VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 1993 DES LANDES MECKLENBURG -VORPOMMERN Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern





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Herausgeber: Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin Gestaltung, Satz und Druck: cw Obotritendruck GmbH Schwerin


VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT 1993 MECKLENBURG-VORPOMMERN


Inhaltsverzeichnis Seite I. Politischer Extremismus in Mecklenburg-Vorpommern 13 1. Vorbemerkung 13 2. Rechtsextremismus 15 2.1 Vorbemerkung/Anhänger/Mitgliederzahlen im Überblick 15 2.2 Militante Rechtsextremisten, insbesondere rechtsextremistische Skinheads 19 2.2.1 Skinbands/Skinmusik 27 2.2.2 Skinschriften/"Fanzines" 30 2.3 Der Neonationalsozialismus (Neonazismus) 31 2.3.1 "Freiheitliche Arbeiterpartei Deutschlands" (FAP) 35 2.3.2 "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) 36 2.3.3 "Nationale Liste" (NL) 38 2.3.4 "Kameradschaftskreis Greifswald" (KKG) 38 2.3.5 "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei - Auslandsund Aufbauorganisation" (NSDAP-AO) 39 2.3-6 "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V." (HNG) 40 2.3.7 "Internationales Hilfskomitee für nationale politisch Verfolgte und deren Angehörige e.V." (IHV) 41


* 2.4 Rechtsextremistische Parteien (ohne Neonazis) 42 2.4.1 "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) 42 2.4.2 Junge Nationaldemokraten" (JN) 44 2.4.3 "Aktion Mecklenburg-Vorpommern bleibt unser" (MBU) 45 2.4.4 "Deutsche Volksunion" (DVU) 46 2.4.5 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) 49 2.4.6 "Die Republikaner" (REP) 50 2.5 Sonstige rechtsextremistische Bestrebungen 53 2.5.1 "Wiking-Jugend e.V." (WJ) 53 2.5.2 "SS-Division Walter Krüger" Wolgast 54 2.5.3 Die "Revisionismuskampagne - Verbreitung der REMER-Depesche" 55 2.5.4 Aktivitäten des "KU-KLUX-KLAN" (KKK) 56 2.5-5 Rechtsextremistisches Propagandamaterial aus dem Ausland 56 2.5.6 Rechtsextremistische Computerspiele 57 2.6 Rechtsextremismus und Gewalt 58 2.6.1 Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender rechtsextemistischer Motivation im Jahre 1993 - Bundesgebiet 58 2.6.2 Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender rechtsextremistischer Motivation im Jahre 1993 -


3- Linksextremismus 62 3-1 Vorbemerkung/Anhänger/Mitgliederzahlen im Überblick 62 3.2 Linksextremistischer Terrorismus 65 3.2.1 Die "Rote Armee Fraktion" (RAF) 65 3.2.2 "kommando revolutionäre front" in Güstrow 67 3.2.3 "Revolutionäre Zellen" (RZ)/"Rote Zora" 68 3-3 Militante Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre 69 3.3.1 Militante Autonome 69 3-3-2 Sonstige Anarchisten 73 3-4 dogmatischer Linksextremismus 73 3.4.1 "Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) 73 3.4.2 Trotzkisten 74 3.4.2.1 "Sozialistische Arbeitergruppe" (SAG) 76 3.4.2.2 Voran zur sozialistischen Demokratie" (VORAN)/ Jugend gegen Rassismus in Europa" (JRE) 77 3.5 Sonstige 79 3.6 Linksextremismus und Gewalt 79 4. Ausländerextremismus 81 4.1 "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) 81 4.2 Devrimci Sol 83 4.3 Iranische moslemische Studenten-Vereinigung e. V. (IMSV) 84 4.4 Annäherung PLO - Israel 85


' IL Spionageabwehr u n d Aufklärung früherer sowie fortwirkender unbekannter Strukturen der Aufklärungs- u n d Abwehrdienste der ehemaligen DDR sowie Mitwirkungsaufgaben im Geheimschutz 87 1. Allgemeine Lage 87 2. Nachrichtendienste der ehemaligen DDR 88 2.1 Die Bezirksverwaltung Rostock - ein Beispiel - 89 3. Fortwirkende MfiS-Strukturen 91 4. Nachrichtendienste der russischen Föderation 92 4.1 Sicherheitsministerium der Russischen Föderation (MBR) 92 4.2 Föderaler Dienst der Spionageabwehr/ Federalnaja Sluschba Kontrraswedki (FSK) 93 4.3 Ziviler und militärischer Auslandsaufklärungsdienst der russischen Föderation SWR und GRU 93 4.4 Föderale Agentur für Regierungsverbindung und Information beim Präsidenten (FAPSI) 93 5. Nachrichtendienst der übrigen GUS- u n d unabhängigen ehemaligen SU-Staaten 95 6. Nachrichtendienste der sogenannten Krisenländer (Islamischer Gürtel) 95


7. Geheimschutz 96 8. Materieller u n d personeller Geheimschutz in der Wirtschaft 97 III. Aufgaben, Befugnisse, Grenzen des Verfassungsschutzes in Mecklenburg-Vorpommern 98 1. Aufgaben des Verfassungsschutzes 100 2. Bestrebungen 100 3. Die Informationsbeschaffung 101 3.1 Nachrichtendienstliche Mittel 102 3.2 Das G 10-Verfahren 103 4. Speicherung i m nachrichtendienstlichen Informationssystem "NADIS" 106 5. Verhältnis d e r Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) zum Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) 107 6. Kontrolle des Verfassungsschutzes im Lande Mecklenburg-Vorpommern 108 rv. Verfassungsschutz durch Aufklärung no * Schriften des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern 111 * Fairständnis-Kampagne 112


Vorwort Der vorliegende Bericht faßt die Ergebnisse der Arbeit des Verfassungsschutzes im Jahre 1993 zusammen. Auch in diesem Jahr hielt die Bedrohung der Inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland durch politische Extremisten an. Erneut zeigte sich, daß Extremisten vielfach skrupellos Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Ziele anwenden. Es muß daher immer wieder deutlich gemacht werden, daß ein solches Vorgehen fundamentale Werte und Normen unserer Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung verletzt und daher konsequent zu bekämpfen ist. Die Erhaltung des demokratischen Rechtsstaates obliegt aber nicht allein den staatlichen Behörden; sie ist Aufgabe aller Bürger. Ihre Bereitschaft, sich mit unserer Verfassungsordnung zu identifizieren, an ihrer Bewahrung aktiv mitzuwirken und den Gegnern der freiheitlichen Demokratie entschlossen entgegenzutreten, ist der beste und wirksamste Verfassungsschutz. Das Konzept der streitbaren Demokratie, für das sich die Väter des Grundgesetzes entschieden hatten, wird geprägt durch Wertegebundenheit u n d Abwehrbereitschaft. Es besteht eine enge Verbundenheit zwischen dem Prinzip der Wertegebundenheit und der Abwehrbereitschaft, das eine ist auf das andere bezogen. Die für jedermann ganz konkret aus der Verfassung herauszulesenden Werte - ich denke hier zum Beispiel an die Menschenwürde, die Handlungsfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Meinungsund Pressefreiheit und auch die Versammlungsfreiheit - können sich nur dann entfalten, wenn auch der Schutz dieser Werte nicht nur auf dem Papier steht, sondern in die Tat umgesetzt wird. Unsere demokratische, freiheitliche Verfassung hat uns viel gegeben - sie ist schützenswert. Sie zu erhalten ist den persönlichen Einsatz jedes einzelnen wert.


Die gewollte Einbeziehung des Bürgers in die Auseinandersetzung mit dem politischen Extremismus setzt voraus, daß der Öffentlichkeit in sachlicher Form die notwendigen Informationen vermittelt werden, die es jedermann ermöglichen, sich selbst ein Urteil über die Gefahren zu bilden, die dem Rechtsstaat durch verfassungsfeindliche Kräfte drohen. Der Verfassungsschutzbericht 1993 soll hierbei Orientierungshilfe für die politische Auseinandersetzung mit dem Extremismus sein, Anhaltspunkte für das Erkennen möglicher Spionageaktivitäten geben und im allgemeinen Teil Informationen zu den Aufgaben, Befugnissen und Grenzen der Verfassungsschutzbehörde liefern. Rudi Geil Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern


" I. Politischer Extremismus in Mecklenburg-Vorpommern 1. Vorbemerkung "Politische Freiheit ist jene Ruhe des Geistes, die aus dem Bewußtsein stammt, daß jeder seine Sicherheit hat, weil kein Bürger einen anderen zu fürchten braucht." (Montesquieu). Auch 1993 hielt die Bedrohung der inneren Sicherheit der Bedrohung Bundesrepublik Deutschland durch politische Extremisten an. durch Der schreckliche Brandanschlag auf ein von türkischen MitExtremismus bürgern bewohntes Haus in Solingen, bei dem fünf Menschen starben, der tödliche Schußwechsel zwischen Beamten des Bundesgrenzschutzes und eines Angehörigen der "Roten Armee Fraktion" am 27. Juni in Bad Kleinen sowie die gewalttätigen Ausschreitungen extremistischer Kurden im Berichtszeitraum zeigten erneut beispielhaft, daß Extremisten vielfach skrupellos Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele anwenden. Es kommt daher immer wieder darauf an, deutlich zu machen, daß ein solches Vorgehen fundamentale Werte und Normen einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt und daher konsequent zu bekämpfen ist. Die Ursachen für das Anwachsen des gewaltbereiten Extremismus sind vielfältig. In einer Entschließung des "Europäischen Parlaments zur VerUrsachen schärfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit in Europa und zur Gefahr des Rechtsextremismus" vom 12. Mai 1993 sind folgende Ursachen aufgeführt. * "Die schwierige Wirtschaftslage und dadurch bedingte hohe Arbeitslosigkeit, * die unkontrollierte Verstädterung, die Verschlechterung der Lebensbedingungen und die Zunahme der Kriminalität, 13


* das Gefühl der Unsicherheit und des Mißbehagens bei den Bürgern und insbesondere bei den Jugendlichen, die befürchten, sich nicht erfolgreich in eine immer vielschichtigere und wettbewerbsorientiertere Gesellschaft eingliedern zu können, * die Verharmlosung der Gewalt durch die Medien, * die Mängel des Erziehungswesens und die mangelhafte Kenntnis der verschiedenen Kulturen, * die steigende Anzahl politischer Parteien und Organisationen in den Mitgliedsstaaten, die behaupten, die Einwanderung aus Ländern der dritten Welt und aus Osteuropa stelle eine Gefahr für den Reichtum der Gemeinschaft dar, die daher ,verteidigt' werden müsse." Neue Im wiedervereinigten Deutschland müssen im Hinblick auf Bundesländer die neuen Bundesländer sicher noch folgende Ursachen hinzugefügt werden: * Wandlung der Lebensbedingungen, * Wegfall der früheren Autoritäten, * Wertverluste im eigenen bisherigen Lebensumfeld, insbesondere im Hinblick auf die eigenen bisherigen Leistungen, * Wegfall von Identifikationsfiguren, * Unsicherheit über den eigenen Lebensweg, der zu DDRZeiten meist straff vorgegeben war. Obwohl sich die Entschließung des Europäischen Parlaments nur auf die Entwicklung des Rechtsextremismus bezieht, lassen sich die Ursachen auch in Beziehung zur ansteigenden Gewalt im Bereich des Links bzw. Ausländerextremismus setzen. gesamtDie Komplexität der Ursachen politisch motivierter Gewalt gesellschaftliche gebietet es, die Bekämpfung dieses Phänomens nicht nur Aufgabe den zuständigen Behörden zu übertragen. Die Beseitigung der Gewaltursachen ist eine gesamtgesellschaftliche Auf14 gabe.


r In Mecklenburg-Vorpommern war die Lage auf dem Gebiet des politischen Extremismus im Berichtszeitraum - analog der bundesweiten Entwicklung - auch durch Gewalttaten geprägt. Trotz eines Rückgangs bereitete die noch immer hohe Zahl fremdenfeindlicher Gewalttaten sowie die Eskalation der militanten Auseinandersetzungen zwischen Linksund Rechtsextremisten erhebliche Sorgen. Von ausländischen Extremisten begangene Strafbzw. Gewalttaten konnten nicht festgestellt werden. Bei der nachfolgenden Beschreibung der einzelnen extremistischen Phänomene wird zwischen drei wesentlichen Richtungen unterschieden: * Rechtsextremismus, * Linksextremismus, * sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern sowie deren jeweilige terroristische Ausformung. 2. Rechtsextremismus 2.1 Vorbemerkung/Anhänger/Mitgliederzahlen im Überblick Die unter dem Sammelbegriff Rechtsextremismus zusammengefaßten Parteien, Organisationen oder Gruppierungen lassen sich ideologisch gesehen nicht aus einer Wurzel herleiten. Gemeinsam ist ihnen allerdings eine Ablehnung der für eine freiheitliche demokratische Grundordnung geradezu fundaAblehnung des mentalen Gleichheit aller Menschen und die daraus erdemokratischen wachsende Verachtung für einen, auf dem Prinzip gleicher VerfassungsRechte beruhenden, demokratischen Verfassungsstaat. Staates Ebenfalls gemeinsam ist den rechtsextremistischen Gruppierungen die Verharmlosung oder Leugnung der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die gerade in den letzten Jahren unter dem Stichwort "Revisionismus" zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. 15


In unterschiedlicher Gewichtung und Ausprägung lassen sich in den verschiedenen rechtsextremistischen Strömungen noch folgende Elemente feststellen: * ein übersteigerter, oft aggressiver Nationalismus, verbunden mit einer Feindschaft gegen Ausländer, Minderheiten, fremde Völker und Staaten, * Rassismus und damit verbunden, Antisemitismus, * völkischer Kollektivismus, d. h. Überbewertung der aufgrund ethnischer Zugehörigkeit definierten "Volksgemeinschaft" zu Lasten der Rechte und Interessen des einzelnen, verbunden mit der z. T. militanten Ausgrenzung des anderen als natürlichem "Feind" der eigenen Gruppe, den es zu bekämpfen gelte, * Überbetonung militärischer bzw. soldatischer Werte und hierarchischer Prinzipien ("Führer" und "Gefolgschaft"), verbunden mit der Propagierung einer entsprechenden autoritären bzw. diktatorischen staatlichen und sozialen Ordnung sowie der Überbetonung der Notwendigkeit eines nach innen und außen starken Staates, * ausgeprägtes Sendungsbewußtsein, starke Neigung zur Verleumdung Andersdenkender, verbunden mit der Unfähigkeit zum Ausgleich im politischen Meinungsstreit, * vielfach werden "Verschwörungstheorien", die den "Untergang des deutschen Volkes" zum Ziele haben, verbreitet, die Hintermänner, z. B. demokratische Politiker, Juden, gelte es daher zu bekämpfen. vier Innerhalb des Rechtsextremismus unterscheiden die Verfasgroße Gruppen sungsschutzbehörden gegenwärtig zwischen vier großen Gruppen: * militante Rechtsextremisten - insbesondere Skinheads, * die Neonationalsozialisten (Neonazis), * rechtsextremistische Parteien (ohne Neonazis), 16 * die sonstigen Vereinigungen.


Ende 1993 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 78 (1992: 82) Organisationen und sonstige Personenzusammenschlüsse im Bereich der rechtsextremistischen Bestrebungen. Ihnen gehörten nach Abzug der Mehrfachmitgliedschaften rund 64.500 Personen (1992: 41.900) an. Einzelheiten können der nachfolgenden Statistik entnommen werden, wobei insgesamt von rund 65.400 (1992: 42.700) organisierten und nicht organisierten Personen auszugehen ist, die rechtsextremistischen Bestrebungen angehören. Der Rückgang der Organisationszahl ist auf staatliche Maßnahmen gegen den Rechtsextremismus (Vereinsverbote) und auf Strukturveränderungen zurückzuführen. Rechtsextremistische Bestrebungen im zahlenmäßigen Überblick Bundesrepublik Deutschland Organisationen und 1992 1993 sonstige Zusammenschlüsse Militante Rechtsextremisten, insbesondere ca. 6.400 ca. 5.600 rechtsextremistische Skinheads Neonazistische Personenca. 1.400 ca. 1.500 zusammenschlüsse ] ) Rechtsextremistische Parteien ca. 32.100 ca. 55.100 (ohne Neonazis)2^ DVU (26.000/1992: 26.000) NPD/JN u. a. (5.200/1992: 5.300) DLVH (900/1992: 800) "Republikaner" (23.000) Sonstige ca. 3.200 ca. 3.200 Gesamtsumme ca. 43.100 ca. 65.400 Mitglieder nach Abzug der Mehrfachmitgliedschaften ca. 41.900 ca. 64.500 Gesamtpotential ca. 42.700 rd. 65.400


1) Die ca. 950 nichtorganisierten Neonazis - darunter 650 ehemalige Mitglieder der Ende 1992 verbotenen neonazistischen Vereinigungen - sind w e g e n der schwierigen Zuordnungsmöglichkeiten an dieser Stelle nicht statistisch erfaßt. Das Potential ist gleichwohl v o r h a n d e n u n d in der Gesamtzahl aller an rechtsextremistischen Bestrebungen beteiligten Personen enthalten. 2) Die etwa 23.000 Mitglieder der Partei "Die Republikaner" (REP) w u r d e n 1993 erstmals berücksichtigt. Mecklenburg-Vorpommern Organisationen und 1992 1993 sonstige Zusammenschlüsse Militante Rechtsextremisten, insbesondere ca. 600 ca. 500 rechtsextremistische Skinheads Neonazistische Personen- - ca. 50 Zusammenschlüsse1-1 Rechtsextremistische Parteien ca. 300 ca. 1.200 (ohne Neonazis) "Republikaner" 900 (Eigenan^ ;abe)2> DVU (ca. 200/1992 ca. 200) NPD/JN (ca. 100/1992 ca. 90) DLVH (ca. 20/1992 - ) MBU (ca. 30/1992 - ) Sonstige - ca. 10 Gesamtsumme^ - ca. 1.800 1) Eine differenzierte Aussage über eine Mitgliedschaft oder einen blofäen Sympathisantenstatus ist für das Jahr 1993 nur in Einzelfällen möglich. 2) Die Eigenangaben der "Republikaner", die zeitweilig bei 1000 Mitgliedern lagen, dürften wesentlich überhöht sein. Gleichwohl werden sie gezählt, da keine gesicherten anderen Informationen vorliegen. Im April 1994 gab die Partei ihre Mitgliederzahl mit 500-600 an. 3) Mehrfachmitgliedschaften wurden noch nicht erkannt. Für 1992 konnte eine seriöse Gesamtzahl noch nicht genannt werden.


Die Lage bundesweit wie auch im Lande Mecklenburg-Vor- p o m m e r n w a r erneut gekennzeichnet durch Aktionen gewalttätiger Rechtsextremisten, die sich vornehmlich gegen Ausländer u n d d e n politischen Gegner - überwiegend Linksextremisten - richteten. 1993 w u r d e aber auch deutlich, daß speziell die neonazistische Szene lernfähig ist, politisch z u n e h m e n d geschickter agiert u n d damit zugleich an Gefährlichkeit zunimmt. Auslöser hierfür waren die Verbote gegen neonazistische VerVerbote einigungen Ende 1992 sowie die noch d r o h e n d e n Verbotsneonazistischer maßnahmen. Vereinigungen Als Reaktion darauf wurden n e u e Wege gesucht u n d offenbar auch gefunden. Anstelle fester Strukturen tritt mehr und mehr die Vernetzung durch Kommunikation die mit Hilfe moderner Technik, z. B. Mobiltelefonen und Mailboxen, einer Zersplitterung des neonazistischen Lagers erfolgreich entgegenwirkt u n d die Aktions- u n d Reaktionsfähigkeit der Neonazis bereits erhöht hat. Auch in Mecklenburg-Vorpommern konnten derartige Vernetzungsansätze erkannt werden. Bei d e n Wahlen, die 1993 im Bundesgebiet durchgeführt wurWahlen 1993 den, konnten lediglich die "Republikaner" politisch bedeutsame Stimmenergebnisse erzielen, die jedoch in der Gesamtschau deren politische Einflußmöglichkeiten nur bedingt gesteigert haben. Da sich das rechte Wählerpotential auf mehrere rechtsextremistische Parteien aufsplittert, konnte es im Hinblick auf die 5%-Klausel nicht voll zur Geltung kommen. Diese Erkenntnis hat im rechtsextremistischen Parteienspektrum Bündnisüberlegungen ausgelöst, die jedoch aufgrund des Machtgehabes der einzelnen Parteivorsitzenden im Berichtszeitraum nicht in praktikable Politikansätze eingeflossen sind. 2.2 Militante R e c h t s e x t r e m i s t e n , insbesondere rechtsextremistische Skinheads Wie bereits in der Vorbemerkung angedeutet, war die Lage auf d e m Gebiet des Rechtsextremismus auch 1993 durch Gewalttaten von militanten Rechtsextremisten, insbesondere Skinheads, geprägt. Dieser Personenkreis der bundesweit auf ca. 5.600 Personen (1992: 6.400) geschätzt wird, hat auch im 19


Berichtszeitraum mit seinen äußerst brutalen Gewalttaten, hauptsächlich gegen Ausländer und gegen den politischen Gegner, von sich reden gemacht. Entwicklung im Bund: Die Entwicklung dieses Phänomens im Bundesgebiet ist sehr unterschiedlich. Insgesamt gesehen ist 1993 eine leichte Beruhigung der Lage festzustellen. Es scheint, als ob die Subkultur der gewalttätigen rechtsextremistischen Jugendlichen ihren Höhepunkt bereits überschritten hat. weniger Dies zeigt sich zum Beispiel daran, daß 1993 weniger Gewaltvalttaten taten als 1992 gezählt wurden. Es wurden zwar auch durch den mörderischen Brandanschlag in Solingen im Juni 1993 Nachahmungstäter zu "Resonanztaten" angeregt, allerdings nicht in dem Umfang wie nach den Rostocker Ausschreitungen im August 1992. Diese "Resonanztaten" richteten sich überwiegend gegen unsere türkischen Mitbürger, nicht aber gegen Asylbewerber, die sonst Hauptzielgruppe rechtsextremer Gewalt sind. Vermutlich wegen der fehlenden türkischen Wohnbevölkerung blieben 20 Nachahmungstaten in den neuen Bundesländern weitgehend


aus. In Mecklenburg-Vorpommern konnte keine entsprechende Gewalttat festgestellt werden. Im übrigen läßt sich feststellen, daß sich 1993 das Problem Ost und West von Ost nach West verlagert hat. Inzwischen sind Westgleichermaßen deutschland wie Ostdeutschland gleichermaßen von dieser betroffen Gewalt betroffen, während 1992 - relativ - doppelt soviele Gewalttaten im Osten wie im Westen b e g a n g e n wurden. Versuche von Personen, dieser Subkultur einen organisatorischen Rahmen zu geben, sind auch 1993 weitgehend gescheitert. Selbst die anfänglich große Resonanz für die Skinheadgruppierung "Kreuzritter für Deutschland" (KFD) die von Stuttgarter Skinhead-Aktivisten 1993 initiiert wurde, wich Ende 1993 einer gewissen Ernüchterung. Auch diese Aktivisten m u ß t e n die Erfahrung machen, daß die Anhänger dieser gewalttätigen Subkultur praktisch nicht organisierbar sind. Auch 1993 h a b e n sich die Führer der rechtsextremistischen Gruppierungen u n d Parteien praktisch o h n e Ausnahme von den rechtsextremistischen Gewalttätern distanziert. Ursache dafür ist aber weniger das mangelnde Verständnis für derartige Taten als die Befürchtung, ihre politische Arbeit könne unter d e m verstärkten staatlichen Verfolgungsdruck leiden. Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern: Analog zum Bundestrend ist auch in Mecklenburg-VorpomRückgang mern eine teilweise Beruhigung der gewaltbereiten Szenen der rechtseingetreten. Dies zeigt sich zum einen daran, daß die Zahl der extremistischen Gewalttaten mit 111 im Berichtsjahr um ca. 46 Prozent unter Aktivitäten der des Vorjahres (209 Gewalttaten) liegt. Und zum anderen sind Stärke u n d Aktivitäten der meisten "Szenen" im Lande eher rückläufig. Die Gründe dafür sind mannigfaltig: Viele der in den letzten Jahren aktiven Angehörigen der gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene haben sich zwischenzeitlich in das "Privatleben" zurückgezogen. Ausstiegsgründe aus der Szene sind z. B. : Einberufung zur Bundeswehr, Aufnahme einer regelmäßigen Arbeit, Aufbau einer festen Beziehung zum jeweils anderen Geschlecht oder sogar die G r ü n d u n g einer Familie. Darüber hinaus hat sich durch die bei Gerichtsverfahren ausAbschreckung gesprochenen, für Jugendstrafsachen zum Teil sehr hohen durch Strafen ein deutlicher allgemeiner Abschreckungseffekt ergehohe Strafen ben. 21


Beispielhaft seien hier folgende Sachverhalte erwähnt: Für ihre Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen gegen ein Asylbewerberheim in Wismar im August 1992, wurden durch das Landgericht Schwerin am 27.01.1993 zwei der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Tat erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Krawallen in Rostock-Lichtenhagen. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht u. a. aus: "die teilweise öffentliche Billigung der Ausschreitungen gegen Asylbewerber, wie sie bei den Rostocker Krawallen zu verzeichnen war, hat ebenfalls zum Abbau der Hemmschwelle (der Täter in Wismar) beigetragen. Der Angeklagte handelte aus dem Gefühl heraus, im Vergleich zu den in Deutschland lebenden Ausländern sozial benachteiligt zu sein und weniger Unterstützung durch die Behörden zu erhalten wie die Asylbewerber. Bei der Strafzumessung haben auch generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle gespielt. Die gegenwärtig um sich greifenden Erscheinungen ausländerfeindlichen Verhaltens mit zunehmender Tendenz krimineller Handlungen gebieten, die durch die Tat des Angeklagten ... verletzte Rechtsordnung durchzusetzen." Das Landgericht Schwerin verkündete am 29.06.1993 das LJrteil gegen neun Beteiligte am Angriff auf das Asylbewerberheim in Bahlen im Juli 1992. Das Gericht verhängte Freiheitsbzw. Jugendstrafen von acht Monaten bis drei Jahren. Die Tat erweckte besonderes Aufsehen, weil Funktionäre der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) in die Planung und Vorbereitung des Anschlags verstrickt waren. Dazu führte das Gericht deutlich aus: "Die Tat der Angeklagten geschah im ,Dunstkreis' der NPD. In den Versammlungen der NPD in Boizenburg und Umgebung wurden den durch den Zusammenbruch der DDR orientierungslos gewordenen, unreifen und überwiegend sehr einfach denkenden jungen Menschen die Sinne vernebelt mit ausländerfeindlichen Parolen, wurden Ängste vor einer Über22 fremdung geschürt und Feindbilder aufgebaut. Funktionäre


der NPD gehörten zum Planungskern für den Überfall auf das Asylbewerberheim." Nachdenklich stimmt jedoch die Tatsache, daß im Lande offensichtlich eine neue, zweite Generation von gewaltbereiten Jugendlichen heranwächst, deren Brutalität sogar von sogenannten "Alt-Skins" gefürchtet wird. Deren Aktivitäten sind derzeit aber eher der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen und in aller Regel nicht rechtsextremistisch motiviert. Daß dies so bleibt, muß jedoch bezweifelt werden. Die Zahl der militanten Rechtsextremisten in Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit auf ca. 500 (1992: 600) Personen geschätzt. Darüber hinaus existiert noch ein weiteres derzeit nicht einschätzbares gewaltbereites Potential, was anlaßbezogen aktiv werden könnte. Hierbei ist aber insgesamt zu berücksichtigen, daß im letzten Jahr, insbesondere in MecklenburgVorpommern ein besonders hohes, über dem Bundesdurchschnitt liegendes Maß an rechtsextremistischer Gewalt festzustellen war. Daher ist der im Berichtszeitraum beobachtete Rückgang der Gewalttaten als eine gewisse Angleichung an das derzeitige "Normalmaß" rechtsextremistischer Gewalt zu sehen. Auch 1993 wurden die Gewalttaten - soweit durch Polizei und Verfassungsschutz feststellbar - in aller Regel spontan und oft nach erheblichem Alkoholgenuß begangen. ErkenntAuslöser nisse über eine "Steuerung" dieser Taten durch "HintermänAlkohol ner", z. B. durch rechtsextremistische Organisationen, sind nicht angefallen. Die Täter und ihr Umfeld: Im Hinblick auf die soziale Struktur kann der typische rechtsextremistische Gewalttäter wie folgt beschrieben werden: * Er ist zwischen 15 und 22 Jahre alt und männlich. Die Zahl der weiblichen Täter liegt unter 4 Prozent, * er agiert in seinem Heimatort oder in der näheren Umgebung, * sein formaler Bildungsstand sowie der berufliche Status sind eher niedrig, * entgegen der vielfach geäußerten Vermutung ist er nicht arbeitslos,* * er ist auch allgemein kriminell auffällig, z. B. bei Eigentumsdelikten oder Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 23


* Anmerkung: Diese Aussage findet ihre Bestätigung sowohl in der Untersuchung der Trierer Forschergruppe von Prof. Dr. Roland ECKERT und Dr. Helmut WILLEMS (sogenannte MERKEL-Studie) von 1991/92 (1.398 ausgewertete Fälle), nach der 18 % der tatverdächtigen Gewalttäter arbeitslos waren und in einer Untersuchung des BfV (Grundlage 494 Personen) aus den Jahren 1991-1993, nach der 11,3 % der gewalttätigen Rechtsextremisten arbeitslos waren. In Mecklenburg-Vorpommern angefallene stichprobenartige Auswertungsergebnisse bestätigen die bundesweit angefallenen Erkenntnisse. Eine umfangreiche soziologische Untersuchung, die sich auf das Land bezieht, liegt hier nicht vor. Geschlecht der rechtsextremistischen Gewalttäter (Tatverdächtige) weiblich 4% männlich 96% 24


Altersstruktur der rechtsextremistischen Gewalttäter (Tatverdächtige) 16% ^^, /in 2% 4 * 18-20 Jahre 5 % ^ ^ \ * 21-30 Jahre * 31-40 Jahre * über 40 Jahre * unter 18 Jahre ^H 37%^(tm) Die Zahlen beziehen sich auf bundesweite Erhebungen, treffen aber nach den hier vorliegenden Erkenntnissen im wesentlichen auch auf Mecklenburg-Vorpommern zu. Dieser Personenkreis bildet in den jeweiligen Wohnorten lokale kleine oder größere "Szenen". Dabei handelt es sich in aller Regel um völlig unstrukturierte Gruppen, deren Stärke und Gewaltbereitschaft anlaßbezogen starken Schwankungen unterliegen. Verbindende Elemente sind vielfach das gemeinsame "HerumGlatzen hängen", Alkoholgenuß sowie der Besuch von Gaststätten und Discotheken. Politische Diskussionen scheinen eher selten zu sein und beschränken sich auf einschlägige Parolen ("DeutschPowerf land den Deutschen"). Ihr rechtsextremes Weltbild manifestiert sich in einem dumpfen Haß gegen Ausländer, "Linke" und Minderheiten, wie z. B. Obdachlose oder Homosexuelle. Ein gefestigter ideologischer Unterbau ist selten zu beobachten. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß nur ein geringer 25


Bruchteil der gewalttätigen Rechtsextremisten Kontakte zu entsprechenden Organisationen unterhält. Mitgliedschaften in rechtsextremistischen Organisationen kommen zwar vor, in aller Regel ist der in Rede stehende Personenkreis an einer tatsächlichen Mitarbeit im Sinne einer politischen Willensbildung nicht interessiert bzw. dazu unfähig. Insgesamt gesehen ist der Anteil der echten "Skinheads" im gewaltbereiten Spektrum im Lande rückläufig. Gründe dafür dürften im wesentlichen die gesellschaftliche Ächtung dieser Subkultur sowie auch die Gefahr von Angriffen seitens militanter Linksextremisten sein. Die meisten "rechten" Jugendlichen zeigen zwischenzeitlich ein "normales" Aussehen. Schwerpunkt der rechtsextremistischen Militanz im Lande war im Berichtszeitraum die Stadt Rostock sowie die Kreise Güstrow, Wolgast und Greifswald. Eskalation der Gewalt zwischen Rechtsund Linksextremisten Im Berichtszeitraum wurde beobachtet, daß sich die Gewalttaten von Rechtsextremisten in verstärktem Maße gegen tatsächliche oder vermeintliche "Linke" wenden. Der Anteil von Gewalttaten gegen Ausländer, insbesondere Asylbewerber, ist rückläufig. Ursächlich hierfür ist offenbar die zurückgehende Zahl der Asylbewerber sowie der Abzug der GUS-Truppen - den militanten Rechtsextremisten fehlen sozusagen die "Ziele". Andererseits hat sich aus einigen "linken" Szenen im Lande eine, zumindestens zum Teil, gewaltbereite "Antifa" gebildet, die ihrerseits Gewalttaten gegen "Rechte" begeht. gegenseitiges Insoweit war 1993 ein gegenseitiges Aufschaukeln der Gewalt Aufschaukeln festzustellen, insbesondere der Raum Rostock ist hier zu nennen. Bei der Einordnung nach "Links" oder "Rechts" ist allerdings zu 26 bedenken, daß - bis auf den Raum Rostock und Greifswald -


meist eine ideologische Untermauerung des gewalttätigen Vorgehens beider SeiCebt den Roten kaum festzustellen ist. Ob ein Juten was ihnen gendlicher "Links" oder "Rechts" ist, zusteht ! hängt oft nur davon ab, in welcher Gruppe er sich gerade bewegt. In aller Regel sind die Jugendlichen kaum in der Lage zu erklären, warum sie sich gerade dieser oder jener politischen Richtung zugehörig fühlen. Überregionale Kontakte Rechtsextremistische Gewalttäter, insbesondere Skinheads, aus Mecklenburg-Vorpommern hatten auch im Berichtsjahr Kontakte zu gleichgesinnten Gruppen in anderen Bundesländern. Im Rahmen dieser Kontakte kam es - bevorzugt an Wochenenden - zu gegenseitigen Besuchen. Hierbei handelte es sich aber weniger um politische, sondern mehr um Treffen, die in erster Linie dem gemeinsamen Alkoholgenuß dienten. Besondere Treffanlässe waren Geburtstage von Szeneangehörigen, die dann auch dem gemeinschaftlichen Konsum von Skinhead-Musik dienten. Am Rande derartiger Veranstaltungen kam es nicht selten zu Straftaten. 2.2.1 Skinbands/Skinmusik Skinbands und ihre Musik bilden nach wie vor ein wichtiges Bindeglied für die rechtsextremistische Skinhead-Szene, die - wie bereits erwähnt - durch Zersplitterung gekennzeichnet ist. Die Musik vieler Skinbands wirkt als Medium zur Übertragung Musik des extremistischen und gewalttätigen Gedankenguts zwials Medium sehen Bandmitgliedern und den Fans. Musik und Texte stellen oftmals eine primitiv-brutale und gefährliche Mischung aus Nationalismus, Rassismus, Frauenfeindlichkeit und Gewaltbereitschaft dar. 27


Beispiele: *Wetz Dir Deine Messer auf dem Bürgersteig, laß die Messer flutschen in den Judenleib. Blut muß fließen trippelagelig, und wir scheißen auf die Freiheit dieser Judenrepublik... schmiert die Guillotine aus dem Judenfett * (TONSTÖRUNG, Demotape "Doitsche Musik") *Punks sind dreckige Schweine, rote Scheißpunks, ich hab euch satt. Sein Kiefer zersplittert durch die Doc-Stahlkappe, jetzt noch 'nen Eiertritt und dann liegt er auf der Matte, er blutet aus dem Schädel und bewegt sich noch, da tret ich noch mal 'rein mit meinem 14-Loch, mit meinem 14-Loch, immer auf'n Kopf - Skinhead!" (KRAFTSCHLAG, CD "Trotz Verbot nicht tot") *Hängt dem Adolf Hitler, hängt dem Adolf Hitler, hängt dem Adolf Hitler den Nobelpreis um! Hißt die rote Fahne, hißt die rote Fahne, hißt die rote Fahne mit dem Hakenkreuz!(RADIKAHL, Demotape "Retter Deutschland") "Ich steh auf der Straße, hab meine Augen auf. Ich warte auf n'en Türken, und dem haue ich eine drauf, und wenn ich einmal dran bin, dann tret ich auch noch rein, is ja nur ein Türke, ein altes Kümmelschwein. Steckt sie in den Kerker oder steckt sie in KZ, von mir aus in die Wüste, aber schickt sie endlich weg. Tötet ihre Kinder, schändet ihre Frauen, vernichtet ihre Rasse, und so werdet ihr sie grauen." (ENDSIEG, Demotape) Wichtiger Hinweis! Einige der abgedruckten Liedtexte sind jugendgefährdend bzw. wurden durch die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften indiziert. Sie dürfen K i n d e r n u n d Jugendlichen u n t e r 18 J a h r e n nicht isoliert in dieser Broschüre zugänglich gemacht werden.


Bei den extrem lauten Konzerten wird die Botschaft der Musik durch stakkatoartige Rhythmen der aufgepeitschten Anhängerschar regelrecht in die Köpfe "gehämmert". Die auf diese Weise aufgeladene Stimmung entlädt sich oftmals in Prügeleien während des Konzerts zwischen den Besuchern, führt aber auch im Anschluß an Konzerte gelegentlich zu Ausschreitungen gegenüber Zielobjekten rechtsextremen Hasses. Neben den Konzerten wird die Skin-Musik auch durch Tonträger verbreitet. Die meisten seriösen Plattenfirmen lehnen es aus Rücksicht auf ihren übrigen Kundenstamm ab, Aufnahmen rechtsextremer Gruppen zu verbreiten. Einige kleinere Vertreiber haben sich jedoch regelrecht auf diese Musik spezialisiert und veröffentlichten eine Vielzahl von Tonträgern. Die gebräuchlichste Form der Verbreitung stellen sogenannte "Demotapes" dar, Kassettenaufnahmen, die durch EigenkopiEigenkopien en weiterverbreitet werden. Wegen der Bedeutung der Skin-Musik wurden im Berichtszeitraum umfangreiche staatliche Maßnahmen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmeaktionen) gegen Hersteller und Verbreiter rechtsextremistischer Skin-Musik durchgeführt, um ggf. eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Mecklenburg-Vorpommern war davon nicht berührt. Die Hinweise auf zwei im Raum Rostock aktive Skinbands belegen bislang keine öffentlichen, einschlägigen rechtsextremistischen Aktivitäten. Mitglieder mehrerer Bands wurden 1993 wegen "Volksverhetzung" oder "Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsVerteilung widriger Organisationen" verurteilt. Diese staatlichen Maßnahmen führten zu einer spürbaren Verunsicherung der Skin-Musik-Szene und bewogen einige Bands, ihre Lieder textlich zu "entschärfen". Als Reaktion darauf konnten jedoch auch Bestrebungen beobachtet werden, durch konspiratives Verhalten staatlicher Überwachung und Verfolgung zu entgehen. So wurden z. B. Skin-Konzerte - wie bereits erwähnt - unter dem Deckmantel von Geburtstagsfeiern abgehalten oder die Trefforte wurden bis zuletzt geheimgehalten. Die Teilnehmer wurden erst durch Streckenposten über den Veranstaltungsort informiert. Ebenfalls von Bedeutung für die Entwicklung der Skinbands war sicherlich die gesellschaftliche Mißachtung des gewalttätigen Vorgehens der Skinszene. Kommerzielle Überlegungen, die Angst durch die Nähe zu rechtsextremistischen Gewalttätern völlig ins Abseits zu geraten und sicherlich auch 29


der Schock nach den tödlichen Brandanschlägen von Mölln und Solingen führten bei einigen Bands zum Umdenken. So distanzierten sich die "Böhsen Onkelz", eine der ältesten Skin-Bands in Deutschland, mehrfach von der rechtsextremen Szene. Die Band "Störkraft" veröffentlichte eine Platte mit dem Titel: "Mordbrenner - ihr gehört nicht zu uns". Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß der Sänger dieser Band erst im September 1993 wegen "Volksverhetzung" verurteilt worden war. 2.2.2 Skinschriften/"Fanzines" "Fanzines" (Kunstwort, das aus "Fan" und "Magazin" zusammengesetzt ist) stellen neben der Skin-Musik einen weiteren bedeutenden Faktor innerhalb der Skinhead-Kommunikation dar. In Aufmachung und inhaltlicher Qualität sind sie recht unterschiedlich, weisen jedoch im Schnitt eine bescheidene Machart auf. Meist werden sie auf der heimischen Schreibmaschine oder dem Heimcomputer geschrieben und anschließend in Kopier-Läden vervielfältigt. Der Vertrieb erfolgt per Post, durch Auslage bei Konzerten oder durch Weitergabe von Hand zu Hand. Inhaltlich beschäftigen sich diese Schriften in erster Linie mit Berichten über Skinbands, Musikerzeugnissen aus der Szene, Konzertberichten und Informationen über lokale SkinheadGruppierungen im Inund Ausland. Fester Bestandteil vieler Fanzines sind auch umfangreiche Bestellisten von Tonträgerfirmen und Fanartikelherstellern. Nicht selten finden sich auch Artikel, die das rechtsextremistische Weltbild vieler Fanzine-Macher verdeutlichen. Hier entfaltet sich vor dem Leser ein Kaleidoskop nationalistischer, rassistischer und dumpf-sexistischer Ausbrüche. Wegen der ähnlich wie bei der Skin-Musik vorhandenen Multiplikationswirkung der Fanzines wurden im Berichtszeitraum ebenfalls bundesweit Exekutivmaßnahmen gegen die Ersteller und Verbreiter dieser Druckwerke durchgeführt. Wegen wiederum fehlender Ansatzpunkte war Mecklenburg-Vorpommern nicht betroffen. Bei den Maßnahmen wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und es konnten Einblicke in die Vertriebsstrukturen gewonnen werden.


Diese Aktion führte zu einer spürbaren Verunsicherung der Fanzine-Hersteller, die sich zwischenzeitlich sehr bemühen, durch Zurückhaltung bei der Gestaltung ihrer Produkte staatlichen Organen keine Angriffsflächen zu bieten. In Mecklenburg-Vorpommern sind bislang nur vereinzelt Fanzines im Umlauf registriert worden, die aber nicht hier hergestellt wurden. Hinweise auf die Existenz eines Fanzines aus dem Raum Rostock k o n n t e n nicht bestätigt werden. 2.3 D e r N e o n a t i o n a l s o z i a l i s m u s ( N e o n a z i s m u s ) Die politische Zielsetzung des organisierten Neonazismus lehnt sich stark an das Parteiprogramm der "Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei" (NSDAP) von 1920 an. In ihrem Aussehen u n d Auftreten greifen Neonazis immer wieder auf die historischen Beispiele der "Schutzstaffel" (SS) und skrupellose der "Sturmabteilung" (SA) zurück, auch versuchen sie, deren Gewaltskrupellose Gewaltanwendung zu kopieren. anwendung Ihr Wunsch ist es, einen totalitären Führerstaat zu errichten, in dem: das Elite u n d Führerprinzip aus d e m Recht des Stärkeren u n d d e m Recht des rassisch Wertvolleren abgeleitet wird, eine völkische Gemeinschaft das Zusammenleben regelt und nur der daran teilhaben darf, der "deutschen Blutes" ist, der Kampf der "Minderwertigen" mit den "höherwertigen Rassen" das Grundelement der Politik ist, wobei die deutsche bzw. "arische Rasse" die höchste Ausformung darstellt, der Antisemitismus als eine Form des Rassismus quasi Staatsziel ist u n d der Militarismus das wesentliche Ordnungsprinzip aller gesellschaftlichen Bereiche bildet. Darüber hinaus fordern die Neonazis die Wiederzulassung Forderung der NSDAP, die 1945 v o n d e n alliierten Siegermächten des nach WiederII. Weltkrieges verboten w o r d e n war. Ihr erklärtes Ziel ist zulassung die Bildung eines n e u e n "Großdeutschen Reiches" unter der NSDAP Einbeziehung i n s b e s o n d e r e der ehemaligen d e u t s c h e n Ostgebiete. Interessant ist, d a ß seit einigen Jahren innerhalb des n e o n a - zistischen Lagers eine Diskussion u m HITLER als Leitbild 31


stattfindet. Streitpunkt ist ein Rückgriff auf die in der Frühzeit der NSDAP einflußreiche, jedoch von HITLER heftig bekämpfte, Sozialismusdiskussion innerhalb der Partei. Wortführer in dieser Diskussion waren die Gebrüder STRASSER sowie Joseph GOEBBELS, der später in HITLERs Lager überlief. Sie forderten einen "Sozialismus auf völkischer Grundlage", in dem der Klassenkampf durch die Volksgemeinschaft ersetzt werden sollte. Der "marxistische Materialismus" müsse einem "völkischen Idealismus" weichen. Darüber hinaus planten die "Nationalsozialisten von Links" weitreichende sozialistische Wirtschaftsreformen, ja man dachte seinerzeit konkret über Bündnisse mit Kommunisten und Sozialisten nach, um die "bürgerliche Gesellschaft" vereint zu bekämpfen bzw. in einer Revolution zu beseitigen. HITLER - der eher das Bündnis mit der bürgerlichen Rechten suchte und auf "legalem" Wege zur Macht kommen wollte, wurde vorgeworfen, er habe die nationalsozialistische Idee zu Gunsten der "Reaktion" verraten. Diese ideologischen Ansätze fanden sich auch im Berichtszeitraum im neonazistischen Lager und haben sich weiter verbreitet. Ausschlaggebend hierfür ist vermutlich auch die gegenseitige Beeinflussung zwischen westund ostdeutschen Rechtsextremisten. Gerade die in den neuen Bundesländern lebenden Rechtsextremisten sind vielfach geprägt worden durch die kommunistische Ideologie der SED und tragen dieses Gedankengut, wenn auch unter gänzlich anderen Vorzeichen, in herkömmliche rechtsextremistische - eher HITLER zuneigende - Gruppierungen hinein. Bundesweit gehörten 1993 dem gesamten neonazistischen Spektrum ca. 2.450 Personen an, darunter sind auch die ehemaligen Mitglieder der verbotenen Organisationen. In Mecklenburg-Vorpommern kann derzeit von 50 organisierten Neonazis ausgegangen werden. Die bundesweiten Aktivitäten der Neonazis standen im Berichtszeitraum unter der Einwirkung der 1992 und 1993 ausVerbote gesprochenen Verbote neonazistischer Organisationen. Darneonazistischer über hinaus wurden beim Bundesverfassungsgericht durch Organisationen (jjg Bundesregierung bzw. den Bundesrat Verbotsanträge gegen die "Freiheitliche Arbeiterpartei Deutschlands" (FAP) und die "Nationale Liste" (NL) eingereicht. Diese staatlichen Maßnahmen haben das Neonazilager zu einer 32 Neuformierung veranlaßt, die weitgehend auf feste Strukturen


(Verein, Partei) verzichtet und statt dessen eine Vernetzung durch Kommunikation anstrebt. Solche kommunikativen Verbindungen können - so die Absicht der Neonazis - nicht verboten werden, führen aber gleichwohl über einen intensiven Informationsaustausch zu einem Zusammenrücken. Auf diese Weise bilden sich zunehmend Verflechtungen, die über den bisherigen organisatorischen Rahmen einzelner, bislang meist selbständig agierender, Gruppen hinausgehen. Eine derartige Vernetzung wird unter Anwendung modernster Informationsund Kommunikationstechniken (Mailboxes, Info-Telefone, Funktelefone) unterstützt. Es scheint, daß dieser Ansatz - dessen Hauptvertreter der Hamburger Neonazi und stellvertretende Vorsitzende der "Nationalen Liste" (NL), Christian WORCH - nicht ohne Erfolg geblieben ist. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind entsprechende Ansätze erkennbar. Daneben versuchen Neonazis das zersplitterte Lager mit "politischen" Themen zusammenzuführen. Für diesen Zweck haben sie ein allen Rechtsextremisten gemeinsames Feindbild, nämlich die "Linken", ausgewählt. Dieser gemeinsame Feind dient zunehmend als Kristallisationspunkt in der Neonaziszene. Unter dem in diesem Zusammenhang ebenfalls von WORCH geprägten Stichwort "Anti-Antifa" bilden sich zunehmend "Anti-Antifa" Neonazi-Zusammenschlüsse ohne juristisch greifbare Struktur, die untereinander Informationen austauschen und auf diese Weise zwei wesentliche gemeinsame Ziele verfolgen: * die "Feindaufklärung" durch Erfassung und Verbreitung aller erreichbaren Informationen über den politischen Gegner sowie * die Schaffung einer Einheitsfront durch Einrichtung organisationsübergreifender Aktionsgemeinschaften in einer " Volksfront von Rechts". Vorläufiger Höhepunkt dieser Kampagne ist die seit Ende Oktober 1993 über eine Postfachadresse in Dänemark verbreitete Schrift "Der Einblick" mit dem Untertitel "Die natioZeitschrift nalistische Widerstandszeitschrift gegen zunehmenden Rot"Der Einblick" frontund Anarchoterror". Das Druckwerk versteht sich als unabhängiges, überparteiliches, antikommunistisches Mitteilungsblatt für alle Deutschen. Die Schrift enthält insbesondere Informationen über Antifaschisten. Die Verfasser fordern: 33


Zeitschrift "Diese Veröffentlichungen müssen entsprechende Konsequeri"Der Einblick" zen für unsere Gegner haben". Außerdem sei man nun zum "kompromißlosen und konzentrierten Handeln" verpflichtet. Jeder müsse selbst wissen, wie er mit den zugänglich gemachten Daten umgehe: " Wir IM. 0m hoffen nur, IHR GEHT DAMIT UM!!!" (Hervorhebung im Original). EINBLICK BU twtwnäftrfta# iiJtftHta"J)si2fttatl|rtft "Der Einblick" veröffentlicht - nach Regionalbereichen gegliedert - Namen, Adressen und AnMjm ziwrfftnMtÜnt Iftntfrimtu. Attartfiotmnr laufstellen von politischen Gegnern, vor Jetzt ist Schluß!!! allem von Personen aus der linksextremistischen Antifa-Szene. Namentwm lich genannt werden rund 150 Personen, die u. a. auch Organisationen wie dem DGB, den "Grünen", der SPD und *ä -t^^Z Wlftmr 1 I läHH ^ e n J un gsozialisten an ~ ^*|-*/4f zfwH&.l. J% AtlJgehören. Darüber hinaus sind Anschriften von 85 Organisationen bzw. Vereinigungen, elf VerÄOTOFÄ lagen bzw. Presseagenturen, neun Publikationen, 20 Infobzw. Buchläden, fünf Antifa-Infotelefonen und vier Studentenorganisatoren genannt. Außerdem werden noch 22 Kfz-Kennzeichen aufgelistet. Die Aufforderung von Neonazis zu Gewalttaten richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, die dem Linksextremismus zuzurechnen sind, sondern auch gegen Demokraten. Personen oder Adressen aus Mecklenburg-Vorpommern sind nicht verzeichnet. Diese Entwicklung zeigt insgesamt, daß die bundesdeutschen Neonazis zunehmend geschickter agieren und ihren Einfluß 34 im rechtsextremistischen Spektrum weiter ausbauen.


Besonderes öffentliches Aufsehen erlangte die "Rudolf-HessGedenkveranstaltung", die in diesem Jahr am 14. August in Fulda stattfand. Der Versuch der Neonazis, aus Anlaß des sogenannten "Heldengedenktages" am 14. November in Halbe/Brandenburg an den dortigen deutschen Kriegsgräbern eine Großveranstaltung durchzuführen, scheiterte, da die zuständigen Behörden ein Versammlungsverbot erließen. Es kam daher bundesweit zu dezentralen Veranstaltungen der neonazistischen Szene. Sowohl in Fulda als auch an den Aktionen am 14. November waren Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern beteiligt. 2.3.1 "Freiheitliche Arbeiterpartei Deutschlands" (FAP) Gründung: 1979 in Stuttgart (Baden-Württemberg) Sitz: Halstenbek Schleswig-Holstein Teil/NebenOrtsgruppe Rostock organlsation: Mitglieder bundesweit: 450 in MecklenburgVorpommern: 15 Publikationen: "Standarte" "Aufbruch" JMeue Nation" Die FAP wurde 1979 gegründet und verfügt bundesweit über etwa 450 Mitglieder und hat damit im Vergleich zum letzten Jahr (ca. 200 Mitglieder) offenbar einen erheblichen Mitgliederzulauf zu verzeichnen gehabt. Vorsitzender der FAP ist nach wie vor Friedhelm BUSSE, ein langjähriger Angehöriger der NeonaziSzene. Sitz der Partei ist Halstenbek/Schleswig-Holstein. Da die FAP ihrer Zielsetzung nach der NSDAP wesensverwandt ist, haben sowohl der Bundesminister des Innern als auch der Bundesrat im September 1993 beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der FAP beantragt.


Die von der FAP herausgegebenen Publikationen nennen sich "Standarte", "Aufbruch" und "Neue Nation". Die FAP verstärkte im Berichtszeitraum ihre Werbungsaktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern und konnte auf diese Weise, vor allem im Raum Rostock, neue Mitglieder gewinnen. Ihre Zahl dürfte etwa bei 15 liegen. Öffentlich trat die FAP durch Flugblattaktionen sowie eine für Mitte Dezember in Rostock geplante Demonstration unter dem Motto "Gegen Arbeitsplatzabbau in Mecklenburg-Vorpommern" in Erscheinung. Wegen der zu erwartenden neonazistischen Propaganda und möglicher Gewaltaktionen politischer Gegner wurde die Kundgebung verboten. "Direkte Aktton/Mitteldeutschland" (JF) Gründung: Juli 1992 Sitz: Veiten Brandenburg Teil/NebenKameradschaft organisation: Neubrandenburg, Stützpunkt Neustrelitz Mitglieder bundesweit: ca. 150 in MecklenburgVorpommern: mindestens 5 Publikationen: ,Jn Aktion" "Angriff Nach den im Berichtszeitraum angefallenen Informationen ist die JF personell und organisatorisch aus dem nicht mehr existenten "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ) hervorgegangen. JF dürfte daher für Jugendförderwerk" stehen. Das FMJ hat sich vermutlich aus Angst vor vereinsrechtlichen Maßnahmen (Verbot) zum Schein aufgelöst. Die Aktivitäten werden jedoch offenbar von der JF weitergeführt. Beide Organisationen stehen in engem Zusammenhang mit der im Novem36 ber 1992 verbotenen neonazistischen Organisation "Nationa-


listische Front" (NF). Die JF verfügt bundesweit über etwa 130 Mitglieder, wobei der Schwerpunkt in Ostdeutschland liegt. In Mecklenburg-Vorpommern wurden Mitglieder der JF lediglich in Neubrandenburg und Neustrelitz, wo sich offenbar Stützpunkte dieser Organisation befinden, erkannt. Eine genaue Mitgliederzahl konnte im Berichtszeitraum nicht ermittelt werden. Sicher erkannt wurden bisher fünf Anhänger. Mitglieder der JF aus Mecklenburg-Vorpommern beteiligten sich 1993 an von Neonazis organisierten Sonnenwendfeiern im Juni und Dezember 1993 in Brandenburg bzw. Mecklenburg-Vorpommern. In der Juli-Ausgabe von 1993 der JFSchrift "In Aktion" bezichtigten sich Neubrandenburger JFAngehörige, in der Konzentrationslager-Gedenkstätte Ravensbrück in Brandenburg eine ehemalige Haftzelle aufgesucht und dort ihre Notdurft verrichtet zu haben. Interessant ist auch ein Flugblatt der "Direkten Aktion", das im August 1993 in Neubrandenburg zur Verteilung kam. fcrmde tu ff erzeugenden VerkeHrs Der Titel des Flugblattes "Völkermord auf Raten!" sowie der S tadt verschon de] un e *&PS * Maßnahmen gegen die UberbeTClkerung Rückführung aller Ausländer In Ihre Hetmatstaaf.cn, beginnend Inhalt des Flugblattes ließen bei bei Aaylschwlndlem, Illegalen und anderen Kriminellen. + Förderung umweltfreundlicher Forschung und Entwicklung oberflächlicher Betrachtungs- " i n U t i e , Mensch und Umwelt schädigende Produkte bzw. Abis und Technologien Sind abzuschaffen. Rigorose Strafen f Umweltslinder bis hin üur Enteignung des schuldigen Unternehweise auf einen lediglich umDoch dies alles nützt nur wenig, wenn nicht |eder Einzelne umweltpolitischen Inhalt schließen. zudenken lernt. Wir sind Teil der Natur und können nur in und mit Ihr harmonisch leben. Deshalb woll sinnigen Technologien, keine au to mattste Bei genauerer Betrachtung wurWIR SAGEN NEIN ! den jedoch typische rechtsextremistische Inhalte sichtbar, so - U b a n c h a u b i n n MonschongeroelnschsJten, z. B. die Aussage "Maßnahmen - olnor gesunden Natur und Umwelt, - gesunden Menseben In einer gesunden und solidarischen Volksgemeinschaft, gegen die Überbevölkerung - freien Menschen in einem freien Deutschland ' Ziele dulden keine Kompromisse und wir werden sie Rückführung alter Ausländer in ihre Heimatstaaten, beginnend WER LEBEN WILL, SOLL KÄMPFEN ! bei Asylschwindlern, Illegalen und anderen Kriminellen". DJJUiKTLAKTWN/^minwifieiilwi^ l'oitschlie/ifaih 67 - ; Perfiderweise soll offenbar ein 167211 dien *VV;=/;V;':.-.V< *** Bezug zwischen den hier lebenden Ausländern und der Verschmutzung der Umwelt Hergestellt werden. Darüber hinaus wurden in dieser Flugschrift deutliche nationalrevolutionäre Ansätze erkennbar. So heißt es dort "nur durch nationalrevolutionären Einsatz können unsere Ziele durchgesetzt werden". 37


2.3-3 "Nationale Liste" (NL) Gründung: 1989 Sitz: Hamburg Teil/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: ca. 20 in MecklenburgVorpommern: Publikationen: "Index" Vereinzelte Kontakte zur hiesigen rechtsextremistischen Szene suchte auch die NL. Sie besteht seit 1989 und vertritt ebenfalls nationalsozialistische Thesen. Repräsentiert wird die NL durch den Vorsitzenden Thomas WULFF und dessen Vertreter Christian WORCH. Obwohl die NL ihre Aktivitäten weitgehend auf Hamburg beschränkt und nur etwa 20 Mitglieder hat, gilt WORCH als eine der einflußreichsten Persönlichkeiten im bundesdeutschen Neonazi-Spektrum. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat 1993 beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NL beantragt. 2.3.4 "Kameradschaftskreis Greifswald" (KKG) 1 Gründung: 1992 Sitz: Greifewald Tell/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: i n MecklenburgVorpommern: ca. 10 Publikationen: 38


Seit 1991 existiert in der Hansestadt Greifswald eine eigenständige neonazistische Gruppierung, die sich zunächst Greifswalder Nationalsozialisten" (GNS) nannte und sich nach einem teilweisem Zerfall 1992 in "Kameradschaftskreis Greifswald" (KKG) umbenannte. Ihr gehören ca. zehn Personen an, die zum Teil überregionale Kontakte, insbesondere zur 1992 verbotenen "Nationalistischen Front" (NF), unterhalten. In Greifswald selbst, trat der KKG im Berichtszeitraum nicht einschlägig in Erscheinung. "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei - Auslandsund Aufbauorganisation" (NSDAP-AO) Gründung! 70erJahre Sitz: Lincoln/Nebraska USA TeilVNebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: ca. 100 in MecklenburgVorpommern: Publikationen: "NS-Kampfruf, sowie verschiedene a n d e r e Propagandaschriften Die NSDAP/AO ist eine seit 1966 aktive Gruppierung mit zahlreichen, meist unabhängig voneinander arbeitenden und vielfach aus Einzelpersonen bestehenden Stützpunkten in der Bundesrepublik Deutschland. Diese beziehen umfangreiches neonazistisches PropagandaZentrale material aus der Zentrale der NSDAP-AO in den USA. Das von in den USA der NSDAP-AO herausgegebene Propagandamaterial beinhaltet die sechsmal jährlich erscheinende Zeitschrift "NS-Kampfruf", Flugblätter, Plakate und Aufkleber sowie Hakenkreuzfahnen und entsprechende Armbinden. 39


Führer der NSDAP-AO ist der US-Bürger Gary Rex LAUCK. Im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist das Verbreiten von nazistischem Propagandamaterial in den Vereinigten Staaten nicht verboten. Daher konnten bislang keine rechtlichen Schritte gegen LAUCK unternommen werden. Über die Verbreitung von Propagandamaterial hinaus ist die NSDAP-AO offenbar auch ein verbindendes Element zwischen den Neonazis in Amerika und Europa. Im Jahre 1993 tauchte in Mecklenburg-Vorpommern wiederholt Propagandamaterial der NSDAP-AO auf. Es enthielt typische Parolen wie: "Trotz Verbot nicht tot"; "Ausländer raus!"; "Die Juden sind unser Unglück!" und "NS-Verbot aufheben!".Das Material ist in der Regel mit einem Hakenkreuz und der Urheberangabe "NSDAP/AO: Box 6414, Lincoln, NE 68 506 LISA" versehen. "Hilfsorganisation für Nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG) Gründung: September 1979 Sitz: Mainz Teil/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: ca. 220 in MecklenburgVorpommern: 10 Publikationen: "Nachrichten der HNG" Die HNG ist eine der bundesweit mit ca. 220 Mitgliedern stärksten neonazistischen Organisationen. In ihrer Schrift "Nachrichten der HNG" wurden wiederholt inhaftierte Rechtsextremisten aus Mecklenburg-Vorpommern genannt, die 40 Briefkontakte zu Gleichgesinnten aufbauen wollen.


Die HNG bietete den Inhaftierten Rechtsschutz an und sorgt gleichzeitig dafür, daß die Inhaftierten ihrer Ideologie treu bleiben. Zu beobachten war, daß die HNG nach den 1992 erfolgten Vereinsverboten zu einem der Sammelbecken des neonazistischen Lagers geworden ist. "Internationales Hilfskomitee für nationale politisch Verfolgte und deren Angehörige e. V." (IHV) Gründung: September 1979 Sitz: Mainz Teil/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: ca. 220 In MecklenburgVorpommern: 10 Publikationen: "Nachrichten d e r HNG" Neben der HNG trat in Mecklenburg-Vorpommern auch das IHV auf, das sich ebenfalls der "Betreuung" rechtsextremistischer Inhaftierter widmet. Die Aktivitäten beschränkten sich allerdings auf die Versendung von Propagandamaterialien. Vorsitzender des IHV ist der langjährige Neonazi Ernst TAG, der seine Bundesgeschäftsstelle in Ludwigshafen betreibt. Dort wird auch ein "Nationales Info-Telefon" unterhalten.


2.4 Rechtsextremistische Parteien (ohne Neonazis) "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) Gründung: 1964 Sitz: Stuttgart (Baden-Württemberg) Teü/Neben- J u n g e National' organfeationen: demokraten" (JN) "Nationaldemokratischer Hochschulbund (NHB) Mitglieder bundesweit: 5000 in MecklenburgVorpommern: ca. 100 Publikationen: "Deutsche Stimme" Die Ideologie der NPD zeigte im Berichtszeitraum keine wesentliche Veränderung. Nach wie vor legt die Partei nur ein formales Lippenbekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. Gleichwohl stellt sie wesentliche Prinzipien dieser Ordnung in Frage. Sie vertritt eine völkisch-kollektivistische Weltsicht, das heißt der rassisch definierten "Volksgemeinschaft" hat sich das Individiuum unter Preisgabe seiner Freiheitsrechte unterzuordnen. Dies formulierten bereits die Nationalsozialisten mit dem bekannten Zitat "Du bist nichts, dein Volk ist alles". Damit verbunden ist ein extremer Nationalismus, der Deutschland gegenüber anderen Völkern als höherwertig ansieht. Eine "multi-kulturelle" Gesellschaft wird mit "multikriminell" gleichgesetzt. Gehetzt wird gegen Ausländer, insbesondere Asylbewerber, die pauschal als "Scheinasylanten" diffamiert werden, gegen Juden, "Zigeuner" etc. Das bestehende Regierungssystem wird abgelehnt. Dies zeigt sich in der permanenten Verunglimpfung des parlamentarischen Rechtsstaates und dessen Vertretern (u.a. des Bundespräsidenten).


Darüber hinaus versucht die NPD das Gewaltregime der Nationalsozialisten zu verharmlosen und dessen Greultaten zu rechtfertigen. Diesem Zweck dient auch die Verbreitung sogenannter revisionistischer Ansichten, d. h., man leugnet insbesondere den Völkermord an den Juden während des III. Reiches. Die NPD unterhält daher Kontakte zu führenden Vertretern dieser Thesen u. a. zu Fred A. LEUCHTER, dessen pseudowissenschaftliches Machwerk "Der LEUCHTER-Report" zu beweisen sucht, daß der Holocaust angeblich nicht stattgefunden hat. Auch der britische Publizist David IRVING, der ähnliche Thesen vertritt, ist folgerichtig gern gesehener Gast bei NPD-Veranstaltungen. Die NPD fordert ferner die Errichtung eines Großdeutschland in den Grenzen von 1937 mit den deutschen Ostgebieten. Damit einher geht eine ständige Agitation gegen die europäische Union. Die NPD versucht damit die innerhalb der Bevölkerung latent vorhandenen Ängste vor einem angeblichen Identitätsverlust in einem europäischen Gesamtsystem zu schüren und für die Zwecke der eigenen Partei zu instrumentalisieren. Auf Bundesebene stagnierte der Mitgliederstand der NPD bei ca. 5.000. Beachtet man die Erfolge dieser Partei von 1967 bis 1969 (der Mitgliederhöchststand wird 1969 mit ca. 28.000 Mitgliedern beziffert), so zeigt sich, daß sich die NPD derzeit in einer Krise befindet. Die 1990 im Vorfeld der Bundestagswahlen erhaltene Wahlkampfkostenerstattung in Höhe von 820.000,DM, die bereits verbraucht wurde, muß zurückgezahlt werden. Hieraus erwächst der ohnehin nicht besonders finanzstarken Partei eine erhebliche Belastung. An den Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft am 19. September 1993 sowie an den Kommunalwahlen in Brandenburg am 05. Dezember 1993 beteiligte sich die NPD mangels Erfolgschancen nicht. Auch 1993 war die NPD bemüht, ihre Organisationsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern auszubauen und ihren Mitgliederstamm zu erweitern. Sitz der Partei im Lande ist Rostock, wo auch der Landesvorsitzende Harry PIEL seinen Wohnsitz hat. Offensichtlich ist es der NPD gelungen, ihre Mitgliederzahl von ca. 80 im Jahr 1992 auf ca. 100 zu vergrößern. Es muß allerdings davon ausgegangen werden, daß sich darunter vornehmlich passive Mitglieder befinden dürften, denn die Aktivitäten der NPD (diese verfügt nur über wenige aktive und


arbeitsfähige Kreisverbände) beschränkten sich im wesentlichen auf Flugblattund Plakatierungsaktionen. Öffentliche oder halböffentliche Veranstaltungen erzielten nur eine geringe Resonanz in der Bevölkerung. Von der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt, wurde der Prozeß gegen den ehemaligen Vorsitzenden des NPDKreisverbandes Boizenburg, Rüdiger KLASEN, der maßgeblich an dem versuchten Brandanschlag auf das Asylbewerberheim in Boizenburg/Bahlen im Jahre 1992 beteiligt war und deshalb im Juni 1993 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Das Urteil wurde jedoch zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben, da auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht ausgeschlossen werden könne. Die zumeist jugendlichen Mittäter erhielten Jugendstrafen auf Bewährung. 2.4.2 J u n g e Nationaldemokraten" 0 N ) J Gründung: 1967 Sitz: Stade TeUVNebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: ca. 190 in MecklenburgVorpommern: 10 Publikationen: "Denkzettel" "Der Aktivist" "Einheit u n d K a m p f "JN-Intern" J u n g e r Norden" Bundesweit stagniert die Mitgliederzahl der JN auf niedrigem Niveau (ca. 190). Als Grund dafür gelten u. a. Querelen mit dem Bundesvorstand der NPD. 1993 versuchte die JN die 44 Öffentlichkeit mit verschiedenen aufsehenerregenden Aktio-


nen auf sich aufmerksam zu machen. So wurde beispielsweiJugendse anläßlich eines Treffens der schlesischen Landsmannorganisation schaften während der Rede des CSU-Landesgruppenvorsitder NPD zenden im Bundestag ein Transparent entrollt mit der Aufschrift "Verzicht ist Verrat". Die JN vertritt offensichtlich radikalere Ansichten als die Mutterpartei, was ihre Kontakte zur Neonazi-Szene zeigen. So nahmen am 14. August 1993 JN-Angehörige am "Rudolf-HessGedenkmarsch" in Fulda teil. Auch trat die JN neben der NL, der FAP und der "WikingJugend" (WJ) als Veranstalter der verbotenen "Heldengedenkfeier" in Halbe auf. Die JN vermochte wie bereits 1992 in Mecklenburg-Vorpommern keine funktionierenden Strukturen aufzubauen. Trotz vereinzelter Interessenten und Mitglieder stellt diese Organisation im Lande bislang kein ernstzunehmendes Potential dar. Die JN bekennt sich als Jugendorganisation der NPD zur Programmatik der Mutterpartei. 2.4.3 "Mecklenburg-Vorpommern bleibt unser" (MBU) Gründung! 1992 Sitz: Rostock Teil/Nebenorganteationen: Mitglieder bundesweit: tat MecklenburgVorpommern: 30 Publikationen: verschiedene Flugblätter Die Bürgerbewegung "Rostock bleibt deutsch" wurde Ende 1992 in "Aktion Mecklenburg-Vorpommern bleibt unser" (MBU) umbenannt. Wie der Name bereits andeutet, ist die Agitation gegen Ausländer und Asylbewerber programmatischer Schwerpunkt der MBU. Die MBU wird maßgeblich beeinflußt durch die "Hamburger Liste für Ausländerstopp" 45


KEINE (HLA), die wiederum durch die NPD gesteuert wird. Durch das Schüren von Ängsten vor einer angeblichen ÜberASgAN fremdung und die Brandmarkung der Asylbewerber zu "Sündenböcken" für soziale Mißstände, versucht die MBU ~Hf* \W\ * Anhänger zu gewinnen. Darüber hinaus H ( ^ greift die MBU die Sorgen vieler Bürger in Mecklenburg-Vorpommern auf, wie Ein Lichtenhagen war genug i Ruhe für Rostock z. B. Mieterhöhungen oder Arbeitslosig- S keit. In d e m sich die MBU als "Bürgerbe!~IÜI= "" w e g u n g zum Schutz unserer Heimat k M siH;äPSli"ssr~ 1 B Mecklenburg-Vorpommern gegen zügelMBU lose West-Kapitalinteressen" bezeichnet, i",".. versucht sie, sich zur Interessenvertretung der Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns aufzuPseudoschwingen. Entsprechend beschränken sich die Aktivitäten Interessender MBU auf Mecklenburg-Vorpommern. Der derzeitige Mitvertretung gliederstand liegt etwa bei 30. 2.4.4 "Deutsche V o l k s u n i o n " (DVU) Gründung: 1971 I (ab eingetragener Verein) 1987 (als Partei) Sitz: München (Bayern) Tell/NebenLandesverband M-V organisationen: Initiative flür Ausländerbegrenzung (I. f. A.) Ehrenbund Rudel, Aktion Oder-NeiSe (AKON) Aktion deutsches Radio und Fernsehen (ARF), Deutscher Schutzbund für Volk und Kultur, Volksbewegung für Generalamnestie (VOGA) 46


Mitglieder bundesweit: ca. 26.000 in MecklenburgVorpommern: ca. 200 Publikationen: Deutsche Nationalzeitung (DNZ) Deutsche Wochenzeitung/ Deutscher Anzeiger (DWZ) Die Partei DVU sowie deren Aktivitäten w e r d e n im h o h e n Maße von ihrem Vorsitzenden, Dr. Gerhard FREY, geprägt. Dieser ist seit 1959 bis heute als Zeitungsverleger tätig. Seine wöchentlich erscheinenden Publikationen "Deutsche Wochenzeitung" und "Deutsche National-Zeitung" erreichen zusammen eine Wochenauflage von etwa 80.000 Exemplaren und gelten, da die DVU über kein eigenes Parteiorgan verfügt, als deren Sprachrohr. Die darin verbreiteten Meinungen finden sich auch in Äußerungen führender Vertreter der Partei wieder. Ähnlich wie die meisten rechtsextremistischen Parteien ist die Grundhaltung der DVU volkskollektivistisch und damit verbunden extrem nationalistisch. Hauptthema der FREYschen Periodika sind zum einen die ständige Warnung vor der sogenannten "Überfremdung" des deutschen Volkes, u. a. durch "Überfremdung Asylbewerber oder "Zigeuner" und zum anderen der ständige des deutschen Versuch der Relativierung des nationalsozialistischen GewaltreVolkes" gimes. Damit verbunden ist ein ständiges Bemühen, das Bild des "deutschen Soldaten" aus beiden Weltkriegen aufzuhellen. Daneben w e r d e n führende Vertreter des parlamentarischen Regierungssystems verunglimpft. Bundesweit zählt die DVU, die 1987 aus d e m bereits seit 1971 bestehenden "DVU e.V." hervorgegangen ist, ca. 26.000 Mitglieder. Aufgrund des autoritären Führungsstils des Dr. FREY ist die DVU weitgehend politikunfähig. So kam es 1993 in der Bremer Bürgerschaft und im Schleswig-Holsteinischen Landtag zum Austritt der DVU-Abgeordneten aus der Partei, da sie die ständigen Einmischungen aus der Münchner Parteizentrale nicht mehr länger hinnehmen wollten. Die DVU-Fraktionen zerfielen. Bei den Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft im September des Berichtsjahres verfehlte die DVU den Einzug in das Landesparlament mit 2,8 % der abgegebenen Stimmen. Wegen 47


dieses schlechten Abschneidens (zusammen mit den ebenfalls angetretenen "Republikanern" hätten über 7 % und damit der Einzug in die Bürgerschaft erreicht werden können) veranstaltet Dr. FREY in seinen Zeitungen eine "Urabstimmung der Bündnis der Rechten", um im "Wahljahr 1994" ein gemeinsames Bündnis rechten Parteien der rechten Parteien zu erreichen. Die "Republikaner" haben bislang alle Angebote zur Zusammenarbeit ausgeschlagen. DEUTSCHE Vau. UOLKSUNION Für Deutschlands Freiheit -au,. DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) *"*"" Die Partei für Deutschland ' jfM' Deutsche Volksunion e. V. * Überparteiliche Vereinigung der verfassungstreuen Rechten und freiheitlichen Mitte fsl Initiative für Ausländerbegrenzung (I. f. A.) >>? verteidigt den deutschen Charakter Deutschlands .. äff Ehrenbund Rudel * Gemeinschaft zum Schutz der Frontsoldaten PSfiAktion Oder-Neiße (AKON) VJy setzt sich für ein deutsches Deutschland in gerechten Grenzen ein # | Aktion deutsches Radio und Fernsehen (ARF) '***' will die Interessen des deutschen Volkes bei diesen Medien durchsetzen Jfe Deutscher Schutzbund für Volk und Kultur ^O' kämpft für den Erhalt des Lebens und der Heimat. , "aA Volksbewegung für Generalamnestie (VOGA) **C*^Ä arbeitet für ein Ende der Knegsverbrecherprozesse gegen Besiegte des II. Weltkrieges Stärken Sie die DVU und ihre Aktionsgemeinschaften durch Beitritt! Im Berichtszeitraum hat der Landesverband der DVU Mecklenburg-Vorpommern versucht, die bisher kaum vorhandenen Parteistrukturen im Lande auszubauen. Der Erfolg war jedoch eher bescheiden. Sitz der Partei ist ebenfalls Rostock. Der Mitgliederbestand dürfte bei ca. 200 - eher darunter - liegen. Die Resonanz der Bevölkerung auf einzelne Flugblatt48 Verteilungen der DVU blieb gering.


2.4.5 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) 1 Gründung: 03. Oktober 1991 in Villlngen-Schwennigen (Baden-Württemberg) Site: Berlin TeüVNebenorganisatlonen: Mitglieder bundesweit: ca. 900 in MecklenburgVorpommern: ca. 20 Publikationen: "Deutsche Rundschau" Die DLVH wurde 1991 von ehemaligen Angehörigen der "Republikaner" und der NPD gegründet. Sie versteht sich als "Demokraten Sammlungsbewegung für "Demokraten und Patrioten" innerund Patrioten" halb des rechten Parteienspektrums. Seit ihrer Gründung verfolgt die DLVH das Ziel, eine "gemeinsame Wahlpartei" zu errichten. Eine Abgrenzung zu anderen rechten Parteien ist bisher nicht erfolgt, Doppelmitgliedschaften werden geduldet. In Sprache und Ideologie ist eine Anlehnung an die NPD festzustellen, Agitationsschwerpunkt sind "kriminelle Scheinasylanten". Bundesweit konnte die DLVH ihren Mitgliederbestand von ca. 800 im Vorjahr auf etwa 900 erweitern. Der DLVH ist es bislang nicht gelungen, in Mecklenburg-Vorpommern funktionierende Strukturen aufzubauen. Ihre Mitgliederzahl dürfte unter 20 liegen. 49


2.4.6 "Die Republikaner" (REP) J Gründung: 27. November 1983 in München Sitz: Berlin Teil/Neben"Arbeitskreise organlsationen: Republikanische Jugend" Mitglieder bundesweit: 23.000 in MecklenburgVorpommern: 900 (Eigenangabe) Publikationen: "Die Republikaner" Die Gründung der REP im Jahre 1983 geht auf unzufriedene CSU-Mitglieder zurück. Äußerer Anlaß war der vom damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz-Josef STRAUSS vermittelte Milliardenkredit an die DDR im gleichen Jahre. Im Dezember 1992 wurden die REP bundesweit - also auch Beobachtungsin Mecklenburg-Vorpommern - zum Beobachtungsobjekt des objekt des Verfassungsschutzes erklärt. Ziel war und ist es, die insbeVerfassungssondere in Hamburg und Nordrhein-Westfalen angefallenen schutzes tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der REP zu überprüfen. Dagegen leiteten die REP zahlreiche rechtliche Schritte ein. Sie waren allerdings nicht sehr erfolgreich. Beim Bundesverfassungsgericht wurde eine Organklage sowie ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln von den REP selbst zurückgezogen, nachdem in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz entsprechende Anträge von den zuständigen Verwaltungsgerichten abgewiesen worden waren. Lediglich in Niedersachsen befanden die Verwaltungsrichter aufgrund des dort geltenden Verfassungsschutzgesetzes, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachrichtendienstliche Beobachtung der REP nicht gegeben seien. Die REP und insbesondere deren Bundesvorsitzender, Franz 50 SCHÖNHUBER, sind bemüht, ihre Partei als national-konser-


vativ nicht jedoch als rechtsextremistisch darzustellen. Daher ist ein Wahlbündnis zwischen den REP und anderen rechtsextremistischen Parteien unwahrscheinlich, auch wenn die REP den Einzug in die Hamburger Bürgerschaft im September 1993 denkbar knapp mit 4,8 % der abgegebenen Stimmen verfehlten. Daneben gibt es eine innerparteiliche "Säuberungsaktion", mit deren Hilfe Personen aus der Partei entfernt werden sollen, die nach Auffassung der REP als Rechtsextremisten zu bezeichnen sind. 1993 verfügten die REP bundesweit über 23.000 Mitglieder. In Mecklenburg-Vorpommern versuchten die REP durch eine DIE Reihe von Propagandaaktivitäten auf sich aufmerksam zu REPUBLIKANER machen. Hauptthema waren, wie bei NPD, DVU und DLVH, die Ausländerund AsylprobleGEGEN: matik, die Ablehnung des sich vollziehenden europäischen Oder-Neiße-Linie Einigungsprozesses und der Vorwurf an die sogenannten Besatzu ngstru ppen "Altparteien", sich den Staat zur Asylantenflut Beute zu machen. Die ResoKriminalität nanz in der Bevölkerung blieb jedoch eher gering. Eigenen Angaben zufolge verfügen die REP im Lande über 900 Mitglieder. Zeitweilig wurde die Zahl auch mit 1000 angegeben. Die Eigenangaben für 1994 liegen bei 500 bis 600 Mitgliedern. Die im Berichtszeitraum bekanntgewordene "Programmatische Erklärung" des Landesverbandes der REP MecklenburgVorpommern enthält u. a. folgende Aussagen: "Zur Diskussion um die sogenannte , multikulturelle Gesellschaft' in Deutschland ist unsere Auffassung ohne Umschweife: Diese Art von Kultur ist konsequent abzulehnen. Das sind wir den Generationen vor uns und denen, die als Deutsche noch nach uns kommen werden, schuldig.


Es muß entschlossen vorgegangen werden gegen die von bestimmten antinational eingestellten Kreisen vorsätzlich betriebene Zersetzung des kulturellen nationalen Erbes über die Schaffung der sogenannten , multikulturellen Gesellschaft' als vollendete und irreversible Tatsache. Diese Gefahren der Zersetzung nationaler Kulturen der verschiedenen Völker haben nicht nur wir wahrgenommen. Auch andere nationalbewußte Völker versuchen immer stärker, sich gegen die Plünderung und Verfremdung ihrer kulturellen Werte zu wehren. Viele Deutsche fürchten, daß ihr Vaterland, unser Deutschland, und sein Volk selbst seine nationale Identität verliert. Sie fürchten, daß durch eine verräterische Politik der regierenden Parteien die Hoheitsrechte des deutschen Staates Schritt für Schritt aufgegeben werden, zugunsten einer europäischen Administration. Andere Staaten könnten diese mißbrauchen, um das deutsche Volk noch einmal nachträglich einem fremdländischen Diktat zu unterwerfen. Wir fordern von den Politikern der, Altparteien', jetzt endlich Farbe zu bekennen und offen zu sagen, ivas längst jeder weiß: , Wir Vertreter der Altparteien haben keine Konzepte und sind politische Dilettanten, weil wir unfähig, aber auch unwillig sind, zu klaren und eindeutigen Erkenntnissen und Entscheidungen. Wir beschäftigen uns mit uns selbst. Das Volk interessiert uns nur, wenn wir wieder einmal ein Wahljahr haben.'" Die Zitate belegen, daß der Landesverband der REP Mecklenburg-Vorpommern deutliche Ängste vor einer "Überfremdung" zeigt. Jeder Einfluß von außen auf das eigene Volk oder die eigene Nation wird offenbar als schädlich empfunden. Hier zeigt sich die auch für andere, rechtsextremistische Bestrebungen verfolgende Parteien typische Überhöhung des Wertes der eigenen Nation gegenüber anderen Völkern/ Nationen. Kennzeichnend für Rechtsextremisten ist auch die ständige Verunglimpfung der anderen politischen Parteien als sogenannte "Altparteien", "Verräter" oder "politische Dilettanten", die angeblich nicht die Interessen des eigenen Volkes vertreten würden.


Bereits im Verbotsurteil gegen die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei" (SRP) von 1952 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Vorwurf der SRP an die anderen Parteien, die als "Lizenzoder Monopolparteien" bezeichnet wurden (vgl. REP vs. "Altparteien"), die "vitalen Intessen des deutschen Volkes zu verraten", anderen Parteien die Daseinsberechtigung abspreche und zugleich der Anspruch erhoben werde, als einzige Partei eine wahrhaft deutsche Politik zu betreiben. Nach Auffassung des BVerfG stellen derartige Angriffe nicht nur auf einzelne Parteien ab, sondern sollen schlechthin das Mehrparteienprinzip als eine tragende Grundlage der Bundesrepublik untergraben (BVerfGE 2, 66). Eine Ähnlichkeit zwischen der Propaganda der SRP und den aufgeführten Zitaten der REP ist offensichtlich. Im Ergebnis sind damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung des Landesverbandes der REP durch den Verfassungsschutz gegeben. 2.5 Sonstige rechtsextremistische Bestrebungen "Wiking-Jugend e. V." (WJ) Gründung: 02. Dezember 1952 Sitz: Stolberg Nordrhein-Westfalen Teil/Nebenorganlsationen: Mitglieder bundesweit: 400 in MecklenburgVorpommern: ca. 10 Publikationen: "Wikinger" Die WJ ist eine der ältesten rechtsextremistischen Organisationen in der Bundesrepublik. Sie wurde 1952 gegründet und verfügt derzeit über etwa 400 Mitglieder. Die WJ ist nach dem


Führerprinzip Führerprinzip organisiert und hängt einer germanischen und Nordlandideologie an. Sie gliedert sich in Gaue und Horste. germanische Eine zusätzliche Bedeutung erlangte die WJ nach den 1992 Nordlandund 1993 erfolgten Verboten rechtsextremistischer Gruppieideologie rungen, da sie zum Teil als Ausweichgruppierung für ehemalige Angehörige der von Verboten betroffenen Organisationen genutzt wurde. Auffällig ist auch, daß die WJ immer häufiger als Mitinitiator verschiedener neonazistischer Großveranstaltungen auftritt. In Mecklenburg-Vorpommern machte die WJ 1993 nur sporadisch auf sich aufmerksam. So konnte Ende November 1993 im Raum Bad Doberan eine kleinere WJ-GrupUWfflS-JiäJijdffll pe bei einem "Orientierungsmarsch" beobachtet werden. Bis auf den Führer der Gruppe DCQTSCHlAHV waren die Teilnehmer * muß (eben III noch im Kindesalter. Offenbar scheint die straffe militärische Hierachie in der WJ sowie deren wehrsportartige Aktivitäten immer wieder junge Menschen anzulocken. Insoweit sollte das Auftreten der WJ von Eltern, aber auch von den für die Jugendarbeit zuständigen Stellen, aufmerksam beobachtet werden. 2.5.2 "SS-Division Walter Krüger" Wolgast Bei der "SS-Division Walter Krüger" handelt es sich um eine kleinere Gruppe von Rechtsextremisten in Wolgast. Nach Vorbild ihrem Selbstverständnis betreiben sie "Traditionspflege" für Waffen-SS die Waffen-SS, die sie als Vorbild sehen. Ein Teil dieser Personen war bereits seit 1988 im gleichen Sinne aktiv. Noch vor 54 der Wende waren deswegen die Gruppe vom Ministerium für


Staatssicherheit beobachtet und zerschlagen worden. Mehrere Gaipp e n m i t g^ e < ^ e r wurde zu Haftstrafen verurteilt. Spätestens seit 1992 fanden sich einige der ehemaligen Mitglieder zusammen, um im gleichen Sinne weiterzumachen. Im Berichtszeitraum veranstaltete die Gruppe, deren harter Kern aus ca. sechs Personen bestand, eine Reihe interner Treffen u. a. zu Hitlers Geburtstag (20. 04.). Ferner führte sie in nachgemachten SS-Uniformen und mit sogenannten "Dekorationswaffen" Wehrsportübungen im Raum Wolgast/Usedom sowie Schießübungen mit Luftgewehren u. ä. durch. In einem Fall sollen Mitglieder der Gruppe die Wohnung eines Ausländers verwüstet haben. Ein "antifaschistischer" Brandanschlag im August 1993 auf die Wohnung des Führers der Gruppe und die Sicherstellung verschiedener rechtsextremistischer Materialien durch die Polizei veainsicherten die Gruppe erheblich, so daß bis zum Jahresende praktisch keine Aktivitäten entfaltet wurden. 2.5.3 Die "Revisionismuskampagne -- Verbreitung der REMER-Depesche" Unter "Revisionismus" werden aus der Sicht des Verfassungsschutzes Bestrebungen von Rechtsextremisten verstanden, die die angeblich in der Nachkriegszeit bis in die Gegenwart "falsch" dargestellte Geschichte beider Weltkriege und die des nationalsozialistischen Gewaltregimes rechtfertigen bzw. korrigieren wollen. Die Leugnung des Völkermordes an den Juden im III. Reich wird als Revisionismus im engeren Sinne bezeichnet. Der Begriff "Revisionismus" wird meist in diesem engeren Sinne gebraucht. Ein wesentliches Forum zur Verbreitung revisionistischer Thesen ist die sogenannte "REMER-Depesche", die von dem ehemaligen Generalmajor der Wehrmacht Otto-Ernst REMER herausgegeben wird, der zuletzt am 25. November 1993 vom Bundesgerichtshof rechtskräftig wegen Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhaß zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde. 1 REMER war als Kommandeur des Wachbataillons in Berlin maßgeblich an der Niederschlagung des Aufstandes gegen Hitler am 20. Juli 1944 beteiligt. Aus diesem Grunde wurde er vorzeitig zum Generalmajor befördert. Er ist bereits über achtzig Jahr alt. 55


Während 1992 einzelne Exemplare der "REMER-Depesche" als Postwurfsendungen an Haushalte verteilt wurden, versandten die Hersteller der Schrift die Mai-Ausgabe im Juli 1993 an Mitglieder der CDU-Fraktion im mecklenburg-vorpommerschen Landtag. Diese Ausgabe enthielt wiederum typische revisionistische Thesen. So wurde durch ein erneutes pseudowissenschaftliches Gutachten die Existenz und der Betrieb von Gaskammern in den Konzentrationslagern des III. Reiches bestritten. 2.5.4 Aktivitäten des "KU-KLUX-KLAN" (KKK) Bis zum Jahre 1991 ist der in den Vereinigten Staaten von Wurzeln in den Amerika beheimatete rassistische KKK in Deutschland ein Vereinigsten Jahrzehnt lang nicht bemerkenswert in Erscheinung getreten. Staaten Offenbar haben Vertreter des KKK aufgrund der neuesten Entwicklung (extreme Zunahme ausländerfeindlicher/rassistischer Gewalt) Kontakt zu einzelnen deutschen Rechtsextremisten aufgenommen. Ihr Ziel dürfte es sein, in Deutschland KKK-Gruppen zu gründen. Der Klan ist für sein skrupelloses Auftreten gegen Farbige in den USA bekannt. Er schreckt vor Mord aus rassistischen Motiven nicht zurück. Auch 1993 sind vereinzelte Hinweise angefallen, die auf Aktivitäten des KKK in Mecklenburg-Vorpommern hindeuten. Der Aufbau einer festen Struktur konnte jedoch wiederum nicht beobachtet werden. 2.5.5 Rechtsextremistisches Propagandamaterial aus dem Ausland Das im Berichtszeitraum in Mecklenburg-Vorpommern aufgefundene Propagandamaterial der NSDAP-AO zeigt, internationale daß auch unser Land von Aktivitäten ausländischer RechtsVernetzung extremisten berührt wird. Dieses Material wird oft unter konspirativen Umständen in die Bundesrepublik eingeschleust, u. a. unter Verwendung neutraler Briefumschläge oder der Benutzung von Scheinadressen durch den Versender. 56


International von Bedeutung sind folgende Publikationen und Personen: * Hauptproduzent von NS-Propagandamaterial ist nach wie vor der Amerikaner Gary Rex LAUCK, der sich als Propagandaleiter der NSDAP-AO bezeichnet und von dem die bereits erwähnten, mit dem Hakenkreuz versehenen, Hetzparolen sowie die Zeitschrift der "NS-Kampfruf" stammt. * Von Bedeutung ist auch der in Kanada lebende deutsche Neonazi Ernst ZÜNDEL, der die "Germania"-Rundbriefe herausgibt. * Zu den Hauptunterstützern bei der Herstellung von neonazistischem Propagandamaterial gehört die spanische Neonazigruppe "Circolo Espanol de Amigos de Europa" ("Spanischer Kreis von Freunden Europas", abgekürzt: CEDADE). In der Druckerei der CEDADE in Barcelona werden u. a. die Monatsschriften "Halt" und "Sieg" hergestellt. Die Herausgeber dieser Monatsschriften, die österreichischen Neonazis Gerd HONSIK und Walter OCHENSBERGER waren nach einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung in Österreich im Jahre 1992 vor der Strafverbüßung nach Spanien geflohen. Hier zeigt sich erneut die weitreichende internationale Vernetzung der Neonazi-Szene. 2.5.6 Rechtsextremistische Computerspiele Die Verbreitung von rechtsextremistischen Computerspielen mit meist primitiv rassistischen, fremdenfeindlichen und dem nationalsozialistischen Führerkult huldigenden Inhalten wird auf Bundesebene schon länger beobachtet. Ob es im Berichtszeitraum in Mecklenburg-Vorpommern zu einer gezielten Ausbreitung derartiger Spiele gekommen ist, ist nicht bekannt. Die zunehmende Ausstattung junger Leute - auch in den neuen Bundesländern - mit Heimcomputern läßt eine Ausbreitung dieser Machwerke jedoch befürchten. Problematisch ist, daß bei den meisten Spielen ein Hersteller nicht benannt werden kann. Meist findet die Weitergabe mittels sogenannter "Raubkopien" statt. 57


2.6 Rechtsextremismus und Gewalt Vorbemerkung: Im Unterschied zur Polizei - die alle Straftaten zählt - beschränken sich die Verfassungsschutzbehörden meistens auf die statistische Auswertung des Gewaltgeschehens, da dieses die gegenwärtige Situation in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend prägt und wichtige Schlüsse im Hinblick auf die Lageentwicklung zuläßt. 2.6.1. Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender rechtsextremistischer Motivation im Jahre 1993 - Bundesgebiet Vom 1. Januar bis 30. Dezember 1993 wurden 2.232 Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender rechtsextremistischer Motivation bekannt. Davon richteten sich 1.609 gegen "Fremde" (Stand: 15. 03. 94)2. Das sind rund 72 % aller Taten. Im Vorjahr ereigneten sich 2.639 Gewalttaten. Darin enthalten sind mit ca. 87 % etwa 2.300 Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender fremdenfeindlicher Motivation. Damit verringerte sich die Zahl der Gewalttaten gegenüber 1992 um 15,4 %. Die Gewalttaten forderten 1993 sieben Todesopfer (1992: 17). Allein bei dem Brandanschlag in Solingen am 29.051993 starben fünf Menschen. Weitere Einzelheiten können der nachfolgenden Statistik entnommen werden: 2 Unter den Begriff "Gewalttaten" fallen solche Straftaten, die sich gegen Leib und Leben der Geschädigten richten sowie Sachbeschädigungen mit erheblicher Gewaltanwendung. Eine Angabe zum Zeitpunkt des Sachstandes ist erforderlich, da häufig noch Nachmeldungen von Gewalttaten erfolgen oder aber Gewalttaten als im nachhinein nicht rechtsextremistisch motiviert ein58 zuschätzen sind.


Rechtsextremistische Gewalttaten (bundesweit) 106 insgesamt 2.232 1992 insgesamt 2.639 3000 r 157 * Sonstige * Gegen politischen Gegner ("Linke") * Fremdenfeindliche 1992 1993 2.6.2 Gewalttaten mit erwiesener oder zu vermutender rechtsextremistischer Motivation im Jahre 1993 - Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wurden 1993 111 Gewalttaten mit gesicherter oder zu vermutender rechtsextremistischer Motivation begangen. Das ist gegenüber dem Vorjahr (209 Gewalttaten) ein Rückgang um 46,1 %. Anmerkung: Zu beachten ist allerdings, daß es sich bei diesen Zahlen nur um Gewalttaten handelt, die dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern oder der Verfassungsschutzabteilung im Innenministerium bekannt geworden sind. Gerade bei den Gewalttaten gegen "Linke" dürfte eine nicht zu unterschätzende DunkelDunkelziffer ziffer vorliegen. Insoweit lassen die genannten Zahlen nur eine Trendaussage zu. In einer Übersicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu fremdenfeindlichen Gesetzesverletzungen im Jahre 1993 liegt Mecklenburg-Vorpommern nur noch an 11. Stelle. Mit 6,3 fremdenfeindlichen Gesetzesverletzungen pro 100.000 Einwohner besetzt das Land einen mittleren Platz und ist damit nicht mehr in einer Spitzenposition wie noch 1992. 59


Die 111 bekanntgewordenen Gewalttaten richteten sich gegen folgende Angriffsziele: Insgesamt gesehen ist also eine teilweise Verlagerung der Angriffsziele festzustellen. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der Gewalttaten mit fremdenfeindlicher Zielsetzung Cincl. GUS) um 114 Taten bzw. 60 %. Die Taten gegen "Linke" stieg um 17 Taten bzw. 170 Prozent. Zeitlich verteilten sich die Gewalttaten wie folgt (nach Monaten): 18 16 14 12 8 6 4 2 0 60 J F M A M J J A S O N D


Die fremdenfeindlichen Taten und die gegen "LinkeVpolitische Gegner verteilen sich dabei wie folgt: 14 " 1 ** * Gegen Fremde * - 1 * IU * Gegen "Linke" 1 : 4 IL il Mi i n i ... JÜM-. J ui M 0 N Auffällig ist hierbei, daß die Zahl der Gewalttaten in der zweiten Jahreshälfte deutlich zurückgegangen ist. Wurden im Rückgang ersten Halbjahr 76 Gewalttaten registriert (Durchschnitt: 12,6 der Gewalttaten pro Monat) waren es in der zweiten Jahreshälfte nur noch 35 (Durchschnitt: 5,8 pro Monat). Dieser Rückgang ist sowohl bei den ausländerfeindlichen wie auch bei den Taten gegen "Linke" zu bemerken. Die Entwicklung im Lande ist sehr unterschiedlich verlaufen. Während in drei Städten/Kreisen die Zahl der Gewalttaten angestiegen ist, ist die Zahl in vierzehn Städten/Kreisen gefallen. Etwa gleichgeblieben ist die Zahl - allerdings auf höchst unterschiedlichem Niveau in den anderen Kreisen. Interessant ist auch die Verteilung der Gewalttaten. Insgesamt 71 Gewalttaten verteilen sich auf neun Kreise/Städte (40 davon auf nur vier Kreise/Städte), während sich die restlichen 40 Taten auf 28 Kreise/Städte verteilen. Das heißt konkret: Es gibt eine Häufung von Gewalttaten in einigen wenigen Städten/Kreisen, während sich die Lage im restlichen Mecklenburg-Vorpommern als relativ ruhig dargestellt hat. Eine Häufung von rechtsextremistischen Gewalttaten war in folgenden Städten und Kreisen festzustellen (absolute Zahlen): die Stadt Rostock (22 Taten) der Kreis Güstrow (10 Taten) der Kreis Wolgast (9 Taten) 61


* der Kreis Greifswald (7 Taten) * die Stadt Greifswald (5 Taten) * der Kreis Grimmen (5 Taten) * die Stadt Neustrelitz (5 Taten) * die Stadt Schwerin (4 Taten) * der Kreis Schwerin (4 Taten). Die Auswertung nach absoluten Zahlen ist zu relativieren, denn ein bevölkerungsmäßig starker Kreis oder eine große Stadt hat zwangsläufig ein höheres Potential an gewaltbereiten Personen. Legt man die Gesamtgewalttatenzahl auf die Einwohnerschaft Mecklenburg-Vorpommerns um, so ergibt sich ein Durchschnitt von 5,9 Gewalttaten auf 100.000 Einwohner. 3. Linksextremismus 3.1 Vorbemerkung/ Anhänger/Mitgliederzahlen im Überblick Die in der Bundesrepublik Deutschland aktiven linksextremistischen Organisationen und Gruppierungen ließen sich auch 1993 grob in zwei große Lager aufteilen: * in Anhänger der von Karl Marx, Friedrich Engels u. a. entwickelten und bis heute in zahlreichen Ausformungen fortwirkenden Gesellschaftsund Wirtschaftstheorien, insbesondere Marxisten/Leninisten, Stalinisten, Trotzkisten oder Maoisten (dogmatischer Linksextremismus) und * in Anhänger anarchistischer Theorien bzw. Lebensweisen, z. B. militante Autonome und sonstige Sozialrevolutionäre. Trotz unterschiedlicher ideologischer Ansätze verfolgen sie jedoch gemeinsam das Ziel, die bürgerliche (parlamentarische) Verfassungsund Gesellschaftsordnung zu beseitigen und statt dessen * eine sozialistische/kommunistische Gesellschaftsordnung bzw. * eine herrschaftslose (anarchistische) Gesellschaft zu errichten.


Die Lage im deutschen Linksextremismus war im Berichtszeitraum durch drei wesentliche Entwicklungen geprägt: * Fortsetzung der Diskussion um den bewaffneten Kampf innerhalb des terroristischen Lagers ("Rote Armee Fraktion", Revolutionäre Zellen), * hohe Gewaltbereitschaft in der Autonomenszene mit Schwerpunkt "Antifaschistischer Kampf", * Konsolidierungsversuche im Bereich der traditionell kommunistischen Organisationen. In Mecklenburg-Vorpommern war das herausragende Ereignis die gegen Angehörige der "Roten Armee Fraktion" (RAF) gerichtete Festnahmeaktion am 27. Juni in Bad Kleinen, bei Bad Kleinen der ein Polizeibeamter des BGS durch den RAF-Angehörigen Wolfgang GRAMS getötet wurde. Mehrere Personen wurden verletzt. GRAMS nahm sich nach den vorliegenden ErmittBad Kleinen lungsergebnissen unmittelbar darauf selbst das Leben. Darüber hinaus sorgten militante Aktivitäten der Autonomenszene gegen "Olympia 2000" in Rostock sowie linksextremistisch motivierte Anschläge in Güstrow für Schlagzeilen. 63


Traditionell kommunistische Parteien bzw. Organisationen konnten auch im Berichtszeitraum keine funktionsfähigen Strukturen errichten. Lediglich trotzkistischen Gruppen ist es gelungen, insbesondere in Rostock, Fuß zu fassen. Die Mitgliederzahlen haben sich im Jahre 1993 wie folgt entwickelt: Linksextremistische Bestrebungen im zahlenmäßigen Überblick Bundesrepublik Deutschland Organisationen und 1992 1993 sonstige Zusammenschlüsse Marxisten-Leninisten usw. 22.500 22.600 (dogmatischer Linksextremismus) - Kernorganisationen - Nebenorganisationen Militante Autonome, sonstige 6.800 6.700 Sozialrevolutionäre und Anarchisten, terroristisches Umfeld Zahl der Mitglieder nach Abzug der 28.500 28.800 Mehrfachmitgliedschaften Nicht erfaßt sind Mitglieder linksextremistisch beeinflußter Organisationen, deren Zahl 1993 nach Abzug der Mehrfachmitgliedschaften bei 12.200 lag. Beispielhaft sei hier die "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten" (WN-BdA) genannt, die allein über 8.500 Mitglieder verfügt. (Die Mitgliederzahlen der einzelnen Organisationen/Gaippierungen können dem entsprechenden Textteil entnommen werden.) 64


Mecklenburg-Vorpommern Organisationen und 1992 1993 sonstige Zusammenschlüsse Marxisten-Leninisten usw. keine ca. 10 1} (dogmatischer Linksextremismus) Angabe - Kernorganisationen - Nebenorganisationen Militante Autonome, sonstige keine ca. 170 Sozialrevolutionäre und Anarchisten, Angabe terroristisches Umfeld Zahl der Mitglieder nach Abzug der Eine verMehrfachmitgliedschaften läßliche Gesamtzahl kann auch für 1993 nicht genannt werden. 1) Bislang konnte nur eine Zahl im Bereich des Trotzkismus ermittelt werden. 3.2 Linksextremistischer Terrorismus 3.2.1 Die "Rote Armee Fraktion" (RAF) Die RAF ist die älteste, gefährlichste und nach der Zahl ihrer Anhänger größte linksextremistische inländische Terrororganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Keimzelle ^PP war eine Gruppe, die sich ca. 1970 um die Journalistin Ulrike MEINHOF in Berlin gebildet hatte. Ihr gehörten Andreas BAADER, Gudrun ENSSLIN und Horst MAHLER an. Von Beginn an bekannte sich diese Gruppe zum MarxismusLeninismus und sah sich somit als Fraktion einer weltweiten revolutionären Bewegung. Im Vordergrund ihrer Strategie stand bzw. steht jedoch nicht die Entwicklung gesellschaftspolitischer Modelle, sondern der 65


"Primat der Praxis" in Form eines brutalen und aus dem Untergrund heraus geführten bewaffneten Kampfes, dem bereits zahlreiche Menschen (Politiker, Wirtschaftsführer, Justizund Polizeibeamte) zum Opfer gefallen sind. Veränderungen Gleichwohl paßt sich die RAF gerade in jüngster Zeit auf ideoin der RAF logischer Ebene den sich verändernden weltpolitischen Bedingungen an. Für die bereits 1992 begonnene Diskussion innerhalb der RAF und ihres Sympathisantenumfeldes über den Sinn militanter Aktionen in der jetzigen Zeit und über die weitere Vorgehensweise im Kampf um die "Revolution" ist der Vorfall in Bad Kleinen von zentraler Bedeutung. Anmerkung: Die spektakuläre Polizeiaktion am 27. Juni 1993 auf dem Bahnhof in Bad Kleinen, bei der ein Beamter der AntiTerror-Einheit Grenzschutzgruppe 9 durch den RAFAngehörigen Wolfgang GRAMS, der unmittelbar darauf Selbstmord beging, getötet und die RAF-Angehörige Birgit HOGEFELD festgenommen wurde, zeigte, daß auch Mecklenburg-Vorpommern von der RAF-Kommandoebene als Operationsgebiet genutzt wird. Hatte die RAF ihr "Stillhalteangebot" an den Staat im Hinblick auf "Tötungsaktionen" abhängig gemacht von dessen Bereitschaft, vom sogenannten "Ausmerzverhältnis gegen Revolutionäre" abzugehen, so ist die Festnahmeaktion sowie die sonstigen staatlichen Maßnahmen im Berichtszeitraum, z. B. neue Strafprozesse, gegen terroristische Gewalttäter aus der Sicht der RAF ein eindeutiger Beweis dafür, daß der Staat sein Verhalten gegenüber den "Revolutionären" nicht verändern, sondern sie "vernichten" will. Dagegen gelte es Widerstand zu leisten. Bereits der folgenschwere Anschlag eines RAF-Kommandos auf einen Gefängnisneubau am 27. März im hessischen Weiterstadt, der zwar ca. 170 Millionen DM Sachschaden verursachte, sich aber bewußt nicht gegen Personen richtete, war eine Warnung an den Staat, insbesondere in der Frage der Freilassung inhaftierter terroristischer Gewalttäter mehr Kompromißbereitschaft zu zeigen. Insoweit "waren im Berichtszeitraum gegenüber der Entspannung im Vorjahr weitere - auch gegen Personen gerichtete - 66 Anschläge der RAF zu befürchten. Sie blieben jedoch aus.


Trotz der für die RAF höchst unbefriedigenden Vorgehensweise des Staates scheint die Diskussion um den bewaffneten Kampf anzuhalten. Sie hat zwischenzeitlich zu einer sichtbaren Spaltung der RAF geführt. Der Riß geht sowohl durch das Sympathisantenspektrum als auch durch den Kreis der Inhaftierten, die sich nur noch zum Teil dem Kommandobereich verbunden fühlen. Offenkundig wurde der Bruch durch einen Brief des inhaftierten RAF-Mitgliedes Brigitte MOHNHAUPT. Sie erklärte den gleichzeitigen Bruch mit einem Teil der Inhaftierten und der Kommandoebene der RAF damit, daß diese sich in der "Gefangenenfrage" zu verhandlungsbereit gegenüber dem Staat zeigten. Die Beziehungen untereinander seien zerstört, es sei keine andere Entscheidung als die Trennung mehr möglich. Frau MOHNHAUPT spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem "Verrat" durch bestimmte Inhaftierte und die RAF-Kommandoebene. Offenbar wollen die Inhaftierten um MOHNHAUPT das RAFUmfeld und andere Kräfte der gewaltbereiten Linken zwingen, für ein Aufleben "wirklich revolutionärer" Ansätze Partei zu ergreifen und die RAF nach den herkömmlichen militanten Konzeptionen neu entbzw. weiterbestehen zu lassen. Insoweit muß im Rahmen der Klärungsprozesse innerhalb des "Kollektivs RAF", das offenbar zerbrochen ist, ein Entstehen neuer terroristischer Gruppen in der Tradition der RAF befürchtet werden. Bestimmte, im Bundesgebiet begangene Anschläge, die sich bisher allerdings nur gegen Sachen richteten, deuten bereits eine entsprechende Entwicklung an. 3.2.2 "kommando revolutionäre front" in Güstrow Ende November 1993 bekannte sich ein "kommando revolutionäre front" zu einem nächtlichen Schußwaffenanschlag auf das Amtsgericht in Güstrow. Wenn auch dieses "kommando", das bereits 1992 mit einem Anschlag auf eine Filiale der Deutschen Bank in Güstrow (ca. Anschläge 500.000 DM Sachschaden) in Erscheinung trat, nach hiesiger in Güstrow Einschätzung nicht zu den Gruppen zu zählen ist, die der RAFKonzeption folgen, so bezogen sich die Täter in ihrer TaterkläGl


rung auch auf die gegenwärtige Diskussion innerhalb der RAF. Der Anschlag sei, so betonen die Verfasser, aus "Solidarität mit der RAF und dem übrigen antiimperialistischen Widerstand (sie)" erfolgt. Angestrebt werde eine "neue Revolution". ,. , , . i . . Die Menschen würPS eLlrfari. tat int t aar rQt "nd dem übrigen den jedoch durch "gezielte desinformation und die ermordung von wie"/(r haben am zo" novöubs"4JS3 cks gertditigebaude m güstraty derstandskämpfem $ngeä.ri(fen und wellen h t e r w i l unsere soLidar'tt-iJfmit der mf w i e W o l f p a n p CRAMS und Mit des" ü b r i g e m tvie<ferai$ijnd i n d e r fotrd/ b ^ w i t f V n . . . & & gegen jeden wiederstand (sie) von links aufgehetzt". Im übrigen sei der i "bewaffnete kämpf zur Schwächung und erschütterung des Staates ein mittel zur Vorbereitung der revolution". Wahrscheinlich dieselbe Gaippe bekannte sich unter der Bezeichnung "Kommando 23. November" zu einem Anschlag im März 1993 auf die Mercedes-Vertretung in Güstrow, bei dem Scheiben eingeschlagen wurden. Die "Begründung" lautete wie folgt: "mercedes war's - was braucht's der worte mehr, wir haben am 19-03.1993 das mercedesgebäude in Güstrow angegriffen, unser ziel, die vollständige entglasung, haben wir leider nicht erreicht, grüß an edzard reuter! warnung an alle bullen und ihre helfershelfer die wachund Schließgesellschaften - kommt uns nicht noch einmal in die quere demnächst sind ein paar nazischweine dran". 3.2.3 "Revolutionäre Zellen" (RZ)/"Rote Zora" Die "Revolutionären Zellen", deren terroristische Aktivitäten 1973 begannen, sehen sich als "Sozialrevolutionäre". Mit ihren militanten Aktionen wollen sie an aktuelle, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Themen mit sozialem Bezug anknüpfen (Anknüpfungsstrategie). Ihre Taterklärungen waren daher im Gegensatz zu denen der RAF immer in einer verständlichen 68 Sprache gehalten. Die R2 hoffen, dadurch ein breites Protest-


potential zu ähnlichen Straftaten motivieren zu können. Als Aktionsform bevorzugen sie Brandund Sprengstoff anschlage. 1977 bildete sich eine Frauengruppe in der RZ, die unter dem Namen "Rote Zora" bevorzugt frauenspezifische Themen, z. B. die Ausbeutung der Frauen in der dritten Welt, aufgreift. Im Vordergrund der Anschlagsaktivitäten der RZ allgemein stand in der jüngsten Zeit jedoch die Ausländerund Asylpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Bundesweit sind die RZ 1993 wieder mit militanten Aktionen in Erscheinung getreten. Entsprechend ihrer "Anknüpfungsstrategie" griffen sie bei ihren Anschlägen die aktuelle Asylund Flüchtlingsproblematik auf. Angriffsziele waren jeweils Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes (BGS). So wurde in der Nacht zum 0310. 1993 in Frankfurt/Oder ein Sprengstoffanschlag auf ein Trafo-Häuschen des BGS verübt, das schwer beschädigt wurde. In etwa zum gleichen Zeitpunkt erfolgte im sächsischen Rotenburg ein Brandanschlag auf Fahrzeuge einer Grenzschutzeinrichtung. Beide Taten wurden in einer Taterklärung "Revolutionärer Zellen" mit der Änderung des Asylrechts in der Bundesrepublik begründet. Obwohl auch innerhalb der RZ aufgrund der weltpolitischen Veränderungen eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit des bewaffneten Kampfes eingesetzt hatte, zeigen diese neuerlichen Anschläge, daß eine grundsätzliche Abkehr von bewaffneten Aktionen zur Durchsetzung der eigenen "politischen" Ziele nicht zu erwarten ist. Auch 1993 konnten in Mecklenburg-Vorpommern keine Aktivitäten der RZ beobachtet werden. 3-3 Militante Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre 3-3.1 Militante Autonome Wie im Vorjahresbericht dargestellt, verfügen die Autonomen über keine geschlossene Ideologie. Sie vertreten gleichermaßen anarchistische, Sozialrevolutionäre, antikapitalistische, antifaschistische und antiimperialistische Thesen. Einig sind 69


Haß gegen Staat sich die Autonomen in ihrem Haß gegen Staat und Gesellund Gesellschaft schaft. Eigene Strukturen lehnen sie weitgehend ab, obwohl gerade auch im Berichtszeitraum bundesweit Bemühungen erkennbar waren, insbesondere beim "antifaschistischen Kampf", gezielter und damit auch organisierter zu agieren. Bundesweit wird die Zahl der Auto- ß IT nomen auf mehr als 5.000 geschätzt. Der Autonomenszene in MecklenburgVorpommern werden etwa 170 Personen zugeordnet. Die bereits 1992 erkennbaren "autonomen" Strukturen haben sich im Berichtszeitraum in einigen Städten gefestigt, wobei Rostock aufgrund der dort im verstärkten m Maße vorhandenen "Rechts-Links-Konfrontation" den Schwerpunkt linksextremistischer, das heißt autonomer, Gewalt bildet. Wesentliche Aktivitäten entfalteten die Autonomen im Lande auf folgenden Aktionsfeldern: * "Antifaschismus", * "Kampf gegen Umstrukturierung", * "Antiimperialismus". Aktionsfelder Aktionsfeld Antifaschismus Bundesweit wie auch in Mecklenburg-Vorpommern stand der Kampf gegen den "Faschismus" wieder im Vordergrund militanter autonomer Aktivitäten. Dabei kam es schwerpunktmäßig in Rostock, Güstrow und Parchim zu Angriffen auf 70 echte oder vermeintliche Rechtsextremisten.


Über die direkte Konfrontation mit dem "politischen Gegner" hinaus, richten sich antifaschistische Angriffe der Autonomen im bundesweiten Rahmen auch gegen staatliche Einrichtungen, denn für die Autonomen ist die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland entweder Vorstufe zu einem faschistischen Staat oder sogar schon dessen Ausformung. Dahinter steht die marxistisch-leninistische Faschismustheorie, nach der der Faschismus die "offene terroristische Diktatur der am meisten reaktionären, chauvinistischen und imperialistischen Elemente des Finanzkapitals" ist.3 In Mecklenburg-Vorpommern ist es im Berichtszeitraum neben einer Reihe von gravierenden Gewalttaten zwischen Linksund Rechtsextremisten im August zu einem Brandanschlag auf ein von "Rechten" bewohntes Haus in Wolgast gekommen. Die Täter hatten den Anschlag mit einem Anruf bei der Feuerwehr angekündigt. Das besagte Haus sei ein "Faschistennest". In der betroffenen Wohnung wurde nach den Löscharbeiten tatsächlich rechtsextremistisches Schriftgut sichergestellt. Aktionsfeld "Kampf gegen Umstrukturierung" Im Rahmen ihres Kampfes gegen die "Umstrukturierung" führten Autonome Aktionen gegen die Bewerbung Rostocks für die olympischen Segelwettbewerbe im Jahre 2000 durch. In Rostock, Greifswald und Parchim kam es zu Hausbesetzungen. Unter "Umstrukturierung" verstehen Autonome die Modernisierung, Sanierung oder Umgestaltung städtischer Wohnviertel zum Nachteil "unterprivilegierter Bevölkerungsschichten", zu denen sie sich selbst auch zählen. So führten Rostocker Autonome unter der Bezeichnung "einige Rostocker Bürgerinnen" Schmieraktionen und sonstige Sachbeschädigungen an Häuserfronten in Rostock durch. Unmittelbarer Anlaß war der Anfang Februar 1993 in der Stadthalle stattfindende Olympiaball. In einem Selbstbezichtigungsschreiben aus der Autonomenszene wurde wie folgt argumentiert: "Wir werden nicht widerstandslos hinnehmen, daß Rostock ein Ort für Yuppies, Bonzen, Spekulanten und andere Schweine wird. Wir werden es zu verhindern wissen, das Deutschland wieder einmal eine * Diese Definition wurde auf dem VII. Kongreß der Kommunistischen Internationalen im Jahre 1935 formuliert und hat im linksextremistischen Spektrum bis heute Gültigkeit.


Olympiade zur Selbstdarstellung und Verherrlichung ausnutzen wird. Gegen ein Olympia der Bonzen und Spitzensportlerinnen weder in Rostock, Berlin noch anderswo Volxport statt Olympia". Die Aktionen der Rostocker Szene hatten eine überörtliche Resonanz. So berichtete das wichtige autonome Szeneblatt "Interim" über diese "Aktion gegen Olympia in Rostock und anderswo!" Darüber hinaus bekannten sich "Rostockerlnnen gegen Olympia - HIER und ÜBERALL" in der Schrift "Interim" auch zu einer am 18. April 1993 durchgeführten Protestaktion in einem Tagungshotel der Prüfungskommission des Internationalen Olympischen Komitees in Rostock Warnemünde. Im Rahmen dieser Aktion kam es zu zwölf Festnahmen. Aktionsfeld "Antiimperialismus" Wiederum ausgehend von der marxistisch-leninistischen Ideologie sehen auch die anarchistisch orientierten Autonomen im "Imperialismus" eine Bedrohung der Menschheit. Linksextremisten verstehen unter "Imperialismus" das letzte Stadium der kapitalistischen Entwicklung, das gekennzeichnet ist durch eine fortschreitende Monopolisierung der Wirtschaft, einen damit verbundenen weltweiten kapitalistischen Konkurrenzund Machtkampf und in jüngerer Zeit einer zunehmenden Vereinnahmung des Staates durch die "Monopolkapitalisten". Der durch den Konkurrenzkampf ausgelöste krisenhafte Prozeß sei Ursache des Elends auf dieser Welt und führe zwangsläufig in den Untergang. Hiergegen müsse weltweit gekämpft werden. Dieser ideologischen Maxime folgend, verüben Autonome immer wieder Gewalttaten mit "antiimperialistischer" Zielsetzung. So nahmen auch Autonome an einer Ende Mai im Hafen von Peenemünde durchgeführten Protestaktion gegen den geplanten Export von ehemaligen DDR-Kriegsschiffen nach Indonesien teil. Diese könnten dort auch gegen "antiimperialistische Kräfte" eingesetzt werden. Im Verlauf der Demonstration besetzten mehrere Demonstranten die Schiffe und verursachten Schäden in Höhe von ca. 500.000 DM. Am 26. Juni 1993 demolierten Unbekannte mehrere Fahrzeu72 ge einer Mercedes-Ausstellung in Rostock. Der Daimler-Benz-


Konzern gilt in der Szene als typischer Vertreter des "Monopolkapitals". Einige Autos wurden durch Brandsätze zerstört. Hier entstand ebenfalls ein Sachschaden von ca. 500.000 Mark. Die Täter konnten im Berichtszeitraum nicht ermittelt werden. Eine Befürwortung dieses Anschlages im Berliner autonomen Informationsblatt "Interim" läßt allerdings vermuten, daß es sich hier um eine "Aktion mit autonomen Hintergrund" gehandelt hat. 3.3.2 Sonstige Anarchisten Einschlägige Aktivitäten sonstiger Anarchisten, die im Unterschied zu den Autonomen traditionellen Denkrichtungen der Ideologie von der Herrschaftslosigkeit folgen (solidarischer Anarchismus, Anarchosyndikalismus, kommunistischer Anarchismus), konnten in Mecklenburg-Vorpommern im Berichtszeitraum nicht beobachtet werden. 3.4 Dogmatischer Linksextremismus "Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) Gründung: 1982 Sitz: Essen Teil-/NebenJugendorganisationen organisationen: "Rebell" u n d "Rotfüchse" Frauenverband Courage Mitglieder bundesweit: ca. 2000 in MecklenburgVorpommern: Publikationen: "Rote Fahne" "Lernen u n d Kämpfen", "Rebell"


Die MLPD ging 1982 aus dem "Kommunistischen Arbeiterbund Deutschlands" (KABD) hervor und entstammt der sogenannten dogmatischen "Neuen Linken", das heißt, dem nicht auf das ehemalige Machtzentrum des Kommunismus in Moskau ausgerichteten Marxismus-Leninismus. Die MLPD hat bundesweit mehr als 2.000 Mitglieder und damit seit 1992 (1.500) einen erheblichen Mitgliederzuwachs. Die MLPD bekennt sich zu den Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Tse Tung. Die MLPD verfügt in Mecklenburg-VorpomFerienheim mern über ein größeres Ferienheim am Plauer See, daß für am Plauer See vielfältige Veranstaltungen, u. a. Ferienlager der 1985 gegründeten Kinderorganisation der MLPD, "Rotfüchse", genutzt wird. Auch die MLPD-Jugendorganisation "Rebell" führt Veranstaltungen in dem Objekt durch. Insoweit hat die MLPD einen wesentlichen Teil ihrer Bildungsarbeit nach Mecklenburg-Vorpommern verlegt. Darüber hinaus zeigt der Kauf des Objekts, daß die Partei über ein erhebliches Vermögen verfügt. 3.4.2 Trotzkisten TROTZKI, eigentlich Leo Davidowitsch BRONSTEIN (1879-1940), war einer der maßgeblichen Akteure in der russischen Oktoberrevolution von 1917 und zeitweilig einer ihrer populärsten Führer. Ihn zeichneten besondere organisatorische und mili74 tärische Fähigkeiten aus.


In den Auseinandersetzungen um die Nachfolge Lenins, wurde er jedoch von Stalin verdrängt, der sich innerhalb der bolschewistischen Partei die größere Hausmacht geschaffen hatte. TROTZKIS Einfluß schwand zusehends, schließlich wurde er zum Verbannten. Auf STALINS Geheiß wurde er 1940 in Mexiko ermordet. Ein gedungener Mörder erschlug ihn mit einem Eispickel in seinem Haus. Seine Vorstellungen von der revolutionären Umsetzung des Marxismus-Leninismus lebten jedoch fort und waren immer ein Reizthema für moskautreue Kommunisten. TROTZKIS Ideen richteten sich insbesondere gegen STALINS Theorie von der Entwicklung des Sozialismus in einem Land. Er glaubte an eine sozialistische "Weltpartei" als Träger eines sozialistische konsequenten "Internationalismus". Darüber hinaus und "Weltpartei" damit verbunden entwickelte er die Theorie der "permanenten Revolution". Sie enthält zwei wesentliche Gedanken: * Im Gegensatz zu den meisten europäischen Marxisten seiner Zeit war TROTZKI davon überzeugt, daß die sozialistische Revolution nicht in hochentwickelten Industriestaaten des Westens beginnt, sondern in Rußland. Träger dieser russischen Revolution ist das Proletariat, was sich nach einem erfolgreichen Umsturz seines Erfolges nicht sicher sein darf, sondern die neue Ordnung weiter verteidigen muß. * Um die sozialistische oder proletarische Revolution in Rußland vor Rückschlägen zu sichern, ist eine permanente Fortführung der Revolution erforderlich und auf die kapitalistischen Staaten in Westeuropa und Nordamerika auszudehnen. Darüber hinaus beinhaltet der Trotzkismus den Gedanken der "Arbeiterdemokratie". Er läßt - im Gegensatz zu anderen marxistisch-leninistischen Parteien - Fraktionen bzw. eine Opposition innerhalb trotzkistischer Organisationen zu. Im gesamtgesellschaftlichen Rahmen soll die Strategie der "Arbei"Arbeiterterdemokratie" den politischen Einfluß der Arbeiter gegendemokratie" über den Herrschenden sichern. Hierzu gehörte auch der Kampf gegen die Erstarrung des "real existierenden Sozialismus", so daß der Trotzkismus in den Staaten des ehemaligen Ostblocks heftig bekämpft wurde. 75


Im Bereich der politischen Taktik streben Trotzkisten immer wieder Bündnisse mit anderen, die "Arbeiterklasse" vertretenden, Organisationen, wie z. B. Gewerkschaften oder sozialistische bzw. sozialdemokratische Parteien an (Strategie der Arbeitereinheitsfront). Da diese sich aber gegen jede Einflußnahme von MarxistenLeninisten oder auch Trotzkisten zur Wehr gesetzt haben und auch noch setzen, sind die Trotzkisten seit den fünfziger Jahren zur Taktik des "Entrismus" übergegangen. Das bedeutet, daß Trotzkisten innerhalb dieser "Arbeiterorganisation" nicht mehr offen für ihre Ziele eintreten, sondern diese langsam unterwandern. Auf diese Weise konnten sie z. B. in England innerhalb der Gewerkschaften einen zum Teil erheblichen Einfluß gewinnen. Eine wichtige Rolle spielt der Trotzkismus auch innerhalb der Linken in Frankreich. Die Mehrzahl der Anhänger des Trotzkismus ist in der 1938 gegründeten IV. Internationalen (Vereinigtes Sekretariat) organisiert. Darüber hinaus gibt es zumindest drei weitere, untereinander konkurrierende, internationale trotzkistische Vereinigungen und weitere Gruppierungen, die nur regional begrenzt auftreten. Nach dem weitgehenden Scheitern marxistisch-leninistischer Ideen mit stalinistischer Prägung, scheint der Trotzkismus ideologisch insgesamt wieder an Einfluß zu gewinnen. Trotzkistische Gruppen hatten bundesweit auch 1993 Zulauf. "Soziallstische Arbeitergruppe" (SAG) Gründung: Sitz: Hannover Teil/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: 200 i n MecklenburgVorpommern: ca. 10 Publikationen: "Klassenkampf


Die SAG zählt zur deutschen Sektion der internationalen trotzkistischen Strömung "Internationale Sozialisten". Sie strebt entsprechend der trotzkistischen Ideologie den Aufbau einer revolutionären kommunistischen Partei über die Betriebs und Gewerkschaftsarbeit an. Sozialistische Arbeitergruppe Die SAG trat im Berichtszeitraum erstmals in MecklenburgVorpommern auf. Während es ihr im Raum Rostock gelang, eine Gruppe mit ca. 10 Mitgliedern aufzubauen, hatten derartige Bemühungen in Neubrandenburg keinen Erfolg. In Rostock führte die SAG 1993 mehrere Veranstaltungen durch. 3-4.2.2 "Voran zur sozialistischen Demokratie" (VORAN)/Jugend gegen Rassismus in Europa" (JRE) Gründung: 1973 Sitz: Köln Teil/Nebenorganisationen: Mitglieder bundesweit: 300 in MecklenburgVorpommern: Publikationen: VORAN, Marxistische Hefte Die seit 1973 bestehende trotzkistische Gmppe "VORAN zur Sozialistischen Demokratie" (VORAN) hat ca. 300 Mitglieder. Sie folgt der bereits beschriebenen Strategie des Entrismus und bemüht sich, auf die Gewerkschaften und die SPD (bzw. auf deren Jugendverband Jungsozialisten") Einfluß zu neh77


men, wo sie "eine kämpferische, marxistische Führung'"* aufbauen will. Im Herbst 1992 wurde ein "Unterstützer" (sprich Mitglied) der VORAN zum Vorsitzenden des Juso-Unterbezirks Rostock gewählt. Dazu schrieb die Septemberausgabe der VORAN: "Nach Stuttgart, Kassel, Bremerhaven und Aachen wird nun auch der Juso-Unterbezirk Rostock von Marxisten geführt. Für den neuen Vorstand ist Marxismus kein ideologisches Korsett, sondern Anleitung zum Handeln". Zur gleichen Zeit bemühte sich die VORAN-Gruppe um den Aufbau der internationalen Jugend gegen Rassismus in Europa" (JRE), die im November 1992 bundesweit gegründet wurde. Die JRE, deren deutsche Sektion über ca. 1.000 Mitglieder in 20 Städten verfügen soll, ist eine typische trotzkistiEinstiegüber sehe Tarnorganisation. Über ein nachvollziehbares Interesse Interesse an am "Antifaschismus" geraten Jugendliche - teilweise ohne es Antifaschismus z u wissen und oft auch ohne es später zu bemerken - an die VORAN-Gruppierung. Leitende Positionen dürften in der JRE wohl hauptsächlich von den konspirativ vorgehenden Trotzkisten aus der VORAN-Gruppe wahrgenommen werden, die den Verband in ihrem Sinne lenken. Die Ortsgruppe Rostock der JRE wurde bereits im September 1992 gegründet. Im Berichtszeitraum konzentrierte sie ihre Arbeit entsprechend ihrer Zielsetzung hauptsächlich im Bereich "Antifaschismus". Dazu veranstaltete sie u. a. zwei Demonstrationen. 3.5 Sonstige Die im Berichtszeitraum sporadisch erkennbaren Bemühungen anderer linksextremistischer Gruppierungen, wie z. B. der "Deutschen Kommunistischen Partei" (DKP) oder der VORAN Nr. 74 vom Februar/März 1985


nur auf die neuen Bundesländer beschränkten "Kommunistischen Partei Deutschlands" (KPD) blieben ohne sichtbare Resonanz. 3.6 Linksextremismus und Gewalt Bundesweit wurden für 1993 mit Stand von Mitte Januar 1994 1.062 (1992: 980) Gewalttaten mit erwiesenem oder zu vermutendem linksextremistischem Hintergrund erfaßt, darunter ein Tötungsdelikt, drei Schußwaffenanschläge, fünfzehn Sprengstoffanschläge, 134 Brandanschläge und über 160 Aktionen mit Körperverletzungen. Insgesamt 324 (1992: 390) militante Aktionen richteten sich gegen Rechtsextremisten oder vermeintliche Rechtsextremisten. Die Masse dieser Gewalttaten wurde auch im Berichtszeitraum von militanten Autonomen begangen. 79


Linksextremistische Gewalttaten (bundesweit) insgesamt davon "gegen Rechts" 1992 1993 In Mecklenburg-Vorpommern wurden 1993 28 Gewaltaktionen registriert, die von Linksextremisten durchgeführt wurden. Einzelheiten können der nachfolgenden Statistik entnommen werden: Linksextremistische Gewalttaten in M-V (Verteilung auf "Angriffsziele") 21 % 61 % gegen Rechte gegen gegen (17 Taten) Umstrukturierung Imperialismus (6 Taten) (5 Taten) 80


Im Vergleich zum Jahr 1992, in dem nur neun entsprechende HauptTaten registriert wurden, ist also für 1993 eine erhebliche Steiaktionsfeld: gerung der Gewalt erkennbar. Hauptaktionsfeld war der "Antifaschismus"Antifaschismuskampf". kampf' Auch in Mecklenburg-Vorpommern war für die Masse aller Taten die militante Autonomenszene verantwortlich, wobei die Schwerpunkte linksextremistischer Gewalt im Lande in Rostock und Güstrow liegen. 4. Ausländerextremismus Nach Verfassungsschutzschätzungen waren Ende 1993 in Deutschland insgesamt ca. 38.950 über 16 Jahre alte ausländische Extremisten zu verzeichnen. Im Vorjahr waren es noch 39-800. Bei einer Gesamtzahl von über sechs Millionen in der Bundesrepublik lebender Ausländer ist das nur ein kleiner Bruchteil. Bundesweit wurden 66 schwere Gewaltakte verzeichnet, was einen Anstieg um 13 Taten gegenüber 1992 bedeutet. Nach wie vor besteht im Hinblick auf die ausländische Wohnbevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu den alten Bundesländern ein erheblicher Unterschied. Im Jahr 1993 hielten sich in unserem Bundesland lediglich etwa 7000 Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung und ständigem Wohnsitz auf. Dazu kamen noch ca. 3000 Asylbewerber, die das Land aufgrund einer festgelegten Quote aufzunehmen hatte. Von diesem Personenkreis sind 1993 in Mecklenburg-Vorpommern keine beachtlichen extremistischen Bestrebungen ausgegangen. 81


"Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) - "Arbeiterpartei Kurdistans" Gründung: 27. November 1978 in der Türkei (Inder Bundesrepublik 1993 v e r b o t e n ) Sitz: Damaskus/Syrien Teil-/Neben"Kurdistand Komitee organisationen: e. V.", Köln, 1993 verboten; "Föderation d e r patriotischen Arbeiter- u n d Kulturvereinigungen aus Kurdistan In d e r Bundesrepublik Deutschland e. V.", Bonn (FEYKAKudistan), 1993 verboten; "Verein patriotischer Künstler Kurdistans in d e r Bundesrepublik Deutschland e. V." (HUNERKOM) Verbände für diverse Personengruppen (z. B. Jugend, Intellektuelle) aus Kurdistand sogenannte Y-Gruppen) Mitglieder bundesweit: 6.900 (geschätzt) in MecklenburgVorpommern: u n t e r 10 (geschätzt) Publikationen: JBerxwedan" (Widerstand) ,Jina Serbilind" ("Die stolze Frau") "Kurdistan Report" "Rewsen" ("Helligkeit") "Ronahi" ("licht") "Serxwerbun" ("Unabhängigkeit")


Am 26. November 1993 wurden die PKK, sowie die ihr orgaVerbot PKK nisatorisch zuzurechnenden Organisationen "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK), "Föderation der patriotischen Arbeiterund Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V." (FEYKA-Kurdistan) einschließlich 29 Teilorganisationen, BERXWEDAN-VerlagsGmbH, "Kurdistan - Haber Ajansi - News Agency" (Kurd-Ha) und "Kurdistan-Komitee e.V.", vom Bundesminister des Innern verboten. Dem Verbot vorausgegangen waren gewalttätige Ausschreitungen von PKK-Anhängern in der Bundesrepublik und im benachbarten Ausland am 24725. Juni 1993 und am 04. November 1993Bei den Aktionen im Juni kam es u. a. zur Besetzung des türkischen Generalkonsulates in München und zur Tötung eines Kurden im Bereich der türkischen Botschaft in der Schweiz. Die Aktionen im November fanden ihren Höhepunkt in einem Brandanschlag auf ein türkisches Wohnund Geschäftshaus in Wiesbaden, bei dem eine Person ums Leben kam. Nach dem Verbot der Organisationen durch den BMI kam es zu Protestaktionen von kurdischer Seite. Dabei wurden u. a. die Räumlichkeiten der verbotenen Vereine besetzt und Hungerstreiks durchgeführt. In Mecklenburg-Vorpommern wurden keine Aktionen verzeichnet. 83


Devrimci Sol (DS) - "Revolutionäre Linke" Gründung: 1987 in d e r Türkei Sitz: Istanbul (Deutschlandzentrale: Köln) Teil/NebenAnhänger d e r 1983 organisationen: verbotenen DS sin konspirativ u n t e r verschiedenen Bezeichnungen i n der Bundesrepublik aktiv, u. a. bis 1991 in d e r . . . "Avrapa 'Da Dev Gene" (Revolutionäre J u g e n d i n Europa" Mitglieder bundesweit: 490 (geschätzt) in MecklenburgVorpommern: v e r m ü . keine Publikationen: "Devrimci Sol - Haber Bülteni" (JVachrichtenbulfetln" Die bereits 1983 vom Bundesminister des Innern verbotene türkische revolutionär-marxistische "Devrimci Sol" (Dev Sol) ist in zwei verfeindete Flügel zerbrochen. Erste Tendenzen hierzu waren bereits 1992 feststellbar gewesen. Eine Fraktion unterstützt den bisherigen Leiter der Organisation, Dursun KARATAS. Die andere Gruppe beruft sich auf den früheren zweiten Mann der Dev Sol, Bedri YAGAN, der am 06. März 1993 bei einer Aktion der türkischen Polizei ums Leben kam. Als Folge der Spaltung kam es im Bundesgebiet zu gewaltsamen Aktionen zwischen Anhängern beider Flügel, die in der Tötung des 26jährigen Türken Ercan SAKAR am Ol. Mai 1993 in Berlin gipfelte. Mecklenburg-Vorpommern war durch die Auseinanderset84 Zungen innerhalb der Devrimci Sol nicht betroffen.


"Iranische Moslemische StudentenVereinigung e. V." (IMSV) Gründung: "Nationaler Widerstandsrat", S o m m e r 1981 in Frankreich Sitz: Köln TeU/NebenMutterorganisation: organisationen: "Organisation der Volksmodjahedin" (PMOI) Mitglieder bundesweit: 800 (geschätzt) in MecklenburgVorpommern: 10 (geschätzt) Publikationen: "Najmu'e Khabari az Iran" ("Nachrichtenspiegel aus d e m Iran"); "Freiheit für Iran"; "Nahriyeh'e Ettehadlyeh'e Andomanha'ye Daneshj iyan'e Moshalman'e Kharej'e Keshwar" ("Veröffentlichung der Union d e r Moslemi- s c h e n Studentenvereinigung i m Ausland") Den iranischen oppositionellen Volksmodjahedin dient die Bundesrepublik Deutschland u. a. zur Gewinnung von Geldmitteln, die sie für ihre vom Irak aus operierende "Nationale Befreiungsarmee" (NLA) benötigt. Neben den Geldsammlungen in den eigenen Reihen spielt auch die Beschaffung von Finanzmitteln durch öffentliche Spendensammlungen eine Rolle. Derartige Sammlungen sind auch schon in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. 85


4.4 Annäherung PLO -- Israel Die Weltöffentlichkeit wurde 1993 durch das Bekanntwerden von Verhandlungen zwischen dem Staate Israel und der "Palestine Liberation Organization" (PLO) überrascht. Eine Annäherung dieser beiden Kontrahenten im Nahen Osten ließ die Hoffnung aufkeimen, daß es zur Lösung verschiedener Konflikte in der Region kommen könnte. Der Friedensprozeß wird jedoch begleitet von Attacken der Hardliner auf beiden Seiten. Auf israelischer Seite sind es besonders die Siedler der besetzten Gebiete und orthodoxjüdische Organisationen, auf palästinensischer Seite Gruppen wie die islamisch-extremistische "Harakat Al-Muqawama AlIslami" (HAMAS)5 oder die PLO-inteme Opposition "Demokratische Front für die Befreiung Palästinas" (DFLP) und "Volksfront für die Befreiung Palästinas" (PFLP), die die Verhandlungspartner direkt oder indirekt bedrängen, der Gegenseite keine Zugeständnisse zu machen. Für die Sicherheitslage in Deutschland ist von Bedeutung, wie die auch in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Palästinenser bzw. Araber auf die Entwicklungen im Nahen Osten reagieren. Es konnten bisher im Lande keine öffentlichen Reaktionen - wie z. B. Demonstrationen für oder gegen den Friedensprozeß festgestellt werden. 3 dt.: "Islamische Widerstandsbewegung"


II. Spionageabwehr u n d Aufklärung früherer sowie fortwirkender u n b e k a n n t e r Strukturen der Aufklärungs- u n d Abwehrdienste der ehemaligen DDR sowie Mitwirkungsaufgaben im Geheimschutz 1. Allgemeine Lage Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts sind die Ausspähungsaktivitäten fremder Nachrichtendienste gegen Deutschland keineswegs beendet. Unabhängig von aktuellen Spannungssituationen ist es von je her ein Anliegen konkurrierender Staaten gewesen, umfassende Informationen zu gewinnen, um die eigene Position zu stärken. Die Gewinnung vertraulicher Erkenntnisse zum Schaden der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, ist das vordringlichste Ziel der Spionageabwehr. Um die Vorteile speziell regionaler Informationsmöglichkeiten mit den umfassenden sachund gebietsübergreifenden Erkenntnissen zu maximieren, arbeiten die Verfassungsschutzbehörden der Länder eng mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammen. Hierdurch wird nicht nur die Klärung einzelner Spionagefälle erleichtert, sondern auch dadurch eine präventive Wirkung erzielt, daß allein die überlappende Präsenz der Abwehrdienste der ungehinderten Spionage entgegenwirkt. Dies zumindest ist ein Beitrag, unkontrollierte Aktivitäten fremder Nachrichtendienste einzudämmen. Die tiefgreifenden weltpolitischen Veränderungen haben die klassischen Angriffsziele der Spionage nicht beseitigt; es sind jedoch weitere Aktivitäten hinzugekommen: Die in den sogenannten Krisenländern des Islamischen Gürtels (Irak, Iran, Libyen, Syrien, aber auch Pakistan und Nordkorea) zu beobachtenden Hegemoniebestrebungen bedingen das Verlangen, durch modernste Technologie, insbesondere auf dem A/B/C-Sektor der Massenvernichtungssysteme, ein Übergewicht zu gewinnen.


Da sowohl das "Know-how" als auch die nötigen Materialien und technischen Voraussetzungen durchweg von den Besitzerstaaten zurückgehalten werden, ist ihre Beschaffung nur illegal möglich. Es ist daher eine der vordringlichsten Aufgaben, die verdeckte Lieferung hierzu benötigter Technologien, Materialien und Kenntnisse zu verhindern. Auch nach Auflösung des MfS/AfNS müssen die Aktivitäten der ehemaligen DDR-Nachrichtendienste noch aufgearbeitet werden. Nach wie vor tauchen Spuren und Hinweise auf Agenten der früheren DDR-Aufklärungsdienste auf. Die Verfolgung dieser Spuren und die Enttarnung der Agenten gehörten auch 1993 zu einem wesentlichen Aufgabengebiet der Spionageabwehr. 2. Nachrichtendienste der ehemaligen DDR Das tatsächliche Ausmaß der vom MfS insbesondere gegen die Alt-Bundesrepublik Deutschland geführten Spionage ist 1993 sichtbar geworden, als es der Spionageabwehr gelang, annähernd das gesamte Agentennetz der Hauptverwaltung Aufklärung aufzurollen. Auf diese Weise konnten weit über Tausend hochkarätige Spione enttarnt werden. Damit erfolgte nicht nur ein Stück Vergangenheitsbewältigung, vielmehr bewirkt die Neutralisierung auch einen gewissen Schutz vor der Reaktivierung der Agenten durch östliche Aufklärungsdienste. Es ist nämlich anhand einer Vielzahl konkreter Fälle nachweisbar, daß MfS-Offiziere - seien es Führungsoffiziere oder solche, die mit der Verwaltung des IMBestandes betraut waren - ihren Kollegen vom KGB aus freundschaftlicher Verbundenheit ihre IM zum weiteren Einsatz übergeben haben. So verfügen die KGB-Nachfolgedienste über umfangreiches Basismaterial zur Erneuerung nachrichtendienstlicher Strukturen.


Unabhängig davon tragen viele ehemalige MfS-Offiziere eigenes Wissen zu nachrichtendienstlichen Verbindungen mit sich, das sie wegen der häufig fortbestehenden Verbindungen zu ihren früheren Kollegen aus der ehemaligen Sowjetunion unschwer an diese weitergeben können. Die hohe Zahl der von den Aufklärungsoder auch von den Abwehrsektionen des MfS allein im Operationsgebiet "Bundesrepublik - alt" plazierten Agenten läßt die Intensität und Perfektion der Aufklärungsaktivitäten, aber auch die hohe personelle Qualifikation der MfS-Aufklärung erahnen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Hauptabteilung Aufklärung und die anderen Hauptabteilungen, sondern auch auf die Bezirksverwaltungen (BV) des MfS. Hilfreich war das weitgehende Fehlen rechtlicher Schranken und die sehr großzügige Ausstattung mit materiellen und personellen Mitteln. 2.1 Die Bezirksverwaltung Rostock -- ein Beispiel - Bezirksverwaltung (BV) Rostock


Am 31. 12. 1988 hatte die BV Rostock neben ihren ca. 3-600 hauptamtlichen Mitarbeitern insgesamt 6.295 inoffizielle Mitarbeiter, ohne die (Inoffizielle Mitarbeiter der Kriminalpolizei, die bei der BV registriert waren) ohne die (Inoffizielle Mitarbeiter als Spender einer DA=Deckadresse, DT = Decktelefons und Sicherheit) ohne die 1.014 G" (Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit). Zu diesem Zeitpunkt wurden OV = operative Vorgänge bearbeitet und 335 OPK = Vorgänge der operativen Personenkontrolle geführt. Von den ersterwähnten 6.295 IM waren 5.477 IMS (Inoffizielle Mitarbeiter zur politisch-operativen Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereiches) 158 IMB (Inoffizielle Mitarbeiter mit Feindverbindung) 394 IME (Inoffizielle Mitarbeiter für einen besonderen Einsatz)


266 FIM (Führungs-IM = hauptund ehrenamtliche inoffizielle Mitarbeiter zur Führung anderer IM und gesellschaftlichen Mitarbeiter). Von diesen IM waren zugegangen 593 durch Werbung und Wiederaufnahme. Abgegangen waren 650 durch Archivierung 92 nach einer Laufzeit von 2 Jahren 19 wegen Dekonspiration 74 wegen Unehrlichkeit/Unzuverlässigkeit 7 wegen feindlicher oder krimineller Handlungen // wegen Übersiedlung/ungesetzlichen Verlassens der DDR 132 wegen Ablehnung oder Interessenlosigkeit. 3. Fortwirkende MfS-Strukturen Bedingt durch die im allgemeinen nachteilige soziale Situation der ehemaligen MfS-Angehörigen besteht ein Trend zur Bildung neuer und zum Beitritt zu bereits bestehenden Interessengemeinschaften. Insbesondere die "Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR" (ISOR) verfolgt konsequent die sozialen Belange ihrer Mitglieder, auch auf dem Rechtsweg, und hat deshalb wiederholt zur Klärung der umstrittenen Rentenund Versorgungsfragen beigetragen. Als weitere erwähnenswerte Gruppierung, in der sich überwiegend ehemalige MfS-Angehörige zusammengeschlossen haben, fungiert das "Insider-Komitee zur Aufarbeitung der Geschichte des MfS" (Insiderkomitee).


Das Komitee unterhält verschiedene Territoriale Arbeitsgruppen (TAG), die sich in die politische Diskussion einklinken. Hier werden gelegentliche Äußerungen laut, die offenbar den Eindruck erwecken sollen, daß gegen die ehemaligen MfS-Angehörigen nicht nur eine soziale Benachteiligung, sondern auch eine gnadenlose strafrechtliche Hetzjagd betrieben werde. Der letzteren Behauptung ist jedoch entgegenzutreten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die Rechtmäßigkeit der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung entschieden, wonach sich Mitarbeiter der Aufklärungsabteilungen des MfS wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit strafbar gemacht haben, doch kann in der täglichen Gerichtspraxis, soweit nicht die oberste Führung betroffen ist, ein eher restriktives Entscheidungsverhalten konstatiert werden, das der besonderen Situation der MfS-Aufklärungsoffiziere in der ehemaligen DDR Rechnung trägt. 4. Nachrichtendienste der russischen Föderation - Der Übersicht dienen die am Ende dieses Abschnitts folgenden Schaubilder. - 4.1 Sicherheitsministerium der Russischen Föderation (MBR) Die innenpolitischen Turbulenzen in Rußland haben auch die Auflösung Geheimdienste tangiert. Besonders spektakulär ist dabei die des MBR Auflösung des bis dahin mächtigen MBR. Durch Erlaß vom 21. 12. 1993 löste Präsident Jelzin das mit großer Machtfülle ausgestattete Sicherheitsministerium MBR auf. Zur Begründung ließ er anführen, das Ministerium sei als Nachfolgeeinrichtung des KGB nicht reformierbar. Möglicherweise fühlte sich Jelzin jedoch im Zusammenhang mit der Herbstrevolte von dieser Einrichtung entweder wegen mangelnder Kompetenz oder wegen böser Absicht nicht ausreichend informiert. Noch im Dezember 1993 ließ Jelzin Pläne für eine Nachfolgeeinrichtung des MBR entwickeln, die im Januar 1994 zur 92 Gründung des


4.2 Föderalen Dienstes der Spionageabwehr/ Federalnoja Sluschba Kontrraswedki (FSK) führten. Dieser Dienst, der auch Aufgaben der Terrorismusbekämpfung, der Bekämpfung der Wirtschaftsund organisierten Kriminalität wahrnehmen soll, wird eine Personalstärke von etwa 75.000 Mitarbeitern haben. Entscheidend für die hiesigen Abwehrbehörden jedoch ist, daß auch der FSK, wie seine Vorgänger MBR und 3- Hauptverwaltung KGB sich wahrscheinlich nicht auf AbwehraufgaFührung von ben im Inland beschränken, sondern auch Agenten im AusAgenten land führen wird. 4.3 Ziviler und militärischer Auslandsaufklärungsdienst der russischen Föderation SWR und GRU Der eigentlich zivile Auslandsaufklärungsdienst, SWR, dürfte von den innenpolitischen JVIachtkämpfen weniger berührt worden sein. Unangetastet, nicht reduziert und deswegen stärker denn je steht der militärische Aufklärungsdienst GRU da. Er beschränkt sich nicht auf Militärspionage, sondern weitet seine Aufklärungsaktivitäten auch auf Gebiete der Wirtschaft und Technologie aus. 4.4 Föderale Agentur für Regierungsverbindung und Information beim Präsidenten (FAPSI) FAPSI ist die Bezeichnung für den 4. mit Aufklärungsaufgaben befaßten russischen Dienst (Föderale Agentur für Regierungsverbindung und Information beim Präsidenten). Im Abhören von wesentlichen ist dieser Dienst mit der Fernmeldeund elekFunk-und tronischen Aufklärung, also mit dem Abhören von Funkund TelefonTelefonkommunikation betraut. kommunikation Allein das Gesamtpotential von ca. 190.000 Mitarbeitern dieser 4 Dienste vermittelt einen Eindaick ihrer umfassenden Aktivitäten. Dabei können die Aufklärungseinheiten auf den jahrelang entwickelten Strukturen, Verbindungen und Erfahrungen ihres Vorgängers KGB aufbauen. Insbesondere auf dem Gebiet der fünf neuen Länder hatten sie über Jahrzehnte die Möglichkeit, 93


ein Informationsnetz zu knüpfen, das möglicherweise gegenwärtig zwar wenig genutzt wird, jederzeit jedoch reaktiviert w e r d e n kann. Mai 1991 Gründung Veränderungen des KGB 24. Oktober 1991 russisches KB Auflösung sowjetisches KGB Teleronubhördienst militärische Einheiten externe Überwachung Armee übrige Dienststeilen 1. Hauptverwaltung 26. November 1991 SWRR/VRR FAPSI MSB AuslandsaufklärungsFöderale Agenter für Unibenennung Interrepublikanischer Regierungsverhindung dienst der KGB in AFB AFB Sicherheitsdienst Ku.ssisch.en Föderation und Information Sicheilidtsagentui der beim Präsidenten Ku.s.-vi dien Föderation 19. Dezember 1991 Verschmelzung MBWD von AFB und Ministerium Innenministerium für Sicherheit und Innere Angelegenheiten 30. Dezember 1991 Anschluß des MSB an das AFB AFB/MBWD 14. Januar 1992 Trennung v o n AFB u n d Innenministerium AFB 24. Januar 1992 Umbenennu ng AFB in MBR MBR Ministerium für Sicherheit 21. Dezember 1993 Umbenennt! ng MBR in FSK FSK Föderaler Dienst für Spionageabwehr SWR FAPSI Grafik: Z/VSachsen


Nachrichtendienste der Russischen Föderation SWR FSK GRU FAPSI ' 1. HV des MBR (2. u. 3. 8. HV u. 16. Herkunft: KGB HV des KGB) Abt. der 1. HV des KGB Globale ziviler AusSpionagemilitärischer FernmeldeAufgabe: landsaufklärabwehr und Auslandsund elektrorungsdienst Militäraufklärungsnische AufAbwehr dienst klärung Mitarbeiter: ca. 75.000 ca. 12.000 ca. 100.000 Leiter Jewgenij Stepaschin Fjodor Alexander Primakow Ladygin Starowoytow 5. Nachrichtendienste der übrigen GUS- u n d unabhängigen ehemaligen SU-Staaten Seit d e m Zerfall der Sowjetunion befassen sich die aus ihr hervorgegangenen Staaten gegenwärtig mit dem Aufbau eigener Geheimdienste, die z. T. auch eine Aufklärungskomponente e r k e n n e n lassen. Hier seien nur Usbekistan, Georgien, Kasachstan, Weißrußland u n d die Ukraine genannt. Naturgemäß müssen diese Länder auf das Personal u n d die Strukturen des KGB zurückgreifen. Sie versuchen allerdings demokratische Kontrollund Steuerungsmechanismen festzuschreiben. 6. Nachrichtendienste der sogenannten Krisenländer (Islamischer Gürtel) Die Beobachtung dieser Dienste verdient deshalb erhöhte Aufmerksamkeit, weil die im Vordergrund stehenden Bestre- b u n g e n zum Erwerb von Massenvernichtungswaffen eine unabschätzbare weltweite Gefahr darstellen. Insbesondere Libyen, der Irak, der Iran, aber auch Pakistan und Nordkorea


versuchen durch den Erwerb von ABC-Potential ihre Machtpositionen zu stärken. Zur Beschaffung der notwendigen Materialien und des "Know-how" stehen erhebliche finanzielle Mittel und nachrichtendienstlich arbeitende Strukturen bereit. Die Bekämpfung dieser illegalen Beschaffungsbestrebungen kann nur in enger Zusammenarbeit der Länder und des Bundes durchgeführt werden. Insbesondere bedarf die Bewertung einer Ware oder Technik, ob sie in der jeweiligen Entwicklungsphase des Landes, für die sie bestimmt ist, der Förderung der dortigen ABC-Waffen oder der Raketenprogramme dient, subtiler Spezialkenntnisse. 7. Geheimschutz 1993 hat die Verfassungsschutzabteilung mit allen verfügbaren Kräften die Sicherheitsüberprüfungen im Behördenbereich vorangetrieben, um personelle Engpässe in sicherheitsempfindlichen Bereichen möglichst rasch zu beheben. Bis zum Ende des Berichtsjahres konnten insgesamt 593 Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen werden. Bedingt durch den weiteren Aufund Ausbau der öffentlichen Verwaltung bestand ein erheblicher Bedarf, neue Mitarbeiter, die Zugang zu VS-Sachen erhalten sollen mit dem Ziel der Ermächtigung zu überprüfen und ältere Überhänge abzubauen. Im wohlverstandenen Sicherheitsinteresse war es unumgänglich, in wenigen Fällen von der Ermächtigung abzuraten. Ein solches Votum wurde u. a. dann notwendig, wenn nach gewissenhafter Einzelfallprüfung festgestellt wurde, daß die betroffene Person sich freiwillig und besonders aktiv dem MfS zu Spitzelund Denuntiationsdiensten zur Verfügung gestellt hatte oder sich herausstellte, daß die zu überprüfende Person linksoder rechtsextremistische Parteiziele aggressiv vertritt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der mit der Überprüfung befaßten Mitarbeiter mit den zu Überprüfenden und etwaigen Referenzund Auskunftspersonen kann nur entstehen, wenn absolute Vertraulichkeit garantiert werden kann. Die Verfassungsschutzbehörde ergreift alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um diese Vertraulichkeit zu wahren.


8. Materieller u n d personeller Geheimschutz in der Wirtschaft 1993 hat sich gezeigt, daß der bereits zuvor eingeschlagene Weg der vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit mit den interessierten Wirtschaftsunternehmen in MecklenburgVorpommern erfolgreich war. Die Angstrengungen der Verfassungsschutzabteilung, schnellstmöglich interessierten Unternehmen die Voraussetzungen zur Übernahme VS-gebundener Aufträge zu schaffen, sind in Wirtschaftskreisen auf Anerkennung gestoßen. Die angebotene fachgerechte Beratung in allen Fragen des VS-Schutzes ist zu einer Instituion geworden, von der Unternehmen in MV mehr und mehr Gebrauch machen. Die Informationsbroschüre "Geheimschutz in der Wirtschaft", die im Frühjahr 1994 erschienen ist, soll interessierten Mitbürgern, insbesondere den für den Aufschwung MecklenburgVorpommerns wichtigen Wirtschaftsunternehmen, Hinweise auf mögliche Gefährdungspunkte geben und einen allgemeinen, notwendigen Reitrag zur materiellen und personellen Geheimschutzberatung leisten.


HI. Aufgaben, Befugnisse, Grenzen des Verfassungsschutzes in Mecklenburg-Vorpommern FREIHEITLICHE DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND *v / \ / \ / \ / \ / \ / \ / \ / \ / Verantwortlichkeit der Regierung Chancengleichheit für Parteien Unabhängigkeit der Gerichte Mehrparteienprinzip Oppositionsfreiheit Volkssouveränität Menschenrechte Gewaltenteilung Gsetzmäßigkeit freiheitliche Schutzobjekt des Verfassungsschutzes ist die freiheitliche demokratische demokratische Grundordnung sowie der Bestand und die Grundordnung Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Legaldefinition in Art. 73 Nr. 100 GG). Die freiheitliche demokratische Grundordnung steht für die obersten Wertprinzipien. Dazu gehören beispielsweise: * die Achtung vor den im Grundgesetz festgeschriebenen Menschenrechte, * die Volkssouveränität, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Verantwortlichkeit der 98 Regierung,


* das Mehrparteienprinzip, * das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, * die Gewaltenteilung und * die Unabhängigkeit der Justiz. Der Verfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern arbeitet auf der Grundlage des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG) vom 18. März 1992. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, gemäß SS 5 Abs. 1, hat die Verfassungsschutzabteilung des Landes Mecklenburg-Vorpommern "Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen" zu sammeln und auszuwerten über Bestrebungen l die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Ausländerextremismus). Der Verfassungsschutz beobachtet weiterhin geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionagebekämpfung) einschließlich entsprechender früherer sowie fortwirkender unbekannter Strukturen und Tätigkeiten der AufDefinition - Erläuterung folgt auf Seiten 100, 101


klärungsund Abwehrdienste der ehemaligen DDR im Geltungsbereich des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Ferner wirkt er nach SS 3 Abs. 2 LVerfSchG beim Geheimund Sabotageschutz mit. 1. Aufgaben des Verfassungsschutzes C Sammlung und Auswertung von Nachrichten (SS 5 Abs. 1 LVerfSchG) über * verfassungsfeindliche Aktivitäten (Linksund Rechtsextremismus einschließlich Terrorismus) * geheimdienstliche Tätigkeiten sowie frühere und fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungsund Abwehrdienste der ehemaligen DDR * sicherheitsgefährdende Aktivitäten von Ausländern bei * Sicherheitsüberprüfungen sowie Beratung und Schulung in Fragen des Geheimund Sabotageschutzes 2. Bestrebungen In SS 6 des Landesverfassungsschutzgesetzes (vgl. Anhang) wird die Begriffsbestimmung für die Handlungsformel "Bestrebungen" näher erläutert. Da die korrekte Einordnung dieses Begriffs jedoch für das Verständnis für die Arbeit des Verfassungsschutzes wesentlich ist, sollen noch einige Erläuterungen hierzu folgen: Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichtete Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind demzufolge


Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Dazu gehören Vorbereitungshandlungen, Agitationen und Gewaltakte. Die Gesinnung politisch Andersdenkender, die sich darin äußern kann, daß z. B. begeistert kommunistische Literatur gelesen bzw. die Bundesregierung lautstark kritisiert wird, interessiert den Verfassungsschutz nicht. Träger verfassungsfeindlicher Bestrebungen sind zwar in den meisten Fällen Organisationen. Da aber Organisationen nur durch Personen handeln, sind diese zwangsläufig auch Gegenstand der Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörden. 3- Die Informationsbeschaffung Die Verfassungsschutzabteilung trägt systematisch über die unter ihren Beobachtungsauftrag fallenden Gmppen Informationen zusammen. Der Verfassungsschutz ist zur Sammlung solcher Daten befugt, wenn die Voraussetzungen des SS 5 Landesverfassungsschutzgesetz vorliegen, und die Sammlung mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit usw.) zu vereinbaren ist.


Die Verarbeitung der Daten in Dateien muß dem Bundesdatenschutzgesetz/Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern und den speziellen Regelungen des Landesverfassungsschutzgesetzes entsprechen. Den bei weitem größten Teil - aind 80 % - dieser Erkenntnisse gewinnt der Verfassungsschutz dabei aus offenen Quellen. Dabei fallen 60 % aus Literatur und 20 % durch Befragungspersonen, die selbstverständlich freiwillig Auskunft geben, an. Wie andere Verwaltungsbehörden, wie Journalisten oder *wie jeder Bürger, der sich informieren will, lesen seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Zeitungen und Zeitschriften, werten Rundfunkund Fernsehsendungen aus, sammeln alle sonstigen offen zugänglichen Verlautbarungen der beobachteten Organisationen (Flugblätter, Programme, Aufrufe), besuchen öffentliche Veranstaltungen, ziehen Erkundigungen aus öffentlich zugänglichen Karteien und Registern ein. 3.1 Nachrichtendienstliche Mittel Ca. 20 % des Informationsaufkommens der Behörde wird mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft. Dies ist erforderlich, da durch die Sammlung offenen Materials nur ein unvollständiges Bild entstehen würde. Gegenüber konspirativen Methoden versagen die schlichten Mittel der Nachrichtengewinnung: Spione veröffentlichen keine Programme und verteilen keine Flugblätter, nicht alle Terroristen verfassen nach der Tat Selbstbezichtigungsschreiben, und schon gar nicht nennen sie ihre wahren Namen; gewalttätige Extremisten planen im Verborgenen. Um auch getarnte oder geheimgehaltene Aktivitäten beobgesetzliche achten zu können, gestattet das Gesetz dem VerfassungsRegelungen schutz den Gebrauch "nachrichtendienstlicher Mittel" zur Informationsgewinnung. Dies sind Methoden der geheimen, verdeckten Nachrichtenbeschaffung (SS 9 Abs. 3 LVerfSchG). Der Gesetzgeber hat bewußt auf eine abschließende Aufzäh102 lung der nachrichtendienstlichen Mittel verzichtet, weil er


dem Verfassungsschutz eine flexible Anpassung an die Methoden von Extremisten oder Spionen - auch unter sich ändernden operativen oder technischen Bedingungen - ermöglichen will. Zum klassischen Repertoire der nachrichtendienstlichen Mittel gehören: * die Observation, * der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen sowie * Bildund Tonaufzeichnungen. Die Ermächtigung zum Gebrauch nachrichtendienstlicher Mittel ermöglicht dem Verfassungsschutz - entgegen manchen Behauptungen - keineswegs willkürliche Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger. Die bereits für die Sammlung von Informationen aus offenen Quellen geltenden Voraussetzungen gelten erst recht für den schwerwiegenderen Eingriff durch den Gebrauch nachrichtendienstlicher Mittel. Auch hier sind die allgemeinen Grundsätze des Verfassungsund Verwaltungsrechts zu beachten. Insbesondere muß der Verfassungsschutz das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten, d. h., er hat im Einzelfall immer das am wenigsten belastende Mittel zu wählen (SS 7 Abs. 2 LVerfSchG). Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel kommt immer erst dann in Betracht, wenn die anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung erschöpft sind. Der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, zu dem insbesondere die Intimsphäre gehört, darf in keinem Fall verletzt werden. 3.2 Das G 10-Verfahren Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten. Weiterhin muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. Artikel 19 Abs. 1 GG). Einen solchen Gesetzesvorbehalt für Art. 10 Grundgesetz enthält das "Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses" (G 10) - (siehe Anlage). Dem Verfas-


sungsschutz ist das Abhören von Telefongesprächen sowie die Briefkontrolle unter folgenden engen Voraussetzungen gestattet: drohende Die Überwachung muß erforderlich sein, um drohende GeGefahren fahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes abzuwehren. Ferner müssen Anhaltspunkte für bestimmte schwerwiegende Straftaten - z. B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung - vorliegen; außerdem muß die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Anordnung einer G 10-Maßnahme erfolgt auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Für den Vollzug G 10der Anordnung muß die sogenannte G 10-Kommission über Kommission die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen entscheiden. Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht dem Landtag angehören und sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. "Gefahr Bei "Gefahr im Verzug" - z. B. wenn eine Aufklärungschance unwiderbringlich vertan würde - kann eine Anordnung ohne vorherige Zustimmung der Kommission getroffen werden. Die Genehmigung muß aber unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme nachträglich eingeholt werden. Stimmt die Kommission der Beschränkungsmaßnahme nicht zu, muß diese sofort beendet werden. Der Innenminister unterrichtet das von und aus dem Landtag gewählte G 10-Gremium auf Anforderung, mindestens in Abständen von sechs Monaten, über die Durchführung des Gesetzes zu Art. 10 GG, soweit Beschränkungsmaßnahmen 104 von ihm angeordnet worden sind.


Die diesem parlamentarischen Kontrollgremium angehörenden Landtagsabgeordneten bilden zugleich die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK). DasG 10-Verfahren Aufsichtsbeamter Fachreferat Vorschlag Abteilungsmacht für leiters Rechtsprüfung Vorschlag Maßnahme erste Prüfung Antragsformulierung Staatssekretär Abteilungs- G 10 Antrag leiter 5 Minister der SchlußAbt. 5 Ablehnung Zustimmung zeichnung Antrag G 10 erledigt Anordnung G 10-Kommission Abteilung 5 Post Rechtsund Sachprüfung formelle G 10-Stelle Prüfung Ablehnung Zustimmung s Anordnung aufgehoben Abteilung 5 G 10-Stelle: Auswertung -m G 10-Gremium: Regelmäßig, mindestens alle 6 Monate zu informieren


Gemäß Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Wohnung unverletzlich. Die elektronische Raumüberwachung mit Kleinabhörgeräten (sogenannte Wanzen) und Richtmikrophonen ist damit grundsätzlich unzulässig. Gemäß Art. 13 Abs. 3 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen - neben den Durchsuchungsmaßnahmen des Abs. 2 - nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden. Entsprechend sieht das Landesverfassungsschutzgesetz im SS 9 Abs. 7 - im Einklang mit dem Verfassungsschutzgesetz des Bundes und der meisten Länder - nur unter diesen engen Voraussetzungen ausnahmsweise einen solchen Eingriff vor, wenn er unerläßlich ist und polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die hiermit getroffenen Einschränkungen lassen in der Praxis derartige Eingriffe kaum zu. 4. Speicherung im nachrichtendienstlichen Informationssystem "NADIS" Besondere Bedeutung für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder kommt der Ausnutzung der Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung für die Sammlung und Auswertung von Informationen zu. Zu diesem Zweck wurde das Informationssystem "NADIS" eingerichtet. NADIS ist eine reine Hinweisdatei, die keine wesentlichen Sachinformationen, sondern die Aktenzeichen der vorhandenen Aktenbestände und zum Zwecke der Zuordnung der Akten personenbezogene Grunddaten des Betroffenen wie z. B. Namen, Vornamen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift enthält. Es ist ein automatisiertes Datenverbundsystem, an dem alle Behörden für Verfassungsschutz des Bundes und der Länder im ON-LINE-Verkehr beteiligt sind, d. h., jeder Teilnehmer kann unmittelbar am eigenen Bildschirm Daten eingeben und abrufen. Hat ein Teilnehmer des Verbundsystems dienstliche Gründe dafür, sich Informationen über eine Person zu beschaffen, deren Daten im NADIS gespeichert sind, so muß er - im


Regelfall schriftlich - bei der aktenführenden Stelle unter Nen- n u n g des Aktenzeichens nachfragen. Die speichernde Stelle zieht die Akten bei und übermittelt hieraus die notwendigen Erkenntnisse. Die Speicherung einer Person in diesem System hat für den Betroffenen keinerlei diskriminierende Wirkung. Ein Großteil der Speicherung bezieht sich auf gefährdete Personen, Ziel- p e r s o n e n gegnerischer Nachrichtendienste sowie Sicherheitskeine überprüfungen. Bei NADIS handelt es sich daher n i c h t um "Verdächtigeneine "Verdächtigendatei". datei" Für die Datenverarbeitung innerhalb der Verfassungsschutz- b e h ö r d e unseres Landes ist auf die Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und die SSSS 11-14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) zu verweisen. 5. Verhältnis der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) zum Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Entsprechend der förderativen Struktur unseres Landes neh- m e n die LfV die Aufgaben des Verfassungsschutzes grundsätzlich unabhängig u n d selbständig für ihren Bereich wahr. Z u m BfV besteht kein Unter-, sondern ein Gleichordnungsverhältnis. Der Gesetzgeber hat im SS 1 Abs. 2 BundesverfassungsschutzZusammengesetz (BVerfSchG) ausdrücklich eine Verpflichtung zur Zuarbeit der Versammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden normiert. Die fassimgsschutzZusammenarbeit erstreckt sich auf d e n Austausch von Erbehörden kenntnissen u n d Erfahrungen. Die Zuständigkeitsverteilung, die Abstimmungs- u n d Unterrichtungspflichten sind im SS 4 LVerfSchG und SSSS 5 ff BVerfSchG näher geregelt. Bei extremistischen Bestrebungen von regionaler Bedeutung erfolgt die Beobachtung durch die zuständige Landesbehörde. Das BfV hat als Zentralstelle (Art. 87 Abs. 1 GG) vor allem die Aufgabe, Erkenntnisse zusammenzufassen und auszuwerten. In Fällen von überregionaler Bedeutung kann es aber auch selber ermitteln und nachrichtendienstliche Operationen durchführen. 107


6. Kontrolle des Verfassungsschutzes i m Lande Mecklenburg-Vorpommern Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes sind im einzelnen abschließend gesetzlich geregelt. Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde ist an Recht und Gesetz gebunden und durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse geregelt. Eingriffe in die Privatund Freiheitsphäre sind dem Verfassungsschutz nur auf gesetzlicher Grundlage gestattet. Damit jeder darauf vertrauen kann, daß der Verfassungsschutz sich streng an seinen Auftrag und an die für seine Tätigkeit geltenden Bestimmungen hält, unterliegt dessen Tätigkeit einer genauen Kontrolle auf mehreren Ebenen. Dies sind insbesondere * die Kontrolle durch den parlamentarisch verantwortlichen Minister (Innenminister), * die Kontrolle durch das Parlament, * die Kontrolle durch den Bundesbzw. Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diese Kontrollen werden ergänzt durch * die mögliche gerichtliche Nachprüfung im Falle belastender Einzelmaßnahmen, und nicht zu vergessen, die * Kontrolle durch die Medien, Presse, Rundfunk und Fernsehen.


Kontrolle über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern Parlamentarische Kontrolle Allgemeine Kontrolle Besondere Kontrolle G10-Kontrolle Debatten im Landtag, Parlamentarische G 10-Kommission Aktuelle Stunden, Kontrollkommission (PKK) * 3 Mitglieder vom Landtag auf Kleine und Große Anfragen, Vorschlag der Fraktion gewählt * 5 Mitglieder * Unterrichtung durch vom Landtag gewählt den Innenminister vor ggf. Untersuchungsausschuß, Vollzug der Maßnahme * Tritt mindestens Petitionen, 1 x vierteljährlich zusammen G 10-Gremium * 5 Mitglieder Behandlung im (Personen identisch mit PKK) * nahezu unbeschränkte Petitionsausschuß Kontrolle * spätestens alle 6 Monate Unter(Ausnahme: Quellenschutz) richtung durch den Innenminister Verfassungsschutz Landesbeauftragter für den Bürger Klagen j Datenschutz (Eingaben, Anfragen, Maßnahmen des Auskunftsrecht) Verfassungsschutzes Bundesbeauftragter für den Datenschutz Presse (Berichte, Anfragen) Landesrechnungshof Verwaltungs-Kontrolle Offentlichkeits-Kontrolle Gerichtliche Kontrolle 109


IV. Verfassungsschutz durch Aufklärung Die Arbeit des Verfassungsschutzes wird in der Öffentlichkeit häufig mit gemischten Gefühlen wahrgenommen, oftmals werden sogar Vergleiche mit den Methoden des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR herangezogen. Um diesen Vorbehalten entgegenzuwirken, sieht der Verfassungsschutz es als seine Aufgabe an, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten aufzuklären. Einblick in Es wird daher ein größtmöglicher Einblick in Funktion und Funktion und Arbeit des Verfassungsschutzes gewährt, der nur dann an eine Arbeit des Grenze stößt, wenn übergeordnete Sicherheitsinteressen beVerfassungsrührt werden. schutzes Regierung und Parlament sowie die Bürger dieses Landes werden zu diesem Zweck über folgende Bereiche unterrichtet: * extremistische Strategien und Aktionen, verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen im Sinne der Verfassungsschutzgesetze und ihre ideologischen Hintergründe, * gesetzliche Grundlagen, Aufgaben, Organisationen, Arbeitsweise, Grenzen und Kontrolle des Verfassungsschutzes. Hierzu zählt die Herausgabe des jährlichen Verfassungsschutzberichts sowie verschiedener Informationsmaterialien, aber auch die Begleitung von Schulprojekten oder die Gestaltung von Vortragsveranstaltungen. Wer sich näher über den Verfassungsschutz informieren oder Informationsmaterialien beziehen möchte, kann die Verfassungsschutzabteilung über die Telefonnummer Bürgerdraht erreichen. 110


Schriften des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern 1. "Schutz der Verfassung" Informationsbroschüre, die in kurzer und übersichtlicher Form die Aufgaben des Verfassungsschutzes darstellt (Restexemplare). 2. "Leo mischt mit" Comic-Broschüre, die erstmals in dieser Form bei Kindern und Jugendlichen das Problembewußtsein für Rechtsextremismus und Ausländerfeindlichkeit wecken soll (Restexemplare). 3 3. "Skinheads" Informationsbroschüre, die insbesonde re zum vorgenannten Heft den entspre chenden sachlichen Hintergrund vermittelt. 4. "Geheimschutz in der Wirtschaft" Informationsschrift, die zur notwendigen sachlichen und personellen Geheimschutzberatung in Mecklenburg-Vorpommern dienen soll. 111


Zu beziehen sind diese Informationsmittel über den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Pressestelle - Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin Fairständnis-Kampagne Angesichts anhaltender fremdenfeindlicher Ausschreitungen haben die Innenminister von Bund und Ländern im März 1993 unter dem Motto "FAIRSTÄNDNIS - Menschenwürde achten - gegen Fremdenhaß" ein Sofortprogramm gegen Extremismus und Fremdenfeindlichkeit ins Leben gerufen. Menschenwür denhaß Die Innenminister von Bund und Ländern präventive Ziel der Kampagne war es, eine möglichst breite BevölkeAufklärungsrungsschicht für die Problematik zu sensiblisieren und zuarbeit gleich präventive Aufklärungsarbeit zu leisten. In Mecklenburg-Vorpommern wurden hierzu landesweit verschiedene Broschüren, Plakate, Aufkleber und Buttons verteilt. Regionale Schwerpunkte der Kampagne bei Groß-Plakatierungen oder bei der Durchfühamg von "Info-Ständen" in bzw. vor Discotheken sind die größeren Städte MecklenburgVorpommerns gewesen. Zu nennen sind hier z. B. Rostock, Schwerin, Wismar und Neubrandenburg. Des weiteren wurden unterrichtsbegleitende Materialien angeboten, die sich mit fremdenfeindlich motivierter Gewalt auseinandersetzen. positive In der Öffentlichkeit ist die Fairständnis-Kampagne weitgeResonanz hend auf positive Resonanz gestoßen. Die eingesetzten Materialien bzw. Aktionen haben gerade unter Jugendlichen An112 klang gefunden.


Auch in der Fonführung der Kampagne 1994 sind alle gesell.Fortführung schaftlichen Gruppierungen aufgerufen, die Aktionen der 1994. Kampagne zu unterstützen und sich gegen Extremismus und Fremdenfeindlichkeit auszusprechen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die aufklärenden MaßnahLicht-Blicke! men der Kampagne stärker als bisher zu regionalisieren. Die Materialien der Kampagne M wie Plakate, Info-Hefte oder das im Herbst 1994 erscheinende Computer-Spiel können auch - in begrenzter Auflage - über das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern bezogen werden.


Anhang


Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -- BVerfSchG) Vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) (BGBl. III 124) Erster Abschnitt SS2 Zusammenarbeit, Aufgaben Verfassungsschutzder Verfassungsschutzbehörden behörden SS1 (1) Für die Zusammenarbeit des Zusammenarbeitspflicht Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für (1) Der Verfassungsschutz dient Verfassungsschutz als Bundesbedem Schutz der freiheitlichen hörde. Es untersteht dem BunGrundordnung, des Bestandes und desminister des Innern. Das Bunder Sicherheit des Bundes und der desamt für Verfassungsschutz Länder. darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert wer(2) Der Bund und die Länder sind den. verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen(2) Für die Zusammenarbeit der zuarbeiten. Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält (3) Die Zusammenarbeit besteht jedes Land eine Behörde zur Bearauch in gegenseitiger Unterstütbeitung von Angelegenheiten des zung und Hilfeleistung. Verfassungsschutzes. Verkündet als Art. 2 des G zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954). Bezüglich Inkrafttreten beachte Art. 6 Abs. 1 d. G v. 20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954): Art. 6. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl. I S. 682), geändert durch das Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I. S. 1382). außer Kraft. (Das G ist am 29. 12. 1990 verkündet worden.) 115


SS3 stände oder Erkenntnisse anAufgaben der Verfassungsvertraut werden, die Zugang daschutzbehörden zu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der 2. bei der Sicherheitsüberprüfung Länder ist die Sammlung und Ausvon Personen, die an sicherwertung von Informationen, insheitsempfindlichen Stellen von besondere von sachund persolebensoder verteidigungswichnenbezogenen Auskünften, Nachtigen Einrichtungen beschäftigt richten und Unterlagen, über sind oder werden sollen, 1. Bestrebungen, die gegen die frei3. bei technischen Sicherheitsmaßheitliche demokratische Grundnahmen zum Schutz von im ordnung, den Bestand oder die öffentlichen Interesse geheimSicherheit des Bundes oder eihaltungsbeclürftigen Tatsachen, nes Landes gerichtet sind oder Gegenständen oder Erkennteine ungesetzliche Beeinträchnissen gegen die Kenntnisnahtigung der Amtsführung der me durch Unbefugte. Verfassungsorgane des Bundes Besteht die Mitwirkung des Bunoder eines Landes oder ihrer desamtes für Verfassungsschutz Mitglieder zum Ziele haben, an der Sicherheitsüberprüfung nach 2. sicherheitsgefährdende oder geSatz 1 lediglich in der Auswertung heimdienstliche Tätigkeiten im bereits vorhandenen Wissens der Geltungsbereich dieses GesetBeschäftigungsstelle, der Strafverzes für eine fremde Macht, folgungsoder Sicherheitsbehörden, ist es erforderlich und ausrei3. Bestrebungen im Geltungsbechend, wenn der Betroffene von reich dieses Gesetzes, die durch der Einleitung der Überprüfung Anwendung von Gewalt oder Kenntnis hat. Im übrigen ist die darauf gerichtete VorbereitungsZustimmung erforderlich, soweit handlungen auswärtige Belange gesetzlich nicht anders bestimmt der Bundesrepublik Deutschist. In die Sicherheitsüberprüfung land gefährden. dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Verlobte oder die Per(2) Die Verfassungsschutzbehörson, die mit dem Betroffenen in den des Bundes und der Länder eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wirken mit miteinbezogen werden. 1. bei der Sicherheitsüberprüfung (3) Die Verfassungsschutzbehörvon Personen, denen im öffentden sind an die allgemeinen Rechtslichen Interesse geheimhaltungsvorschriften gebunden (Artikel 20 116 bedürftige Tatsachen, Gegendes Grundgesetzes).


SS4 stützt. Voraussetzung für die SammBegriffsbestimmungen lung und Auswertung von Informationen im Sinne des SS 3 Abs. 1 ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind das Vorliegen tatsächlicher Ana) Bestrebungen gegen den Behaltspunkte. Verhaltensweisen von stand oder eines Landes solche Einzelpersonen, die nicht in einem politisch bestimmten, zielund oder für einen Personenzusamzweckgerichteten Verhaltensmenschluß handeln, sind Bestreweisen in einem oder für einen bungen im Sinne dieses Gesetzes, Personenzusammenschluß, der wenn sie auf Anwendung von Gedarauf gerichtet ist, die Freiheit walt gerichtet sind oder aufgrund des Bundes oder eines Landes ihrer Wirkungsweise geeignet sind, von fremder Herrschaft aufzuein Schutzgut dieses Gesetzes zu heben, ihre staatliche Einheit zu beschädigen. beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne b) Bestrebungen gegen die Sidieses Gesetzes zählen: cherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bea) das Recht des Volkes, die stimmten, zielund zweckgeStaatsgewalt in Wahlen und richteten Verhaltensweisen in Abstimmungen und durch beeinem oder für einen Persosondere Organe der Gesetzgenenzusammenschluß, der darbung, der vollziehenden Geauf gerichtet ist, den Bund, walt und der Rechtsprechung Länder oder deren Einrichtunauszuüben und die Volksvergen in ihrer Funktionsfähigkeit tretung in allgemeiner, unmiterheblich zu beeinträchtigen; telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundb) die Bindung der Gesetzgebung ordnung solche politisch bean die verfassungsgemäßige stimmten, zielund zweckgeOrdnung und die Bindung der richteten Verhaltensweisen in vollziehenden Gewalt und der einem oder für einen PersonenRechtsprechung an Gesetz und zusammenschluß, der darauf Recht, gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsc) das Recht auf Bildung und Ausgrundsätze zu beseitigen oder übung einer parlamentarischen außer Geltung zu setzen. Opposition, Für einen Personenzusammend) die Ablösbarkeit der Regierung schluß handelt, wer ihn in seinen und ihre Verantwortlichkeit geBestrebungen nachdrücklich untergenüber der Volksvertretung,


e) die Unabhängigkeit der Gerichte, 4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für f) der Ausschluß jeder GewaltVerfassungsschutz um ein Täund Willkürherrschaft und tigwerden ersucht. g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. SS5 Abgrenzung der Zuständig(3) Das Bundesamt für Verfaskeiten der Verfassungssungsschutz unterrichtet die Lanschutzbehörden. desbehörden für Verfassungsschutz über alle Unterlagen, deren Kennt(1) Die Landesbehörden für Vernis für das Land zum Zweck des fassungsschutz sammeln InformaVerfassungsschutzes erforderlich ist. tionen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und SS6 übermitteln sie dem Bundesamt Gegenseitige Unterrichtung für Verfassungsschutz und den der VerfassungsschutzLandesbehörden für Verfassungsbehörden schutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt (2) Das Bundesamt für Verfasfür Verfassungsschutz zur Erfülsungsschutz darf in einem Lande lung der Unterrichtungspflichten im Benehmen mit der Landesnach SS 5 gemeinsame Dateien zu behörde für Verfassungsschutz Inführen, die sie im automatisierten formationen, Auskünfte, NachVerfahren nutzen. Diese Dateien richten und Unterlagen im Sinne enthalten nur die Daten, die zum des SS 3 sammeln. Bei BestrebunAuffinden von Akten und der gen und Tätigkeiten im Sinne des dazu notwendigen Identifizierung SS 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist Vorausvon Personen erforderlich sind. setzung, daß Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Vor1. sie sich ganz oder teilweise geaussetzungen der SSSS 10 und 11 gen den Bund richten, zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere 2. sie sich über den Bereich eines Stellen ist nicht zulässig. Die VerLandes hinaus erstrecken, antwortung einer speichernden 3. sie auswärtige Belange der BunStelle im Sinne der allgemeinen desrepublik Deutschland berühVorschriften des Datenschutzrechts ren oder trägt jede Verfassungsschutzbe-


hörde nur für die von ihr eingegeZweiter Abschnitt benen Daten; nur sie darf diese Bundesamt Daten verändern, sperren oder löfür Verfassungsschutz schen. Die eingebende Stelle muß feststellbar sein. Das Bundesamt SS8 für Verfassungsschutz trifft für die Befugnisse des Bundesamtes gemeinsamen Dateien die technifür Verfassungsschutz schen und organisatorischen Maßnahmen nach SS 9 des Bundesda(1) Das Bundesamt für Verfastenschutzgesetzes. 1 Die Führung sungsschutz darf die zur Erfüllung von Textdateien oder Dateien, die seiner Aufgaben erforderlichen weitere als die in Satz 2 genannten Informationen einschließlich perDaten enhalten, ist unter den Vorsonenbezogener Daten erheben, aussetzungen dieses Paragraphen verarbeiten und nutzen, soweit nur zulässig für eng umgrenzte nicht die anzuwendenden BestimAnwendungsgebiete zur Aufklämungen des Bundesdatenschutzrung von sicherheitsgefährdenden gesetzes oder besondere Regelunoder geheimdienstlichen Tätigkeigen in diesem Gesetz entgegenten für eine fremde Macht oder stehen. von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden (2) Das Bundesamt für Verfasoder Gewaltanwendung vorzubesungsschutz darf Methoden, Gereiten. Die Zugriffsberechtigung genstände und Instrumente zur ist für Personen zu beschränken, heimlichen Informationsbeschafdie unmittelbar mit Arbeiten in fung, wie den Einsatz von Verdiesem Anwendungsgebiet betrauensleuten und Gewährspersotraut sind; in der Dateianordnung nen, Observationen, Bildund (SS 14) die Erforderlichkeit der AufTonaufzeichnungen, Tarnpapiere nahme von Textzusätzen in der und Tarnkennzeichen, anwenden. Datei zu begründen. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung SS7 solcher InformationsbeschaffunWeisungsrechte des Bundes gen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des BundesDie Bundesregierung kann, wenn ministers des Innern, der die Parein Angriff auf die verfassungslamentarische Kontrollkommissimäßige Ordnung des Bundes eron unterrichtet. folgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit (3) Polizeiliche Befugnisse oder der Länder mit dem Bund auf dem Weisungsbefugnisse stehen dem Gebiete des Verfassungsschutzes Bundesamt für Verfassungsschutz erforderlichen Weisungen erteilen. nicht zu; es darf die Polizei auch


nicht im Wege der Amtshilfe um 2. dies zum Schutz der MitarbeiMaßnahmen ersuchen, zu denen ter, Einrichtungen, Gegenstänes selbst nicht befugt ist. de und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen (4) Werden personenbezogene Dasicherheitsgefährdende oder geten beim Betroffenen mit seiner heimdienstliche Tätigkeiten erKenntnis erhoben, so ist der Erheforderlich ist. bungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit Die Erhebung nach Satz 1 ist unseiner Angaben und bei einer zulässig, wenn die Erforschung Sicherheitsüberprüfung nach SS 3 des Sachverhalts auf andere, den Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtBetroffenen weniger beeinträchtiliche oder sonstige vertragliche Mitgende Weise möglich ist. Eine wirkungspflicht hinzuweisen. geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die (5) Von mehreren geeigneten Information aus allgemein zuMaßnahmen hat das Bundesamt gänglichen Quellen oder durch für Verfassungsschutz diejenige eine Auskunft nach SS 18 Abs. 3 gezu wählen, die den Betroffenen wonnen werden kann. Die Anvoraussichtlich am wenigsten bewendung eines Mittels gemäß einträchtigt. Eine Maßnahme darf SS 8 Abs. 2 darf nicht erkennbar keinen Nachteil herbeiführen, der außer Verhältnis zur Bedeutung erkennbar außer Verhältnis zu des aufzuklärenden Sachverhalts dem beabsichtigten Erfolg steht. stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr SS9 Zweck erreicht ist oder sich AnBesondere Formen der haltspunkte dafür ergeben, daß er Datenerhebung nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, (2) Das in einer Wohnung nicht insbesondere personenbezogene öffenlich gesprochene Wort darf Daten, mit den Mitteln gemäß SS 8 mit technischen Mitteln nur heimAbs. 2 erheben, wenn Tatsachen lich mitgehört oder aufgezeichnet die Annahme rechtfertigen, daß werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen ge1. auf diese Weise Erkenntnisse meinen Gefahr oder einer gegenüber Bestrebungen oder Tätigwärtigen Lebensgefahr für einzelkeiten nach SS 3 Abs. 1 oder die ne Personen unerläßlich ist und zur Erforschung solcher Ergeeignete polizeiliche Hilfe für kenntnisse erforderlichen Queldas bedrohte Rechtsgut nicht len gewonnen werden können rechtzeitig erlangt werden kann. oder Satz 1 gilt entsprechend für einen


verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnah2. dies für die Erforschung und Bemen und Bildaufzeichnungen. wertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach SS 3 Abs. 1 (3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 erforderlich ist oder u n d solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Be3. das Bundesamt für Verfasssungsschränkung des Brief-, Postund schutz nach SS 3 Abs. 2 tätig wird. Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das (2) Zur Aufgabenerfüllung nach Abhören und Aufzeichnen des SS 3 Abs. 2 dürfen in automatisiernicht öffentlich gesprochenen Worten Dateien nur personenbezogetes mit dem verdeckten Einsatz ne Daten über die Personen getechnischer Mittel gehören, ist speichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder 1. der Eingriff nach seiner Beendiin die Sicherheitsüberprüfung eingung d e m Betroffenen mitzuteibezogen werden. len, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann und (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer 2. die Parlamentarische Kontrollauf das für seine Aufgabenerfülkommission zu unterrichten. lung erforderliche Maß zu beschränken. Die durch solche Maßnahmen er- h o b e n e n Informationen dürfen nur nach Maßgabe des SS 7 Abs. 3 SS11 des Gesetzes zu Artikel 10 GrundSpeicherung, Veränderung gesetz verwendet werden. u n d Nutzung personenbezogener Daten v o n Minderjährigen SS10 S p e i c h e r u n g , Veränderung (1) Das Bundesamt für Verfas- u n d Nutzung sungsschutz darf unter den Vorpersonenbezogener Daten aussetzungen des SS 10 Daten ü b e r (1) Das Bundesamt für VerfasMinderjährige vor Vollendung des sungsschutz darf zur Erfüllung sei16. Lebensjahres in zu ihrer Perner Aufgaben personenbezogene son geführten Akten nur speiDaten in Dateien speichern, verchern, verändern und nutzen, ändern und nutzen, wenn w e n n tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Minder1. tatsächliche Anhaltspunkte für jährige eine der in SS 2 des GesetBestrebungen oder Tätigkeiten zes zu Artikel 10 Grundgesetz genach SS 3 Abs. 1 vorliegen, nannten Straftaten plant, begeht, 121


oder begangen hat. In Dateien ist (3) Das Bundesamt für Verfaseine Speicherung von Daten oder sungsschutz prüft bei der Einzelüber das Verhalten Minderjähriger fallbearbeitung und nach festgevor Vollendung des 16. Lebenssetzten Fristen, spätestens nach jahres nicht zulässig. fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichti(2) In Dateien oder zu ihrer Pergen oder zu löschen sind. Gespeison geführten Akten gespeicherte cherte personenbezogene Daten Daten über Minderjährige sind über Bestrebungen nach SS 3 Abs. 1 nach zwei Jahren auf die ErforderNr. 1 oder 3 sind spätestens zehn lichkeit der Speicherung zu überJahre nach dem Zeitpunkt der prüfen und spätestens nach fünf letzten gespeicherten relevanten Jahren zu löschen, es sei denn, Information zu löschen, es sei daß nach Eintritt der Volljährigkeit denn, der Behördenleiter oder weitere Erkenntnisse nach SS 3 Abs. 1 sein Vertreter trifft im Einzelfall angefallen sind. ausnahmsweise eine andere Entscheidung. SS12 Berichtigung, Löschung und (4) Personenbezogene Daten, die Sperrung personenbezogener ausschließlich zu Zwecken der Daten in Dateien Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung (1) Das Bundesamt für Verfaseines ordnungsgemäßen Betriesungsschutz hat die in Dateien gebes einer Datenverarbeitungsanlaspeicherten personenbezogenen ge gespeichert werden, dürfen Daten zu berichtigen, wenn sie nur für diese Zwecke verwendet unrichtig sind. werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien geSS13 speicherten personenbezogenen Berichtigung Daten zu löschen, wenn ihre Speiund Sperrung cherung unzulässig war oder ihre personenbezogener Kenntnis für die AufgabenerfülDaten in Akten lung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn (1) Stellt das Bundesamt für VerGrund zu der Annahme besteht, fassungsschutz fest, daß in Akten daß durch die schutzwürdigen gespeicherte personenbezogene Interessen des Betroffenen beeinDaten unrichtig sind oder wird trächtigt würden. In diesem Falle ihre Richtigkeit von dem Betroffesind die Daten zu sperren. Sie dürnen bestritten, so ist dies in der fen nur noch mit Einwilligung des Akte zu vermerken oder auf sonBetroffenen übermittelt werden. stige Weise festzuhalten.


(2) Das Bundesamt für VerfasDer Bundesbeauftragte für den sungsschutz hat personenbezogeDatenschutz ist vor Erlaß einer ne Daten zu sperren, wenn es im Dateianordnung anzuhören. Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interes(2) Die Speicherung personenbesen des Betroffenen beeinträchtigt zogener Daten ist auf das erforwürden und die Daten für seine derliche Maß zu beschränken. In künftige AufgabenerfüUung nicht angemessenen Abständen ist die mehr erforderlich sind. Gesperrte Notwendigkeit der Weiterführung Daten sind mit einem entspreoder Änderung der Dateien zu chenden Vermerk zu versehen; überprüfen. sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine (3) In der Dateianordnung über Aufhebung der Sperrung ist mögautomatisierte personenbezogene lich, wenn ihre Voraussetzungen Textdateien ist die Zugriffsberechnachträglich entfallen. tigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem SS14 die Textdateien zugeordnet sind; Dateianordnungen Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden (1) Für jede automatisierte Datei erläuternden Unterlagen übermitbeim Bundesamt für Verfassungstelt werden. schutz nach SS 6 oder SS 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministers SS15 des Innern bedarf, festzulegen: Auskunft an den Betroffenen 1. Bezeichnung der Datei, (1) Das Bundesamt für Verfas2. Zweck der Datei, sungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespei3. Voraussetzungen der Speichecherte Daten auf Antrag unentrung, Übermittlung und Nutgeltlich Auskunft, soweit er hierzu zung (betroffener Personenauf einen konkreten Sachverhalt kreis, Arten der Daten), hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. 4. Anlieferung oder Eingabe, (2) Die Auskunfterteilung unter5. Zugangsberechtigung, bleibt, soweit 6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer, 1. eine Gefährdung der AufgabenerfüUung durch die Auskunfts7. Protokollierung. erteilung zu besorgen ist,


2. durch die Auskunftserteilung für den Datenschutz wenden kann. Quellen gefährdet sein können Dem Bundesbeauftragten für den oder die Ausforschung des ErDatenschutz ist auf sein Verlangen kenntnisstandes oder der ArAuskunft zu erteilen, soweit nicht beitsweise des Bundesamtes für der Bundesminister des Innern im Verfassungsschutz zu befürchEinzelfall feststellt, daß dadurch ten ist, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 3. die Auskunft die öffentliche Mitteilungen des BundesbeaufSicherheit gefährden oder sonst tragten an den Betroffenen dürfen dem Wohl des Bundes oder keine Rückschlüsse auf den Ereines Landes Nachteile bereiten kenntnisstand des Bundesamtes würde oder für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehen4. die Daten oder die Tatsache der den Auskunft zustimmt. Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der SS16 überwiegenden berechtigten InBerichtspflicht des Bundesteressen eines Dritten, geheimamtes für Verfassungsschutz gehalten werden müssen. (1) Das Bundesamt für VerfasDie Entscheidung trifft der Behörsungsschutz unterrichtet den Bundenleiter oder ein von ihm besondesminister des Innern über seine ders beauftragter Mitarbeiter. Tätigkeit. (3) Die Auskunftsverpflichtung (2) Die Unterrichtung nach Aberstreckt sich nicht auf die Hersatz 1 dient auch der Aufklärung kunft der Daten und die Empfänder Öffentlichkeit durch den Bunger von Übermittlungen. desminister des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach (4) Die Ablehnung der AuskunftsSS 3 Abs. 1, die mindestens einmal erteilung bedarf keiner Begrünjährlich in einem zusammenfasdung, soweit dadurch der Zweck senden Bericht erfolgt. Dabei dürder Auskunftsverweigerung gefen auch personenbezogene Dafährdet würde. Die Gründe der ten bekanntgegeben werden, wenn Auskunftserteilung sind aktenkundie Bekanntgabe für das Verständdig zu machen. Wird die Ausnis des Zusammenhangs oder der kunftserteilung abgelehnt, ist der Darstellung von Organisationen Betroffene auf die Rechtsgrundlaoder unorganisierten Gruppierunge für das Fehlen der Begründung gen erforderlich ist und die Interund darauf hinzuweisen, daß er essen der Allgemeinheit das schutzsich an den Bundesbeauftragten würdige Interesse des Betroffenen


überwiegen. In dem Bericht sind SS18 die Zuschüsse des BundeshausÜbermittlung von haltes an das Bundesamt für VerInformationen an die fassungsschutz und den MilitäriVerfassungsschutzbehörden schen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bedien(1) Die Behörden des Bundes, der steten anzugeben. bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Staatsanwaltschaften und, vorDritter Abschnitt behaltlich der staatsanwaltschaftliÜbermittlungsvorschriften chen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er SS17 Aufgaben nach dem BundesgrenzZulässigkeit von Ersuchen schutzgesetz wahrnimmt, unterrichten von sich aus das Bundes(1) Wird nach den Bestimmungen amt für Verfassungsschutz oder dieses Abschnittes um Übermittdie Verfassungsschutzbehörde des lung von personenbezogenen DaLandes über die ihnen bekanntgeten ersucht, dürfen nur die Daten wordenen Tatsachen, die sicherübermittelt werden, die bei der heitsgefährdende oder geheimersuchten Behörde bekannt sind dienstliche Tätigkeiten für eine oder aus allgemein zugänglichen fremde Macht oder Bestrebungen Quellen entnommen werden könim Geltungsbereich dieses Gesetnen. zes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dar(2) Absatz 1 gilt nicht für besonauf gerichtete Vorbereitungshanddere Ersuchen der Verfassungslungen gegen die in SS 3 Abs. 1 schutzbehörden, des Militärischen Nr. 1 und 3 genannten SchutzgüAbschirmdienstes und des Bunter gerichtet sind. Über Satz 1 hindesnachrichtendienstes um solche ausgehende UnterrichtungspflichDaten, die bei der Wahrnehmung ten nach dem Gesetz über den grenzpolitischer Aufgaben beMilitärischen Abschirmdienst oder kannt werden. Die Zulässigkeit dem Gesetz über den Bundesdieser besonderen Ersuchen und nachrichtendienst bleiben unbeihre Erledigung regelt der Bundesrührt. Auf die Übermittlung von minister des Innern in einer DienstInfomationen zwischen Behörden anweisung. Er unterrichtet die Pardesselben Bundeslandes findet lamentarische Kontrollkommission Satz 1 keine Anwendung. über ihren Erlaß und erforderliche Änderungen. Satz 2 und 3 gilt (2) Die Staatsanwaltschaften und, nicht für die besonderen Ersuchen vorbehaltlich der staatsanwaltzwischen Behörden desselben Bunschaftlichen Sachleitungsbefugnis, deslandes. die Polizeien sowie der Zoll, so-


weit er Aufgaben nach dem Bun2. Staatsanwaltschaften und, vordesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, behaltlich der staatsanwaltund der Bundesnachrichtendienst schaftlichen Sachleitungsbefugdürfen darüber hinaus von sich nis, Polizeien des Bundes und aus dem Bundesamt für Verfasanderer Länder um die Übersungsschutz oder der Verfasmittlung solcher Informationen sungsschutzbehörde des Landes ersuchen. auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen ein(4) Würde durch die Übermittlung schließlich personenbezogener nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck Daten über Bestrebungen nach SS 3 der Maßnahme gefährdet oder der Abs. I übermitteln, wenn tatsächBetroffene unverhältnismäßig beliche Anhaltspunkte dafür besteeinträchtigt, darf das Bundesamt hen, daß die Übermittlung für die für Verfassungsschutz bei der WahrErfüllung der Aufgaben der Vernehmung der Aufgaben nach SS 3 fassungsschutzbehörde erforderAbs. 1 Nr. 2 und 3 sowie bei der lich ist. Absatz 1 Satz 3 findet AnBeobachtung terroristischer Bewendung. strebungen amtliche Register einsehen. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung (5) Die Ersuchen nach Absatz 3 seiner Aufgaben die Staatsanwaltsind aktenkundig zu machen. schaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen SachleiÜber die Einsichtnahme nach Abtungsbefugnis, die Polizeien sowie satz 4 hat das Bundesamt für Verandere Behörden um Übermittlung fassungsschutz jenen Nachweis zu der zur Erfüllung seiner Aufgaben führen, aus dem der Zweck und erforderlichen Informationen eindie Veranlassung, die ersuchte schließlich personenbezogener DaBehörde und die Aktenfundstelle ten ersuchen, wenn sie nicht aus hervorgehen; die Nachweise sind allgemein zugänglichen Quellen gesondert aufzubewahren, gegen oder nur mit übermäßigem Aufunberechtigten Zugriff zu sichern wand oder nur durch eine den und am Ende des Kalenderjahres, Betroffenen stärker belastende das dem Jahr ihrer Erstellung Maßnahme erhoben werden könfolgt, zu vernichten. nen. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungs(6) Die Übermittlung personenbeschutzbehörden der Länder zogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach SS 100 a der Straf1. Behörden des Bundes und prozeßordnung 1 bekanntgeworder bundesunmittelbaren juriden sind, ist nach den Vorschrifstischen Personen des öffentliten der Absätze 1, 2 und 3 nur zuchen Rechts, lässig, wenn tatsächliche Anhalts-


punkte dafür bestehen, daß jeParteien des Nordatlantikvertrages mand eine der in SS 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung ihrer zu Artikel 10 Grundgesetz geTruppen hinsichtlicli der in der nannten Straftaten plant, begeht Bundesrepublik Deutschland staoder begangen hat. Auf die einer tionierten ausländischen Truppen Verfassungsschutzbehörde nach vom 3. August 1959 (GBG1. 1961 Satz 1 übermittelten Kenntnisse II S. 1183, 1218) verpflichtet ist. und Unterlagen findet SS 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 (3) Das Bundesamt für VerfasGrundgesetz entsprechende Ansungsschutz darf personenbezowendung. gene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen SS19 übermitteln, wenn die ÜbermittÜbermittlung personenlung zur Erfüllung seiner Aufgabezogener Daten durch ben oder zur Wahrung erheblidas Bundesamt für cher Sicherheitsinteressen des Verfassungsschutz Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn (1) Das Bundesamt für Verfasauswärtige Belange der Bundesresungsschutz darf personenbezopublik Deutschland oder überwiegene Daten an inländische Behörgende schutzwürdige Interessen den übermitteln, wenn dies zur des Betroffenen entgegenstehen. Erfüllung seiner Aufgaben erforDie Übermittlung ist aktenkundig derlich ist oder der Empfänger die zu machen. Der Empfänger ist Daten zum Schutz der freiheitlidarauf hinzuweisen, daß die überchen demokratischen Grundordmittelten Daten nur zu dem nung oder sonst für Zwecke der Zweck verwendet werden dürfen, öffentlichen Sicherheit benötigt. zu dem sie ihm übermittelt wurDer Empfänger darf die übermitden, und das Bundesamt für Vertelten Daten, soweit gesetzlich fassungsschutz sich vorbehält, um nichts anderes bestimmt ist, nur Auskunft über die vorgenommene zu dem Zweck verwenden, zu Verwendung der Daten zu bitten. dem sie ihm übermittelt wurden. (4) Personenbezogene Daten dür(2) Das Bundesamt für Verfasfen an andere Stellen nicht übersungsschutz darf personenbezomittelt werden, es sei denn, daß gene Daten an Dienststellen der dies zum Schutz der freiheitlichen Stationierungsstreitkräfte übermitdemokratischen Grundordnung, teln, soweit die Bundesrepublik des Bestandes oder der Sicherheit Deutschland dazu im Rahmen von des Bundes oder eines Landes Artikel 3 des Zusatzabkommens erforderlich ist und der Bundesmizu dem Abkommen zwischen den nister des Innern seine Zustim-


mung erteilt hat. Das Bundesamt ten, wenn tatsächliche Anhaltsfür Verfassungsschutz führt über punkte dafür bestehen, daß die die Auskunft nach Satz 1 einen Übermittlung zur Verhinderung Nachweis, aus dem Zweck der oder Verfolgung von StaatsÜbermittlung, ihre Veranlassung, schutzdelikten erforderlich ist. die Aktenfundstelle und der EmpDelikte nach Satz 1 sind die in fänger hervorgehen; die NachweiSSSS 74 a und 120 des Gerichtsverse sind gesondert aufzubewahren, fassungsgesetzes genannten Strafgegen unberechtigten Zugriff zu taten sowie sonstige Straftaten, sichern und am Ende des Kalenbei denen aufgrund ihrer Zielsetderjahres, das dem Jahr ihrer zung, des Motivs des Täters oder Erstellung folgt, zu vernichten. dessen Verbindung zu einer Der Empfänger darf die übermitOrganisation tatsächliche Antelten Daten nur für den Zweck haltspunkte dafür vorliegen, daß verwenden, zu dem sie ihm übersie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 mittelt wurden. Der Empfänger ist Buchstabe b oder c des Grundgeauf die Verwendungsbeschränsetzes genannten Schutzgüter gekung und darauf hinzuweisen, richtet sind. Das Bundesamt für daß das Bundesamt für VerfasVerfassungsschutz übermittelt dem sungsschutz sich vorbehält, um Bundesnachrichtendienst von Auskunft über die vorgenommene sich aus die ihm bekanntgeworVerwendung der Daten zu bitten. denen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte SS20 dafür bestehen, daß die ÜbermittÜbermittlung von lung für die Erfüllung der gesetzInformationen durch lichen Aufgaben des Empfängers das Bundesamt erforderlich ist. für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs(2) Die Polizisten dürfen zur Verund Sicherheitsbehörden hinderung von Staatsschutzdelikin Angelegenheiten ten nach Absatz 1 Satz 2 das Bundes Staatsund desamt für Verfassungsschutz um Verfassungsschutzes Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich per(f) Das Bundesamt für Verfassonenbezogener Daten ersuchen. sungsschutz übermittelt den StaatsDer Bundesnachrichtendienst darf anwaltschaften und, vorbehaltzur Erfüllung seiner Aufgaben das llich der staatsanwaltschaftlichen Bundesamt für Verfassungsschutz Sachleitungsbefugnis, den Polizeium die Übermittlung der erforderen von sich aus die ihm bekanntlichen Informationen einschließgewordenen Informationen einlich personenbezogener Daten erschließlich personenbezogener Dasuchen.


SS21 waltschaften und, vorbehaltlich Übermittlung von der staatsanwaltschaftlichen SachInformationen durch die leitungsbefugnis, die Polizeien soVerfassungsschutzbehörden wie den Zoll, soweit er Aufgaben der Länder an nach dem BundesgrenzschutzgeStrafverfolgungsund setz wahrnimmt, an den MilitäriSicherheitsbehörden schen Abschirmdienst findet SS 18 in Angelegenheiten entsprechende Anwendung. des Staatsund Verfassungsschutzes SS23 (1) Die VerfassungsschutzbehörÜbermittlungsverbote den der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und vorbeDie Übermittlung nach den Vorhaltlich der staatsanwaltschaftlichen schriften dieses Abschnitts unterSachleistungsbefugnis, den Polibleibt, wenn zeien Informationen einschließlich 1. für die übermittelnde Stelle erpersonenbezogener Daten unter kennbar ist, daß unter Berückden Voraussetzungen des SS 20 sichtigung der Art der InformaAbs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 tionen und ihrer Erhebung die Satz 1. Auf die Übermittlung von schutzwürdigen Interessen des Informationen zwischen Behörden Betroffenen das Allgemeininterdesselben Bundeslandes findet esse an der Übermittlung überSatz 1 keine Anwendung. wiegen, (2) Die Verfassungsschutzbehör2. überwiegende Sicherheitsinterden der Länder übermitteln dem essen dies erfordern oder Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst In3. besondere gesetzliche Übermittformationen einschließlich persolungsregelungen entgegenstenenbezogener Daten unter den hen; die Verpflichtung zur WahVoraussetzungen des SS 20 Abs. 1 rung gesetzlicher GeheimhalSatz 3 sowie Abs. 2 Satz 2. tungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzSS22 lichen Vorschriften beruhen, Übermittlung von Informableibt unberührt. tionen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst SS24 Minder) ährigenschutz Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbe(1) Informationen einschließlich zogener Daten durch die Staatsanpersonenbezogener Daten über das 129


Verhalten Minderjähriger dürfen zur Erfüllung der Aufgaben erfornach den Vorschriften dieses Gederlich sind, nicht oder nur mit setzes übermittelt werden, solanunvertretbarem Aufwand möglich ge die Voraussetzungen der Speiist; in diesem Fall sind die Daten cherung nach SS 11 erfüllt sind. Liezu sperren. gen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur SS26 Abwehr einer erheblichen Gefahr Nachberichtspflicht oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforErweisen sich personenbezogene derlich ist. Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Ge(2) Informationen einschließlich setzes als unvollständig oder unpersonenbezogener Daten über richtig, so sind sie unverzüglich das Verhalten Minderjähriger vor gegenüber dem Empfänger zu beVollendung des 16. Lebensjahres richtigen, es sei denn, daß dies für dürfen nach den Vorschriften diedie Beurteilung eines Sachverhalts ses Gesetzes nicht an ausländische ohne Bedeutung ist. oder überoder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften SS25 Pflichten des Empfängers SS27 Geltung des BundesDer Empfänger prüft, ob die nach datenschutzgesetzes den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogener Bei der Erfüllung der Aufgaben Daten für die Erfüllung seiner Aufnach SS 3 durch das Bundesamt für gaben erforderlich sind. Ergibt die Verfassungsschutz finden die SSSS10 Prüfung, daß sie nicht erforderlich und 13 bis 20 des Bundesdatensind, hat er die Unterlagen zu verschutzgesetzes 1 in der Fassung nichten. Die Vernichtung kann des Gesetzes zur Fortentwicklung unterbleiben, wenn die Trennung der Datenverarbeitung und des von anderen Informationen, die Datenschutzes keine Anwendung.


Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz -- LVerfSchG) Vom 18. März 1992 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-1 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht: Abschnitt III: Daten Abschnitt I: Aufgaben und Befugnisse SS 15 Datenübermittlung der Verfassungsschutzbehörde zwischen den Verfassungsschutzbehörden, Aufgabe des BND, MAD Verfassungsschutzes SS 16 Übermittlung Organisation von Daten durch die Bedienstete Verfassungsschutzbehörde Zusammenarbeit an andere Stellen Tätigkeiten der SS 17 Übermittlung von Daten Verfassungsschutzbehörde an ausländische Begriffsbestimmungen Nachrichtendienste Rahmen für die Tätigkeit SS 18 Übermittlung personencier Verfassungsschutzbezogener Daten behörde an die Öffentlichkeit SS 8 Funktionelle Trennung SS 19 Dokumentation von Polizei und und Grundlage Verfassungsschutzbehörde der Datenübermittlung SS 9 Formen der Datenerhebung durch die SS 10 Erhebung aus Registern Verfassungsschutzbehörde öffentlicher Stellen SS 20 Übermittlung von Daten an die VerfassungsschutzAbschnitt II: behörde Datenverarbeitung SS 21 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht 11 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten Abschnitt IV: 12 Voraussetzung personenAuskunftserteilung bezogener Daten über Minderjährige SS 22 Auskunftserteilung 14 Dateianordnungen 131


Abschnitt V: ist der Innenminister. Er unterhält Kontrolle der Verfassungsfür diese Aufgaben eine besondeschutzbehörde re Abteilung. SS 23 Parlamentarische (2) Die Verfassungsschutzbehörde Kontrollkommission darf Dienststellen der Polizei, Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht anAbschnitt VI: gegliedert werden. Übergangsund Schlußvorschriften SS3 SS 24 Übergangsvorschriften Bedienstete SS 25 Inkrafttreten Mit Aufgaben der VerfassungsAbschnitt I schutzbehörde dürfen nur PersoAufgaben und Befugnisse der nen betraut werden, die nach Verfassungsschutzbehörde ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür SS1 bieten, daß sie jederzeit für die Aufgabe des VerfassungsSicherung und Erhaltung der freischutzes heitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des BeSS4 standes und der Sicherheit des Zusammenarbeit Bundes und der Länder. Zu diesem Zweck sammelt er Informationen CD Die Verfassungsschutzbehörde und wertet diese aus. Er informiert ist verpflichtet, mit Bund und Ländie zuständigen Stellen, um diesen dern in Angelegenheiten des Verzu ermöglichen, rechtzeitig die erfassungsschutzes zusammenzuarforderlichen Maßnahmen zur Abbeiten. Die Zusammenarbeit bewehr von Gefahren zu treffen. steht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung geSS2 meinsamer Einrichtungen. Organisation (2) Die Verfassungsschutzbehör(1) Die Aufgaben des Verfassungsden anderer Länder dürfen im schutzes werden von der VerfasGeltungsbereich dieses Gesetzes sungsschutzbehörde wahrgenomnur im Einvernehmen, der Bund 132 men. Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe bundesrechtlicher


Vorschriften nur im Benehmen oder darauf gerichtete Vorbemit der Verfassungsschutzbehörde reitungshandlungen auswärtige Mecklenburg-Vorpommerns tätig Belange der Bundesrepublik werden. Deutschland gefährden. SS5 (2) Die Verfassungsschutzbehörde Tätigkeiten der Verfassungs"wirkt mit schutzbehörde 1. bei der Sicherheitsüberprüfung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe von Personen, denen im öffentsammelt und wertet die Verfaslichen Interesse geheimhaltungssungsschutzbehörde sachund perbedürftige Tatsachen, Gegensonenbezogene Daten, insbesonstände oder Erkenntnisse andere Auskünfte, Nachrichten und vertraut werden, die Zugang Unterlagen aus über dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grund2. bei der Sicherheitsüberprüfung ordnung, den Bestand oder die von Personen, die an sicherSicherheit des Bundes oder eiheitsempfindlichen Stellen von nes Landes gerichtet sind oder lebensoder verteidigungswicheine ungesetzliche Beeinträchtigen Einrichtungen beschäftigt tigung der Amtsführung der sind oder beschäftigt werden Verfassungsorgane des Bundes sollen, oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von 2. sicherheitsgefährdende oder geim öffentlichen Interesse geheimdienstliche Tätigkeiten im heimhaltungsbedürftigen TatsaGeltungsbereich des Grundgechen, Gegenständen oder Ersetzes für eine fremde Macht, kenntnissen gegen die Kennteinschließlich entsprechender nisnahme durch Unbefugte. früherer sowie fortwirkender unbekannter Strukturen und Die Verfassungsschutzbehörde darf Tätigkeiten der Aufklärungsan einer Überprüfung nach Satz 1 und Abwehrdienste der ehemaNr. 1 und 2 - sofern gesetzlich ligen DDR im Geltungsbereich nichts anderes bestimmt ist - nur dieses Gesetzes, mitwirken, wenn die zu überprüfende Person zugestimmt hat. Für 3. Bestrebungen im Geltungsbeeine oder die Person, die mit der reich des Grundgesetzes, die zu überprüfenden Person verheidurch Anwendung von Gewalt ratet oder verlobt ist oder mit ihr 133


in Lebensgemeinschaft zusammenten, zielund zweckgerichteten lebt, gilt dies entsprechend, wenn Verhaltensweisen in einem oder sie in die Überprüfung einbezofür einen Personenzusammengen wird. schluß, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren (3) Die Verfassungsschutzbehörde Einrichtungen in ihrer Funktiist an die allgemeinen Rechtsvoronsfähigkeit erheblich zu beschriften gebunden (Artikel 20 des einträchtigen. Grundgesetzes), Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen SS6 Bestrebungen nachdrücklich unBegriffsbestimmungen terstützt. Verhaltensweisen von Ein(1) Im Sinne des Gesetzes sind zelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusamf. Bestrebungen gegen die freimenschluß handeln, sind Bestreheitliche demokratische Grundbungen im Sinne dieses Gesetzes, ordnung solche politisch bewenn sie auf Anwendung von Gestimmten, zielund zweckgewalt gerichtet sind oder aufgrund richteten Verhaltensweisen in ihrer Wirkungsweise geeignet einem oder für einen Personensind, ein Schutzgut dieses Gesetzusammenschluß, die darauf gezes erheblich zu beschädigen. richtet sind, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrund(2) Zur freiheitlichen demokratisätze zu beseitigen oder außer schen Grundordnung im Sinne Geltung zu setzen. dieses Gesetzes zählen: 2. Bestrebungen gegen den Be1. das Recht des Volkes, die Staatsstand des Bundes oder eines gewalt in Wahlen und AbstimLandes solche politisch bestimmmungen und durch besondere ten, zielund zweckgerichteten Organe der Gesetzgebung, der Verhaltensweisen in einem vollziehenden Gewalt und der oder für einen PersonenzusamRechtssprechung auszuüben und menschluß, die darauf gerichedie Volksvertretung in allgetet sind, die Freiheit des Bundes meiner, unmittelbarer, freier, oder eines Landes von fremder gleicher und geheimer Wahl zu Herrschaft aufzuheben, ihre wählen, staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes 2. die Bindung der Gesetzgebung Gebiet abzutrennen, an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll3. Bestrebungen gegen die Sicherziehenden Gewalt und der heit des Bundes oder eines LanRechtsprechung an Gesetz und des solche politisch bestimmRecht,


3. das Recht auf Bildung und Ausge zu treffen, die den einzelnen, übung einer parlamentarischen insbesondere in seinen GrundOpposition, rechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten be4. die Ablösbarkeit der Regierung einträchtigt. Eine Maßnahme darf und ihre Verantwortlichkeit genicht zu einem Nachteil führen, genüber der Volksvertretung, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, 6. der Ausschluß jeder Gewaltdaß er nicht erreicht werden kann. und Willkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretiSS8 sierten Menschenrechte. Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde SS7 Rahmen für die Tätigkeit der Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht (1) Die Verfassungsschutzbehörde im Wege der Amtshilfe um Maßdarf sachund personenbezogene nahmen ersuchen, zu denen sie Daten nur erheben, verarbeiten selbst nicht befugt ist. und nutzen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem SS9 Gesetz erforderlich sind. Die Art Formen der Datenerhebung und der Umfang des Umgangs mit den Daten richtet sich nach den (1) Die Verfassungsschutzbehörde Vorschriften dieses Gesetzes. Sodarf personenbezogene Daten auch weit dieses Gesetz nichts anderes ohne Kenntnis des Betroffenen bestimmt, gilt das Landesdatenund bei Dritten erheben, wenn schutzgesetz von MecklenburgVorpommern. 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebun(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gen oder Tätigkeiten gemäß SS 5 darf die VerfassungsschutzbehörAbs. 1 vorliegen, de nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt 2. dies für die Erforschung und insbesondere für den Umgang mit Bewertung von gewalttätigen personenbezogenen Daten. Von Bestrebungen oder Tätigkeiten mehreren möglichen und geeignach SS 5 Abs. 1 Nr. 2 erforderneten Maßnahmen hat sie diejenilich ist.


3. dies zur Schaffung oder ErhalDies gilt nicht, wenn die Löschung tung nachrichtendienstlicher nicht oder nur mit unvertretbarem Zugänge über Bestrebungen Aufwand möglich ist. In diesem oder Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 1 Fall sind die Daten zu sperren; die erforderlich ist oder gesperrten Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. 4. sie aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ohne Ein(3) Die Verfassungsbehörde darf verständnis des Betroffenen auf Methoden und Gegenstände einErsuchen der zuständigen Stelle schließlich technischer Mittel zur nach SS 5 Abs. 2 tätig wird. heimlichen Informationsbeschaf(2) Personenbezogene Daten von fung (nachrichtendienstliche MitPersonen, bei denen keine tattel) anwenden. Dazu gehören inssächlichen Anhaltspunkte dafür besondere der Einsatz geheimer vorliegen, daß sie selbst BestreMitarbeiter, die heimliche Beobbungen oder Tätigkeiten im Sinne achtung (Observation) sowie Bilddes SS 5 Abs. 1 nachgehen (Unbeund Tonaufzeichnungen, Tarnpateiligte), dürfen ohne deren Kenntpiere und Tarnkennzeichen. nis nur erhoben, verarbeitet oder Die Behörden des Landes sowie genutzt werden, wenn die Kommunalbehörden sind ver1. dies für die Erforschung von pflichtet, der VerfassungsschutzBestrebungen oder Tätigkeiten behörde Hilfe für Tarnungsmaßnach SS 5 Abs. 1 vorübergehend nahmen zu leisten. erforderlich ist, Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift des 2. die Erforschung des SachverInnenministers zu benennen, die haltes auf andere Weise ausauch die Zuständigkeit für die sichtslos oder wesentlich erAnordnung für solche Informatischwert wäre und onsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentari3. überwiegende schutzwürdige Beschen Kontrollkommission zur lange der betroffenen Personen Kenntnis zu geben. nicht entgegenstehen. (4) Der Einsatz nachrichtendienstDaten Unbeteiligter dürfen auch licher Mittel ist zur Erhebung pererhoben werden, wenn sie mit zur sonenbezogener Daten nur zuläsAufgabenerfüllung erforderlichen sig, wenn Informationen untrennbar ver1. die Voraussetzungen des Abbunden sind. Daten, die für das satz 1 Ziff. 1 bis 3 vorliegen, Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich 2. sich ihr Einsatz gegen andere sind, sind unverzüglich zu löschen. als die in Absatz 1 genannten


Personen richtet, deren EinbeSind diese Daten mit anderen, für ziehung in eine solche Maßnahdie in Absatz 1 genannten Zwecke me unumgänglich ist, um auf erforderlichen Daten derart verdiese Weise Erkenntnisse über bunden, daß sie nicht oder nur mit sicherheitsgefährdende oder geeinem unverhältnismäßig großen heimdienstliche Tätigkeiten für Aufwand getrennt werden köneine fremde Macht oder Bestrenen, so sind diese Daten zu sperbungen zu gewinnen, die durch ren; sie dürfen nicht mehr genutzt Anwendung von Gewalt oder werden. darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in SS 5 (6) Wirkt die VerfassungsschutzAbs. 1 Nr. 1 und 3 genannten behörde an SicherheitsüberprüSchutzgüter gerichtet sind, fungen im Sinne des SS 5 Abs. 2 mit, so darf sie nur das nachrich3. dies zur Abschirmung der Mittendienstliche Mittel der Tarnung arbeiter, Einrichtungen. Gegenvon Mitarbeitern anwenden. stände und Nachrichtenzugänge des Verfassungsschutzes ge(7) Das in einer Wohnung nicht gen sicherheitsgefährdende oder öffentlich gesprochene Wort darf geheimdienstliche Tätigkeiten mit technischen Mitteln nur heimerforderlich ist. lich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur (5) Die Erhebung nach Absatz 4 Abwehr einer gegenwärtigen geist unzulässig, wenn sie auf andemeinen Gefahr oder einer gere, den Betroffenen weniger begenwärtigen Lebensgefahr für eineinträchtigende Weise möglich ist. zelne Personen unerläßlich ist Eine geringere Beeinträchtigung und geeignete polizeiliche Hilfe ist in der Regel anzunehmen, für das bedrohte Rechtsgut nicht wenn die Daten aus allgemein rechtzeitig erlangt werden kann. zugänglichen Quellen oder durch Satz 1 gilt entpsrechend für einen Übermittlung nach SS 20 gewonnen verdeckten Einsatz technischer werden können. Die Anwendung Mittel zur Anfertigung von Bildnachrichtendienstlicher Mittel darf aufnahmen und Bildaufzeichnunnicht erkennbar außer Verhältnis gen. zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die (8) Bei Eingriffen nach Absatz 7 Verfassungsschutzbehörde darf und solchen nach Absatz 4, die die mit nachrichtendienstlichen in ihrer Art und Schwere einer Mitteln erhobenen Daten nur für Beschränkung des Brief-, Postund die in Absatz 1 genannten Zwecke Fernmeldegeheimnisses gleichnutzen. Daten, die für diese kommen, wozu insbesondere das Zwecke nicht erforderlich sind, Abhören und Aufzeichnen des sind unverzüglich zu löschen. nicht öffentlich gesprochenen Wor-


tes mit dem verdeckten Einsatz liche demokratische Grundordtechnischer Mittel gehören, ist. nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines 1. die Parlamentarische KontrollLandes gerichtet sind. kommission zu unterrichten, 2. von Bestrebungen im Sinne des 2. sofern personenbezogene DaSS 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ten erhoben wurden, der Eingriff nach seiner Beendigung Daten aus den bei öffentlichen dem Betroffenen mitzuteilen, Stellen geführten Akten und Regisobald eine Gefährdung des stern (z. B. Melde-, Handels, PerZweckes des Eingriffs ausgesonalausweis-, Paß-, Personenschlossen werden kann. Einer standsregister, Führerschein-, WafMitteilung an den Betroffenen fenscheinkartei) erheben. bedarf es nicht, wenn seit dem Eingriff fünf Jahre vergangen (2) Eine solche Auswertung ist nur sind, ohne daß eine Gefährzulässig, wenn dung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden konnte. 1. die Aufkläamg auf andere Weise nicht möglich erscheint, insDie durch solche Maßnahmen erbesondere durch eine Übermitthobenen Informationen dürfen lung der Daten durch die renur nach Maßgabe des SS 7 Abs. 3 gisterführende Stelle der Zweck des Gesetzes zu Artikel 10 Gaindder Maßnahme gefährdet würgesetz verwendet werden. de, und (9) Die Zulässigkeit von Maßnah2. die betroffenen Personen durch men nach dem Gesetz zu Artieine anderweitige Aufklärung kel 10 Grundgesetz bleibt ununverhältnismäßig beeinträchberührt. tigt werden würden und 3. eine besondere gesetzliche GeSS10 heimhaltungsvorschrift oder ein Erhebung aus Registern Berufsgeheimnis der Einsichtöffentlicher Stellen nahme nicht entgegensteht. (1) Die Verfassungsschutzbehörde (3) Die auf diese Weise gewonnedarf zur Aufklärung nen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken 1. von Bestrebungen, die durch verwendet werden. Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete VorbereitungsDaten, die für diese Zwecke nicht handlungen gegen die freiheiterforderlich sind, sind unverzüg-


lieh zu löschen. Sind diese Daten (2) Wird die Richtigkeit von persomit anderen, für die in Absatz 1 nenbezogenen Daten vom Betrofgenannten Zwecke erforderlichen fenen bestritten, so ist dies in der Daten derart verbunden, daß sie Akte zu vermerken oder auf sonnicht oder nur mit unverhältnisstige Weise festzuhalten. Persomäßig großem Aufwand getrennt nenbezogene Daten sind zu bewerden können, so sind diese richtigen, wenn sie unrichtig sind. Daten zu sperren; sie dürfen nicht Dabei muß nachvollziehbar bleimehr benutzt werden. ben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund sie unrichtig (4) Über die Einsichtnahme ist ein waren. Die Daten sind zu ergängesonderter Nachweis zu führen, zen, wenn sie unvollständig sind aus dem ihr Zweck, die in Anund dadurch schutzwürdige Interspruch genommene Stelle sowie essen des Betroffenen beeinträchdie Namen der Betroffenen, detigt sein können. ren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, her(3) Personenbezogene Daten in vorgehen. Diese Aufzeichnungen Dateien sind zu löschen, wenn sind gesondert aufzubewahren, ihre Erhebung oder Speicherung durch technische und organisatounzulässig war oder ihre Kenntnis rische Maßnahmen zu sichern für die Aufgabenerfüllung nicht und am Ende des Kalenderjahres, mehr erforderlich ist. Bei jeder das dem Jahr der Erstellung folgt, Einzelfallbearbeitung, spätestens zu vernichten. Dieser Nachweis aber nach fünf Jahren, sind die in ist der Parlamentarischen KonDateien gespeicherten personentrollkommission auf Wunsch vorbezogenen Daten auf ihre Erforzulegen. derlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach SS 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 betreffen, sind Abschnitt II sie spätestens zehn Jahre nach der Datenverarbeitung zuletzt gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der VerfassungsSS11 schutzbehörde oder sein Vertreter Speichern, Berichtigen, trifft im Einzelfall ausnahmsweise Löschen und Sperren eine andere Entscheidung. personenbezogener Daten (1) Umfang und Dauer der Spei(4) Personenbezogene Daten sind cherung personenbezogener Dain Dateien zu sperren, wenn ten sind auf das für die Aufgabendurch ihre Löschung schutzwürdierfüllung der Verfassungsschutzge Belange des Betroffenen bebehörde erforderliche Maß zu beeinträchtigt würden. An Stelle der schränken. Löschung tritt auch dann eine


Sperrung, wenn die nach Absatz 3 1. diese zu dem Zeitpunkt, auf zu löschenden Daten mit anderen den sich die Daten beziehen, Daten derart verbunden sind, daß das 16. Lebensjahr vollendet sie nicht oder nur mit einem unhaben und verhältnismäßig großen Aufwand, getrennt werden können. Die ge2. der Verdacht einer geheimdienstsperrten Daten dürfen ohne Einlichen Tätigkeit (SS 5 Abs. 1 Nr. 2) willigung des Betroffenen nicht oder einer Bestrebung besteht, mehr genutzt werden. die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete (5) Personenbezogene Daten, die Vorbereitungshandlungen verausschließlich zu Zwecken der Dafolgt wird (SS 5 Abs. 1 Nr. 2) oder tenschutzkontrolle, der Datensieiner Bestrebung besteht, die cherung oder zur Sicherstellung durch Anwendung von Gewalt eines ordnungsgemäßen Betriebes oder darauf gerichtete Vorbereieiner Datenverarbeitungsanlage getungshandlungen verfolgt wird speichert werden, dürfen nur für (SS 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3). diesen Zweck verwendet werden. (2) Personenbezogenen Daten SS12 über Minderjährige nach VollenVoraussetzung dung des 16. und vor Vollendung der Speicherung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlich(1) Die Verfassungsschutzbehörde keit der Speicherung zu überprüdarf zur Erfüllung ihrer Aufgaben fen und spätestens nach fünf Jahpersonenbezogene Informationen ren zu löschen, es sei denn, daß in Dateien nur speichern, wenn nach Eintritt der Volljährigkeit weidie Voraussetzungen ihrer Erhetere Erkenntnisse nach SS 5 Abs. 1 bung gemäß SS 9 Abs. 1 vorliegen. angefallen sind. (2) Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in SS14 gemeinsamen Dateien der VerfasDateianordnungen sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde SS13 sind in einer Dateianordnung Speicherung personenbezogedurch den Innenminister festzulener Daten über Minderjährige gen: (1) Personenbezogene Daten über 1. Bezeichnung der Datei, Minderjährige dürfen in Dateien 140 nur gespeichert werden, wenn 2. Zweck der Datei,


3. Inhalt, Umfang, Vorraussetzunbehörde, die nicht personenbezogen der Speicherung, Übermittgen sind, können an andere lung und Nutzung, Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und Staatsan4. Eingabe der Daten, waltschaften, übermittelt werden, 5. Zugangsberechtigung, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenen Stellen 6. Überprüfungsfristen und Speierforderlich sein können. cherangsdauer, (2) Personenbezogene Daten 7. Protokollierung. darf die Verfassungsschutzbehörde übermitteln (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Da1. an die Polizei, sofern tatsächliteianordnung anzuhören. che Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine in SS 100 a Abschnitt III Strafprozeßordnung genannte Datenübermittlung Straftat oder eine ähnlich gelagerte Straftat von erheblicher Bedeutung plant, oder wenn es SS15 zum Schutz vor Bestrebungen Datenübermittlung zwischen und Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 1 den Verfassungserforderlich ist. schutzbehörden, BND, MAD 2. an Staatsanwaltschaften oder Für die Datenübermittlung der Polizei, sofern tatsächliche AnVerfassungsschutzbehörde an das haltspunkte dafür bestehen, daß Bundesamt für Verfassungsschutz, jemand eine in SS 100 a Strafprodie Verfassungsschutzbehörden zeßordnung genannte Straftat der Länder, den Bundesnachrichoder eine ähnlich gelagerte tendienst sowie den Militärischen Straftat von erheblicher BedeuAbschirmdienst gelten die buntung begeht oder begangen hat. desrechtlichen Vorschriften. 3. an andere staatliche Behörden und an die der Aufsicht des SS16 Landes unterstellten GebietsÜbermittlung von Informatikörperschaften, wenn dies zum onen durch die VerfassungsSchutz vor Bestrebungen und schutzbehörde an andere Tätigkeiten nach SS 5 Abs. 1 Stellen erforderlich ist. (1) Die im Rahmen der gesetzli4. an Stellen, die mit dem Überprüchen Aufgaben gewonnenen Erfungsverfahren nach SS 5 Abs. 2 kenntnisse der Verfassungsschutzbefaßt sind,


5. an andere Stellen, wenn es zum SS17 Schutz vor Bestrebungen gegen Übermittlung von Daten an die freiheitliche demokratische ausländische Stellen Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes Für die Übermittlung personenbeoder eines Landes unverzichtzogener Daten an ausländische bar ist. öffentliche Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen gilt In den Fällen der Nummer 5 entSS 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 scheidet der Leiter der Verfassowie Absatz 4 entsprechend. sungsschutzabteilung oder sein Vertreter. SS18 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Übermittlung personenNr. 1 und 2 können die Staatsanbezogener Daten waltschaften und, vorbehaltlich an die Öffentlichkeit der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei die Bei der Unterrichtung der ÖffentÜbermittlung personenbezogener lichkeit, einschließlich der MediDaten im Einzelfall verlangen. Das en, über Erkenntnisse der VerfasErsuchen ist zu begründen und sungsschutzbehörde ist die Überaktenkundig zu machen. Eine mittlung von personenbezogenen Übermittlung unterbleibt, sofern Daten nur zulässig, wenn es zu übergeordnete Bedenken aus den einer sachgemäßen Information Aufgaben des Verfassungsschuterforderlich ist und schutzwürdige zes der Übermittlung entgegensteInteressen der betroffenen Person hen. Die Entscheidung trifft der nicht entgegensteht. Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter. Die Ablehnung ist aktenkundig zu SS19 machen und zu begründen. Nach Dokumentation und Grundlage Wegfall der Ablehnungsgründe ist der Datenübermittlung durch die Auskunft auf Verlangen nachdie Vefassungsschutzbehörde zuholen. Die Übermittlung von personen(4) Die empfangende Stelle von bezogenen Daten ist aktenkundig Daten nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. Vor der Datenüberdarf die übermittelten personenmittlung soll der Akteninhalt gebezogenen Daten nur zu dem würdigt und der DatenübermittZweck verwenden, zu dessen Erlung zugrunde gelegt werden. Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. kennbar unvollständige Daten Auf diese Einschränkungen ist die sind vor der Übermittlung im Rahempfangende Stelle hinzuweisen. men der Verhältnismäßigkeit durch


Einholung zusätzlicher Auskünfte re ihnen im Rahmen ihrer Aufgazu vervollständigen, anderenfalls benerfüllung bekanntgewordene ist auf die Unvollständigkeit hinDaten über Bestrebungen im zuweisen. Sinne des SS 5 Abs. 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer MaßnahSS20 me nach SS 100 a StrafprozeßordÜbermittlung von Daten an nung bekanntgeworden sind, ist die Verfassungsschutzbehörde nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, (1) Die Verfassungsschutzbehörde daß jemand eine der in SS 2 des kann von den Behörden des LanGesetzes zu Artikel 10 Grundgedes und den der Aufsicht des Lansetz genannten Straftaten plant, des unterstehenden juristischen begeht oder begangen hat. Die Personen des öffentlichen Rechts Übermittlung personenbezogener nur die Übermittlung von Daten Daten, die aufgrund anderer strafverlangen, die diesen Stellen im prozessualer Zwangsmaßnahmen Rahmen ihrer Aufgaben vorliegen bekanntgeworden sind, ist nur und die zur Erfüllung der Aufgazulässig, wenn tatsächliche Anben des Verfassungsschutzes erhaltspunkte für geheimdienstliche forderlich sind. oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten oder gewalttätige Bestre(2) Die Verfassungsschutzbehörde bungen bestehen. Auf die nach braucht Ersuchen nicht zu beSatz 3 übermittelten Daten findet gründen, soweit dies dem Schutz der Absatz 3, auf die dazuder betroffenen Person dient oder gehörenden Unterlagen findet der eine Begründung den Zweck der Absatz 4 des SS 7 des Gesetzes zu Maßnahme gefährden würde. Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung. Die nach (3) Die in Absatz 1 genannten Satz 4 übermittelten Daten dürfen Stellen übermitteln von sich aus nur zur Erforschung geheimder Verfassungsschutzbehörde alle dienstlicher oder sicherheitsgeihnen im Rahmen ihrer Aufgaben fährdender Tätigkeiten oder gevorliegenden Daten über Bestrewalttätiger Bestrebungen genutzt bungen, die durch Anwendung werden. von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ver(4) Vorschriften zur Datenübermittfolgt werden und über geheimlung an die Verfassungsschutzbedienstliche Tätigkeiten. Die Staatshörde nach anderen Gesetzen anwaltschaften und, vorbehaltlich bleiben unberührt. der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei über(5) Die Verfassungsschutzbehörde mitteln darüber hinaus auch andehat die übermittelten Daten nach


ihrem Eingang unverzüglich darschutzwürdigen Interessen der auf zu überprüfen, ob sie für die betroffenen Person das AllgeErfüllung ihrer in SS 5 genannten meininteresse an der ÜbermittAufgaben erforderlich sind. Ergibt lung überwiegen. die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, sind ciie Unterlagen 4. es sich um personenbezogene unverzüglich zu vernichten. Daten aus der engeren PersönDie Vernichtung unterbleibt, wenn lichkeitssphäre oder solche über die Unterlagen von anderen DaMinderjährige unter 16 Jahren ten, die zur Erfüllung der Aufgahandelt, es sei denn, die empben erforderlich sind, nicht oder fangende Stelle der Daten benur mit unvertretbarem Aufwand nötigt diese zum Schutz vor getrennt werden können; in dieGewalt oder vor Vorbereitungssem Fall sind die Daten gesperrt handlungen zur Gewalt oder vor und entsprechend zu kennzeichgeheimdienstlichen Tätigkeiten, nen. 5. die Daten gesperrt sind und (6) Soweit andere gesetzliche Vorihre Trennung nicht oder nur schriften nicht besondere Regemit unverhältnismäßig hohem lungen über die Dokumentation Aufwand von anderen zu übertreffen, haben die Verfassungsmittelnden Daten möglich ist. schutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Datenübermitt(2) Erweisen sich Daten nach ihrer lung aktenkundig zu machen. Übermittlung als unrichtig, unvollständig, unzulässig gespeichert oder erhoben, so hat die übermitSS21 telnde Stelle den Empfänger unÜbermittlungsverbote, verzüglich darauf hinzuweisen, es Nachberichtspflicht sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne (1) Die Übermittlung von Daten Bedeutung ist. Unrichtige oder unterbleibt, wenn unvollständige Daten sind durch die übermittelnde Stelle gegen1. die Daten zu löschen oder für über dem Empfänger zu berichtidie empfangende Stelle nicht gen oder zu ergänzen, wenn bedeutsam sind, durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwür2. die überwiegenden Sicherheitsdige Interessen der betroffenen interessen dies erfordern, Person beeinträchtigt sein können. Die Benachrichtigung sowie 3. erkennbar ist, daß unter BeErgänzung sind aktenkundig zu rücksichtigung der Art der Damachen und in der entsprechenten und ihrer Erhebung die den Datei zu vermerken.


Abschnitt IV Die Entscheidung trifft der Leiter Auskunftserteilung der Verfassungsschutzabteilung oder ein von ihm besonders beSS22 auftragter Mitarbeiter. Auskunftserteilung (3) Die Auskunftserteilung er(1) Die Verfassungsschutzbehörde streckt sich nicht auf die Herkunft erteik auf schriftlichen Antrag eider Daten und die Empfänger von nes Betroffenen unentgeltlich AusÜbermittlungen. kunft über zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit dieser (4) Die Ablehnung der Auskunftshierzu auf einen konkreten Sacherteilung bedarf keiner Begrünverhalt hinweist und ein besondedung, soweit dadurch der Zweck res Interesse an einer Auskunft der Auskunftsverweigerung gedarlegt. fährdet würde. Die Gründe der Auskunfsverweigerung sind ak(2) Die Auskunftserteilung untertenkundig zu machen. bleibt, wenn (5) Wird die Auskunftserteilung 1. eine Gefährdung der Aufgabenabgelehnt, ist dem Antragsteller erfüllung durch die Auskunftsdie Rechtsgrundlage dieser Ableherteilung zu besorgen ist, nung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist auf ihr Recht hin2. durch die Auskunftserteilung zuweisen, sich an den LandesbeQuellen gefährdet sein können auftragten für den Datenschutz oder die Ausforschung des Erwenden zu können. kenntnisstandes oder der Arbeitsweise der VerfassungsschutzbeDem Landesbeauftragten für den hörde zu befürchten ist, Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, 3. die Auskunft die öffentliche Sisoweit nicht der Innenminister cherheit gefährden oder sonst oder im Verhinderungsfall der dem Wohl des Bundes oder Staatssekretär im Einzelfall festeines Landes Nachteile bereiten stellt, daß dadurch die Sicherheit würde oder des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen 4. die Daten oder die Tatsache der des Landesbeauftragten an den Speicherung nach einer RechtsBetroffenen dürfen keine Rückvorschrift oder ihrem Wesen schlüsse auf den Kenntnisstand nach, insbesondere wegen der der Verfassungsschutzbehörde überwiegenden berechtigten zulassen, sofern diese nicht einer Interessen eines Dritten, geweitergehenden Auskunft zuheimgehalten werden müssen. stimmt.


Abschnitt V (6) Die Parlamentarische KontrollKontrolle der Verfassungskommission tritt mindestens einschutzbehörde mal im Vierteljahr zusammen. SS23 (7) Jedes Mitglied kann die EinbeParlamentarische rufung und die Unterrichtung der Kontrollkommission Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. (1) In Angelegenheit des Verfassungsschutzes des Landes unter(8) Die Landesregierung hat die liegt die Landesregierung der ler Parlamentarische KontrollkomKontrolle durch die Parlamentariirimission umfassend über die allgesche Kontrollkommission. meine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über die Vor(2) Der Landtag bestimmt zu Beie ~ gänge von besonderer Bedeutung ginn jeder Wahlperiode die Zahl 1 zu unterrichten. Ferner unterrichder Mitglieder der Parlamentariln " tet sie über den Erlaß und die Einschen Kontrollkommission, ihre l haltung von VerwaltungsvorschrifZusammensetzung und Arbeitslts " ten sowie über den Verfassungsweise und wählt die Mitglieder i schütz betreffende Eingaben. Die der Kommission aus seiner Mitte.' Landesregierung kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge (3) Gewählt ist, wer die Stimmen I nur verweigern, wenn dies aus der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges notwendig ist. D11(4) Die Parlamentarische KontrollLehnt die Landesregierung unter kommission gibt sich eine Ge}eBerufung auf Satz 3 eine Unterschäftsordnung. Sie übt ihre Tätigrichtung ab, so hat der Innenminikeit auch über das Ende der Wahlster dies der Parlamentarischen periode des Landtages solange Lge Kontrollkommission auf deren :ag aus, bis der nachfolgende Landtag Wunsch zu begründen. die Mitglieder neu gewählt hat. (9) Die Angaben über investive (5) Scheidet ein Mitglied aus dem;rn und laufende Ausgaben aus dem Landtag aus, so verliert es seine der Abteilung zugewiesenen Titel Mitgliedschaft in der Parlamentariiriwerden der Parlamentarischen ? schen Kontrollkommission. Für Kontrollkommission im Ansatz dieses Mitglied ist unverzüglich vor Beratung des Haushaltsplanes ein neues Mitglied zu wählen; daslas zur Stellungnahme überwiesen. gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus ius anderen Gründen aus der Parla(10) Die Parlamentarische Konmentarischen Kontrollkommission trollkommission kann im Einzelausscheidet. fall ein Mitglied beauftragen, bei


der Verfassungsschutzbehörde Akder Verfassungsschutzbehörde und ten einzusehen und bei besondekönnen nur dort von den Mitglierem Aufklärungsbedarf mit Zudern der Kommission eingesehen stimmung des Innenministers Bewerden. dienstete zum Sachverhalt zu befragen. Die Landesregierung kann die Akteneinsicht und die BefraAbschnitt VI gung Bediensteter nur verweiÜbergangsund gern, wenn dies aus zwingenden Schlußvorschriften Sicherheitsgründen notwendig ist. Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend. SS24 Übergangsvorschrift (11) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 1. Für die Bestimmung des SS 7 Grundgesetz bleibt den aufgrund Abs. 1 Satz 3 gilt bis zum Invon Artikel 10 Abs. 2 Grundgesetz krafttreten eines Landesdatenvon dem Landtag bestellten Orgaschutzgesetzes das Bundesdanen und Hilfsorganen vorbehaltenschutzgesetz in der Fassung ten. vom 20. Dezember 1990. (12) Die Beratungen der Parla2. Die Regelungen der SSSS 14 Abs. 2, mentarischen Kontrollkommission 22 Absatz 5 werden bis zum sind geheim. Die Mitglieder sind Inkrafttreten eines Landesdatenzur Geheimhaltung der Angeleschutzgesetzes für das Land genheiten verpflichtet, die ihnen Mecklenburg-Vorpommern ausbei ihrer Tätigkeit in der Parlagesetzt. mentarischen Kontrollkommission bekanntgeworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der ParlamentariSS25 schen Kontrollkommission. Dieses Gesetz tritt am Tag nach (13) Sitzungsunterlagen und Proseiner Verkündung in Kraft. tokolle verbleiben im Gewahrsam Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 18. März 1992 Der Ministerpräsident Der Innenminister Dr. Alfred Gomolka Dr. Georg Diederich


Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) Vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949, BGBl. III 190-2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997) Artikel 1 ber von Fernmeldeanlagen, die für SS1 den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtig(1) Zur Abwehr von drohenden te Stelle auf Anordnung Auskunft Gefahren für die freiheitliche deüber den nach Wirksamwerden mokratische Grundordnung oder der Anordnung durchgeführten den Bestand oder die Sicherheit Fernmeldeverkehr zu erteilen. des Bundes oder eines Landes Sendungen, die ihnen zur Übereinschließlich der Sicherheit der in mittlung auf dem Fernmeldeweg der Bundesrepublik Deutschland anvertraut sind, auszuhändigen stationierten Truppen der nichtsowie die Überwachung und Aufdeutschen Vertragsstaaten des zeichnung des Fernmeldeverkehrs Nordatlantikvertrages oder der im zu ermöglichen. Sie haben für die Land Berlin anwesenden Truppen Durchführung der vorstehend geeiner der Drei Mächte sind die nannten Anordnungen das erforVerfassungsschutzbehörden des derliche Personal bereitzuhalten, Bundes und der Länder, das Amt das gemäß SS 3 Abs. 2 Nr. 1 des für den militärischen AbschirmGesetzes über die Zusammenardienst und der Bundesnachrichbeit des Bundes und der Länder in tendienst berechtigt, dem Brief-, Angelegenheiten des VerfassungsPostoder Fernmeldegeheimnis schutzes überprüft und zum Zuunterliegende Sendungen zu öffgang zu Verschlußsachen des jenen und einzusehen sowie den weiligen Geheimhaltungsgrades erFernmeldeverkehr zu überwachen mächtigt ist. und aufzuzeichnen. (2) Die Deutsche Bundespost hat SS2 der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über den Postver(1) Beschränkungen nach SS 1 dürkehr zu erteilen und Sendungen, fen unter den dort bezeichneten die ihr zur Übermittlung auf dem Voraussetzungen angeordnet werPostweg anvertraut sind, ausden, wenn tatsächliche Anhaltszuhändigen. Die Deutsche Bunpunkte für den Verdacht bestedespost und jeder andere Betreihenden, daß jemand


1. Straftaten des Friedensverrats (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder des Hochverrats (SSSS 80, 80 a, ist nur zulässig, wenn die Erfor81, 82 und 83 des Strafgesetzschung des Sachverhalts auf andebuches), re Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf 2. Straftaten der Gefährdung des sich nur gegen den Verdächtigen demokratischen Rechtsstaates oder gegen Personen richten, von (SSSS 84, 85, 86, 87, 88, 89 des denen aufgrund bestimmter TatsaStrafgesetzbuches, SS 20 Abs. 1 chen anzunehmen ist, daß sie für Nr. 1, 2, 3 und 4 des Vereinsgeden Verdächtigen bestimmte oder setzes), von ihm herrührende Mitteilun3. Straftaten des Landesverrats und gen entgegennehmen oder weider Gefährdung der äußeren tergeben oder daß der VerdächtiSicherheit (SSSS 94, 95, 96, 97a, ge ihren Anschluß benutzt. 97b, 98, 99, 100, 100a, des Strafgesetzbuches), Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 4. Straftaten gegen die Landesverund der Parlamente der Länder teidigung (SSSS 109e, 109f, 109g darf nicht in einer Maßnahme eindes Strafgesetzbuches), bezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet. Das gilt 5. Straftaten gegen die Sicherheit nicht, wenn und soweit die Komder in der Bundesrepublik mission festgestellt hat. daß konDeutschland stationierten Trupkrete Umstände die Annahme pen der nichtdeutschen Verrechtfertigen, daß die Post nicht tragsstaaten des Nordatlantikvon dem Abgeordneten stammt. Vertrages oder der im Land BerSS 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. lin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (SSSS 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109e, 109f, SS3 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des (1) Außer in den Fällen des SS 2 vierten Strafrechtsänderungsgedürfen Beschränkungen nach SS 1 setzes vom 11. Juni 1957 in der für Postund FernmeldeverkehrsFassung des Achten Strafbeziehungen angeordnet werden, rechtänderungsgesetzes), die der nach SS 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung des 6. Straftaten nach SS 129a des StrafAbgeordnetengremiums gemäß gesetzbuches oder SS 9 bestimmt. Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten 7. Straftaten nach SS 29 Abs. 1 Nr. 8 über Sachverhalte, deren Kenntnis des Ausländergesetzes plant, notwendig ist, um die Gefahr eibegeht oder begangen hat. nes bewaffneten Angriffs auf die


Bundesrepublik Deutschland rechtc) bei Handlungen gegen die zeitig zu erkennen und einer solBundeswehr das Amt für den chen Gefahr zu begegnen. militärischen Abschirmdienst durch seinen Leiter oder des(2) Die durch Maßnahmen nach sen Stellvertreter, Absatz 1 erlangten Kenntnisse d) bei Handlungen gegen den und Unterlagen dürfen nicht zum Bundesnachrichtendienst Nachteil von Personen verwendet dieser durch seinen Präsiwerden. Dies gilt nicht, wenn denten oder dessen Stellvergegen die Person eine Beschräntreter. kung nach SS 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte 2. in den Fällen des SS 3 der Bunfür den Verdacht bestehenden, desnachrichtendienst durch seidaß jemand eine der in SS 2 dieses nen Präsidenten oder dessen Gesetzes, SS 183 des StrafgesetzbuStellvertreter. ches, SSSS 34 und 35 des Außenwirtschaftsgesetzes oder SSSS19 bis 21, (3) Der Antrag ist unter Angabe 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des von Art, Umfang und Dauer der Gesetzes über die Kontrolle von beantragten BeschränkungsmaßKriegswaffen genannten Handnahme schriftlich zu stellen und lungen plant, begeht oder beganzu begründen. Der Antragsteller gen hat. hat darin darzulegen, daß die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder SS4 wesentlich erschwert wäre. (1) Beschränkungen nach SS 1 dürfen nur auf Antrag angeordnet SS5 werden. (1) Zuständig für die Anordnung (2) Antragsberechtigt sind im Rahnach SS 1 ist bei Anträgen der Vermen ihres Geschäftsbereichs fassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Lan1. in den Fällen des SS 2 desbehörde, im übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter Buna) das Bundesamt für Verfasdesminister. sungsschutz durch seinen Präsidenten oder dessen Stell(2) Die Anordnung ergeht schriftvertreter, lich; sie ist dem Antragsteller und b) die Verfassungsschutzbehörder Deutschen Bundespost oder den der Länder durch ihre dem anderen Betreiber von FernLeiter oder deren Stellvertremeldeanlagen, die für den öffentter, lichen Verkehr bestimmt sind.


mitzuteilen. In ihr sind Art, Umfang SS6 und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die zur Überwachung (1) In den Fällen des SS 2 muß die berechtigte Stelle anzugeben. Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschrän(3) Die Anordnung ist auf höchkungsmaßnahme richtet. stens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils mehr (2) Soweit sich in diesen Fällen als drei weitere Monate sind auf Maßnahmen nach SS 1 auf SendunAntrag zulässig, soweit die Vorgen beziehen, sind sie nur hinraussetzungen der Verordnung sichtlich solcher Sendungen zuläsfortbestehen. sig, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, (4) Das Bundesamt für Verfasdaß sie von dem, gegen den sich sungsschutz unterrichtet das jedie Anordnung richtet, herrühren weilige Landesamt für Verfasoder für ihn bestimmt sind. sungsschutz über die in dessen Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen. Die LandesSS7 ämter für Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt für Verfassungs(1) Die aus der Anordnung sich schutz die ihnen übertragenen ergebenden Maßnahmen nach SS 1 Beschränkungsmaßnahmen mit. Abs. 1 sind unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und (5) Beschränkungsmaßnahmen unter Aufsicht eines Bediensteten sind den Betroffenen nach ihrer vorzunehmen, der die Befähigung Einstellung mitzuteilen, wenn zum Richteramt hat. eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen (2) Liegen die Voraussetzungen werden kann. Läßt sich in diesem der Anordnung nicht mehr vor Zeitpunkt noch nicht abschlieoder sind die sich aus der Anordßend beurteilen, ob diese Vorausnung ergebenden Maßnahmen setzung vorliegt, ist die Mitteilung nicht mehr erforderlich, so sind sie vorzunehmen, sobald eine Geunverzüglich zu beenden. Die Befährdung des Zweckes der Beendigung ist der Stelle, die die Anschränkung ausgeschlossen werordnung getroffen hat, und der den kann. Einer Mitteilung bedarf Deutschen Bundespost oder dem es nicht, wenn diese Vorraussetanderen Betreiber von Fernmeldezung auch nach fünf Jahren noch anlagen, die für den öffentlichen nicht eingetreten ist. Nach der MitVerkehr bestimmt sind, mitzuteilen. teilung steht den Betroffenen der Rechtsweg offen; SS 9 Abs. 6 findet (3) Die durch die Maßnahme erkeine Anwendung. langten Kenntnisse und Unterla151


gen dürfen nicht zur Erforschung züglich dem Postverkehr wieder und Verfolgung anderer als der in zuzuführen. Telegramme dürfen SS 2 genannten Handlung benutzt dem Postverkehr nicht entzogen werden, es sei denn, daß sich aus werden. Der zur Einsichtnahme ihnen tatsächliche Anhaltspunkte berechtigten Stelle ist eine Abergeben, daß jemand eine andere schrift des Telegramms zu übergein SS 138 des Strafgesetzbuches ben. genannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder begangen hat. (2) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die BeschlagDie in SS 1 Abs. 1 genannten Benahme von Sendungen des Posthörden des Bundes dürfen die verkehrs bleiben unberührt. durch die Maßnahmen erlangten Kentnisse und Unterlagen auch zur Erforschung und Verfolgung SS9 der in SS 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit SS 35, des Außen(1) Der nach SS 5 Abs. 1 für die wirtschaftsgesetzes oder SS 19 Abs. 1 Anordnung von Beschränkungsbis 3, SS 20 Abs. 1 und 2, jeweils maßnahmen zuständige Bundesauch in Verbindung mit SS 21 oder minister unterrichtet in Abständen SS 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des von höchstens sechs Monaten ein Gesetzes über die Kontrolle von Gremium, daß aus fünf vom BunKriegswaffen genannten Straftaten destag bestimmten Abgeordneten benutzen. besteht, über die Durchführung dieses Gesetzes. (4) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen über (2) Der zuständige Bundesminieinen am Postund Fernmeldester unterrichtet monatlich eine verkehr Beteiligten zu dem in Kommission über die von ihm Absatz 3 genannten Zweck nicht angeordneten Beschränkungsmehr erforderlich, so sind sie maßnahmen vor deren Vollzug. unter Aufsicht eines der in Absatz Bei Gefahr im Verzuge kann er 1 genannten Bediensteten zu verden Vollzug der Beschränkungsnichten. Über die Vernichtung ist maßnahmen auch bereits vor der eine Niederschrift anzufertigen. Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder SS8 aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendig(1) Sendungen des Postverkehrs, keit von Beschränkungsmaßnahdie zur Öffnung und Einsichtnahmen. Anordnungen, die die Komme der berechtigten Stelle ausgemission für unzulässig oder nicht händigt worden sind, sind unvernotwendig erklärt, hat der zustän-


dige Bundesminister unverzüglich Anhörung der Bundesregierung aufzuheben. für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages mit der Maßgabe (3) Der zuständige Bundesminister bestellt, daß ihre Amtszeit erst mit unterrichtet monatlich die Kommisder Neubestimmung der Mitgliesion über von ihm vorgenommene der der Kommission, spätestens Mitteilungen an Betroffene (SS 5 jedoch drei Monate nach Ablauf Abs. 5) oder über die Gründe, die der Wahlperiode endet. Die Komeiner Mitteilung entgegenstehen. In mission gibt sich eine Geschäftsden Fällen des SS 5 Abs. 5 Satz 3 ordnung, die der Zustimmung des unterrichtet er die Kommission in Absatz 1 genannten Gremiums spätestens fünf Jahre nach Einstelbedarf. Vor der Zustimmung ist lung der Beschränkungsmaßnahdie Bundesregierung zu hören. men über seine abschließende Entscheidung. Hält die Kommission (5) Durch den Landesgesetzgeber eine Mitteilung für geboten, hat der wird die parlamentarische Konzuständige Bundesminister diese trolle der nach SS 5 Abs. 1 für die unverzüglich zu veranlassen. Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen ober(4) Die Kommission besteht aus sten Landesbehörden und die dem Vorsitzenden, der die BefähiÜberprüfung der von ihnen angegung zum Richteramt besitzen ordneten Beschränkungsmaßnahmuß, und zwei Beisitzern. Die men geregelt. Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig (6) Im übrigen ist gegen die Anund Weisungen nicht unterworordnung von Beschränkungsmaßfen. Sie werden von dem in Abnahmen und ihren Vollzug der satz 1 genannten Gremium nach Rechtsweg nicht zulässig.


Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes Vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453 v. 12. April 1978) geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997 v. 11. Juni 1992) SS1 trollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in SS 1 (1) Die Bundesregierung unterAbs. 1 genannten Behörden und liegt hinsichtlich der Tätigkeit des über die Vorgänge von besondeBundesamtes für Verfassungsrer Bedeutung. Die Entwürfe der schutz, des Militärischen Abjährlichen Wirtschaftspläne der schirmdienstes und des BundesDienste werden der Kommission nachrichtendienstes der Kontrolle zur Mitberatung überwiesen. durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Bundesregierung unterrichtet die Kommission auf deren Verlan(2) Die Rechte des Bundestages gen über den Vollzug der Wirtund seiner Ausschüsse bleiben schaftspläne im Haushaltsjahr. unberührt. (2) Die Bundesregierung kann die (3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Unterrichtung über einzelne Vordes Grundgesetzes bleibt den aufgänge nur verweigern, wenn dies grund von Artikel 10 Abs. 2 des aus zwingenden Gründen des Grundgesetzes vom Deutschen Nachrichtenzugangs notwendig Bundestag bestellten Organen ist. Lehnt die Bundesregierung und Hilfsorganen vorbehalten. unter Beaifung auf Satz 1 eine Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen NachrichtenSS2 dienst zuständige Bundesminister (SS 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, SS 1 (1) Die Bundesregierung unterAbs. 1 Satz MADG) und, soweit 154 richtet die Parlamentarische Konder Bundesnachrichtendienst be-


troffen ist, der Chef des BundesSS5 kanzleramtes (SS 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG) dies der Parlamentari(1) Die Beratungen der Parlamenschen Kontrollkommission auf detarischen Kontrollkommissionen ren Wunsch zu begründen. sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen SS3 bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission Die politische Verantwortung der bekannt geworden sind. Dies gilt Bundesregierung für die in SS 1 geauch für die Zeit nach ihrem Ausnannten Behörden bleibt unberührt. scheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission. SS4 Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehr(1) Der Deutsche Bundestag wählt heit von zwei Dritteln der Parlazu Beginn jeder Wahlperiode die mentarischen Kontrollkommission Mitglieder der Parlamentarischen ihre vorherige Zustimmung erteilt. Kontrollkommission aus seiner Mitte. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens ein(2) Er bestimmt die Zahl der Mitmal im Vierteljahr zusammen. Sie glieder, die Zusammensetzung und gibt sich eine Geschäftsordnung. die Arbeitsweise der Parlamentarischen Kontrollkommission. (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der (3) Gewählt ist, wer die Stimmen Parlamentarischen Kontrollkomder Mehrheit der Mitglieder des mission verlangen. Deutschen Bundestages auf sich vereint. (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch (4) Scheidet ein Mitglied aus dem über das Ende einer Wahlperiode Deutschen Bundestag oder seiner des Deutschen Bundestages solanFraktion aus, so verliert es seine ge aus, bis der nachfolgende BunMitgliedschaft in der Parlamentaridestag gemäß SS 4 entschieden hat. schen Kontrollkommission; SS 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neuSS6 es Mitglied zu wählen; das gleiche gilt auch, wenn ein Mitglied aus Die Parlamentarische Kontrollder Parlamentarischen Kontrollkommission erstattet dem Deutkommission ausscheidet. schen Bundestag in der Mitte und 155


am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des SS 5 Abs. 1 zu beachten. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) - (AG G 10) - Vom 17. Juli 1992 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-2 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: angeordneten BeschränkungsmaßAnordnung von nahmen vor ihrem Vollzug. Bei Beschränkungen Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der BeschränkungsmaßOberste Landesbehörde im Sinne nahme bereits vor der Unterrichdes SS 5 Abs. 1 des Gesetzes zu Artitung der Kommission anordnen; kel 10 Grundgesetz vom 13. Audie Unterrichtung geschieht dann gust 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt unverzüglich, spätestens jedoch geändert durch Artikel 11 des Gezwei Wochen nach der Anordsetzes zur Neuregelung des Ausnung der Beschränkungsmaßnahländerrechts vom 9. Juli 1990 me. Die Kommission entscheidet (BGBl. I S. 1354), die Beschränvon Amts wegen oder aufgrund kungen des Brief-, Postund von Beschwerden über die ZuläsFernmeldegeheimnisses anordnen sigkeit und Notwendigkeit von kann, ist der Innenminister des Beschränkungsmaßnahmen. AnLandes Mecklenburg-Vorpommern. ordnungen, die die Kommission Über die Anordnung entscheidet für unzulässig oder nicht notwender Minister, im Falle seiner Verdig erklärt, hebt der Innenminister hinderung der Staatssekretär des unverzüglich auf. Innenministeriums, auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabtei(2) Der Innenminister unterichtet lung oder seines Vertreters. innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über SS2 die von ihm nach SS 5 Abs. 5 des Parlamentarische Kontrolle Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vorgenommenen Mitteilun(1) Der Innenminister unterrichtet gen an Betroffene oder über die 156 eine Kommission über die von ihm Gründe, die einer Mitteilung ent-


gegenstehen. Kann zu diesem Zeitgewählt. Die Kommission gibt sich punkt noch nicht abschließend eine Geschäftsordnung. über die Mitteilung entschieden werden, so wird die Kommission (4) Die Mitglieder der Kommissispätestens innerhalb einer von ihr on sind auch nach ihrem Ausfestzusetzenden Frist erneut unscheiden aus dem Amt zur Geterrichtet: sie wird rechtzeitig vor heimhaltung der Angelegenheiten Ablauf der in SS 5 Abs. 5 Satz 3 des verpflichtet, die ihnen im ZusamGesetzes zu Artikel 10 Grundgemenhang mit ihrer Tätigkeit in der setz genannten Frist von fünf JahKommission bekannt geworden ren über die abschließende Entsind. scheidung unterrichtet. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so veranlaßt der InnenSS3 Unterrichtung des minister sie unverzüglich. G 10-Gremiums (3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die BefähiDer Innenminister unterrichtet gung zum Richteramt besitzen über die Durchführung des Gesetmuß, und zwei Beisitzern. Die zes zu Artikel 10 Grundgesetz, Mitglieder der Kommission müssoweit Beschränkungsmaßnahmen sen nicht dem Landtag angehören von ihm angeordnet worden sind, und sind in ihrer Amtsführung auf Anforderung, mindestens aber unabhängig und Weisungen nicht in Abständen von sechs Monaten, unterworfen. Sie werden vom das G 10-Gremium. Gremium zur Landtag auf Vorschlag der Fraktipolitischen Kontrolle der Maßnahonen für die Dauer einer Wahlpemen nach Artikel 10 Grundgesetz riode mit der Maßgabe gewählt, ist die Parlamentarische Kontrolldaß ihre Amtszeit erst mit der kommission gemäß SS 23 des LanNeuwahl der Mitglieder der desverfassungsschutzgesetzes. Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Gewählt ist, SS4 wer die Stimmen der Mehrheit der Inkrafttreten Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Für jedes Miglied der Dieses Gesetz tritt am Tage nach Kommission wird ein Vertreter seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 17. Juli 1992 Der Ministerpräsident Der Innenminister Dr. Berndt Seite Lothar Kupfer


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Absender Bitte ausreichend frankieren Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Pressestelle Arsenal a m Pfaffenteich 19048 Schwerin Absender Bitte ausreichend flankieren Der Innenministe r des Landes Mecklenburg-Vorpommern Pressestelle Arsenal a m Pfaffenteich 19048 Schwerin