Verfassungsschutzbericht 2025 Impressum Herausgeber Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Verfassungsschutz Postfach 11 05 52 19055 Schwerin Telefon: +49 (0)385 74 20 0 E-Mail: info@verfassungsschutz-mv.de Internet: www.verfassungsschutz-mv.de Fotonachweise: Titelmotiv: (c) Manfred Diekmann (2009), "Die wehrhafte Demokratie" Vorwort: (c) Michael Grabe (S. 8) Adobe Stock: (c) alisluch (S. 102), (c) Heiko (S. 104) envato: (c) Mint_Images (S. 58), (c) stevanovicigor (S. 103), (c) Lazy_Bear (S. 135) Layout: Teamgeist Medien GbR, www.teamgeist-medien.de Stand: Juli 2026 Verteilerhinweis Diese Druckschrift ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Landtags-, Bundestagsund Europawahlen. Missbräuchlich sind insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme des Ministeriums für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Verfassungsschutzbericht 2025 Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 1.1 Gesetzlicher Auftrag des Verfassungsschutzes 14 1.2 Freiheitliche demokratische Grundordnung 16 1.3 Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern 17 1.4 Aufgaben des Verfassungsschutzes 18 1.5 Informationsbeschaffung 20 1.6 Kontrolle des Verfassungsschutzes 21 1.7 Verhältnis von Verfassungsschutz und Polizei 22 1.8 Novellierung Landesverfassungsschutzgesetz 23 2. Auf einen Blick 26 2.1 Überblick Personenpotenzial 26 2.2 Zusammenfassung der einzelnen Phänomenbereiche 27 2.3 Straftatenaufkommen (Politisch motivierte Kriminalität) 31 3. Im Fokus: Hybride Bedrohungen 36 3.1 Hybride Bedrohungen - kompakt informiert 36 3.2 Sicherheitspolitische Einordnung 37 3.3 Begriffsbestimmung und Phänomenologie 38 3.4 Erscheinungsformen und Begehungsweisen 39 3.5 Gefährdungspotenzial 50 3.6 Abwehr hybrider Bedrohungen 51 3.7 Fazit 53 3.8 Weiterführende Informationen 54 4. Rechtsextremismus und -terrorismus 58 4.1 Lageüberblick 58 4.2 Personenpotenzial 61 4.3 Rechtsextremistische Jugendgruppierungen und militanter Extremismus 61 4 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Inhaltsverzeichnis 4.4 Verbindungen der Rockerund Hooliganszene zu Rechtsextremisten 65 4.5 Trefforte der rechtsextremistischen Szene 67 4.6 Rechtsextremistische Subkultur - weitgehend unstrukturiertes rechtsextremistisches Personenpotenzial 68 4.7 Parteiunabhängige bzw. parteiungebundene rechtsextremistische Strukturen - Neonazis 69 4.8 Kampfsport im Rechtsextremismus 71 4.9 Neonazistisch geprägte Veranstaltungen und Aktionen 73 4.10 Rechtsextremistische Musikveranstaltungen 74 4.11 Rechtsextremistische Szeneläden und Versandhandel 78 4.12 Parteigebundener Rechtsextremismus 79 4.13 Akteure der verfassungsschutzrelevanten Neuen Rechten 90 5. Reichsbürger und Selbstverwalter 102 5.1 Lageüberblick 102 5.2 Personenpotenzial 104 5.3 Großherzogtum Friedrich Maik (GHZ) 105 5.4 Volldraht Deutschland 107 5.5 Staatenlos.Info 107 5.6 Das große Treffen der 25+1 Bundesstaaten am 15.03.2025 in Schwerin 108 6. Linksextremismus 112 6.1 Lageüberblick 112 6.2 Personenpotenzial 114 6.3 Linksextremistische Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern 114 6.4 Rote Jugendgruppen 118 6.5 Aktionsfelder 120 6.6 Nahostkonflikt und Linksextremismus 123 7. Islamismus / Islamistischer Terrorismus 126 7.1 Lageüberblick 126 7.2 Personenpotenzial 127 7.3 Entwicklung des islamistischen Extremismus und Terrorismus 127 5 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Inhaltsverzeichnis 7.4 Die islamistische Terrororganisation HAMAS - Auswirkungen des Krieges im Nahen Osten auf die Sicherheitslage in Deutschland 128 7.5 Salafismus 129 7.6 Islamistische Nordkaukasische Szene 131 7.7 Staatliche Maßnahmen gegen islamistischen Extremismus 134 7.8 Islamistische Online-Radikalisierung von Minderjährigen 135 7.9 Islamismusprävention 136 8. Auslandsbezogener Extremismus 140 8.1 Lageüberblick 140 8.2 Personenpotenzial 140 8.3 "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) 141 8.4 Antiisraelische und propalästinensische Demonstrationen 145 9. Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 9.1 Allgemeines 148 9.2 Mitwirkungsangelegenheiten 148 9.3 Waffenrechtliche Erlaubnisse 151 9.4 Extremisten im öffentlichen Dienst 153 10. Spionageabwehr 156 10.1 Nachrichtendienstliche Gefährdungslage für Deutschland 156 10.2 Proliferation 159 10.3 Bedrohungen durch Cyberangriffe 160 10.4 Wirtschaftsschutz - eine Aufgabe der Spionageabwehr 162 10.5 Ansprechpartner vor Ort - Spionageabwehr Mecklenburg-Vorpommern 163 11. Presseund Öffentlichkeitsarbeit 166 11.1 Aktivitäten 166 11.2 Informationsmaterialien 167 11.3 Ausund Fortbildung/Praktika 169 6 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Inhaltsverzeichnis 12. Anlagen 172 12.1 Abkürzungsverzeichnis 172 12.2 Glossar 174 12.3 Registeranhang 183 12.4 Politisch motivierte Kriminalität (Statistik) 185 12.5 Landesverfassungsschutzgesetz 186 Werde Teil unseres Teams - Gemeinsam die Verfassung schützen! Unsere aktuellen Ausschreibungen finden Sie unter: Karriereportal Homepage des der Landesverwaltung Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern www.karriere-in-mv.de www.verfassungsschutz-mv.de 7 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, seit 35 Jahren leistet der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern einen zentralen Beitrag zum Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung - im Nordosten der Bundesrepublik ebenso wie im Verbund der Sicherheitsbehörden für ganz Deutschland. Dieses Jubiläum ist Anlass, zurückzublicken, Bilanz zu ziehen und zugleich den Blick nach vorn zu richten. Denn die Geschichte des Verfassungsschutzes in Mecklenburg-Vorpommern ist auch eine Geschichte staatlicher Handlungsfähigkeit, institutionellen Lernens und kontinuierlicher WeiterChristian Pegel Minister für Inneres und Bau des entwicklung in Zeiten tiefgreifender politischer und Landes Mecklenburg-Vorpommern gesellschaftlicher Veränderungen. Der Aufbau der Behörde begann bereits vor der staatlichen Einheit. Im Sommer 1990 wurde ein Aufbaustab eingerichtet - ein frühes Zeichen dafür, dass der neu entstehende demokratische Rechtsstaat Verantwortung übernahm. Mit der Amtsübernahme des ersten Innenministers des Landes, Georg Diederich, im Oktober 1990 und dem fachlichen Arbeitsbeginn des Verfassungsschutzes am 1. Januar 1991 im Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern wurden in einer Phase grundlegender staatlicher Neuordnung wichtige Grundlagen geschaffen. Das Inkrafttreten des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im März 1991 gab diesem Handeln den notwendigen rechtsstaatlichen Rahmen. Von Beginn an war damit klar: Nachrichtendienstliches Handeln in einer Demokratie ist an Recht und Gesetz gebunden, parlamentarisch kontrolliert und dem Schutz der Verfassung verpflichtet. Die Anfangsjahre waren geprägt von der Herausforderung, in einem neu gegründeten Bundesland erneuerte funktionsfähige Strukturen aufzubauen und zugleich eine politische, rechtliche und gesellschaftliche Neuorientierung zu bewältigen. Eine frühe sicherheitspolitische Zäsur stellten die Ereignisse von Rostock-Lichtenhagen im Jahr 1992 dar. Sie erregten bundesweit Aufmerksamkeit und haben Staat wie Gesellschaft nachhaltig geprägt. Rostock-Lichtenhagen bleibt Mahnung für die Gefahren extremistischer Gewalt und zugleich Ausgangspunkt langfristiger Lernund Sensibilisierungsprozesse in Politik, Sicherheitsbehörden und Zivilgesellschaft. Die Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus ist seither ein dauerhaft zentrales Aufgabenfeld des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern. Mit internationalen Entwicklungen erweiterte sich das Aufgabenprofil und der islamistische Extremismus rückte stärker in den Fokus. Dass einer der späteren Attentäter des 11. September 2001 zuvor in Greifswald studiert hatte, machte deutlich, dass auch ein Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern nicht losgelöst von internationalen Radikalisierungsund Vernetzungsprozessen betrachtet werden kann. Eine weitere tiefgreifende Zäsur war der NSU-Komplex. Er hatte nachhaltige Auswirkungen auf Selbstverständnis, Arbeitsweisen, Kontrolle und behördenübergreifende Zusammenarbeit. Aus Fehlern, Versäumnissen und neuen Bedrohungslagen wurden Konsequenzen gezogen. Der Verfassungsschutz entwickelte sich in den 2000erund 2010er-Jahren zunehmend zu einer analytischen, präventiven und vernetzten Sicherheitsbehörde - zu einem modernen, rechtsstaatlich verankerten Nachrichtendienst. Heute verfügt der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern über eine fachlich breit aufgestellte Personalstruktur. Analystinnen und Analysten, Politikund Islamwissenschaftler, Cyberexpertinnen und -experten, psychologische Fachkräfte, Verwaltungsmitarbeitende sowie ehemalige Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bringen unterschiedliche Professionen und Perspektiven ein. Diese Vielfalt ist eine Stärke. Sie ermöglicht die Erstellung belastbarer Lagebilder, differenzierter Bewertungen und eine frühzeitige Einordnung gefährlicher Entwicklungen. Der Verfassungsschutz nimmt damit seine Aufgabe als Frühwarnsystem des demokratischen Rechtsstaates wahr. Er erkennt Risiken, bevor sie sich konkret gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung richten. 8 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Vorwort Zur Weiterentwicklung gehört auch ein bewusster Kulturwandel. Das klassische "Need-to-know"-Prinzip wird zunehmend ergänzt durch einen kooperativeren "Need-to-share"-Ansatz. Das bedeutet, dass der auf die konkrete Aufgabenerfüllung begrenzte Informationszugang zunehmend durch das aktive Teilen relevanter Informationen zur Lagebewertung und Entscheidungsfindung erweitert wird. Erkenntnisse müssen dort ankommen, wo sie für Entscheidungen, Prävention und Gefahrenabwehr benötigt werden - in Politik und Verwaltung, bei Sicherheitsbehörden, in Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Dies gilt insbesondere angesichts aktueller Herausforderungen: gesellschaftliche Polarisierung, hybride Bedrohungen, gezielte Desinformation fremder Mächte und digitale Radikalisierung verändern das sicherheitspolitische Umfeld grundlegend. Hybride Bedrohungen zählen inzwischen zu den gravierendsten sicherheitspolitischen Herausforderungen für Deutschland und somit für Mecklenburg-Vorpommern. Sie umfassen Desinformation, Spionage, Sabotage, Cyberangriffe und illegitime Wahlbeeinflussung. Ziel solcher Maßnahmen ist es, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft langfristig zu verunsichern, zu schwächen und zu destabilisieren. Mecklenburg-Vorpommern hat seine Fähigkeiten zur Abwehr hybrider Bedrohungen deshalb weiter ausgebaut. Der Verfassungsschutz wurde als zentrale Ansprechstelle des Landes für hybride Bedrohungen benannt und organisiert unter anderem das landesinterne Netzwerk "MV Forum hybrid", das dem Informationsaustausch bis hin zu den Kommunen dient. Auch Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste bleiben eine ernste Gefahr. Die größte nachrichtendienstliche Bedrohung geht weiterhin von Russland aus, insbesondere vor dem Hintergrund des Angriffskrieges gegen die Ukraine. Im Fokus stehen politische Entscheidungsprozesse, kriegsrelevante Informationen, militärisch nutzbare Güter und Infrastruktur. Auch China und der Iran verfolgen nachrichtendienstliche Interessen in Deutschland - etwa im Bereich technologischen Wissens, wirtschaftlicher Informationen, oppositioneller Gruppierungen sowie jüdischer und israelischer Ziele. Cyberangriffe sind dabei längst ein Standardinstrument moderner Nachrichtendienste. Im Extremismus bildet der Rechtsextremismus die größte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Besonders besorgniserregend ist die Radikalisierung junger Menschen in sozialen Medien, Messenger-Diensten und digitalen Kommunikationsräumen. Rechtsextremistische Inhalte wirken zunehmend bis in das schulische Umfeld hinein. Entwicklungen im Bereich des rechtsextremistischen Terrorismus sowie Verbindungen von Rechtsextremisten mit der Rockerund Hooliganszene zeigen, wie dynamisch und gefährlich diese Szene bleibt. Daneben behalten ebenfalls "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" ihre sicherheitspolitische Bedeutung. Die Szene präsentiert sich ideologisch heterogen, verbindet sich jedoch durch die Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Auch wenn der überwiegende Teil der Szene unstrukturiert ist, bleibt sie für die Sicherheitsbehörden relevant. Insbesondere die Ablehnung staatlicher Autorität, die Verbreitung von Verschwörungserzählungen und einzelne gewaltorientierte Personen können erhebliche Herausforderungen für Behörden, Einsatzkräfte und öffentliche Stellen darstellen. Im Linksextremismus zeigt sich, dass dogmatische, insbesondere kommunistisch orientierte Jugendstrukturen an Bedeutung gewinnen. Diese Strukturen setzen auf kämpferische Rhetorik, geschlossenes Auftreten und eine gezielte Ansprache von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dabei können ideologische Klarheit, Gemeinschaftsgefühl und das Selbstverständnis als Teil einer revolutionären Bewegung insbesondere auf junge Menschen attraktiv wirken. Zugleich stützten Solidaritätsbekundungen mit linksextremistischen Gewalttätern weiterhin den gewaltorientierten Linksextremismus, während unterschiedliche Positionierungen zum Nahostkonflikt innerhalb der Szene zu Spannungen und Zerwürfnissen führten. Ferner steht der Islamismus weiterhin im Fokus des Verfassungsschutzes. In diesem Bereich stellen insbesondere radikalisierte Einzelpersonen mit ideologischen Bezügen zu internationalen Terrororganisationen eine schwer erkennbare Gefährdung dar, da sie ohne erkennbare organisatorische Anbindung agieren. Darüber hinaus zeigt sich fortgesetzt die Relevanz von digitalen Radikalisierungsprozessen. Islamistische Inhalte werden über soziale Medien und Messenger-Dienste verbreitet und richten sich häufig an jüngere Zielgruppen. Die Verbreitung niedrigschwelliger religiös-extremistischer Inhalte kann dabei den Einstieg in weitergehende Radikalisierungsprozesse begünstigen. 9 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Vorwort Im Bereich des nicht-islamistischen auslandsbezogenen Extremismus bleibt erneut die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) Schwerpunkt der Beobachtung des Verfassungsschutzes. Zwar prägte vor allem der 2025 fortgesetzte Annäherungsund Friedensprozess mit dem türkischen Staat die politische Kommunikation der Organisation, jedoch hatten die formell erklärte Auflösung der PKK und der erklärte Gewaltverzicht keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ideologie, Ziele und Methoden der Organisation in Europa und Deutschland. Spendensammlungen und Rekrutierungsbemühungen wurden fortgeführt. Vor dem Hintergrund dieser zunehmenden Herausforderungen erfuhr der Verfassungsschutz MecklenburgVorpommern in den letzten Jahren gezielt eine personelle Stärkung, welche der nachhaltigen Absicherung seiner Analyse-, Präventionsund Kooperationsfähigkeit dient. Zugleich wurde der rechtliche Rahmen fortentwickelt. Die Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes ist Ausdruck des Anspruchs, Sicherheit, Freiheit, Grundrechtsschutz und wirksame parlamentarische Kontrolle stets in ein zeitgemäßes Gleichgewicht zu bringen. 35 Jahre Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern zeigen: Demokratische Ordnung ist nicht selbstverständlich. Sie braucht Wachsamkeit, fachliche Kompetenz, institutionelle Stabilität und die Bereitschaft, aus Erfahrungen zu lernen. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern. Sie leisten ihre Arbeit oft im Hintergrund, aber mit großer Verantwortung für unser Gemeinwesen. Der hiesige Verfassungsschutzbericht ist ein wichtiges Produkt ihrer Arbeit. Ihr Engagement trägt dazu bei, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern zu schützen. Herzlichst Ihr Christian Pegel Minister für Inneres und Bau des Landes Mecklenburg-Vorpommern 10 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Vorwort 35 Jahre im Dienst unserer Demokratie - wachsam, verantwortungsvoll und zukunftsorientiert. Dieses Jubiläum würdigt 35 Jahre verantwortungsvolle Arbeit im Dienst unserer Demokratie. Zugleich ist es ein Anlass, unsere Aufgaben, Werte und Perspektiven näher kennenzulernen - wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unserer Website. www.verfassungsschutz-mv.de 11 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1. Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.1 Gesetzlicher Auftrag des Verfassungsschutzes Der Zweck des Verfassungsschutzes ist gesetzlich im SS 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes M-V (LVerfSchG M-V) geregelt: Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Der Verfassungsschutz ist eine entscheidende Säule der "Wehrhaften Demokratie". Der Begriff der "Wehrhaften Demokratie" bezeichnet eine Reihe verfassungsrechtlicher Maßnahmen, die den Kernbestand und die Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) schützen sollen (siehe Abschnitt 1.2). Er bringt zum Ausdruck, dass sich eine Demokratie gegen Bestrebungen zur Abschaffung oder Aushöhlung dieser Ordnung aktiv zur Wehr setzen darf. Die "Wehrhafte Demokratie" ist gekennzeichnet durch: Wertegebundenheit - Der Staat bekennt sich zu Verfassungsgrundsätzen, von denen Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unabänderbar sind (vgl. hierzu Artikel 79 GG) Abwehrbereitschaft - Der Staat ist bereit und verpflichtet, diese Grundwerte aktiv gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verteidigen, beispielhaft durch das Verbot von Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Grundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 2 GG. Vorverlagerte Gefahrenabwehr - Vorverlagerte Gefahrenabwehr - Der Staat reagiert nicht erst bei konkreten Gesetzesverstößen, sondern beobachtet potenziell verfassungsfeindliche Aktivitäten frühzeitig, z. B. durch den Einsatz des Verfassungsschutzes. INFOBOX Die Verfassungsschutzbehörden unterscheiden zwischen "Extremismus" und "Radikalismus", obwohl beide Begriffe oft synonym verwendet werden. "Radikalismus" bezeichnet eine überzogene, zum Extremen neigende Denkund Handlungsweise, die versucht, gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits "von der Wurzel (lat. radix) her" zu lösen. Anders als beim "Extremismus" soll aber weder der demokratische Verfassungsstaat noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung abgeschafft werden. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird, jedenfalls nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt. Als extremistisch werden dagegen die Aktivitäten bezeichnet, die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen.1 1 Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz (https://www.verfassungsschutz.de/DE/service/glossar/Functions/glossar.html?cms_lv2=678586), abgerufen am 28.05.2024 14 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes Der Begriff Extremismus ist im Zusammenhang mit dem Auftrag des Verfassungsschutzes als eine Ordnungskategorie zu verstehen. Der Begriff ist ein Synonym für den gesetzlich normierten Auftrag zum Sammeln und Auswerten von Daten über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insofern steht der Begriff Extremismus im Verlauf des hiesigen Berichtes grundsätzlich für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Diese "Wehrhaftigkeit" ist eine Lehre aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die auf legalistischem Wege durch die Abschaffung der demokratischen Weimarer Republik entstanden ist. Die Gesellschaft ist daher aufgefordert, entschieden und entschlossen den unterschiedlichen totalitären Gefahren entgegenzutreten. Als "Frühwarnsystem" soll der Verfassungsschutz in diesem Sinne aufklären und warnen. Dabei wird er unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr und des Anfangsverdachts einer Straftat tätig. Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsverfahren konkretisiert.1 Ihm kommt also die Funktion eines "Seismographen" in Bezug auf Entwicklungen zu, die unsere freiheitliche demokratische Rechtsund Grundordnung und damit die Freiheit und Sicherheit der Menschen in diesem Land gefährden können. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf entsprechende "Bestrebungen", die im Einzelnen als "Beobachtungsobjekte" festgelegt werden. Dies können rechtsextremistische Zusammenschlüsse wie Parteien oder rechtsextreme Kameradschaften, linksextremistische Gruppierungen wie gewalttätige Autonome oder islamistische Strukturen sein, die unsere Freiheit und Sicherheit bedrohen. Neben der Aufklärung extremistischer Bestrebungen obliegt dem Verfassungsschutz auch die Aufgabe, Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufzuklären.2 Dieser Aufgabenbereich wird als "Spionageabwehr" bezeichnet und hat vor dem Hintergrund der weltweiten Sicherheitslage in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Die Spionage ist Bestandteil hybrider Bedrohungen und Angriffe, denen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgesetzt sind. Die Erkennung und Abwehr dieser Angriffe hat als Aufgabe für den Verfassungsschutz an Bedeutung gewonnen. Nähere Informationen zu Hybriden Bedrohungen und zur Spionageabwehr finden Sie in den Kapiteln 3 und 10. Diese zuvor genannten Handlungsaufträge des Verfassungsschutzes sind verfassungsrechtlich normiert.3 Sie werden auf der Grundlage des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG M-V)4, also mit dem Willen und im Auftrag des Landesgesetzgebers als Vertretung des Volkes, wahrgenommen und durch diesen kontrolliert. Der Verfassungsschutz ist insoweit die Beobachtungsinstanz für politischen Extremismus, Spionageabwehr und Hybride Bedrohung in Deutschland. Er ist eine eigenständige Säule innerhalb der föderalen Sicherheitsarchitektur. Näheres zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes finden Sie im Abschnitt 1.4. Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes als Inlandsnachrichtendienst ist von der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu unterscheiden. Der BND beschafft außenund sicherheitspolitisch relevante Informationen über das Ausland. Logo Bundesnachrichtendienst Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nimmt nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der Bundeswehr wahr. Wappen BAMAD 1 Urteil im Verbotsverfahren gegen die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (2 BvB 1/13) vom 17.01.2017. 2 SS 5 Abs. 1 Nr. 2 LVerfSchG M-V 3 Vgl. Artikel 73 Nummer 10 b) und c) Grundgesetz 4 Siehe Anlage 12.5 15 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.2 Freiheitliche demokratische Grundordnung Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) ist Kernaufgabe der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern. Damit ist aber nicht die Verfassung bzw. das Grundgesetz (GG) in seiner Gesamtheit gemeint, sondern die unabänderbaren obersten Wertprinzipien als Kernbestand der Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)1 hat den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz dahingehend konkretisiert, dass die fdGO nur jene zentralen Grundprinzipien umfasst, "die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind". Diese beinhalten die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Diese fundamentalen Werte bestimmen die Gesetzgebung des Bundes und der Länder, so auch die Verfassungsschutzgesetze. Zu diesen Grundsätzen gehören gemäß Landesverfassungsschutzgesetz M-V (SS 6 Absatz 3 LVerfSchG M-V) folgende Verfassungsprinzipien: das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewaltund Willkürherrschaft sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Das BVerfG hat darüber hinaus klargestellt, dass auch eine Verächtlichmachung des Parlamentarismus sowie das Missachten des staatlichen Gewaltmonopols eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen.2 Wesentliche gesetzliche Grundlagen im Überblick Für die Arbeit des Verfassungsschutzes sind, neben dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere das Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG M-V), Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) und Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SÜG M-V) für die Gewährleistung des materiellen und personellen Geheimschutzes maßgebend. 1 Vgl. Urteil im Verbotsverfahren gegen die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (2 BvB 1/13) vom 17.01.2017 2 Ebd. 16 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.3 Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern Der Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist föderal organisiert. Dementsprechend existieren 17 Verfassungsschutzbehörden, also ein Bundesamt (Bundesamt für Verfassungsschutz) und 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Die Verfassungsschutzbehörden der Länder sind entweder eine Abteilung des jeweiligen Innenressorts (zwölf Bundesländer) oder eine eigenständige Landesoberbehörde (vier Bundesländer). Bremen Brandenburg Hamburg Berlin Hessen Bayern Mecklenburg-Vorpommern Baden-Württemberg Thüringen Niedersachsen Schleswig-Holstein Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Rheinland-Pfalz Sachsen Saarland - Die 17 Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland Der Verfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern ist seit seiner Gründung 1991 eine Abteilung des Ministeriums für Inneres und Bau (Abteilung 5) und gliedert sich in sechs Referate (Referate 500 bis 540 sowie den Stab). * Leitungsunterstützung * Koordinierung Geheimschutzbeauftragter (GSB) Abteilungsleiter Stab * Öffentlichkeitsarbeit des Innenministeriums M-V * Referatsübergreifende Angelegenheiten Referat II 500 Referat II 510 Referat II 520 Referat II 530 Referat II 540 * Allgemeine Verwaltung * Justiziariat Auswertung: Operative Beschaffung: Auswertung: * Informationstechnik * mat./pers. * Rechtsextremismus * Observation * Linksextremismus Geheimschutz * Reichsbürger und * Quellenführung * Auslandsbezogener * Datenschutz Selbstverwalter Extremismus * Ermittlungen * G10-Stelle * phänomenübergreifende * Islamismus Auswertung * Spionageabwehr Weitere Informationen zum Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter www.verfassungsschutz-mv.de. 17 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes Personal und Haushalt Der Verfassungsschutz MV verfügt über 128 Stellen. Laut Haushaltsplan 2026/2027 stehen dem Verfassungsschutz jeweils pro Jahr 1.870.200 EUR zur Verfügung. Personalausgaben sind darin nicht enthalten.1 1.4 Aufgaben des Verfassungsschutzes Das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Landesbehörden für Verfassungsschutz haben, entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages, Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere sachund personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über: Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben (Beispiel: linksoder rechtsextremistische Parteien oder Organisationen), sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht (Hybride Bedrohungen inkl. Spionageabwehr), Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (beispielhaft hierfür sind Bestrebungen aus dem Phänomenbereich "Auslandsbezogener Extremismus" wie die PKK) und Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 GG) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 GG) gerichtet sind (als Beispiel kann hier die HAMAS genannt werden). Bestrebungen werden in SS 6 Absatz 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V definiert: Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Der Begriff "Extremismus" dient - wie im Abschnitt 1.1 erläutert - als Ordnungskategorie und bezeichnet Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Beispielhaft für Bestrebungen gegen die fdGO können rechtsextremistische Parteien oder Verbindungen genannt werden. Näheres dazu im Kapitel "Rechtsextremismus und -terrorismus". Der Gesetzgeber benennt hierbei klar einen Personenzusammenschluss. Allerdings können auch Einzelpersonen eine Bestrebung im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Verhaltensweise der Person muss auf die Anwendung von Gewalt ausgerichtet sein oder ihre Wirkungsweise muss geeignet sein, ein Schutzgut erheblich zu beschädigen (SS 6 Absatz 4 LVerfSchG M-V). Beispielhaft können hier Akteure aus dem Bereich "Islamistischer Terrorismus" genannt werden. Deren Ziele beinhalten häufig das alleinige Vorbereiten und Durchführen von Anschlägen (vgl. Kapitel "Islamismus / Islamistischer Terrorismus"). 1 Abrufbar unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Haushalt/Haushaltsplan/Haushaltsplan-2026-2027/ 18 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes Diese Bestrebungen werden als sogenannte Beobachtungsobjekte bezeichnet, die auf der Grundlage des Landesverfassungsschutzgesetzes M-V bestimmt werden. Grundsätzlich erfolgt die Beobachtung in drei aufeinander aufbauenden Phasen. Damit verbunden sind die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (s. Kapitel 1.5) und der Weitergabe von Informationen. Hierbei werden folgende Einstufungen vorgenommen: Erste geringe tatsächliche Anhaltspunkte Kein Einsatz von ND-Mitteln1, personenbezogene Speicherung Prüffall in NADIS WN2, keine Information der Öffentlichkeit Nachweis der extremistischen Bestrebung noch nicht erbracht, hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor Verdachtsfall Einsatz von ND-Mitteln, personenbezogene Speicherung in NADIS WN, keine Information der Öffentlichkeit Tatsächliche Anhaltspunkte haben sich zur Gewissheit verdichtet Gesicherte Einsatz von ND-Mitteln, personenbezogene Speicherung bei NADIS WN, Information extremistische der Öffentlichkeit und Nennung im Verfassungsschutzbericht möglich Bestrebung Ferner wirken das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Landesbehörden für Verfassungsschutz beim personellen und materiellen Geheimschutz mit (vgl. Kapitel 9): bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die im öffentlichen Interesse mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen betraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder sein sollen, sowie bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich festgelegten Fällen, bei technischen Sicherheitsmaßnahmen, die dazu dienen, im öffentlichen Interesse geheim zu haltende Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 1 ND-Mittel = nachrichtendienstliche Mittel (Erläuterung dazu finden Sie im Abschnitt 1.5) 2 Das NAchrichtenDienstliche InformationsSystem und WissensNetz (NADIS WN) ist das zentrale Hinweisund Verbundsystem der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für Personen und Objekte. 19 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.5 Informationsbeschaffung Den weitaus größten Teil ihrer Informationen gewinnen die Verfassungsschutzbehörden aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen - also aus Mitteilungen anderer Behörden, aus dem Internet (insbesondere soziale Medien), aber auch aus Druckerzeugnissen. Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörden werten öffentliche Veranstaltungen aus oder befragen Personen, die sachdienliche Hinweise geben können. Bei diesen Gesprächen treten die Beschäftigten des Verfassungsschutzes offen auf. Mit der Sammlung offenen Materials entsteht allerdings nicht immer ein vollständiges Bild. Nicht alle Extremisten bekennen sich offen zu ihrer Verfassungsfeindlichkeit oder nennen gar ihren wahren Namen. Teilweise weicht das öffentliche Auftreten vom tatsächlichen Handeln ab. Sie agieren vielfach konspirativ, z. B. veröffentlichen sie keine öffentliche Erklärung über ihre Ziele und Absichten oder verteilen sogar Flugblätter mit ihren verfassungsfeindlichen Überzeugungen. Um auch getarnte oder geheim gehaltene Aktivitäten beobachten zu können, ist dem Verfassungsschutz im Rahmen gesetzlich festgelegter Befugnisse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gebrauch nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsgewinnung gestattet. Nach SS 10 Absatz 1 LVerfSchG M-V darf der Verfassungsschutz M-V folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1 Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen Informanten und Gewährspersonen; 2 Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern; 3 Observationen; 4 Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung); 5 verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6 verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 7 verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes; 8 Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9 Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden); 10 Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 11 Überwachung des Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes; 12 verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis) berührt ist, insbesondere die verdeckte Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internets sowie die Suche nach ihnen. 20 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.6 Kontrolle des Verfassungsschutzes Parlamentarische Kontrollkommission Ve ontr rol he rw oll c le k Ko chtli alt e nt un ri Ge gsVerfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern Pa Ko ed eit rla ntr ien d M chk me oll un ntli nt e ari fe sc h Öf e Kontrollorgane des Verfassungsschutzes G10-Kommission Die Arbeit des Verfassungsschutzes unterliegt strengen rechtsstaatlichen Maßstäben. Eingriffe in die Privatund Freiheitsrechte der Bürger sind den Verfassungsschutzbehörden nur auf gesetzlicher Grundlage gestattet. Damit die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass die Verfassungsschutzbehörden sich an ihren gesetzlichen Auftrag und an die für die Tätigkeit geltenden Rechtsbestimmungen halten, unterliegen diese einer mehrstufigen Kontrolle: einer allgemeinen parlamentarischen Kontrolle durch die Abgeordneten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage von Berichtspflichten des Ministers für Inneres und Bau im Rahmen von Aktuellen Stunden, Kleinen und Großen Anfragen (2025 gingen bezogen auf den Verfassungsschutz insgesamt 23 Kleine Anfragen ein) oder Petitionen und unter Umständen einem Untersuchungsausschuss, einer besonderen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) des Landtages (SS 27 LVerfSchG), Postkontrollen und Telefonüberwachungen müssen durch die G 10-Kommission des Landtages vorab genehmigt werden, einer Kontrolle durch die Dienstund Fachaufsicht des Innenministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI M-V) in Bezug auf die Einhaltung von allgemeinen Datenschutzvorschriften, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern (LRH M-V) in Bezug auf das Haushaltsrecht, der gerichtlichen Überprüfung seines Handelns, soweit es dafür einen Anlass gibt sowie der kritischen Begleitung durch die Öffentlichkeit und Medien, insbesondere durch Presseanfragen. 21 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 1.7 Verhältnis von Verfassungsschutz und Polizei Verfassungsschutz und Polizei sind auf verschiedenen Ebenen voneinander getrennt. Das Verfassungsschutzgesetz sieht dabei folgende Trennungsgebote vor: Organisatorisches Die Verfassungsschutzbehörde darf Dienststellen 1 Trennungsgebot der Polizei, Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht angegliedert werden. (SS 2 LVerfSchG) Befugnisrechtliches Keine polizeilichen Befugnisse 2 Trennungsgebot Keine Inanspruchnahme der Polizei im Wege der Amtshilfe (SS 8 LVerfSchG) zu Maßnahmen, zu denen sie selbst nicht befugt ist Informationelles Die Übermittlung personenbezogener Daten 3 Trennungsgebot an Polizei und Staatsanwaltschaft unterliegt strengen, gesetzlich festgelegten Vorgaben. (SS 20 LVerfSchG) Verfassungsschutz und Polizeibehörden sind organisatorisch, befugnisrechtlich und informationell voneinander getrennt. Somit steht die Ausübung polizeilicher oder strafprozessualer Eingriffsbefugnisse, zum Beispiel die Durchsuchung von Personen oder Sachen, die Beschlagnahme oder Festnahme von Personen, dem Verfassungsschutz nicht zu. Halten Beschäftigte des Verfassungsschutzes ein polizeiliches Eingreifen für geboten, unterrichten sie die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese entscheidet, ob und ggf. wie sie in eigener Zuständigkeit tätig wird. Der Verfassungsschutz unterliegt - im Gegensatz zur Polizei und Staatsanwaltschaft - nicht dem Legalitätsprinzip, sodass seine Beschäftigten nicht in jedem Fall Strafverfolgung veranlassen müssen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat haben. Dieses Prinzip wurde in den Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht (siehe u. a. BVerfG vom 26.04.2022, 1 BvR 1619/17) konkretisiert. Die Kompetenzverteilung lässt sich im Überblick wie folgt darstellen: Polizei Verfassungsschutz Legalitätsprinzip bei Strafverfolgungsmaßnahmen, Opportunitätsprinzip Opportunitätsprinzip bei Gefahrenabwehr allgemeine Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch Aufklärung von Extremismus und Spionageabwehr offene und verdeckte Informationsgewinnung durch offene und verdeckte Informationsgewinnung Eingriffsbefugnisse keine polizeilichen Eingriffsbefugnisse Einsatz von Zwangsmitteln keine Zwangsmittel zulässig 22 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 1 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes INFOBOX Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip Das Legalitätsprinzip beschreibt die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat von Amts wegen (auch ohne Strafanzeige), Ermittlungen aufzunehmen. Der Verfassungsschutz unterliegt nicht dem Strafverfolgungszwang. Für ihn gilt das Opportunitätsprinzip. Hiernach steht die Entscheidung, ob wegen einer Straftat eingeschritten werden soll, im Ermessen. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht dem Verfassungsschutz die weitreichende Aufklärung von extremistischen Szenen. Das Trennungsgebot bedeutet jedoch nicht, dass Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutz nicht zusammenwirken dürfen. Im Gegenteil: Im Sinne eines notwendigen ganzheitlichen Aufklärungsund Bekämpfungsansatzes extremistischer Bedrohungen ist eine informationelle Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen unverzichtbar. Bei besonders schweren Straftaten besteht nach dem Landesverfassungsschutzgesetz M-V die Pflicht zur Informationsübermittlung durch den Verfassungsschutz MV an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft.1 Der Verfassungsschutz erhält daher zahlreiche Informationen von den zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen. Diese sind nach SS 24 des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG M-V) verpflichtet, verfassungsschutzrelevante Informationen eigeninitiativ zu übermitteln. Dieser Informationsaustausch findet sowohl in der alltäglichen Arbeit zwischen den zuständigen Dienststellen als auch institutionalisiert mit allen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in zwei gemeinsamen Zentren statt: Für den Bereich des islamistischen Terrorismus seit 2004 im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin und für die Bereiche Rechtsund Linksextremismus seit 2012 im Gemeinsamen Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) in Köln. Verfassungsschutz und Polizei aller Länder sind in den Zentren durch Verbindungsbeamte vertreten. GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum GETZ Gemeinsames Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum 1.8 Novellierung Landesverfassungsschutzgesetz Das Bundesverfassungsgericht hatte in den Jahren 2022 (1 BvR 1619/17) und 2024 (1 BvR 2133/22) Vorschriften in verschiedenen Verfassungsschutzgesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft. Im Mittelpunkt standen die konkreten Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips an die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Das Gericht formulierte Pflichten des Gesetzgebers, Eingriffsschwellen orientiert am verfassungsschutzspezifischen Aufklärungsbedarf und dem jeweiligen Eingriffsgewicht gesetzlich zu definieren. Als Eingriff wurde dabei nicht nur die spezielle Überwachungsmaßnahme zur Erhebung personenbezogener Daten, sondern prinzipiell auch deren Übermittlung an andere Stellen (z. B. an die Polizei) gesehen. Damit ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen den hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gerecht wird, ist zudem eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Instanz - etwa durch ein Gericht oder ein Gremium des Landtages Mecklenburg-Vorpommern - erforderlich. Auch wenn die Entscheidungen den Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar betreffen, wurde das Landesverfassungsschutzgesetz M-V (LVerfSchG M-V) dahingehend angepasst. Die Neufassung wurde am 06.05.2026 vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. 1 SS 20 LVerfSchG M-V 23 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 2 Auf einen Blick Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick 2. Auf einen Blick Dieser Abschnitt bietet einen kurzen Überblick über die Situation in den verschiedenen Phänomenbereichen Mecklenburg-Vorpommerns. Außerdem erfolgt eine kurze zusammenfassende Darstellung zur politisch motivierten Kriminalität. 2.1 Überblick Personenpotenzial Anteil Personenpotenzial1 je Phänomenbereich in Mecklenburg-Vorpommern2: 8,7 % " 330 " 53,3 % 5,2 % " 2.030 " " 200 " 11,8 % " 450 " 21,0 % " 800 " Islamismus / Rechtsextremismus Reichsbürger und Auslandsbezogener Linksextremismus Islamistischer und -terrorismus Selbstverwalter Extremismus Terrorismus ANTEIL PERSONENPOTENZIAL JE PHÄNOMENBEREICH IN MV 1 Die Zahlenangaben zum Personenpotenzial der im Bericht genannten Personenzusammenschlüsse sind zum Teil gerundet. Es ist darauf hinzuweisen, dass den Verfassungsschutzbehörden nicht zu allen Mitgliedern/Anhängern individuelle Erkenntnisse vorliegen und dass für Zuordnungen zu diesen Personenzusammenschlüssen, die teils auch weniger strukturiert sind, nicht ausschließlich formelle Mitgliedschaften maßgeblich sind. Es erfolgt deshalb eine individuelle Einschätzung, welche teilweise auf Erfahrungswissen beruht. 2 Prozentangaben: Prozentualer Anteil am Gesamtpersonenpotenzial aller Phänomenbereiche 26 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick Personenpotenzial je Phänomenbereich in Mecklenburg-Vorpommern: 4.500 4.000 3.605 3.810 3.500 3.000 2.500 1.950 2.030 2.000 1.500 1.000 690 800 440 450 295 330 500 180 200 0 RechtsReichsbürger LinksIslamismus / AuslandsGesamt extremismus und und Selbstextremismus Islamistischer bezogener -terrorismus verwalter Terrorismus Extremismus 2024 1.950 690 440 180 295 3.605 2025 2.030 800 450 200 330 3.810 PERSONENPOTENZIAL JE PHÄNOMENBEREICH IN MV 2024 2025 2.2 Zusammenfassung der einzelnen Phänomenbereiche Hybride Bedrohungen Hybride Bedrohungen haben sich zu einer der gravierendsten sicherheitspolitischen Herausforderung für Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern entwickelt. Sie umfassen unter anderem Desinformation, Spionage, Sabotage, Cyberangriffe und Wahlbeeinflussung. Ziel solcher Maßnahmen ist es, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft langfristig zu verunsichern, zu schwächen und zu destabilisieren. Besondere Bedeutung kommt dabei der gezielten Verbreitung falscher oder irreführender Informationen zu. Desinformationskampagnen zielen darauf ab, gesellschaftliche Spannungen zu verstärken, Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen zu erzeugen und politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Landtagswahl 2026 bleibt dieser Bereich besonders beobachtungsrelevant. Die Bundesrepublik Deutschland und damit auch Mecklenburg-Vorpommern standen im Jahr 2025 weiterhin im Fokus von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Spionage ist als Teilbereich hybrider Bedrohungen zu verstehen. Sie dient der verdeckten Beschaffung von Informationen durch fremde Nachrichtendienste oder in deren Auftrag handelnde Akteure und kann zugleich Grundlage für weitere Maßnahmen wie Sabotage, Cyberangriffe, Desinformation oder Einflussnahme sein. Die größte nachrichtendienstliche Gefahr ging weiterhin von Russland aus. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine standen insbesondere kriegsrelevante Informationen, politische Entscheidungsprozesse, militärisch nutzbare Güter sowie Infrastruktur im Fokus. 27 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick Auch China und Iran verfolgten weiterhin nachrichtendienstliche Aktivitäten in Deutschland. China ist insbesondere an der Abschöpfung technologischen Wissens, wirtschaftlichen Informationen und Schlüsseltechnologien interessiert. Iranische Nachrichtendienste richten sich vor allem gegen oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen sowie gegen jüdische und israelische Ziele. Zudem besteht ein Interesse an Informationen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Militär und Politik. Cyberangriffe haben sich zu einem Standardinstrument vieler Nachrichtendienste entwickelt. Sie dienen nicht nur der Informationsbeschaffung, sondern können auch der Vorbereitung von Sabotage, Desinformation oder Einflussnahme dienen. Mecklenburg-Vorpommern hat seine Fähigkeiten zur Abwehr hybrider Bedrohungen weiter ausgebaut. Der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern wurde als zentrale Ansprechstelle des Landes für hybride Bedrohungen benannt (Single Point of Contact - SPOC). Dazu organisiert der Verfassungsschutz u. a. das landesinterne Netzwerk "MV Forum hybrid", das dem Informationsaustausch bis hin zu den Kommunen dient. Im Bereich Wirtschaftsschutz wurden auch im Jahr 2025 Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sensibilisiert. Schwerpunkte lagen insbesondere auf der maritimen Wirtschaft, Kritischen Infrastrukturen und dem Maschinenbau. Rechtsextremismus und -terrorismus Der Rechtsextremismus stellte auch im Jahr 2025 die größte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung in Mecklenburg-Vorpommern dar. Das Personenpotenzial überschritt erstmals die Zahl von 2.000 Personen und stieg auf rund 2.030 Personen an. Der Zuwachs ist insbesondere auf einen verstärkten Zulauf jüngerer Personen aus dem weitgehend unstrukturierten rechtsextremistischen Spektrum zurückzuführen. Im Berichtsjahr setzte sich die Radikalisierung junger Menschen in sozialen Medien und digitalen Kommunikationsräumen fort. Rechtsextremistische Inhalte werden zunehmend über soziale Medien, Messenger-Dienste, Musikvideos und kurze Videosequenzen verbreitet. Diese Entwicklung wirkt bis in das schulische Umfeld hinein und stellt Bildungseinrichtungen vor wachsende Herausforderungen im Umgang mit Radikalisierungstendenzen unter Schülerinnen und Schülern. Hervorzuheben sind zudem Entwicklungen im Bereich des rechtsextremistischen Akzelerationismus1 und der sogenannten Attentäterfanszene. Minderjährige Akteure äußerten dort verstärkt Gewaltfantasien und beschäftigten sich mit der Beschaffung oder Herstellung von Waffen und Sprengstoff. Die Nutzung verschlüsselter Kommunikationskanäle erschwert dabei die Aufklärung entsprechender Netzwerke. Im Berichtszeitraum war die Verbindung von Rechtsextremismus, Kampfsport und Hooliganszene deutlicher als in den Vorjahren festzustellen. Kampfsport wird in der Szene gezielt als Mittel der körperlichen Ertüchtigung, der Gewaltvorbereitung und der ideologischen Vergemeinschaftung genutzt. Die Partei "Der III. Weg" führte in Mecklenburg-Vorpommern zahlreiche öffentlich wahrnehmbare Aktionen durch, darunter auch Kampfsporttrainings unter freiem Himmel. Auch die Partei "Die Heimat" und ihre Jugendorganisation "Junge Nationalisten" traten im Berichtsjahr wieder verstärkt in Erscheinung. Zu den zentralen Veranstaltungen der neonazistischen Szene gehörten erneut der "Tollense-Marsch" am 22. Februar 2025 sowie der "Demminer Trauermarsch" am 8. Mai 2025. Beide Veranstaltungen standen in organisatorischer Verantwortung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei "Die Heimat". Rechtsextremistische Musikveranstaltungen fanden weiterhin statt, allerdings überwiegend in kleineren, konspirativ organisierten Formaten wie Liederabenden. Gleichzeitig ist ein Wandel der rechtsextremistischen Musikszene erkennbar. Stilrichtungen wie Rap und partyschlagerähnliche Formate sowie digitale Verbreitungswege bieten Anknüpfungspunkte für ein jüngeres Publikum - auch über die rechtsextremistische Szene hinaus. 1 Akzelerationismus bezeichnet eine extremistische Strategie, gesellschaftliche Krisen, Polarisierung und Gewalt gezielt zu verschärfen, um den demokratischen Staat zu destabilisieren oder seinen Zusammenbruch zu beschleunigen. Näheres dazu finden Sie in dem Kapitel 4.3. 28 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Das Personenpotenzial im Bereich "Reichsbürger und Selbstverwalter" stieg im Jahr 2025 von rund 690 auf rund 800 Personen an. Der Zuwachs entfiel vor allem auf das unstrukturierte Personenpotenzial. Der Anteil der in Gruppen organisierten Personen lag bei etwa 37 Prozent. Die Szene blieb weiterhin ideologisch heterogen. Zentrales verbindendes Element ist die Ablehnung der Existenz beziehungsweise Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Reichsbürger und Selbstverwalter berufen sich dabei unter anderem auf ein angeblich fortbestehendes Deutsches Reich, selbst definierte Naturrechte oder verschwörungsideologische Erzählungen. Soziale Medien spielten auch im Jahr 2025 eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen insbesondere nicht organisierten Personen, sich niedrigschwellig mit Gleichgesinnten zu vernetzen und sich als Teil einer virtuellen Bewegung zu verstehen. Trotz der Nutzung moderner Kommunikationsmittel findet die Ideologie bei jüngeren Altersgruppen weiterhin nur begrenzt Anklang. Der Anteil der 18bis 29-Jährigen lag bei etwa 2 Prozent. Der Frauenanteil ist mit rund 35 Prozent im Vergleich zur rechtsextremistischen Szene deutlich höher. Reichsbürger und Selbstverwalter traten erneut durch szenetypische Straftaten in Erscheinung, darunter Beleidigungen, Körperverletzungen und Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte. Darüber hinaus wurden Behörden und öffentliche Einrichtungen weiterhin mit umfangreichen szenetypischen Schreiben konfrontiert. Diese können geeignet sein, Bedienstete unter Druck zu setzen, Verwaltungsabläufe zu stören und staatliches Handeln zu delegitimieren. Im Jahr 2025 konnten etwa 7 Prozent der Reichsbürger und Selbstverwalter zugleich dem Rechtsextremismus zugeordnet werden. Rund 19 Prozent der Szene gelten als gewaltorientiert. Linksextremismus Das linksextremistische Personenpotenzial blieb in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2025 mit rund 450 Personen weitgehend stabil. Hervorzuheben ist die Entwicklung im dogmatischen Spektrum. Insbesondere kommunistisch orientierte Jugendstrukturen gewannen an Bedeutung. Dazu zählt die "Rote Jugend Rostock", die sich als Teil eines bundesweiten Netzwerks kommunistischer Jugendgruppen unter der Bezeichnung "Rote Jugend Deutschland" versteht. Das Personenpotenzial dieser Gruppierung stieg im Berichtsjahr auf rund 70 Personen. Die dogmatisch geprägten Strukturen setzen auf eine kämpferische Rhetorik, ein geschlossenes Auftreten und eine gezielte Ansprache von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ideologische Klarheit, Gemeinschaftsgefühl und das Angebot, sich als Teil einer revolutionären Bewegung zu verstehen, können insbesondere für junge Menschen attraktiv wirken. Zwar bewegte sich das Personenpotenzial gewaltorientierter Linksextremisten auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr, gleichwohl kam es weiterhin zu Solidaritätsbekundungen mit linksextremistischen Gewalttätern, etwa im Zusammenhang mit dem sogenannten "Antifa-Ost-Verfahren". Solche Bezugnahmen stützen zumindest ideologisch den gewaltorientierten Linksextremismus. Ein Spannungsfeld innerhalb der Szene bildeten auch 2025 unterschiedliche Positionierungen zum Nahostkonflikt. Während dogmatische Strukturen überwiegend propalästinensisch ausgerichtet waren, zeigten Teile des undogmatischen Spektrums proisraelische Positionierungen. Diese Gegensätze führten zu Spannungen und Zerwürfnissen innerhalb der linksextremistischen Szene. 29 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick Islamismus / Islamistischer Terrorismus Das islamistische Personenpotenzial in Mecklenburg-Vorpommern bewegte sich im Jahr 2025 auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr, wies jedoch einen leichten Anstieg auf und lag bei rund 200 Personen. Mangels gefestigter größerer Strukturen standen in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere islamistisch motivierte Einzelpersonen im Fokus der Sicherheitsbehörden. Diese Personen weisen teilweise ideologische Überschneidungen mit internationalen Terrororganisationen wie dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) auf, agieren jedoch ohne erkennbare organisatorische Anbindung. Gerade diese isolierte Vorgehensweise erschwert eine frühzeitige Erkennung möglicher Anschlagsplanungen. Regionale Schwerpunkte der islamistischen Szene waren insbesondere in größeren Städten feststellbar, wobei Güstrow und Rostock hervorzuheben sind. Die Mehrheit der islamistischen Einzelpersonen (rund 190 Personen) lässt sich dem Salafismus zuordnen. Daneben gibt es eine kleinere Zahl von Personen, die andere islamistische Positionen vertreten und keiner eindeutigen Strömung zugeordnet werden können. Digitale Radikalisierungsprozesse blieben auch im Jahr 2025 relevant. Islamistische Inhalte wurden über soziale Medien und Messenger-Dienste verbreitet und richteten sich häufig an jüngere Zielgruppen. Die Verbreitung niedrigschwelliger religiös-extremistischer Inhalte kann dabei den Einstieg in weitergehende Radikalisierungsprozesse begünstigen. Im Zusammenhang mit den Konflikten im Nahen Osten waren in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Unterstützungsbekundungen für die HAMAS im digitalen Raum feststellbar. Öffentliche Aktivitäten mit direktem Bezug zur Organisation blieben jedoch begrenzt. Auslandsbezogener Extremismus Das Personenpotenzial im Bereich des nicht-islamistischen auslandsbezogenen Extremismus lag in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2025 bei rund 330 Personen. Schwerpunkt der Beobachtung blieb die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK), der im Land rund 290 Personen zugerechnet wurden. Die PKK nutzt Deutschland weiterhin als Rückzugsraum zur Finanzierung, Propagandaunterstützung und Mobilisierung. In Mecklenburg-Vorpommern fanden im Berichtsjahr keine größeren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten statt. Gleichwohl gelang es der Organisation weiterhin, Anhänger aus dem Land für überregionale Veranstaltungen zu mobilisieren. Der im Jahr 2025 fortgesetzte Annäherungsund Friedensprozess zwischen dem türkischen Staat und der PKK wirkte sich auch auf die politische Kommunikation der Organisation aus. Die formell erklärte Auflösung der PKK und der erklärte Gewaltverzicht hatten jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ideologie, Ziele und Methoden der Organisation in Europa und Deutschland. Spendensammlungen und Rekrutierungsbemühungen wurden fortgesetzt. Türkisch-linksextremistische Organisationen spielten in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin nur eine untergeordnete Rolle. Es handelte sich überwiegend um unorganisierte Einzelpersonen. Auch dem türkischen Rechtsextremismus, etwa der sogenannten Ülkücü-Bewegung, gehören im Land lediglich einzelne Personen an; feste Strukturen waren nicht feststellbar. 30 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick 2.3 Straftatenaufkommen (Politisch motivierte Kriminalität) Der Verfassungsschutz ist im Vorfeld der Aufklärung von Straftaten tätig. Zur umfassenden Bewertung der Extremismuslage ist die Einbeziehung der polizeilich erfassten Fälle politisch motivierter Kriminalität (PMK) von zentraler Bedeutung, da sich in diesen Taten extremistische Gefahrensituationen verwirklicht haben. 4.000 3.317 3.360 3.500 3.000 2.184 2.282 2.500 2.000 1.500 1.000 734 637 361 392 500 16 23 22 26 0 Straftaten PMK PMK PMK PMK PMK gesamt -rechts-links-religiöse Ideologie-ausländische Ideologie-sonstige ZuordnungPMK MECKLENBURG-VORPOMMERN1 MV 2024 MV 2025 Gesamtzahl Für das Jahr 2025 hat das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA MV) insgesamt 3.360 Fälle der Politisch motivierten Kriminalität erfasst. Dies stellt im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Anstieg um 43 Fälle (+1,3 %) dar. Die Zahl der Gewaltdelikte2 ging zugleich von 157 auf 137 Fälle zurück (-12,7 %). PMK -rechtsIm Bereich der PMK -rechtsist in Mecklenburg-Vorpommern ein Anstieg feststellbar (2024: 2.184 / 2025: 2.282). Somit stiegen die politisch motivierten Straftaten im Bereich -rechtsum 4,5 % an. Der Bereich wird weiterhin maßgeblich von Propagandadelikten (2024: 1.476, 2025: 1.566) geprägt, insbesondere dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach SS 86a StGB. Die Zahl der Propagandadelikte nahm von 1.476 auf 1.566 Fälle zu (+6,1 %). 1 Quelle LKA MV 2 Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche: Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Brandund Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahnund Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung, Widerstandsdelikte, Sexualdelikte 31 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick PMK -linksIm Bereich der PMK -linkswurden in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2025 392 Straftaten erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr (2024: 361) entspricht dies einem Anstieg um 8,6 %. Schwerpunkte bildeten im Bereich der PMK -linksinsbesondere Sachbeschädigungen (2024: 198, 2025: 209), Wahlstraftaten (2024: 145, 2025: 103) und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (2024: 28, 2025: 57). PMK -ausländische/religiöse IdeologieIm Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologiewurden in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2025 23 Straftaten verzeichnet (2024: 16). Dies entspricht einem Anstieg um 43,8 %. Im Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologiewurden im Jahr 2025 26 Straftaten registriert (2024: 22). Dies entspricht einem Anstieg um 18,2 %. Landesweit wurden 58 Sachverhalte als "Prüffälle Islamistischer Terrorismus" eingeordnet (2024: 19). Davon entfielen acht Vorgänge auf das Gefahrenabwehrrecht und 50 auf das Strafrecht. Trotz weiterhin niedriger Fallzahlen ist insbesondere im Bereich PMK -religiöse Ideologieder Gefährdungsaspekt lageprägend. PMK -sonstige ZuordnungPolitisch motivierte Straftaten, die sich keinem der oben genannten "klassischen" Phänomenbereiche zuordnen lassen, werden als PMK -sonstige Zuordnungerfasst. Im vergangenen Jahr ist dabei ein Anstieg der Fallzahlen bei den Propagandadelikten (2024: 72, 2025: 87) feststellbar. Bei den Sachbeschädigungen (2024: 275, 2025: 255) und Beleidigungen (2024: 152, 2025: 87) ist hingegen ein Rückgang zu verzeichnen. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2025 637 Straftaten in diesem Bereich registriert (2024: 734). Dies entspricht einem Rückgang um 13,2 %. Antisemitische Straftaten Die Anzahl antisemitischer Straftaten in Mecklenburg-Vorpommern lag im Jahr 2025 bei 140 (2024: 124). Dies entspricht einem Anstieg um 12,9 %. Der überwiegende Teil der antisemitischen Straftaten entfiel auf die Bereiche PMK -rechtsund -sonstige Zuordnung-. Von den 140 antisemitischen Straftaten entfielen 93 auf Volksverhetzungsdelikte. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um 23 Fälle bzw. 32,8 %. Eine tabellarische Übersicht des LKA MV zur PMK ist den Anlagen (Kapitel 12.4) zu entnehmen. Die bundesweite PMK-Statistik lag zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht vor und wird nach Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (www.bmi.bund.de) bereitgestellt. 32 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 2 Auf einen Blick Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 33 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3. Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3.1 Hybride Bedrohungen - kompakt informiert Angesichts internationaler Konflikte und Kriege ist die internationale Sicherheit nicht nur durch militärische Aggressionen bedroht. Die Schwächung von Gegnern im geopolitischen Wettbewerb wird parallel in erheblichem Umfang auch mit nichtmilitärischen Mitteln verfolgt, die zusammenfassend als hybride Bedrohungen bezeichnet werden. Dabei greifen digitale und realweltliche Vorgehensweisen oftmals ineinander und ergänzen sich gegenseitig. Ziel solcher Maßnahmen ist nicht nur die Verursachung eines unmittelbaren physischen oder wirtschaftlichen Schadens. Vielmehr sollen insbesondere Vertrauen in staatliche Institutionen, demokratische Prozesse und gesellschaftlichen Zusammenhalt geschwächt sowie Unsicherheit und Polarisierung innerhalb der Bevölkerung gefördert werden. Beispiele hybrider (Wirtschafts-) Desinformation Cyberangriffe Bedrohungen Spionage Diebstahl geistigen (wirtschaftliche) Einflussnahme Sabotage (KRITIS) Eigentums Einflussnahme auf freie Wahlen Hybride Bedrohungen werden durch fremde staatliche Nachrichtendienste gesteuert teils durch nicht-staatliche Akteure bis hin zu "Wegwerf-Agenten" durchgeführt vermischen oder kombinieren verschiedene Angriffsmittel miteinander erscheinen insbesondere als Desinformation, Wahlbeeinflussung, Spionage, Sabotage und Cyberangriffe sollen die Bevölkerung verunsichern und polarisieren, insbesondere durch die Verbreitung falscher oder unvollständiger bzw. irreführender Informationen sind auf Dauer angelegt bzw. sollen eine langfristig destabilisierende Wirkung bis hin zur Veränderung des politischen Systems entfalten. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union und die NATO sind Adressaten umfangreicher hybrider Bedrohungen durch verschiedene fremde Staaten. Mecklenburg-Vorpommern ist als Bundesland ebenfalls Ziel solcher Aktivitäten - sei es unmittelbar oder mittelbar. Insbesondere die geografische Lage im Ostseeraum, maritime Wirtschaftsstrukturen sowie Kritische Infrastrukturen erhöhen die sicherheitspolitische Relevanz des Landes. Trotz der erheblichen Bedeutung von hybriden Bedrohungen ist eine sachgerechte und differenzierte Bewertung entsprechender Vorfälle erforderlich. Nicht jede Einflussnahme, Sabotagehandlung oder Cyberattacke stellt 36 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen zwangsläufig eine hybride Bedrohung dar. Ebenso wird nicht jeder entsprechende Angriff unmittelbar erkannt oder eindeutig zugeordnet werden können. Gerade die gezielte Verschleierung staatlicher Verantwortlichkeiten sowie die Nutzung niedrigschwelliger oder indirekter Vorgehensweisen sind charakteristische Merkmale hybrider Bedrohungen. Gleichwohl verfügen die Sicherheitsbehörden über umfangreiche Fähigkeiten und etablierte Kooperationsstrukturen, um entsprechende Bedrohungen frühzeitig zu erkennen, einzuordnen und geeignete Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Hierzu bedarf es einer kontinuierlichen Anpassung an sich wandelnde Bedrohungslagen und Vorgehensweisen fremder Akteure. Über einzelne Elemente der hybriden Bedrohungen - wie zum Beispiel Spionage und Sabotage - informieren Sicherheitsbehörden einschließlich des Verfassungsschutzes MV bereits regelmäßig und ausführlich. In Anbetracht der sicherheitspolitischen Entwicklungen und der Gefährdungen für die Sicherheit Deutschlands und Mecklenburg-Vorpommerns zielt das vorliegende Schwerpunktkapitel "Hybride Bedrohungen" darauf ab, diesen Phänomenbereich ausführlicher zu beleuchten bzw. einzuordnen, die häufigsten Erscheinungsformen zu beschreiben sowie die komplexen Gegenmaßnahmen zu skizzieren. Konkretere Lageinformationen zu den einzelnen Teilbereichen, wie z. B. Spionage und Sabotage, für das Berichtsjahr 2025 finden Sie in Kapitel 10. Ein fundiertes Wissen über das grundsätzliche Gefahrenpotenzial von hybriden Bedrohungen ist die Ausgangsvoraussetzung für eine wirksame Resilienz von Staat, Wirtschaft und Bevölkerung gegen feindliche Versuche, die deutsche Gesellschaft und den deutschen Staat systematisch zu schwächen. 3.2 Sicherheitspolitische Einordnung Internationale Konflikte, Krisen und Kriege gehen auch im 21. Jahrhundert nicht an der Bundesrepublik Deutschland und an Mecklenburg-Vorpommern vorbei. Die geostrategische Lage Deutschlands sowie seine aktive sicherheitspolitische Rolle vor allem in Bündnissen wie den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO und den G7-Staaten führen zu Herausforderungen und Belastungen der eigenen Sicherheitslage. Besonders eindrücklich wird dies sichtbar seit dem Beginn des offenen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die vom damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigte "Zeitenwende" ist der Ausdruck einer Zäsur in der europäischen Nachkriegsordnung, in der alte Gewissheiten der Sicherheit erschüttert wurden und seitdem die Notwendigkeit zu massiven Anstrengungen für die Sicherheit im Allgemeinen sowie für die Verteidigung im Besonderen stärker ins Bewusstsein rückt. Sicherheit und Verteidigung erweisen sich jedoch im 21. Jahrhundert als weitaus komplexer als dies ohnehin schon in militärischer Hinsicht der Fall ist. Die Dimensionen der internationalen Sicherheitslage bzw. der internationalen Konfliktführung gehen weit über konventionelle militärische Auseinandersetzungen hinaus. In den Mittelpunkt zwischenstaatlicher Konfliktaustragung sind hybride Bedrohungen gerückt, d. h. die langfristige Schwächung des Gegners mit verschiedenen Mitteln.1 Hierbei handelt es sich keineswegs um ein modernes Phänomen. Die Anwendung von auch nichtmilitärischen Mitteln gehörte bereits in der Antike zum klassischen Kriegsverständnis; auch nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere zu Zeiten des Kalten Krieges, gehörten sie zum Portfolio der staatlich gesteuerten, internationalen Auseinandersetzung.2 Die technologischen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts auf den Feldern der Informationstechnologie bis hin zur aktuellen und zukünftigen Weiterentwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) wirken in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen als gefahrenträchtige Katalysatoren für hybride Bedrohungen.3 In diesem Umfeld sind auch die Bundesrepublik Deutschland und damit ebenfalls Mecklenburg-Vorpommern das Ziel von hybriden Operationen, die durch fremde Staaten durchgeführt oder gelenkt werden.4 1 Zur genaueren Begriffsbestimmung siehe unten Punkt 3.3 2 Vgl. zur Vergiftung von Brunnen, der Brandstiftung auf Weideland sowie Desinformation und Täuschung im Antiken Griechenland und im Antiken Rom Konstantinos Tsetsos, Neue hybride Bedrohungen, in: Metis Institut für Strategie und Vorausschau, Universität der Bundeswehr, Nr. 26, 06/2021, S. 3 3 Zur besonderen Rolle der KI im Kontext hybrider Bedrohungen siehe unten Punkt 3.4 4 Zum Spektrum der hybriden Bedrohungen siehe unten Punkt 3.4 sowie Kapitel 10 37 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3.3 Begriffsbestimmung und Phänomenologie Der Begriff "hybride Bedrohungen" ist in Deutschland rechtlich nicht verbindlich bestimmt; eine gesetzliche Definition existiert nicht. In der Praxis und Wissenschaft haben sich in den vergangenen Jahren unterschiedliche Begriffe und Interpretationen verbreitet.1 Regelmäßig werden neben "hybride Bedrohungen" auch "hybrider Krieg", "hybride Kampagnen", "hybride Taktiken" und "ausländische Einmischung" verwendet. Die Abgrenzung "hybrider Bedrohungen" vom "hybriden Krieg" ist anhand des Kriegszustandes möglich: Liegt ein Krieg im Rechtssinne vor, können nichtmilitärische Maßnahmen zur Schwächung des Gegners als hybride Kriegsführung eingeordnet werden. Konsequenterweise zielt der Begriff "hybride Bedrohungen" auf einen Zustand und Maßnahmen ab, die ohne einen förmlichen Kriegszustand angewendet werden. Das Bundesinnenministerium definiert den Begriff hybride Bedrohungen seit dem Jahr 2023 wie folgt: Hybride Bedrohungen bezeichnen verschiedene Formen illegitimer Einflussnahme auf Staaten durch fremde Staaten. Dabei versuchen diese Staaten, auch mittels nicht-staatlicher Akteure durch den koordinierten Einsatz verschiedener Instrumente ihre Ziele gegen unsere Interessen und Werte offen oder verdeckt durchzusetzen.2 Bei Gesamtbetrachtung der veröffentlichten Definitionen lassen sich die nachfolgenden Merkmale für die Eingrenzung des Phänomenbereichs "hybride Bedrohungen" feststellen: Hybride Bedrohungen sind die Gesamtheit aller Maßnahmen eines Staates unterhalb des völkerrechtlich geregelten Kriegszustandes, die direkt durch staatliche oder indirekt durch nicht-staatliche Akteure ausgeführt werden, die einen Konflikt durch Anwendung militärischer oder alternativer Mittel austragen, deren Hybridität durch die bewusste Vermischung und Kombination verschiedener Angriffsmittel geprägt ist, die vor allem technische, physische, informationelle und psychologische Methoden beinhalten, die auf Dauer angelegt sind und eine langfristige Wirkung entfalten sollen, die auf die Schwächung des Gegners durch dessen politische Destabilisierung oder dessen objektive Beschädigung ausgerichtet sind und die schließlich das strategische Ziel verfolgen, die eigene geopolitische Machtposition zu stärken. 1 Vgl. Bendiek/ Bossong, "Hybride Bedrohungen": Vom Strategischen Kompass zur Nationalen Sicherheitsstrategie", in: SWP-Aktuell Nr. 40, 06/2022, S. 3 f. 2 Bundesministerium des Innern und für Heimat, Empfehlungen der BLoAG Hybrid, Sensibilisierung im Umgang mit hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation, 11.12.2023. 38 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Hybride Bedrohungen entstehen somit im geopolitischen Wettbewerb. Richten sie sich gegen freiheitliche Demokratien wie die Bundesrepublik Deutschland, bietet das freiheitliche demokratische politische System zahlreiche Verwundbarkeiten, die hybride Bedrohungen systematisch angreifen können. In Anbetracht der oftmals kommunikativen, psychologisch wirkenden Angriffsmittel hybrider Bedrohungen können diese an die grundrechtlich geschützten Freiheiten vor allem der Meinungsäußerung und Kommunikation, der Freiheit von Presse und Medien sowie von Forschung und Lehre anknüpfen. Eine weitere Verletzlichkeit der Gesellschaft und damit eine besondere Empfänglichkeit für hybride Taktiken bieten darüber hinaus zum einen der hohe Grad der Technologisierung einschließlich der Digitalisierung sowie zum anderen die Abhängigkeit des Staates und der Gesellschaft von der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen bzw. von Versorgungsdienstleistungen wie Telekommunikation, Energie, Gesundheit. Diese Einfallstore von liberalen, technologisierten Gesellschaften für hybride Bedrohungen bedeuten jedoch nicht unweigerlich, dass der hybride Aggressor aus diesem asymmetrischen Konflikt langfristig gestärkt hervorgeht. Offene und pluralistische Gesellschaften können sich gegen die existenzgefährdenden hybriden Bedrohungen verteidigen, indem sie ihre eigene Gefährdung erkennen1 und wirksame Resilienzmaßnahmen ergreifen.2 3.4 Erscheinungsformen und Begehungsweisen Hybride Bedrohungen sind nicht nur gezielte Maßnahmen der zwischenstaatlichen Konfliktführung. Wesentlich für hybride Bedrohungen sind auch ihr teils hoher Professionalisierungsgrad und ihre systemische Dimension. Das komplexe System der hybriden Bedrohungen wird daher im Folgenden schlaglichtartig anhand der häufigsten Erscheinungsformen näher vorgestellt. Dies hilft, um im zweiten Schritt dem System der hybriden Bedrohungen auch ein System der Abwehr hybrider Bedrohungen gegenüberzustellen. Desinformation Zu den zentralen Mitteln hybrider Konfliktführung zählt die Desinformation. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert Desinformation wie folgt: Desinformation ist die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, um Einzelpersonen, Gruppen oder die öffentliche Meinung als Ganzes zu beeinflussen. Eine Desinformation liegt vor, wenn sie nach objektiven Maßstäben inhaltlich unzutreffend ist, der Urheber dies weiß und sie dennoch mit dem Ziel der Beeinflussung verwendet. Gleiches gilt für das Verschweigen wesentlicher Teile einer Information. Desinformationsaktivitäten sollen Emotionen, Wahrnehmungen und Einstellungen verändern. Sie sind ein klassisches Instrument fremder Nachrichtendienste.3 1 Siehe zu den einzelnen Erscheinungsformen Punkt 3.4 bzw. zum Gefährdungspotenzial Punkt 3.5 2 Siehe zu den Maßnahmen in Deutschland, der EU und der NATO Punkt 3.6 3 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 6 39 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Das Bundesinnenministerium ordnet Desinformation ergänzend dann als hybride Bedrohung ein, wenn die Verbreitung einem fremden Staat zuzurechnen ist.1 Die Verantwortlichkeit eines fremden Staates für die Desinformation in Deutschland bzw. in Mecklenburg-Vorpommern ist zugleich der Grund und die Voraussetzung für ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz. In diesem Kontext hat auch die Europäische Union einen aufwachsenden Rechtsund Handlungsrahmen zur Bekämpfung von Desinformation geschaffen und hierbei den Begriff FIMI zu Grunde gelegt. FIMI steht für "Foreign Information Manipulation and Interference", was als "Ausländische Informationsmanipulation und Einmischung" übersetzt werden kann. Ein zentrales Instrument der europäischen Strategie gegen Desinformation ist neben der Einrichtung von unterstützenden EU-Reaktionsteams bei schweren Desinformationsangriffen gegen Mitgliedsstaaten die permanente Analyseund Informationstätigkeit der EU-Einrichtung EUvsDisinfo.2 Mithilfe dieser Einrichtung werden primär russische bzw. russland-freundliche Desinformationsaktivitäten identifiziert und enttarnt. Die entsprechende Datenbank ist öffentlich zugänglich und weist bereits über 19.000 Fälle dieser Desinformation auf.3 Beispielhaft zeigt die Plattform auf, wie die mutmaßlichen russischen Kriegsverbrechen in Butscha als eine Inszenierung der ukrainischen Regierung dargestellt werden. Den Beweisen für Tötungen von Zivilisten durch russische Soldaten stellt sich die russische Desinformation entgegen, indem sie aktiv Behauptungen der ukrainischen Verantwortlichkeit streut und damit Zweifel erzeugen möchte. Neuerdings verbreitet die russische Desinformation die Erzählung, dass die ukrainische Regierung Zeugen der angeblichen Inszenierung "beseitige".4 Derartige Beispiele verdeutlichen, dass Desinformation nicht zwingend auf vollständigen Falschdarstellungen ("Totalfälschungen") beruhen muss. Häufig werden reale Ereignisse, bestehende Unsicherheiten oder einzelne Tatsachen aufgegriffen, gezielt verzerrt, aus dem Zusammenhang gerissen oder mit irreführenden Behauptungen ergänzt, um Misstrauen und Verunsicherung zu fördern. Allerdings ist das Erkennen einer Desinformation von deren Zuordnung zu einem konkreten Akteur zu unterscheiden. Während das Erkennen einer Desinformation bereits nicht immer selbstverständlich ist, ist ihre Attribution, d.h. die Verantwortungszuweisung der Aktivität zu einem ursprünglich verantwortlichen Akteur, noch anspruchsvoller. Denn die Urheber verschleiern oftmals die Herkunft ihrer Desinformation bzw. bedienen sich unterschiedlicher Akteure als bewusste oder unbewusste Multiplikatoren ("Informationswäsche"). Der Europäische Auswärtige Dienst hat in der Europäischen Union im Jahr 2025 insgesamt 540 FIMI-Fälle registriert, d. h. fremdländische Informationsmanipulationen und Einmischungen. Davon konnten 29 Prozent Russland zugeordnet werden; in 6 Prozent der Fälle wurde China verantwortlich gemacht. In 65 Prozent der Fälle war eine Verantwortungszuweisung bisher nicht eindeutig möglich, jedoch liegen oftmals Hinweise auf eine Verbindung zu russischen und chinesischen Desinformations-Infrastrukturen vor.5 Begünstigt wird dieser Effekt durch moderne technische Mittel. Die bewusste Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen ist im digitalen Zeitalter technisch einfacher. Desinformation kann mit Hilfe des Internets, den klassischen Sozialen Medien (z. B. Facebook, X, Instagram, TikTok), über Messenger-Dienste (z. B. Telegram) sowie mittels automatisierter "Bots"6 effizient durchgeführt werden. Der Europäische Auswärtige Dienst hat im Jahr 2025 insgesamt 25 000 Kanäle von Desinformation identifiziert. Diese reichen von konstruierten Nachrichten-Internetseiten bis hin zu Social-Media-Profilen. Dabei beläuft sich die Anzahl der konkreten Desinformations-Produkte in den Online-Plattformen auf 43 000 Texte, Audios und Videos.7 Mit minimalem Kostenaufwand und einer grenzüberschreitenden Reichweite können somit manipulative Informationen eine enorme Breitenwirkung erreichen. Da die Algorithmen von Sozialen Medien emotionalisierende, vor allem empörende Inhalte bevorzugt verbreiten, können Desinformationen über diese Kanäle einfacher 1 Bundesinnenministerium, FAQ Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, S. 3. 2 Siehe unten ausführlicher zu Resilienzmaßnahmen Punkt 3.6 3 www.euvsdisinfo.eu 4 www.euvsdisinfo.eu, "Desinformation Case: Kyiv continues to get rid of witnesses to the Bucha staging", veröffentlicht am 20. April 2026, zuletzt abgerufen am 11.05.2026. 5 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 9 6 Ein "Bot" ist ein automatisiertes Computerprogramm, das wiederkehrende Aufgaben selbständig im Internet oder in Netzwerken ausführt, ohne ständige menschliche Steuerung. 7 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 9 40 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen verbreitet werden. Die Auswirkungen dieser Mechanismen sind gefährlich: Durch ihre emotionalisierenden Inhalte entfalten Desinformationen ihre Wirkung durch die Beeinflussung der Wahrnehmung, d. h. die Empfänger von Desinformation werden auf Grundlage von falschen oder irreführenden Inhalten in ihrer subjektiven Erfassung und Verarbeitung von Informationen beeinflusst. Dies wirkt sich auf ihre Meinungsbildung und ihr Sicherheitsgefühl aus. Deshalb handelt es sich bei Desinformation sowohl um ein informationelles als auch ein psychologisches Angriffsmittel der hybriden Bedrohungen und damit gemessen an ihrem Wirkungsgrad um eine signifikante Gefährdung für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Desinformationsaktivitäten weisen oftmals ein Muster auf, das in vier Kategorien eingeteilt wird: Abstreiten, Verzerren, Ablenken und Verunsichern. Anhand des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine lassen sich diese Begehungsweisen der Desinformation konkret veranschaulichen:1 Zu den zentralen Methoden der Desinformation zählt das Abstreiten durch den Akteur von für ihn nachteiligen objektiven Informationen mit fadenscheinigen Gründen, mit dem Ziel, die Quelle als vertrauensunwürdig darzustellen und weitere Unsicherheit zu erzeugen. Anhand der russischen Agitation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wird dies besonders sichtbar, wenn die russische Regierung etwa behauptet, aufgrund einer Bedrohung durch die Ukraine zum Krieg gezwungen worden zu sein. Verzerrung als zweite Methode des Akteurs zielt darauf ab, Informationen im Meinungskampf für ihn günstig umzudeuten. So wird in Russland der Krieg in der Ukraine als bloße "Spezialoperation" bezeichnet und der Begriff "Krieg" in diesem Zusammenhang verboten. Transparenz bezogen auf die Vielzahl von gefallenen Soldaten existiert nicht. Zudem wird behauptet, dass sich Russland wie im Zweiten Weltkrieg gegen eine faschistische Allianz verteidigen müsse. Mit der dritten Methode Ablenkung sollen nachteilige Informationen durch falsche Informationen zurückgedrängt werden und so aus dem Fokus genommen werden. Im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine versucht Russland etwa von eigenen Kriegsverbrechen abzulenken, indem es der Ukraine vorwirft, die Massaker in den Vororten von Kiew selbst inszeniert zu haben. Mit der vierten Methode Verunsicherung zielt der Akteur darauf ab, eine Bedrohung in den Zielstaaten zu konstruieren. Durch die Entstehung und Verstärkung von Ängsten soll letztlich Einfluss auf politische Entscheidungen genommen werden. Erkennbar wird dieses Muster in der russischen Kommunikation einer atomaren Eskalation zum Nachteil der europäischen Staaten oder von dramatischen Folgen einer Energieund Wirtschaftskrise für den Wohlstand Deutschlands. 1 Bundesinnenministerium, FAQ Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, S. 6 ff. 41 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Auch abseits der Desinformation im Kontext des russischen Kriegs gegen die Ukraine findet eine erhebliche, von Russland und anderen Staaten veranlasste Desinformation im Zielstaat Deutschland und damit unmittelbar oder mittelbar auch in Mecklenburg-Vorpommern statt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Entwicklung und Verstärkung von Misstrauen und Verunsicherung sowie die Spaltung der deutschen Gesellschaft. Durch die massenhafte Verbreitung von falschen oder verfälschten bzw. unvollständigen und irreführenden Informationen soll die Gesellschaft in Deutschland emotionalisiert, polarisiert und gespalten werden. Als Anknüpfungspunkte werden bestehende Ressentiments zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen oder innerhalb der Bevölkerung gegen staatliche Institutionen aufgegriffen und mit gezielten, multiplen Desinformationsaktivitäten verschärft. Die offensichtliche Absicht dieser Maßnahmen stellt die gesellschaftliche und politische Destabilisierung Deutschlands dar. Derart geschwächte Gesellschaften sind in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt, mit der Folge, dass die geopolitische Machtstellung des fremden staatlichen Akteurs - ohne wirksame Gegenmaßnahmen - langfristig gestärkt wird. Inländische Multiplikatoren ausländischer Desinformation Die auf Verunsicherung und Destabilisierung ausgerichtete Beeinflussung der öffentlichen Meinung in der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Akteure wird durch inländische Akteure in Deutschland verstärkt. Akteure aus den Bereichen Rechtsextremismus, Reichsbürger und Selbstverwalter sind aus eigener Motivation für russische Desinformation empfänglich und tragen zur Weiterverbreitung bei. Dies schließt auch Teile des verschwörungsgläubigen Milieus ein. Russische Staatsmedien sowie von der russischen Regierung geförderte "Alternativmedien" richten ihre pro-russischen Narrative gezielt an diese inländischen Akteure, teils unter Verwendung der milieutypischen Sprache. Die deutschen Akteure dienen sodann als Multiplikatoren und vergrößern so die Wirkung von Desinformation. Auf diese Weise kann die russische Desinformation über Umwege bis in die Mitte der Gesellschaft vordringen.1 Verstärkt wird dieser Effekt durch den Einsatz inauthentischer Accounts in sozialen Netzwerken. Diese Accounts werden teils unmittelbar aus dem Ausland gesteuert oder sind Bestandteil koordinierter Netzwerke, deren tatsächliche Urheber bewusst verschleiert werden. Hierzu zählen beispielsweise automatisierte oder nur scheinbar reale Nutzerprofile, die Inhalte koordinierter Netzwerke verbreiten, kommentieren oder massenhaft teilen, um künstlich Reichweite und Zustimmung zu erzeugen. Die Funktionsweise von Empfehlungsalgorithmen sozialer Medien kann zusätzlich dazu beitragen, emotionalisierende, polarisierende oder konfliktträchtige Inhalte verstärkt sichtbar zu machen und deren Verbreitung erheblich zu beschleunigen. Dadurch kann eine verzerrte Wahrnehmung gesellschaftlicher Stimmungen entstehen, die Polarisierung innerhalb der Gesellschaft zunehmen und das Vertrauen in Medien, staatliche Institutionen und demokratische Prozesse geschwächt werden. Von diesen Dynamiken profitieren auch extremistische Akteure. Desinformation, Verschwörungserzählungen und emotionalisierende Inhalte eignen sich zur Verstärkung bestehender Feindbilder, zur Mobilisierung von Anhängern und zur Ansprache neuer Unterstützer. Insbesondere in ideologisch abgeschlossenen Online-Räumen kann sich eine wechselseitige Radikalisierung entwickeln (sog. "Echokammern"), in denen extremistische Positionen zunehmend normalisiert und legitimiert werden. 1 Vgl. Bundesinnenministerium, FAQ Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, S. 8; www.verfassungsschutz.de 42 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Spionage Neben der gezielten Verbreitung falscher oder irreführender Informationen (Desinformation) zählt auch die Gewinnung von Informationen zu den Instrumenten hybrider Bedrohungen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert Spionage wie folgt: Spionage ist das Erkunden von politischen Faktoren sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und militärischen Potenziale eines anderen Staates mit verdeckten Mitteln. Sie ist bei der Nutzung von Staatsbürgern und Geheimnisträgern eines anderen Staates nach dessen Gesetzen strafbar.1 Konkrete Gegenstände dieser Informationsgewinnung können zum Beispiel Pläne und Konzepte von Regierungen, Funktionsweisen von Waffensystemen, Strategien von Unternehmen oder Erkenntnisse von Forschungseinrichtungen sein.2 In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zahlreiche Unternehmen, die als Zulieferer für bzw. als Produzenten von nationalen und internationalen Rüstungsprojekten agieren. Weitere Unternehmen stellen so genannte DualUse-Güter her, also Produkte, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Darüber hinaus sind in Mecklenburg-Vorpommern verschiedene Wissenschaftseinrichtungen von internationalem Renommee beheimatet, deren Forschungsergebnisse für fremde Nachrichtendienste potentiell interessant sind. In Mecklenburg-Vorpommern befinden sich darüber hinaus mit dem Marinearsenal in Rostock, dem Fliegerhorst Rostock-Laage, der Marinetechnikschule Parow sowie der Flugabwehrraketengruppe 24 in Bad Sülze mehrere wichtige Bundeswehrstandorte, die potentielle Hochwertziele für Ausspähhandlungen fremder Staaten darstellen. Derartige Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern erfordern angesichts des chinesischen Spionagepotenzials eine besondere Beobachtung. Im Gegensatz zu anderen Staaten erweitert China seine illegale Informationsgewinnung, indem sämtliche Staatsangehörige und Organisationen zur Weitergabe von relevanten Informationen an die chinesischen (Geheimdienst-)Behörden verpflichtet werden.3 Spionage wird somit zur chinesischen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. Durch die europaweite Ausweisung mehrerer hundert russischer Nachrichtendienstangehöriger seit 2022 kommen vermehrt andere Formen der Informationsbeschaffung zum Einsatz: Intensive Cyberangriffe, Auskundschaftung von Militäreinrichtungen und Fabriken mittels Drohnen und Satelliten oder die Nutzung von menschlichen Quellen sind hier beispielhaft zu nennen. Ausländische Nachrichtendienste nutzen dabei oft auch den so genannten Innentäter, um an sensible Informationen einer Einrichtung zu gelangen. Dieser kann entweder Angestellter oder ein externer Akteur sein, der regelmäßig Zutritt zum Betriebsgelände bzw. Büroräumen hat, wie zum Beispiel eine Reinigungskraft oder ein IT-Dienstleister. Russland bedient sich seit einer Weile auch so genannter Low-Level-Agents (auch "Wegwerf-Agenten" genannt), um Ausspähungen vorzunehmen. Diese lassen sich meist mittels Geldes einfach und kurzfristig über das Internet anwerben und bieten im Fall der Ergreifung durch die Polizei die Möglichkeit des Abstreitens der eigenen Beteiligung.4 1 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 6 2 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 11 3 Vgl. Art. 7 Nationales Geheimdienstgesetz der Volksrepublik China vom 28.06.2017 4 Siehe auch für weiterführende Informationen sowie die Kampagne "Kein Wegwerf-Agent werden" unter https://www.bka.de/DE/Landingpages/LLA/lla_node.html, zuletzt abgerufen am 11.05.2026. 43 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Das Phänomen der "Wegwerf-Agenten" Das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste warnen vor Anwerbeversuchen vor allem über die Sozialen Medien. Nach einer vermeintlich harmlosen Kontaktaufnahme über einen Chat wird durch ausländische Akteure vorgefühlt, ob eine gewisse kriminelle Energie vorhanden ist. Sodann wird eine Geldsumme für Straftaten angeboten wie z. B. eine Sachbeschädigung, die eigentlich eine Sabotage ist, oder eine Ausspähaktion. Die ausländischen Nachrichtendienste machen sich nicht selbst "die Hände schmutzig". Die Spuren können verwischt werden. Verantwortlich gemacht wird derjenige, der die Tat vor Ort begangenen hat. Er wird "benutzt" und dann "weggeworfen". Der Wegwerf-Agent muss in Deutschland dennoch mit hohen Strafen rechnen. Schaubild: Der Innentäter Fremder Nachrichtendienst (FND) sucht Personen mit Zugängen zu interessanten Unternehmensinformationen zum Beispiel aktuelle oder ehemalige Mitarbeitende, externe Dienstleister (z. B. IT-Service, Reinigungsoder Bewachungsunternehmen), Zulieferer, Speditionsunternehmen via Internet / Publikationen / Messebesuche / Geschäftsreisende im Ausland Unbewusst Bewusst Ausnutzung von menschlichen Identifikation von Motiven Eigenschaften wie Gutgläubigkeit, zur Zusammenarbeit mittels Hilfsbereitschaft, Vertrauen, Respekt öffentlich zugänglichen Infos vor Autorität ("Social Engineering") (Geld, Ego, Ideologie, Zwang) Kontaktierung über Telefon oder Offene oder verdeckte E-Mail (ohne erkennbaren ND-Bezug), Ansprache der Zielperson oft mit vorher recherchierten, Anbahnung und Kultivierung passgenauen Informationen zur einer Quelle kann Wochen Schaffung von Authentizität oder Monate dauern UNBEWUSSTE / UNGEWOLLTE VORSÄTZLICHE Info-Weitergabe Info-Weitergabe an FND durch an FND (strafbewehrt nach StGB) Preisgabe von Passwörtern zu IT-Infrastruktur Klick auf maliziöse Dateianhänge oder Links in E-Mails 44 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Spionage ist eine reale Gefahr. Am 30.09.2025 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Mitarbeiter eines AfD-Europaabgeordneten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zum Vorteil Chinas im besonders schweren Fall zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitstrafe. Bereits im Jahr 2024 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen vormaligen Mitarbeiter des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitstrafe. Er hatte mehrere eingestufte Unterlagen zur Weiterleitung an russische Nachrichtendienste übermittelt sowie eine weitere Zusammenarbeit und die Lieferung zusätzlicher Bundeswehr-Dokumente angeboten. Sabotage Die über Ausspähung oder Spionage gewonnen Informationen werden zu unterschiedlichen Zwecken durch fremde Akteure genutzt. Regelmäßig handelt es sich bei der Informationsgewinnung um Vorbereitungshandlungen, denn die darüberhinausgehende Absicht auch im Bereich der hybriden Bedrohungen ist eine Schädigung bzw. die Sabotage. In diesem Sinne wird Sabotage wie folgt definiert: Sabotage ist die bewusste Beeinträchtigung wirtschaftlicher, militärischer oder politischer Prozesse. Dies kann durch die Beschädigung oder Zerstörung wichtiger Anlagen und Einrichtungen erfolgen, insbesondere im Bereich Kritischer Infrastrukturen (KRITIS, zum Beispiel Kraftwerke, Verkehrsverbindungen oder Kommunikationsanlagen).1 Eine zentrale Rolle im Gefährdungsspektrum kommt somit den sogenannten Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) zu. Hierbei handelt es sich um Anlagen, Systeme und Organisationen, die für die Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Funktionen von hoher Bedeutung sind. Ihr Ausfall kann zu erheblichen Auswirkungen für das Gemeinwesen, zum Beispiel Versorgungsengpässen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Im Rahmen des KRITIS-Dachgesetzes2 werden folgende Sektoren in diesem Sinne als "kritisch" bewertet: Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum sowie Siedlungsabfallentsorgung. Der Sektor Staat und Verwaltung ist von dieser Rechtsetzung nicht erfasst, wird jedoch vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ebenfalls als grundsätzlicher KRITISSektor eingeordnet und verweist dabei auf eine auf Bundesebene abgestimmte Festlegung.3 Als Beispiele für heimische Einrichtungen der kritischen Infrastruktur sind die kommunalen Stadtwerke, Notrufleitstellen von Kommunen und Polizei, die Ostseehäfen, Gas-, Stromund Fernwärmeleitungen, Umspannwerke oder Krankenhäuser zu nennen. Ein besonderes Augenmerk erfährt im Bereich der produktionsbezogenen Sabotage zunehmend der Bereich der Supply-Chain ("Lieferkette"). Bei einer Supply-Chain wird primär nicht das eigentliche Ziel angegriffen. Vielmehr zielt der sabotageorientierte Cyberangriff in erster Linie auf ein schwächer geschütztes Element in der Lieferoder Versorgungskette. Nach der Kompromittierung des schwächer geschützten Elements ist im zweiten Schritt der Angriff auf das Hauptziel vorgesehen. Auch auf diesem Wege kann die Beschädigung oder Zerstörung von kritischen Anlagen erzielt werden. 1 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 6 2 Vgl. SS 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen 3 www.bbk.bund.de, Kritische Infrastrukturen - Sektorenund Brancheneinteilung. 45 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Neben Cyberangriffen zählen zu den verbreiteten Tatmethoden der Sabotage vor allem auch Brandstiftungen und Sprengstoffexplosionen oder niedrigschwelligere Sachbeschädigungen, die nicht selten einen gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Luft-, Schiffsund Straßenverkehr darstellen. Wie auch im Bereich der Spionage ist festzustellen, dass bei der mutmaßlich russischen Vorgehensweise niedrigschwellig gewonnene Privatpersonen zu Sabotagezwecken zum Einsatz kommen ("low level agents" bzw. "Proxys"). Diese Personen werden im Auftrag russischer Nachrichtendienste oder sonstiger staatlicher Organe tätig, wobei ihnen nicht selten der Hintergrund des Auftraggebers aufgrund der zwischengeschalteten Mittelsmänner im Verborgenen bleiben kann. Das besonders hohe Gefahrenpotenzial von Sabotage geht über die konkrete Beschädigung hinaus. Im Falle von Sabotagehandlungen kommt vielmehr die Hybridität dieser Bedrohungen besonders zur Anwendung: Die auf Kombination und Vermischung ausgerichtete Strategie der hybriden Bedrohungen bedeutet in der Lebenswirklichkeit, dass auf eine Sabotagehandlung oftmals eine bestärkende Desinformation folgt. Während die Sabotage eine physische Auswirkung in Form einer materiellen Schädigung oder Zerstörung zur Folge hat und ggf. die Gesundheit oder das Leben von Menschen gefährdet oder schädigt, vergrößert sich der Wirkungskreis dieses Ereignisses durch die Verbreitung von manipulativen, emotionalisierenden Informationen. Im Kern haben die Maßnahmen die Verängstigung oder Spaltung der Bevölkerungsgruppen oder die Entstehung bzw. Intensivierung von Misstrauen in die Handlungsfähigkeit des Staates zum Ziel. Auf diese Weise bewirkt Sabotage - ohne wirksame Gegenmaßnahmen - nicht nur physische Schäden, sondern erzeugt durch die Verbindung mit Desinformation auch gesellschaftlich destabilisierende Effekte. Cyberangriffe und die Rolle von KI Im digitalen Zeitalter verschiebt sich der Handlungsort von Desinformation, Spionage und Sabotage schwerpunktmäßig in den Cyberraum. In diesem virtuellen Raum, der aus weltweit vernetzten Computersystemen besteht, werden Informationen nicht nur gewonnen, sondern auch Beschädigungen vorgenommen und falsche oder irreführende Informationen gezielt verbreitet. Cyberangriffe dienen demnach nicht nur der Gewinnung von digitalen Informationen, sondern auch der Kompromittierung der IT-Systeme sowie einer manipulativen Verbreitung von Informationen. Sie sind ein häufiges Instrument der hybriden Bedrohungen und besonders geeignet, den strategischen Gegner nachhaltig zu schwächen. Sowohl staatliche als auch kriminelle Akteure (mit eigenständigen Zielen) bedrohen die Sicherheit im Cyberraum. Dabei verschwimmen die Grenzen teilweise, wenn staatliche Stellen kriminelle Gruppierungen gezielt steuern, beauftragen oder deren Fähigkeiten für eigene Zwecke nutzen. Die Angriffsziele von Cyberangriffen richten sich demnach primär nach den Zielstellungen von Spionage, Sabotage und Desinformation. Ministerien, Behörden, Parlamente, Politikerinnen und Politiker, Parteien, Streitkräfte, Medien, supranationale Organisationen, politische Stiftungen, Wirtschaftsunternehmen sowie Wissenschaftseinrichtungen sind besonders gefährdet. Die Angreifer verfügen teils über einen hohen Grad an technischen Fähigkeiten und ihre Angriffsmethoden lassen sich teils schwerlich aufklären, was auf eine besonders hohe technische Qualifikation und erhebliche finanzielle Ressourcen schließen lässt. Besonders herausragend sind die sogenannten APT-Gruppierungen. APT steht für "Advanced Persistent Threat", also eine fortgeschrittene, andauernde Bedrohung im Sinne eines auf Dauer angelegten IT-Angriffs. Die APT-Gruppierungen sind international aktiv und nutzen bevorzugt sogenannte "Zero-Day-Schwachstellen" aus, d. h. eine bislang dem Hersteller nicht bekannte Sicherheitslücke, für die kein Sicherheitsupdate existiert. Angesichts des technologischen Fortschritts von Künstlicher Intelligenz entwickelt sich der Cyberraum als Austragungsort hybrider Bedrohungen zum schwer kalkulierbaren Risikobereich. Mit Hilfe von Audiound Video-Deepfakes, synthetischen Texten, hochpersonalisierter Desinformation auf Grundlage psychologischer Profile sowie dem gleichzeitigen Betrieb von tausenden Bot-Netzwerken stellt KI unstrittig einen Katalysator im System hybrider Bedrohungen dar. 46 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Akteure, die sich dieser KI-Instrumente bedienen, können in Echtzeit, adressatengerecht und mit geringstem Arbeitsaufwand schlagkräftige Kampagnen durchführen, die die Wahrnehmung in der Zielstaatgesellschaft beeinflussen und diese auf Dauer destabilisieren können.1 Im Jahr 2025 hat die Europäische Union bei den Desinformations-Aktivitäten in insgesamt 27 Prozent der Fälle eine Beteiligung von Künstlicher Intelligenz erkannt. Dies ist eine Steigerung von 41 auf 147 Fälle und somit ein Anstieg um 259 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2024.2 Aktuelle Untersuchungen weisen darauf hin, dass KI über diese Beschleunigungsfunktion hinaus zwei weitere, sogar noch gefährlichere Dimensionen im System hybrider Bedrohungen einnehmen kann: Hierzu zählt zum einen die Tendenz, dass KI zukünftig als primäre Informationsund Entscheidungsgrundlage von Menschen dient sowie zum anderen, dass KI-Agenten ohne menschliche Steuerung selbständig agieren und somit unkontrolliert bzw. unbegrenzt emotionale Abhängigkeiten und Schäden anrichten können. In der Forschung wird in diesem Kontext aktuell problematisiert, dass, sofern KI ohne weitere Regulierung die Stellung der Hauptinformationsund Entscheidungsquelle für Menschen einnimmt, die Folgen der unkontrollierten Manipulationspotenziale kaum abschätzbar sind. Denn die Hoheit über die bereitgestellte Infrastruktur und ihre zugrunde liegenden Systeme bietet eine verborgene Möglichkeit zur Manipulation von Menschen. Dies schließt auch die sogenannte Input-Manipulation ein, wenn durch die massenhafte Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen die Informationsgrundlage für die Bereitstellung von Informationen und Handlungsempfehlungen durch KI beeinflusst wird.3 Die Gefährdung der Cyber-Infrastruktur bzw. des gesamten Cyberraums wächst in einer rasanten Art und Weise. Sowohl staatliche als auch kriminelle Akteure bis hin zu Erscheinungsformen gemischter Verantwortlichkeiten durch staatlich gesteuerte, kriminelle Täter bedrohen unsere Sicherheit im Allgemeinen sowie die IT-Sicherheit im Besonderen. Erschwerend kommt hinzu, dass durch ausgeklügelte Verschleierungstaktiken die Verantwortlichkeitszuweisung nicht immer möglich ist. In dieser Gemengelage kommt der Entwicklung und Umsetzung von IT-Sicherheitsvorkehrungen eine neuralgische Bedeutung für die öffentliche und private Sicherheit zu. Angesichts der zahlreichen Angreifer, ausgefeilter Angriffsmethoden und -techniken sowie teils diffuser Spurenlagen sind die präventiven, vorsorgenden und reaktiven Sicherheitsvorkehrungen im Sinne einer ursachenunabhängigen Resilienz ausgerichtet.4 Wahlbeeinflussung Angesichts der zentralen Intention von ausländischen Akteuren, die deutsche Gesellschaft durch Verunsicherung zu destabilisieren, bieten Parlamentswahlen auf Landesund Bundesebene eine Gelegenheit, gesellschaftliche Spannungen zur Beeinflussung staatlichen Handelns zu nutzen. Wahlen sind das Fundament und das bedeutendste Mittel der demokratischen Richtungsentscheidung der zukünftigen Politik, insbesondere des Regierungshandelns und der Gesetzgebung. Mittelbar kann auf diese Weise auch auf die Justiz bzw. Rechtsprechung Einfluss genommen werden, so dass letztlich alle drei Staatsgewalten potentiell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund ist es in der Logik internationaler hybrider Bedrohungen folgerichtig und für fremde Akteure von elementarer Bedeutung, Wahlen durch Stärkung der politisch vorteilhaften Kräfte sowie durch Schwächung der politisch nachteiligen Kräfte zu manipulieren oder das Vertrauen in die Ergebnisse der Wahlen bzw. deren Rechtmäßigkeit zu erschüttern. 1 Vgl. Munoz, KI und hybride Bedrohungen 2.0, in: Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V., Nr. 5, 03/2026, S. 2 2 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 14 3 Als Beispiel wird in der Forschung das "Pravda-Network" Russlands angeführt. Dieses soll bis zu 23.000 Artikel mit pro-russischen Narrativen am Tag veröffentlichen, die primär darauf abzielen, KI-Systeme bei der Datensuche zu beeinflussen, vgl. Munoz, KI und hybride Bedrohungen 2.0, in: Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V., Nr. 5, 03/2026, S. 7; vgl. zum "LLM grooming" auch Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 14. 4 Siehe unten unter Punkt 3.6 ausführlich zur Abwehr hybrider Bedrohungen 47 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Die Europäische Union hat im Jahr 2025 eine russische Wahlbeeinflussung in Deutschland, Polen, Moldau und Tschechien registriert.1 Bezogen auf die Bundestagswahl 2025 kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass sich Russland - wie prognostiziert - als Hauptakteur der hybriden Einflussnahme bestätigt hat. Sowohl die Europäische Union als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz haben ein strukturiertes und systematisches Vorgehen bei der ausländischen Wahlbeeinflussung identifiziert. Die EU betont, dass dieses "Drehbuch" russischer Einflussnahme auf Wahlen wiederholt wird und somit auch mit Blick auf zukünftige Wahlen vorhersehbar ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gliedert diese systematische Wahlbeeinflussung in vier Phasen: 1. Phase: Vorbereitung Die Wahlbeeinflussung beginnt mit ihrer Vorbereitung mehrere Monate vor dem Wahltermin. Dabei werden die Wahlbeeinflussung strategisch geplant sowie die geplanten Maßnahmen aufgebaut und ausgerichtet. In der Vorbereitung werden auch Strukturen und Netzwerke geschaffen sowie mittels (Cyber-)Spionage erforderliche Informationen gesammelt. 2. Phase: Wahlkampf In der Wahlkampfphase werden die Einflussnahme-Aktivitäten und insbesondere Desinformationen gesteigert. Bei der Bundestagswahl 2025 zielte die große Kampagne "Storm-1516" darauf ab, mit "Fake-Nachrichtenseiten" und (pro-)russischen Influencern sowie teils mit KI-Unterstützung Artikel und Videos zu verbreiten.2 Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Diskreditierung von aus russischer Sicht nachteiligen Positionen, Personen sowie Parteien. Nach Auswertung der EU spielen Vorwürfe der Korruption, gesundheitliche Probleme oder politische Abhängigkeiten eine zentrale Rolle in der Verbreitung diskreditierender Narrative über Politiker.3 Hierbei kommen neben Sabotage auch sogenannte "Hack and Leak-Operationen" zur Anwendung, bei denen durch Cyberangriffe in Computersysteme eingedrungen wird, um diskreditierendes Material über das Opfer zu erlangen und dieses sodann im Original oder in verfälschter Form zum Beispiel über Social-Media-Kanäle zu verbreiten.4 Flankiert wird dieser Ansatz durch die Polarisierung der Bevölkerung, wobei gezielt gesellschaftlich relevante Themenfelder adressiert werden. Dies waren im Kontext der Bundestagswahl die Themen Migration sowie wirtschaftsund energiepolitische Herausforderungen.5 3. Phase: Wahltag Mit Blick auf den Wahltag umfasst die hybride Bedrohung vor allem Cyberangriffe auf die Wahlinfrastruktur sowie die Delegitimierung des Wahlprozesses und -ergebnisses. Begleitet wird dies durch die zeitgleiche Verbreitung von Gerüchten über angebliche Angriffe auf Wahllokale.6 4. Phase: Regierungsbildung Schließlich ist auch die an die Wahl anschließende Regierungsbildung Ziel illegitimer Einflussnahme. In dieser Phase werden weiterhin falsche oder irrtümliche Informationen verbreitet, um die Bildung einer Regierung zu erschweren oder von Beginn an ihre Reputation zu schwächen. 1 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 15 2 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 17 3 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 15 4 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 18 5 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 15 6 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 15 48 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Die Rolle von nicht-staatlichen Akteuren der russischen hybriden Bedrohungen In Anbetracht der auf Dauer angelegten Ausrichtung hybrider Bedrohungen mit dem Ziel einer langfristigen politischen Schwächung des Gegners bezieht die russische Strategie der hybriden Konfliktführung traditionell auch nicht-staatliche Akteure ein. Das Prinzip der Delegation von Aufgaben auf nicht-staatliche Akteure ist nicht nur bei bewaffneten Konflikten und dort bei der Einbeziehung von bewaffneten, nicht-staatlichen Akteuren in die Auseinandersetzung festzustellen. Auch weit unterhalb einer militärischen Auseinandersetzung können durch die mehrdimensionale Aktivierung von bewaffneten oder unbewaffneten nicht-staatlichen Akteuren strategische Vorteile angestrebt und erzielt werden. Die Nutzung von nicht-staatlichen Akteuren ist oftmals kostengünstig, abstreitbar und relativ risikoarm.1 Im Jahr 2025 hat das Europäische Kompetenzzentrum zur Bekämpfung hybrider Bedrohungen mit Sitz in Helsinki die nicht-staatlichen Akteure der russischen hybriden Bedrohungen in fünf Kategorien unterteilt: Nicht-staatliche bewaffnete Akteure umfassen private Militärunternehmen, transnationale kriminelle Netzwerke, paramilitärische Formationen, Milizen, terroristische Gruppen und Auftragsmörder Cyberakteure reichen von staatlich kontrollierten Hackergruppen bis hin zu "Hacktivisten", Cyberkriminellen und Cyber-Unterstützern wie IT-Unternehmen und Forschungszentren Propagandaund Desinformations-Akteure schließen traditionelle Medien, digitale Medien, Influencer, Akteure aus Kultur und Kunst sowie PR-Agenturen ein Soziale und politische Akteure umfassen Think-Tanks, Landsleute im Ausland, historisch verbundene Organisationen, politische Parteien und Lobbyisten Wirtschaftsund Finanzakteure beziehen sich auf die Rolle von Oligarchen sowie staatsnahen Unternehmen und Helfern bei der Sanktionsumgehung.2 Das Europäische Kompetenzzentrum zur Bekämpfung hybrider Bedrohungen betont, dass die russische Methode zur Nutzung nicht-staatlicher Akteure im Rahmen hybrider Bedrohungen Teil der strategischen russischen Kultur ist, die sich von westlichen politischen Systemen unterscheidet und daher in rechtstaatlichen Demokratien teils schwer begreiflich erscheint. Ein fundiertes Wissen über diesen Teilbereich der hybriden Bedrohungen und darauf aufbauende, gezielte Gegenmaßnahmen sind für eine wirksame Resilienz unabdingbar.3 1 The European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats (Hybrid CoE), Handbook in the role of non-state actors in Russian hybrid threats, 2005, S. 12 2 The European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats (Hybrid CoE), Handbook in the role of non-state actors in Russian hybrid threats, 2005, S. 12 3 The European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats (Hybrid CoE), Handbook in the role of non-state actors in Russian hybrid threats, 2005, S. 82 49 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3.5 Gefährdungspotenzial Hybride Bedrohungen entwickeln sich immer stärker zu einer Gefahr für die Sicherheit Deutschlands und von Mecklenburg-Vorpommern. Die zunehmende Anzahl von Desinformation, Spionage, Sabotage, Cyberangriffen und Wahlbeeinflussung entfaltet Wirkung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht sind in erster Linie negative Auswirkungen auf das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung messbar. In einer repräsentativen Befragung der Bertelsmann Stiftung im Oktober 2023 gaben 81 % der Befragten an, dass sie Desinformation - unabhängig von ihrer Herkunft - als Gefahr für die Demokratie und den gesellschaftlichen Zusammenhalt einschätzen. Dabei sind über 90 % der Befragten der Meinung, dass Desinformation versuchen soll, politische Meinungen in der Bevölkerung zu beeinflussen bzw. 86 % sehen in Desinformation das Ziel, Wahlen zu beeinflussen.1 Die Befragung hat deutlich aufgezeigt, dass sich die befragten Personen in Deutschland einem realen, ernstzunehmendem Risiko gegenübersehen und Desinformation keineswegs nur als eine Randerscheinung wahrnehmen. In objektiver Hinsicht führt die strategische, offensive Anwendung von hybriden Bedrohungen insbesondere durch Russland zu einer deutlichen Verschärfung der allgemeinen Gefährdungslage in Deutschland.2 In ihrem 4. Jahresbericht zu den Bedrohungen durch ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme erklärt die EU-Außenbeauftragte, Kaja Kallas, dass ... heutige Kriege nicht nur mit Panzern und Drohnen geführt werden, sondern auch mit Lügen und Algorithmen. Der Informationsraum ist eine Front im Kampf für die Demokratie. Die größten Bedrohungen sind staatlich gesponserte Operationen, die darauf abzielen, Bürger zu verwirren und zu manipulieren, um unsere Ansichten, politische Entscheidungen und letztlich unser Wahlverhalten zu prägen".3 Das Gefährdungspotenzial hybrider Bedrohungen ist demnach gravierend. Neben dem skizzierten Risikobewusstsein und dem objektiven Gefährdungspotenzial tritt das Risiko hinzu, dass die Wirkung von hybriden Angriffen durch eine Art "Hypersensitivität" bzw. "Alarmismus" in der Gesellschaft potenziert wird: Auch "nur" kriminell motivierte Handlungen, die einer hybriden Bedrohung ähneln, eine technische Havarie oder ein Unfall könnten als gefährliche Handlungen fremder Staaten fälschlicherweise wahrgenommen werden. Eine derartige Angstspirale könnte die eigentliche Zielstellung hybrider Bedrohungen, die Verunsicherung und Destabilisierung der Gesellschaft von innen heraus erreichen. Gerade vor diesem Hintergrund kommt den Sicherheitsbehörden eine besondere Verantwortung zu. Neben der Abwehr tatsächlicher Bedrohungen gehört hierzu auch die sachgerechte Einordnung von Vorfällen, die Bewertung von Erkenntnissen sowie eine möglichst transparente und belastbare Kommunikation gegenüber Politik, Medien und Öffentlichkeit. Ziel ist es, reale Gefahren frühzeitig zu erkennen, ohne gleichzeitig unbegründete Verunsicherung oder Fehlwahrnehmungen zu verstärken. Insgesamt ist somit klar, dass eine Trennung von äußerer und innerer Sicherheit nicht zeitgemäß ist. Vielmehr entfalten Maßnahmen der hybriden Bedrohungen im geopolitischen Wettbewerb ihre eigentliche Wirkung unmittelbar im Inland, durch Beschädigung oder Zerstörung von Infrastruktur, durch Gewinnung von wertvollen Informationen oder durch die Veränderung der gesellschaftlichen Stimmung bis hin zum politischen Wahlverhalten. Die Wahlbeeinflussung wirkt sich somit unmittelbar auf das Fundament des politischen Systems, staatliches Regierungshandeln und die Gesetzgebung aus. In Anbetracht dieser schwerwiegenden Folgen für Staat, Wirtschaft und Bevölkerung ist eine effektive Abwehr hybrider Bedrohungen von elementarer Bedeutung. 1 Bertelsmann Stiftung, Verunsicherte Öffentlichkeit - Superwahljahr 2024: Sorgen in Deutschland und den USA wegen Desinformation, Februar 2024 2 Bundesamt für Verfassungsschutz, Gefährdungen durch russische Spionage, Sabotage und Desinformation, 05/2025, S. 20 3 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 2 50 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3.6 Abwehr hybrider Bedrohungen Hybride Bedrohungen sind keine zufälligen Handlungen fremder Staaten, sondern - wie bereits aufgezeigt wurde - eingebettet in ein strategisches und systematisches Vorgehen mit dem Ziel der Schwächung des Gegners; zum letzteren zählt auch die Bundesrepublik Deutschland. Um einem möglichen Ungleichgewicht der Kräfteverhältnisse entgegenzuwirken, bedarf es eines umfassenden und wirksamen Abwehrsystems. Dieses Abwehrsystem befindet sich in der ständigen Weiterentwicklung, wobei zahlreiche Instrumente bereits zur Anwendung kommen und dabei eine Verzahnung von Bund und Ländern sowie von EU-Mitgliedstaaten und NATO-Mitgliedern stetig zunimmt. Mecklenburg-Vorpommern baut seine Fähigkeiten zur Abwehr hybrider Bedrohungen im Einklang mit nationalen und europäischen Anstrengungen weiter aus. Angesichts der Vielschichtigkeit hybrider Bedrohungen besteht das Abwehrsystem in Mecklenburg-Vorpommern aus mehreren Komponenten: Die Landesregierung hat den Verfassungsschutz MV als zentrale Ansprechstelle im Land für hybride Bedrohungen benannt (sogenannter SPOC = Single Point of Contact). Hierdurch sollen Informationen gebündelt und mit Bund und Ländern ausgetauscht werden. Jedes Ressort in MecklenburgVorpommern benennt ebenfalls einen SPOC für hybride Bedrohungen. Der Verfassungsschutz MV organisiert darüber hinaus das landesinterne Netzwerk "MV Forum hybrid", das als größte, themenspezifische Informationsplattform bis hin zu den Kommunen bereits aktiv ist. Auch im Bereich der Spionageabwehr sowie des Geheimund Sabotageschutzes führen der Verfassungsschutz MV und andere Verantwortliche Maßnahmen durch, um den Erscheinungsformen Spionage und Sabotage entgegenzutreten. Besondere Bedeutung kommt der vernetzten Arbeitsweise des Verfassungsschutzes mit der Wirtschaft zu. Da die Wirtschaft eines der Hauptziele von Spionage und Sabotage darstellt, werden die Gefährdungslage und mögliche Maßnahmen abgestimmt. Mit Blick auf die Gefahr von Cyberangriffen kommt der IT-Sicherheit eine zentrale Bedeutung in der Schutzarchitektur zu. Die Landesverwaltung verfügt über zentrale und dezentrale IT-Sicherheitsstrukturen, Monitoringsysteme, definierte Sicherheitsstandards und das Computer Emergency Response Team MV als IT-Notfallreaktions-Team. Die IT-Sicherheit befindet sich in einem ständigen Prozess der Weiterentwicklung. Hierzu zählt auch die Erarbeitung des Informationssicherheitsgesetzes des Landes. Desinformation als permanenter Teilbereich hybrider Bedrohungen sowie Wahlbeeinflussung angesichts der bevorstehenden Landtagswahl 2026 wird mit gezielten Maßnahmen begegnet. Der Schutz Kritischer Infrastrukturen und die Stärkung des Katastrophenschutzes bilden weitere Teilbereiche, die das Land mit vielfältigen Maßnahmen forciert. Dazu zählen rechtsetzende, organisatorische, materielle, personelle und informatorische Aktivitäten. Im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz steht auch die Stärkung der privaten Krisenund Notfallvorsorge der Bürgerinnen und Bürger. Durch eine angemessene Vorbereitung auf mögliche Notfälle versetzt sich auch die Bevölkerung dazu in die Lage, bei Gefahren sich selbst bzw. einander zu helfen (privater Selbstschutz und private Selbsthilfe). Durch diese gesamtgesellschaftliche Resilienz soll auch den Gefahren durch hybride Bedrohungen entgegengewirkt werden. 51 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Auf Bundesebene werden ebenfalls Maßnahmen ergriffen. Hierzu sind auszugsweise zu nennen: die unter Federführung des BMI eingerichtete ressortübergreifende Arbeitsgruppe "Strategische Koordination des Umgangs mit Hybriden Bedrohungen" (AG Hybrid). Sie dient dem ressortübergreifenden Austausch der Ministerien, des Presseund Informationsamts der Bundesregierung und ausgewählter Behörden des Geschäftsbereichs. Zudem tagt die Task Force gegen Desinformation und weitere hybride Bedrohungen wöchentlich. die Projektgruppe "Zentrale Stelle zur Erkennung ausländischer Informationsmanipulation" (PG ZEAM), der Ausbau von Fähigkeiten zur Aufklärung staatlicher bzw. staatlich gesteuerter Informationsmanipulation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Information der Länder über Erkenntnisse zu Desinformationskampagnen, die Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen mit weiteren Einzelmaßnahmen, gesetzgeberische Maßnahmen wie z. B. im Bereich der IT-Sicherheit von Kritischen Infrastrukturen das sogenannte NIS II-Umsetzungsgesetz sowie im Bereich der physischen und organisatorischen Sicherheitsvorsorge von Kritischen Infrastrukturen das sogenannte KRITIS-Dachgesetz. Auf Ebene der Europäischen Union werden ebenfalls zahlreiche Maßnahmen zum Schutz vor hybriden Bedrohungen ergriffen. Diese beinhalten auszugsweise: den sogenannten "Werkzeugkasten" gegen Ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme mit den Maßnahmengruppen Lage und Lagebewusstsein, Rechtsetzung, Resilienzstärkung und Außenpolitik1 die strategische Erweiterung des "Werkzeugkastens" von eher reaktiven Maßnahmen hin zu (pro-)aktiver Bekämpfung von Bedrohungsakteuren und hierbei die Nutzung von Sanktionen, Rechtsetzung bzw. Regulierung auch im Bereich der digitalen Dienstleistungen, Rechtsdurchsetzung durch Verwaltungsoder Strafverfahren sowie schließlich gesellschaftliche Resilienzstärkung einschließlich Fähigkeiten zur Erkennung, Bewertung und zum Umgang mit Informationsmanipulation.2 1 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 17 2 Europäischer Auswärtiger Dienst, 4th EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats, März 2026, S. 19 52 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Darüber hinaus hat auch die NATO in den vergangenen Jahren gezielte Maßnahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen, insbesondere von Desinformation, entwickelt.1 Hierzu zählen auszugsweise die Beobachtung und Analyse von Informationen und Gefahren, die Frühwarnung und Alarmierung bei Gefahren zur Vermeidung von Schäden, koordinierte öffentliche Stellungnahmen, Korrekturen, Enttarnungen und öffentliche Verantwortungszuschreibungen, die Nachbereitung von Ereignissen und der eigenen Reaktion sowie die Ableitung von Schlussfolgerungen für die verbesserte Vorbereitung auf zukünftige Ereignisse. 3.7 Fazit Hybride Bedrohungen haben sich zu einer der gravierendsten Gefährdungen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für Mecklenburg-Vorpommern entwickelt. Die systematische und auf Dauer angelegte Anwendung von Desinformation, Spionage, Sabotage, Cyberangriffen und Wahlbeeinflussung greift die Sicherheit Deutschlands zielgerichtet an. Sie ist vor allem strategisch auf die Verwirrung, Misstrauensbildung und Polarisierung der Bevölkerung ausgerichtet, um langfristig die Gesellschaft zu verunsichern und zu destabilisieren. Eine der herausragendsten Folgen kann dabei die Beeinflussung von Wahlverhalten bzw. -ergebnissen darstellen, da sich dies auf das politische demokratische System bzw. das staatliche Handeln von Regierung und Gesetzgebung auswirkt. Über diesen Weg können hybride Bedrohungen langfristig dazu führen, dass fremde Staaten ihre geopolitischen Interessen gegen einen auf diese Weise geschwächten Staat durchsetzen können. Dem System hybrider Bedrohungen stehen Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union und die NATO nicht schutzlos gegenüber. Auf allen Ebenen werden bereits Maßnahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen ergriffen. Das Maßnahmenpotenzial ist allerdings noch nicht ausgeschöpft. Aus den bisherigen Erkenntnissen und Erfahrungen ziehen alle Ebenen ihre Schlussfolgerungen, so dass aktuell und in Zukunft das System der Abwehr hybrider Bedrohungen zielgenau weiterentwickelt wird. 1 www.nato.int, NATO's approach to counter information threats, Public summary, 18.10.2024. 53 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen 3.8 Weiterführende Informationen Gute Kenntnisse über die Erscheinungsformen hybrider Bedrohungen sind der Grundstein für eine resiliente Gesellschaft. Dies gilt ganz besonders für Desinformation, da sie in die Mitte der Gesellschaft einzudringen versucht und Menschen verängstigen soll. Zahlreiche Informationsplattformen bieten ausführliche Informationen hierzu (s. unten). Eine weitere Säule der Resilienz stellt die Notfallvorsorge von Bevölkerung, Behörden und Unternehmen dar. Auch hierzu bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ausführliche Informationen (s. unten). Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen und Handlungsempfehlungen des Bundesamts für Verfassungsschutz zu den Erscheinungsformen hybrider Bedrohungen: www.verfassungsschutz.de Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bietet umfangreiche Verhaltenstipps zu Notfallvorsorge und Selbstschutz für Bürgerinnen und Bürger und Behörden: www.bbk.bund.de Kontakt: SPOC hybride Bedrohungen Sollten Sie Fragen oder Hinweise im Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen haben, können Sie den Verfassungsschutz direkt kontaktieren. SPOC hybride Bedrohungen Wir sind E-Mail: spoc_hybrid@im.mv-regierung.de für Sie da! Telefon: 0385/7420-0 54 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 3 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 55 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4. Rechtsextremismus und -terrorismus 4.1 Lageüberblick Auch im Jahr 2025 stellte der Rechtsextremismus die größte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung in Mecklenburg-Vorpommern dar. Das rechtsextremistische Personenpotenzial hat erstmals die Zahl von 2.000 überschritten. Der Anstieg ist unter anderem auf einen verstärkten Zulauf jüngerer Personen aus dem weitgehend unstrukturierten rechtsextremistischen Spektrum zurückzuführen. INFOBOX Rechtsextremisten lehnen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit ihren zentralen Prinzipien - Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit - ab. Der Rechtsextremismus ist ideologisch heterogen und verfügt über kein einheitliches Konzept. Neonazistische Parteien, Organisationen und Einzelpersonen beziehen sich auf die Ideologie des historischen Nationalsozialismus. Diese Verbundenheit zeigt sich häufig in der Verwendung nationalsozialistischer Symbole, der positiven Bewertung des Nationalsozialismus und seiner führenden Repräsentanten oder der Leugnung bzw. Verharmlosung der von den Nationalsozialisten begangenen Verbrechen. Protagonisten der Neuen Rechten distanzieren sich dagegen aus strategischen Gründen bewusst von diesem Weltbild der Alten Rechten.1 Ein zentrales Merkmal aller rechtsextremistischen Strömungen ist die Vorstellung, dass der Wert eines Menschen von seiner Ethnie, Nationalität, geografischen Herkunft oder vermeintlichen "Rasse" abhängt. Auf Basis dieser Ideologie entwickeln Rechtsextremisten politische Konzepte, die eine strikte Exklusion sowie die weitgehende Ungleichbehandlung oder willkürliche Diskriminierung vermeintlich ethnisch Nichtdeutscher propagieren. Typische Elemente rechtsextremistischer Agitation sind: Nationalismus Muslimfeindlichkeit Rassismus Antisemitismus Ethnopluralismus Geschichtsrevisionismus Fremdenfeindlichkeit Demokratiefeindlichkeit Diese müssen nicht in Summe für die Bewertung als rechtsextremistische Bestrebung vorliegen. (Vgl. hierzu auch Glossar in der Anlage zu den Begriffen Rechtsextremismus, Neonationalsozialismus und Neue Rechte) 1 Näheres dazu finden Sie in der Infobox im Kapitel 4.13 58 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Rechtsextremistische Ideologien lehnen grundlegende demokratische Werte ab. Sie sind oft durch Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Ablehnung von Pluralismus und Gleichberechtigung gekennzeichnet. Eine besondere Gefahr besteht hierbei insbesondere für Jugendliche, da sie sich in einer Phase der Identitätsbildung, in der sie verstärkt nach Orientierung, Zugehörigkeit und Anerkennung suchen, befinden. Diese Umstände können sie anfällig für extremistische Einflussnahmen machen. Rechtsextremistische Gruppen oder Gruppierungen nutzen diese Unsicherheit gezielt aus. Über soziale Medien, Musikvideos oder persönliche Ansprachen versuchen sie, einfache Antworten auf komplexe gesellschaftliche Probleme zu liefern und Feindbilder aufzubauen. Dabei wird die freiheitliche demokratische Grundordnung häufig als schwach, ungerecht und "verlogen" dargestellt. Ziel ist es, das Vertrauen in demokratische Institutionen zu untergraben und Jugendliche zu radikalisieren. Auch in Mecklenburg-Vorpommern lässt sich im Jahr 2025 ein Zuwachs von rechtsextremistischen Straftaten bei Jugendlichen und teilweise sogar schon bei Kindern verzeichnen. Die Verbreitung entsprechender Inhalte erfolgt zunehmend über soziale Medien. Das Teilen von rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Inhalten ist dort niedrigschwellig möglich. Die Algorithmen sozialer Netzwerke begünstigen dabei ein fortschreitendes Eintauchen in rechtsextremistische Inhalte. Die zunehmende Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte über soziale Medien wirkt bis in Schulen hinein und stellt Bildungseinrichtungen vor wachsende Herausforderungen im Umgang mit Radikalisierungstendenzen unter Schülerinnen und Schülern. Im Jahr 2025 waren bedeutsame Entwicklungen hinsichtlich der Zunahme minderjähriger Akteure, die insbesondere dem Akzelerationismus und der Attentäterfanszene zugeordnet werden können, zu verzeichnen. Diese Jugendlichen äußern verstärkt Gewaltfantasien und beschäftigen sich mit der Beschaffung und Herstellung von Waffen und Sprengstoff. Zudem ist zu beobachten, dass sie zunehmend verschlüsselte Kommunikationskanäle nutzen, was es den Behörden erschwert, extremistische Netzwerke aufzuklären. Diese Entwicklungen verdeutlichen die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen und die Aufklärung über die Gefahren extremistischer Ideologien zu intensivieren. Außerdem ist die Verbindung von Rechtsextremismus, Kampfsport und der Fußball-Hooligan-Szene hervorzuheben. Diese Gruppen weisen seit Jahrzehnten punktuelle, teils stabile Überschneidungen auf. Verbindungen entstehen weniger zufällig als durch gemeinsame soziale Dynamiken und Rekrutierungsmechanismen. In der Fußball-Hooligan-Szene spielen Gewaltbereitschaft, Gruppenzugehörigkeit und ein starkes FreundFeind-Denken eine zentrale Rolle. Es besteht bereits eine hohe Affinität zu körperlicher Auseinandersetzung, Männlichkeitsidealen und hierarchischen Gruppenstrukturen. Diese Faktoren bieten Anknüpfungspunkte für rechtsextremistische Akteure, ohne dass die entsprechende Ideologie unmittelbar offen artikuliert werden muss. Dies geschieht etwa über nationale Symbole, gemeinsame Feindbilder und vermeintlich gleiche Auffassungen von Begriffen wie "Ehre" und "Loyalität". Kampfsport wird in rechtsextremistischen Kreisen gezielt instrumentalisiert. Er dient sowohl der körperlichen Vorbereitung auf gewaltsame Auseinandersetzungen mit dem vermeintlichen politischen Gegner als auch der Vermittlung von Disziplin, Härte und Dominanz. Kampfsportveranstaltungen dienen als Vernetzungsplattform, auf denen sich Akteure aus unterschiedlichen Szenen begegnen: Hooligans, rechtsextremistische Gruppen und das sogenannte "Rocker-Milieu". Die ideologische Vermittlung erfolgt dabei oft indirekt, eingebettet in Gemeinschaftserlebnisse und Trainingsrituale. Die Schnittmenge dieser Bereiche liegt vor allem in der Normalisierung von Gewalt, in einem ausgeprägten "Wir-gegen-sie"-Denken, der Suche nach Zugehörigkeit, Status und oft übersteigerten Männlichkeitsbildern. Gleichwohl ist eine klare Differenzierung erforderlich: Weder Kampfsport noch die Fußballfanoder Hooliganszene sind per se rechtsextremistisch geprägt. Problematisch sind vielmehr spezifische Teilbereiche (Subkultur), in denen entsprechende Ideologieelemente Anschluss finden. Auch das rechtsextremistische Parteienspektrum griff den Kampfsport im Berichtsjahr auf. So veranstaltete die Partei "Der III. Weg" in Mecklenburg-Vorpommern zahlreiche Trainings unter freiem Himmel. Auffällig war hierbei, dass offensichtlich auch mehrere Frauen bzw. Mädchen an den prinzipiell stark durch Männer 59 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus dominierten Aktionen beteiligt waren. 2025 hat die Partei im Land neben ihren Sportaktivitäten mehr als 30 öffentlich wahrnehmbare Initiativen (oft als "Basisarbeit" oder "Aktionstag" deklariert) durchgeführt. Ihr bundesund landesweiter Aufwärtstrend ist insbesondere auf die umfangreiche Rekrutierungsund Werbungsarbeit zurückzuführen. Seit dem Frühjahr 2025 waren auch verstärkte Aktivitäten der "Heimat" mit ihrer Jugendorganisation "Junge Nationalisten" (JN) zu erkennen, die ebenso wie "Der III. Weg" leichte Mitgliederzuwächse verzeichnen konnte. Gründe hierfür sind die Auflösung der Partei "Die Rechte" am 15. März 2025 und die komplette Inaktivität der "Neuen Stärke Partei". Letzteres könnte die Folge des Rücktritts des Bundesvorsitzenden der Partei sowie weiterer Rücktritte führender Funktionäre aus dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im April und Mai 2025 sein. Neben dem Kampfsport stellten die jährliche Wanderung der rechtsextremistischen Szene um den Tollensesee in Neubrandenburg am 22. Februar 2025 mit ca. 80 Teilnehmern und der Demminer "Trauermarsch" am 8. Mai 2025 mit ca. 290 Teilnehmern Aktionsschwerpunkte der neonazistischen Szene dar. Beide Veranstaltungen stehen in organisatorischer Verantwortlichkeit des MV-Landesverbands der Partei "Die Heimat". Darüber hinaus fanden regelmäßig Konzerte und interne "Fortbildungsveranstaltungen" statt, für die meist szeneeigene Objekte genutzt werden. Die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen und Konzerte bewegte sich im Jahr 2025 etwa auf dem Vorjahresniveau. Allerdings verzichtet die Szene weiterhin auf große Konzerte und führt eher kleinere Veranstaltungen wie Liederabende durch. Innerhalb der rechtsextremistischen Musikszene ist dabei ein Wandel erkennbar. Dies gilt sowohl für den Stil als auch für die Wahrnehmung. Die neuen Stile (insbesondere Rap und Partyschlager) und digitale Verbreitungswege bieten Anknüpfungspunkte für ein breiteres, jüngeres Publikum - auch über die rechtsextremistische Szene hinaus. Während Live-Musikveranstaltungen und der Kauf von Tonträgern für die ältere Generation relevant sind, konsumieren jüngere Szeneangehörige Musik überwiegend mittels Downloads und Streaming sowie in Form von Hintergrundmusik bei Kurzvideos in den sozialen Medien. Der vorher limitierte Zugang durch Szene-Konzerte oder einschlägige Verkaufsplattformen hat sich dadurch deutlich entwertet. Ein weiterhin wichtiger Aspekt ist die "Krisenvorsorge", die darauf abzielt, sich auf den "Tag X" vorzubereiten, den Rechtsextremisten als einen erwarteten Zusammenbruch der staatlichen Ordnung betrachten. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass allgemeine Vorsorgehandlungen durchaus erwünscht sind und für die Verfassungsschutzbehörden ohne Belang bleiben, solange sie nicht mit extremistischen Bestrebungen verbunden sind. Eine Relevanz für den Verfassungsschutz entsteht erst dann, wenn entsprechende Aktivitäten mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen verknüpft sind. Dazu gehören konkrete "Tag X-Szenarien" oder auch andere Erscheinungsformen der Gewaltbereitschaft. Zudem rückte im Jahr 2025 erneut die Beteiligung einzelner Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern am Kriegsgeschehen in der Ukraine in den Fokus. Dabei liegen keine Hinweise auf organisierte Strukturen oder koordinierte Aktivitäten vor; vielmehr ist von einer geringen einstelligen Zahl von Einzelpersonen auszugehen, die sich an Kampfhandlungen beteiligen, beteiligt haben oder entsprechende Absichten verfolgen. - Quelle: Bundesamt für Verfassungsschutz 60 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4.2 Personenpotenzial Rechtsextremismuspotenzial1 MV MV nach Organisationsgrad 2024 2025 in Parteien2 335 385 Die Heimat (ehemals NPD) 150 1503 "DIE RECHTE" 5 nicht gesondert ausgewiesen "Der III. Weg" 35 45 Sonstiges rechtsextremistisches nicht gesondert ausgewiesen 190 Personenpotenzial in Parteien4 in parteiunabhängigen bzw. 800 780 parteiungebundenen Strukturen5 weitgehend unstrukturiertes 815 865 rechtsextremistisches Personenpotenzial Gesamt6 1.950 2.030 davon gewaltorientierte Rechtsextremisten 700 700 4.3 Rechtsextremistische Jugendgruppierungen und militanter Extremismus Die zunehmende Einbindung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in rechtsextremistische Bestrebungen stellt auch im Jahr 2025 eine wesentliche Herausforderung für die Sicherheitsbehörden dar. Der Anstieg des rechtsextremistischen Personenpotenzials auf über 2.000 Personen ist unter anderem auf den verstärkten Zulauf junger Akteure aus einem weitgehend unstrukturierten Spektrum zurückzuführen. Auffällig ist dabei die Altersstruktur: Ein erheblicher Teil der Szeneangehörigen ist zwischen 14 und 24 Jahren alt. Insbesondere in der Altersgruppe der 14bis 17-Jährigen ist eine erhöhte Delinquenz7 im Bereich rechtsextrem motivierter Straftaten festzustellen. Jugendliche befinden sich häufig in einer Phase der Identitätsfindung und sind daher besonders anfällig für ideologische Einflussnahmeversuche, die Orientierung, Zugehörigkeit und einfache Erklärungen für komplexe gesellschaftliche Entwicklungen versprechen. 1 Alle Zahlen sind Rundungswerte. 2 Enthält Personenpotenzial hier nicht ausgewiesener Parteistrukturen, einschließlich Verdachtsfällen. 3 davon 15 "Junge Nationalisten" (JN) 4 Unter dem sonstigen rechtsextremistischen Personenpotenzial in Parteien werden unter anderem die Mitglieder der Partei "DIE RECHTE", der "Neue Stärke Partei" (NSP) sowie rechtsextremistischer Verdachtsfälle gezählt. 5 Hierunter wird unter anderem das Personenpotenzial neonazistischer Personenzusammenschlüsse sowie von Organisationen der Neuen Rechten einschl. der "Identitären Bewegung Deutschland e. V." (IBD) gefasst. 6 Zahl nach Abzug von Mehrfachmitgliedschaften. 7 Delinquenz (lateinisch delinquere "sich vergehen") ist die Neigung, vornehmlich rechtliche Grenzen zu überschreiten bzw. straffällig zu werden. 61 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Rechtsextremistische Ideologien knüpfen gezielt an diese Bedürfnisse an, indem sie klare Feindbilder vermitteln und demokratische Institutionen delegitimieren. Dabei sind vereinzelt Entwicklungen erkennbar, die darauf hindeuten könnten, dass rechtsextremistische Inhalte und Gruppenzugehörigkeiten zunehmend Anschluss an jugendkulturelle Ausdrucksund Kommunikationsformen finden. Hierzu zählen insbesondere soziale Medien, Musik, gemeinsame Freizeitaktivitäten, Kampfsport sowie gruppenbezogene Symboliken und Verhaltensmuster. Gerade diese Aspekte besitzen für viele Jugendliche eine identitätsstiftende und gemeinschaftsbildende Bedeutung und werden durch rechtsextremistische Akteure gezielt aufgegriffen und bedient. Radikalisierung im digitalen Raum Die Radikalisierung junger Menschen erfolgt überwiegend im Internet. Soziale Netzwerke fungieren dabei als zentrale Kommunikations-, Rekrutierungsund Sozialisierungsräume. Die Verbreitung extremistischer Inhalte erfolgt niedrigschwellig und schnell, etwa durch Videos, Memes oder Kurznachrichten, die auch im schulischen Umfeld zirkulieren und dort zu einer weiteren Verfestigung extremistischer Einstellungen beitragen können. Verstärkt wird dieser Effekt durch algorithmusgestützte Empfehlungsmechanismen sozialer Medien. Diese priorisieren häufig emotionalisierende, konfliktträchtige oder besonders aufmerksamkeitsstarke Inhalte und können Nutzern fortlaufend ähnliche Beiträge anzeigen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Wahrnehmungen und Meinungsbilder zunehmend verengen und extremistische Inhalte schneller Reichweite erzielen. Innerhalb einer dynamischen und häufig unübersichtlichen Online-Subkultur existieren zahlreiche internationale, teilweise gewaltorientierte Gruppierungen, die meist keiner festen Organisationsstruktur zugeordnet werden können. Charakteristisch ist eine ausgeprägte Faszination für Gewalt sowie deren gezielte Verherrlichung. In abgeschotteten digitalen Räumen entstehen sogenannte Echokammern, in denen sich extremistische Inhalte gegenseitig verstärken. Durch gruppendynamische Prozesse und wechselseitige Bestätigung kann sich die Radikalisierung einzelner Personen erheblich beschleunigen. Der Zugang zu diesen Strukturen ist niedrigschwellig. Anonymität, globale Vernetzung und die einfache Verfügbarkeit entsprechender Inhalte erleichtern insbesondere Jugendlichen den Einstieg. Fehlende Lebenserfahrung sowie individuelle Problemlagen können dazu beitragen, dass Radikalisierungsprozesse schneller einsetzen und intensiver verlaufen. Rekrutierungsansätze und Ansprache junger Zielgruppen Jugendliche sind eine zentrale Zielgruppe etablierter rechtsextremistischer Organisationen und Parteien. Diese bemühen sich systematisch um Nachwuchsgewinnung und langfristige Bindung junger Menschen an die Szene. Die Ansprache erfolgt über vielfältige, bewusst niedrigschwellige Angebote, etwa im Bereich Sport, Freizeitgestaltung oder Musik. So werden beispielsweise Kampfsporttrainings, gemeinschaftliche Aktivitäten (z. B. Wanderungen) oder öffentlichkeitswirksame Aktionen (z. B. Versammlungen) genutzt, um insbesondere junge Menschen anzusprechen und in ein ideologisches Umfeld einzubinden. Auch parteigebundene Strukturen setzen gezielt auf Jugendarbeit. Organisationen wie die Partei "Der III. Weg" oder die Partei "Die Heimat" mit ihrer Jugendorganisation "Junge Nationalisten" (JN) entfalten entsprechende Aktivitäten. Die Ansprache erfolgt dabei häufig nicht primär über ideologische Inhalte, sondern wie oben dargestellt über Gemeinschaftserlebnisse, Identitätsangebote und andere niedrigschwellige Einstiegsformate. Erst im weiteren Verlauf kann eine ideologische Vertiefung stattfinden. Ideologische Fragmentierung und Vernetzung Ein wesentliches Merkmal jugendlicher Rechtsextremisten ist die zunehmende ideologische Fragmentierung. Viele junge Akteure verfügen nicht über ein geschlossenes Weltbild, sondern greifen selektiv auf verschiedene ideologische Versatzstücke zurück. 62 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus INFOBOX Akzelerationismus Im rechtsextremistischen Akzelerationismus besteht die Annahme, dass die westliche Zivilisation in ihrer jetzigen Form dem Untergang geweiht ist und ein Rassenkrieg unausweichlich sei. Dies sei eine Entwicklung, die es zu beschleunigen gelte, bevor die "weiße" Bevölkerung weiter dezimiert werde. In diesem Kontext verübte Attentate zielen darauf ab, eine Gewaltspirale von Reaktion und Gegenreaktion in Gang zu setzen, die sich immer schneller dreht und irgendwann das "System", also die liberale Demokratie, durch die entstehenden Fliehkräfte zerreißen soll. Dabei bestehen Überschneidungen mit anderen radikalen Online-Subkulturen und Ideologien, darunter rechtsextremistischer Akzelerationismus, die sogenannte Incel-Szene sowie okkult-extremistische Gruppierungen wie die "Order of Nine Angles". In vielen Fällen tritt eine ideologisch konsistente Begründung in den Hintergrund, während Gewalt selbst zum zentralen identitätsstiftenden Element wird. INFOBOX Order of Nine Angles (O9A oder ONA) Es handelt sich hierbei um eine okkulte, extremistische Organisation aus Großbritannien, die eine Mischung aus Satanismus, Esoterik und radikalen, antigesellschaftlichen Ideologien verfolgt. Sie ist für ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Bewegungen bekannt und propagiert seit Jahrzehnten Gewalt und Terror als spirituelle Praxis. Incel-Szene Der Begriff "Incel" setzt sich aus den englischen Wörtern "involuntary" (dt.: unfreiwillig) und "celibate" (dt.: sexuelle Enthaltsamkeit) zusammen. Er wird vorrangig im Internet als Selbstbezeichnung von jungen heterosexuellen Männern genutzt, denen eine (sexuelle) Beziehung zu Frauen fehlt und die als Grund dafür den Feminismus und die freie, liberale Gesellschaft sehen. Ihre Einstellung kann in extremen Fällen zu radikalen und gewalttätigen Ansichten führen und weist Anknüpfungspunkte zum Rechtsextremismus auf. Besondere Erscheinungsformen Die sogenannte "Attentäter-Fanszene" stellt eine eigenständige, lose organisierte Erscheinungsform digitaler Radikalisierung dar. Dabei handelt es sich um informell vernetzte Online-Strukturen, in denen terroristische Anschläge propagandistisch verwertet und die Täter selbst glorifiziert werden. Die Beteiligten bestärken sich gegenseitig in Gewaltfantasien und motivieren sich zur Umsetzung eigener Taten. Teilweise ist ein Wettbewerb um möglichst hohe Opferzahlen bei hypothetischen Anschlägen zu beobachten. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2025 mehrere Fälle festgestellt, bei denen Jugendliche in verschlüsselten Foren und Netzwerken wie Telegram oder Discord Inhalte verbreiteten, die sich um die Attentäter von Christchurch oder Halle drehten. 63 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus INFOBOX Terroranschlag auf zwei Moscheen in Christchurch (Neuseeland) Am 15.03.2019 tötete der aus Australien stammende Rechtsterrorist Brenton T. mit Schusswaffen insgesamt 51 Menschen und verletzte weitere 50 teilweise lebensbedrohlich. Seine Motive legte T. in einem von ihm verfassten, kurz vor dem Anschlag veröffentlichten Manifest dar. Dieses enthielt rechtsextreme und islamfeindliche Theorien, darunter die des sogenannten "Großen Austauschs"1. Der Anschlag von Halle Am 09.10.2019 - am höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur - versuchte der Rechtsextremist Stephan B. in Halle an der Saale, schwer bewaffnet in eine Synagoge einzudringen. Nachdem er an der Tür scheiterte, tötete er zwei Menschen und verletzte bei seiner Flucht zwei weitere. Es erfolgte eine Live-Übertragung seiner Helmkamera ins Internet. B. hatte aus antisemitischen und rassistischen Motiven gehandelt. Zudem ist im Jahr 2025 eine verstärkte Einbindung minderjähriger Akteure in gewaltorientierte Strömungen wie den Akzelerationismus festzustellen. Diese äußern zunehmend konkrete Gewaltfantasien und beschäftigen sich mit der Beschaffung und Herstellung von Waffen und Sprengstoffen. Gleichzeitig nutzen sie verstärkt verschlüsselte Kommunikationskanäle, was die Aufklärung durch Sicherheitsbehörden erschwert. Neben der Attentäter-Fanszene haben sich weitere abgeschottete Online-Netzwerke wie "764" oder "The Com" entwickelt. Diese richten sich gezielt an Minderjährige und zeichnen sich durch eine besonders hohe Gewaltorientierung aus. In diesen Strukturen kommt es nicht nur zur Verherrlichung von Gewalt, sondern auch zu konkreten Formen der Manipulation, psychischen Gewalt und Ausbeutung. Betroffene werden unter Druck gesetzt, Selbstverletzungen oder andere schädigende Handlungen vorzunehmen. In Einzelfällen führte dies bereits zu schweren Selbstschädigungen oder Suizidhandlungen. Neben Bezügen zum Nationalssozialismus, spielt in dieser Szene auch Satanismus, insbesondere der O9A, eine Rolle. Das abgeschottete Online-Netzwerk "764" beispielsweise ist geprägt von sadistischen, satanischen, menschenverachtenden und pädosexuellen Inhalten. Bezüge zu "764" oder "The Com" sind jedoch auch in rechtsextremistischen, akzelerationistischen Chatgruppen zu finden. Besonders der Fall "White Tiger" hat in in Deutschland für ein öffentliches Aufsehen gesorgt. Der nun 21-jährige mutmaßlich Pädokriminelle soll unter dem Pseudonym "White Tiger" Kinder und Jugendliche über das Internet zu schweren Selbstverletzungen, Suizidversuchen und in einem Fall aus Kanada auch zum Suizid überredet haben. Ermittlungen ergaben, dass auch er der Gruppe "764" angehörte. Diese Entwicklungen verdeutlichen die zunehmende Entgrenzung zwischen extremistischer Ideologie, digitaler Gewalt und schwerer Kriminalität. Die zunehmende Gefährdungslage zeigt sich darüber hinaus auch in konkreten Ermittlungsverfahren gegen jugendliche rechtsextremistische Gruppierungen. Beispielhaft ist die medial bekannte Gruppierung "Letzte Verteidigungswelle", deren überwiegend sehr junge Mitglieder sich über digitale Plattformen vernetzten und Anschläge auf Geflüchtete sowie politische Gegner geplant haben sollen. Hervorzuheben ist, dass zwei mutmaßliche Initiatoren der Gruppierung aus Mecklenburg-Vorpommern stammen. Das gegen die Beteiligten geführte Gerichtsverfahren war zum Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen. Die Gruppierung unterstreicht die zunehmende Relevanz digitaler Radikalisierungsprozesse, die in konkrete Gewaltplanungen münden können. 1 "Der große Austausch": Der Titel geht auf eine aus Frankreich stammende rechtsextreme Verschwörungstheorie zurück, wonach die Bevölkerung in Europa durch Zuwanderer aus Afrika sowie dem Nahen und Mittleren Osten ersetzt werden soll. 64 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Bewertung Die dargestellten Entwicklungen verdeutlichen die wachsende Bedeutung jugendlicher Akteure im rechtsextremistischen Spektrum. Kennzeichnend ist eine Verlagerung hin zu losen, digital geprägten Netzwerken sowie eine zunehmende Entkopplung von klassischen Organisationsstrukturen. Gleichzeitig zeigt sich, dass lose informelle Online-Strukturen ebenso wie etablierte Organisationen zur gezielten Ansprache junger Zielgruppen genutzt werden und auf deren Mobilisierung abzielen. Beide Gruppen greifen zunehmend ineinander und verstärken sich gegenseitig. Radikalisierungsprozesse verlaufen häufig schneller, weniger ideologisch gefestigt und stärker handlungsorientiert als in früheren Generationen. Die Schwelle zwischen virtueller Gewaltverherrlichung und realer Gewaltanwendung ist dabei deutlich herabgesetzt. Die Einbindung jugendlicher Akteure in Gruppierungen wie die "Letzte Verteidigungswelle" verdeutlicht exemplarisch, dass sich digitale Radikalisierungsprozesse kurzfristig zu konkreten Gefährdungslagen entwickeln können. Vor diesem Hintergrund gewinnen Prävention, Aufklärung sowie die frühzeitige Identifizierung entsprechender Entwicklungen - insbesondere im digitalen Raum und im sozialen Nahbereich junger Menschen - weiter an Bedeutung. 4.4 Verbindungen der Rockerund Hooliganszene zu Rechtsextremisten Als Rocker werden Personen bezeichnet, die sich in gruppenähnlichen Strukturen organisieren, eine ausgeprägte hierarchische Bindung aufweisen und in der Regel nur in geringem Maße mit staatlichen Behörden, insbesondere der Polizei, kooperieren. Sie agieren nach eigens geschaffenen strengen Regeln und Satzungen. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppierung wird nach außen meist durch einheitliche Kleidung, insbesondere sogenannte "Kutten", sowie durch spezifische Abzeichen kenntlich gemacht. Die ursprünglich prägende Bedeutung des Motorradfahrens, die sich in der Bezeichnung MC ("Motorcycle Club") widerspiegelt, hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren. Dazu gehören ebenfalls die Unterstützergruppen (Supporterclubs). Rockergruppierungen gelten grundsätzlich als unpolitisch und fallen daher gemäß dem Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht originär in den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörde. Gleichwohl bestehen in Teilbereichen Überschneidungen zwischen der Rockerszene und rechtsextremistischen Strukturen. Diese ergeben sich insbesondere durch Einzelpersonen, die aus der rechtsextremistischen Szene in die Rockerszene gewechselt sind, ohne ihre ideologische Prägung aufzugeben. Entsprechende persönliche Kontakte bleiben bestehen und gemeinsame Aktivitäten werden fortgeführt. Darüber hinaus sind auch geschäftliche Verflechtungen zwischen den beiden Szenen vorhanden. Beide verfügen über weitreichende wirtschaftliche Netzwerke, die wechselseitig genutzt werden. Zwischen Teilen der Rockerund der rechtsextremistischen Szene bestehen vereinzelt auch illegale wirtschaftliche Verflechtungen, etwa im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln und Waffen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Beobachtung solcher Schnittmengen an Bedeutung für den Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern. Sofern sich innerhalb von Rockerstrukturen rechtsextremistische Bestrebungen entwickeln oder verfestigen, etwa durch entsprechende Aktivitäten oder einen erhöhten Anteil rechtsextremistischer Akteure, fällt deren Beobachtung gemäß SS 5 Abs 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V in den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörde. In den vergangenen Jahren konnten die Verflechtungen der Rockerszene mit der rechtsextremistischen Szene wiederholt und mit zunehmender Tendenz beobachtet werden. So unterstützen sich beide Szenen insbesondere in der Ausrichtung von Veranstaltungen. Aufgrund vielfältiger personeller Überschneidungen, der explizit rechtsextremistischen Ausrichtung und Unterstützung von derartigen Veranstaltungen beobachtet der Verfassungsschutz MV einzelne Rockergruppierungen, 65 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorliegen. Beispielhaft können hier der "Huskarlar MC Stralsund" (Landkreis Vorpommern-Rügen) und die "Legion 81 Müritz" (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) genannt werden. - Logo der "Legion 81 Müritz" Quelle: Facebook INFOBOX Rocker Als Rocker werden Personen bezeichnet, die sich als Gruppe zusammengeschlossen haben, untereinander eine enge hierarchische Bindung pflegen und zumeist nicht oder nur im geringen Maße mit der Polizei kooperieren. Sie agieren nach eigens geschaffenen strengen Regeln und Satzungen. Ihre Zugehörigkeit zur Gruppe wird meist durch das Tragen einheitlicher Kleidung wie Kutten und Abzeichen nach außen präsentiert.1 Die Hooliganszene im Umfeld der Fußballvereine in Mecklenburg-Vorpommern weist wiederholt Berührungspunkte mit der rechtsextremistischen Szene auf. In diesem Zusammenhang können zwar keine personellen Überscheidungen zwischen organisierten Gruppierungen festgestellt werden, jedoch haben viele Hooligans ein rechtsextremistisches Gedankengut und begehen politisch motivierte Straftaten. Der Kampfsport verbindet die sogenannten Randszenen wie Hooligans und Rocker, die rechtsextremistische Ideologiemuster teilen. Es bestehen konkrete Hinweise dafür, dass Hooligans und Rechtsextremisten gemeinsame Trainingsaktivitäten durchführen. Dies wird unter anderem durch die zunehmende Professionalisierung gewaltsamer Auseinandersetzungen deutlich. Hierbei ist davon auszugehen, dass über den Kampfsport auch eine Rekrutierung in der Hooliganszene für die rechtsextremistische Szene stattfindet. Kampfsport ist hier eine der elementaren Stützen in der rechtsextremistischen Erlebniskultur und wird gezielt für die Rekrutierung der Szene eingesetzt. Näheres dazu finden Sie im Kapitel 4.8. 1 https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html 66 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus INFOBOX Hooligans Als Hooligans werden junge, gewaltbereite Menschen - zumeist männlichen Geschlechts und zwischen 17 und 25 Jahren alt - bezeichnet, die im Umfeld von Sportveranstaltungen, wie Fußballspielen gezielt gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Sportfans oder der Polizei suchen. Auch wenn die Hooliganszene selbst als unpolitisch eingeschätzt wird, sind rassistische und antisemitische Einstellungen in ihr weit verbreitet. Dies spiegelt sich in den Parolen und Fangesängen in vielen Fußballstadien wieder.1 4.5 Trefforte der rechtsextremistischen Szene Rechtsextremistisch genutzte Immobilien dienen der Szene als Rückzugsorte zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konzerte, Vortragsreihen und sogenannten internen Zusammenkünften (z. B. Kameradschaftsoder Tresenabende). Aufgrund der verdeckten Durchführung dieser Treffen bieten sich eigene Immobilien für die rechtsextremistische Szene an. Nicht selten werden bauliche Maßnahmen ergriffen, um die Einsehbarkeit der Objekte zu reduzieren und eine Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Als rechtsextremistisch genutzte Immobilien gelten Immobilien, auf die die rechtsextremistische Szene uneingeschränkt Zugriff hat. Dies kann durch einen Erwerb oder auch eine Anmietung der Immobilie der Fall sein. Der Zugriff auf die Immobilie kann auch über ein Kennverhältnis zum Eigentümer oder Pächter, der über die ideologische Ausrichtung der Veranstaltungen Bescheid weiß, zustande kommen. Neben ihrer Funktion als Veranstaltungsorte tragen solche Immobilien auch zur Finanzierung der rechtsextremistischen Szene bei. So werden Schulungen und Vorträge mit überregionalen Rednern/Vortragenden aus der Szene durchgeführt sowie rechtsextremistische Musikveranstaltungen mit Verkaufsständen für Devotionalien, Szenebekleidung und CDs veranstaltet. In Mecklenburg-Vorpommern werden oft alte Gewerbeund Einzelhandelsobjekte und auch umgebaute Garagenkomplexe als rechtsextremistisch genutzte Immobilien verwendet. Darüber hinaus greifen Rechtsextremisten auch auf privaten Wohnraum sowie auf bauliche Erweiterungen von Wohneigentum zurück, um Veranstaltungen und Treffen durchzuführen. Präventive Maßnahmen haben die Nutzung entsprechender Immobilien in den vergangenen Jahren zunehmend erschwert. Aufgrund dieses Umstandes werden viele Aktivitäten der rechtsextremistischen Szene in den öffentlichen Raum verlegt. Zumeist werden diese Aktivitäten vor der Öffentlichkeit verborgen. Sofern eine werbende und rekrutierende Absicht damit verbunden wird, werden aber auch gezielt gut wahrnehmbaren Orte wie Sportund Spielplätze sowie Parkanlagen aufgesucht und in sozialen Netzwerken dazu berichtet. Als Beispiel können hier die regelmäßigen Kampfsporttrainings der rechtsextremistischen Partei Der III. Weg genannt werden. (Vgl. Kapitel 4.12) Offen bekannte Szeneobjekte, wie das "Haus Jugendstil" in Anklam (Landkreis Vorpommern-Greifswald) werden von der rechtsextremistischen Szene ebenfalls für ihre Zwecke genutzt. Es werden dort interne Veranstaltungen, aber auch Vorbereitungen für rechtsextremistische Aktionen durchgeführt. Das "Haus Jugendstil" ist über die Landesgrenze von Mecklenburg-Vorpommern hinweg bekannt und besitzt eine überregionale Bedeutung. Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre "Rechtsextremistisch genutzte Immobilien in Ostdeutschland" https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1670327 1 https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/500786/hooligans/ 67 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4.6 Rechtsextremistische Subkultur - weitgehend unstrukturiertes rechtsextremistisches Personenpotenzial Die rechtsextremistische Subkultur umfasst überwiegend einzelne rechtsextremistische Personen und kleine, lose, örtlich gebundene Personenzusammenschlüsse. Deren Motivation für eigene politische Aktionen oder auch eine Teilhabe am regionalen/überregionalen Politikgeschehen ist kaum vorhanden. Das Personenpotenzial verfügt meist nicht über ein geschlossenes rechtsextremistisches Weltbild, sondern wird durch einzelne rechtsextremistische Einstellungen, Argumentationsmuster sowie Themen beeinflusst. Gleichwohl verfügt die rechtsextremistische Subkultur über ein erhebliches Mobilisierungspotenzial. Sie nehmen regelmäßig an Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene teil, etwa an Musikveranstaltungen, Kampfsportevents sowie an Versammlungen. Beispielhaft sind der jährliche "Trauermarsch" am 8. Mai in Demmin sowie der regelmäßig stattfindende Gedenkmarsch im Februar in Dresden zu nennen. INFOBOX 8. Mai - Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa In der rechtsextremistischen Szene wird der 8. Mai nicht als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus, sondern als ein dunkler Tag in der Geschichte des deutschen Volkes gesehen. Rechtsextremisten gedenken an diesem Tag ausschließlich der deutschen Opfer des Krieges z. B. in Form von "Trauermärschen" und "Kranzniederlegungen" unter dem Motto: "Kein Grund zum Feiern". Die größte öffentliche Resonanz entfaltet insoweit das jährliche Demonstrationsgeschehen in Demmin. Die Diskussion um die Bewertung des 8. Mai 1945 ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, Rechtsextremisten nutzen diese allerdings, um ein geschichtsrevisionistisches und ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Weltbild zu kultivieren. Dresden-Gedenken In der rechtsextremistischen Szene wird der Zeitraum vom 13. - 15. Februar als "Gedenktage an die Toten der angloamerikanischen Bombenangriffe" gesehen. Dieser Angriff wird in der Szene häufig als "Bombenholocaust" bezeichnet und verharmlost damit abfällig den Holocaust. Jedes Jahr findet daher in Dresden ein "Gedenkmarsch" statt, an dem sich Rechtsextremisten aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligen. Im öffentlichen Raum ist die rechtsextremistische Subkultur durch politisch motivierte, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten wahrnehmbar. Beispielhaft kann hier das Zeigen verbotener Symbole wie Hakenkreuze oder SS-Runen sowie das Aussprechen rassistischer oder antisemitischer Beleidigungen, z. T. auch verbunden mit Gewalt, genannt werden. Die Aktivitäten der rechtsextremistischen Subkultur finden zudem vermehrt anonym im virtuellen Raum statt. Diese Form der Online-Subkultur ist extrem dynamisch, wodurch eine Zuordnung zu bestehenden (virtuellen) Gruppenoder Organisationsstrukturen erschwert wird. Feste Organisationsstrukturen sind dabei selten erkennbar; vielmehr dominieren lose Austauschund Diskussionsgruppen. Diese dienen der Vernetzung Gleichgesinnter, der Verbreitung rechtsextremistischer Ideologie, der Verherrlichung von Gewalt sowie der Mobilisierung für Aktivitäten in der realen Welt. Durch diese Entwicklung kommen Jugendliche und Heranwachsende im digitalen Raum mit rechtsextremistischen Argumentationsmustern in Kontakt und verbreiten diese sowohl online als auch in ihrem sozialen Umfeld, beispielsweise in Schulen. Aufgrund der hohen Dynamik und der häufig anonymen Nutzung ist eine belastbare quantitative Erfassung rechtsextremistischer Einflussnahmen in diesem Bereich derzeit nicht möglich. 68 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Die rechtsextremistische Subkultur dient oft als loser Einstieg in größere und organisierte rechtsextremistische Strukturen - insbesondere in den parteiungebundenen Rechtsextremismus. Neben klassischen Veranstaltungsformaten (z. B. Musikveranstaltungen) gewinnt der virtuelle Raum dabei weiter an Bedeutung. Die Entwicklung dieser Online-Subkultur erweitert zugleich den Beobachtungsund Analysebedarf der Verfassungsschutzbehörden. 4.7 Parteiunabhängige bzw. parteiungebundene rechtsextremistische Strukturen - Neonazis Bei den parteiungebundenen rechtsextremistischen Strukturen handelt es sich um Kameradschaften, Aktionsgruppen, Bruderschaften und ähnliche Vereinigungen, die unterschiedlich straff organisiert und zum größten Teil regional und teilweise auch überregional vernetzt sind. Größe, Reichweite und Aktivitätsniveau variieren dabei: Während einige Gruppierungen lediglich lokal agieren, verfügen andere über teils bundesweite Vernetzungen, wodurch ihr Aktivitätsniveau dementsprechend weitreichender und höher ist. Die ideologische Ausrichtung aller parteiungebundenen rechtsextremistischen Strukturen stützt sich auf die Kernelemente der nationalsozialistischen Ideologie - Nationalismus, Rassismus und Antisemitismus. Der Aufbau der parteiunabhängigen Vereinigungen ist oft vergleichbar mit internen Strukturen von anderen Subkulturen, wie z. B. Rockerclubs. Auf die enge soziale Bindung innerhalb der Gruppierung und die damit einhergehende Kontrolle der Mitglieder wird viel Wert gelegt. In vielen Gruppierungen werden politische Schulungen oder Vortragsreihen durchgeführt. Dabei sind die internen Veranstaltungen, zu denen auch die sogenannten Kameradschaftsabende zählen, oftmals verpflichtend. Verstöße gegen interne Regeln sowie das Fernbleiben bei festgelegten internen Veranstaltungen führen bei vielen Gruppierungen zu internen Ahndungen. Ein identitätsstiftendes Element stellt zudem das Tragen einheitlicher Kleidung dar, etwa von Kutten oder Bekleidungsstücken mit gruppenspezifischen Symbolen, wie einem Logo oder Abzeichen. Diese sind insbesondere bei größeren rechtsextremistischen Veranstaltungen regelmäßig sichtbar. Der Vernetzung kommt seit Jahren innerhalb dieses Spektrums eine zentrale Bedeutung zu. Vernetzungen dienen der gegenseitigen Unterstützung bei der Ausrichtung von rechtsextremistischen Musikveranstaltungen, Demonstrationen und auch der Finanzierung der rechtsextremistischen Szene. Sie dient zudem der Rekrutierung neuer Mitglieder. Ebenfalls ist die Festigung wirtschaftlicher Netzwerke, etwa im handwerklichen Bereich, festzustellen. Hervorzuheben für dieses Spektrum ist die folgende Gruppierung: Aryan Warriors Sitz/Verbreitung Landkreis Vorpommern-Greifswald Mitglieder ca. 25 Es handelt sich hier um eine regionale Gruppierung, die dem Struktur parteiungebundenem Rechtsextremismus zugerechnet wird. Die ideologische Ausrichtung stützt sich auf die Kernelemente der Ideologie/Ziele nationalsozialistischen Ideologie - Nationalismus, Rassismus und Antisemitismus. Auszug aus dem Jahr 2025: Teilnahme an neonazistisch geprägten Veranstaltungen, Aktivitäten Ausrichtung eigener Vernetzungsveranstaltungen / Kameradschaftsabenden 69 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Aktive Gruppierungen im Berichtszeitraum 2 1 4 3 6 7 5 In Mecklenburg-Vorpommern stellt das dem 4 Vorpommern-Greifswald parteiungebundenen Rechtsextremismus zuzurechnende Personenpotenzial den größten Anteil Kameradschaftsbund Anklam am rechtsextremistischen Gesamtpersonenpotenzial dar. Kameradschaftsbund Bargischow Eine Übersicht aktiver Gruppierungen im Berichtszeitraum ergibt sich aus der beigefügten Karte. Kameradschaft Borken Aryan Warriors 1 Rostock Hammerskins Pommern Rostocker Division 5 Mecklenburgische Seenplatte 2 Vorpommern-Rügen Aktionsgruppe F.i.e.L. Pommern Arischer Widerstandsbund Bruderschaft Grimmen Legion 81 Müritz Huskarlar MC Stralsund 6 Landkreis Rostock 3 Nordwestmecklenburg Bützower Jungs Aktionsgruppe F.i.e.L. Mecklenburg Dorfgemeinschaft Jamel 7 Ludwigslust-Parchim Wählergemeinschaft Heimatliebe Hammerskins Mecklenburg Old White Family 70 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus INFOBOX Rechtsextremistische Kameradschaften Unter dem Begriff "Kameradschaften" werden in der Regel lokale neonazistische Gruppierungen verstanden. Sie umfassen meist etwa 10 bis 20 Mitglieder und sind, im Gegensatz zu den Cliquen der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene, deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl sie meist nur schwache vereinsähnliche Strukturen aufweisen, sind sie durch eine verbindliche Funktionsverteilung dennoch deutlich strukturiert. Mitglieder von Kameradschaften rechnen sich in der Regel den neonazistisch geprägten sogenannten "Freien Nationalisten" zu. Neonationalsozialismus/Neonazismus Der Neonationalsozialismus bezieht sich auf die Weltanschauung des "Dritten Reiches" und macht diese zur Grundlage seiner politischen Ziele. Elementare Bestandteile dieser Weltanschauung sind Rassismus und Nationalismus sowie die Forderung nach einem autoritären "Führerstaat" unter Ausschaltung der Gewaltenteilung. 4.8 Kampfsport im Rechtsextremismus Kampfsport ist neben der Musik eines der wichtigsten Elemente der rechtsextremistischen Erlebniskultur. Unter Rückgriff auf die Vorstellung eines sogenannten elitären Körperkultes, der durch ein hartes Training und eine gesunde Ernährung zum Ausdruck gebracht wird, wird beim rechtsextremistischen Kampfsport zudem für die gewaltsame Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner wie linken/linksextremistischen Personen trainiert. In diesem Zusammenhang wird auch das Narrativ einer Vorbereitung auf einen sogenannten "Tag X" propagiert. Mit der überhöht dargestellten Vorstellung von Mut, Härte, Disziplin und Tapferkeit knüpft der Kampfsport der rechtsextremistischen Szene ideologisch an das nationalsozialistische Weltbild des Dritten Reiches an. INFOBOX Tag X Der "Tag X" beschreibt zunächst einen unbekannten Kalendertag. In extremistischen Milieus gilt dieser Tag allerdings als Tag des Zusammenbruches der bestehenden und verfassungsmäßigen Ordnung. Einige Akteure, insbesondere aus dem Bereich Reichsbürger und Selbstverwalter, erwarten, dass dieser Tag zwangsläufig ohne ein eigenes Zutun eintritt. Es existiert jedoch keine einheitliche Definition, ab wann der "Tag X" eintritt und in welcher Form. Es werden daher hauptsächlich eigene Definitionen verwendet. Die willkürliche Auslegung des "Tag X" (jeder Extremist kann jederzeit den "Tag X" für sich ausrufen), die damit einhergehende Unberechenbarkeit sowie die teils gewaltorientierte Ausrichtung auf einen möglichen Wegfall staatlicher Ordnung machen eine sorgfältige und frühzeitige Erkennung der davon ausgehenden Gefahren notwendig. Manche Rechtsextremisten verfolgen das Ziel, diesen Tag aktiv mit Gewalthandlungen herbeizuführen, und bereiten sich insbesondere durch Kampfsportund Waffentrainings darauf vor. 71 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Kampfsport fungiert als niedrigschwelliger Einstieg in die rechtsextremistische Szene. Insbesondere Jugendliche und Heranwachsende werden gezielt angesprochen, indem zunächst ausschließlich für die Teilnahme an Trainingsangeboten geworben wird. Die weitergehende Einbindung in die Szene erfolgt häufig schrittweise und geht mit einer zunehmenden ideologischen Einflussnahme einher. Oft werden auch Personen aus dem subkulturellen Spektrum für Kampfsporttrainings geworben, welche somit Zugang zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Parteien erlangen. Als Beispiel kann hier die rechtsextremistische Partei "Der III. Weg" genannt werden. Kampfsport (mit III. Weg-Bezug) Im Bereich der rechtsextremistischen Parteien beansprucht die Partei "Der III. Weg" für sich eine führende Rolle beim Thema Kampfsport. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind Sportund Kampfsportaktivitäten von hervorgehobener Bedeutung für den hier agierenden Stützpunkt Nord/Ost. Maßgeblich beteiligt sind hierbei die Jugendorganisation "Nationalrevolutionäre Jugend" (NRJ) sowie die parteiinterne Arbeitsgemeinschaft "Körper & Geist". Regelmäßig wird über die absolvierten Trainingseinheiten berichtet und damit gleichzeitig Werbung für eine künftige Teilnahme gemacht, die Jugendliche und junge Erwachsene ansprechen soll. Regionale Schwerpunkte bilden hierbei die Landkreise Rostock, Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald. Als Trainingsorte werden häufig öffentlichkeitswirksame Flächen wie Parks, Spielplätze oder Seeufer genutzt. Rechtsextremisten nehmen zwar als Kämpfer und Zuschauer an öffentlichen Kampfsportevents in Mecklenburg-Vorpommern teil, jedoch ist in den vergangenen Jahren, so auch im Jahr 2025, keine rechtsextremistische Einflussnahme auf diese Events erkennbar gewesen. Eine Überschneidung der rechtsextremistischen Kampfsportszene mit der Hooliganszene wird seitens des Verfassungsschutzes MV angenommen. Es bestehen Anhaltspunkte für gemeinsame Trainingsaktivitäten. Hintergrund ist eine zunehmende Professionalisierung der Hooliganszene im Kontext von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen. Dabei ist davon auszugehen, dass auf die Expertise der rechtsextremistischen Kampfsportszene zurückgegriffen wird bzw. beide Szenen sich gegenseitig unterstützen und verstärken. Trainingseinheiten werden öffentlichkeitswirksam dokumentiert, um Jugendliche und junge Erwachsene für eine Teilnahme zu gewinnen. Quelle: Der III. Weg Nord/Ost; Telegram 72 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4.9 Neonazistisch geprägte Veranstaltungen und Aktionen Rechtsextremisten nehmen geschichtliche Gedenktage und zurückliegende Ereignisse gezielt zum Anlass, ihre eigenen geschichtsrevisionistischen Auslegungen und ihr nationalsozialistisch geprägtes Gedankengut nach außen zu präsentieren und offen wahrnehmbar den Nationalsozialismus und die damit in Verbindung stehenden Verbrechen zu verherrlichen. Sie gedenken konsequent nur der Toten des eigenen Volkes, zu denen, in ihrer Gefühlswelt, eine über das "Ahnenblut" definierte und damit unauflösliche Verbindung besteht. Mitleid mit den Opfern des NS-Regimes besteht in der rechtsextremistischen Szene nicht. Darüber hinaus wird durch die Fokussierung auf deutsche Opfer die ursächliche Verantwortung der NS-Herrschaft für die zahlreichen Todesopfer relativiert. Die wiederkehrenden rechtsextremistischen Veranstaltungen, wie der "Trauermarsch" am 08. Mai in Demmin, der rechtsextremistische Tollensemarsch im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, aber auch Kranzniederlegungen an Kriegsdenkmälern gefallener Deutscher Bürger und Soldaten zum Volkstrauertag folgen einem gewissen Ritus. Es handelt sich hier um Handlungen, die regelmäßig und meist mit gleichem Ablauf erfolgen. Neonazistische Veranstaltungen, wie ritualisierte Gedenken, aber auch Vortragsveranstaltungen, wie zum Beispiel zu geschichtsrevisionistischen Themen, zielen auf regionale und überregionale Vernetzungen des subkulturell geprägten, des parteigebundenen und parteiungebundenen Rechtsextremismus ab. So werden in der rechtsextremistischen Szene verschiedene jährlich wiederkehrende Aktionen durchgeführt und teilweise bundesweit propagiert, wie etwa die "Aktion Schwarze Kreuze", die im Jahr 2025 jedoch ohne größere öffentliche Resonanz blieb.1 Verschiedene rechtsextremistische Rituale und Gedenken werden in der veröffentlichten Publikation - Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene - dargestellt.2 INFOBOX Tollensemarsch In der Zeit zwischen dem 23. Februar und 1. März findet der jährlich wiederkehrende Tollensemarsch statt. Dieser wird seit 2004 von der rechtsextremistischen Szene ausgerichtet und führt entlang einer ca. 40 km langen Strecke um den Tollensesee bei Neubrandenburg im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Auch wenn seitens der rechtsextremistischen Szene der zeitliche Bezug zum Todestag von Horst Wessel am 23. Februar 1930 abgestritten wird, so liegt dieser Bezug sehr nahe. Die rechtsextremistischen Teilnehmer reisen aus ganz Mecklenburg-Vorpommern und z. T. sogar über die Bundeslandgrenze hinweg an. Jeder Teilnehmer erhält ein Leistungsabzeichen. Dieser Marsch gilt in der rechtsextremistischen Szene als eine Art "Besinnungsmarsch" und wird als Stärkung des Zusammenhalts der rechtsextremistischen Szene angesehen. Er spiegelt zudem, im Sinne eines Leistungsmarschs, den elitären Körperkult der rechtsextremistischen Szene wider. Die Gesamtteilnehmerzahl im Jahr 2025 betrug ca. 80 Personen. Neben dem parteigebundenen Spektrum ("Die Heimat", "Der III. Weg") nahmen auch Vertreter loser Gruppierungen und Einzelpersonen teil. 1 Die seit 2014 in Deutschland bestehende rechtsextremistische Aktion soll "Gegen das Vergessen der deutschen Opfer ausländischer Gewalttaten!" wirken. Bei dem Aufruf zur Aktion im Internet wird die bestehende Einwanderungssituation und ein vermeintlich fehlender Schutz des deutschen Volkes vor Straftaten von Migranten damit verknüpft. 2 https://www.verfassungsschutz-mv.de/publikationen/ 73 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus - Live-Musikveranstaltung Quelle: Bundesamt für Verfassungsschutz 4.10 Rechtsextremistische Musikveranstaltungen Einen Schwerpunkt im Rechtsextremismus bildet weiterhin die rechtsextremistische Musikszene, bestehend aus Musikgruppen und Solointerpreten sowie deren gesamtes Umfeld - inklusive der Anhänger und dem sich damit vermischenden rechtsextremistischen Szenehandel. Es werden regelmäßig kleinere bis mittelgroße Musikveranstaltungen organisiert, bei denen die Vernetzungen der subkulturellen mit der parteiungebundenen rechtsextremistischen Szene im Vordergrund stehen. Zudem werden oft Verkaufsstände mit Devotionalien, Szenebekleidung und CDs bei den Musikveranstaltungen betrieben. Diese Artikel stellen eine weitere feste Bindung der Teilnehmer an die rechtsextremistische Szene sicher. Das gemeinschaftliche Erlebnis von LiveMusik erzeugt ein starkes Identitätsund Zusammengehörigkeitsgefühl. Erkennbar ist ein Wandel, sowohl im Stil als auch in der Wahrnehmung. Die neuen Stile (insbesondere Rap und Partyschlager) und Verbreitungswege geben Anknüpfungspunkte für ein breiteres, jüngeres Publikum - auch über die rechtsextremistische Szene hinaus. Die zunehmende digitale Verfügbarkeit rechtsextremistischer Musik spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Während Live-Musikveranstaltungen und der Kauf von Tonträgern für die ältere Generation relevant war, konsumieren jüngere Szeneangehörige und Szeneinteressierte rechtsextremistische Musik überwiegend mittels Downloads und Streaming sowie in Form von Hintergrundmusik bei Kurzvideos in den Sozialen Medien. Maßnahmen der Behörden wie Ausreiseuntersagungen bei Veranstaltungen im Ausland, Auflösung bzw. Verhinderung von Musikveranstaltungen sowie der Wegfall von Veranstaltungsörtlichkeiten haben in weiten Teilen der Szene zu Verunsicherung, Frustration bis hin zu Resignation geführt. Hierdurch werden (auch internationale) Vernetzungen gestört und Einnahmemöglichkeiten reduziert. Aufgrund des starken Beobachtungsdruckes der Sicherheitsbehörden werden eher weniger auffällige Liederabende und sonstige Veranstaltungen mit Live-Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen von Rechtsextremisten, bei denen die Musikdarbietung nicht der ausschließliche Veranstaltungszweck ist, wie z. B. Parteiveranstaltungen, Vortragsveranstaltungen sowie interne Szenefeiern - insbesondere Geburtstagsfeiern. Diese können durch die rechtsextremistische Szene deutlich abgeschirmter organisiert und durchgeführt werden. Zudem werden Szeneobjekte in abgelegenen Gegenden mit erhöhtem Sichtschutz genutzt. Nach dem pandemiebedingten Rückgang des rechtsextremistischen Musikgeschehens in den Jahren 2020 und 2021 - mit jeweils vier bekannt gewordenen Musikveranstaltungen - stieg die Zahl ab 2022 wieder an. Im Jahr 2022 wurden sieben rechtsextremistische Musikveranstaltungen bekannt. Im Jahr 2023 fanden fünf rechtsextremistische Veranstaltungen mit Live-Auftritten statt. 2024 erhöhte sich die Zahl der bekannt gewordenen rechtsextremistischen Musikveranstaltungen auf acht. Im Jahr 2025 wurden in Mecklenburg-Vorpommern 13 durchgeführte rechtsextremistische Musikveranstaltungen bekannt. Damit hat das rechtsextremistische Musikgeschehen im Land gegenüber den Vorjahren an Bedeutung gewonnen. 74 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Übersicht der Musikveranstaltungen 3 1 6 2 5 4 1 In Barnekow fand am 23. August eine Veranstaltung mit Live-Musik und 40 Teilnehmern statt. 2 In Güstrow fanden am 21. Juni und am 25. Juli Veranstaltungen mit Live-Musik und jeweils ca. 50 Teilnehmern statt. 3 In Grimmen wurde eine Veranstaltung mit ca. 30 Teilnehmern und Live-Musik bekannt. 4 In Matzlow-Garwitz konnten mehrere Veranstaltungen festgestellt werden. So fand am 1. März eine Veranstaltung mit Live-Musik und über 100 Personen und am 26. April erneut eine Veranstaltung mit ca. 60 Teilnehmern statt. Am 7. Juni wurde dort ein Konzert mit mehreren Bands und ca. 60 - 70 Besuchern durchgeführt. Ein weiteres Konzert mit mehreren Bands fand am 15. November statt. 5 In Waren (Müritz) fand am 31. Mai eine Veranstaltung mit Live-Musik und ca. 25 Besuchern und am 8. Oktober ein Liederabend mit ca. 60 Teilnehmern statt. 6 Am 28. Juni wurde im bekannten Szeneobjekt in Salchow ein Konzert mit ca. 250 - 300 Teilnehmern durchgeführt. Am 4. Oktober fand ein Liederabend in dem Szeneobjekt "Haus Jugendstil" in Anklam statt. 75 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Erkenntnisse zu geplanten Musikveranstaltungen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben vom Verfassungsschutz an die Polizei übermittelt. Die Polizei löste am 20. September 2025 eine Musikveranstaltung der rechtsextremistischen Musiker "Proto" und "Kavalier" in Teterow auf. An dieser Veranstaltung nahmen ca. 100 Personen der rechtsextremistischen Szene teil.1 Auch im Ausland durchgeführte rechtsextremistische Musikveranstaltungen wecken bei hiesigen bekannten Rechtsextremisten das Interesse. Wie in den Jahren zuvor nahmen auch im Jahr 2025 Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern an verschiedenen rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland teil. Mitglieder der Hammerskins Deutschland inklusive der Chapter "Mecklenburg" und "Pommern" und der Teilorganisation Crew 38 nahmen am 15. November 2025 am Hammerfest2 in Italien teil. Die Italia Hammerskins feierten ihr 30-jähriges Bestehen und es nahmen bis zu 150 Mitglieder der Hammerskins Deutschland teil. Zuvor fand das sogenannte EOM (European Officer Meeting) statt.3 - Musikveranstaltung mit "Proto" und "Kavalier" - Hammerfest in Italien INFOBOX Aufhebung des Verbotes der Hammerskins Deutschland am 19. Dezember 2025 - Auflösung der Chapter "Mecklenburg" und "Pommern" - Das am 19. September 2023 vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Vereinsverbot der rechtsextremistischen Organisation Hammerskins Deutschland wurde aufgrund zahlreicher Klagen von Mitgliedern und regionalen Chaptern der Hammerskins mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2025 aufgehoben. Das Verbot der "Hammerskins Deutschland" wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus vereinsrechtlichen Gründen aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung nicht hinreichend festgestellt werden. Die rechtsextremistische Ausrichtung einzelner Strukturen war damit nicht Gegenstand einer gegenteiligen Bewertung der gerichtlichen Entscheidung. Die Hammerskins-Chapter "Mecklenburg" und "Pommern" werden von der Landesbehörde für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern als erwiesen rechtsextremistische Bestrebungen eingestuft. Bis zuletzt lagen Erkenntnisse über Aktivitäten beider Chapter vor, einschließlich internationaler Vernetzungen. Im Dezember 2025 erklärten Vertreter der Organisation gegenüber dem Bundesministerium des Innern die Auflösung der beiden Chapter. Dabei handelt es sich um eine Selbstauskunft. Unabhängig davon prüft die Landesbehörde für Verfassungsschutz MecklenburgVorpommern gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag (vgl. SS 5 LVerfSchG M-V) weiterhin, ob Anhaltspunkte für rechtsextremistische Aktivitäten oder mögliche Nachfolgebzw. Ersatzstrukturen bestehen. 1 https://www.nds-tickets.de/ - gesichert am 10.02.2026 2 https://exif-recherche.org/wp-content/uploads/2025/12/Bild-01-.jpg - gesichert am 11.02.2026 3 https://exif-recherche.org/?p=13326 - abgerufen am 11.02.2026 76 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus - Quelle: Rue89Lyon Eine weitere bekannte rechtsextremistische Musikveranstaltung war die Konzertveranstaltung "European Voices" am 8. März 2025 in Frankreich. Eine beabsichtige Teilnahme des bekannten Liedermachers "F.i.e.L." aus Mecklenburg-Vorpommern konnte durch eine angeordnete Passbeschränkung verhindert werden. INFOBOX Rechtsextremistische Musik In rechtsextremistischen Liedtexten werden sowohl offen als auch unterschwellig rechtsextremistische Feindbilder und Ideologiefragmente verbreitet, wodurch entsprechende Denkmuster geformt und gefestigt werden. Stilistisch greift die Szene nicht nur auf die häufig gennannte Rockmusik (sog. "Rechtsrock") zurück, sondern bedient sich auch Volksliedern aus der Zeit des Nationalsozialismus, umgedichteten Liedern der Popmusik, deutschsprachigem Rap und Partyschlagern. Zudem ist die Nutzung künstlicher Intelligenz zur Produktion rechtsextremistischer Musik feststellbar. Diese kann aber aufgrund der fehlenden Umsetzung bei Live-Musik-Veranstaltungen noch nicht mit realproduzierter rechtsextremistischer Musik mithalten. Es steht weiterhin das gemeinschaftliche Erlebnis mit dem durch Tätowierungen und spezieller Kleidung geprägten äußeren Erscheinungsbild der Teilnehmer bei Live-Events im Vordergrund. 77 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4.11 Rechtsextremistische Szeneläden und Versandhandel Der Vertrieb rechtsextremistischer Szeneartikel - darunter Devotionalien, Bekleidung, Accessoires, Musik sowie Propagandamaterial wie Flyer, Plakate, Aufkleber und Fahnen - ist fest in der rechtsextremistischen Szene verankert. Er dient sowohl der Verbreitung und Festigung ideologischer Inhalte im subkulturellen und parteiungebundenen Rechtsextremismus als auch der Generierung finanzieller Mittel. Neben den Verkaufsständen bei Musikveranstaltungen werden auch in Mecklenburg-Vorpommern rechtsextremistische Szeneläden betrieben. Insgesamt kommt dem Internethandel jedoch eine dominierende Bedeutung zu. Mit dem Szeneladen "New Dawn Streetwear" im Raum Anklam und dem Angebot des "Pommerschen Buchdienst" im "Nationalen Begegnungszentrum" in Anklam befinden sich gleich zwei rechtsextremistische Szeneläden in unmittelbarer räumlicher Nähe. Hierdurch wird der regionalen Szene ein niedrigschwelliger Zugang zu einem breit gefächerten Angebot ermöglicht. Der Online-Shop "Wehrmacht1945.de" mit Sitz in Waren (Müritz) bietet über seine Internet-Plattform eine Reihe von Gegenständen zur Verherrlichung der Wehrmacht an. Neben T-Shirts, Flaggen und weiteren Bekleidungsstücken mit Wehrmachtsbezug umfasst das Sortiment auch dekorative Waffen ("Deko-Waffen"). Die angebotenen Produkte tragen zur Verharmlosung und Verherrlichung der militärischen Strukturen des Nationalsozialismus bei und richten sich insbesondere an eine gewaltorientierte rechtsextremistische Klientel. - Bei der Darstellung handelt es sich um Deko-Waffen. Quelle: Online-Versandhandel Wehrmacht1945 Die Relevanz des Vertriebswesens innerhalb der rechtsextremistischen Szene wird auch durch eine am 14. Juni 2025 im Szeneobjekt "Haus Jugendstil" in Anklam (Landkreis Vorpommern-Greifswald) durchgeführte Verkaufsveranstaltung deutlich. Bei der Veranstaltung, für die überwiegend Rechtsextremisten aus dem örtlichen Umfeld anreisten, wurden Szeneartikel bekannter Vertriebe, wie des Kampfsport-Labels "Kampf der Nibelungen", des Rechtsrock-Versandes "PC-Records" sowie "FSN TV" mit z. B. Kleidung von "Active Club Germania" zum Verkauf angeboten. Auch Merchandise des beliebten rassistischen Motivs "The White Race" wurden in Anklam an die örtliche rechtsextremistische Szene - Quelle: Online-Versandhandel Wehrmacht1945 verkauft. 78 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus - Quelle: Bundesamt für Verfassungsschutz 4.12 Parteigebundener Rechtsextremismus In einem demokratischen System übernehmen politische Parteien zentrale Funktionen. Zu den allgemein anerkannten Aufgaben von Parteien zählen insbesondere: die Gewinnung politischen Personals, die Entwicklung politischer Inhalte, die Artikulation, Repräsentation und Bündelung gesellschaftlicher Interessen, die Mitwirkung an der Regierungsund Oppositionsbildung, die Mobilisierung der Anhängerschaft - insbesondere im Hinblick auf Wahlen. Unter der Gewinnung politischen Personals wird die Besetzung öffentlicher Ämter und Mandate sowie parteiinterner Funktionen verstanden. In der Vergangenheit gelang es rechtsextremistischen Parteien wie "Die Heimat" (ehemals NPD) in Landesparlamente einzuziehen. Dabei ist die Entwicklung eigenständiger politischer Inhalte bei rechtsextremistischen Parteien nur eingeschränkt feststellbar. Politische Positionen werden häufig reaktiv formuliert und basieren vielfach auf einer grundsätzlichen Ablehnung des demokratischen Systems sowie etablierter Parteien. Diese Ablehnung wird mit Elementen rechtsextremistischer Ideologie verknüpft. 79 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Interessenartikulation, -repräsentation und -aggregation beziehen sich im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Parteien darauf, die Interessen der Parteimitglieder und der potentiellen Wähler zu verbalisieren, zu vertreten und gegebenenfalls verschiedene Interessen und Positionen zusammenzuführen. Durch Demonstrationen und andere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten können diese Parteien ihre Anliegen sowie die ihrer Wähler und Mitglieder nach außen kommunizieren. Die Mobilisierung der Anhängerschaft zu Wahlen gelingt rechtsextremistischen Parteien jedoch zunehmend weniger. Insbesondere die Partei "Die Heimat" weist seit Jahren strukturelle Schwächen und rückläufige Wahlergebnisse auf. Auch die Parteien "Der III. Weg" und die "Neue Stärke Partei" spielen im parteipolitischen Wettbewerb faktisch keine Rolle. Ihre Aktivitäten konzentrieren sich weniger auf die Teilnahme an Wahlen als vielmehr auf den Erhalt ihres formalen Parteienstatus. Gleichwohl gelingt es ihnen vereinzelt, durch provokative Aktionen mediale Aufmerksamkeit zu erzeugen. Insgesamt erfüllen rechtsextremistische Parteien die klassischen Funktionen politischer Parteien nur eingeschränkt. Stattdessen übernehmen sie verstärkt spezifische, innerhalb der Szene bedeutsame Funktionen. Zu den zentralen Funktionen rechtsextremistischer Parteien zählen: Szeneinterne Vernetzungsfunktion: Rechtsextremistische Parteien fungieren als verbindendes Element innerhalb der Szene. Im Kontext eines häufig propagierten "nationalen Widerstands" tragen sie zur Vernetzung unterschiedlicher Akteure bei und fördern auch organisationsübergreifende Kooperationen. Szeneübergreifende Rekrutierungsfunktion: Durch ihre vergleichsweise offenen und lokal verankerten Strukturen erleichtern Parteien den Zugang zur Szene. Im Gegensatz zu stärker abgeschotteten Gruppierungen, wie etwa neonazistischen Kameradschaften, ist eine unmittelbare Einbindung in aktivistische Strukturen nicht zwingend erforderlich. Dies senkt die Einstiegsschwelle für neue Anhänger. Logistische Funktion: Parteien übernehmen organisatorische Aufgaben, etwa die Anmeldung von Versammlungen, die Bereitstellung finanzieller Mittel (trotz eingeschränkter staatlicher Parteienfinanzierung) oder die Durchführung von Veranstaltungen unter dem Schutz des Parteienstatus. So werden beispielsweise rechtsextremistische Treffen als Parteiveranstaltungen deklariert. Formale Schutzfunktion: Rechtsextremistische Parteien profitieren vom sogenannten Parteienprivileg, das ihnen im Vergleich zu Vereinen einen erhöhten Schutz vor staatlichen Maßnahmen gewährt. Veranstaltungen lassen sich unter diesen Voraussetzungen schwerer untersagen, und auch Parteiverbote unterliegen deutlich höheren rechtlichen Anforderungen als Vereinsverbote. 80 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus "Die Heimat" "Die Heimat" Bund1 MV2 Die Heimat, Landesverband Name Die Heimat Mecklenburg-Vorpommern Sitz/Vorsitzender Berlin, Peter SCHREIBER Anklam, Stefan KÖSTER Mitglieder 2600 150 Bundesvorstand, Landesverband mit Struktur Landesund Kreisverbände Kreisverbänden gesamtes Bundesgebiet mit gesamtes Landesgebiet mit Verbreitung regionalen Schwerpunkten regionalen Schwerpunkten Schaffung einer ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft"; getragen von rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Ideologie/Ziele Grundpositionen; Streben nach einem fundamentalen Systemwechsel und Beseitigung des demokratischen Rechtsstaates Mit ihrer Umbenennung von der Bezeichnung "Nationaldemokratische Partei Deutschland" (NPD) in "Die Heimat" und ihrem Strategiewechsel im Juni 2023 bemühte sich die weiterhin älteste noch bestehende rechtsextremistische Partei Deutschlands um einen Neuanfang. Modernisierung, Vernetzung und politische Vorfeldarbeit rückten weiter in den Vordergrund. Ihre extremistische Ideologie und Ausrichtung behielt sie indes bei, wie zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht 2024 im Rahmen des Ausschlusses von der Parteienfinanzierung feststellte3. So wendet sich "Die Heimat" weiterhin gegen die Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie missachtet die Menschenwürde und das Demokratieprinzip und strebt die Errichtung eines an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritäten "Nationalstaats" an. 1 Telegram "Die Heimat" vom 06.01.2026 2 Facebook "Die Heimat LV MV" vom 24.10.2025 3 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-009.html abgerufen am 08.04.2026 81 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus "Die Heimat" in Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern war im Berichtszeitraum nur wenig Veränderung zum Vorjahr festzustellen. Der Landesverband und seine Kreisverbände führten wie bisher nur in geringem Umfang Veranstaltungen durch. Beobachtbar war jedoch, dass neben klassischen, parteiinternen Aktivitäten auch parteiübergreifende Aktionen mit anderen rechtsextremistischen Akteuren erfolgten. Zu den wiederkehrenden, vom Landesverband organisierten Veranstaltungen zählte der "Tollense-Marsch" am 22. Februar 2025 mit ca. 80 Teilnehmern. Weiterhin ist auch der jährlich stattfindende "Demminer Trauermarsch" am 8. Mai 2025 (vgl. Kapitel 4.9) zu nennen. Hier gelang es der Partei wieder mit ca. 290 Teilnehmern, jedoch unter großen Gegenprotesten, ihre Gedenkveranstaltung abzuhalten. Daneben fanden im "Haus Jugendstil" in Anklam, der Geschäftsanschrift des Landesverbandes der "Heimat", mehrere Veranstaltungen mit Beteiligung weiterer rechter Akteure statt. Dazu zählten beispielhaft ein Vortrag unter dem Motto: "Was ist rechts?" am 11. April 2025 und ein größerer Lagerverkauf mit dem Titel: "Besuch im Norden" am 14. Juni 2025. Zudem unterstützte die Partei andere Aktionen wie z. B. die rechtsextremistisch geprägte Demonstration am 13. September 2025 in Grevesmühlen unter dem Motto: "Für Familie, Heimat und Traditionstatt CSD, Pädophilie und Perversion". Auch weiterhin sind der Landesverband MV der "Heimat" und seine Kreisverbände auf ihren noch bestehenden Profilen in den sozialen Medien äußerst selten aktiv. Gelegentlich wurden im Berichtszeitraum größere Veranstaltungen der "Heimat" im Bundesgebiet beworben, wie die 1. Mai-Demonstration in Gera/Thüringen oder auch das bundesweit dezentral durchgeführte Heldengedenken am Volkstrauertag. Flyer und Plakate zum "Demminer Trauermarsch" sowie zum Lagerverkauf "Besuch im Norden" 2025. - Quelle: PIXA PIXELARCHIV 82 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Die "Jungen Nationalisten" in Mecklenburg-Vorpommern Die "Jungen Nationalisten" in Mecklenburg-Vorpommern Die "Jungen Nationalisten" als Teilbzw. Jugendorganisation der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD) verstehen sich als Aktivisten, die sowohl im Vordergrund als auch im Hintergrund agieren und eine Ideologie der ethnisch homogenen Volksgemeinschaft vertreten, ähnlich wie ihre Mutterpartei. Vor allem finden sich in ihrer Agitation auch rassistische, antisemitische und fremdenfeindliche Ansichten sowie Bezüge zum Nationalsozialismus. Die "Jungen Nationalisten" streben die Entwicklung einer rechtsextremistischen Gegenkultur an und verstehen ihren Wirkungsbereich im Wesentlichen im vorpolitischen Raum. Somit sind sie für die Partei in Bezug auf die Rekrutierung neuer Mitglieder und das Stimmenfangen bei Wahlen ein wichtiges Bindeglied zur parteiungebundenen rechtsextremistischen Szene. Bundesweit befanden sich die "Jungen Nationalisten" bezüglich ihrer Mitgliederzahlen und ihres Aktivitätenlevels in einem leichten Aufschwung. Der bundesweit festgestellte Aufwärtstrend der "Jungen Nationalisten" konnte in Mecklenburg-Vorpommern längere Zeit nicht wahrgenommen werden. Bis weit in das Jahr 2025 hinein konnten keine wieder hergestellten Strukturen oder signifikante Aktivitäten festgestellt werden. Einzige Ausnahme hierzu war der im September 2025 durchgeführte "Gemeinschaftstag Nord" der JN in Jamel/MV mit ca. 65 Teilnehmern. An diesem schienen Akteure aus Mecklenburg-Vorpommern jedoch stark unterrepräsentiert gewesen zu sein. Seit dem späten Herbst 2025 befindet sich die JN aber auch hier im Land augenscheinlich in einem Umbruch. Zumindest zeigt sich die Jugendorganisation seit diesem Zeitpunkt mit der Etablierung einer neuen Präsenz in den sozialen Medien und einigen durchgeführten Aktionen im östlichen Landesteil in der Öffentlichkeit. So wurden im November in Pasewalk Flyer verteilt und "Heldengedenken" in den Landkreisen VorpommernGreifswald und Mecklenburgische Seenplatte durchgeführt. Zudem wurde am 29. November 2025 an einer Demonstration der "Heimat" in Berlin unter dem Motto: "Betrüger und kriminelle Ausländer raus!" teilgenommen und im Dezember eine Spendenaktion für Tierfutter initiiert. Ob sich die erkennbaren Entwicklungen in Mecklenburg-Vorpommern nachhaltig fortsetzen, ist derzeit offen. "Gemeinschaftstag Nord" und Flyeraktionen der Jungen Nationalisten in MV im Jahr 2025. Quelle: Aktion Widerstand; Instagram, Homepage 83 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Partei "Der III. Weg" Partei "Der III. Weg" Bund1 MV2 Name Der III. Weg Der III. Weg, Stützpunkt Nord/Ost Sitz/Vorsitzender Matthias FISCHER n. n. Mitglieder 1000 45 Bundesvorstand, Landesverbände Struktur Stützpunkt mit Gebietsleitern und regionale Stützpunkte gesamtes Bundesgebiet mit gesamtes Landesgebiet mit Verbreitung regionalen Schwerpunkten regionalen Schwerpunkten Verwirklichung einer völkischen Ordnung im Rahmen einer Ideologie/Ziele "Präsidialdemokratie" nach dem "Führerprinzip", "Drei-Säulen-Konzept": politischer und kultureller Kampf sowie Kampf um die Gemeinschaft Die seit mittlerweile gut zwölf Jahren bestehende Partei verfolgt programmatisch ein rechtsextremistisches Staatsund Gesellschaftsbild. Sowohl ihre Funktionäre als auch der Großteil ihrer Mitglieder sind seit Jahren in der rechtsextremistischen Szene verwurzelt. Die Ideologie der Partei, die sich aus ihrer Satzung und ihrem "Zehn-Punkte-Programm" ableiten lässt, fußt auf einem biologistischen Volksbegriff. Sie orientiert sich dabei stark am historischen Nationalsozialismus und vereint zudem fremdenfeindliche, antisemitische und geschichtsrevisionistische Positionen. Sie strebt nach der Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Überwindung des derzeitigen "Systems" im Wege einer "natürlichen Revolution". Dafür nimmt die Partei ihren vom "Drei-Säulen-Konzept" getragenen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kampf als nationalrevolutionäre Bewegung auf. Ihre in den letzten Jahren gegründeten Arbeitsgemeinschaften (AGs), wie z. B. die AG "Körper & Geist" oder die AG "Feder & Schwert" stellen dabei wichtige Instrumente dar. 1 Homepage Der III. Weg, vom 06.01.2026 (Logo Partei/Bund) 2 Telegram "Der III. Weg Nord/Ost" vom 06.01.2026 (Logo SP Nord/Ost) 84 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Im Jahr 2025 konnte die Partei ihre Mitgliederzahlen nicht nur halten, sondern auch wieder leicht erhöhen. Wie keine andere rechtsextremistische Partei vereinnahmt "Der III. Weg" den Kampfsport für ihre Ziele und Zwecke. Bereits in ihrem Parteiprogramm spricht sie von der großen Bedeutung des Sports für "jeden Deutschen", der "Beherrschung der naturhaften Triebe" und damit verbunden dem Streben nach einem "hohen menschlichen Ideal".3 Innerhalb der Partei sind es vor allem die Jugendorganisation "Nationalrevolutionäre Jugend" (NRJ) und die AG "Körper & Geist", die sich dieses Themas annehmen. (Vgl. Kapitel 4.8) "Der III. Weg" in Mecklenburg-Vorpommern Seit Bestehen des für Mecklenburg-Vorpommern organisatorisch zuständigen Stützpunkts Nord/Ost ab dem Frühjahr 2023 verzeichnet dieser, parallel zur Entwicklung auf Bundesebene, stetig kleine Mitgliederzuwächse. Sowohl thematisch als auch quantitativ sind seine öffentlichen Aktionen mit denen aus dem Jahr 2024 vergleichbar. Bei parteipolitischen Aktivitäten (Flyerverteilungen, Infotische etc.) war zudem ein leichter zahlenmäßiger Anstieg zu erkennen. Themenschwerpunkte waren demnach erneut vor allem die Migration, das traditionelle Familienund Geschlechterbild und die in der Szene traditionellen Gedenken an die deutschen Opfer der Weltkriege sowie der Sport. Letzterer trägt mit gezielter Werbung für Trainingseinheiten in mehreren Städten im mittleren und östlichen Mecklenburg-Vorpommern ganz erheblich zur Rekrutierung neuer Mitglieder bei. Im Weiteren dient diese Fokussierung auf den Kampfsport der Erhöhung der Wehrhaftigkeit gegenüber dem politischen Gegner, der Stärkung der nationalsozialistischen Gemeinschaft und dem ideologischen Zusammenwachsen. Neben vielen veröffentlichten Sportund Kampfsporttrainings (etwa im mittleren zweistelligen Bereich) und örtlichen Flyerverteilungen z. B. in Rostock, Schwerin, Güstrow oder Grimmen fanden 2025 folgende bekannte größere Aktionen des Stützpunkts statt: Aktionstag unter dem Motto: "Angriff auf Greifswald" am 1. März 2025 mit ca. 20 Teilnehmern Aktionstag unter dem Motto "Sturm auf Rostock" am 5. Juli 2025 mit ca. 50 Teilnehmern mit mehreren Infotischen im Rostocker Stadtgebiet Infostand Ende August 2025 in Ueckermünde mit ca. 15 Teilnehmern Infostand am 30. August 2025 in Güstrow unter dem Parteimotto: "Unsere Alternative heißt Revolution!" mit ca. 15 Teilnehmern Schulhof-Offensive am 19. September 2025 an der Robert-Koch-Regionalschule in Grimmen mit NRJ-Flyerverteilung und Infostand am Folgetag Infotisch und Spielzeugverteilung am 06.12.2025 in Güstrow mit 18 Teilnehmern Verteilaktion im Dezember 2025 unter dem Motto "Umweltschutz ist Lebensschutz" in Pasewalk mit ca. 15 Teilnehmern Infostand im Dezember 2025 unter dem Motto: "Vom ich zum wir!" in Löcknitz mit ca. 16 Teilnehmern 3 Homepage Der III. Weg; 10-Punkte-Programm der Partei 85 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Daneben wurden auch wieder andere, nicht vom Stützpunkt verantwortete Veranstaltungen unterstützt. Dazu zählen beispielhaft: Teilnahme an der Demonstration am 22. März 2025 in Schwerin unter dem Motto: "Gemeinsam für Deutschland" Teilnahme am Aktionstag "Sturm auf Berlin" der Partei am 18. Oktober 2025 in Berlin Es ist zu erwarten, dass der Stützpunkt Nord/Ost seine Aktivitäten in dem beschriebenen Umfang weiterführen und ggf. noch ausbauen wird. Parteiveranstaltungen und öffentlichkeitswirksame Aktionen im Jahr 2025 in Mecklenburg-Vorpommern. Quelle: Der III. Weg Nord/Ost; X, Homepage 86 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus "Heimat und Identität" "Heimat und Identität" Vorsitzender/Sitz Landkreis Ludwigslust-Parchim Mitglieder ca. 15 rechtsextremistische Organisation, die dem parteiunabhängigen Struktur Rechtsextremismus zuzurechnen ist (ohne bekannte innere Strukturen) Verbeitung Landkreis Ludwigslust-Parchim/MV überparteiliche Gruppierung mit dem Streben nach kommunalpolitischer Einflussnahme Ideologie/Ziele und Vernetzungsambitionen; große Nähe zur Partei "Die Heimat"; völkisch-nationalistische Ausrichtung und gegen Teile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung agierend Seit ihrem Bestehen durchlief die Gruppierung zahlreiche Veränderungen. Im Jahr 2020 als "Kreistagsfraktion Heimat und Identität" gegründet, umbenannt 2024 im Hinblick auf die anstehenden Kommunalwahlen in die "Wählergruppe Heimat und Identität" und nunmehr fortbestehend als Gruppierung mit gleichlautendem Namen, bestritt sie auch das Jahr 2025 wieder unter ihrem Selbstverständnis einer überparteilichen und unabhängigen politischen Kraft. Dabei zeigt sich die im Landkreis Ludwigslust-Parchim wirkende "Heimat und Identität" weiterhin völkisch-nationalistisch ausgerichtet, fremdenfeindlich und rassistisch. So posten Mandatsträger der Gruppe wiederholt entsprechende Beiträge auf ihren social media-Profilen oder unterstützen rechtsextremistische Veranstaltungen mit derlei Bezügen. Zudem wenden sich Mandatsträger der Gruppe nach wie vor in erheblichem Umfang mit oft harscher Agitation und Verächtlichmachung gegen tragende Institutionen und Repräsentanten des Staates. "Design-Edition". Eher die Beispielsweise wird von der Bundesrepublik Deutschland als "Dreckssystem, Umvolkungsedition. Was für dass auf den Müllhaufen der Geschichte gehört" gesprochen.1 In Bezug auf einen Presseartikel zu untergebrachten Flüchtlingen im Landkreis Ludwigslustein geisteskranker Dreck.3 Parchim wird über dortigen "Drogenhandel und Gewaltdelikte, die systematisch unter den Teppich gekehrt werden" sowie vom Landrat des Landkreises als einem "Umvolker"2 gesprochen. Diese Einstellung tritt regelmäßig im Rahmen von Internetveröffentlichungen in Erscheinung.3 Get the garbage out!3 Etwa seit dem Frühjahr 2025 konnte "Heimat und Identität" ihre zumeist monatlich abgehaltenen Stammtische wieder aufleben lassen. Diese finden nunmehr in Lübtheen statt. Ausgetauscht wird sich hier u. a. zu tagespolitischen oder auch zeitgeschichtlichen Themen. Darüber hinaus dienen die Stammtische dem allgemeinen Austausch und der Kontaktpflege. 1 Facebook "D.A." vom 28.02.2025 2 Facebook "D.A." vom 20.05.2025 3 Facebook "D.A." vom 03.12.2025/24.10.2025 87 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Daneben unterstützt sie auch die regelmäßigen Montagsdemonstrationen in Ludwigslust durch Teilnahmen und Redebeiträge.1 Neben ihrer bekannten Nähe zur Partei "Die Heimat" bestehen auch weiterhin freundschaftliche Kontakte zum Verein "Küstenwende e.V", allein schon wegen personeller Überschneidungen (siehe auch Kapitel 4.13). So macht eines der Doppelmitglieder auf seinem Social Media-Profil regelmäßig Werbung für "Küstenwende e.V." .2 Auch die durch Rechtsextremisten jährlich durchgeführten Heldengedenken wurden 2025 durch "Heimat und Identität" unterstützt. So wurde anlässlich des Volkstrauertags am 16. November 2025 an mehreren Orten im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit Kerzen und Gestecken der so wörtlich: "Männern und Frauen, die in der Vergangenheit ihr Leben und Schaffen für die deutsche Heimat gaben", gedacht.3 Unterstützung der Montagsdemos in Ludwigslust durch Teilnahme und Redebeiträge. Enge Verbindungen zwischen "Die Heimat" und "Küstenwende e.V." bleiben bestehen. 1 TikTok ""Heimat und Identität" vom 20.10.2025 2 Facebook "D.A." vom 19.03.2025 3 Facebook "Heimat und Identität" vom 16.11.2025, abgerufen am 25.11.2025 88 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Neue Stärke Partei" (NSP) Neue Stärke Partei" (NSP)1 Bund MV Neue Stärke Partei, Landesverband Name Neue Stärke Partei (NSP) Mecklenburg-Vorpommern Bis 05.05.2025: Bis zum 29.04.2025: Sitz/Vorsitzender Christoph THEWS Marc DREXLER Mitglieder < 30 < 25 Struktur (zuletzt) Bundesverband, Landesverband Landesverband Verbreitung (zuletzt) Mecklenburg-Vorpommern Revolutionärer Umsturz des bestehenden Systems und Ideologie/Ziele Errichtung eines totalitären Einparteienstaates; strikt völkisches und offen rassistisches Volksverständnis Nach nur wenigen Jahren des Bestehens scheint die "Neue Stärke Partei" nunmehr nur noch formell zu existieren. Seit dem Rücktritt der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Bundesund Landesvorsitzenden von ihren Ämtern im Frühjahr 2025 konnten von der Partei ausgehende Aktiviäten nicht mehr festgestellt werden. Alle virtuellen Kanäle sind entweder nicht mehr existent oder inaktiv. Wenn überhaupt bestehen nur noch vereinzelte Mitgliedschaften. Von diesen geht aber nach jetzigem Stand keinerlei Bestreben aus, die Partei in irgendeiner Art weiter zu führen. Es scheint, dass sich die Partei in einem Auflösungsszustand befindet und - zumindest auf dem Papier noch vorhandene - verbliebene Funktionäre kein Interesse oder keine Erfahrung mit der ordentlichen Abwicklung der Partei haben. 1 Telegram "Neue Stärke Partei", vom 06.01.2026 89 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus 4.13 Akteure der verfassungsschutzrelevanten Neuen Rechten INFOBOX Neue Rechte Die Strategie und Zielsetzung der Neuen Rechten ist auf den außerparlamentarischen bzw. metapolitischen Raum ausgerichtet. Der Neuen Rechten liegt die Annahme zugrunde, dass die Verschiebung von gesellschaftlichen Normen und Deutungsrahmen im außerparlamentarischen Bereich letztlich zu einer nachhaltigen Veränderung parlamentarischer Entscheidungsprozesse führen kann. Akteure in diesem Bereich verfolgen nicht nur kulturelle oder publizistische Ziele, sondern arbeiten auch strategisch an einer Veränderung politischer Machtverhältnisse im Sinne einer "Kulturrevolution von rechts". Leitmotiv ist die Vorstellung, dass, wer die kulturelle Ebene verändere, auch politisch etwas bewegen könne. Wahlen ohne kulturelle Vorarbeit blieben wirkungslos, so die Anhänger der Neuen Rechten. Die Neue Rechte grenzt sich äußerlich vom traditionellen Rechtsextremismus ab, indem sie offene NS-Bezüge, Skinhead-Subkultur, gewaltförmiges Auftreten und offensichtliche rassistische Sprache vermeidet. Stattdessen tritt sie intellektueller, publizistischer und metapolitischer auf. Sie versucht, rechtsextreme oder völkischnationalistische Deutungsmuster in scheinbar anschlussfähige Begriffe wie "Identität", "Ethnopluralismus", "Remigration", oder "Kulturkampf" zu übersetzen. Ziel ist nicht primär die unmittelbare Parteipolitik oder Straßenmobilisierung, sondern die langfristige Verschiebung gesellschaftlicher Debatten und Begriffe. Die Distanz zum klassischen Rechtsextremismus ist daher vor allem taktisch: Die Neue Rechte vermeidet offene Radikalität, um breitere bürgerliche Milieus zu erreichen, hält aber häufig an zentralen rechtsextremistischen Grundannahmen fest, insbesondere an ethnisch-kulturellen Ungleichwertigkeitsvorstellungen und an der Ablehnung liberal-pluralistischer Demokratie. Aus einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis können sich weitere Denkmuster ergeben, wie etwa eine fremdenfeindliche Agitation. Die Beurteilung, was im Hinblick auf das heterogene Spektrum der Neuen Rechten verfassungsschutzrelevant ist, erfolgt nach dem gesetzlichen Maßstab des SS 5 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V. Das heißt, es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen (Verstöße gegen die Menschenwürde, das Demokratieoder das Rechtsstaatsprinzip). Verschiedene Gruppierungen der verfassungsschutzrelevanten Neuen Rechten waren auch im Jahr 2025 in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin aktiv. Nur die "Junge Alternative Mecklenburg-Vorpommern" (JA MV) wurde - wie auch die Landesverbände der JA in anderen Bundesländern - im Rahmen des 8. und 9. Landeskongresses der JA MV am 22. März 2025 in den Räumlichkeiten einer Greifswalder Burschenschaft aufgelöst. Die Auflösung und Umstrukturierung war zuvor beim JA-Bundeskongress am 1. Februar 2025 in Apolda/ Thüringen beschlossen worden. Die JA war bis zu ihrer Auflösung bundesweit als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Die erwiesen rechtsextremistische Bestrebung COMPACT-Magazin GmbH verfügt nicht über eigene Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern. Dennoch wurde auch im Berichtszeitraum, am 8. Februar 2025, eine COMPACT-Vortragsveranstaltung zum Thema "Altparteien - Verrat am Wähler" in Groß Ernsthof/Rubenow im Landkreis Vorpommern-Greifswald durchgeführt. Die Verantwortlichen Jürgen und Dr. Stephanie Elsässer berichteten über ihre "rechtswidrige Verfolgung" und das Verbotsverfahren gegen COMPACT und warben für eine "politische Veränderung im Parteiengefüge".1 1 Das Bundesverwaltungsgericht hob das COMPACT-Verbot mit Urteil vom 24.06.2025 - BverwG 6 A 4.24 - auf, da die Vereinigung nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung nach Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, SS 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG erfüllt. In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle, wonach die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung prägend wären. 90 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Protagonisten der Neuen Rechten wiesen Anfang Juni 2025 auf den Start des sogenannten "Stolzmonats" als Gegenbewegung zum "Pride Month" hin. Konkrete Aktionen zum "Stolzmonat 2025" wurden ebenfalls bekannt. Die überregional in Norddeutschland aktive Teilorganisation der "Identitären Bewegung Deutschland e.V." (IBD) namens "Nordfeuer" veranstaltete gemeinsam mit den weiteren IB-nahen Organisationen aus Berlin und Niedersachsen am 15. Juni 2025 eine Transparentaktion mit der Botschaft "Wir sind STOLZ und nicht Pride" in Berlin. In Mecklenburg-Vorpommern wurden an einem Basketballplatz in Schwerin am 9. Juni 2025 mittels Graffiti das Wort "STOLZ" sowie eine Stolzfahne aufgesprüht. INFOBOX Stolzmonat Auf Basis ihrer Weltanschauung lehnen Rechtsextremisten Diversität im Hinblick auf sexuelle Orientierung, Identität sowie Partnerschaftsund Familienmodelle größtenteils ab. Sie sehen Heterosexualität und die damit verbundene traditionelle Kernfamilie als alternativlos und biologisch "natürlich" an. Demgemäß stören sich Rechtsextremisten insbesondere am "Pride Month", der, so die Kritik, von Politik, Konzernen und Institutionen im gesamten Westen gefeiert werde. Sie nehmen ebenso Anstoß an diesbezüglichen Symbolen wie der Regenbogenfahne. Der im Juni 2023 erstmals in den sozialen Netzwerken ausgerufene "Stolzmonat" versucht hiermit zu brechen, indem ein positiver Bezug zu "Heimat, Kultur, nationaler Identität" hergestellt werden soll. Der Stolzmonat geht mit einer Vielzahl spezifisch queerfeindlicher Agitationen - teilweise mit extrem abwertenden und menschenfeindlichen Positionen und Äußerungen - im Internet sowie realweltlichen Protestaktionen von Rechtsextremisten einher. Hierbei kommt oftmals eine eigens geschaffene Stolzfahne, eine siebenteilig untergliederte Fahne in den Farben Schwarz-Rot-Gold, zum Einsatz. In dem Umstand, dass Aktionen zum "Stolzmonat" oder die Präsentation der Stolzfahne häufig als Provokationen wahrgenommen werden, sehen Rechtsextremisten eine "heuchlerische Doppelmoral". Rechtsextremistische Influencer der Neuen Rechten greifen nationale und internationale Ereignisse regelmäßig auf, um deren mediale Aufmerksamkeit für eigene Zwecke zu nutzen. Dieses Vorgehen entspricht der metapolitischen Strategie der Neuen Rechten, gesellschaftliche Debatten zu besetzen, eigene Deutungen zu verbreiten und Anschlussfähigkeit über die eigene Szene hinaus zu erzeugen. Solche Ereignisse bieten ihnen die Möglichkeit, bestehende Erzählungen von vermeintlicher Meinungsunterdrückung, politischer Verfolgung oder einem "Kulturkampf" gegen rechte Positionen zu verstärken und zugleich neue Reichweite zu erzielen. Beispielhaft zeigte sich dies nach dem tödlichen Attentat auf den amerikanischen Aktivisten Charlie Kirk am 10. September 2025. Unter Bezugnahme auf Kirk kündigten verschiedene rechte und rechtsextremistische Influencer die Initiative "Deutschland, wir müssen reden" an, mit der im Oktober 2025 sogenannte "Dialogevents" an deutschen Hochschulen durchgeführt werden sollten. Die Kampagne wurde in sozialen Netzwerken unter anderem mit den Hashtags "#wirmuessenreden" und "#charliekirk" begleitet.1 Auf diese Weise konnten die beteiligten Akteure ein internationales Ereignis in einen deutschen Kontext übertragen, eigene Anhänger mobilisieren und sich öffentlichkeitswirksam inszenieren. An entsprechenden Versammlungen in Hamburg und Düsseldorf beteiligten sich auch bekannte Aktivisten der "Identitären Bewegung Mecklenburg-Vorpommern" (IB MV). Von besonderer Bedeutung waren im November 2025 zudem Aktionen zu den Hashtags "Hiss die Flagge" und "Flagge Zeigen", an denen sich die IB MV und weitere Rechtsextremisten beteiligten. 1 "Wie Charlie Kirk: Jetzt wollen deutsche Influencer reden" vom 23.10.2025, veröffentlicht auf compact-online.de, abgerufen am 27.10.2025. 91 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus INFOBOX Aktion "Hiss die Flagge" Im Oktober 2025 hängten Unbekannte über 40 Deutschlandflaggen im öffentlichen Stadtgebiet in einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen auf. Im Internet gab es wegen vermeintlicher Staatsschutz-Ermittlungen zahlreiche Reaktionen, die sarkastisch bis verurteilend ausfielen. Am 21. Oktober 2025 reagierte der "Deutschland-Kurier" auf die aufgeheizte Stimmung rund um die Berichterstattung und startete seine "#hissdieFlagge"-Kampagne. In den folgenden Tagen wurde gezielt dazu aufgerufen, Deutschlandflaggen zu bestellen und das eigene Grundstück und den öffentlichen Raum zu beflaggen. Ähnlich wie bei der "Stolzmonat"-Kampagne wurde durch die Nutzung eines Hashtags sowie das Präsentieren deutscher Nationalfarben eine Solidaritätsstimmung verbreitet, die auch in der rechtsextremistischen Szene Anklang fand. Aus Sicht von Rechtsextremisten seien der Staat und die Sicherheitsbehörden - Quelle: Aktionsgruppe Nord-Ost; Facebook durch ihre Reaktionen als undemokratisch "entlarvt" worden. Hierzulande waren im Berichtszeitraum insbesondere die nachfolgenden Organisationen im Umfeld der "Neuen Rechten" aktiv. Internetund Chatgruppen, die ausschließlich im virtuellen Raum wahrnehmbar waren, werden hier nicht gesondert aufgeführt. Übersicht der "Neuen Rechten" Identitäre Bewegung MV Neustart Kranichland RDG e. V. Aktionsgruppe Nord-Ost Stralsund VORPOMMERN-RÜGEN ROSTOCK Greifswald LANDKREIS Wismar ROSTOCK VORPOMMERNNORDWESTMECKLENBURG GREIFSWALD Güstrow Küstenwende e. V. SCHWERIN Neubrandenburg LUDWIGSLUST-PARCHIM MECKLEBNBURGISCHE Parchim SEENPLATTE 92 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern (IB MV) Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern (IB MV)1 Als Sitz der IB MV gilt Graal-Müritz im Vorsitzender/Sitz Landkreis Rostock. Regionalleiter der IB MV ist ein langjährig bekannter Rechtsextremist. In Mecklenburg-Vorpommern sind ca. 20 Mitglieder Aktivisten sowie weitere Anhänger zu verzeichnen. Die Regionalgruppe Mecklenburg-Vorpommern ist eine Untergliederung Struktur der "Identitären Bewegung Deutschland e. V." (IBD) und verfügte im Berichtszeitraum nicht über weitere Ortsgruppen. Die IB MV ist landesweit aktiv. Aktivitätsschwerpunkte bzw. Schwerpunkte wirtschaftlicher Verbeitung Betätigung bestehen insbesondere in den Landkreisen Rostock, Vorpommern-Rügen sowie Ludwigslust-Parchim. Das in den Äußerungen und Aktivitäten zutage geförderte Volksverständnis der IB MV ("Ethnopluralismus") ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Nach Auffassung der IB MV "verdrängen" ZuwanIdeologie/Ziele derer das deutsche Volk im Sinne ihres Volksverständnisses und "tauschen" es aus. Für viele Probleme wird die sogenannte "Ersetzungsmigration" verantwortlich gemacht. Die IB MV möchte ihre Ziele durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung erreichen. INFOBOX Ethnopluralismus Mit dem Begriff "Ethnopluralismus" bezeichnet die "Identitäre Bewegung" ein Theoriekonzept, das die für Rechtsextremisten typische Fremdenfeindlichkeit weniger angreifbar begründen soll. Bezeichnet wird er auch als "Rassismus ohne Rassen". Das Wort "Ethnopluralismus" propagiert eine "Völkervielfalt" in dem Sinne, dass jedes Volk im "angestammten Lebensraum" verbleiben soll. Ähnlich wie klassische rassistische Ideologien geht auch dieses Konzept von angeblich unveränderlichen Eigenschaften von Menschengruppen aus. Dabei vermeiden Ethnopluralisten aber biologistische Argumentationen. Stattdessen behaupten sie, Völker besäßen unveränderliche kulturelle Identitäten, die vor fremden Einflüssen zu schützen seien. Diese Argumentationsweise kann zur Legitimation von Ausgrenzung, Diskriminierung und in letzter Konsequenz auch von Gewalt gegenüber Migranten beitragen. 1 Telegram Kanal-Info Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 21.01.2026. 93 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Im Jahr 2025 veranstaltete der führende Vordenker der Identitären Bewegung im deutschsprachigen Raum Martin Sellner gleich zwei Vortragsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner regelmäßig stattfindenden "Lesereise". Am Abend des 28. Februar 2025 stellte Sellner seine Abschiebepläne und seinen "Traum von Remigration" in einer Eventlocation in Elmenhorst bei Rostock vor. INFOBOX Remigration Der Begriff "Remigration" wird von Akteuren der Neuen Rechten strategisch verwendet, um migrationspolitische Forderungen zu verschleiern und gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Der Begriff kann ohne konkreten Forderungskatalog mehrdeutig und diffus verwendet werden. In der Zusammenschau mit einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis und in fremdenfeindlichen Kontexten kann die Verwendung des Begriffs gleichwohl ein tatsächlicher Anhaltspunkt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Forderung nach "Remigration" nicht an die ausländische Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an eine arabische Abstammung oder den islamischen Glauben. In der Praxis wären dann Rückführungsforderungen nicht auf Ausländer ohne Aufenthaltsrecht beschränkt, sondern würden auf lange Sicht auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund betreffen. Unter den circa 50 bis 60 Teilnehmern der Vortragsveranstaltung von Sellner fanden sich Vertreter der "Identitären Bewegung Mecklenburg-Vorpommern", der Vorsitzende des rechtsextremistischen Vereins "Neustart Kranichland RDG e. V." und lokale Politiker. Über die Veranstaltung berichtete unter anderem die "Aktionsgruppe Nord-Ost". Sellner betonte in seinem Vortrag erneut die Wichtigkeit des politischen "Vorfelds". Zudem warnte er vor einem vermeintlich drohenden "islamisch dominierten Vielvölkerstaat". Für die "politische Wende" gäbe es mit Blick auf die Vielzahl von "Jugendlichen mit Migrationshintergrund" nur noch ein "begrenztes Zeitfenster". Die "Überfremdung" müsse abgebaut werden. Sellner sprach in Bezug auf Migranten von "Biomasse", gegen die anzukämpfen sei. Aufgabe sei es, die "Landsleute aufzuwecken" und zugleich die "Nazikeule", den "Schuldkult" geistig "auszuhebeln".1 Eine weitere Vortragsveranstaltung im Rahmen seiner "Herbstlesereise" veranstaltete Martin Sellner am 8. Oktober 2025 in Schwerin. Auch hier trafen circa 50 Teilnehmer am Veranstaltungsort, einer Gaststätte, ein. Unter den Teilnehmern waren erneut verschiedene IB-Aktivisten und Angehörige von Burschenschaften. Sellner veröffentlichte nach Ende seines Vortrags ein Video direkt vor dem Schweriner Schloss. Darin schwärmte er von "hochnordischen Patrioten" bei seiner Veranstaltung, die zugesagt hätten, eine "patriotische Hausaufgabe" zu erledigen. Das "herrliche Schloss" werde bei seinem nächsten Besuch "hoffentlich in blauen Händen sein".2 Ein weiteres Video folgte am 9. Oktober 2025 zum Thema seines Vortrags, dem "Alltagsaktivismus". Die hohen Umfragewerte für präferierte Parteien würden am Ende ohne ein starkes politisches Vorfeld nichts bringen. Aufgrund des "tiefen linken Staates" würde diese ansonsten nicht lange in der Regierung bleiben bzw. nichts verändern können. Er wolle mit seinem Vortrag die "schweigende Mehrheit aktivieren".3 1 Youtube-Kanal "Aktionsgruppe Nord-Ost", abgerufen am 14.03.2025 2 Telegram-Eintrag "Martin Sellner" vom 08.10.2025 (21:10 Uhr), abgerufen am 09.10.2025 3 X-Eintrag "Martin Sellner" vom 09.10.2025, abgerufen am 10.10.2025 94 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 im Verfahren wegen des Verbots der "COMPACT Magazin GmbH" hat das Gericht Sellners "Remigrationskonzept" als nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar erklärt.1 Das Gericht hat festgestellt, dass dieses nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkenne. Seine Vorstellungen missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abwertenden Status vorsehen, so das Gericht. Auch die "Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern" verantwortete im Jahr 2025 Flugblattund Plakataktionen mit wiederholten Bezugnahmen auf ihr Konzept der "Remigration": Am 29. April 2025 verteilten IB-Aktivisten Flyer an einem Ribnitzer Gymnasium unter dem Motto "Der Skandal-Schlumpf ist zurück!" und "Lehrer hassen diese Fragen". Damit wollte die IB MV an die Gefährderansprache bei einer 16-jährigen Schülerin ein Jahr zuvor und die daraufhin erfolgte Aktion der IBD erinnern. Am Morgen des 18. März 2024 waren drei schwarz vermummte Aktivisten der IBD auf das Dach des betreffenden Gymnasiums in RibnitzDamgarten geklettert und hatten dort ein Plakat mit der Aufschrift "HEIMATLIEBE IST KEIN VERBRECHEN" sowie dem Bildnis von "Papa Schlumpf" befestigt. Der im Jahr 2025 verteilte Flyer enthielt Fragen wie: "Sind Deutsche bald in der Minderheit in Deutschland?" oder "Ist Remigration möglich?".2 Zudem war 2025 eine mehrfache Beteiligung an der bundesweiten Aktion "Hiss die Flagge" durch die IB MV zu verzeichnen. Am 9. November 2025 wurde zum "Mauerfalljubiläum" in den sozialen Netzwerken ein Video von einer Aktion an der A 20 veröffentlicht. Darin waren etwa zehn Personen zu erkennen, die auf einer Autobahnbrücke Deutschlandfahnen schwenkten und ein Transparent mit der Aufschrift "REMIGRATION" präsentierten. In einem Post auf X gab sich die IB MV als Verantwortlicher der Aktion zu erkennen.3 Bei Telegram zeigte die IB MV am 22. November 2025 unter dem Hashtag "Hiss die Flagge" zudem eine an einem Baugerüst am Kröpeliner Tor in Rostock aufgehängte Deutschlandflagge und rief die Telegram-Nutzer dazu auf, das nächste Mal dabei zu sein und ebenfalls "für deine Heimat" aktiv zu werden.4 1 BVerwG Urteil vom 24.6.2025 - 6 A 4/24 2 Telegram-Eintrag Identitäre Bewegung Deutschland vom 29.04.2025, abgerufen am 30.04.2025 3 Telegram-Eintrag Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern vom 11.11.2025, abgerufen am 11.11.2025 4 Telegram-Eintrag Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern vom 22.11.2025, abgerufen am 24.11.2025 95 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Von besonderer Bedeutung ist weiterhin die wirtschaftliche Betätigung der Identitären Bewegung Deutschland. Im Telegram-Kanal der IBD wurde mit Datum vom 11. August 2025 darauf hingewiesen, dass der "IB-Laden" wieder online sei. Dort könnten Kleidung, Aufkleber, Flyer oder weiteres Aktionsmaterial erworben werden.1 Zum Kauf angeboten werden beispielsweise das Magazin "Identitär!" oder ein Jahreskalender der IBD. Verantwortlicher lt. Impressum der Internetseite des "IB-Ladens" ist der Geschäftsführer des IB-Unternehmens Kohorte UG. Dieses ist mittlerweile in Chemnitz/Sachsen ansässig. Der "Patria Laden", früherer Online-Shop der Jungen Alternative (JA), wird durch eine neue Unternehmergesellschaft betrieben, die "Uudet Brandshipping UG". Diese wird allein vertreten durch einen bekannten IBDAktivisten als Geschäftsführer, der hierfür eine Geschäftsanschrift in Dabel / Landkreis Ludwigslust-Parchim verwendet. Die "Uudet Brandshipping UG" ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Schwerin eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und Vertrieb von Textilprodukten und Druckerzeugnissen sowie sonstiger Handelsgeschäfte im Inund Ausland. Über den "Patria Laden" können Produkte wie ein Ansteckpin "Stolzflagge" oder ein T-Shirt mit der Aufschrift "Biodeutsch" bezogen werden. Neustart Kranichland RDG e. V. Neustart Kranichland RDG e. V.2 Sitz ist nach eigenen Angaben Ribnitz-Damgarten. Vorsitzender/Sitz Vorsitzender des Vereins ist ein Aktivist der IB MV. Mitglieder Die bekannte Mitgliederzahl liegt im einstelligen Bereich. "Neustart Kranichland RDG e. V." ist ein eingetragener Verein Struktur und wurde am 26. Juni 2022 gegründet. Verbeitung Aktivitäten waren bislang nur im Landkreis Vorpommern-Rügen festzustellen. "Neustart Kranichland" vertritt wie die IB MV ein ethnopluralistisches Volksverständnis. Der Verein fordert einen politischen bzw. zivilen Widerstand gegen die bestehende Ordnung. Die Ideologie/Ziele freiheitliche demokratische Grundordnung wird als diktatorisches Unrechts-Regime dargestellt. Trotz Einstellung der Aktivitäten zur Jahresmitte 2025 ist der Verein gegenwärtig noch als Teil des Netzwerks der verfassungsschutzrelevanten Neuen Rechten anzusehen. Die letzte öffentlich bekannt gewordene Aktivität, die dem Verein unmittelbar zugerechnet werden kann, war eine Aktion vor einem Stand "RDG bleibt bunt" am 28. Januar 2025 in Ribnitz-Damgarten. Die Beteiligten platzierten hierfür unter Bezugnahme auf den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt einen Aufsteller mit der Aufschrift "Magdeburg - 20.12.2024 - Bunt genug?". Nach Auffassung des Vereins schaffe sich eine "bunte Gesellschaft" selbst ab. 1 Telegram-Eintrag Identitäre Bewegung Deutschland vom 11.08.2025, abgerufen am 18.08.2025 2 Facebook-Eintrag Neustart Kranichland RDG e.V., abgerufen am 22.01.2026. 96 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Aktionsgruppe Nord-Ost Aktionsgruppe Nord-Ost1 Die Aktionsgruppe Nord-Ost hat nach Vorsitzender/Sitz eigenen Angaben ihren Sitz in Stralsund. Die Aktionsgruppe verfügt bei Mitglieder Facebook über mehr als 1.800 Follower. Struktur Es handelt sich um eine eher virtuell agierende Gruppe, ohne feste Strukturen. Die selbsternannte "patriotische Aktionsgruppe in Pommern" Verbeitung ist im Landkreis Vorpommern-Rügen zu verorten. Als Ziel gibt die "Aktionsgruppe Nord-Ost" selbst an, Meinungsvielfalt und Demokratie fördern zu wollen. Die festgestellten Veröffentlichungen stehen dieser formulierten Zielsetzung aber entgegen. Es sind vornehmlich Beiträge feststellbar, die einseitig einen tatsächlichen oder Ideologie/Ziele vermeintlichen "Wohlstandsverlust, Inflation, Genderund Klimawahn, Absenkung des Bildungsniveaus, Bevormundung, Umverteilungsorgien, Sozialismus und Kriegstreiberei" in Mecklenburg-Vorpommern belegen sollen.2 Die Aktionsgruppe möchte erkennbar dem neurechten Netzwerk angehören und gesellschaftliche Stimmungen in ihrem Sinne beeinflussen. Die rechtsextremistische "Aktionsgruppe Nord-Ost" war im Jahr 2025 nahezu ausschließlich mit virtuellen Aktivitäten aufgefallen. Mit Datum vom 25. Mai 2025 berichtete sie erstmals wieder über realweltliche Aktivitäten, wie zum Beispiel über ihre "traditionelle Wanderung auf Rügen" am 24. Mai 2025.3 Zudem beteiligte sich die Aktionsgruppe am 25. Mai 2025 an der bundesweiten Plakataktion "#FreeShlomo". Auf einem dazugehörigen Lichtbild waren fünf Personen mit entsprechenden Plakaten zu erkennen. Hinter den Personen waren neben einer (umgedrehten) Deutschlandfahne auch Flaggen aus M-V ersichtlich.4 Die Plakate konnten über die Internetseite von Martin Sellner bestellt werden.5 Die adressierte Person "Shlomo" ist zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. INFOBOX "#FreeShlomo" Unter dem Pseudonym "Shlomo Finkelstein" verbreitet ein rechtsextremistischer Akteur in den sozialen Netzwerken unter anderem fremdenfeindliche und demokratiefeindliche Inhalte. Dessen Inhaftierung aufgrund von Volksverhetzung wurde von seinen Anhängern als Angriff auf die Meinungsfreiheit und "Unrecht" umgedeutet. Unter dem Hashtag "#FreeShlomo" machten insbesondere rechte und rechtsextremistische Influencer auf den vermeintlichen "politischen Gefangenen" aufmerksam und wollten Solidarität generieren. 1 Facebook-Eintrag Aktionsgruppe Nord-Ost, abgerufen am 15.01.2026 2 Facebook-Eintrag Aktionsgruppe Nord-Ost vom 01.01.2026, abgerufen am 15.01.2026 3 Ebd. vom 25.05.2025, abgerufen am 26.05.2025 4 Ebd. 5 Vgl. https://martinsellner.info/freeshlomo-plakat 97 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Mit Blick auf eine entsprechende Internetseite mobilisierte die "Aktionsgruppe Nord-Ost" für die Demonstration zum "Reformationstag 2.0" am 31. Oktober 2025 in Neubrandenburg. Gleichartige Veranstaltungen fanden parallel in mehreren anderen Bundesländern statt. Es nahmen ca. 100 Personen teil, mit nicht unerheblichen überregionalen Anreisen. Inhaltlich drehte sich die Veranstaltung um den Krieg in der Ukraine, Energiepolitik und die Covid-Pandemie, wobei insbesondere zu letzterem Thema verschwörungsideologische Bezüge erkennbar waren. Unter Bezugnahme auf die Aktion "Hiss die Flagge" veröffentlichte die "Aktionsgruppe Nord-Ost" am 19. November 2025 ein Internetvideo, in dem drei schwarz vermummte Personen eine Bank in Regenbogenfarben mit den Farben der Deutschlandflagge übersprühten.1 Küstenwende - Freiheitliches Forum e.V Küstenwende - Freiheitliches Forum e.V2 Vorsitzender/Sitz Güstrow, Holger ARPPE Mitglieder 10 Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, welcher als sonstige Struktur rechtsextremistische Organisation dem parteiunabhängig strukturierten Extremismus zuzurechnen ist. (ohne bekannte innere Strukturen) Verbeitung Güstrow Rechtsextremistische Vernetzungsplattform und inhaltlicher Ideengeber; Einnahme völIdeologie/Ziele kisch-nationalistischer Grundpositionen; steht im Widerspruch insbesondere zur Garantie der Menschenwürde und zum Demokratieprinzip Der Verein ist wesentlich geprägt von seiner Ausrichtung als neurechtes Netzwerk im vorpolitischen Raum in Mecklenburg-Vorpommern mit Schwerpunkt in Güstrow. Ideologisch und strategisch bestehen Näheverhältnisse zur "Identitären Bewegung Deutschland". In der ersten Jahreshälfte des Berichtszeitraums führte "Küstenwende" seine Aktivitäten auf gleichem Niveau wie 2024 fort. So wurden weiterhin verschiedene Vorträge und Diskussionsabende unter anderem zu Themen wie dem amerikanischen Präsidenten Donald Trump, Einordnungen von Parteien im politischen Kontext oder auch geschichtliche Reflexionen im Kontext von Revolution und Rebellion abgehalten. Die zentrale Begegnungsstätte, das Torhaus in Güstrow, wurde Ende Juli 2025 aufgegeben und führte zu einem starken Rückgang dieser Veranstaltungen. Wenngleich angekündigt worden war, dass künftige Treffen dezentral stattfinden würden, waren diese so in der zweiten Jahreshälfte nicht mehr feststellbar. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass "Küstenwende" in diesem Bereich an Bedeutung und Reichweite verloren hat. 1 Facebook-Eintrag Aktionsgruppe Nord-Ost vom 19.11.2025, abgerufen am 21.11.2025 2 Facebook "Küstenwende e.V." vom 10.06.2023 98 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 4 Rechtsextremismus und -terrorismus Auf ihren Präsenzen in den sozialen Medien ist der Verein, im Wesentlichen dessen Vorsitzender Holger ARPPE, unvermindert aktiv. Das aktuelle politische Geschehen wird stets kommentiert oder auch instrumentalisiert. Gern wird hierbei auch die Regierung und einzelne Mitglieder verspottet oder diffamiert. Regelmäßig erscheint die digitale Publikation "Feldpost". Die völkisch-nationalistische Grundposition von "Küstenwende" und auch seine damit einhergehenden Angriffe auf das Demokratieprinzip und die Menschenwürde schwingen dabei stets mit. Daneben konnte auch 2025 wieder eine Unterstützung rechtsextremistischer Akteure wie der "Identitären Bewegung Deutschland", des sog. "Stolzmonats" oder auch von "Heimat und Identität" durch das Bewerben von deren Stammtischen festgestellt werden. Social-Media-Aktivitäten des Vereins und die digitale Publikation "Feldpost". Quelle: X, Telegram, Facebook 99 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 5 Reichsbürger und Selbstverwalter Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter 5. Reichsbürger und Selbstverwalter 5.1 Lageüberblick INFOBOX Reichsbürger und Selbstverwalter "Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und deren Rechtssystem ablehnen. Dazu berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumente oder ein selbst definiertes Naturrecht. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend."1 Ein elementarer Bestandteil der Ideologie ist die Leugnung der Existenz bzw. Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und infolgedessen die Ablehnung hoheitlicher Handlungen. Innerhalb des Phänomenbereichs wird das übergeordnete Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen. Einige Reichsbürger und Selbstverwalter haben sich dafür in Gruppen organisiert. Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter setzt sich dennoch aus verschiedenen, zum Teil konträren Strömungen zusammen. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" ist teilweise schwer möglich. Die kaisertreuen Reichsbürger sind überwiegend an der Wiederherstellung des deutschen Kaiserreichs interessiert. Einige Gruppierungen wollen zunächst eine Übergangsregierung etablieren, andere einen Monarchen als Staatsoberhaupt einsetzen. Selbstverwalter zielen dagegen eher auf Autonomie ab. Sie berufen sich zum Teil auch auf Rechtsnormen wie die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871, vor allem aber auf selbst definierte Naturund Freiheitsrechte sowie internationales Recht. Oft werden auch philosophische oder religiöse Ansätze herangezogen und neu interpretiert, um die Gründung ihrer Fantasiestaaten zu rechtfertigen. Die Ideologie der Reichsbürger und Selbstverwalter weist Überschneidungen zum Rechtsextremismus auf. Antisemitismus, Rassismus, generelle Fremdenfeindlichkeit, Gebietsund Geschichtsrevisionismus verbinden beide Phänomenbereiche und bilden ideologisch eine Klammer. Verschwörungserzählungen haben innerhalb der Szene eine besondere Bedeutung. Die grundlegende Überzeugung, dass eine verborgene Elite zum Schaden einzelner Bevölkerungsgruppen oder eines Großteils der Menschheit agiert, wird in nahezu alle Lebensbereiche hineininterpretiert. Verschwörungserzählungen sind geeignet, den Selbstwert der Verschwörungsgläubigen zu sichern. Sie stellen vermeintlich einen "Wissensvorsprung" dar und sind geeignet, ein Freund-Feind-Denken zu verfestigen. Gegenwärtig sind insbesondere Verschwörungserzählungen aus dem Umfeld der QAnon-Szene relevant, unter anderem im Zusammenhang mit Impfungen. 1 Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz/BfV, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 120 102 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter INFOBOX QAnon "QAnon ist der Name einer Online-Subkultur, die im Internet breit gestreut und auf unterschiedlichen Plattformen Verschwörungserzählungen mit Bezügen zum Antisemitismus, zum Rechtsextremismus und zur verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates verbreitet. Ursprung und Kernelement sind die anonymen Imageboard-Beiträge einer erfundenen Whistleblower-Figur aus der US-amerikanischen Politik, die sich selbst "Q" nennt. Insbesondere im Rahmen der Coronapandemie haben sich in Social-Media-Kanälen Inhalte mit QAnon-Bezügen verbreitet. Die Grundthese der von QAnon verbreiteten Verschwörungserzählungen ist die Existenz einer geheimen, oft satanisch und pädophil beschriebenen Elite, der sogenannte Deep State, die eine globale Diktatur oder eine "Neue Weltordnung" (NWO) anstrebe."1 2025 traten Reichsbürger und Selbstverwalter erneut durch szenetypische Straftaten wie Beleidigungen, Körperverletzungen und Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte insbesondere im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen in Erscheinung. Darüber hinaus werden auch nicht strafbewehrte Verhaltensweisen genutzt, um politische Ziele zu verfolgen. Eine weiterhin verbreitete Strategie ist der Versand szenetypischer Schreiben an Behörden und öffentliche Einrichtungen. Diese zielen darauf ab, den Empfängern (z. B. Behörden und Ämter) die vermeintliche "Wahrheit" über die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln und sie zur Aufgabe ihres öffentlichen Auftrags zu bewegen. In diesem Zusammenhang kommt es zum Versand von umfangreichen, formaljuristisch wirkenden Schreiben sowie wiederholten Kontaktaufnahmen. Die beschriebenen Verhaltensweisen können geeignet sein, Bedienstete einzuschüchtern und in ihrer Aufgabenerfüllung zu beeinträchtigen. Insbesondere durch wiederholte Schreiben, Androhungen vermeintlicher rechtlicher Konsequenzen oder die Infragestellung persönlicher Verantwortlichkeit wird versucht, psychischen Druck aufzubauen. Ergänzend treten Reichsbürger und Selbstverwalter vereinzelt mit selbst erstellten Ausweisdokumenten oder Urkunden auf und deklarieren ihren Wohnraum als "geschützten Bereich". 1 Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz/BfV, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 125 103 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter 5.2 Personenpotenzial Personenpotenzial "Reichsbürger und MV MV Selbstverwalter"1 - nach Organisationsgrad 2024 2025 Gesamt 690 800 davon unstrukturiert 430 490 in Strukturen organisiert 260 290 davon Rechtsextremisten 55 50 davon gewaltorientiert 125 155 Die Anzahl an Reichsbürgern und Selbstverwaltern ist im Vergleich zum Vorjahr von ca. 690 Personen auf ca. 800 Personen angewachsen. Der Anstieg des Personenpotenzials im Phänomenbereich "Reichsbürger und Selbstverwalter" bewegt sich im Rahmen der derzeitigen Lageentwicklung. Der Anteil an Personen, die sich in Gruppen organisiert haben, liegt bei etwa 37 %. Soziale Medien spielen innerhalb des Phänomenbereichs eine zentrale Rolle. Sie tragen maßgeblich zur Verbreitung ideologischer Inhalte im digitalen Raum bei. Insbesondere nicht organisierte Personen nutzen diese Plattformen, um sich niedrigschwellig mit Gleichgesinnten zu vernetzen und sich als Teil einer virtuellen Bewegung zu verstehen. Die Ideologie der Reichsbürger und Selbstverwalter findet trotz der Nutzung moderner Kommunikationsmittel bei jüngeren Altersgruppen weiterhin nur begrenzt Anklang. Der Anteil der 18bis 29-Jährigen liegt mit etwa 2 % auf einem sehr niedrigen Niveau. Demgegenüber ist der Anteil weiblicher Personen mit rund 35 % im Vergleich zur rechtsextremistischen Szene deutlich höher. Im Jahr 2025 konnten ca. 7 % der Reichsbürger und Selbstverwalter auch dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zugeordnet werden. Ca. 19 % der Reichsbürger und Selbstverwalter gelten als gewaltorientiert. Die Zusammensetzung der Reichsbürgerund Selbstverwalterszene in Mecklenburg-Vorpommern hat sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. 1 Alle Zahlen sind Rundungswerte. 104 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter 5.3 Großherzogtum Friedrich Maik (GHZ) Großherzogtum Friedrich Maik (GHZ) Landkreis Nordwestmecklenburg, Sitz/Vorsitzender Maik Geikler Struktur landesweit agierende Gruppierung Mitglieder ca. 100 Bei dem "Großherzogtum Friedrich Maik" handelt es sich um die größte Reichsbürgergruppierung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Ideologie des "Großherzogtums Friedrich Maik" ist antisemitisch, queerfeindlich und explizit an die Verschwörungserzählungen der QAnonBewegung angelehnt. Zentraler Akteur ist der selbsternannte "Großherzog Friedrich Maik", Ideologie/Ziele nach dessen Vorstellung ein Fantasiestaat errichtet werden soll. Seit 2025 beansprucht die Reichsbürgerorganisation nicht nur das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz und das Herzogtum Pommern, sondern auch Preußen und das Königreich Preußen in den geografischen Grenzen von 1918 als Staatsgebiet. Die Gebietsforderungen der Reichsbürgerorganisation werden aus vermeintlichen Erbansprüchen hergeleitet. Der "Großherzog Friedrich Maik" wähnt sich als rechtmäßiger Monarch seit 2018, dem Jahr seiner Selbsterkenntnis und -ernennung. Er sei angeblich der einzige adelige Nachfahre eines Großherzogs. Das "Großherzogtum Friedrich Maik" versucht sich nach außen als legitim und handlungsfähig darzustellen, indem es Proklamationen veröffentlicht und kostenpflichtige Dokumente ausfertigt. Die Fantasieurkunden "Lebenderklärung", "Gebietszugehörigkeit" und "Passersatz" sollen den Anhängern des "Großherzogtums Friedrich Maik" einen Rechtsstatus außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verleihen. Fantasieurkunden sollen einen eigenen Rechtsstatus vortäuschen. Die Aufschrift auf der Glocke "WWG1WGA" ("Where we go one, we go all"; dt. "Wo einer hingeht, gehen wir alle hin") gilt als zentrales Erkennungszeichen der QAnon-Verschwörungsideologie. 105 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter 2025 erweiterte das "Großherzogtum Friedrich Maik" seine Strategien und bemühte sich, weitere Mitglieder zu gewinnen. Anfang 2025 gab das "Großherzogtum Friedrich Maik" die Eröffnung mehrerer Beratungsbüros in Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Offenbar sollen regional verantwortliche Personen in diesen Büros für einen Erstkontakt mit der Reichsbürgerorganisation zur Verfügung stehen. Seit Juni 2025 reist Friedrich Maik außerdem durch Mecklenburg-Vorpommern und bietet Fragestunden für Anhänger und Interessenten der Reichsbürgerideologie an. Hierbei nutzte er die durch die Organisation installierten Stammtischtreffen. Übersicht der Stammtische und Beratungsbüros 12 10 9 7 11 H 8 G 13 L 15 I K 14 F 6 5 J 16 E 17 2 B 18 A 4 3 D 1 C ca. 18 aktive Stammtische (sog. "Gedankenaustausch") im Verbreitungsgebiet 1 19258 Boizenburg 10 18181 Graal-Müritz 2 19075 Pampow 11 18334 Recknitz-Trebeltal 3 19306 Neustadt-Glewe 12 18547 Garz a. Rügen 4 19370 Parchim 13 17495 Lühmannsdorf 5 19412 Blankenberg 14 17406 Usedom 6 18273 Güstrow 15 17109 Demmin 7 18225 Kühlungsborn 16 17153 Stavenhagen 8 18055 Rostock 17 17087 Altentreptow 9 18107 Rostock 18 17033 Neubrandenburg 12 Beratungsbüros im Verbreitungsgebiet: A 19258 Boizenburg G 18230 Rerik B 19075 Pampow H 18057 Ziesendorf C 19306 Neustadt-Glewe I 18299 Laage / Lüningsdorf (MV) D 19370 Parchim J 18279 Vietgest E 19406 Sternberg K 17109 Demmin F 19412 Blankenberg L 17459 Lühmannsdorf OT Giesekenhagen Die Werbungsbemühungen der Organisation wurden im Juli 2025 um einen Online-Marktplatz ergänzt, über den verschiedene Waren und Dienstleistungen vermittelt werden. Das "Großherzogtum Friedrich Maik" unterhält seit mehreren Jahren auch den Telegram-Kanal "Informationen für das GHZ Mecklenburg-Strelitz, Mecklenburg-Schwerin, Herzogthum Pommern und das Königreich Preussen" mit ca. 32.000 Followern. 106 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter 5.4 Volldraht Deutschland Volldraht Deutschland Sitz Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Struktur überwiegend online agierende Gruppierung Verbreitung deutschlandweit Mitglieder ca. 5 in Mecklenburg-Vorpommern Bei der Gruppierung "Volldraht" handelt es sich um eine publizistische Organisation. Nachdem die Aktivitäten des Magazins 2024 deutlich rückläufig waren, ist es "Volldraht" 2025 gelungen, eine Printausgabe herauszugeben. Seine Ideologie verbreitet das Magazin jedoch weit überwiegend auf eigenen Webseiten und einem Telegram-Kanal. Die Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland wird fortwährend Ideologie/Ziele als gescheitertes System dargestellt, das abgeschafft werden müsse. Politische Gegner von "Volldraht" werden oft diffamiert, beleidigt und mit Tieren verglichen. Die Beiträge sind nach wie vor von Desinformationen, Verschwörungserzählungen und Antisemitismus durchsetzt. Das Magazin versuchte beispielsweise, den Tod eines Jungen aus Güstrow für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Mehrfach wurde in Anlehnung an die QAnon-Theorien behauptet, dass ein pädophiles Netzwerk bzw. verborgene Eliten einen Ritualmord an dem Jungen verübt hätten. 5.5 Staatenlos.Info staatenlos.info Landkreis Ludwigslust-Parchim, Sitz/Vorsitzender Rüdiger Hoffmann Struktur bundesweit agierende Gruppierung Verbreitung Kundgebungen in Wittenburg und Berlin Mitglieder ca. 10 in Mecklenburg-Vorpommern (überregional: ca. 40) Die Ideologie des Vereins "staatenlos.info" wird durch den selbsternannten Präsidenten Rüdiger Hoffmann vorgegeben. Mit regelmäßigen Ideologie/Ziele Kundgebungen versucht er, das Narrativ des "unrechtmäßigen Feindstaates BRD" und verschiedene Verschwörungserzählungen zu streuen. 107 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter Rüdiger Hoffmann und seine Anhänger vertreten die Auffassung, dass eine grundlegende Veränderung des bestehenden politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland nur durch eine konsequente Umsetzung des sogenannten Potsdamer Abkommens erreicht werden könne. Das Potsdamer Abkommen wurde im Jahr 1945 von den Alliierten als Grundlage für die politische und gesellschaftliche Neuordnung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg beschlossen. Es regelte unter anderem die Entmilitarisierung, Entnazifizierung, Demokratisierung und Dezentralisierung Deutschlands. Die darin enthaltenen Bestimmungen bezogen sich auf die unmittelbare Nachkriegszeit und sind nicht als dauerhaft fortgeltende Rechtsgrundlage für die heutige staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Die von "staatenlos.info" vertretene Auffassung stellt daher eine ideologisch geprägte Fehlinterpretation dar. Indem die Gruppierung behauptet, die Bundesrepublik Deutschland befinde sich weiterhin im Rechtsstand von 1934, greift sie ein zentrales Narrativ der Reichsbürgerund Selbstverwalterszene auf. In diesem Zusammenhang wird unter anderem die These vertreten, dass das "Dritte Reich" mangels Friedensvertrags fortbestehe und damit das Potsdamer Abkommen nicht vollständig umgesetzt wurde. Diese Argumentation dient der Delegitimierung staatlicher Institutionen und der Infragestellung der geltenden Rechtsordnung. Rüdiger HOFFMANN bietet besonders Elementen aus der "Deep-State"-Verschwörungserzählung Raum. Dicht einher damit geht die Verschwörungserzählung des "Great Reset".1 Hoffmann unterstellt einer mächtigen finanziellen und politischen Elite, angebliche Weltherrschaftspläne zu schmieden. Für HOFFMANN bedeutet der "Great Reset" die Entscheidung zwischen dem "Bekenntnis zur BRD", was gleichbedeutend wäre mit der Unterstützung des "handlungsunfähigen Feindstaates Deutschland", oder andererseits dem "Bekenntnis zum Potsdamer Abkommen", was die - von "staatenlos.info" angestrebte - "Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates Deutschland" zur Folge hätte. Das Aktivitätsniveau der Gruppierung verharrte im Berichtszeitraum auf einem gleichbleibenden Stand. Eine kleine Anzahl von Mitgliedern führt wöchentlich eine Veranstaltung auf dem Marktplatz in Wittenburg sowie monatlich in Berlin durch. Schwerpunktmäßig verbreitet Hoffmann weiter seine Ideologie über eine eigene Website und Social-Media-Kanäle. 5.6 Das große Treffen der 25+1 Bundesstaaten am 15.03.2025 in Schwerin Die Veranstaltungsreihe "Das große Treffen der 25+1 Bundesstaaten" wird seit 2023 jährlich oder mehrmals pro Jahr in unterschiedlichen Städten Deutschlands ausgerichtet. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um die größten, organisationsübergreifenden Treffen innerhalb des Phänomenbereichs. Namensgebend für die Veranstaltungsreihe sind die territorialen Grenzen des deutschen Reiches mit der Verfassung von 1871. In Summe umfasste das Kaiserreich 25 Königreiche, Großherzogtümer, Herzogtümer, Fürstentümer und freie Städte. Eine besondere Stellung hatte daneben Elsass-Lothringen, das unter Verwaltung eines kaiserlichen Statthalters stand. Am 15.03.2025 wurde in Schwerin das fünfte "große Treffen der 25+1 Bundesstaaten" veranstaltet. In hergebrachter Weise gab es bei dem Treffen Redebeiträge, einen koordinierten Aufmarsch mit Fahnen und einen Aufzug durch das Stadtgebiet. Das Treffen wurde von mehreren hundert Reichsbürgern und Selbstverwaltern sowie Sympathisanten der Szene besucht. In unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort fanden auch mehrere Gegendemonstrationen statt. 1 In verschiedenen extremistischen Bereichen wird der Ausdruck "Great Reset" für angebliche Weltherrschaftspläne einer allmächtigen finanziellen und politischen Elite verwendet, die angeblich hinter der Pandemie stecke und diese für ihre Ziele benutze. Diese Elite strebe eine neue Weltordnung an und durch vermeintlich geplante Massenmigration würde die Bevölkerung z. B. in Deutschland ausgetauscht werden. Häufig werden prominente globale Vertreter aus Wirtschaft und Politik als Köpfe dieser Verschwörung diffamiert und bedroht. Die Verschwörungserzählung ist stark antisemitisch geprägt und bedient alte Stereotypen einer jüdischen Weltverschwörung. 108 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 5 Reichsbürger und Selbstverwalter Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 109 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 6 Linksextremismus Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus 6. Linksextremismus 6.1 Lageüberblick Linksextremisten verfolgen das Ziel, die bestehende Staatsund Gesellschaftsordnung in Deutschland - und damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung - abzuschaffen. An ihre Stelle soll entweder ein kommunistisches System (dogmatischer Linksextremismus) oder eine "herrschaftsfreie", anarchistische Gesellschaft (linksextremistische Anarchisten) treten. Sie bedienen sich klassischer Themen wie des Klassenkampfs und Antikapitalismus, während sie gleichzeitig aktuelle politische Debatten aufgreifen, um nicht-extremistische Bewegungen zu beeinflussen und ihre Reichweite zu erhöhen. Ideologie Dogmatische Linksextremisten Dogmatische Linksextremisten berufen sich im Kern auf die marxistisch-leninistische Ideologie des Kommunismus. Dabei treten unterschiedliche Ausrichtungen wie Stalinismus, Maoismus oder Trotzkismus auf. Als notwendige Übergangsphase wird dabei ein sozialistisches System unter der "Diktatur des Proletariats" gesehen, das die Macht der "Arbeiterklasse" sichern soll. Systeme, die sich auf die Lehren von Marx, Engels, Lenin, Trotzki, Stalin oder Mao berufen, waren und sind antidemokratisch und menschenverachtend. In diesen Systemen wird der Einzelne lediglich als Bestandteil eines Kollektivs betrachtet und unterliegt einer strengen sozialen sowie politischen Kontrolle, die die Individualität unterdrückt. Dies steht im Gegensatz zu Demokratien, in denen die Rechte des Einzelnen durch die Verfassung garantiert sind. Die Folgen dieser Ideologie manifestierten sich historisch unter anderem im Bau der Berliner Mauer, im System der sowjetischen Gulags, im Holodomor, in der Niederschlagung des Prager Frühlings sowie im Tian'anmen-Massaker. Der dogmatische Linksextremismus erfährt derzeit eine erhöhte Attraktivität, insbesondere bei jüngeren Personen. Die Anziehungskraft beruht auf einer Kombination aus ideologischen, sozialen und psychologischen Faktoren. Ideologisch attraktiv wirkt die absolute Schuldzuweisung für umfassende gesellschaftliche Probleme auf das kapitalistische System und das Angebot einer Alternative in Form eines "herrschaftsfreien" oder "kommunistischen" Systems. Auch die Option der Mitwirkung an einer radikalen Veränderung als Teil einer "revolutionären Bewegung" wirkt sich begünstigend für den Zulauf junger Menschen in die linksextremistische Szene aus. Es wird ein Gefühl der Zugehörigkeit geschaffen, als Teil einer eng gebundenen Gemeinschaft mit familiärem Charakter. Wie in vielen Bestrebungen bietet auch der dogmatische Linksextremismus Möglichkeiten, sich gegen das System aufzulehnen. Auch diese Rebellion wirkt sich attraktiv auf Jugendliche aus, die sich häufig von traditionellen Autoritäten abgrenzen wollen. Die Attraktivität des dogmatischen Linksextremismus für junge Menschen liegt in der Kombination aus ideologischer Klarheit, sozialer Gemeinschaft und der Möglichkeit, sich aktiv gegen gesellschaftliche Missstände zu engagieren. Diese kann insbesondere für Jugendliche attraktiv sein, die sich in einer Phase der Identitätsfindung befinden. Die gezielte Ansprache und die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wird verstärkt, wodurch junge Menschen in ihrer Sinnsuche und ihrem Wunsch nach Veränderung abgeholt werden. 112 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Undogmatische Linksextremisten Anarchisten und Autonome bilden eine zentrale Strömung des undogmatischen Linksextremismus. Sie unterscheiden sich deutlich von dogmatischen Gruppen wie Marxisten-Leninisten, da sie keine festen ideologischen oder organisatorischen Strukturen aufweisen. Sie zeichnen sich durch ihre Ablehnung von Hierarchien, Orientierung an anarchistischen Idealen und ihre flexible, spontane Organisationsweise aus. Während Anarchisten stärker auf Theorie und langfristige Ziele setzen, sind Autonome stärker auf unmittelbare Aktionen und die Verteidigung von Freiräumen fokussiert. Beide Strömungen teilen jedoch die Ablehnung staatlicher Strukturen und das Streben nach einer "herrschaftsfreien Gesellschaft". Gemeinsame Grundhaltung Allen Strömungen des Linksextremismus ist der Kampf gegen den Kapitalismus gemeinsam. In der heutigen Zeit verstehen Linksextremisten darunter demokratische Rechtsstaaten mit marktwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaften, die sie für soziale Ungerechtigkeit, Rassismus, Kriege und Umweltzerstörung verantwortlich machen. Die Beseitigung dieser Verhältnisse durch eine Revolution wird als Voraussetzung für eine zukünftige Gesellschaft der "Freien und Gleichen" angesehen. Gewalt wird dabei frühzeitig bzw. direkt am Anfang einer Radikalisierung als legitimes Mittel betrachtet. Linksextremistische Zusammenschlüsse gelten als verfassungsfeindlich, da sie sich gegen die Grundwerte unserer Demokratie richten: Gegen die Menschenwürde, indem das Kollektiv über das Individuum gestellt wird. Gegen das Demokratieprinzip, da sie das Parlament abschaffen und durch autoritäre sozialistische Strukturen oder ein Rätesystem ersetzen wollen. Gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie eine entschädigungslose Enteignung und einen revolutionären Umsturz anstreben. Linksextremisten versuchen, aktuelle gesellschaftliche Themen zu dominieren oder im Sinne ihrer Ideologie zu beeinflussen. Sie greifen bewusst Themen auf, die in der Öffentlichkeit Zustimmung finden, um einen Gegensatz zwischen der Bevölkerung und staatlichen Akteuren herzustellen und ihre eigenen verfassungsfeindlichen Ziele zu legitimieren. Zu den dominierenden Themen gehören: Antifaschismus Antirepression Antimilitarismus Klimaschutz der Ukraine-Krieg und der Nahostkonflikt, wenn auch in geringerem Umfang Ein Spannungsfeld innerhalb der linksextremistischen Szene bildete die überwiegend propalästinensische Haltung innerhalb des dogmatischen Linksextremismus sowie die dem gegenüberstehende proisraelische Haltung innerhalb des undogmatischen Linksextremismus. Unterschiedliche Positionen führten zu Zerwürfnissen und Konfrontationen zwischen dogmatischen und undogmatischen Strukturen, die sowohl im Internet abgebildet wurden, sich aber auch auf Veranstaltungen zeigten. Die einzelnen Aktionsfelder werden detailliert im Kapitel 6.5 dargestellt. 113 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus 6.2 Personenpotenzial Das Personenpotenzial aller linksdogmatischen Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern ist im Berichtszeitraum leicht auf etwas über 100 angestiegen. Auch in diesem Jahr ist der Anstieg vor allem auf den Zuwachs bei der Gruppierung "Rote Jugend Rostock" zurückzuführen. Personenpotenzial der linksextremistischen Personenzusammenschlüsse 2025 in Mecklenburg-Vorpommern.1 MV MV 2024 2025 Gewaltorientierte Linksextremisten 205 200 "Rote Hilfe e.V."(RH) 250 250 "Deutsche Kommunistische Partei"(DKP) 30 25 "MarxistischLeninistische Partei Deutschlands"(MLPD) 15 15 "Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend"(SDAJ)2 10 10 "Rote Jugend Rostock" (RJR) 50 70 Gesamt3 440 450 6.3 Linksextremistische Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern blieben die linksextremistischen Strukturen im Berichtszeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau gegenüber dem Vorjahr. Demgegenüber sind insbesondere die Entstehung vereinzelter neuer Strukturen sowie Entwicklungen innerhalb bestehender Strukturen im dogmatischen Spektrum hervorzuheben. Hierzu zählt insbesondere die kommunistisch orientierte Gruppierung "Rote Jugend Rostock", die sich als Teil eines bundesweiten Netzwerks kommunistischer Jugendgruppen unter dem Namen "Rote Jugend Deutschland" versteht. Ihre ausgeprägte dogmatische und kämpferische Rhetorik orientiert sich an sozialistischen und kommunistischen Ideen, die insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen vermittelt werden sollen. Diese Strategie scheint erfolgreich zu funktionieren, denn "Rote Gruppen" erfahren kontinuierlich Zulauf. Grundsätzlich zeigt sich, dass die Bereitschaft, sich in gewaltbereiten Szenen zu engagieren, nur in geringem Maße ausgeprägt ist. 1 Alle Zahlen sind Rundungswerte. 2 Die Anzahl der Mitglieder der SDAJ in Mecklenburg-Vorpommern ist in der Gesamtzahl der gewaltorientierten Linksextremisten in Mecklenburg-Vorpommern mit enthalten. 3 Gesamtzahl von Mecklenburg-Vorpommern um Mehrfachmitgliedschaften bereinigt. 114 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Dieses Engagement beschränkt sich überwiegend auf junge Menschen aus städtischen, universitätsnahen Milieus. Mecklenburg-Vorpommern mit seinen überwiegend ländlichen Strukturen stellt daher strukturell kein Schwerpunktland für linksextremistische Militanz dar. Dennoch kam es im Berichtszeitraum vereinzelt zu politisch motivierten Angriffen auf Politiker sowie zu Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Wahlkampfveranstaltungen und Wahlwerbung. Zudem kommt es immer wieder zu Solidaritätsbekundungen mit linksextremistischen Gewalttätern, wie etwa Personen aus dem Umfeld des sogenannten "Antifa-Ost-Verfahrens". In diesen wird eine gewaltbefürwortende Haltung eingenommen, die zumindest ideologisch den gewaltbereiten Linksextremismus stützt. Ein weiterer Grund für den geringen Zulauf zum Linksextremismus liegt in der Konkurrenz durch die Klimaprotestbewegung (kein Beobachtungsobjekt). Diese bot Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein alternatives und oft attraktiveres Betätigungsfeld im Vergleich zu den traditionellen Themen der linksextremistischen Szene. Gewaltorientierte Linksextremisten Sitz/Verbreitung Lokale Schwerpunkte bilden die Universitätsstädte Rostock und Greifswald Der gewaltorientierten Szene gehören in Mecklenburg-Vorpommern im Wesentlichen die "Autonomen" an. Sie sind für die Mehrzahl der linksextremistisch motivierten Straftaten, insbesondere die Gewalttaten, verantwortlich. In diesem Spektrum finden sich zudem die Vertreter der sogenannten Postautonomen, die im Struktur Unterschied zum harten Kern der Autonomen Szene eine größere Einflussnahme auf politische Prozesse in der Gesamtgesellschaft anstreben. Zur Gewalt haben diese Gruppierungen - in Mecklenburg-Vorpommern zählt hierzu die "Interventionistische Linke" (IL) - ein taktisches Verhältnis: Gewalt wird zwar nicht selbst ausgeübt, deren Begehung durch Aktionsund Bündnispartner jedoch akzeptiert. Mitglieder Personenpotenzial ca. 200 Abschaffung der bestehenden staatlichen Strukturen auch unter Anwendung von Gewalt Ideologie/Ziele (insbesondere gegen Sicherheitsbehörden und ihre Repräsentanten) und unter Bezugnahme auf tagespolitisch aktuelle Themen. "Rote Hilfe e.V." (RH)1 Sitz/Verbreitung Ortsgruppen in Rostock und Greifswald Struktur bundesweit agierender Verein Mitglieder ca. 250 Vorrangiges Aktionsfeld der RH ist die rechtliche und finanzielle Unterstützung Szeneangehöriger in gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei Strafprozessen, die dem Themenfeld Ideologie/Ziele "Antirepression" zugerechnet werden können. Durch die von ihr in Aussicht gestellten Hilfsmaßnahmen senkt sie gezielt die Hemmschwellen zur Begehung von Straftaten (v. a. im Rahmen von Demonstrationen). Ihr Wirken ist somit als gewaltunterstützend anzusehen. 1 Logo der Roten Hilfe Rostock, Quelle: www.boje-mv.org; abgerufen am 27.02.2026 115 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus "Schwarz-Rote Hilfe" (SRH) Rostock1 Sitz/Verbreitung Rostock Struktur bundesweit agierender Verein Mitglieder unbekannt Grundsätzlich verfolgt die SRH, anders als die RH, den Ansatz der aktionsorientierten, nach eigenem Bekunden "kreativen Antirepression". Damit will sie u. a. Linksextremisten ermutigen, die Arbeit von Behörden und Gerichten zu erschweren. Ideologie/Ziele Nach eigenen Angaben bietet die SRH selbstorganisierte Anti-Repressions-Arbeit an, die unter anderem rechtliche, finanzielle und menschliche Unterstützung im Falle von Repressionen umfasst. Daher ist sie, ebenso wie die RH, gewaltunterstützend. Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Landesverband MV2 Ansprechstellen in Stralsund, Schwerin Sitz/Verbreitung und Rostock, Greifswald sowie Malchin Struktur bundesweite Partei Mitglieder ca. 25 Laut Parteiprogramm ist "der revolutionäre Bruch mit den kapitalistischen Machtund Ideologie/Ziele Eigentumsverhältnissen" das erklärte Ziel. Die von ihr angestrebte Gesellschaft ist "der Sozialismus als erste Phase der kommunistischen Gesellschaftsformation". Regelmäßig führten Ortsgruppen der DKP in MV im Berichtszeitraum ihre Mitgliederversammlungen durch. Die DKP MV ist grundsätzlich auch an der jährlich im Januar stattAktivitäten findenden Lenin-Liebknecht-Luxemburg-Veranstaltung in Berlin vertreten und organisierte vereinzelt auch Veranstaltungen in MV. 1 Logo der Schwarz Roten Hilfe Rostock, Quelle: X, zuletzt abgerufen am 27.02.2026 2 Logo der DKP, abgerufen auf der Internetseite Wikipedia, abgerufen am 20.02.2026 116 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ)1 Sitz/Verbreitung Ortsgruppen in Stralsund/Greifswald bundesweit eigenständige Struktur Jugendorganisation, betrachtet sich als Nachwuchsorganisation der DKP Mitglieder ca. 10 Laut Parteiprogramm wird die Abschaffung des Kapitalismus und Ideologie/Ziele die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft angestrebt. Marxistisch Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)2 Ortsgruppen in Malchow, Rostock und Schwerin, Jugendverband "REBELL" Sitz/Verbreitung mit einer Ortsgruppe in Rostock, MV gehört zum Landesverband Nord-Ost Struktur bundesweite Partei Mitglieder ca. 15 Politisches Ziel ist die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft Ideologie/Ziele als Übergang zur klassenlosen kommunistischen Gesellschaft. Aktivitäten Die MLPD führte im Berichtszeitraum vereinzelt Versammlungen - vorrangig in Rostock - durch. 1 Logo derSDAJ, abgerufen auf deren Internetseite am 20.02.2026 2 Internetseite der MLPD, abgerufen am 30.01.2025 117 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Rote Jugend Rostock (RJR)1 Sitz/Verbreitung Rostock bundesweite Rote Jugend Gruppen, vereint Struktur unter der "Roten Jugend Deutschland" Mitglieder ca. 70 in MV Das erklärte Ziel der "Roten Jugend" besteht im Aufbau einer kampfstarken Organisation in der Form einer kommunistischen Partei. Dieses Endziel soll im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Revolution erreicht werden, die über den Weg des Klassenkampfes zu einem Systemwechsel gemäß kommunistischer Ideologie führt. Nach eigener Selbstdarstellung versteht sich die "Rote Jugend Rostock" als "Zusammenschluss kommunistischer Jugendlicher Ideologie/Ziele und junger Erwachsener mit dem Anspruch, einen organisierten Klassenkampf zu führen". Die Gruppierung tritt sowohl in sozialen Netzwerken als auch bei Veranstaltungen und Versammlungen der linken Szene öffentlich in Erscheinung. Die Mitglieder inszenieren sich hierbei bewusst in einheitlicher und martialischer Erscheinung -- beispielsweise durch rote Vermummung oder als sogenannter "roter Block" --, um Geschlossenheit und Kampfbereitschaft zu demonstrieren. Zunehmend führt die "Rote Jugend Rostock" eigenständige Aktionen durch, die überwiegend von den eigenen Mitgliedern getragen werden und ohne Beteiligung weiterer linksextremistischer Gruppen stattfinden. Auffällig ist dabei wiederholt die pro-palästinensische Haltung der Aktivitäten Gruppierung, die sie durch regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen unterstreicht. Diese Positionierung wird innerhalb der linksextremistischen Szene zum Teil kritisch und kontrovers bewertet. Innerhalb der linksextremistischen Szene wird der "Roten Jugend Rostock" zudem teilweise Antisemitismus vorgeworfen. 6.4 Rote Jugendgruppen Seit einigen Jahren ist bundesweit eine Zunahme von linksextremistischen Strukturen feststellbar, die ideologisch dem Marxismus-Leninismus anhängen und somit dem dogmatischen Linksextremismus zugeschrieben werden können. Offen propagieren diese Gruppen sozialistische Ideologie und bieten eine revolutionäre Strategie als Lösung vermeintlicher komplexer gesellschaftlicher Probleme und Krisen, an. Hierbei setzt man bewusst auf eine erlebnisorientierte Jugendkultur, um auf Jugendliche und junge Heranwachsende attraktiv zu wirken. Erkennbar sind die sog. "Roten Gruppen" an einem oftmals geschlossenen Auftreten und einheitlicher Kleidung, meist rote Loops (Schlauchschals) mit kommunistischer Symbolik (z. B. Hammer und Sichel) sowie schwarzer Oberbekleidung. 1 Instagramseite der Roten Jugend Rostock, abgerufen am 20.02.2026 118 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Entstehung Das Aufkommen der sog. "Roten Gruppen" ist eng mit den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen der 1960er und 1970er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Sie entstanden maßgeblich aus der Studentenbewegung der späten 1960er Jahre. Diese Bewegung richtete sich u. a. gegen autoritäre Strukturen sowie den Kapitalismus. Nach dem Niedergang der Studentenbewegung suchten viele Aktivisten nach neuen Wegen, ihre politischen Ziele zu verfolgen. Dabei entstanden verschiedene Strömungen, darunter auch militant-anarchistische und maoistische Gruppen. Ein wichtiger Schritt in dieser Entwicklung war die Gründung der sogenannten "K-Gruppen" (kommunistische Gruppen) Ende der 1960er Jahre. Sie zeichneten sich durch ein hohes Maß an innerer Geschlossenheit aus und sahen sich als Spitze der proletarischen Revolution. Mit dem gesellschaftlichen Wandel in den 1980er-Jahren wurde das Ende der K-Gruppen durch eine Kombination aus gesellschaftlichem Wandel, ideologischer Starrheit, internen Konflikten und dem Aufkommen neuer sozialer Bewegungen besiegelt. Seit einigen Jahren erlebt das Organisationsmodell der K-Gruppen etwas abgewandelt in den "Roten Gruppen" eine Rückkehr. So entstanden mittlerweile bundesweit linksextreme dogmatische Jugendstrukturen, die es schafften eine, Alternative zu festgefahrenen und geschwächten postautonomen und undogmatischen Strukturen zu bieten. Undogmatische Linksextremisten waren in der Folge der Corona-Pandemie und anderer Krisen mit internen Prozessen beschäftigt und in der Öffentlichkeit wenig präsent. Nach Lesart der "Roten Gruppen" kann das Bedürfnis nach verbindlicher Organisation, politischer Schlagkraft sowie einem klaren Gegenpol zur bestehenden Politik von antiautoritären Strukturen zunehmend nicht mehr ausreichend erfüllt werden. Unter dem Leitmotiv "Stärke statt Schwäche" entfalten "Rote Jugendgruppen" daher eine besondere Anziehungskraft. In einem von multiplen Krisen geprägten Umfeld, in dem der traditionelle undogmatische Linksextremismus als wenig handlungsfähig wahrgenommen wird, erscheinen Geschlossenheit, Entschlossenheit und Einheit als geeignete Mittel zur Überwindung empfundener politischer Ohnmacht. Vor dem Hintergrund komplexer gesellschaftlicher Herausforderungen gewinnen vereinfachte Erklärungsansätze und klare Feindbilder an Attraktivität und können insbesondere Jugendliche an entsprechende dogmatische Strukturen binden. Aktuell Bei der Betrachtung der aktuellen Internetpräsenzen der "Roten Jugendgruppen", begegnet man häufig einem revolutionären Vordenkeranspruch und zwar als marxistisch-leninistische Parteiaufbauorganisation. Dabei lassen sich die Roten Jugendgruppen nur schwer einordnen, denn es fehlt häufig an einheitlichen Organisationstypen und Hierarchien, wie bei der MLPD oder der DKP. Die Rote Jugend mobilisierte anfänglich zum Beispiel als loser Zusammenschluss in vielen Ortsgruppen unter dem Slogan "Jugend Voran" oder "Jugend Voran - Wehrt euch" für Veranstaltungen mit den Themen: Solidarität für Palästina, Propagierung des Sozialismus und Kommunismus sowie den Gruppenaufbau. Ziel ist die Gründung und Etablierung einer neuen kommunistischen Partei in Deutschland. Mittlerweile sind junge Linksextremisten unter anderem die "Rote Jugend Rostock", deutschlandweit aktiv. Man wirbt mit Kampfsport, Graffiti und einem Wir-Gefühl durch einheitliches Auftreten. Seit 2023 besteht die "Rote Jugend Deutschland" als Dachorganisation. "Rote Jugendgruppen", zu denen auch die Rote Jugend Deutschland gehört, streben eine klassenlose, kommunistische Gesellschaft an und betrachten Gewalt oft als legitimes Mittel. Neben den sog. "Roten Jugenden" bildeten sich parallel auch weitere linksextremistische dogmatische Strukturen, die als "Kommunistische Jugendund Kadergruppen" (KJKG) zusammengefasst werden können. Sie agieren oft 119 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus im Umfeld von Kleinparteien, wie dem Kommunistischen Aufbau (KA) mit seiner "Kommunistischen Jugend", oder traditionellen Strukturen wie der SDAJ. Weitere Merkmale sind u. a. modern gestaltete Internetpräsenzen in Sozialen Medien, regelmäßige sog. "Offene Treffen", ein ausgeprägter Vernetzungsgedanke, Freizeitund Schulungsangebote innerhalb der Gruppe sowie ein hohes Maß an Organisationsund Mobilisierungspotenzial. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Aufwachsen linksextremistischer lokaler Gruppierungen, die man unter KJKG zusammenfassen kann, ebenfalls wahrnehmbar und zeigt sich in zahlreichen Internetauftritten sowie in Veranstaltungen und Demonstrationen. Daraus lässt sich eine Dominanz der KJKG ableiten, die innerhalb der linksextremistischen Szene zu Spannungen und Zerwürfnissen führt. 6.5 Aktionsfelder Als ein Aktionsfeld im Linksextremismus wird ein thematischer Bereich bezeichnet, in dem linksextremistische Gruppierungen und auch Einzelpersonen aktiv werden, um ihre revolutionären oder antikapitalistischen Ziele zu verfolgen. Diese Aktionsfelder sind vielfältig und reichen von Antifaschismus über Antirepression bis hin zu Umweltund Sozialthemen. Sie dienen letztlich der Umsetzung ihrer ideologischen Vorstellungen, wobei Linksextremisten hierbei auch bereit sind, Gewalt einzusetzen. Aktionsfeld "Klimaschutz" Der Klimaschutz ist ein fester Bestandteil linksextremistischen Handelns geworden. Mit ihrem vorgeblichen Engagement für den Klimaschutz versuchen Linksextremisten, demokratische Diskurse zu verschieben, diese um ihre ideologischen Positionen zu ergänzen, gesellschaftlichen Protest zu radikalisieren sowie den Staat und seine Institutionen zu delegitimieren. Gewaltorientierte Linksextremisten wollen die Proteste mithilfe militant ausgerichteter Aktionsbündnissen und Kampagnen beeinflussen und begehen Straftaten gegen Unternehmen, Infrastruktureinrichtungen und die Polizei. Unter dem Label "ziviler Ungehorsam" werden dabei auch Straftaten rechtfertigend dargestellt. Im Berichtszeitraum wurden bundesweit wiederholt Brandstiftungen, Sachbeschädigungen und Sabotageaktionen gegen Firmen, aber auch gegen die kritische Infrastruktur begangen. Hieraus ergibt sich auch für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern eine potenzielle Gefahr, Ziel linksextremistischer Straftaten zu werden. INFOBOX "Angriffe von Linksextremisten auf Kritische Infrastrukturen und Wirtschaftsunternehmen" Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sowie Wirtschaftsunternehmen stellen seit Jahren ein zentrales Angriffsziel gewaltorientierter Linksextremisten, vorrangig aus dem anarchistischen Spektrum, dar. Diese betrachten entsprechende Objekte, je nach ideologischem Kontext, als legitime Ziele für Sabotagehandlungen, insbesondere aus antikapitalistischen, systemfeindlichen oder umweltbezogenen Motiven. Exemplarisch hierfür steht die seit 2011 in Erscheinung tretende sogenannte "Vulkangruppe", bei der es sich nicht um eine geschlossene Organisation, sondern um ein loses Netzwerk handelt. Diesem werden mehrere Sabotageakte gegen Bahn-, Energieund Telekommunikationsinfrastruktur vor allem im Raum Berlin/Brandenburg zugerechnet, überwiegend in Form von Brandstiftungen mit dem Ziel nachhaltiger Versorgungsstörungen. 120 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Seit Anfang 2023 ist zudem bundesweit die linksextremistische Mitmachkampagne "Switch-Off!" aktiv, die offen zu Angriffen auf die sogenannte "Infrastruktur des Kapitalismus" aufruft. In diesem Zusammenhang wurden über 100 Straftaten dokumentiert, die teilweise gezielt kritische Infrastrukturen betrafen und mit erheblichem Sachschaden einhergingen. Umweltund klimapolitische Argumentationsmuster dienen hierbei häufig als ideologische Legitimation, ohne dass von einer eigenständigen, klar abgegrenzten "ökoextremistischen" Organisationsstruktur gesprochen werden kann. Die jüngste Serie von Brandanschlägen auf Strommasten in Berlin im September 20251 sowie gegen die Tesla-Giga Fabrik in Brandenburg im März 2024 stellt nach Bewertung der Sicherheitsbehörden einen neuen qualitativen Höhepunkt dar, da erstmals eine länger andauernde und großflächige Beeinträchtigung der Energieversorgung für zehntausende Haushalte sowie Unternehmen verursacht wurde. Der Fall verdeutlicht die potenziell erheblichen Auswirkungen solcher Sabotageakte auf öffentliche Sicherheit und Versorgungslage. Auch die Kritische Infrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern ist aufgrund der derzeitigen Situation grundsätzlich einer Gefahr von Anschlägen ausgesetzt. Dabei sind nicht nur Stromoder Datenkabel im Fokus. Auch die hier ansässige maritime Wirtschaft mit bedeutenden Marine-Standorten ist ein attraktives Ziel. Die zunehmende Präsenz der Bundeswehr sowie verteidigungsrelevanter Industrieund Wirtschaftsstandorte im Land wird vor dem Hintergrund internationaler Konflikte und der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Europa verstärkt ideologisch aufgegriffen und als Teil militärischer beziehungsweise kapitalistischer Strukturen adressiert (vgl. Aktionsfeld "Antimilitarismus"). Aktionsfeld "Antifaschismus" Ein zentrales Betätigungsfeld der linksextremistischen Szene in Mecklenburg-Vorpommern bleibt der sogenannte "Antifaschismus". Dabei werden zwei Ziele miteinander verknüpft: Zum einen die Bekämpfung aller von ihnen selbst als rechts kategorisierten Personen und Organisationen, zum anderen die Delegitimierung des demokratischen Staates, der aus Sicht der Linksextremisten "Faschismus" nicht nur duldet, sondern durch seine Strukturen begünstigt. Nach ihrem Verständnis wurzelt "Faschismus" im "Kapitalismus", weshalb der "Kampf gegen Rechts" stets auch als Kampf gegen das bestehende Gesellschaftssystem verstanden wird. Die "Antifa-Arbeit" verbindet so die öffentlich anschlussfähige Ablehnung von Rechtsextremismus mit der schwerer vermittelbaren Forderung nach der Überwindung des "kapitalistischen Systems". Im Berichtszeitraum fiel die Szene durch eine Vielzahl demonstrativer Aktivitäten im gesamten Bundesland auf, Schwerpunkt bildete wiederholt die Hansestadt Rostock. Beispiele: Im Frühjahr 2025 kam es zu einer sogenannten Outing-Aktion durch die linksextremistische Szene in Rostock. Zunächst wurden über eine linksextremistische Internetplattform Fotos von mutmaßlichen Polizisten aus Rostock veröffentlicht und diese diffamiert. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden auch Plakate mit den Fotos im Stadtgebiet von Rostock platziert. Outing-Aktionen, die sich gegen Polizisten richten, stellen in Mecklenburg-Vorpommern eher eine Ausnahme dar. Sie sind jedoch als neue und ernstzunehmende Dimension für eine mögliche Bedrohung von Polizistinnen und Polizisten als Repräsentanten des Staates zu betrachten. Auch im Berichtszeitraum fanden wiederholt Outing-Aktionen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsextremisten statt. 1 Zu dem Brandanschlag dauern die Ermittlungen weiterhin an. Inzwischen wurden Tatverdächtige identifiziert und umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Nach aktuellem Ermittlungsstand wird ein linksextremistisches Motiv als wahrscheinlich angesehen, allerdings ist dies juristisch noch nicht abschließend festgestellt. 121 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus INFOBOX Outing-Aktionen im Kontext des Linksextremismus beziehen sich auf das gezielte Veröffentlichen privater Informationen über tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten oder andere politische Gegner. Diese Aktionen werden häufig von autonomen Gruppen durchgeführt und dienen dazu, die betroffenen Personen öffentlich bloßzustellen, zu diffamieren und in ihrem sozialen oder beruflichen Umfeld zu isolieren. Als Folge von mehreren deutschlandweiten gezielten Angriffen durch Rechtsextremisten im Jahr 2024 auf Veranstaltungen, anlässlich des Christopher Street Day (CSD), reklamierte die linksextremistische Szene für sich, CSD-Veranstaltungen vor Übergriffen zu schützen. Ein breites Bündnis linksextremer Gruppierungen mobilisierte regelmäßig zur Teilnahme und zum Schutz der jeweiligen CSDs im Jahr 2025. Die im Berichtszeitraum stattgefundenen CSDs in Mecklenburg-Vorpommern verliefen weitestgehend störungsfrei. Bundesweit verwendeten einige linksextremistische Strukturen bzgl. der Begleitung von CSDs das Label "CSD-verteidigen". Dieses kann der linksextremistischen Jugendorganisation "Young Struggle" zugeordnet werden. "Young Struggle" lässt sich innerhalb der türkischen Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) einordnen. Deutsche Linksextremisten warfen der Kampagne "CSD-verteidigen" vor, statt die CSD-Veranstaltungen schützen zu wollen, die CSD-Community für eigene Agitation sowie Rekrutierung nutzen zu wollen. Seit dieser Kritik erfährt die Kampagne "CSD-verteidigen" keine Unterstützung mehr von der linksextremistischen Szene. Aktionsfeld "Antirepression" Das Aktionsfeld "Antirepression" bündelt den Kampf der Linksextremisten gegen die von ihnen behauptete umfassende staatliche Unterdrückung. Nach ihrer Lesart versucht der "verhasste Staat" nicht nur revolutionäre Bestrebungen zu unterdrücken, sondern bereits grundlegende Bürgerrechte einzuschränken. Als Hauptgegner gelten Polizei, Nachrichtendienste, Justiz und andere staatliche Institutionen. Neben gewaltorientierten Gruppen engagieren sich hier auch Organisationen wie die "Rote Hilfe". Beispiele: Der sog. "Tag der politischen Gefangenen" ist für die linksextreme Szene ein wichtiger Aktionstag, der sowohl historische als auch aktuelle Kämpfe gegen staatliche Repression thematisiert. Er dient der Mobilisierung, der Solidaritätsbekundung und der ideologischen Selbstvergewisserung innerhalb der Szene. Jährlich finden in Mecklenburg-Vorpommern unterschiedliche Veranstaltungen anlässlich des Tages der politischen Gefangenen am 18. März statt. Sie werden von Linksextremisten begleitet bzw. organisiert. Im Jahr 2025 kam es in Rostock im Zusammenhang mit dem Gedenktag zu mehreren Straftaten, die sich gegen die Polizei richteten. - Quelle: https://de.indymedia.org 122 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 6 Linksextremismus Die linksextremistische Szene begleitete auch im Jahr 2025 den Gerichtsprozess der in Ungarn inhaftierten non-binären Linksextremistin Maja T. mit zahlreichen Solidaritätsaktionen, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Emotionalisiert reagierte die linksextremistische Szene bundesweit auf den von der Beschuldigten ausgehenden 40-tägigen Hungerstreik, der sich gegen die ungarischen Haftbedingungen richtete. In diesem Zeitraum kam es vermehrt zu Solidaritätsaktionen, die sich auch im Zeigen von Bannern, dem Abbrennen von Pyrotechnik und Sachbeschädigungen in Form von Graffitis auswirkten. 6.6 Nahostkonflikt und Linksextremismus Die anhaltende Eskalation im Nahen Osten nach dem Terrorangriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 wirkte sich auch 2025 auf die Sicherheitslage in Deutschland aus. Infolgedessen war ein intensives propalästinensisches Versammlungsgeschehen zu verzeichnen. Die Situation im Nahen Osten bildete insbesondere für Teile der dogmatischen linksextremistischen Szene einen Schwerpunkt ihrer Agitation und ihren Aktionen, überwiegend in Form von Protestveranstaltungen. Innerhalb der linksextremistischen Szene werden bezüglich des Nahostkonflikts sowohl proisraelische als auch propalästinensische Positionen vertreten. Die Szene zeigt sich insoweit gespalten. Linksextremisten aus dem autonomen und vor allem dem antideutschen Spektrum stellten sich größtenteils auf die Seite Israels, während sich der größere Teil der Szene aus dem antiimperialistischen und dogmatischen Spektrum propalästinensisch positionierte. Die Parteinahme für Israel kann bei autonomen Linksextremisten damit begründet werden, dass diese der HAMAS primär antisemitische Beweggründe für die Terrorangriffe auf Israel am 7. Oktober 2023 unterstellen und lediglich nachrangig die Erreichung territorialer oder sonstiger Ziele. Hingegen liegen den propalästinensischen Positionen dogmatischer Linksextremisten antiimperialistische Weltanschauungen zugrunde. Nach diesen würde Israel die palästinensische Bevölkerung aus "imperialistischen" und "kapitalistischen" Beweggründen kolonialisieren. Vor allem für die dogmatische linksextremistische Szene ist die Solidarität mit der palästinensischen Bevölkerung ein zentrales und einander verbindendes Betätigungsfeld. Angehörige des dogmatischen linksextremistischen Spektrums versuchen zielgerichtet Debatten und Demonstrationen mit Bezug zum Nahostkonflikt ideologisch und personell zu durchdringen. Sie wollen die Deutungshoheit über die Interpretation der Situation im Nahen Osten erlangen sowie ihre antiimperialistische und antikapitalistische Weltanschauung verbreiten. Zudem versuchen sie, die Teilnehmenden an propalästinensischen Protesten zu radikalisieren und als neue Mitglieder zu rekrutieren. In Mecklenburg-Vorpommern kam es aufgrund der zuvor beschriebenen Spaltung im Zusammenhang mit der Haltung zum Nahostkonflikt zu einem sich verstärkenden Bruch innerhalb der linksextremen Szene. Insbesondere linksextremistische dogmatische "Rote Gruppen" in Mecklenburg-Vorpommern dominierten im Berichtszeitraum das Veranstaltungsgeschehen im Zusammenhang mit dem Nahostkonfliktes. Ihnen wurde seitens pro-israelisch eingestellter Linksextremisten vorgeworfen, antisemitische Gewalt zu verherrlichen und eine Täter-Opfer-Umkehr zu unterstützen. Die undogmatische Antifa-Szene rief in der Folge dazu auf, Veranstaltungen der Roten Gruppen nicht mehr zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund fanden im Jahr 2025 eine Vielzahl propalästinensischer Veranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern statt, die im Jahresverlauf zunehmend aggressiver in ihrer Rhetorik und ihrem Charakter innerhalb der Szene wurden. Im Zusammenhang mit dem am 7. Oktober 2025 stattgefundenen Campustag der Universität Rostock - zeitlich der Jahrestag des Hamas-Angriffes auf Israel - kam es zu über 100 Sachbeschädigungen in Form von propalästinensischen Graffitis im Stadtgebiet von Rostock und an Gebäuden der Universität Rostock. Diese Aktion wurde durch mehrere dogmatische linksextremistische Gruppierungen in Sozialen Medien thematisiert und verteidigt. 123 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7. Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7.1 Lageüberblick Der Islam ist eine Weltreligion, deren Ausübung durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit, wie es in Artikel 4 des Grundgesetzes verankert ist, garantiert wird. Daher wird der Islam als Religion nicht durch den Verfassungsschutz beobachtet. Im Gegensatz dazu leitet der Islamismus einen politischen Anspruch aus dem Islam ab. Islamisten missbrauchen die Religion, um politische Ziele zu verfolgen, die sich gegen die Verfassung richten. Ihr Bestreben ist es, ihre gesellschaftlichen und politischen Vorstellungen sowohl in muslimisch geprägten als auch in säkularen Gesellschaften durchzusetzen. Ihr Ziel ist es, eine "Ordnung des Islam" zu errichten, in der islamische Rechtsnormen - die Scharia - gelten und wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeschafft werden sollen. Der Verfassungsschutz beobachtet daher unter dem Begriff Islamismus religiös motivierte extremistische Bestrebungen, die sich gegen westliche Werte und die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richten. Der islamistische Extremismus stellt kein einheitliches Phänomen dar, sondern weist eine Vielzahl von Ausprägungen auf. Die Unterschiede werden einerseits durch seinen Einflussbereich und seine Ansprüche sichtbar: Das Spektrum reicht von lokalen Vereinen bis hin zu weltweit agierenden Terrororganisationen wie dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) oder "al-Qaida". Zudem unterscheiden sich die Mittel, die islamistische Gruppen einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen. Einige islamistische Gruppierungen, die nach Einflussnahme im politischen Raum streben, wie beispielsweise die "Muslimbruderschaft", verfolgen zwar extremistische Zielvorstellungen, agieren jedoch innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und werden als "legalistische Bestrebung" bezeichnet. Aber auch diese islamistischen Gruppierungen streben an, eine nach ihrer - Flagge der verbotenen Terrororganisation IS Interpretation islamkonforme Ordnung dauerhaft durchzusetzen. Andere islamistische Gruppen wiederum befürworten unter bestimmten Umständen den Einsatz von Gewalt, um ihre Ziele durchzusetzen. Ferner gibt es auch terroristische Organisationen wie "al-Qaida" und den "Islamistischen Staat" (IS), die gezielt auf Gewalt, Terror und Einschüchterung setzen. Die islamistische Szene weist somit eine erhebliche Diversität auf, was zur Folge hat, dass der islamistische Extremismus nicht als geschlossene Bewegung nach außen auftritt. In Mecklenburg-Vorpommern stehen mangels gefestigter größerer Strukturen insbesondere islamistisch motivierte Einzelpersonen im Fokus der Sicherheitsbehörden. Diese Personen weisen zwar ideologische Überschneidungen mit internationalen Terrororganisationen wie dem IS auf, agieren jedoch ohne eine erkennbare Anbindung an solche Organisationen. Ihre isolierte Vorgehensweise erschwert eine frühzeitige Erkennung potenzieller Anschlagsplanungen erheblich. Vor diesem Hintergrund kommt dem Verfassungsschutz eine zentrale Rolle als Frühwarnsystem zu, um solche Personen möglichst frühzeitig zu identifizieren. Die Mehrheit der betreffenden Einzelpersonen lassen sich dem Salafismus zuordnen (vgl. Kapitel 7.5). Eine Minderheit der Islamisten im Land vertritt andere Positionen als die Salafisten und lässt sich nicht eindeutig einer Strömung oder Richtung des Islamismus zuordnen (s. Tabelle Personenpotenzial "Sonstige"). Regionale Schwerpunkte der islamistischen Szene sind vor allem in größeren Städten zu beobachten, wobei insbesondere Güstrow und Rostock hervorzuheben sind. 126 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7.2 Personenpotenzial Das Personenpotenzial im islamistischen Extremismus bewegte sich im Berichtsjahr 2025 insgesamt auf einem ähnlichen Niveau; es kann ein leichter Anstieg beobachtet werden: MV MV 2024 2025 Salafisten 170 190 Sonstige < 10 < 10 Gesamt < 180 < 200 Ende 2025 lag das islamistisch-terroristische Personenpotenzial in Deutschland bei rund 1.550 Personen (Ende 2024: 1.660), von denen weniger als 1 % in Mecklenburg-Vorpommern ansässig sind. Dieses Potenzial stellt nach wie vor eine erhebliche und dauerhafte Bedrohung dar, sodass grundsätzlich mit der Möglichkeit eines islamistischen Anschlags gerechnet werden muss. Islamistische Organisationen agieren häufig lokal oder regional, stehen aber zugleich untereinander in Kontakt - sei es persönlich oder über das Internet. Auch die Islamisten in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel nicht isoliert, sondern gut vernetzt und werden von anderen Akteuren beeinflusst. Mit der Zunahme islamistischer Agitation im digitalen Raum der letzten Jahre ist ebenso festzustellen, dass sich zunehmend Minderjährige im Personenpotenzial befinden (vgl. Kapitel 7.8). 7.3 Entwicklung des islamistischen Extremismus und Terrorismus Im Berichtsjahr 2025 kam es in Mecklenburg-Vorpommern zu keinen islamistisch motivierten Anschlägen oder schweren Gewalttaten. Der islamistische Terrorismus stellt weiterhin eine große Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommern dar. Islamistische Terroristen befürworten und legitimieren die Anwendung von Gewalt zur Verbreitung und Durchsetzung der islamischen Glaubensund Gesellschaftsordnung. Diese Gefahr geht vor allem von der Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) aus. Dies zeigte sich an den sowohl durchgeführten als auch verhinderten Anschläge im Jahr 2025. Gleichzeitig besteht die Verschärfung der Gefährdungslage infolge des Angriffs der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023 für Deutschland fort (vgl. Kapitel 7.4). Bereits im Jahr 2024 gab es in Deutschland zwei Anschläge von Islamisten mit Messern, die Menschenleben kosteten: am 31. Mai 2024 in Mannheim und am 23. August 2024 in Solingen. Auch 2025 erfolgten in Deutschland islamistisch motivierte Angriffe mit Messern. So griff am 21. Februar 2025 ein 19-jähriger Syrer im Bereich des Holocaust-Denkmals in Berlin-Mitte einen spanischen Touristen mit einem Messer an und verletzte ihn dabei lebensgefährlich. Die Generalbundesanwaltschaft wirft dem Syrer versuchten Mord und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor. Er soll aus islamistischen und antisemitischen Motiven gehandelt haben. Kurz vor dem Angriff hatte der Täter ein Foto von sich an Angehörige des IS gesandt. So wollte er dem IS die Möglichkeit geben, sich zur Tat zu bekennen.1 1 Presseerklärung des Generalbundesanwaltes vom 29.07.2025 https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2025/Pressemitteilung-vom-29-07-2025.html, abgerufen am 27.2.2026 127 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Am 18. Mai 2025 griff ein 35-jähriger Syrer in Bielefeld feiernde Fußballfans mit einem Messer an. Er verletzte dabei vier Personen lebensgefährlich. Der mutmaßliche Täter soll sich 2015 in Syrien dem IS angeschlossen und dort auch für diese Terrororganisation gekämpft haben. Er soll dem IS auch verbunden geblieben sein, als er 2023 nach Deutschland kam. Erst einige Tage vor dieser Tat soll er den Entschluss gefasst haben, im Namen eines weltweiten "Heiligen Krieges" möglichst viele, willkürlich ausgewählte Menschen in Deutschland zu töten.1 Dieser in seinen Grundzügen dargestellte Tatablauf verdeutlicht in besonderem Maße die spezifischen Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden. Messerangriffe erfordern keine umfangreichen Tatvorbereitungen und können daher auch spontan verübt werden. Infolgedessen lassen sie sich nur schwer verhindern. Ferner kann beobachtet werden, dass es verstärkt zu Entgrenzungen zwischen verschiedenen Richtungen und Strömungen des Islamismus in Bezug auf Inhalte, Ideologien und den Anhängerschaften kommt. In Teilen wird es zunehmend schwerer, extremistische Inhalte zu identifizieren. Das Gesamtbild des Islamismus wird in Teilen diffuser und mehrdeutiger. 7.4 Die islamistische Terrororganisation HAMAS - Auswirkungen des Krieges im Nahen Osten auf die Sicherheitslage in Deutschland Am 7. Oktober 2023 griff die HAMAS (Abkürzung für "harakat al-muqawwama al-islamiya", deutsch: "Islamische Widerstandsbewegung") ausgehend vom Gazastreifen die umliegenden Teile Israels an. Sie feuerte zahlreiche Raketen auf Israel ab und drang mit mehr als tausend Kämpfern in Israel ein. An den Attacken beteiligten sich auch weitere palästinensische Terrorgruppen, insbesondere der "Palästinensische Islamische Jihad (PIJ)".2 Sie töteten in Israel Zivilisten und Sicherheitskräfte und nahmen eine hohe Zahl von Personen als Geiseln. Im Nachgang dieses Terrorangriffs erließ das Bundesinnenministerium (BMI) am 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegen die Terrororganisation HAMAS und das internationale Netzwerk "Samidoun - Palestinian Solidarity Network". Als Folge des Krieges in Gaza, der nach dem Angriff der HAMAS auf Israel begonnen hatte, stieg die Gefährdung für israelische und jüdische Einrichtungen sowie für jüdische Personen auch in Deutschland deutlich an. Der seit Oktober 2023 währende Krieg im Nahen Osten ließ nicht zuletzt wegen der daraus resultierenden humanitären Notlage in Gaza vor allem in islamistischen Kreisen ein hohes Emotionalisierungsund Radikalisierungspotenzial entstehen, das sich auch auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Im Herbst 2025 wurden mehrfach Angehörige der ausländischen terroristischen Organisation HAMAS in Deutschland festgenommen. Bei den festgenommenen Personen besteht der Verdacht, dass sie für die HAMAS Waffen beschafft und geplant haben, diese gegen jüdische oder israelische Einrichtungen einzusetzen. In Mecklenburg-Vorpommern sind nur wenige Sympathisanten der HAMAS bekannt. Ihre Aktivitäten beschränken sich in erster Linie auf Unterstützungsbekundungen in den sozialen Medien. 1 Siehe: Tagesschau: Neuer Haftbefehl nach Messerangriff von Bielefeld (Nachricht vom 25.06.2025, vgl. https://www.tagesschau.de/inland/ gesellschaft/is-angriff-bielefeld-100.html, abgerufen am 27.02.2026) und: WDR: Mutmaßlicher Messerangreifer von Bielefeld hat für IS gearbeitet, (Nachricht vom 02.01.2026, vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/messerangreifer-bielefeld-is-islamistischer-staateinzelheiten-details-100.html, abgerufen am 27.02.2026 2 United Nations Human Rights Council, Fifty-sixth session, Detailed findings on attacks carried out on and after 7 October 2023 in Israel, Independent International Commission of Inquiry on the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, and Israel, 10.06.2024, u.a. S. 8 https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session56/a-hrc-56-crp-3.pdf (abgerufen am 27.02.2026) 128 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus INFOBOX Das Logo der Terrororganisation HAMAS zeigt oben eine Landkarte Israels in den Grenzen von 1948, mit dem die Organisation ihren Anspruch auf das gesamte Staatsgebiet Israels ausdrückt. Im Zentrum des Logos ist hinter zwei überkreuzten Schwertern der Felsendom in einer stilisierten Darstellung abgebildet. Die Schwerter sind dem Symbol der islamistischen Muslimbruderschaft entlehnt, welche die Mutterorganisation der HAMAS ist. Der Felsendom als eines der weltweit wichtigsten Heiligtümer der Muslime steht auf dem Tempelberg in der Jerusalemer Altstadt. Links und rechts neben dem Felsendom ist auf der palästinensischen Flagge das islamische Glaubensbekenntnis zu lesen. Unter den Schwertern steht "Filastin" ("Palästina") und auf dem grünen Banner unten der vollständige Name der - Logo der Terrororganisation HAMAS HAMAS auf Arabisch. Das Logo der Terrororganisation verdeutlicht eindrücklich, wie die Organisation ihre religiösen und politischen Ziele und Interessen verbindet. Die islamistische Terrororganisation HAMAS war 1987 aus dem palästinensischen Ableger der islamistischen Organisation der "Muslimbruderschaft" gegründet worden. Zur HAMAS zählen neben einer politischen Partei und einem Hilfswerk auch die 1991 gegründeten "Izzad-Din-al-Qassam-Brigaden", die als militärischer Arm der HAMAS Anschläge gegen Israel verüben. Bei den letzten freien Parlamentswahlen in den palästinensischen Autonomiegebieten 2006 und nach dem Rückzug Israels aus dem Gazastreifen, konnte die HAMAS die Mehrheit der Wählerstimmen im Gazastreifen erringen. In der Folgezeit schaltete die HAMAS 2007 die konkurrierende säkulare Fatah aus und ergriff gewaltsam die Macht im Gazastreifen. 7.5 Salafismus Kurzporträt und Ziele Der Salafismus ist eine weltweite Bewegung mit zahlreichen Strömungen, Organisationen und Persönlichkeiten. In Deutschland so wie auch in Mecklenburg-Vorpommern sind salafistische Aktivitäten vor allem in städtischen Ballungsräumen zu beobachten. Salafismus ist eine Ideologie und zugleich eine besonders radikale Strömung innerhalb des islamistischen Extremismus. Er orientiert sich an den Vorstellungen und Lebensweisen der ersten Muslime in der Frühzeit des Islam. Salafisten behaupten, ihre religiöse Praxis und ihr Leben ausschließlich nach den Grundsätzen des Korans und dem Vorbild des Propheten Mohammed sowie der sogenannten rechtschaffenen Altvorderen (arabisch: as-salaf as-salih) auszurichten. Ihr Ziel ist es, die Lebensweise der Muslime aus der Frühzeit des Islam bedingungslos zu befolgen und durchzusetzen. Salafisten lehnen aus diesem Grund die vier etablierten Rechtsschulen des sunnitischen Islam ab, die vielen Musliminnen und Muslimen eine maßgebliche Orientierung in ihrer Glaubenspraxis geben. 129 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Entstehung Es existiert kein genaues Gründungsdatum des Salafismus. Innerhalb dieser Bewegung existieren verschiedene Strömungen, die sich auf unterschiedliche islamische Gelehrte und Theoretiker beziehen. Allen Salafisten gemein ist die Überzeugung, dass die Handlungen und Aussagen des Propheten Mohammed, seiner Gefährten sowie der beiden nachfolgenden Generationen als ein verbindliches Vorbild für alle Zeiten anzusehen sind. Grund der Beobachtung und Verfassungsfeindlichkeit Die Salafisten beanspruchen die alleinige Deutungshoheit über islamische Schriften für sich. Abweichende Meinungen werden unterdrückt und Andersdenkende werden ausgegrenzt, verfolgt oder sogar mit dem Tode bedroht. Für Salafisten stellt der Islam nicht nur eine Religion dar, sondern vielmehr ein umfassendes System, das sämtliche Lebensbereiche einschließlich der Politik und der Gesetzgebung bestimmen soll. In der Konsequenz streben sie die Errichtung eines islamischen "Gottesstaates" an, der die Grundrechte und Prinzipien der deutschen Verfassung außer Kraft setzen würde. Sie wollen eine "Ordnung des Islam" errichten, in der islamische Rechtsnormen - die Scharia - für alle gelten. Die Propaganda und Aktivitäten der Salafisten gehen folglich über eine bloße religiöse Beeinflussung hinaus: Sie verfolgen einen totalitären Ansatz, bei dem religiöse Begriffe politisch umgedeutet und für ihre Zwecke missbraucht werden. Die salafistische Ideologie steht somit im Widerspruch zu Integration, religiöser Toleranz und den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates. Der Salafismus ist keine einheitliche Bewegung, sondern unterteilt sich in verschiedene Strömungen. Der Verfassungsschutz unterscheidet hier vor allem zwischen politischem und jihadistischem Salafismus. Beide Strömungen teilen dieselben grundlegenden Überzeugungen, unterscheiden sich jedoch in ihren Vorgehensweisen: Politische Salafisten Politische Salafisten betreiben eine intensive Propaganda, die sie als "Missionierung" (arabisch: da'wa) bezeichnen. Ihr Ziel ist es, die Gesellschaft langfristig gemäß salafistischer Vorstellungen zu transformieren - beispielsweise durch Kundgebungen in Innenstädten oder sogenannte "Islamseminare". Im Berichtszeitraum fanden derartige öffentliche Veranstaltungen von Salafisten in Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht statt. Stattdessen verbreiten politische Salafisten ihre Botschaften überwiegend über das Internet, oft getarnt als religiöse Informationen. Tatsächlich handelt es sich dabei um gezielte Indoktrination, die nicht selten der Einstieg in eine weitere Radikalisierung ist. Obwohl Anhänger des politischen Salafismus häufig die Ablehnung von Terrorismus betonen und den friedlichen Charakter des Islam hervorheben, besteht innerhalb der Bewegung Uneinigkeit darüber, unter welchen Bedingungen Gewalt als zulässig erachtet wird. Daher ist die Abgrenzung zwischen politischem und jihadistischem Salafismus häufig schwer zu erkennen. Insgesamt zeigt der politische Salafismus ein ambivalentes Verhältnis zur Gewalt: Diese wird nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen - etwa zur "Verteidigung des Islam" - als legitim betrachtet. Jihadistische Salafisten Jihadistische Salafisten hingegen befürworten den offenen und unmittelbaren Einsatz von Gewalt. Sie propagieren den bewaffneten Kampf auch gegen Regierungen in mehrheitlich muslimischen Ländern, denen sie vorwerfen, vom wahren Glauben abgefallen und Handlanger des verhassten "Westens" zu sein. Die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) gilt weiterhin als zentraler Akteur des jihadistischen Salafismus. Auffällig ist, dass die meisten Personen mit Deutschlandbezug, die den gewaltsamen Jihad unterstützen, zuvor Kontakt zu salafistischen Gruppen hatten. Die salafistische Ideologie bildet zumeist den Nährboden für islamistische Radikalisierung und die Rekrutierung für den gewaltsamen Jihad. 130 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Situation in Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern haben sich bislang kaum feste salafistische Strukturen entwickelt. In der Regel treten Salafisten überwiegend als Einzelpersonen oder innerhalb loser, nicht formal organisierter Netzwerke auf. Nahezu die Hälfte der Salafisten im Land stammt aus Syrien, über ein Viertel aus dem Nordkaukasus. Die Zahl der Salafisten in Deutschland ist seit einigen Jahren stabil. Zum Ende des Jahres 2025 wurden bundesweit rund 11.200 Personen dem salafistischen Spektrum zugeordnet. Diese Zahl ist gegenüber 2024 (11.000 Personen) leicht gestiegen. In Mecklenburg-Vorpommern ist nahezu das gesamte islamistische Personenpotenzial dem Salafismus zuzuordnen. Zum Jahresende 2025 lag die Zahl der Salafisten im Land bei ca. 190 Personen (Vorjahr: 170). Veröffentlichungen Der Salafismus zeigt sich in vielfältigen Ausprägungen. Für die Anhänger dieser Strömung sind Schriften bestimmter "Gelehrter" und Ideologen von zentraler Bedeutung. Diese Texte werden weltweit und auch in Deutschland in gedruckter Form sowie über das Internet verbreitet. Besonders hervorzuheben sind Videos und Texte, die über soziale Medien salafistische Inhalte transportieren. Sie richten sich vor allem an junge Menschen und werden häufig relativ professionell von Gleichaltrigen erstellt. Der Austausch erfolgt schnell, die Botschaften werden kurz und prägnant über kurze Clips vermittelt, um eine möglichst große Reichweite zu erzielen. (Vgl. Kapitel 7.8) Finanzierung Salafistische Bestrebungen finanzieren sich hauptsächlich durch Spenden von Anhängern sowie von Organisationen im Inund Ausland. Darüber hinaus erhält die Szene aus dem Ausland materielle Unterstützung, beispielsweise in Form von Broschüren und anderen Publikationen. Im jihadistischen Bereich des Salafismus spielen alternative Finanzierungswege, wie das sogenannte "Hawala"-Bankensystem oder Kryptowährungen, eine wichtige Rolle. 7.6 Islamistische Nordkaukasische Szene Definition Der Begriff "Islamistische Nordkaukasische Szene" bezeichnet eine Bestrebung innerhalb des Islamismus, die die islamistischen Aktivitäten von Angehörigen nordkaukasischer Ethnien in Deutschland umfasst. Die islamistisch-nordkaukasische Szene wird der jihadistischen Strömung des Salafismus zugeordnet. Kurzportrait / Ziele In Mecklenburg-Vorpommern ist die islamistisch-nordkaukasische Szene in verschiedene Gruppen aufgeteilt. Die Szenemitglieder handeln zwar örtlich unabhängig voneinander, wenngleich sie durch die Klammer der gemeinsamen Religion und Sprache und der Ablehnung der russischen Hegemonie über Tschetschenien und die angrenzenden Republiken zusammengehalten werden. Zusätzlich spielt ein stark ausgeprägter ethnokultureller sozialer Zusammenhalt eine große Rolle, der auch von gemeinsamen Erfahrungen und Erinnerungen an Verfol131 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus gung und staatliche Repression durch Russland getragen wird. Die Zugehörigkeit zu einem Clan und die damit verbundene Loyalität gegenüber der eigenen Familienstruktur wirkt ebenfalls stark identitätsstiftend und prägt das soziale Gefüge maßgeblich. Diese Faktoren tragen zu einer starken Abschottung nach außen bei. Für die älteren Mitglieder der islamistisch-nordkaukasischen Szene dient Mecklenburg-Vorpommern als strategischer Rückzugsraum. Zugleich hält die ältere Generation an der Vorstellung eines unabhängigen tschetschenischen Staates fest und vermittelt diese Überzeugungen an jüngere Mitglieder weiter. Bei den jüngeren Anhängern, die zwar innerhalb der ethnisch homogenen Diaspora sozialisiert wurden, zeigt sich jedoch eine Verschiebung, da diesen zunehmend die Bindung an die nordkaukasische Heimat der Älteren fehlt. Zwar greifen sie weiterhin separatistische Ideen auf, orientieren sich jedoch zunehmend an einer global islamistischen Ideologie, wie sie etwa der "IS" propagiert. Verstärkt wird dies im Zusammenhang mit der erhöhten Präsenz russischsprachiger, zentralasiatischer Jihadisten mit Verbindung zum "Islamischen Staat Provinz Khorasan" (ISPK) in Europa. Auch dadurch sind erhöhte Aktivitäten der islamistisch-nordkaukasischen Szene in Deutschland zu beobachten. Sitz und Verbreitung Die islamistisch-nordkaukasische Szene in Deutschland ist durch lose Netzwerke charakterisiert, die sich überregional miteinander vernetzen, ohne dabei feste Organisationsformen anzunehmen. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine verstärkte Vernetzung mehrerer Akteure in die umliegenden Bundesländer sowie in die Ostseeanrainerstaaten zu erkennen. Gründung und Bestehen Die islamistisch-nordkaukasische Szene entstand 1991 nach der Unabhängigkeitserklärung der Tschetschenischen Republik "Itschkerien" mit dem ursprünglichen Ziel, sich von Russland loszulösen. Islamistische Strömungen gewannen erst im Verlauf der Jahre an Einfluss, insbesondere während des zweiten Tschetschenienkriegs (1999 bis 2009). Der Konflikt endete mit dem Verbleib Tschetscheniens im russischen Staatsverband, welches seither durch den von Putin 2004 als Präsident eingesetzten Ramsan Kadyrov regiert wird. Die vom Kadyrov-Regime in Tschetschenien als Wahhabiten1 bezeichneten Oppositionellen lehnten die nach 2009 erfolgte endgültige Einverleibung der Teilrepublik in die Russische Föderation aber weiterhin ab. Bereits seit 2007 gründete sich, als Ausdruck der Radikalisierung, das jihadistisch salafistische "Kaukasische Emirat" (KE), das mit Guerilla Taktiken gegen die von Russland unterstützten Sicherheitskräfte vorging. Nach der Tötung des Gründers des KE, Emir Doku UMAROV, in 2013 und Anschlägen in Wolgograd brachen die Aktivitäten weitgehend zusammen. Mit dem Aufstieg des IS und der Ausreise vieler nordkaukasischer Kämpfer verlor das KE an Bedeutung und löste sich spätestens 2015 mit der Ausrufung einer IS Provinz im Kaukasus faktisch auf. Zahlreiche Oppositionelle traten seither ihren Weg nach Westeuropa an. Dieser Personenkreis übt zum Teil harte Kritik - meist verbreitet über soziale Medien - an Kadyrov. Diese Kritik betrifft sowohl Kadyrov als Person als auch dessen Regierung. Das tschetschenische Regime reagierte hierauf mit öffentlich verbreiteten Drohungen gegen die Kritiker im Ausland. Vereinzelt kam es aber auch zu tätlichen Angriffen, die von körperlichen Übergriffen bis hin zu Tötungshandlungen reichten. Nach dem Niedergang des IS ab dem Jahr 2019 fehlte nordkaukasischen Anhängern ein wesentlicher Bezugspunkt, was zu einer Zersplitterung in lose Netzwerke führte. 1 "Der Wahhabismus ist eine streng konservative Lesart und Strömung des sunnitischen Islam. Die Anhänger des Wahhabismus nehmen für sich in Anspruch, als Einzige die islamische Religion in authentischer Weise zu vertreten. Der Wahhabismus wird national und international aktiv vom saudischen Staat gefördert. Die Bezeichnung "Wahhabiten" wird von Kritikern und Gegnern der Bewegung bzw. Strömung verwendet." (vgl. Glossar der BpB: https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/504348/wahhabismus/). 132 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Struktur / Repräsentanten In Mecklenburg-Vorpommern verfügt die islamistisch-nordkaukasische Szene in seiner Gesamtheit weder über gefestigte Strukturen noch über ausgeprägte Hierarchien. Nichtsdestotrotz lässt sich innerhalb der örtlich-unabhängigen losen Netzwerken in Mecklenburg-Vorpommern durch eigeninitiatives Agieren einzelner Personen doch eine Art von Hierarchie erkennen. Kennzeichnend für die islamistisch-nordkaukasische Szene ist ihre transnationale Orientierung. Langfristige Kennverhältnisse und Unterstützernetzwerke dehnen sich bis in die Nachbarstaaten Deutschlands, insbesondere nach Schweden, Polen, Frankreich, Belgien und Österreich aus. Mitglieder / Unterstützer In Mecklenburg-Vorpommern werden über 50 Personen der ca. 190 Salafisten der islamistisch-nordkaukasischen Szene zugerechnet. Grund der Beobachtung / Verfassungsfeindlichkeit Das KE in Tschetschenien war zu seinen aktiven Zeiten eine mit dem Terrornetzwerk "al-Qaida" assoziierte Organisation. Bedingt durch das Erstarken des IS im nur 1500 km entfernten Syrien und dem Fehlschlagen der regional und national ausgerichteten KE-Agenda, war für eine Vielzahl ehemaliger Kämpfer die Aussicht auf einen erfolgreichen Kampf bei einer international beachteten Terrororganisation so attraktiv, dass sie ihre Heimat verließen, um sich dem IS anzuschließen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist eine deutliche Nähe der Anhänger der islamistisch-nordkaukasischen Ideologie zu der des IS erkennbar. Trotz der im Vergleich zu seinen Hochzeiten aktuell schwächeren öffentlichen Präsenz des IS halten die Anhänger der islamistisch-nordkaukasischen Szene weiter an ihren Sympathien für den IS fest. Letztlich ist daraus eine Szene hervorgegangen, deren Mitglieder sich oftmals auch durch eine hohe Gewaltbereitschaft sowie durch eine ausgeprägte Ablehnung der deutschen Rechtsund Werteordnung auszeichnen. Entwicklungen Wie im Islamismus insgesamt werden auch für die islamistisch-nordkaukasische Szene das Internet und die sozialen Medien immer wichtiger, um extremistische Inhalte zu verbreiten und neue Anhänger zu gewinnen. Sie sind das bedeutendste Instrument der Radikalisierung (vgl. Kapitel 7.5 und 7.8). Auf zahlreichen russischen und tschetschenischen Social-Media-Kanälen, mit teilweise enormen Reichweiten, werden salafistische und auch jihadistische Inhalte propagiert. Dabei wird oft ein Gegensatz zwischen tschetschenischer Identität und dem demokratischen Rechtsstaat dargestellt und gegen den "moralisch verkommenen Westen" polemisiert. Im Sinne einer strategischen Radikalisierung der Anhängerschaft sowie bedingt durch personalisierte Inhaltsvorschläge aufgrund von Algorithmen (Filterblase) der Social-Media-Plattformen wirken diese Botschaften insbesondere auf die Zielgruppe der Jugendlichen ein. Teilweise erstellt diese Zielgruppe in der Folge auch selbst Propaganda-Beiträge. Darüber hinaus ist auch innerhalb der islamistisch-nordkaukasischen Szene in den letzten Jahren eine zunehmende Entgrenzung zu beobachten, die sich in der Vermischung allgemeinkrimineller und islamistischer Strukturen äußert. Sozialisiert in einem Milieu mit einem häufig archaischen Wertebild, sind eine hohe Affinität zum Kampfsport, zu Waffen und zu kriminellen Aktivitäten in Verbindung mit einer hohen Gewaltbereitschaft charakterisierende Merkmale für die Mitglieder der islamistisch-nordkaukasischen Szene. Einzelmitglieder verfügen ebenfalls über Kontakte in kriminelle Strukturen, teilweise mit Bezug zur organisierten Kriminalität. 133 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7.7 Staatliche Maßnahmen gegen islamistischen Extremismus Verbot der islamistischen Vereinigung "Muslim Interaktiv" Am 5. November 2025 erging durch das Bundesinnenministerium (BMI) das Verbot der islamistischen Vereinigung "Muslim Interaktiv" (MI) mit der Begründung, dass diese sich mit ihrem Zweck und ihren Aktivitäten zum einen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und zum anderen gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Weiterhin gilt es für das BMI als erwiesen, dass MI das Demokratieund Rechtsstaatsprinzip ablehne. Gemäß MI sollte der Islam als alleiniges gesellschaftliches Ordnungsmodell dienen und das islamische Leben staatlichen Entscheidungen vollständig entzogen werden. MI agierte in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung, da die Vereinigung öffentlich und vor allem über soziale Medien zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele aufrief. Außerdem missachtete MI die Menschenrechte, indem sie sich gegen die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Freiheit der sexuellen Identität einsetzte. Darüber hinaus richtete sich MI gegen den Gedanken der Völkerverständigung, da es das Existenzrecht Israels bestritt. Infolge des Verbots wurde das Vermögen von MI beschlagnahmt und der Verein aufgelöst. Außerdem erfolgten im Rahmen desselben vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens Durchsuchungen bei den Vereinen "Realität Islam" (RI) und "Generation Islam" (GI). Insgesamt wurden bei den drei Organisationen zwanzig Objekte in den Ländern Berlin, Hamburg und Hessen durchsucht. Mecklenburg-Vorpommern war nicht betroffen. VERBOTEN Alle drei Organisationen stehen ideologisch der "Hizb ut-Tahrir" - Das Logo der verbotenen Vereinigung MI: nahe, die seit 2003 in Deutschland mit einem Betätigungsverbot Eine stilisierte Ka'ba auf einem Blutstropfen belegt ist. 134 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7.8 Islamistische Online-Radikalisierung von Minderjährigen Im Bereich des Islamismus werden soziale Medien weiterhin intensiv genutzt. Islamistische Akteure verwenden Plattformen, wie beispielsweise "TikTok", "Telegram" oder "Instagram" dazu, ihre Ideologie angepasst an jugendliche Zielgruppen zu verbreiten und sie sozial an sich zu binden. Offen ausgesprochene Gewaltaufrufe sind seltener geworden, da augenscheinlich restriktivere Richtlinien der Social-Media-Plattformen wirken. Stattdessen setzen islamistische Influencer zunehmend auf emotionale und gesellschaftsnahe Inhalte, die ein alternatives Wertesystem vermitteln sollen. Gleichzeitig fällt auf, dass die ideologischen Kenntnisse, die in diesem Zusammenhang vermittelt werden, stetig geringer werden. Zentrale Botschaften werden dabei religiös legitimiert und auf eine Weise dargestellt, die einfache Antworten auf komplexe Fragen versprechen. Das Gefühl, Teil einer spirituell überlegenen Gemeinschaft zu sein, ist ein starker Anziehungspunkt - besonders für Jugendliche in Sinnkrisen oder mit einem Gefühl der Ausgrenzung. In diesen Fällen kann eine ideologische Bindung schleichend, aber tiefgreifend erfolgen. Islamistische Propaganda ist flexibel und wird fortlaufend an digitale Kommunikationsgewohnheiten angepasst, um maximale Reichweite zu erzielen. Nicht zuletzt gilt die verbotene islamistische Vereinigung "Muslim Interaktiv" (MI, vgl. Kapitel 7.7) als ein Paradebeispiel für diese Form der Anwerbung von Anhängerinnen und Anhängern. MI sprach gezielt junge Muslime an, die sich in der deutschen Gesellschaft diskriminiert fühlten oder nach Identität und Zugehörigkeit suchten. Sie nutzten ein Narrativ der Viktimisierung, das Muslime als Opfer von Politik und Medien darstellte. MI stellte klare Feindbilder heraus und bot simple Lösungen: Die Gruppe schuf ein starkes "Wir gegen Die"-Gefühl und bot einfache, radikale Antworten auf komplexe politische und gesellschaftliche Probleme. Die Forderung nach einem globalen Kalifat wurde als ultimative Lösung für die vermeintliche Unterdrückung der muslimischen Gemeinschaft präsentiert. Der Erfolg von MI zeichnete sich zudem dadurch aus, dass die Vereinigung soziale Internetmedien mit hochwertig gestalteten Videos versorgte, die sehr gut auf die Konsumgewohnheiten junger Menschen zugeschnitten waren. Mit der verstärkten Nutzung von sozialen Medien durch Islamisten geht gleichsam eine erhöhte Erreichbarkeit von jungen Menschen mit für diese Zielgruppe besonders attraktiv gestalteten Inhalten einher. Über die sozialen Medien werden weiter zunehmend Minderjährige erreicht. Die islamistische Radikalisierung und Mobilisierung von Jugendlichen haben sich so vor allem in den digitalen Raum verlagert. Für Deutschland kann festgestellt werden, dass deutlich mehr radikalisierte minderjährige Jugendliche in jihadistische Aktivitäten verwickelt sind.1 1 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache des Deutschen Bundestages 21/1245): Islamistische Radikalisierung von Jugendlichen und Heranwachsenden in Deutschland 135 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus 7.9 Islamismusprävention Staatliche Maßnahmen gegen den islamistischen Extremismus umfassen neben Repressionsmaßnahmen weiterhin auch Ansätze der Prävention. "Beraterkreis Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung" Im November 2025 rief das Bundesinnenministerium den neuen "Beraterkreis Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung" ins Leben und stellte ihn vor. Dieses Gremium löst die "Taskforce Islamismusprävention" ab, die vom BMI im Oktober 2024 geschaffen worden war. Der neue "Beraterkreis" soll ein deutlich breiteres Themenspektrum als die bisherige Task Force abdecken. Ziel ist es, die Islamismusprävention als Querschnittsaufgabe zu verstehen, die nicht nur sicherheitspolitische, sondern auch gesellschaftspolitische, integrationspolitische und bildungspolitische Dimensionen umfasst. Die erste und zentrale Aufgabe des Gremiums wird es sein, den im Koalitionsvertrag vereinbarten Bund-Länder-Aktionsplan "Islamismusbekämpfung" zu erarbeiten. Beratungsstelle Radikalisierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Bereits seit 2012 existiert die Beratungsstelle Radikalisierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die ein bundesweiter Ansprechpartner, insbesondere für das private Umfeld von radikalisierten Personen, ist (erreichbar unter der Rufnummer 0911/9434343). Arbeitsgruppe "Islamismusprävention" und Fachstelle zur Prävention in MV Im Jahr 2017 wurde in MV im Rahmen der Umsetzung des "Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus" die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe "Islamismusprävention" beschlossen. Des Weiteren wurde der Aufbau einer Fachstelle zur Prävention von religiös begründetem Extremismus mit Mitteln des Bundesprogramms "Demokratie leben!" initiiert. Die Koordinierung dieser Präventionsmaßnahmen obliegt der "Landeszentrale für politische Bildung/Landeskoordinierungsstelle Demokratie und Toleranz", die der Aufsicht des Wissenschaftsministeriums untersteht. Die Islamismusprävention in MecklenburgVorpommern wird seitdem unter der Mitwirkung der Ministerien für Inneres, Bildung, Justiz und Soziales umgesetzt. "Bidaya" - Fachstelle für Prävention von religiös begründetem Extremismus Seit dem Frühjahr 2018 ist die Fachstelle für Prävention von religiös begründetem Extremismus mit dem Namen "Bidaya" (arab. für Start, Anfang) eingerichtet, die mittlerweile in Dahmen (Landkreis Rostock) angesiedelt ist. "Bidaya" steht staatlichen Stellen, zivilgesellschaftlichen Trägern und Einzelpersonen in MecklenburgVorpommern als Beratungsstelle im Themenfeld Islamismus und Islamfeindlichkeit zur Verfügung. Neben der Beratung liegt ein Schwerpunkt auf der Fortbildung von Fachkräften. Kontakt Fachstelle "Bidaya": Telefon: 0160/8045287 Internet: www.bidaya-mv.cjd.de 136 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 7 Islamismus / Islamistischer Terrorismus Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 137 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 8 Auslandsbezogener Extremismus Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus 8. Auslandsbezogener Extremismus 8.1 Lageüberblick Im Bereich des nicht-islamistischen, auslandsbezogenen Extremismus sind Organisationen aktiv, die ideologische Elemente aus dem Rechtsund Linksextremismus sowie Antisemitismus aufgreifen oder separatistische Bestrebungen in ihren Herkunftsländern verfolgen. Die Situation in den betreffenden Regionen sowie die Vorgaben der dort ansässigen zentralen Organisationseinheiten wirken sich entscheidend auf die Politik, Strategie und Aktivitäten dieser Akteure in Deutschland aus. In ihren Heimatländern streben diese Organisationen zumeist radikale politische Umbrüche an, die häufig auch durch den Einsatz von Gewalt und Terror vorangetrieben werden. In der Folge verstoßen die in Deutschland aktiven Strukturen dieser extremistischen und teils terroristischen Auslandsorganisationen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gefährden die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland dient den meisten dieser Gruppierungen als sicherer Rückzugsraum. Von hier aus unterstützen sie ihre Heimatorganisationen durch die Verbreitung von Propaganda, die Bereitstellung finanzieller Mittel und Material sowie teilweise durch die Rekrutierung neuer Kämpfer. Damit beeinträchtigen sie auch die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 8.2 Personenpotenzial1 MV MV 2024 2025 "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) 270 290 Türkische Linksextremisten < 25 < 30 Türkische Rechtsextremisten <5 < 10 Gesamt2 < 300 < 330 Der Schwerpunkt der Beobachtungen des auslandsbezogenen Extremismus im Jahr 2025 lag aufgrund der Mitgliederzahl sowie deren Aktivitäten weiterhin auf der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Im Gegensatz dazu ist die Zahl der Anhänger türkisch-linksextremistischer Organisationen, wie der "Revolutionären VolksbefreiungsparteiFront" (DHKP-C), der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) und "MarxistischLeninistische Kommunistische Partei" (MLKP), im Land Mecklenburg-Vorpommern unbedeutend. Hierbei handelt es sich lediglich um unorganisierte Einzelpersonen. Dem Phänomenbereich des türkischen Rechtsextremismus (z. B. sog. ÜLKÜCÜ-Bewegung oder Graue Wölfe) gehören in Mecklenburg-Vorpommern lediglich einige Einzelpersonen an, die Tendenz ist leicht ansteigend. Personenzusammenschlüsse und feste Strukturen des türkischen Rechtsextremismus, die in Teilen Deutschlands auch Bezüge zur organisierten Kriminalität aufweisen, sind im Land aber noch nicht festzustellen. 1 Alle Zahlen sind Rundungswerte 2 Die Gesamtzahl der Mitglieder-/Anhängerzahlen von nicht islamistischen - linksextremistischen Ausländerorganisationen für ganz Deutschland weicht von der vom Bundesamt für Verfassungsschutz veröffentlichten Gesamtstatistik insofern ab, als in der o. a. Tabelle ausschließlich die im Land Mecklenburg-Vorpommern agierenden Organisationen berücksichtigt worden sind. 140 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus 8.3 "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) Türkei/Nordirak, in Europa ist die Organisation durch wenige weisungsberechtigte Funktionäre mit wechselnden AufSitz/Verbreitung enthaltsorten durch den Kongress der Kurdisch-Demokratischen Gesellschaft Kurdistan in Europa (KCDK-E) vertreten. Gründung/Bestehen seit November 1978 VERBOTEN Höchste Entscheidungsgremien: Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans Struktur/Repräsentanz (KCK/ Präsident: Abdullah Öcalan, Co-Vorsitzende: Bese Hozat und Cemil Bayik) und die Generalversammlung Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) Europa autoritäre Führung mittels Kaderprinzip Deutschland neun Regionen (Eyalet), 31 Gebiete (Bölge) zugehörig zum "PKK-Gebiet Kiel", das wesentliche Teile von MecklenburgMV Vorpommern umfasst, mit einem leitenden Führungsfunktionär Mitglieder/Anhänger/Unterstützer ca. 290 in MV Serxwebun (Unabhängigkeit) (monatlich, seit Mitte 2025 Herstellung, Herausgabe und Vertrieb dauerhaft eingestellt); Sterka Ciwan (Stern der Jugend) (monatlich); Newaja Jin (Melodie der Frauen) (monatlich); Kurdistan-Report (zwei-monatlich); Yeni Özgür Politika (Neue Freie Veröffentlichungen/Publikationen Politik) (täglich) Fernsehen: Sterk TV; Gerila TV Internet: zahlreiche Internetauftritte verschiedener regionaler Gruppierungen sowie mediale Präsenz in unterschiedlichen sozialen Netzwerken mit guten Verknüpfungen untereinander, PKK-nahe Nachrichtenagentur ANF Ideologie/Ziele Die in der Türkei unter Führung von Abdullah Öcalan gegründete "Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan - PKK)" kämpft seit Anfang der 1980er Jahre für die Unabhängigkeit bzw. größere Autonomie der Kurdengebiete im Osten der Türkei. Ursprünglich strebte die PKK einen eigenen kurdischen Nationalstaat an, der Teile der Türkei, des Nordiraks, Teile des westlichen Irans und Nordsyriens umfassen sollte. Auch heute verfolgt sie weiterhin das Ziel eines länderübergreifenden kurdischen Verbunds im Nahen Osten. Zu den wesentlichen Forderungen zählen die Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan sowie die Aufhebung des Verbots der Betätigung der Organisation. Das Bundesministerium des Innern (BMI) erließ 1993 ein Betätigungsverbot gegen die PKK und ihre Nebenorganisationen. Darüber hinaus ist die PKK seit dem Jahr 2002 auf der Terrorliste der Europäischen Union verzeichnet und unterliegt somit restriktiven Maßnahmen. 141 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus Bei Anschlägen und Gefechten zwischen der PKK, dem türkischen Staat und rivalisierenden Gruppen kamen seit Beginn des Konflikts mehrere zehntausend Menschen im Nahen Osten ums Leben, darunter zahlreiche Zivilisten. Deutschland fungiert für die PKK als sicherer Rückzugsraum. Sie gilt nach wie vor als die bedeutendste Kraft im Bereich des nicht-religiös motivierten Extremismus mit Auslandsbezug, gemessen an Anhängerzahlen, Organisationsgrad und Mobilisierungspotenzial. Im Jahr 2025 bestimmten folgende Themen die Aktivitäten der PKK in Deutschland: der Kampf kurdischer Einheiten in Syrien und im Irak gegen die islamistische Terrororganisation Islamischer Staat, die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat in der Türkei und dem Nordirak, die Kämpfe gegen das türkische Militär und islamistischen Milizen in Nordsyrien Öffentlichkeitsarbeit zur "kurdischen Frage" die Arbeit an einer dauerhaften Friedenslösung mit dem türkischen Staat die politischen Agitationen zur Aufhebung des Betätigungsverbots der PKK in Deutschland und zur Verbesserung der Haftbedingungen des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan die angebliche Auflösung der Organisation und Verzicht auf den bewaffneten Kampf Der sich bereits im vierten Quartal 2024 abzeichnende Annäherungsund Friedensprozess im jahrelangen Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK wurde im Jahr 2025 weiter fortgeführt und intensiviert. So wurden die strengen Haftbedingungen des inhaftierten PKK-Vorsitzenden Öcalan etwas gelockert und er konnte nach jahrelanger Isolation wieder regelmäßig Besuch empfangen. Im Februar 2025 kündigte Öcalan dann öffentlich das Ende des bewaffneten Kampfes und die Auflösung der PKK an, da die Ziele dieser Organisation erreicht seien und der "Kampf" auf ziviler und politischer Bühne fortgeführt werden solle. Im Mai 2025 hat die PKK dies in einem eigens dafür einberufenen Kongress in Abwesenheit des Öcalan formell beschlossen. Im Sommer 2025 wurde dann von Seiten der PKK-Guerilla im Nordirak eine symbolische freiwillige Zerstörung von eigenen Waffen medienwirksam in Szene gesetzt. Im Anschluss wurden einige PKK-Guerillakämpfer aus der Türkei in den Nordirak abgezogen bzw. dorthin verlegt. Der innertürkische Friedensprozess hingegen ist zum Ende des Jahres 2025 erkennbar ins Stocken geraten, da es bislang bei den einseitigen Entspannungsmaßnahmen der PKK blieb und der türkische Staat auf die Forderungen der PKK nicht ernsthaft und spürbar einging. So fordert die PKK insbesondere eine sofortige Freilassung des PKK-Vorsitzenden Öcalan, eine Amnestie und straffreie Zukunft für die verbliebenen PKK-Guerillakämpfer und eine Verankerung der Rechte der Kurden in der türkischen Verfassung. Zum Jahresende 2025 zeichnete sich bereits der Rückzug der USA und das Vordringen des regulären syrischen Militärs mit Zustimmung und Unterstützung der Türkei in den nordsyrischen Kurdengebieten (sog. Rojava) ab. Durch diese Konfliktverschärfung dürfte der vorbezeichnete politische Annäherungsprozess weiter belastet werden. In Deutschland unterhält die PKK einen konspirativ handelnden und streng hierarchisch organisierten Funktionärsapparat. Das Bundesgebiet ist in verschiedene Zuständigkeitsbereiche gegliedert, dem jeweils ein PKKFührungsmitglied (sogenannter Gebietsverantwortlicher) vorsteht. Eine der Hauptaufgaben dieser Führungskader ist die Beschaffung finanzieller Mittel zur Durchsetzung der Parteiziele, zur Verbreitung der PKK-Ideologie und zur Ausstattung und Unterhaltung der Guerillaeinheiten. Dies erfolgt überwiegend durch den Verkauf von Publikationen und durch Einnahmen aus Veranstaltungen. 142 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus Ein großer Teil der Gelder wird darüber hinaus durch mehr oder weniger freiwillige "Spendensammlungen" in der PKK-Anhängerschaft erzielt. Die formell erklärte Auflösung der PKK nebst Gewaltverzicht hat im Jahr 2025 keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ideologie, Ziele und Methoden der Organisation in Europa und Deutschland entfaltet. So wurden beispielsweise die Spendensammlungen und Rekrutierungsbemühungen weiter fortgesetzt. Im Rahmen der oben genannten Themen fanden im Jahr 2025 bundesund europaweit zahlreiche Resonanzaktionen der PKK-Anhängerschaft wie Kundgebungen und Demonstrationsmärsche statt. Veranstaltungen Anlässlich des 26. Jahrestags der Festnahme des PKK-Gründers ÖCALAN (15. Februar 1999) führten dessen Anhänger am 15. Februar 2025 europaweit verschiedene Veranstaltungen durch. Die größte Veranstaltung (gemessen an der Teilnehmerzahl) fand in Straßburg unter dem Motto "Freiheit für Abdullah Öcalan - Eine politische Lösung für die kurdische Frage" statt. Laut der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF nahmen bis zu 20.000 Personen daran teil, darunter auch zahlreiche PKK-Anhänger aus Deutschland1. Auch in Deutschland fanden entsprechende - Großdemonstration in Straßburg Veranstaltungen statt, unter anderem in Berlin und Erfurt.2 Anlässlich des kurdischen Newroz-Neujahrsfests3 fand am 29. März 2025 in Frankfurt/M. die alljährliche zentrale Großkundgebung der PKK unter dem Motto "Deine Freiheit ist unsere Freiheit, deine Freiheit bedeutet unsere Freiheit" statt und bezog sich damit auf die langjährige Forderung der Organisation zur Freilassung des PKK-Gründers Abdullah ÖCALAN.4 Die Newroz-Feierlichkeiten gehören für die Anhänger der PKK in Deutschland zu den bedeutendsten Großereignissen des Jahres. Die Veranstaltung erfreut sich aufgrund ihres Volksfestcharakters großer Beliebtheit und wird auch dazu genutzt, die Anliegen der PKK einem breiteren Personen- - Blick von der Tribüne kreis näherzubringen und sich in einem positiven Licht darzustellen. Wie bei solchen Veranstaltungen üblich bediente sich die in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegte PKK für Anmeldung und Organisation ihrer nicht verbotenen Strukturen und deren Mitglieder. In der Spitze nahmen an der Veranstaltung nach Polizeiangaben etwa 50.000 Personen teil, damit deutlich mehr als bei der vorjährigen Veranstaltung am selben Ort. Die Großkundgebung verlief überwiegend störungsfrei, allerdings wurden vereinzelt Flaggen, Bilder und Gegenstände mit verbotener PKK-Symbolik gezeigt und PKK-Parolen skandiert.5 Am 13. September 2025 fand das 33. "Internationale kurdische Kulturfestival" in Dortmund statt. Die Veranstaltung stand unter dem Motto "Freies Leben durch freie Führung - für eine demokratische Gesellschaft". Bereits im Vorfeld war für die Veranstaltung umfangreich geworben worden, unter anderem durch die ANF 1 Vgl. "Straßburg: Kein Frieden ohne Öcalan" vom 15.02.2025, in: https://anfdeutsch.com; abgerufen am 27.02.2026. 2 Vgl. "Berlin-Kreuzberg, 15.2.2025: Freiheit für Abdullah Öcalan - Freedom for Öcalan #FreeOcalan" vom 15.02.2025, in: www.redglobe.de sowie "Demonstration in Erfurt für die Freiheit von Öcalan" vom 16.02.2025, in: https://anfdeutsch.com; beide abgerufen am 17.02.2025 3 Das kurdische Neujahrsoder auch Frühlingsfest fällt auf den Zeitpunkt der Tag-und-Nacht-Gleiche und damit auf den 20./21. März eines jeden Jahres. 4 Vgl. "Farbenfrohe Newroz-Feier in Frankfurt" vom 29.03.2025, in: https://anfdeutsch.com; abgerufen am 26.02.2026. 5 Vgl. "Newroz in Frankfurt setzt kraftvolles Zeichen für Freiheit und Einheit" vom 29.03.2025, drittes Video ab Min. 00:41, 01:21 und 02:17, in: https://anfdeutsch.com sowie "Farbenfrohe Newroz-Feier in Frankfurt" vom 29.03.2025, in: https://anfdeutsch.com; beide abgerufen am 26.02.2026. 143 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus sowie den Dachverband PKK-naher Vereine "Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland e.V." (KON-MED), welcher das Festival als "Treffen von Kultur, Musik, Tanz und Begegnung" anpries.1 Mit etwa 14.000 Personen (überwiegend PKK-Anhänger und größtenteils aus Deutschland) war die Teilnehmerzahl im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringer (2024: 20.000). Die Veranstaltung verlief störungsfrei, - Verbotene PPK-Flaggen vor der Bühne allerdings wurden erneut verbotene Symbole wie PKK-Flaggen gezeigt. Das alljährliche Festival stellt einen der europaweiten (propagandistischen) Höhepunkte unter den regelmäßig stattfindenden zentralen Großveranstaltungen der PKK dar. Der Organisation dient die Veranstaltung unter anderem zur Verbreitung ihrer politischen Botschaften, der Gewinnung neuer Anhänger und als Ort der Vernetzung sowie des Austauschs. An beiden Veranstaltungen nahmen einzelne Angehörige der PKK aus Mecklenburg-Vorpommern teil. Aktivitäten der PKK in Mecklenburg-Vorpommern Der PKK werden in Mecklenburg-Vorpommern rd. 290 Personen zugerechnet. Trotz der Tatsache, dass auch im Jahr 2025 grundsätzlich keine größeren öffentlichkeitswirksamen politischen Aktivitäten im Land stattfanden, gelingt es der PKK immer wieder, eine beträchtliche Anzahl von Kurden aus Mecklenburg-Vorpommern zur Teilnahme an den zuvor genannten überregionalen Veranstaltungen zu gewinnen. Obwohl die PKK über ein grundsätzlich hohes Mobilisierungspotenzial verfügt, kann sie jedoch an frühere Teilnehmerzahlen nicht mehr anknüpfen. Als Gründe sind sowohl der Verfolgungsdruck durch deutsche Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden, Ausspähversuche von türkischen Sicherheitsbehörden, als auch eine wachsende Frustration der Kurden über den Status quo in den kurdischen Siedlungsgebieten und über den erklärten einseitigen Gewaltverzicht angesichts tausender eigener Opferzahlen zu vermuten. Neben einer Reihe von bundesweiten Verhaftungen und Verurteilungen von PKK-Gebietsverantwortlichen nach SSSS 129 a, b StGB sind hinsichtlich des staatlichen Verfolgungsdrucks und der Schwächung auch der hiesigen PKK-Strukturen die polizeilichen Exekutivmaßnahmen in Kiel und Lübeck im März 2025 nebst Einzug von beschlagnahmten Geldern und Verurteilungen von zwei maßgeblichen PKK-Kader zu Freiheitsstrafen im Dezember 2025 zu nennen.2 Kooperation mit deutschen Linksextremisten Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges und insbesondere seit Beginn der Kampfhandlungen zwischen dem IS und den PKK-nahen syrisch-kurdischen "Volksverteidigungseinheiten" (YPG) solidarisierten sich deutsche Linksextremisten noch stärker als zuvor mit der kurdischen Autonomiebewegung (sog. Kurdistan-Solidarität). In der Folge entstanden fast überall in Deutschland Aktionsbündnisse aus PKK-nahen kurdischen, linken und linksextremistischen Bewegungen sowie Solidaritätsgruppen mit linksextremistischen Akteuren, die gemeinsam gegen den Fortbestand des PKK-Verbotes kämpfen. Rostock bleibt das Zentrum solcher Bestrebungen in Mecklenburg-Vorpommern, auch in Schwerin konnte eine entsprechende Resonanz festgestellt werden. Das in diesem Kontext vorrangig aktive Bündnis "Defend Kurdistan" besteht mehrheitlich aus PKK-nahen prokurdischen und linksextremistischen Akteuren, die regelmäßig in Norddeutschland und dem "PKK-Gebiet Kiel" Aktionen im Zusammenhang mit dem bestehenden Kurdenkonflikt durchführen.3 1 Vgl. "Kurdische Organisationen rufen zur Teilnahme am Kulturfestival in Dortmund auf" vom 30.08.2025, in: https ://deutsch.anf-news. und "WIR RUFEN ZUR TEILNAHME AM 33. INTERNATIONALES KURDISCHES KULTURFESTIVAL 2 "Bewährungsstrafen im Hamburger PKK-Prozess", https://deutsch.anf-news.comvom 23.12.2025 abgerufen am 26.02.2026 3 www.hamburg.rote-hilfe.de, "Polizeirazzien bei kurdischen Aktivist:innen und Vereinsstrukturen in Kiel und Lübeck" vom 12.03.2025, abgerufen am 19.02.2026 144 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 8 Auslandsbezogener Extremismus 8.4 Antiisraelische und propalästinensische Demonstrationen Auch nach dem Waffenstillstandsabkommen Israels mit der Hisbollah und der HAMAS (Ende des Jahres 2024), der Einstellung der Kampfhandlungen und dem teilweisen Rückzug der israelischen Truppen aus dem Gaza-Streifen kam es auch 2025 aus Anlass des aufgeflammten Nahost-Konfliktes bundesund europaweit zu antiisraelischen und propalästinensischen Demonstrationen und Protestkundgebungen. Anknüpfungspunkt der Demonstranten war insbesondere die prekäre Flagge Israels Lage der palästinensischen Zivilbevölkerung im großflächig zerstörten Gaza-Streifen. Insbesondere in Berlin fanden regelmäßig Demonstrationen zu dieser Thematik statt, die teilweise auch israelfeindlich und gewalttätig verliefen.1 Anmelder der bundesweiten Veranstaltungen waren u. a. neu gegründete Bündnisse und Organisationen, die dem säkularen propalästinensischen Extremismus zuzurechnen sind. Unter den Teilnehmern waren auch Anhänger der verbotenen HAMAS, der Hisbollah und vereinzelt der Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) sowie auch die türkisch-linksFlagge Palästinas extremistischen Organisationen MLKP, Young Struggle und DHKP-C. Grundsätzlich ist aber ein Abebben des Protestgeschehens in Deutschland festzustellen. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2025 ebenfalls Veranstaltungen in diesem Zusammenhang durchgeführt. Hierbei kam es vereinzelt zu Äußerungen und Handlungen mit israelkritischen Positionen, die sich an der Grenze zum Extremismus und Antisemitismus bewegten. Am 7. Oktober 2025 - dem 2. Jahrestag des Terrorangriffs der HAMAS auf Israel - haben Unbekannte u. a. Gebäude der Universität Rostock mit propalästinensischen Parolen mit Graffiti beschmiert.2 Demo-Aufruf zum 7.10.2025 in Berlin 1 www.rbb24.de "Zahlreiche Festnahmen bei anti-israelischen Demonstrationen in Berlin" vom 08.10.2025, abgerufen am 19.02.2026; www.tagesspiegel.de "Teilnehmende forderten Wiederholung des 7. Oktober Rangeleien und Festnahmen bei verbotener israelfeindlicher Demo am Berliner Alexanderplatz" vom 08.10.2025, abgerufen am 19.02.2026 2 www.ndr.de/ "Rostocker Uni-Gebäude mit Palästina-Graffiti beschmiert" vom 07.10.2025, abgerufen am 19.02.2026 145 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 9. Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 9.1 Allgemeines Der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern erhebt und bewertet seine Informationen nicht nur zur Analyse von extremistischen terroristischen Bestrebungen oder Spionageaktivitäten. Auf der Grundlage seines gesetzlichen Auftrags gemäß SS 5 Abs. 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG M-V) ist der Verfassungsschutz auch in sogenannte Mitwirkungsangelegenheiten eingebunden. Hierzu zählen insbesondere sicherheitsrelevante Verfahren wie Sicherheitsüberprüfungen, Einbürgerungsverfahren oder Maßnahmen im Bereich der Luftsicherheit. In diesen Fällen erfolgt eine Anfrage durch die jeweils zuständigen Behörden, woraufhin der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern - unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz - eine Rückmeldung erteilt. Die Sammlung und Bewertung von Informationen sowie deren gezielte Weitergabe an andere zuständige Stellen zur Einleitung geeigneter Maßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich stellt eine zentrale Aufgabe des Verfassungsschutzes dar. Dieser Grundsatz lässt sich in folgendem Leitsatz zusammenfassen: Der Verfassungsschutz ist ein Nachrichtendienst, weil er Informationen beschafft, zusammenführt und bewertet, um sie weiterzugeben, damit andere sich danach richten können! Die vom Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnisse dienen nicht dem Selbstzweck, sondern sollen dazu beitragen, die Ausbreitung extremistischer Bestrebungen sowie Gefahren durch Sabotage oder Spionage frühzeitig zu erkennen und wirkungsvoll zu unterbinden. In diesem Kapitel wird zunächst ein statistischer Überblick zu den jeweiligen Mitwirkungsangelegenheiten gegeben. Im Anschluss wird - aufgrund ihrer sicherheitsrelevanten Bedeutung - näher auf das Thema swaffenrechtliche Erlaubnisse bei extremistischen Personen sowie Extremisten im öffentlichen Dienst eingegangen. 9.2 Mitwirkungsangelegenheiten Der Verfassungsschutz ist sog. mitwirkende (d. h. überprüfende) Stelle bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SÜG M-V) Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen (z. B. SS 7 Luftsicherheitsgesetz, SS 12b Atomgesetz und SS 5 Waffengesetz). 148 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst Sicherheitsüberprüfungen Ziel der Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG M-V ist es sicherzustellen, dass nur solche Personen, bei denen keine Sicherheitsrisiken vorliegen, sicherheitsempfindliche Tätigkeiten in einer öffentlichen Stelle oder einem Unternehmen ausüben. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine Person durch ihre Tätigkeit Zugang zu hoch eingestuften Verschlusssachen erhält oder aber innerhalb einer lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist. Im Jahr 2025 hat das LfV M-V bei 766 Sicherheitsüberprüfungen mitgewirkt. Sicherheitsüberprüfungen 2021 bis 2025 607 533 424 585 766 2021 2022 2023 2024 2025 INFOBOX Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen [z. B. Strafverfahren] oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsoder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit vorliegt, oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen [z. B. Strafverfahren mit extremistischen Kontext].1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen Im Jahr 2025 hat das LfV M-V bei 39.063 Zuverlässigkeitsüberprüfungen mitgewirkt. Bei der Mehrzahl der Überprüfungen wird dazu auf automatisierte Verfahren, sog. Massendatenverfahren (MDV), zurückgegriffen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen 2025 1,09 % Landesbeamtengesetz; 425 Hafensicherheit; 10 0,03 % 1,16 % Atomgesetz; 455 Luftsicherheit; 245 0,63 % 35,46 % Waffengesetz; 13.852 Sprengstoffgesetz; 266 0,68 % 6,16 % Einbürgerung; 2.406 Beteiligungsverfahren (Aufenthalt); 19.351 49,54 % 5,26 % Bewachungsgewerbe; 2.053 1 vgl. SS 5 Absatz 2 SÜG M-V 149 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst Die anfragestärksten Bereiche bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind: Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei waffenrechtlichen Erlaubnissen Gemäß SS 5 Absatz 5 Nummer 4 des Waffengesetzes fragt die zuständige Waffenbehörde das LfV M-V an, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen, wie z. B. die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Bewachungsgewerbe Auf der Grundlage der Regelungen des SS 34a Gewerbeordnung (GewO) soll verhindert werden, dass Personen mit einem extremistischen Hintergrund, die im Bewachungsgewerbe tätig sind, Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen erhalten oder für die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden. Auch hier wirkt die Verfassungsschutzbehörde durch eine entsprechende Mitteilung ihrer Erkenntnisse am Entscheidungsprozess mit. Einbürgerungsverfahren Eine Einbürgerung ist nach SS 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Um dies zu überprüfen, ist eine sog. Regelanfrage der Einbürgerungsbehörde bei der Verfassungsschutzbehörde vorgeschrieben . Das Ergebnis der Anfrage sowie die weiteren rechtlichen Voraussetzungen werden von der Einbürgerungsbehörde in eigener Zuständigkeit bewertet, um über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Die Verfassungsschutzbehörde als mitwirkende Behörde in Fragen des Aufenthalts und der Einbürgerung von Ausländern Die Verfassungsschutzabteilung in MV ist mitwirkende Behörde bei Fragen des Aufenthaltsstatus von Ausländern aus Drittstaaten, die nicht von der europäischen Freizügigkeitsregelung profitieren. Die Landesregierung ist bestrebt, islamistischen Aktivitäten keinen Raum zu geben und diese - so sie bekannt werden - zurückzudrängen und zu unterbinden. In den vergangenen Jahren kam es in Deutschland zu zahlreichen Verbotsverfahren von islamistischen Vereinen und Institutionen. Gegen die Aktivitäten einzelner Islamisten sieht das Aufenthaltsrecht vor, dass diese ausgewiesen werden (SS 53 AufenthG), wenn deren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Verfassungsschutzbehörde wirkt im Verbund mit den Ausländerbehörden des Landes daran mit, ausländischen Islamisten keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zu gewähren und sie bei Vorliegen der Voraussetzungen in ihre Herkunftsländer zurückzuführen. Um Personen mit islamistischem Hintergrund zu erkennen, wirken die Sicherheitsbehörden des Landes - das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde - gemeinsam mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständigen Bereich des Innenministeriums in der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angebundenen Arbeitsgruppe "Statusrechtliche Begleitmaßnahmen" (AG Status) eng zusammen. Dabei wird in turnusmäßig stattfindenden Besprechungen fortlaufend geprüft, in wieweit Maßnahmen wie: der Widerruf oder die Rücknahme einer Asyloder Flüchtlingsanerkennung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Überwachungsmaßnahmen wie Meldepflichten gemäß SS 56 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Maßnahmen zur Verhinderung der (Wieder-)Einreise, Maßnahmen zur Verhinderung oder Rücknahme einer Einbürgerung ergriffen werden können. 150 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst Die AG Status kann dabei für den Widerruf von Asylentscheidungen oder für die Empfehlung einer Ausweisungsverfügung auch auf sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zurückgreifen, die unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Normverletzungen liegen. Die Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde bei Fragen des Aufenthaltsstatus sind keinesfalls auf den Phänomenbereich Islamismus beschränkt, sondern gilt gleichermaßen auch für alle anderen Ausländer, die durch extremistische Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten sind. 9.3 Waffenrechtliche Erlaubnisse Der Besitz einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Kleinen Waffenscheins durch Extremisten ist grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher stellt in Hinblick auf die oben genannten Mitwirkungspflichten dieses Themenfeld einen Schwerpunkt des Verfassungsschutzes MV dar. Eine feststellbare Waffenaffinität liegt insbesondere in den Phänomenbereichen des Rechtsextremismus und der Reichsbürger und Selbstverwalter vor. Für den Bereich des legalen Waffenbesitzes ist dies durch Eintragungen im Nationalen Waffenregister (NWR) belegt. INFOBOX Nationales Waffenregister Das Nationale Waffenregister wurde im Jahr 2013 zur Abbildung des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland in Betrieb genommen und im Jahr 2020 mit dem Ziel der vollständigen Abbildung des Waffenlebenszyklus durch die Einbindung der Daten der Waffenhersteller und -händler erfolgreich ausgebaut. Das Bundesverwaltungsamt betreibt das Nationale Waffenregister als Registerbehörde. Alle Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten waffenrechtliche Daten benötigen, können jederzeit auf das NWR zugreifen. Durch diese Maßnahmen trägt das NWR zur öffentlichen Sicherheit in Deutschland bei. Waffenbesitz Die genaue Anzahl an Schusswaffen ist hierbei dynamisch. Solange eine Person Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, können neue Waffen erworben, aber auch abgegeben werden. Hinzu kommt, dass gerade Sammler und Waffenhändler über größere Anzahlen an Waffen mit stärkeren Zuund Abgängen verfügen. Die nachfolgenden Statistiken wurden zum Stichtag 31. Dezember 2025 zu Extremisten im Zuständigkeitsbereich des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern erhoben: 1 Gesamtzahl der Personen, die ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein verfügen 53 20 5 2 0 REX RuS LEX AEX ISL Rechtsextremismus Reichsbürger und Selbstverwalter Linksextremismus Auslandsbezogener Extremismus Islamismus 151 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 2 Gesamtzahl der Personen, die über Waffenbesitzkarten verfügen: 70 18 1 0 0 REX RuS LEX AEX ISL Rechtsextremismus Reichsbürger und Selbstverwalter Linksextremismus Auslandsbezogener Extremismus Islamismus 3 Gesamtzahl der im NWR registrierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die zum Stichtag legal zur Verfügung standen: 373 66 1 0 0 REX RuS LEX AEX ISL Rechtsextremismus Reichsbürger und Selbstverwalter Linksextremismus Auslandsbezogener Extremismus Islamismus 4 Gesamtzahl der Personen, die zum Stichtag noch über mindestens eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis verfügen: 123 38 6 2 0 REX RuS LEX AEX ISL Rechtsextremismus Reichsbürger und Selbstverwalter Linksextremismus Auslandsbezogener Extremismus Islamismus INFOBOX Waffenrechtliche Erlaubnisse Während Waffenbesitzkarten den Erwerb und den Besitz von bestimmten Waffen erlauben, berechtigen Waffenscheine zum Führen bestimmter Waffen außerhalb des Wohnraums einer Person. Ein Kleiner Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen. In der oben dargestellten Übersicht wurden die häufigsten waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgeführt. Andere Erlaubnisse spielen in Mecklenburg-Vorpommern nur eine untergeordnete Rolle. Zu beachten ist, dass auf eine Person mehrere Waffenbesitzkarten registriert sein können. Ebenso können auf eine Person sowohl Waffenbesitzkarten als auch ein Kleiner Waffenschein registriert sein. Die Zuständigkeit für eine Versagung oder einen Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie anderer Maßnahmen obliegt den Landräten und Oberbürgermeistern der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Waffenbehörde. Relevante Erkenntnisse zu Extremisten werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an die untere Waffenbehörde übermittelt. Soweit die Prognose rechtssicher erstellt werden kann, sind waffenrechtliche Erlaubnisse zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen (SS 45 WaffG). Durch gemeinsame Fallkonferenzen von örtlichen Waffenbehörden, 152 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 9 Mitwirkungsangelegenheiten, Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst oberster Waffenbehörde, Polizei und Verfassungsschutz werden Informationen zielorientiert ausgetauscht und die zuständigen Behörden gestärkt und unterstützt. Hierbei ist besonders der Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft intensiviert worden. Ein waffenrechtliches Verwaltungsverfahren zieht häufig ein langjähriges Gerichtsverfahren nach sich zieht. Die Gerichte stellen in den jeweiligen Verfahren fest, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Versagung oder den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Waffenbehörden vorliegen. Die Rechtsprechung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass die alleinige Einstufung einer Person als Extremist durch den Verfassungsschutz hierfür nicht ausreicht. Die Waffenbehörden prüfen deshalb, ob die durch eigene Erkenntnisse oder Erkenntnisse der Polizei, Staatsanwaltschaft und auch des Verfassungsschutzes gewonnenen Informationen ausreichen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen oder zu widerrufen. Darüber hinaus kommt auch dem illegalen Waffenbesitz in den Phänomenbereichen eine Bedeutung zu. Sofern der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern Erkenntnisse über den illegalen Waffenbesitz bei Extremisten gewinnt, erfolgt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine umgehende Benachrichtigung der zuständigen Sicherheitsbzw. Strafverfolgungsbehörden. 9.4 Extremisten im öffentlichen Dienst Die Aufklärung von extremistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine wichtige Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden. Tarifbeschäftigte und Beamte im öffentlichen Dienst sind die vollziehende Kraft der demokratisch legitimierten Regierung. Da Angehörige des öffentlichen Dienstes weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten haben, tragen sie eine besondere Verantwortung. Es ist deshalb notwendig, dass sie als essenzieller Bestandteil des Staates jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Ein Schwerpunkt der Aufklärung liegt insbesondere bei Extremisten in Sicherheitsbehörden, da diese in herausgehobener Weise für die Einhaltung und den Schutz der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich sind. Angehörige von Sicherheitsbehörden erhalten häufig eine besondere Ausbildung und Zugang zu sensiblen Informationen. Um die Aufnahme von Extremisten in Sicherheitsbehörden bereits im Vorfeld verhindern zu können, werden seit dem Jahr 2022 bei der Einstellung von zukünftigen Polizeiund Justizvollzugsbeamten gesetzlich festgelegte Anfragen an den Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern gerichtet (SS 12a Landesbeamtengesetz - LBG M-V). Bei Vorliegen entsprechender Informationen kann somit eine Einstellung oder die Berufung in ein Beamtenverhältnis verhindert werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Bundesländern mittlerweile jährlich ein bundesweites Lagebild zu Rechtsextremisten, Reichsbürgern und Selbstverwaltern in Sicherheitsbehörden. Im Jahr 2025 wurden keine neuen Fälle in Mecklenburg-Vorpommern registriert. Derzeit werden folgende erwiesenen Fälle den jeweiligen Phänomenbereiche zugeordnet: Rechtsextremismus: 12 Reichsbürger und Selbstverwalter: 1 Die vorliegenden Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb des öffentlichen Dienstes bilden die Grundlage für arbeitsrechtliche beziehungsweise beamtenrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beschäftigungsoder Beamtenverhältnis durch die jeweiligen personalbearbeitenden Stellen. Darüber hinaus bietet der Verfassungsschutz regelmäßig Sensibilisierungsund Informationsangebote für andere Institutionen und Behörden an. 153 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 10 Spionageabwehr Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr 10. Spionageabwehr Die Spionageabwehr ist ein wesentlicher Bestandteil der gesamtstaatlichen Abwehr hybrider Bedrohungen. Fremde Staaten nutzen nachrichtendienstliche Mittel zunehmend eingebettet in ein strategisches Zusammenwirken aus Spionage, Cyberangriffen, Desinformation, Sabotage und Einflussnahme, um staatliche Strukturen, Wirtschaft und Gesellschaft gezielt zu schwächen. Die im Schwerpunktkapitel "Hybride Bedrohungen" (vgl. Kapitel 3) dargestellten Gefährdungen weisen daher vielfach unmittelbare Bezüge zur Arbeit der Spionageabwehr auf. Das nachfolgende Kapitel beleuchtet insbesondere die konkreten nachrichtendienstlichen Aktivitäten fremder Staaten sowie die daraus resultierenden Gefahren und Aufgaben der Spionageabwehr. 10.1 Nachrichtendienstliche Gefährdungslage für Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund ihrer starken Wirtschaft, ihrer Lage mitten in Europa und ihrer Rolle in der NATO und der EU ein wichtiges Ziel für nachrichtendienstliche Aktivitäten jedweder Art. Insgesamt führt dies zu einem kontinuierlichen nachrichtendienstlichen Interesse verschiedenster Staaten und einer seit vielen Jahren andauernden hohen Intensität dieser Aktivitäten in unserem Land. Mecklenburg-Vorpommern ist - insbesondere aufgrund seiner regional vorherrschenden maritimen Wirtschaftsbezüge und seiner sicherheitsund geostrategisch herausgehoben zu berücksichtigenden Ostseelage - Teil dieses bundesweiten Gefahrenraumes. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie das konfrontative Vorgehen Russlands gegen die westliche Staatengemeinschaft haben insbesondere auch in diesem Zusammenhang zu einer deutlichen Verschärfung der Sicherheitslage geführt. Nicht nur die Russische Föderation agiert unter der Prämisse "Wissen ist Macht". Fast alle Länder dieser Welt befinden sich im permanenten Wettlauf um wichtige und präzise Informationen aus dem Ausland, die einen entscheidenden Vorteil bei aktuellen Entscheidungsprozessen sowie strategisch ausgerichteten Handlungsfeldern wie Politik, Wirtschaft, Militär und Wissenschaft, darstellen können. Die Abwehr nachrichtendienstlicher Tätigkeiten fremder Staaten ist eine wesentliche Aufgabe und eine Kernkompetenz des Verfassungsschutzes und wird - sofern keine originären Belange der Bundeswehr berührt sind - in arbeitsteiligem Zusammenwirken durch die jeweiligen Fachbereiche Spionageabwehr des Bundes und der Länder wahrgenommen. In Bezug auf das nachrichtendienstliche Agieren fremder Mächte gegen und in Deutschland gehen derzeit und auch in der gegenwärtig absehbaren Zukunft die größten Gefährdungen von Russland, China und den Iran aus. Russland Intensität und Umfang russischer nachrichtendienstlicher Tätigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland haben seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 zumindest potenziell die Dimension einer existenziellen Bedrohung gewonnen. Dies ergibt sich allein aus dem Umstand, dass es sich bei der russischen Föderation um den derzeit einzigen Staat handelt, mit dem - insbesondere im Rahmen der NATO-Beistandsverpflichtungen - eine militärische Auseinandersetzung in absehbarer Zeit Flagge Russlands eintreten könnte. Ein Schwerpunkt des Aufklärungsinteresses von 156 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr russischen Nachrichtendiensten liegt in der Beschaffung von kriegsrelevanten Informationen, hier etwa über Waffenlieferungen an die Ukraine oder politische Prozesse im Zusammenhang mit der deutschen Außenund Sicherheitspolitik, die mögliche Bezüge zu Russland aufweisen. Neben derartigen Informationen ist auch der Bedarf nach militärisch verwendbaren Gütern gestiegen. Daher nimmt Russland eine zunehmend gewichtige Rolle im Bereich der Proliferation (vgl. Kapitel 10.2) ein. Die Russische Föderation sieht sich in einer systemischen Auseinandersetzung mit der westlichen Staatengemeinschaft und zielt dabei auf eine grundlegende Änderung der europäischen Friedensordnung zugunsten Russlands. In diesem Kontext ist auch das massive, verdeckte Wirken russischer Nachrichtendienste zu betrachten. Der relevante Gefahrenraum erstreckt sich regional gesehen über ganz Europa, wobei hier insbesondere Deutschland und somit auch unser Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, gerade mit Blick auf seine maritime Wirtschaftsund Infrastruktur, im Fokus derartiger Tätigkeiten stehen. Russland führt diese strategische Auseinandersetzung mit den europäischen NATO-Staaten (derzeit) unterhalb der Schwelle einer offenen militärischen Auseinandersetzung, aber mit allen Mitteln verdeckter Operationen, insbesondere Spionage, Proliferation, Umgehung von Sanktionen, Sabotage, Cyberangriffe usw. Dabei besteht ein erhebliches Eskalationspotenzial. Zur Spionage setzen die russischen Nachrichtendienste neben Maßnahmen im digitalen Cyberraum auch weiterhin auf altbewährte Methoden, wie etwa reisende ND-Offiziere und Illegale, also Personen, die mit falscher Identität in Deutschland leben. Ergänzt wird dies durch neuartige Einsatzformen von sogenannten Low-Level-Agenten, die für staatliche Stellen der Russischen Föderation ohne feste nachrichtendienstliche Anbindung niedrigschwellige Aufträge im Spektrum von Sabotage, Desinformation und Spionage ausführen. Als Beispiel für erfolgreiches Zusammenwirken verschiedener deutscher Sicherheitsbehörden gegen nachrichtendienstliche Aktivitäten der russischen Föderation sei folgendes benannt: Am 30. Oktober 2025 hat das Oberlandesgericht München drei deutsch-russische Staatsangehörige u. a. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und der Planung von Sabotageakten zu Haftstrafen verurteilt. Die drei Männer haben nach Überzeugung des Gerichtes u. a. militärische Einrichtungen ausgespäht und Anschläge auf entsprechende Infrastruktur geplant. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von Russland im Berichtszeitraum auch weiterhin die mit Abstand größte nachrichtendienstliche Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Die Abwehr dieser Gefahr wird auch perspektivisch den prioritären Bearbeitungsschwerpunkt der deutschen Spionageabwehr im Verfassungsschutzverbund darstellen. Dies gilt auch und besonders für die Spionageabwehr in Mecklenburg-Vorpommern. China In der Volksrepublik China liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit dortiger Nachrichtenund Sicherheitsdienste nach wie vor und unverkennbar in der Absicherung des Machterhalts der Kommunistischen Partei (KPCh) - und hierbei insbesondere in der Unterdrückung jeglicher oppositioneller Aktivitäten - sowie in der Unterstützung des weiteren Ausbaus nationaler geostrategischer Ambitionen. Unmissverständlich definiertes Ziel der politischen Führung in Peking ist und bleibt es, bis zum Jahr 2049, dem 100. Jubiläum der Staatsgründung, die Position einer führenden WeltFlagge der Volksrepublik China macht einzunehmen. Zur Erreichung dieser Ziele erfolgt ein vielschichtiger, umfassender Einsatz zentral koordinierter Maßnahmen, die ihre Wirkmechanismen auf den Handlungsfeldern Forschung, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik sowie der globalen Politik entfalten. Insbesondere Erkenntnisse über supranationale Einrichtungen wie der EU sowie über die Bündnispolitik des Westens sind im Hinblick auf Chinas geopolitische Agenda von besonderem Interesse. 157 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr Hierzu zählen etwa das konzentrierte Vorgehen der chinesischen Nachrichtendienste auf den Gebieten der offenen und verdeckten Informationsbeschaffung, gezielte Einflusshandlungen auf politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger, das Anwerben ausländischer Spezialisten und Experten, denen lukrative Beraterverträge für ihr besonderes Fachwissen bzw. Kenntnisse angeboten werden, sowie der Erwerb von Beteiligungen an internationalen Wirtschaftsunternehmen im Bereich der sogenannten Schlüsseltechnologie. Hierunter fallen u. a. Quantentechnologie, Mikroelektronik, künstliche Intelligenz (KI) und Biotechnologie. Zudem werden oppositionelle Gruppen und Einzelpersonen weltweit überwacht und durch die chinesischen Nachrichtendienste unter Druck gesetzt (transnationale Repression). Darüber hinaus nutzt China gezielt Studenten und Gastwissenschaftler, um in den Besitz von relevanten Technologien und dem entsprechenden Wissen zu gelangen. Mit Blick auf die hiesige Unternehmenslandschaft hat das skizzierte Vorgehen der Volksrepublik China unausweichlich negative Folgen für die deutsche Volkswirtschaft. Im Frühjahr 2025 ist durch die Bundesanwaltschaft Anklage gegen eine chinesische Staatsangehörige wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben worden. Ihr wird vorgeworfen, Informationen aus dem KRITIS-Sektor Logistik, zu Flügen, Fracht und Passagieren eines Flughafens, rechtswidrig gesammelt und im Weiteren auch entsprechend übermittelt zu haben. Dies ist nur ein Beispiel, das die konkrete und anhaltende Gefahr des Wirkens chinesischer Nachrichtendienste in Deutschland verdeutlicht. Iran Von seinem eigenen Anspruch her sieht sich der Iran als zentrale Regionalmacht des Nahen und Mittleren Ostens. Zur Absicherung und dem Erhalt bestehender staatlicher Machtstrukturen im Innenund Außenverhältnis kann die herrschende Führungsschicht auf politisch und religiös gefestigte Sicherheitsund Nachrichtendienste zurückgreifen. Insofern liegt das Wirken iranischer Nachrichtendienste im Kern in der Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im Inund Ausland, da sie für die Machthaber des Flagge des Iran Irans als Gefährdung für den Fortbestand ihrer Herrschaft gelten. Darüber hinaus ist der Iran - insbesondere durch sein weltweites Vorgehen gegen (pro-)jüdische und (pro-)israelische Ziele - einer der Hauptakteure des internationalen Staatsterrorismus. Ein Großteil derartiger Aktivitäten wird aus dem Iran heraus koordiniert und durchgeführt. Dazu zählen vor allem die persönliche Ansprache von im Ausland lebenden Iranern bei Aufenthalten in ihrer Heimat. Bei diesen Besuchen wird in verschiedenster Form mitunter Druck auf diese Personen ausgeübt, um sie bei der Rückkehr nach Deutschland zur Unterlassung ihrer oppositionellen Tätigkeit oder zur Mitwirkung bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung des oppositionellen Spektrums zu bewegen. Darüber hinaus hat der Iran aber auch ein großes Interesse an der Erlangung von Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Militär und Politik. Zudem ist davon auszugehen, dass bestehende Fähigkeiten auf dem Sektor der Cyberaktivitäten weiter ausgebaut werden. In diesem Gefüge nimmt das Ministry of Intelligence, häufig als MOIS abgekürzt, eine gewichtige Rolle ein. So plant und übt das MOIS eine Vielzahl weltweiter nachrichtendienstlicher Aktivitäten, so auch in Deutschland, aus. Des Weiteren führen die dortigen Nachrichtenund Sicherheitsdienste, vornehmlich die Quds Force der Iranischen Revolutionsgarden, Aufträge mit staatsterroristischem Hintergrund - auch in Europa - aus. 158 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr So hat der Generalbundesanwalt (GBA) eine Person in Dänemark festnehmen lassen. Der aus Afghanistan stammende Mann ist dringend verdächtig, seit Anfang 2025 im Auftrag eines iranischen Nachrichtendienstes jüdische Örtlichkeiten und Einzelpersonen in Deutschland auszuspähen, die dann Gegenstand weiterer geheimdienstlicher Operationen des Iran, möglicherweise bis hin zu Anschlägen, sein sollten. Dieses Beispiel unterstreicht das anhaltend aggressive (staatsterroristische) Vorgehen iranischer Nachrichtendienste in Deutschland. Zudem sind im Iran die dortigen Dienste in einem beträchtlichen Umfang in die verdeckte, rechtswidrige Beschaffung von Materialien und Wissen zur Herstellung atomarer, biologischer und/oder chemischer Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen) bzw. entsprechender Trägersysteme (wie etwa Raketen usw.) und ihrer Weiterverbreitung, der sogenannten Proliferation (s. Kapitel 10.2), eingebunden. Nach der Tötung Tausender regimekritischer Demonstranten im Iran Ende 2025/Anfang 2026 haben die Außenminister der EU beschlossen, die Iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation einzustufen. Die Lage im Iran ist derzeit aufgrund militärischer Konfrontationen durch eine hohe Dynamik geprägt. Mögliche sicherheitsrelevante Auswirkungen auf Europa und Deutschland im Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden werden fortlaufend beobachtet und bewertet. 10.2 Proliferation Eine weitere Aufgabe der Spionageabwehr ist die Aufklärung der durch fremde Nachrichtendienste gelenkten Beschaffung von Know-how und Gütern, die zur Fertigung atomarer, biologischer oder chemischer Massenvernichtungswaffen sowie der dafür erforderlichen Trägertechnologie geeignet sind und für sonstige militärische Zwecke Verwendung finden können. Auch wenn Länder wie China, Iran, Pakistan, Nordkorea und vor allem Russland über einen umfangreichen Bestand an Massenvernichtungswaffen verfügen, sind trotzdem weiterhin und auf einem hohen Niveau entsprechende Beschaffungsaktivitäten zu beobachten, um vorhandene Arsenale zu ergänzen, Fehlbestände auszugleichen und die Entwicklung und Produktion neuartiger Waffensysteme voranzutreiben. All diese Aktivitäten zur illegalen Beschaffung von entsprechendem Know-how und Sachgütern werden als Proliferation bezeichnet. Insbesondere versucht die Russische Föderation nach wie vor vermehrt proliferationsrelevante Güter für die eigene Verteidigungsindustrie insbesondere in Deutschland zu beschaffen. Als Antwort auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine hat die Europäische Union bis Juli 2025 mehrere Sanktionspakete gegen Russland erlassen. Diese sollen u. a. die Beschaffung von proliferationsrelevanten Produkten und Rüstungsgütern erschweren. In diesem Kontext wird beispielhaft angeführt, dass sich seit Juli 2025 der Geschäftsführer zweier in Deutschland ansässiger Unternehmen wegen des Verdachtes vor Gericht verantworten muss, mehrfach gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben, indem er als Teil eines internationalen Netzwerks maritime Güter für die militärische Endverwendung in Russland beschafft bzw. transportiert haben soll. Dazu soll er relevante Informationen gegenüber den deutschen Behörden verschleiert haben, während die tatsächlichen Endempfänger Bezüge zur Armee und einem Nachrichtendienst in Russland aufwiesen. Im Gegensatz zu Russland sind die Bemühungen der Volksrepublik China nicht auf entsprechende Güter aus dem Rüstungsbereich fokussiert, da China etwa in den Bereichen der konventionellen Verteidigung und bei der Trägertechnologie signifikante eigene technologische Fortschritte verzeichnen kann. Zur militärischen Aufrüstung unterhält China ein umfassendes und einzigartiges System des Technologieund Know-how-Transfers. Neben der gezielten Nutzung von Studenten, Forschern und Gastwissenschaftlern werden auch reguläre Geschäftsbeziehungen, Direktinvestitionen durch Unternehmenserwerbe sowie Wissenschaftsund Forschungskooperationen genutzt, um relevante Güter bzw. deren Know-how (soweit möglich) legal zu beschaffen. Solche Transferkanäle sind meist nicht mit Restriktionen oder Beschränkungen belegt. 159 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr In der Folge ist besonders die Hochtechnologie mit zivil-militärischem Dual-Use-Charakter anfällig für Beschaffungsversuche und ungewollten Know-how-Abfluss. In diesem Kontext ist beispielhaft anzuführen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf am 22. Dezember 2025 drei deutsche Staatsangehörige wegen gewerbsund bandenmäßigen Verstoßes gegen bestehende EU-Dual-Use-Bestimmungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Hier ging es um den illegalen Export von drei Lasern nach China, für die die Angeklagten nicht die entsprechende Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatten. Durch die bereits im April 2024 durchgeführten Exekutivmaßnahmen konnte ein bestehendes Beschaffungsnetzwerk zerschlagen und dadurch ein weiterer rechtswidriger Technologieund Wissenstransfer verhindert werden. Dieser Fall illustriert anschaulich den Aufbau und das Bestehen eines umfassenden Systems zur Beschaffung proliferationsrelevanter Güter, das die Volksrepublik China zur Realisierung ihrer ambitionierten Technologie-, Industrieund Militärpolitik unterhält. Neben Russland und China sind auch Länder wie der Iran, Nordkorea und Pakistan herausragend zu benennende Akteure im Bereich des Proliferationsgeschehens. Die Bearbeitung proliferationsrelevanter Sachverhalte erfolgt seitens des Verfassungsschutzes in enger Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden, hier insbesondere der Polizei, verschiedener Zollbehörden sowie des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und des Bundesnachrichtendienstes (BND). Die Fachbereiche der Spionageabwehr der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sind insofern integraler Bestandteil des gesamtstaatlichen Verbundes zur Beobachtung und Abwehr illegaler Proliferationsaktivitäten. 10.3 Bedrohungen durch Cyberangriffe Die in den Verfassungsschutzberichten der vergangenen Jahre getroffenen Feststellungen zur Bedrohung durch Cyberangriffe setzen sich fort: Es besteht ein hohes Bedrohungsniveau und in der Tendenz ungebrochen eine Zunahme von Intensität und Bedeutung dieser Angriffe. Gefahren durch das Wirken fremder Nachrichtendienste drohen seit Langem nicht mehr allein aus dem "Realraum", also dem Bereich der "klassischen" Spionage, bei der reale Personen im Auftrag eines Nachrichtendienstes konkret vor Ort tätig werden, um beispielsweise Aufklärungsoder Sabotageoperationen durchzuführen. Auch im sogenannten "Cyberraum" kommt es zu Angriffen fremder Nachrichtendienste. Solche Cyberangriffe lassen sich ganz allgemein als das illegale Eindringen solcher Dienste in informationstechnische Systeme zu verschiedenen Zwecken beschreiben. Dies stellt eine ernstzunehmende Gefahr für Staat und Gesellschaft dar. Cyberangriffe haben sich zu einem Standardinstrument vieler Nachrichtendienste entwickelt und die entsprechenden Fähigkeiten werden kontinuierlich ausgebaut. Die Möglichkeiten hiermit Schaden anzurichten, werden immer vielfältiger und gewinnen an Bedeutung. Für die Angreifer bieten sich dabei zahlreiche Vorteile gegenüber den traditionellen Methoden der nachrichtendienstlichen Arbeit. In der vernetzten Welt von heute ist nahezu jede Organisation und jede Einzelperson umfassend an das Internet angebunden. Diese Kommunikationsund Informationstechnologien können - mit entsprechendem Know-how und technischer Ausrüstung - potenziell und in der Praxis, aufgrund unzureichender Absicherung, allzu oft real infiltriert werden. Dadurch werden unbemerkter Informationsabfluss, Manipulation und technische Sabotage möglich. Der Angreifer kann all dies von einem im Ausland gelegenen Arbeitsplatz aus steuern. Der personelle Aufwand ist gering, ein Einsatz vor Ort ist nicht erforderlich. Im Falle einer Entdeckung gestaltet sich die Rückverfolgung äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Persönliche Risiken für die handelnden Akteure bestehen praktisch kaum. Vor diesem Hintergrund nehmen Bedeutung und Umfang von Cyberangriffen und Cyberspionage weiterhin zu. Die Ziele solcher Operationen sind vielfältig: Einerseits geht es darum, an sensible Informationen zu gelangen, andererseits werden Systeme gezielt manipuliert, um sie bei Bedarf sabotieren oder für weitere Zwecke nutzen zu können. Soweit diese Angriffe nachrichtendienstlich motiviert oder von extremistischen Organisationen ausgehen (und nicht lediglich kriminellen Zielen dienen), fällt ihre Erkennung und Abwehr in den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes. Während kriminelle Angriffe meist auf kurzfristige Erpressung zum Zweck der Bereicherung abzielen, legen nachrichtendienstliche Angreifer großen Wert darauf, möglichst lange unentdeckt zu bleiben. Diese Akteure sind technisch hochversiert und verfügen über erhebliche Ressourcen. 160 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr Die Ziele von Cyberangriffen sind breit gestreut. Ausländische Nachrichtendienste interessieren sich für alle gesellschaftlichen Bereiche. Während klassische Spionage insbesondere Forschung, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung ins Visier nimmt, richten sich Cyberangriffe mittlerweile auch gegen andere Bereiche. So werden Systeme nicht nur zur Informationsgewinnung angegriffen, sondern auch, um sie zu kapern und für weitere Cyberangriffe zu nutzen. Nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern auch politische Organisationen, insbesondere Parteien oder Menschenrechtsorganisationen sowie Exilorganisationen sind interessante Ziele für staatliche Angreifer. Auch Privatpersonen können Opfer solcher Angriffe werden. Dies kann dadurch geschehen, dass deren technisches Gerät unbemerkt für weitere Angriffe genutzt wird. Beispielsweise wurden Modem und Router von Privatpersonen und Firmen infiltriert und für Cyberangriffe gegen andere Ziele verwendet. Im Rahmen der sog. GHOSTWRITER-Kampagne wurde durch Phishing versucht, Zugriff auf E-Mail-Konten und Soziale Netzwerke zu erlangen, um diese später für Fake-Kampagnen zu nutzen und damit die Bevölkerung politisch zu destabilisieren. Im Zusammenhang mit der vorgezogenen Bundestagswahl wurden Politiker durch GHOSTWRITER per Mail angeschrieben, wobei versucht wurde, von diesen Zugangsdaten zu deren Mail-Accounts und Accounts in Sozialen Netzwerken zu erschleichen. In der Vergangenheit nutzten die Angreifer der GHOSTWRITER-Kampagne solche Zugänge anschließend, um Falschnachrichten im Namen der Accountinhaber zu versenden und diese damit zu diskreditieren. Gerade im Zusammenhang mit Wahlen erhalten solche Angriffe eine besondere Bedeutung, da sie die Möglichkeit zur Wahlbeeinflussung eröffnen. Im Hinblick auf die anstehenden Landtagswahlen in 2026 verdient dies weiterhin besondere Aufmerksamkeit. Die technischen Entwicklungen führen im Cyberbereich auch zu neuen Angriffsmethoden. Die Etablierung der sogenannten KI (Künstliche Intelligenz - oder engl. AI "Artificial Intelligence") ermöglicht neuartige und teilweise gefährlichere Angriffe. Google warnte beispielsweise seine Gmail-Nutzer davor, dass in Mails unsichtbare Befehle enthalten sein könnten, die von der Gmail-KI "Gemini" erkannt und ohne Wissen der Nutzer ausgeführt werden.1 Mittlerweile sind auch Fälle bekannt, bei denen Personen angerufen werden und mit KI-generierter Sprache davon überzeugt werden, dass die Anrufe von real existierenden Vertrauenspersonen, z. B. Vorgesetzten, kommen und so zur Offenbarung von Informationen oder zu Handlungen gebracht werden (sogenanntes Voice-Phishing). Da die angerufenen Personen davon überzeugt sind, mit der realen Person zu sprechen, besteht aus deren Sicht kein Grund zum Zweifel oder Misstrauen. Dies hat bereits zu erheblichen Schäden geführt. Die Beeinflussung der Gesellschaft durch vielfältige Aktionen - einschließlich Cyberangriffen - ist eine zunehmende Bedrohung (siehe Kapitel 3 "Schwerpunktkapitel: Hybride Bedrohungen"). Zu den wichtigsten Akteuren im Cyberraum zählen die Russische Föderation, die Volksrepublik China, die Islamische Republik Iran und die Republik Türkei. Die jeweiligen Ziele dieser Staaten unterscheiden sich teils erheblich und sind in deren übergeordnete nachrichtendienstliche Strategien eingebettet. So ist China bisher vor allem an der Abschöpfung technologischer Informationen interessiert, während die Türkei schwerpunktmäßig die Überwachung oppositioneller Gruppen und die Einflussnahme auf türkischstämmige Gemeinschaften in Deutschland verfolgt. Russland hingegen konzentriert sich in Deutschland auf die Ausspähung deutscher Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine und setzt Cyberangriffe gezielt im Rahmen hybrider Bedrohungen ein. Beispielsweise waren auch in Polen Angriffe auf Systeme der Infrastruktur zu erkennen. Die Abwehr von Cybergefahren kann nicht als rein staatliche Aufgabe verstanden werden, die allein von zentralen Behörden geleistet wird. Nur durch ein gesamtgesellschaftliches Bewusstsein für Verantwortung - angefangen beim einzelnen Bürger über Unternehmen und Organisationen bis hin zu staatlichen Einrichtungen - und durch konsequente Abwehrmaßnahmen lässt sich dem hohen Stellenwert der Cybersicherheit gerecht werden. 1 https://www.merkur.de/verbraucher/gmail-nutzer-im-visier-angriffe-durch-ki-in-ihrem-posteingang-93833826.html abgerufen am 23.04.2026 161 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr Das Land Mecklenburg-Vorpommern erarbeitete, nicht zuletzt basierend auf dieser Erkenntnis, ein Gesetz zur Neuordnung und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern, das für die öffentliche Verwaltung entsprechende Regelungen in puncto Cybersicherheit festlegt. Ganz allgemein wird die Bedeutung der Cybersicherheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe vor dem Hintergrund der Bedrohungslage weiter zunehmen. Dazu gehört einerseits die flächendeckende Umsetzung technischer Grundschutzmaßnahmen und andererseits ein umsichtiges Verhalten im Alltag. Gerade diese ständige Achtsamkeit im Handeln ist eine Grundvoraussetzung, denn unbedachtes Verhalten lässt sich nur begrenzt durch technische Vorkehrungen kompensieren. Neben dem Schutz vor Cyberangriffen gewinnt die Cyber-Resilienz zunehmend an Bedeutung. Da erfolgreiche Angriffe selbst bei bestmöglichen Sicherheitsvorkehrungen nie völlig ausgeschlossen werden können, ist es unerlässlich, Vorsorge zu treffen, um die Folgen solcher Angriffe zu minimieren und sicherzustellen, dass deren Ziele nicht erreicht werden. Hier ist es entscheidend, auch für einen solchen Fall gewappnet zu sein. Der Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Staat" innerhalb der "Initiative für einen handlungsfähigen Staat" kommt allerdings zu dem Schluss, dass Deutschland nicht resilient genug aufgestellt sei. Dies zeigt, dass hier noch erheblicher Nachholbedarf besteht. Die Arbeitsgruppe stellte die wesentlichen Punkte für einen Wandel hin zu einem digitalisierten Staat zusammen, wobei die Sicherheit einen zentralen Platz einnimmt.2 Wie abhängig unsere Gesellschaft von der funktionierenden Technik ist, zeigte sich, beispielsweise, als im Juli 2024 durch ein fehlerhaftes Update einer Sicherheitssoftware Millionen von Windows-Rechnern zum Absturz brachte und diese in manueller Arbeit einzeln vor Ort wieder in Gang gesetzt werden mussten. Insgesamt bleibt festzuhalten: Erfolgreiche Cyberangriffe können die Stabilität und Sicherheit unseres demokratischen Gemeinwesens ernsthaft gefährden. Im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation, die - wie bereits beschrieben - insbesondere im Rahmen der NATO-Beistandsverpflichtungen nicht ausgeschlossen ist, kann dem Kampf im Cyberraum entscheidende Bedeutung zukommen. Cyberangriffe sind von Landesgrenzen unabhängig. Insofern kann auch deren Abwehr nur im Rahmen übergreifender Zusammenarbeit erfolgreich sein. Bund und Länder arbeiten durch gegenseitige Information und Kooperation gemeinsam an diesem Ziel. Die Verfassungsschutzbehörden sind neben der Abwehr und Aufklärung konkreter Cyberangriffe auch präventiv tätig. Sie geben bei Bedarf gezielte Hinweise und integrieren Informationen über Cybergefahren in ihre allgemeine Aufklärungsarbeit, etwa in den Bereichen hybride Bedrohungen und Wirtschaftsschutz. 10.4 Wirtschaftsschutz - eine Aufgabe der Spionageabwehr In unserer heutigen Wissensgesellschaft sind Faktoren wie Forschungskompetenz, Innovationskraft und Erkenntnisgewinn essenziell für ökonomische Wertschöpfung. Sie sind entscheidend für Wohlstand und Stabilität von Staat und Gesellschaft und der Grund, warum die Bundesrepublik Deutschland seit langem zu den größten Volkswirtschaften der Welt gehört. Dieser Erfolg ist jedoch auch dadurch gefährdet, dass andere Staaten durch Wirtschaftsspionage versuchen, sich Wissen über Technologien, Herstellungsverfahren oder Produkte bzw. Produktteile unberechtigt anzueignen. Diese Ausspähbemühungen verursachen bei deutschen Unternehmen einen jährlichen Schaden in Milliardenhöhe und gefährden dadurch Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und nicht zuletzt betriebliche Existenzen. Ziel des Wirtschaftsschutzes als Teil der präventiven Spionageabwehr ist es daher, den Unternehmen zu helfen, ihre Firmenwerte vor unberechtigtem Zugriff durch ausländische staatliche Akteure zu schützen. 2 Abschlussbericht der "Initiative für einen Handlungsfähigen Staat" von Julia Jäkel, Thomas de Maiziere, Peer Steinbrück, Andreas Voßkuhle, Verlag Herder GmbH, Freiburg im Breisgau 2025 162 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 10 Spionageabwehr Zu diesem Zweck fanden im Jahr 2025 zahlreiche Unternehmensbesuche durch Mitarbeitende des hiesigen Verfassungsschutzes statt. Branchenschwerpunkte waren dabei die maritime Wirtschaft, KRITIS und der Maschinenbau. Weiterhin wurden bei unterschiedlichen Veranstaltungen Vorträge gehalten, in denen über aktuelle Gefahren, Formen und konkrete Möglichkeiten zum Schutz vor Spionage und Sabotage informiert wurde. Schließlich wurde auch in Fachmedien über die Gefahren, die von ausländischen Nachrichtendiensten für die heimische Wirtschaft ausgehen, und über entsprechende Möglichkeiten zur Prävention informiert. Darüber hinaus war der Wirtschaftsschutz im Jahr 2025 in verschiedenen Gremien der öffentlichen Hand und der Wirtschaft - insbesondere auch der Industrieund Handelskammern - präsent, um mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung ins Gespräch zu kommen. Hierbei war es Ziel, relevante Informationen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, zu teilen sowie Beratungsangebote in die Breite zu streuen, Kontakte zu knüpfen bzw. zu pflegen und für vertrauliche Einzelgespräche zur Verfügung zu stehen. Ein guter und regelmäßiger inhaltlicher Austausch zwischen dem Verfassungsschutz MV und den - insbesondere wirtschaftlich - relevanten Akteuren in unserem Bundesland dient jedoch nicht nur der Prävention vor Spionage und Sabotage. Er soll auch eine vertrauensvolle Basis dafür schaffen, dass Unternehmen, Behörden oder auch Forschungseinrichtungen frühzeitig Hinweise auf mögliche Verdachtsfälle teilen. Solche Hinweise können sodann auf der Grundlage der teilweise geheimen Erkenntnisse der Spionageabwehr und dem dort vorhandenen nachrichtendienstlichen Erfahrungswissen bewertet und in dem Fall, dass sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bieten, in die operative Spionageabwehr überführt werden. Die jeweiligen Hinweisgeber können sich dabei jederzeit darauf verlassen, dass der Verfassungsschutz MV Informationen und Gesprächsinhalte absolut diskret behandelt. Wirtschaftsschutz M-V Wir E-Mail: wirtschaftsschutz@im.mv-regierung.de sind für Telefon: 0385/7420-0 Sie da! 10.5 Ansprechpartner vor Ort - Spionageabwehr Mecklenburg-Vorpommern Warum benötigt der Verfassungsschutz Informationen zu nachrichtendienstlichen Aktivitäten fremder Staaten in der Bundesrepublik Deutschland? Für die Wahrung deutscher Hoheitsrechte und eines wirksamen Schutzes der in Deutschland lebenden Menschen gegen Aktivitäten der Nachrichtendienste fremder Staaten ist es erforderlich, deren verdeckt agierende Agenten schnellstmöglich zu enttarnen und somit an der weiteren Ausübung ihrer nachrichtendienstlichen Aktivitäten zu hindern. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ist der Verfassungsschutz auch auf Ihre Mithilfe angewiesen! Sollten Sie Kenntnis von möglichen nachrichtendienstlichen Aktivitäten oder Hinweise auf Agenten ausländischer Nachrichtendienste haben bzw. erlangen, bitten wir Sie, sich diesbezüglich - auf der Grundlage einer vertraulichen Behandlung Ihrer Informationen - mit uns in Verbindung zu setzen. Auch für den Fall einer eigenen, persönlichen Verstrickung können wir Ihnen häufig Lösungsansätze aufzeigen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Verfassungsschutz nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip, unterliegt also im Gegensatz zur Polizei nicht der Pflicht zur Verfolgung von möglichen Straftaten.Zur Klärung von Sachverhalten, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der hiesigen Spionageabwehr fallen, stehen wir Ihnen auf Wunsch bei der Vermittlung von weiteren kompetenten Ansprechpartnern anderer Dienststellen selbstverständlich gern zur Verfügung. Wir Ministerium für Inneres und Bau Postfach 11 05 52, 19005 Schwerin sind für Mecklenburg-Vorpommern Telefon: 0385/7420-0 Sie da! Abteilung Verfassungsschutz Fax: 0385/714438 - Spionageabwehr - E-Mail: spionageabwehr@verfassungsschutz-mv.de 163 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 11 Presseund Öffentlichkeitsarbeit Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 11 Presseund Öffentlichkeitsarbeit 11. Presseund Öffentlichkeitsarbeit Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit von Bund und Ländern zu schützen. Wie zuvor dargestellt, ist diese verfassungsmäßige Ordnung vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Der Verfassungsschutzbericht informiert über die im Berichtsjahr gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse und ordnet diese ein. Darüber hinaus gibt er eine Einschätzung zur möglichen künftigen Entwicklung der Bedrohungslage in Mecklenburg-Vorpommern. Der Bericht erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller verfassungsschutzrelevanten Gruppierungen im Land. Auf Grundlage des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG M-V)1 informiert der Verfassungsschutz die zuständigen Stellen - wie etwa Polizei und weitere Behörden - sowie die Öffentlichkeit über festgestellte Gefahren. So können rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingeleitet und die Bevölkerung für Bedrohungen der Demokratie sensibilisiert werden. Diese Aufgabe ist nicht nur gesetzlicher Auftrag, sondern auch Ausdruck des Selbstverständnisses des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, veröffentlicht die Behörde jährlich den Verfassungsschutzbericht sowie ergänzende Informationsmaterialien. Der Verfassungsschutzbericht sowie weitere Broschüren mit Informationen aus den Arbeitsfeldern des Verfassungsschutzes stehen allen Bürgerinnen und Bürgern sowohl als bestellbare gedruckte Ausgaben als auch in elektronischer Form auf der Internetseite des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern unter www.verfassungsschutz-mv.de zur Verfügung. Auch im Jahr 2025 wurde der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig von Medienvertreterinnen und -vertretern zu verschiedenen Themen angefragt. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 86 Pressenanfragen beantwortet. Zum Vergleich: Im Jahr 2024 waren es 85 Anfragen, 2023 78 Anfragen und im Jahr 2022 insgesamt 89 Anfragen. 11.1 Aktivitäten Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ist Teil des Beratungsnetzwerks Demokratie und Toleranz Mecklenburg-Vorpommern (www.beratungsnetzwerk-mv.de). Bei diesem Netzwerk handelt es sich um einen Zusammenschluss aus staatlichen Behörden und nicht-staatlichen Beratungsorganisationen sowie Akteuren in freier Trägerschaft. Durch die Mitwirkung im landesweiten Beratungsnetzwerk sowie in den Regionalzentren für demokratische Kultur werden Einschätzungen zu extremistischen Entwicklungen in die Diskussionen eingebracht. Mitarbeitende des Verfassungsschutzes nahmen im Jahr 2025 an über 25 Veranstaltungen teil und stellten dort die Lage in den Bereichen Extremismus, Terrorismus, Hybride Bedrohungen sowie die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes vor. So wurden verschiedene Bildungsund Fortbildungseinrichtungen besucht, um über aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen zu informieren und sich auszutauschen. 1 Vgl. SS 5 Abs. 2 LVerfSchG M-V. 166 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 11 Presseund Öffentlichkeitsarbeit - Quelle: https://www.digitalesmv.de/veranstaltungen/das-digitale-mv-beim-mv-tag-2025-greifswald-greifswald Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der MV-Tag 2025 in Greifswald. Der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern war dort mit einem Informationsstand vertreten. Interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten dabei direkt mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verfassungsschutzes ins Gespräch kommen. Außerdem konnten die Bürgerinnen und Bürger am 28. September 2025 im Rahmen des "EinBlick in die Landesregierung" an einem Informationsstand die Arbeit und die Ergebnisse des Verfassungsschutzes kennenlernen. Sofern Sie eine Vortrags-, Informationsveranstaltung oder eine Fachmesse vorbereiten, die Sachbezug zur Arbeit des Verfassungsschutzes aufweist, können Sie sich direkt an den Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Telefon-Nummer 0385/7420-0 wenden oder hierzu Kontakt über die Internetseite www.verfassungsschutz-mv.de aufnehmen. 11.2 Informationsmaterialien Diese Informationsmaterialien können kostenlos beim Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. 2025 wurden durch den Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern mehr als 250 Publikationen kostenfrei an interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie an Einrichtungen im Land MecklenburgVorpommern und über die Landesgrenzen hinaus versendet. Download Informationsmaterial: www.verfassungsschutz-mv.de/publikationen 167 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 11 Presseund Öffentlichkeitsarbeit Verfassungsschutzberichte der Jahre 2006 bis 2025 Flyer: Verfassungsschutz MV - Gemeinsam die Verfassung schützen Allgemeine Informationen über die Arbeit des Verfassungsschutzes Infoflyer "Reichsbürger und Selbstverwalter" in Mecklenburg-Vorpommern Behördenund Bürgerinformation Infoflyer "Informationen zum Thema Islamismus" Allgemeiner Info-Flyer; auch in russischer und arabischer Version verfügbar (Januar 2020) SPOC Magazin Nr. 2 (2023) Gemeinsam handeln: Zusammenarbeit gegen Proliferation Bundesamt für Verfassungsschutz (Januar 2026) Rechtsextremistisch genutzte Immobilien in Ostdeutschland Lagebild und Handlungsempfehlungen für Kommunen und Immobilienbesitzer (Juni 2024) Darüber hinaus stellt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern weitere Broschüren und Information bereit, die kostenlos unter folgender Internetadresse abgerufen werden können: Download Informationsmaterial: www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Sicherheit Zusätzlich wird an dieser Stelle auch auf das umfassende Publikationsangebot des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu allen verfassungsschutzrelevanten Themenbereichen hingewiesen, welches als Download abgerufen oder bestellt werden kann: Download Informationsmaterial: www.verfassungsschutz.de 168 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 11 Presseund Öffentlichkeitsarbeit 11.3 Ausund Fortbildung/Praktika Im Rahmen von Ausund Fortbildungsveranstaltungen halten Beschäftigte des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow (FHöVPR) regelmäßig Vorträge. Diese behandeln sowohl die Aufgaben und Tätigkeiten des Verfassungsschutzes als auch ausgewählte aktuelle sicherheitspolitische Themen. Grundlage hierfür ist eine seit 2010 bestehende Kooperationsvereinbarung mit der FHöVPR. Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses für die jeweiligen Aufgaben und zur Verbesserung des Informationsaustausches finden seit Juni 2014 regelmäßige mehrtägige Hospitationen zwischen dem Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern und der Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern statt. Diese erfolgen in verschiedenen Fachbereichen. Im Jahr 2022 konnte der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern erstmals zwei Anwärter einstellen. Diese schlossen ihr Studium beim Bundesamt für Verfassungsschutz ab. Im Jahr 2025 konnten zwei weitere Anwärterstellen besetzt werden. Innerhalb der föderalen Strukturen des Verfassungsschutzverbundes besteht ein gemeinsames Verständnis darüber, sich mit den unterschiedlichen Arbeitsweisen vertraut zu machen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit durch gegenseitiges Kennenlernen zu erleichtern und die eigenen Abläufe zu reflektieren und bei Bedarf weiterzuentwickeln. Hierzu finden verschiedene Formate für einen Erfahrungsaustausch und wechselseitige Hospitationen statt. Zudem dient die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig als Praktikumsstation für Studierende des Bundesamtes für Verfassungsschutz am Zentrum für Nachrichtendienstliche Ausund Fortbildung. Werde Teil unseres Teams - Gemeinsam die Verfassung schützen! Unsere aktuellen Ausschreibungen finden Sie unter: Karriereportal Homepage des der Landesverwaltung Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern www.karriere-in-mv.de www.verfassungsschutz-mv.de 169 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern KAPITELÜBERSICHT | VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 2025 Die "Wehrhafte Demokratie" - Auf einen Blick Auftrag und Verpflichtung des Verfassungsschutzes 14 26 KAPITEL 1 KAPITEL 2 Im Fokus: Hybride Bedrohungen Rechtsextremismus und -terrorismus 36 58 KAPITEL 3 KAPITEL 4 Reichsbürger und Linksextremismus Selbstverwalter 102 112 KAPITEL 5 KAPITEL 6 Islamismus / Islamistischer Auslandsbezogener Terrorismus Extremismus 126 140 KAPITEL 7 KAPITEL 8 Mitwirkungsangelegenheiten, Spionageabwehr Waffenrechtliche Erlaubnisse und Extremisten im öffentlichen Dienst 148 156 KAPITEL 9 KAPITEL 10 Presseund Anlagen Öffentlichkeitsarbeit 166 172 KAPITEL 11 KAPITEL 12 Kapitel 12 Anlagen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 12. Anlagen 12.1 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Bedeutung APT Advanced Persistent Threat BAMAD Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BfV Bundesamt für Verfassungsschutz BKA Bundeskriminalamt BMI Bundesministerium des Innern BND Bundesnachrichtendienst BRD Bundesrepublik Deutschland BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz DKP Deutsche Kommunistische Partei fdGO freiheitliche demokratische Grundordnung F.i.e.L. Fremde im eigenen Land G 10 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses GBA Generalbundesanwalt GETZ Gemeinsames Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum GG Grundgesetz GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum HAMAS Harakat al-Muqawama al-Islamiya IBD Identitäre Bewegung Deutschland IB MV Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern IL Interventionistische Linke IS Islamischer Staat IT Informationstechnik JN Junge Nationalisten KCK Koma Civaken Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) KDP Partya Demokrata Kurdistane (Demokratische Partei Kurdistans) KKK Koma Komalen Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) 172 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen KONGRA GEL Kongra Gele Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) KPCh Kommunistische Partei Chinas KRITIS Kritische Infrastrukturen LfDI Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit LfV Landesbehörde für Verfassungsschutz LKA MV Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern LRH MV Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern LVerfSchG MV Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern MLKP Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei MLPD Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland NATO North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantische Vertragsorganisation) NIAS Nachrichtendienstliche Informationsund Analysestelle NPD Nationaldemokratische Partei Deutschland NS Nationalsozialistisch NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei NSP Neue Stärke Partei OVG Oberverwaltungsgericht PIAS Polizeiliche Informationsund Analysestelle PMK Politisch motivierte Kriminalität PI-BE Preußisches Institut - Bismarcks Erben 1. Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages Mecklenburg-Vorpommern PKK 2. Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) RED Rechtsextremismusdatei RH Rote Hilfe SDAJ Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend SOG M-V Sicherheitsund Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern SRH Schwarz-Rote-Hilfe StGB Strafgesetzbuch SÜG M-V Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern TKP/ML Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten VD Volldraht Deutschland VG Verwaltungsgericht VP Vertrauensperson YPG Volksverteidigungseinheiten (Yekineyen Parastina Gel) 173 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 12.2 Glossar Anschlussfähigkeit Der Begriff Anschlussfähigkeit beschreibt politische Themen, die in der Gesellschaft breit diskutiert und akzeptiert sind, aber auch von extremistischen Gruppierungen mit dem strategischen Ziel aufgegriffen werden. Diese präsentieren sich auf diese Weise als ernstzunehmender politischer Akteur in der demokratischen Debatte und verfolgen gleichzeitig die eigene extremistische Agenda. Anti-Antifa Unter dem Begriff "Anti-Antifa" verfolgen Neonazis in Anlehnung an Terminologie und Vorgehensweise von Linksextremisten ein Konzept zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten über politische Gegner. Deutlich wird dabei eine Bereitschaft zur Gewaltanwendung. Antifaschismus "Antifaschismus" als Begriff wird auch von Demokraten verwendet, um ihre Ablehnung des Rechtsextremismus zum Ausdruck zu bringen. Mehrheitlich nehmen jedoch Linksextremisten diesen Begriff für sich in Anspruch. Sie behaupten, dass der kapitalistische Staat den Faschismus hervorbringe, zumindest aber toleriere. Daher richtet sich der Antifaschismus nicht nur gegen tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten, sondern immer auch gegen den Staat und seine Vertreter, insbesondere Angehörige der Sicherheitsbehörden. Anti-Terror-Datei (ATD) Die Anti-Terror-Datei (ATD) ist eine gemeinsame Datei des Bundes und der Länder zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Antiterrordateigesetzes (ATDG). Advanced Persistent Threat (APT) Der Begriff "Advanced Persistent Threat" wird im Bereich der Cyber-Bedrohungen (Cyberangriff) für einen komplexen, zielgerichteten und effektiven Angriff auf IT-Infrastrukturen und vertrauliche Daten von Behörden und Unternehmen verwendet. Vielfach werden Angriffskampagnen vereinfacht mit APT und einer Nummer (z. B. APT28) versehen, um damit die Angriffskampagne zu kennzeichnen. Das Ziel eines solchen Angriffes ist insbesondere, die lang anhaltende Handlungsfähigkeit des Angreifers sicherzustellen. Dazu versucht dieser sich nach erfolgreichem Eindringen entweder möglichst unauffällig zu verhalten oder sich möglichst schnell und umfassend in den angegriffenen Systemen auszubreiten und festzusetzen. Der Angreifer geht i. d. R. sehr gezielt vor und nimmt auch großen Aufwand in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Ausländerextremismus Extremistische Ausländerorganisationen verfolgen in Deutschland Ziele, die typischerweise durch aktuelle Ereignisse und politische Entwicklungen in ihren Heimatländern bestimmt sind. Entsprechend ihrer politischen Ausrichtung handelt es sich dabei beispielsweise um linksextremistische Organisationen (z. B. die türkische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C), soweit sie in ihren Heimatländern ein sozialistisches bzw. kommunistisches Herrschaftssystem anstreben oder um nationalistische Organisationen, die ein überhöhtes Selbstverständnis von der eigenen Nation haben und die Rechte anderer Völker missachten. Daneben gibt es separatistische Organisationen, die eine Loslösung ihres Herkunftsgebietes aus einem bereits bestehenden 174 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Staatsgebilde und die Schaffung eines eigenen Staates verfolgen. Die größte von den Verfassungsschutzbehörden beobachtete ausländerextremistische Organisation in Deutschland ist nach wie vor die unter der Bezeichnung PKK bekannte "Arbeiterpartei Kurdistans". Autonome Kennzeichnend für die Bewegung der Autonomen, die über kein einheitliches ideologisches Konzept verfügt, ist die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Normen und Zwänge, die Suche nach einem freien, selbstbestimmten Leben in herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel ("militante Politik") akzeptiert ist. Autonome bilden den weitaus größten Anteil des gewaltbereiten linksextremistischen Personenpotenzials. Das Selbstverständnis der heterogenen autonomen Bewegung ist geprägt von Anti-Einstellungen ("antikapitalistisch", "antifaschistisch", "antipatriarchal"). Diffuse anarchistische und kommunistische Ideologiefragmente ("Klassenkampf", "Revolution" oder "Imperialismus") bilden den Rahmen ihrer oftmals spontanen Aktivitäten. Eine klassische Form autonomer Gewalt ist die sogenannte Massenmilitanz. Das sind Straßenkrawalle, die sich im Rahmen von Demonstrationen oder im Anschluss daran entwickeln. Hierbei kommt es regelmäßig auch zu Gewaltexzessen. Autonome Freiräume Als "autonome Freiräume" können vor allem besetzte Häuser, Wohnprojekte und selbstverwaltete Jugendund Kulturzentren gelten, deren Existenz und Erhalt Linksextremisten bedroht sehen, wenn sich die Besitzund Eigentumsverhältnisse ändern. Bestrebungen, extremistische Bestrebungen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne der Verfassungsschutzgesetze sind im Wesentlichen politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Von Einzelpersonen gehen solche Bestrebungen nur dann aus, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder eines der obigen Schutzgüter erheblich beschädigen können.1 Cyberangriffe - Elektronische Angriffe Elektronische Angriffe Mit dem Begriff "Elektronische Angriffe" werden Maßnahmen mit und gegen IT-Infrastrukturen bezeichnet. Neben der Informationsbeschaffung fallen darunter auch Aktivitäten, die zur Schädigung bzw. Sabotage dieser Systeme geeignet sind. Dazu gehören insbesondere das Ausspähen, Kopieren oder Verändern von Daten, die Übernahme einer fremden elektronischen Identität, der Missbrauch oder die Sabotage fremder IT-Infrastrukturen sowie die Übernahme von computergesteuerten, netzgebundenen Produktionsund Steuereinrichtungen. Die Angriffe können dabei sowohl von außen über Computernetzwerke, wie z. B. das Internet, erfolgen als auch durch einen direkten, nicht netzgebundenen Zugriff auf einen Rechner, z. B. mittels manipulierter Hardwarekomponenten wie Speichermedien (z. B. USB-Sticks). 1 Vgl. SS 6 LVerfSchG M-V. 175 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Entgrenzung Der Begriff Entgrenzung beschreibt den Ansatz von Extremisten, ihre politischen Themen und Ziele so in das demokratische Spektrum der Gesellschaft zu transportieren, dass diese dort akzeptabel erscheinen und auf diese Weise die bestehende Abgrenzung der gesellschaftlichen Mitte gegenüber extremistischen Positionen einzuebnen. Fanzine Der Begriff setzt sich aus den Worten "Fan" und "Magazine" zusammen und bezeichnet Publikationen, die innerhalb einer subkulturellen Szene szeneinterne Informationen verbreiten. In der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene informieren diese Publikationen über Musikgruppen, Tonträger, Konzerte sowie sonstige Szeneveranstaltungen. Aktivisten und rechtsextremistische Gruppierungen erhalten in Interviews Gelegenheit zur Selbstdarstellung und zur Verbreitung ihres extremistischen Gedankengutes. Gefährder Ein Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des SS 100 a StPO, begehen wird. Die Einstufung einer Person als Gefährder erfolgt durch die Polizei (- Relevante Person). Gemeinsames Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) Das GETZ hat am 15. November 2012 seine Arbeit aufgenommen. Ziel ist die Bekämpfung des Rechts-, Links-, Ausländerextremismus/ -terrorismus, der Spionage und Proliferation. Ziel ist es, die Fachexpertise aller Behörden unmittelbar zu bündeln und einen möglichst lückenlosen und schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) Das 2004 eingerichtete "Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum" (GTAZ) in Berlin-Treptow mit einer "Nachrichtendienstlichen Informationsund Analysestelle" (NIAS) sowie einer "Polizeilichen Informationsund Analysestelle" (PIAS) konzentriert die Experten für Terrorismusabwehr der deutschen Sicherheitsbehörden an einem Ort. Im GTAZ sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt (BKA), die Landeskriminalämter (LKÄ) und der Bundesnachrichtendienst (BND) eingebunden. Weitere Teilnehmer sind die Bundespolizei (BPOL), das Zollkriminalamt (ZKA), das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Vertreter der Generalbundesanwaltschaft. Die Abstimmung von Bewertungen und Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten mit Terrorismusbezug wird erleichtert und beschleunigt. Gentrifizierung Der Begriff beschreibt die Umstrukturierung ganzer Wohnviertel und Stadtteile zu hochwertigen Wohnquartieren und damit einhergehend die Veränderung der Wohnbevölkerung. Dieses Themenfeld kommt häufig in Ballungsräumen vor. Gulag Russische Abkürzung für "Hauptverwaltung der Erziehungsund Arbeitslager". Bezeichnung für stalinistische Strafund Zwangsarbeitslager in der Sowjetunion, in denen so genannte politische Häftlinge und Kriminelle im Zuge der Massenrepressionen interniert wurden. 176 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Holodomor Ukrainisch für "Tötung durch Hunger" - große Hungersnot in der Sowjetrepublik Ukraine in den Jahren 1932/33 mit 6 bis 7 Mio. Todesopfern in Folge der Zerstörung der Landwirtschaft durch die Zwangskollektivierung, gezielt überhöhte Abgabepflichten für die Bauern und Verhinderung von Hilfsmaßnahmen unter der Regierung Stalins. Hybride Bedrohung Hybride Bedrohungen sind strategisch angelegte Maßnahmen fremder staatlicher Akteure, die militärische, nachrichtendienstliche, digitale, wirtschaftliche oder kommunikative Mittel miteinander verbinden, um einen Staat, seine Institutionen, Wirtschaft oder Gesellschaft zu schwächen. Hierzu zählen insbesondere Desinformation, Cyberangriffe, Spionage, Sabotage und Wahlbeeinflussung. Ziel ist meist, Vertrauen in staatliche Institutionen zu untergraben, gesellschaftliche Polarisierung zu verstärken und politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Islamismus Der Begriff des Islamismus bezeichnet eine religiös motivierte Form des politischen Extremismus. Islamisten sehen in den Schriften und Geboten des Islam nicht nur Regeln für die Ausübung der Religion, sondern auch Handlungsanweisungen für eine islamistische Staatsund Gesellschaftsordnung. Ein Grundgedanke dieser islamistischen Ideologie ist die Behauptung, alle Staatsgewalt könne ausschließlich von Gott (Allah) ausgehen. Damit richten sich islamistische Bestrebungen gegen die Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Islamisten halten die Etablierung einer islamischen Gesellschaftsordnung für unabdingbar. Dieser Ordnung sollen letztlich sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime unterworfen werden. Sonderformen des Islamismus sind der Salafismus (-) und der islamistische Terrorismus (-). Islamistischer Terrorismus Mit dem Begriff "islamistischer Terrorismus" wird Terrorismus (-) bezeichnet, der unter Berufung auf den Islam bzw. dessen selektive Auslegung und politische Instrumentalisierung darauf abzielt, eine nach eigener Auffassung "islamische Ordnung" bzw. einen "islamischen Staat" zu errichten. Dem "islamistischen Terrorismus" werden sunnitische Gruppierungen, hierunter sowohl salafistische (z. B. "al-Qaida") als auch nicht-salafistische (z. B. HAMAS) sowie schiitische Gruppierungen (z. B. "Hizb Allah") zugerechnet. Jihad Die wörtliche Übersetzung dieses Begriffs ist "Anstrengung" oder "Bemühung". Es gibt zwei Formen des Jihad: die geistig-spirituelle Bemühung des Gläubigen um das richtige religiöse und moralische Verhalten gegenüber Gott und den Mitmenschen (sogenannter großer Jihad) und den kämpferischen Einsatz zur Verteidigung oder Ausdehnung des islamischen Herrschaftsgebiets (sogenannter kleiner Jihad). Von militanten islamistischen (- Islamismus) Gruppen wird der Jihad häufig als religiöse Legitimation für Terroranschläge verwendet. Kameradschaften, rechtsextremistische Unter dem Begriff "Kameradschaften" werden i.d.R. neonazistische lokale Gruppierungen verstanden. Sie umfassen meist etwa 10 bis 20 Mitglieder und sind - im Gegensatz zu den Cliquen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene - deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl sie meist nur gering ausgeprägte vereinsähnliche Strukturen aufweisen, sind sie durch eine verbindliche Funktionsverteilung dennoch deutlich strukturiert. Mitglieder von Kameradschaften rechnen sich in der Regel den neonazistisch geprägten sogenannten "Freien Nationalisten" zu. 177 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Kritische Infrastrukturen (KRITIS) Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit zentraler Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Linksextremismus Mit diesem Begriff werden Bestrebungen (-) von Personenzusammenschlüssen bezeichnet, für die alle oder einige der folgenden Merkmale charakteristisch sind: * Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus als "wissenschaftliche" Anleitung zum Handeln; daneben - je nach Ausprägung der Partei oder Gruppierung -Rückgriff auch auf Theorien weiterer Ideologen wie Stalin, Trotzki, Mao Tse-tung und andere, * Bekenntnis zur sozialistischen oder kommunistischen Transformation der Gesellschaft mittels eines revolutionären Umsturzes oder langfristiger revolutionärer Veränderungen, * Bekenntnis zur Diktatur des Proletariats oder zu einer herrschaftsfreien (anarchistischen) Gesellschaft, * Bekenntnis zur revolutionären Gewalt als bevorzugte oder - je nach den konkreten Bedingungen - taktisch einzusetzender Kampfform. Linksextremistische Parteien und Gruppierungen lassen sich grob in zwei Hauptströmungen einteilen: * dogmatische Marxisten-Leninisten und sonstige revolutionäre Marxisten: In Parteien oder anderen festgefügten Vereinigungen organisiert, verfolgen sie die erklärte Absicht, eine sozialistische bzw. kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten, * Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre (undogmatischer Linksextremismus): In losen Zusammenhängen, seltener in Parteien oder formalen Vereinigungen agierend, streben sie ein herrschaftsfreies, selbstbestimmtes Leben frei von jeglicher staatlichen Autorität an. NADIS Das NAchrichtenDienstliche InformationsSystem und WissensNetz (NADIS WN) ist das zentrale Hinweisund Verbundsystem der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für Personen und Objekte. Dieses System ist eine technische Plattform, auf der Amtsund Verbunddateien von Bund und Ländern unter einer einheitlichen Anwendungsoberfläche betrieben werden können. Neonationalsozialismus/Neonazismus Der Neonationalsozialismus bezieht sich auf die Weltanschauung des "Dritten Reiches" und macht diese zur Grundlage seiner politischen Zielvorstellungen. Elementare Bestandteile der neonationalsozialistischen Weltanschauung sind Rassismus und Nationalismus sowie die Forderung nach einem autoritären "Führerstaat" unter Ausschaltung der Gewaltenteilung. Neue Rechte Unter der Bezeichnung Neue Rechte wird ein informelles Netzwerk von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen gefasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Hierfür werden parlamentarische und außerparlamentarische Bewegungen, metapolitische Theoriebildung und Praxis - also die Einflussnahme auf den vorpolitischen Raum, die den Boden für die erfolgreiche politische Verwirklichung dieser antidemokratischen Positionen bereiten soll - mit Protest178 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen und Demonstrationsinitiativen eng verzahnt. Die Akteure füllen innerhalb dieses Netzwerks unterschiedliche und teils komplementäre Funktionen und Rollen aus, die dem gemeinsamen Ziel einer "Kulturrevolution von rechts" dienen sollen und sich jeweils an unterschiedliche Zielgruppen richten. Rechtsextremistische Bezüge ergeben sich aus Verstößen gegen die Menschenwürde, das Rechtsstaatsund/oder das Demokratieprinzip in unterschiedlicher Ausformung. Outing-Aktion Durch Outing-Aktionen werden politische Gegner extremistischer Gruppierungen mit ihren personenbezogenen Daten (z. B. Foto, Name, Wohnanschrift, Arbeitsstelle etc.) zumeist via Internet öffentlich bekannt gemacht, um sie zum einen an den "virtuellen Pranger" zu stellen, zum anderen aber auch, um sie damit einer erhöhten Gefahr auszusetzen, zum Opfer einer politisch motivierten Straftat durch die gegnerische extremistische Gruppe zu werden. Proliferation Als Proliferation bezeichnet man die Weiterverbreitung von atomaren, biologischen oder chemischen Massenvernichtungswaffen und entsprechenden Waffenträgersystemen bzw. der zu deren Herstellung verwendeten Produkte einschließlich des dazu erforderlichen Know-how. Radikal Als radikal werden Bestrebungen bezeichnet, die zur Lösung politischer Probleme "bis auf die Wurzel gehen", diese jedoch ohne zielgerichteten Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung lösen wollen. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Rechtsextremismus Der Rechtsextremismus ist eine Ideologie der Ungleichheit, deren Anhänger politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen zeigen, die darauf gerichtet sind, Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen oder zu beseitigen (- Bestrebung). Als Gegenentwurf zu einer modernen Demokratie und einer offenen Gesellschaft wollen Rechtsextremisten - auch unter Anwendung von Gewalt - ein autoritäres oder gar totalitäres staatliches System errichten, in dem nationalistisches und rassistisches Gedankengut die Grundlage der Gesellschaftsordnung bilden soll. Dementsprechend finden sich im deutschen Rechtsextremismus in unterschiedlicher und gruppenspezifischer Ausprägung folgende ideologische Vorstellungen bzw. Handlungsmuster: * Ein aggressiver, vielfach völkisch ausgerichteter Nationalismus, für den nur die deutschen Interessen als Richtschnur gelten und der andere Nationen als "minderwertig" betrachtet, * die häufige Forderung nach der Neugründung eines "Reiches", das zum "mächtigen Mittelpunkt Europas" werden müsse, * der Wunsch nach einer Volksgemeinschaft auf "rassischer" Grundlage, die die Rechte des Einzelnen beliebig einschränkt und der pluralistischen Gesellschaft das Modell des "Volkskollektivismus" ("Du bist nichts, Dein Volk ist alles") entgegensetzt (Antiindividualismus, Antipluralismus, Antiliberalismus), * eine aggressive, extrem gewaltbereite Fremdenfeindlichkeit als Ergebnis rassistischen und damit verbunden antisemitischen Gedankenguts, * der Wunsch nach einem "Führerstaat" mit militärischen Ordnungsprinzipien, * eine Relativierung oder sogar Leugnung der Verbrechen des "Dritten Reiches" und damit verbunden eine Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und * eine ständige Diffamierung der demokratischen Institutionen und ihrer Repräsentanten. 179 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Rechtsextremismusdatei (RED) Die Rechtsextremismusdatei (RED) ist eine gemeinsame Datei des Bundes und der Länder zur Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbereiten Rechtsextremismus auf Grundlage des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (RED-G). Mit der RED soll der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden intensiviert und beschleunigt werden. Rechtsextremistische Konzerte Die Kriterien zur Bewertung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen lauten wie folgt: * Live-Auftritt mindestens einer als rechtsextremistisch bewerteten Band, * Szeneöffentlichkeit (z. B. überregionale Mobilisierung, Erhebung von Eintrittsgeldern, Werbung für die Veranstaltung), * Vortrag rechtsextremistischer Liedtexte bzw. Feststellung rechtsextremistischer Aktivitäten der Interpreten anlässlich der Veranstaltungen (insbesondere Propagandadelikte), * Organisation der Veranstaltung durch rechtsextremistische Gruppierungen oder Einzelpersonen. Es ist nicht erforderlich, dass Informationen zu allen Kriterien vorliegen. Mindestvoraussetzung sind der szeneöffentliche Live-Auftritt sowie Indizien für rechtsextremistische Inhalte, die sich insbesondere aus dem Auftritt einschlägiger Bands oder aus dem Vortrag entsprechender Lieder ergeben können. Reichsbürger Sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich als in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend. Deshalb sind sie bereit, Verstöße gegen diese zu begehen. Für die Verwirklichung ihrer Ziele treten sie aktiv ein, z. B. mit Werbeaktivitäten oder mit aggressiven Verhaltensweisen gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen Reichsbürgern und Selbstverwaltern fällt eine trennscharfe Unterscheidung schwer. Reichsbürger lehnen die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ein wie auch immer geartetes Deutsches Reich ab. Selbstverwalter hingegen fühlen sich dem Staat gänzlich nicht zugehörig. Sie behaupten, sie könnten durch eine Erklärung aus dem Staat austreten und seien deshalb nicht an dessen Gesetze gebunden. Oftmals berufen sie sich auf eine UN-Resolution, die es angeblich ermögliche, aus der Bundesrepublik Deutschland ausund in eine Selbstverwaltung einzutreten. Manche markieren ihr Wohnanwesen zum Beispiel durch Grenzziehungen, Schilder und Wappen, um ihren angeblich souveränen Verwaltungsraum zu kennzeichnen. Mitunter wird dieser unter Berufung auf ein Widerstandsrecht gewaltsam verteidigt. Relevante Person Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des SS 100 a Strafprozessordnung (StPO), fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt oder es sich um eine Kontaktoder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des SS 100 a StPO, handelt. Die Einstufung als relevante Person erfolgt durch die Polizei (- Gefährder). 180 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Scharia Die Scharia bezeichnet die im Koran von Gott gesetzte Ordnung, eine Art juristische Grundlage. Die Scharia enthält neben rituellen Vorschriften privat-, strafund öffentlich-rechtliche Regelungen. Die Scharia ist kein ausformuliertes Regelwerk, sondern eine Quelle der Rechtsfindung. Verbindlichkeit und Handhabung der Scharia in den einzelnen islamischen Ländern sind bis heute sehr unterschiedlich. Innerhalb der islamischen Welt wird die Rolle der Scharia kontrovers beurteilt. Einig ist man sich aber darin, dass die Scharia eine für alle Bereiche wichtige Rechtsquelle darstellt. Salafismus Der "Salafismus" ist eine Strömung des sunnitischen Islamismus, die sich auf die Urzeit des Islam und die sogenannten "rechtschaffenen Altvorderen" (arab. al-salaf al-salih) bezieht und die Rückkehr zu den damaligen Herrschaftsund Rechtsformen anstrebt. Diese ist u. a. gekennzeichnet durch eine fundamentalistische Koranauslegung, die Ablehnung westlicher Wertevorstellungen und die Propagierung des Kampfes gegen die "Ungläubigen". Schwarzer Block Der sogenannte Schwarze Block, vermummte Aktivisten in einheitlicher "Kampfausrüstung", ist eine Aktionsform, die ursprünglich im linksextremistischen autonomen Spektrum entwickelt wurde und vor allem bei Demonstrationen angewandt wird. Der "Schwarze Block" ist keine zentral organisierte und koordinierte Organisationsform, sondern ein punktueller Zusammenschluss gewaltorientierter Linksextremisten. Ziel dieses Auftretens ist die erschwerte Zuordnung von Strafund Gewalttaten zu Einzelpersonen durch die Polizei. Jeder "Schwarze Block" beinhaltet jedoch ein einzelfallbezogenes Gewaltpotenzial, das sich je nach Lageentwicklung ausleben kann. Selbstverwalter - Reichsbürger Spionage Als Spionage wird die Tätigkeit für den Nachrichtendienst einer fremden Macht bezeichnet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Beschaffung von Informationen, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Militär, erfolgt zumeist unter Anwendung geheimer Mittel und Methoden. Soweit Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, kommt eine Strafbarkeit gemäß SSSS 93 ff. StGB in Betracht. Spionageabwehr Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie mit dem Ziel aus, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen. Die Spionageabwehr gehört gemäß SS 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. 181 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Staatsfreiheit Der Begriff der "Staatsfreiheit" ist ein innerhalb des ersten NPD-Verbotsverfahren geprägter Begriff. Danach hat das BVerfSchG die Forderung aufgestellt, dass während eines laufenden Verbotsverfahrens keine Vertrauenspersonen (VP) und Verdeckten Ermittler (VE) auf den Führungsebenen einer Partei tätig sein dürfen. Damit wird sichergestellt, dass deren Willensbildung und Selbstdarstellung unbeobachtet und selbst bestimmt erfolgen kann. Die Begründung des Verbotsantrags darf nicht auf Beweismaterialien gestützt werden, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von VP oder VE zurückzuführen ist. Die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens darf außerdem nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dienen. Zudem ist die privilegierte Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Partei zu beachten. Terrorismus Der "Terrorismus" ist der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in SS 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen. "Vier-Säulen-Strategie" der NPD Die Strategie der NPD wurde auf dem Bundesparteitag 1998 im mecklenburgischen Stavenhagen zunächst als "Drei-Säulen-Strategie" konzipiert: Kampf um die Straße: Durchführung von Demonstrationen, Zeigen von Präsenz in der Öffentlichkeit, Massenmobilisierung, Kampf um die Köpfe: Ziel ist die Meinungsführerschaft in der rechtsextremistischen Szene, aber ganz wesentlich auch das Erreichen von Personen außerhalb ihrer politischen Klientel, Kampf um die Parlamente: Wahlerfolge konnte die NPD in Mecklenburg-Vorpommern 2006 und 2009 vorweisen. Auf dem Bundesparteitag 2004 in Leinefeld/Thüringen wurde eine vierte Säule ergänzt: Kampf um den organisierten Willen: Die NPD sieht sich als "Speerspitze der nationalen Erneuerung" und versucht, alle "nationalen Kräfte" zu einem Bündnis zu bewegen - natürlich unter ihrer Führung. Wirtschaftsschutz Als Wirtschaftsschutz werden staatliche Maßnahmen bezeichnet, die dem Schutz deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen vor einem durch Spionage betriebenen Know-how-Abfluss sowie vor Bedrohungen durch Rechtsund Linksextremisten, durch ausländische Extremisten sowie durch islamistische Terroristen dienen. Wirtschaftsspionage Wirtschaftsspionage ist Teil der Spionage, der die staatlich gelenkte oder gestützte, von fremden Nachrichtendiensten ausgehende Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen und Forschungseinrichtungen beinhaltet. Betreibt hingegen ein konkurrierendes Unternehmen eine private Ausforschung, handelt es sich um Konkurrenzausspähung, die häufig auch Industriespionage genannt wird. In den Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden fällt ausschließlich die Wirtschaftsspionage. 182 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 12.3 Registeranhang Hisbollah ..................................................................................................................... 145 A Hizb Allah ................................................................................................................... 177 Aktionsgruppe F.i.e.L. Mecklenburg................................................................. 70 Hizb ut-Tahrir ........................................................................................................... 134 Aktionsgruppe F.i.e.L. Pommern........................................................................ 70 Huskarlar MC Stralsund.................................................................................66, 70 Aktionsgruppe Nord-Ost............................................................... 92, 94, 97, 98 al-Qaida.............................................................................................................126, 177 I Arbeiterpartei Kurdistans........................ 10, 30, 140, 141, 172, 173, 175 Identitäre Bewegung Deutschland................................................ 95, 96, 172 Arischer Widerstandsbund ................................................................................... 70 Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern ................ 93, 95, 172 Aryan Warriors.................................................................................................... 69, 70 Interventionistische Linke ........................................................................115, 172 Islamischen Staat Provinz Khorasan..............................................................132 B Islamischer Staat ..................................................................... 127, 130, 142, 172 Bruderschaft Grimmen........................................................................................... 70 Islamistische Nordkaukasische Szene ...........................................................131 Bützower Jungs .......................................................................................................... 70 Izz-ad-Din-al-Qassam-Brigaden ................................................................... 129 C J Crew 38 .......................................................................................................................... 76 Junge Alternative Mecklenburg-Vorpommern ..........................................90 D Junge Nationalisten .............................................................. 28, 60, 61, 62, 172 Demokratische Partei Kurdistans .................................................................. 172 K Der III. Weg.......................... 28, 59, 60, 61, 62, 67, 72, 73, 80, 84, 85, 86 Kameradschaft Borken ........................................................................................... 70 Der III. Weg Nord/Ost .............................................................................72, 84, 86 Kameradschaftsbund Anklam ............................................................................ 70 Deutsche Kommunistische Partei............................................. 114, 116, 172 Kameradschaftsbund Bargischow .................................................................... 70 Die Heimat......................................................................................................... 82, 172 Kohorte UG...................................................................................................................96 DIE RECHTE ......................................................................................................61, 172 Kollektiv Seenplatte.................................................................................................. 70 Dorfgemeinschaft Jamel ............................................................................ 70, 172 Koma Civaken Kurdistan .................................................................................... 172 G Koma Komalen Kurdistan .................................................................................. 172 Konföderation der Gemeinschaften Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans ...........................................141 Kurdistans in Deutschland ............................................................................... 144 Generalversammlung Volkskongress Kurdistans ....................................141 Kongress der Kurdisch-Demokratischen Generation Islam .................................................................................................... 134 Gesellschaft Kurdistan in Europa ....................................................................141 Graue Wölfe .............................................................................................................. 140 Küstenwende - Freiheitliches Forum............................................................... 98 Großherzogtum Friedrich Maik............................................................ 105, 106 L H Legion 81 Müritz ...............................................................................................66, 70 HAMAS .......................................18, 30, 123, 127, 128, 129, 145, 172, 177 Letzte Verteidigungswelle .............................................................................64, 65 Hammerskins Deutschland .................................................................................. 76 Hammerskins Mecklenburg ................................................................................. 70 M Hammerskins Pommern ........................................................................................ 70 Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei .................... 140, 173 Heimat und Identität............................................................................... 87, 88, 99 Marxistisch Leninistische Partei Deutschlands .......................................117 183 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Muslimbruderschaft....................................................................................126, 129 Uudet Brandshipping UG ......................................................................................96 Muslim Interaktiv .........................................................................................134, 135 V N Volksverteidigungseinheiten.................................................................. 144, 173 Nationales Bündnis Löcknitz............................................................................... 70 Volldraht Deutschland ...............................................................................107, 173 Nationalrevolutionäre Jugend ....................................................................72, 85 Vulkangruppe ........................................................................................................... 120 Neue Stärke Partei ......................................................................... 61, 80, 89, 173 W Neustart Kranichland RDG ..................................................................92, 94, 96 Wählergruppe Heimat und Identität .............................................................. 87 Nordfeuer ...................................................................................................................... 91 Wehrmacht1945.de ................................................................................................. 78 O Y Old White Family ....................................................................................................... 70 Young Struggle.............................................................................................. 122, 145 P Partiya Karkeren Kurdistan .....................................................................141, 173 Patria Laden .................................................................................................................96 PC-Records ................................................................................................................... 78 Q Quds Force ................................................................................................................. 158 R Realität Islam ............................................................................................................ 134 REBELL ..............................................................................................................126, 177 Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front ..............................................174 Rostocker Division .................................................................................................... 70 Rote Hilfe ..........................................................................114, 115, 116, 122, 173 Rote Jugend Deutschland ................................................................ 29, 114, 119 Rote Jugend Rostock ................................................................29, 114, 118, 119 S Salafisten .................................................................................................................... 130 Samidoun - Palestinian Solidarity Network ............................................. 128 Schwarz-Rote Hilfe.................................................................................................116 Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend..................................114, 117, 173 Staatenlos.Info ......................................................................................................... 107 T Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten ................. 173 U ÜLKÜCÜ-Bewegung ............................................................................................. 140 184 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 12.4 Politisch motivierte Kriminalität (Statistik)1 2024 2025 Veränderung in Prozent Trend Straftaten gesamt 3.317 3.360 +1,3 aufgeklärte Fälle 1.497 1.527 +2,0 Aufklärungsquote in % 45,1 45,4 +0,3Pp Gewaltdelikte 157 137 -12,7 Propagandadelikte 1.554 1.668 +7,3 Terrorismus 1 5 +400,0 Sonstige 1.605 1.540 -4,0 davon extremistisch 2.236 2.391 +6,9 PMK -rechts2.184 2.282 +4,5 Gewaltdelikte 113 103 -8,8 Propagandadelikte 1.476 1.566 +6,1 Terrorismus 0 1 Sonstige 595 612 +2,9 davon extremistisch 2.048 2.123 +3,7 PMK -links361 392 +8,6 Gewaltdelikte 19 17 -10,5 Propagandadelikte 3 6 +100,0 Terrorismus 0 0 0,0 Sonstige 339 369 +8,8 davon extremistisch 57 77 +35,1 PMK -religiöse Ideologie16 23 +43,8 Gewaltdelikte 1 2 +100,0 Propagandadelikte 1 4 +300,0 Terrorismus 1 3 +200,0 Sonstige 13 14 +7,7 davon extremistisch 14 22 +57,1 PMK -ausländische Ideologie22 26 +18,2 Gewaltdelikte 7 3 -57,1 Propagandadelikte 2 5 +150,0 Terrorismus 0 1 Sonstige 13 17 +30,8 davon extremistisch 16 19 +18,8 PMK -sonstige Zuordnung734 637 -13,2 Gewaltdelikte 17 12 -29,4 Propagandadelikte 72 87 +20,8 Terrorismus 0 0 0,0 Sonstige 645 538 -16,6 davon extremistisch 101 150 +48,5 1 Quelle: Lagebild der politisch motivierten Kriminalität 2025 (LKA MV) 185 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 12.5 Landesverfassungsschutzgesetz Amtliche Abkürzung: LVerfSchG M-V Ausfertigungsdatum: 11.07.2001 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, 261 Gliederungs-Nr.: 12-4 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V) Vom 11. Juli 2001 Zum 07.07.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2026 (GVOBl. M-V S. 551) 186 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde SS1 Zweck des Verfassungsschutzes SS2 Organisation SS3 Bedienstete SS4 Zusammenarbeit SS5 Aufgaben des Verfassungsschutzes SS6 Begriffsbestimmungen SS 6a Beobachtungsbedürftigkeit SS7 Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde SS8 Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde SS9 Formen der Datenerhebung SS 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln SS 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen SS 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete SS 10c Observationen SS 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes SS 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräteund Kartennummer mit technischen Mitteln SS 10f Unabhängige Kontrolle SS 11 Mitteilung an betroffene Personen SS 12 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde Abschnitt 2 Datenverarbeitung SS 13 Begriff der Datei und der Akte SS 14 Dateianordnung SS 15 Voraussetzung der Speicherung SS 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen SS 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten 187 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Abschnitt 3 Informationsübermittlung und Auskunftserteilung SS 18 Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden SS 19 Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst SS 20 Zweckbindung und Weiterverarbeitung SS 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr SS 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz SS 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung SS 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung SS 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen SS 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien SS 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung SS 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen SS 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen SS 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen SS 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde SS 24a Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern SS 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten SS 25 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht SS 26 Auskunft an betroffene Personen Abschnitt 4 Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde SS 27 Parlamentarisches Kontrollgremium SS 28 Geheimhaltung SS 29 Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums SS 29a Eingaben Abschnitt 5 Schlussvorschriften SS 30 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts SS 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle SS 32 Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen SS 33 Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen SS 34 Inkrafttreten 188 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Abschnitt 1 Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde SS1 Zweck des Verfassungsschutzes Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. SS2 Organisation (1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Dienststellen der Polizei, Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht angegliedert werden. SS3 Bedienstete Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. SS4 Zusammenarbeit (1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen. (2) Die Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns tätig werden. SS5 Aufgaben des Verfassungsschutzes (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde sachund personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. (2) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren 189 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten. Den staatlichen Stellen soll ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren nach Satz 1 zu treffen. (3) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Soweit Umfang und Qualität der zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten dies im Einzelfall erfordern, sind die betroffene oder eine dritte Person vorab darüber zu informieren. (4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206) geändert wurde, sowie bei Überprüfungen von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, 2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. (5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). SS6 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, 2. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen, 3. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (2) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des SS 5 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. (3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 190 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, 6. der Ausschluss jeder Gewaltund Willkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. (4) Betroffene Personen sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Tätigkeiten oder Bestrebungen gemäß SS 5 Absatz 1 vorliegen. Dritte sind Personen, bei denen keine derartigen Anhaltspunkte vorliegen. SS 6a Beobachtungsbedürftigkeit (1) Beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gemäß SS 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. (2) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 Nummer 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltensoder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich im Sinne von Absatz 4 Satz 2 zu beeinträchtigen. (3) Die Eignung im Sinne von Absatz 2 ist anzunehmen, wenn die Bestrebungen zur Zielverfolgung 1. Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten, 2. zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder 3. andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind. Eine Eignung liegt in der Regel auch vor, wenn die Bestrebungen zur Zielerreichung 1. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Umfang verschleiern, oder 2. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit. Die Eignung kann auch anzunehmen sein, wenn Bestrebungen zur Zielerreichung in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch 1. Vertretung in Ämtern und Mandaten, 2. wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen, 3. systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder 4. Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung. (4) Voraussetzung für die Einstufung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt umso stärker, je deutlicher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Sie entfällt, wenn nach 5 Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine 5 Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. 191 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen SS7 Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des SS 5 Absatz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in SS 5 Absatz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Art und Umfang des Umgangs mit Informationen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine Datenschutzrecht nach Maßgabe des SS 30 Anwendung. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat sie diejenige zu treffen, die den einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. SS8 Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. SS9 Formen der Datenerhebung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Kenntnis bei ihr und bei Dritten erheben, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß SS 5 Absatz 1 vorliegen, 2. dies für die Erforschung und Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; sie ist über die Freiwilligkeit der Mitwirkung und den Verwendungszweck zu informieren. Die Informationspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch die empfangende Stelle der Daten. (2) Personenbezogene Daten von Dritten dürfen ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn 1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 vorübergehend erforderlich ist, 2. die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und 3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten gemäß SS 17 Absatz 4 und 5 einzuschränken; diese Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. (3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden. 192 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen SS 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur verdeckten Informationsbeschaffung, insbesondere zur verdeckten Erhebung personenbezogener Daten, folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten nach Maßgabe des SS 10b, sonstigen Informanten und Gewährspersonen, 2. Einsatz von verdeckten Bediensteten nach Maßgabe des SS 10b, 3. Observationen nach Maßgabe des SS 10c, 4. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes, 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen, 6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel, 7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes nach Maßgabe des SS 10d, 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen, 9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden), 10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, 11. Überwachung des Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, 12. verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis) berührt ist, unter einer Legende und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen oder einer dritten Person in die Identität und Motivation des Kommunikationspartners, 13. verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräteund Kartennummer mit technischen Mitteln nach Maßgabe des SS 10e. (2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht anders geregelt, nur angewendet werden, wenn 1. die Voraussetzungen des SS 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen, 2. sich ihr Einsatz gegen Dritte richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme unumgänglich ist, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in SS 5 Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind oder 3. dies zur Abschirmung der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Verfassungsschutzes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist. (3) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Informationsbeschaffung auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder 193 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen durch Übermittlung nach SS 24 gewonnen werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7 und 13 ist die Beobachtungsbedürftigkeit im Sinne von SS 6a in Verbindung mit den SS 10b Absatz 4, SS 10c Absatz 2, SS 10d Absatz 1 und SS 10e Absatz 2 zu beachten. (3a) Die Verfassungsschutzbehörde darf die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten nur für die in SS 9 Absatz 1 genannten Zwecke nutzen. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in SS 9 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können, so ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nicht mehr genutzt werden. (4) Wirkt die Verfassungsschutzbehörde an Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des SS 5 Absatz 3 Nummer 1 mit, so darf sie nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Bediensteten anwenden. (5) Die Behörden des Landes sowie die Kommunalbehörden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. SS 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen (1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden 1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder 2. über die eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, ein Kammerrechtsbeistand, eine der in SS 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 351) geändert worden ist, genannten Personen oder eine diesen nach SS 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehende Person das Zeugnis verweigern dürfte. Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. In diesen Zweifelsfällen ist unverzüglich eine Entscheidung der Kommission nach SS 10f über die Verwertbarkeit herbeizuführen. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich zu löschen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 5 sind zu dokumentieren. (2) Erfolgen Maßnahmen bei anderen als den in SS 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern oder diesen nach SS 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Personen nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von diesen wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. SS 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf 1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und 2. eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (verdeckte Bedienstete) 194 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des SS 10 Absatz 2 und 3 einsetzen. Die Maßnahme setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine beobachtungsbedürftige Bestrebung und die Erforderlichkeit der Aufklärung vorliegen, wobei ein erhöhtes Eingriffsgewicht bei der Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen einen erheblichen Beobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn erfordert. (1a) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder 2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und 3. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und 4. eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. (2) Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. (3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, 2. von den Geldoder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind, 5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Beschäftigte eines solchen Mitglieds sind oder 6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (SSSS 53 und 53a der Strafprozessordnung), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des SS 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden. 195 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (SSSS 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in SS 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor. (4) Der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Bediensteten für eine Dauer von länger als sechs Monaten oder gegen Personen nach Absatz 1a Nummer 2 ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß SS 5 Absatz 1 in Verbindung mit SS 6a Absatz 2 und 3 unerlässlich ist. Er unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f. Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung den planmäßigen Einsatz anordnen; die Entscheidung der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Auch ein planmäßiger Einsatz, der nicht länger als sechs Monate dauert, ist nur zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen zulässig, wenn er auf die Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen angelegt ist. (5) Dem kontrollpflichtigen planmäßigen Einsatz von Vertrauensleuten darf eine bestätigungsfreie Anwerbeund Erprobungszeit vorausgehen, um die Eignung, die Zuverlässigkeit und den nachrichtendienstlichen Zugang der Person zu beurteilen. Diese Anwerbeund Erprobungszeit bedarf der vorherigen Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung und darf einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten nicht überschreiten. Eine einmalige Verlängerung um maximal weitere neun Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Verlängerung der Erprobung ist der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f anzuzeigen und zu begründen. Zur Sicherung der informationellen Zugänge und Vermeidung von Ermittlungslücken gilt für die Anwerbeund Erprobungszeit Folgendes: 1. Die währenddessen erhobenen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse dürfen von der Verfassungsschutzabteilung vollumfänglich verarbeitet und verwertet werden. 2. Wird der Antrag auf Zustimmung für den planmäßigen Einsatz spätestens vier Wochen vor Ablauf der Anwerbeund Erprobungszeit bei der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f gestellt, darf die Zusammenarbeit bis zu deren Entscheidung vorläufig fortgesetzt werden. (6) Lehnt die unabhängige Kontrolle nach SS 10f den planmäßigen Einsatz ab, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden; die Rechtmäßigkeit der bis dahin erhobenen Daten bleibt hiervon unberührt. Der planmäßige Einsatz ist nach Zustimmung auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen. (7) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet SS 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung. SS 10c Observationen (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig beobachten, sofern dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 im Einzelfall geboten ist. Eine Maßnahme darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder 196 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder 2. mit einer beteiligten Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und a) von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und b) eine Maßnahme gegen die beteiligte Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. (2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 48 Stunden oder mehr als vier Tage innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind der betroffenen Person nach Maßgabe des SS 11 mitzuteilen. SS 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes (1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als vier Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Werden die zeitlichen Grenzen des Satzes 1 nicht überschritten, muss eine erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebung oder Tätigkeit ebenfalls vorliegen, wenn die Maßnahme aufgrund ihrer Eingriffstiefe mit einer Maßnahme nach Satz 1 gleichzustellen ist. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß SS 11 mitzuteilen. (4) Für die Verarbeitung der aus einer Maßnahme nach SS 10 Absatz 1 Nummer 7 gewonnenen Daten ist SS 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. SS 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräteund Kartennummer mit technischen Mitteln (1) Der Einsatz von technischen Mitteln 1. zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder anderer Gegenstände und 2. zur Ermittlung der Geräteund Kartennummern ist außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes zulässig, wenn die Ermittlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten ist SS 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 1, die nicht lediglich im Zusammenhang mit anderen operativen Maßnahmen zu deren Ermöglichung eingesetzt werden, insbesondere für Zwecke von Observationsmaßnahmen nach SS 10c zur Bestimmung von Standortdaten, sondern sich eignen, um anhand der Standortdaten 197 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen die Bewegungen des Mobiltelefons oder eines anderen Gegenstandes nachzuverfolgen (Bewegungsprofil), dürfen wegen der damit verbundenen potenziell hohen Persönlichkeitsrelevanz nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach SS 10f. (3) Ein Bewegungsprofil im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und das einhergehende erhöhte Eingriffsgewicht kann vorliegen, wenn die Standortermittlung erfolgt 1. durch punktuelle Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, 2. in sehr enger zeitlicher Taktung über einen kürzeren Zeitraum oder 3. im engen Zeittakt über einen längeren Zeitraum. Erfolgt eine punktuelle Standortfeststellung nur einmalig, liegt kein Bewegungsprofil vor, sodass keine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit als Voraussetzung für die Maßnahme erforderlich ist. Von persönlichkeitsrelevanten Erkenntnissen eines Bewegungsprofils ist in der Regel auszugehen, wenn die Standortermittlung erfolgt 1. durchgehend länger als zwei Wochen, 2. durchgehend an 21 Tagen in einem Monat oder 3. länger als einen Monat. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass 1. sie an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach SS 5 Absatz 1 beteiligt ist oder 2. deren Anschluss durch die beteiligte Person nach Nummer 1 benutzt wird. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. SS 10f Unabhängige Kontrolle (1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird von der G10-Kommission ausgeübt. Diese hat sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Anordnungen gemäß SS 10b Absatz 4, SS 10c Absatz 2, SS 10d Absatz 1 und SS 10e Absatz 2 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, und entscheidet von Amts wegen über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig hält, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben. (2) Die Kontrolle von Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hinreichend substantiiert zu begründen. (3) Der Antrag hat alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu beinhalten. Es sind insbesondere Art, Umfang und Dauer der Maßnahme anzugeben sowie bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfordernisse gemäß den Sätzen 1 und 2 möglich ist, sind Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, nicht anzugeben. Gleiches gilt, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist. 198 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (4) Zuständig für die Anordnungen ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Für Verlängerungen gelten die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) SS 2 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Darüber hinaus findet das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes keine Anwendung. (6) Die Kommissionsmitglieder und ihr Personal sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der unabhängigen Kontrolle bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission und nach der Beendigung der Tätigkeit des Personals. Das Personal ist konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß SS 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des Personals regelt die Geschäftsordnung der Kommission. SS 11 Mitteilung an betroffene Personen Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist und sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann. Lässt sich im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Mitteilung so lange zurückzustellen, bis eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Für die Entscheidung nach Satz 2 ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung zuständig. Erfolgt die nach den Sätzen 2 und 3 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Kommission gemäß SS 10f. Diese Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission einstimmig festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung bei der erhebenden Stelle vorliegen. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. SS 12 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung 1. von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, 2. von Bestrebungen im Sinne des SS 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bei öffentlichen Stellen geführte Dateien, Akten und Register einsehen. (2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn 1. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde, 2. die betroffenen Personen durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würden und 3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht. 199 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (3) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand getrennt werden können, ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nicht mehr genutzt werden. (4) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Dieser Nachweis ist dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf Wunsch vorzulegen. Abschnitt 2 Datenverarbeitung SS 13 Begriff der Datei und der Akte (1) Eine Datei im Sinne dieses Gesetzes ist 1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet und ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder 2. jede sonstige Sammlung gleichartig aufgebauter personenbezogener Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). (2) Eine Akte ist jede sonstige Sammlung von amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienenden Unterlagen, die in einem inhaltlichen Bezug zueinander stehen und auch personenbezogene Daten enthalten können. Dazu zählen auch Bildund Tonmedien. Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach SS 15 Absatz 1 oder SS 16 Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. SS 14 Dateianordnung (1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei, 2. Zweck der Datei, 3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung, 4. Berechtigung zur Eingabe von Daten, 5. Zugangsberechtigung, 6. Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer, 7. Protokollierung. 200 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass und Änderung der Dateianordnung anzuhören. Die Verfassungsschutzabteilung führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. (3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung der automatisierten Dateien durch die Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. SS 15 Voraussetzung der Speicherung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß SS 9 Absatz 1 oder 2 vorliegen. (2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. (3) Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt. SS 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen (1) Personenbezogene Daten von Minderjährigen unter 14 Jahren dürfen unter den Voraussetzungen von SS 15 in Verbindung mit SS 9 nur verarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in SS 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben. (2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Absatz 1 sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach SS 5 Absatz 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach SS 5 Absatz 1 angefallen sind. SS 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten (1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken. (2) Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von betroffenen Personen bestritten, so ist dies in der Akte und Datei zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Dabei muss nachvollziehbar bleiben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund sie unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. (3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach SS 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 betreffen, spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. 201 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien ist einzuschränken, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach SS 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. Anstelle der Löschung tritt auch dann eine Verarbeitungseinschränkung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden. (5) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Dies ist auch dann gegeben, wenn eine betroffene Person einen Antrag nach SS 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für den Zweck der Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist. (6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Abschnitt 3 Informationsübermittlung und Auskunftserteilung SS 18 Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist. SS 19 Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben. SS 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass hinaus zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes im Sinne des SS 5 nutzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle stellt eine Nutzung für andere Zwecke dar und ist nur nach Maßgabe der SSSS 20a bis 20e, SS 20g, SSSS 21 und 22 zulässig. (2) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den SSSS 20a bis 20e, SS 20g, SSSS 21 und 22 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht 202 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen. (3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten 1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder 2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben. (4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist. SS 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach SS 5 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet. (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen. (3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker, 2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, 3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, 4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person. SS 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in SS 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist zur 203 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 1. Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbenden und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz, 3. Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, 4. Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5. Durchführung von Personenüberprüfungen, a) die gesetzlich vorgesehen sind, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, b) die gesetzliche Aufgaben des Objektoder Personenschutzes betreffen, 6. Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde, 7. Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, 8. Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person, 9. Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in SS 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. SS 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die 1. in SS 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt ist, 2. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, oder 3. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines der in SS 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter dient und die Straftat aufgrund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsformen und Tatfolgen besonders schwer wiegt. Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands im Zeitpunkt der Übermittlung. Dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist. 204 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen SS 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach SS 5 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nach SS 10 sowie den SSSS 10a bis 10e, SSSS 24a und 24b nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Rechtsgüter nach SS 20a Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zulasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die 1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen, 2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen. Liegen die Voraussetzungen nach den SSSS 20a und 20b nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten. SS 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nicht öffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach SS 20a Absatz 3 erforderlich ist zur 1. eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach SS 5 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2. Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach SS 20a Absatz 3 oder 3. Erreichung eines der folgenden Zwecke: a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen, b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen, c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1, e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegsoder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinderund Jugendhilfe, g) Schutz der gesetzlichen Erziehungsund Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen. 205 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach SS 20a Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nicht öffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 2 ist die Übermittlung der betroffenen Person durch den Verfassungsschutz nach Maßgabe des SS 11 mitzuteilen. SS 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien (1) Die Verfassungsschutzbehörde kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den übrigen Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Zollkriminalamt sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit soll nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in SS 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind, bewirken. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung. (2) SS 22b Absatz 2 bis 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. SS 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach SS 20e Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die 1. mindestens 14 Jahre alt ist, a) zur Abwehr einer Gefahr nach SS 20a Absatz 1 Satz 1, b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach SS 20b Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach SS 20c, 2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für a) Leib oder Leben einer anderen Person oder b) Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages. SS 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen gelten die SSSS 20a bis 20e entsprechend. 206 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall 1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, insbesondere, wenn hierdurch Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen oder 3. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten bei der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten. (3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des SS 20g Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, bei einer Übermittlung zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf sie nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für 1. Leib oder Leben einer anderen Person oder 2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist SS 20g entsprechend anzuwenden. (5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nicht öffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Rechtsgut nach SS 20a Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach SS 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht entgegenstehen. SS 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den SSSS 20a bis 21 und SS 23. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten zum Schutz der Betroffenen auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, 207 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln. SS 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen (1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Sie darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen. (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. (3) Eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Für Übermittlungen an inländische nicht öffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden SS 11 mitzuteilen. SS 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde kann von den Behörden des Landes und den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Übermittlung von Daten und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegenden Daten und Unterlagen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Daten und Unterlagen über Bestrebungen im Sinne des SS 5 Absatz 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach SS 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz als Voraussetzung für eine Beschränkungsmaßnahme genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die nach Satz 3 übermittelten Daten und die dazugehörenden Unterlagen finden die im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Nutzung, Übermittlung und Vernichtung von Daten entsprechende Anwendung. (4) Vorschriften zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (5) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Daten nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für die Erfüllung ihrer in SS 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur 208 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. (6) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Datenübermittlung zu dokumentieren. SS 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei 1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, 2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungseinund -ausgänge, 3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs, 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach SS 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-DiensteDatenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediums, b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte nach SS 93b Absatz 1 der Abgabenordnung einholen, wenn dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist. SS 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen. (3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 nachdrücklich fördern, oder 2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist a) bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder b) bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt. 209 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers bedarf. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 werden von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Antrag auch von einer oder einem Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat die Verfassungsschutzbehörde der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann. (5) Über Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 unterrichtet die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister monatlich die Kommission nach SS 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278) geändert worden ist, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie oder er den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. SS 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 413) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erhobenen Daten ist SS 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. SS 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechend Anwendung. (6) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. (7) Anordnungen sind der verpflichteten Person insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen Betroffenen oder Dritten von der verpflichteten Person nicht mitgeteilt werden. (8) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über Anordnungen nach Absatz 1 nach Maßgabe des SS 8b Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (9) Das Grundrecht des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und der Absätze 2 bis 4 eingeschränkt. SS 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 5 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde unter Angabe dieser Vorschrift im Einzelfall Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig 210 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach SS 3 Nummer 6 und SS 172 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach SS 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten im Einzelfall vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt SS 24a Absatz 4 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend. (4) Von einer Auskunftserteilung nach Absatz 2 und 3 ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald und soweit eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. (6) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach SS 23 und Anlage 3 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in SS 2 Absatz 1 und Absatz 4 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (7) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt. SS 25 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht (1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den SSSS 20a bis 20e, SS 20g, SSSS 21 und 22 unterbleibt, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen, 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a) der Art der Information, b) der Wertigkeit der Information, auch unter Berücksichtigung des vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen, c) der Art der Erhebung der Information, insbesondere in den Fällen des SS 10 Absatz 1, d) drohender, insbesondere verdachtsbegründeter Anschlussmaßnahmen, e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen, 3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Rechtsgut nach SS 20a Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder 211 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter nach SS 20a Absatz 3, b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (2) Erweisen sich Daten nach ihrer Übermittlung als unrichtig, unvollständig, unzulässig gespeichert oder erhoben, so hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist. Unrichtige oder unvollständige Daten sind durch die übermittelnde Stelle gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Die Benachrichtigung sowie Ergänzung sind aktenkundig zu machen und in der entsprechenden Datei zu vermerken. SS 26 Auskunft an betroffene Personen (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zu der betroffenen Person geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder 3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. Die Entscheidung treffen die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder von dieser besonders beauftragte Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt besitzen sollen. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. (4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der antragstellenden Person die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Sie ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden zu können. Der oder dem Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder im Verhinderungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. 212 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen Abschnitt 4 Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde SS 27 Parlamentarisches Kontrollgremium (1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes des Landes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtags der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Kontrolle der Durchführung des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes von dem Landtag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder sollen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Mitglieder dürfen nicht der Landesregierung angehören. (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags hinaus aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder neu gewählt hat. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Fraktionen, denen die Mitglieder angehören, können jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten zur Unterstützung der eigenen Mitglieder benennen. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus der Fraktion, die es zur Wahl vorgeschlagen hat, aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet. (5) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. (6) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen. (7) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung mit der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister sowie der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung durch. SS 28 Geheimhaltung (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tagt in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung, über die jeweils ein Protokoll anzufertigen ist. Die Mitglieder und die nach SS 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und nach der Beendigung der Tätigkeit der Beschäftigten. Die nach SS 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß SS 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen der nach SS 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten regelt die Geschäftsordnung des Gremiums. (2) Auf Antrag eines Mitglieds beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium über die Herstellung der Öffentlichkeit oder die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 1, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Gremiums. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister, im Verhinderungsfalle die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, kann einem Bes213 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen chluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der Minister, im Falle seiner Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich. (3) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Gremiums, ihren Beschäftigten oder der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister, im Verhinderungsfalle durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, eingesehen werden, es sei denn, der ordnungsgemäße Umgang mit diesen Unterlagen gemäß der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist nach Überzeugung des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf andere Weise gewährleistet. SS 29 Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums (1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, insbesondere Einzelfälle, in denen eine Datenübermittlung gemäß SS 20 Absatz 5 Satz 3 unterblieben ist, sowie auf Verlangen des Gremiums über sonstige Einzelfälle zu unterrichten. Ferner unterrichtet es über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sowie über den Verfassungsschutz betreffende Eingaben einzelner Bürger (Petenten), sofern der Petent der Unterrichtung nicht widersprochen hat. (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Aktenund Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs) oder private Belange entgegenstehen; das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat dies vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann ferner die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, welche die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen und dem Gremium das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den SSSS 30 und 31. Wird die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach SS 26 Absatz 4 tätig, so kann sie oder er von sich aus das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchungen zu berichten; SS 28 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Angaben über Ausgaben aus dem der Verfassungsschutzabteilung zugewiesenen Titel werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Ansatz vor Beratung des Haushaltsplanes zur Stellungnahme überwiesen. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug des Haushaltsplanes, soweit es die der Verfassungsschutzbehörde zugewiesenen Titel betrifft. 214 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen SS 29a Eingaben (1) Bedienstete der Verfassungsschutzabteilung dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden. Dieses übermittelt die Eingaben der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister zur Stellungnahme. Die oder der Bedienstete wird namentlich nur bekannt gegeben, soweit in die Bekanntgabe zu diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt wurde. (2) Die Behandlung der Mitteilungen nach Absatz 1 durch das Gremium und die dazu vorgelegten Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung gemäß SS 28. (3) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Verfassungsschutzes werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt gegeben. Abschnitt 5 Schlussvorschriften SS 30 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts (1) Gemäß SS 2 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt das Landesdatenschutzgesetz für den Verfassungsschutz nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und darüber hinaus nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nach SS 5 finden die SSSS 5 bis 7, SS 46, SS 47, SS 51 Absatz 1 bis 4, SSSS 52 bis 54, SS 62, SSSS 64 und 65, SS 69, SS 71, SSSS 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 149) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. SS 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und berät sie entsprechend. Sie oder er ist befugt, 1. die Verfassungsschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen, und 2. festzustellen, wenn die Verfassungsschutzbehörde mit Verarbeitungsvorgängen gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen hat. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. 215 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und schriftlich besonders Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie 2. Zutritt in die für die Kontrolle erforderlichen Diensträume zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach SS 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach SS 5 dient. SS 32 Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Die Verfassungsschutzbehörde trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach Maßgabe folgender Vorschriften, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informationsund Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Diensträume unbefugt eingebracht werden oder 2. andere gegenständliche Verschlusssachen aus Diensträumen unbefugt ausgebracht werden. (2) Die Verfassungsschutzabteilung darf Personen, die den Sicherheitsbereich der Verfassungsschutzbehörde gemäß SS 52 Absatz 2 der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 50) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen genutzte Fahrzeuge, mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände 1. verdachtsunabhängig kontrollieren und 2. durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. (3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel, 1. am äußeren Körper der betroffenen Person, 2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person, 3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie 4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind. (4) Gegenstände, die sich im Sicherungsbereich befinden, darf die Verfassungsschutzabteilung sicherstellen und untersuchen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder 216 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen 2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei Geräten der Informationsund Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten. (5) Personen, die sich im Sicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Sicherungsbereich, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Sicherungsbereichs vornehmen. (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Sicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. (7) Die Verfassungsschutzbehörde kann eine nach SS 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seines Sicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren. (8) Die Verfassungsschutzbehörde darf die besonderen Mittel nach den SSSS 10, 10a bis 10e, SSSS 24a und 24b unter den dort genannten Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Sicherung von Verschlusssachen 1. seiner Beschäftigten oder 2. von Personen, die von ihr beauftragt sind, a) im Sicherungsbereich tätig zu sein oder b) sonstige sicherheitsempfindliche Tätigkeiten wahrzunehmen. (9) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat die Verfassungsschutzbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. SS 33 Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Personen gemäß SS 32 Absatz 1 sind in geeigneter Form zu belehren über 1. den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen, 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach diesen Vorschriften durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen. (2) Maßnahmen nach SS 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und 6 bedürfen der Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung. (3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Maßnahme entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. 217 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern 12 Anlagen (4) Bei Maßnahmen nach SS 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach SS 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach SS 32 Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach SS 32 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. (5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informationsund Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach SS 32 Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das mobile Endgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. (6) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Verfassungsschutzbehörde darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Sie hat, soweit möglich, technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht erlangt werden. Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Erlangung und Löschung von Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen. (7) Die Verfassungsschutzbehörde kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach SS 32 Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird, 2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung hierzu besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach SS 32 in Verbindung mit SS 33 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. SS 34 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 218 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Bemerkungen und Notizen Bemerkungen und Notizen 219 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Bemerkungen und Notizen Bemerkungen und Notizen 220 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Bemerkungen und Notizen Bemerkungen und Notizen 221 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Bemerkungen und Notizen Bemerkungen und Notizen 222 Verfassungsschutzbericht 2025 | Mecklenburg-Vorpommern Gemeinsam die Verfassung schützen Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern Hier finden Sie unsere Publikationen zum Herunterladen www.verfassungsschutz-mv.de/publikationen Besuchen Sie uns Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern www.verfassungsschutz-mv.de