jugendorganisation "Junge Alternative" (JA) Auch die Jugendorganisation der AfD, die "Junge Alternative" (JA) verzeichnete im vergangenen Jahr bundesweit einen massiven Mitgliederrückgang und stetigen Bedeutungsverlust, der ihre Handlungsfähigkeit erheblich einschränkte. Nach der Einstufung der JA zum Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes (Verdachtsfall) und der damit verbundenen medialen Aufmerksamkeit bemühten sich die Mitglieder der JA, sich bezüglich ihrer öffentlichen Äußerungen zurückzuhalten. Der JA-Bundesvorstand hatte der Jugendorganisation dafür Anfang 2019 Maßnahmen zur Mäßigung auferlegt, wie z. B. das Verbot der Teilnahme an Aktionen und Kundgebungen der "Identitären Bewegung". Den 2016 gegründeten Bremer Landesverband der JA beobachtet das LfV seit dem Jahr 2018 als Verdachtsfall. Während sich die JA in Bremen in den Jahren 2017 und 2018 mit einer Reihe an verfassungsfeindlichen Äußerungen in die politische Debatte einzubringen versuchte, trat sie seit 2019 kaum noch öffentlich in Erscheinung. Die Handlungsfähigkeit des Bremer Landesverbandes wurde zusätzlich durch den Wegzug von Führungsfunktionären geschwächt. Im Jahr 2020 entfaltete die Bremer Jugendorganisation keine öffentlichen Aktivitäten.
  • April 2015 Seite 141f. MIK Seite 143 Homepage "linksunten Indymedia", 27.01.2014, abgerufen am 10.12.2014 Seite 144ff. MIK Seite
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 Seite 138 Facebook-Seite "NaO Potsdam", 18.08.2014, abgerufen am 19.12.2014 Seite 140 Rote Hilfe Bundesverband: Internetsonderseite "18. März. Tag der politischen Gefangenen", abgerufen am 21. April 2015 Seite 141f. MIK Seite 143 Homepage "linksunten Indymedia", 27.01.2014, abgerufen am 10.12.2014 Seite 144ff. MIK Seite 156 http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b9/201406-07_pierre_vogel_001.jpg (10.02.2014) Seite 157ff. MIK Seite 167 Bundesamt für Verfassungsschutz Seite 169 MIK Seite 170ff. Bundesamt für Verfassungsschutz Seite 177 MIK 356
  • Seite 69 oben: MIK unten: Facebook-Seite "Die Rechte" Landesverband Brandenburg, 11.05.2014, abgerufen am 07.12.2014 Seite 70 Facebook-Seite
  • Rechte" Landesverband Brandenburg, 06.05.2014, abgerufen am 07.12.2014 Seite 73ff. MIK Seite 77 Homepage "Licht & Schatten", abgerufen am 23.04.2015 Seite 79ff
  • Brother Nation", abgerufen am 20.12.2014 unten: Facebook-Seite eines Rechtsextremisten in Frankfurt (Oder), eingestellt am 13.11.2014, abgerufen am 13.11.2014 Seite
Bildnachweis Seite 62 MIK Seite 64 Homepage "Sag was du denkst", abgerufen am 13.02.2014 Seite 67 MIK Seite 69 oben: MIK unten: Facebook-Seite "Die Rechte" Landesverband Brandenburg, 11.05.2014, abgerufen am 07.12.2014 Seite 70 Facebook-Seite "Die Rechte" Landesverband Brandenburg, 06.05.2014, abgerufen am 07.12.2014 Seite 73ff. MIK Seite 77 Homepage "Licht & Schatten", abgerufen am 23.04.2015 Seite 79ff. MIK Seite 83 oben: Homepage "Blood Brother Nation", abgerufen am 20.12.2014 unten: Facebook-Seite eines Rechtsextremisten in Frankfurt (Oder), eingestellt am 13.11.2014, abgerufen am 13.11.2014 Seite 85 MIK Seite 86 Homepage "Altermedia Deutschland", abgerufen am 05.01.2015 Seite 87 Homepage "Tag der deutschen Zukunft", abgerufen am 18.12.2014 Seite 88 Homepage "Licht & Schatten", abgerufen am 20.04.2015 Seite 90 MIK Seite 93 LAUSITZER RUNDSCHAU Seite 94 Stadt Ortrand Seite 96ff. MIK Seite 110 Facebook-Seite "Frontalkraft Cottbus", abgerufen am 12.08.2014 Seite 111ff. MIK Seite 136 Facebook-Seite "Antifa Info Tresen Neuruppin", 09.11.2014, abgerufen am 16.12.2014 Seite 137 Facebook-Seite "Antifa Info Tresen Neuruppin", 12.12.2014, abgerufen am 16.12.2014 355
  • Ludendorff) e.V. Die Exilregierung Deutsches Reich Reichs126 bürger Linksextremismus Gruppierung / Organisation Anmerkung Seite(n) Deutsche Kommunistische Partei
Auflistung extremistischer Organisationen/Gruppierungen Gruppierung / Organisation Anmerkung Seite(n) Bund für Gotterkenntnis Verein 114 (Ludendorff) e.V. Die Exilregierung Deutsches Reich Reichs126 bürger Linksextremismus Gruppierung / Organisation Anmerkung Seite(n) Deutsche Kommunistische Partei 10, 12, 133, 144(DKP) 147, 149 Marxistisch-Leninistische Partei 12, 133, 144, Deutschlands (MLPD) Partei 146f., 149 Sozialistische Deutsche Arbeiter144-146 jugend (SDAJ)85 Autonome in/um Potsdam 134f. Autonome in/um Cottbus 134f. Autonome in/um Spremberg 134f. Autonome in/um Forst 134f. Autonome in/um Frankfurt (Oder) Szene, 134f. Autonome in/um Neuruppin teilweise 134f. Autonome in/um Finsterwalde unstruk134f. Autonome in/um Königs Wusterturiert 134f. hausen Autonome in/um Strausberg 134f. Autonome in der Region Eberswalde/ 134f. Bernau Rote Hilfe e.V. Verein 104-143 85 DKP-Jugendorganisation 351
  • Auflistung extremistischer Organisationen/ Gruppierungen im Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2014 Rechtsextremismus Gruppierung / Organisation Anmerkung Seite(n) Aryan Brotherhood (A.B.) Band
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 Auflistung extremistischer Organisationen/ Gruppierungen im Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2014 Rechtsextremismus Gruppierung / Organisation Anmerkung Seite(n) Aryan Brotherhood (A.B.) Band 97, 99 Autan 97, 99 Blanka Perforto 97, 99, 106f. Bloodshed (B.S.) 97,99 Blutflagge 97, 99, 101, 106 Burn Down (B.D.) 97, 99 Confident of Victory (C.O.V.) 97, 99 Die weißen Jäger (D.W.J.) 97, 99 Exzess 97, 99, 105f. Frontalkraft (FK) 97, 99 Frontfeuer 91, 97, 99, 101f., 105 Hallgard 97, 99 Handstreich 97, 99, 105f. Hausmannskost (HMK) 97, 99 Helle und die RACker (H&R) 97, 99, 106, 108f. Klänge des Blutes 97, 99, 101f., 105 (tritt auch unter "Raritäten" auf) Mogon 97, 99 Preussenstolz 97, 99, 105 Projekt 8.8 (Projekt 88) 97, 99 Quadriga 97, 99, 105 Redrum 97, 99, 105 Uwocaust 97, 99, 105 Wolfskraft (WK) 97, 99 348
  • RECHTSEXTREMISMUS/RECHTSEXTREMISTISCHER TERRORISMUS Ideologie Die Ideologie der JA ist durch einen ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff bestimmt, der im Widerspruch zum Volksverständnis
  • personellen und strukturellen Vernetzungen der JA zu OrgaNeuen Rechten nisationen der Neuen Rechten nahmen im Berichtsjahr weiter
RECHTSEXTREMISMUS/RECHTSEXTREMISTISCHER TERRORISMUS Ideologie Die Ideologie der JA ist durch einen ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff bestimmt, der im Widerspruch zum Volksverständnis des Grundgesetzes steht. Der Erhalt des "autochthonen Staatsvolkes" wird von der JA zum obersten politischen Ziel erklärt. Sichtbar wird dieser Volksbegriff in einem von der JA veröffentlichten Beitrag, in dem statistische Zahlen zum steigenden Anteil von Jugendlichen mit Migrationsgeschichte aufgeführt und als "Bevölkerungsaustausch" stilisiert werden: "Der Bevölkerungsaustausch schreitet in erschreckender Geschwindigkeit (...) voran - besonders bei den Jungen. In vielen Großstädten drohen die Deutschen bei den unter 16-jährigen zur Minderheit zu werden, falls sie es nicht schon sind. Dieser Zustand ist untragbar. Deutschland (...) muss die Heimat der Deutschen bleiben. Das geht nur durch konsequente Grenzsicherung und umfassende Remigrationsmassnahmen." (Onlineplattform Instagram, 13. August 2024) Insbesondere der Begriff "Remigration" war im Berichtsjahr zentraler Bestandteil der völkischen und fremdenfeindlichen Agitation der JA. So folgten offensive Forderungen nach "Remigration" etwa auf die islamistisch motivierten Angriffe in Mannheim am 31. Mai 2024 ("REMIGRATION HÄTTE DIESE TAT VERHINDERT"64) und in Solingen am 23. August 2024 ("Remigration oder Solingen"65) (vgl. Kap. III, Nr. 1). Vernetzung mit der Die personellen und strukturellen Vernetzungen der JA zu OrgaNeuen Rechten nisationen der Neuen Rechten nahmen im Berichtsjahr weiter zu. So war ein JA-Bundesvorstandsmitglied bei der Feier zum zehnjährigen Bestehen der "Identitären Bewegung" am 1. Juni 2024 in Bernsdorf (Sachsen) anwesend. Im Berichtsjahr traten Mitglieder des JA-Bundesvorstands außerdem in Sendungen und Beiträgen von "Ein Prozent e.V." und der "COMPACT-Magazin GmbH" auf und besuchten Veranstaltungen des IfS. 64 Onlineplattform Instagram (2. Juni 2024). 65 Onlineplattform Instagram (24. August 2024). 106
  • ihrer verfassungsrechtlichen Stellung, 2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland
  • Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 SS3 Betroffener Personenkreis (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (zu überprüfende Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die zu überprüfende Person bereits eine gleichoder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte nach SS 21 verfügbar ist. (2) Die volljährige Person, mit der die zu überprüfende Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach SS 11 (Ü 2) und SS 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Aufsichtsoder oberste Landesbehörde. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung, 2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach SS 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen. SS4 Zuständigkeit (1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichtsoder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle oder überträgt sie einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs, 2. bei Leitern von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, 300
  • dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - VereinsG setzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in SS 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessenverfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. (2) Verbotsbehörde ist 1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären. (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. (4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach SS 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der 293
  • Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG Vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) -AuszugErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften SS1 Vereinsfreiheit (1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit). (2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden. SS2 Begriff des Vereins (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, 2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder. Zweiter Abschnitt Verbot von Vereinen SS3 Verbot (1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafge292
  • diese unverzüglich zu veranlassen. Betroffenen Personen steht nachträglich der Rechtsweg offen. SS4 Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission Das Ministerium des Innern
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes - G10AGBbg hen. Kann zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht abschließend über die Mitteilung entschieden werden, unterrichtet es die Kommission auf ihr Verlangen weiterhin, spätestens alle drei Jahre. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das Ministerium des Innern diese unverzüglich zu veranlassen. Betroffenen Personen steht nachträglich der Rechtsweg offen. SS4 Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission Das Ministerium des Innern unterrichtet auf Anforderung, mindestens jedoch im Abstand von drei Monaten, die Parlamentarische Kontrollkommission in allgemeiner und anonymisierter Form über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie über die Ergebnisse der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Der Bericht wird in geheimer Sitzung behandelt. SS5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 291
  • nach SS 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. SS 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, SS 4a des MAD-Gesetzes und SS 2a des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach SS 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, 1. auszuwählen, 2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und 3. über Mitteilungsverbote nach SS 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach SS 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden. 268
  • sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 SS6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach SS 5 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der SSSS 10 und 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht zulässig. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach SS 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Führung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die in Satz 2 genannten Daten enthalten, ist unter den Voraussetzungen dieses Paragraphen nur zulässig für eng umgrenzte Anwendungsgebiete zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die Zugriffsberechtigung ist auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind; in der Dateianordnung (SS 14) ist die Erforderlichkeit der Aufnahme von Textzusätzen in der Datei zu begründen. SS7 Weisungsrechte des Bundes Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen. 266
  • Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung
Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewaltund Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. SS5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sammeln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des SS 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des SS 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, dass 1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten, 2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, 3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder 4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. 265
  • schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Stelle
Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2014 liche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz von Leib oder Leben oder zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von SS 3 Abs. 1, erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. (3) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass 1. die betroffene Person zugestimmt hat, 2. dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder 3. zum Schutz der in SS 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und der Minister des Innern oder von ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung im Einzelfall erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt hierüber einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Fundstelle und der Empfänger hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. SS 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staatsund Verfassungsschutzes (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, 256

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