Be LAND BRANDENBURG Ministerium des Innern


Herausgeber: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Henning-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam - März 1993 - Redaktion und Layout Abteilung Verfassungsschutz - Referat V/2 - Telefon: 0331/8662521


Das Ministerium des Innern ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg. In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages wird mit dem vorliegenden Jahresbericht 1993 erstmalig die Öffentlichkeit über die Arbeitsergebnisse unterrichtet.


Vorwort In der Zeit des gesellschaftspolitischen Umbruchs wurde dem Neuaufbau einer Verfassungsschutzbehörde im Land Brandenburg besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die inhaltliche Gestaltung eines zeitgemäßen Verfassungsschutzes mußte die Erfahrungen mit dem überwundenen Unterdrückungssystem berücksichtigen. Um für den Aufbau der brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde schnell eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, wurde am 3. Dezember 1991 das Vorschaltgesetz zum Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg verabschiedet. Mit Verabschiedung eines zeitgemäßen und - wie mir wiederholt berichtet wird - in der Praxis sich bewährenden Landesverfassungsschutzgesetzes durch das Parlament am 5. April 1993 wurde die politische Diskussion beendet. Am 9. April 1993 trat das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) in Kraft. Noch mitten im Aufbau hatte die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung V meines Hauses die ersten Bewährungsproben zu bestehen. So sammelte der brandenburgische Verfassungsschutz schon 1992 wichtiges Material über neonazistische Organisationen und begann die Diskussion über die Verfassungsfeindlichkeit der "Nationalistischen Front" (NF) und der "Deutschen Alternative" (DA). Nach dem Verbot dieser Organisationen im November und Dezember 1992 durch das Bundesministerium des Innern richtete der brandenburgische Verfassungsschutz sein besonderes Augenmerk auf die Aktivitäten der neonazistischen Organisation "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ), die später unter dem Namen "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) auftrat. Inzwischen hat das Bundesministerium des Innern ein Verbotsverfahren eingeleitet.


4 Bereits jetzt ist festzustellen: Das Konzept der streitbaren Demokratie, nach dem unveräußerliche Werte des demokratischen Verfassungsstaates gegenüber extremistischen Positionen auch durch einen institutionalisierten Verfassungsschutz verteidigt werden, hat sich in unserem Land bewährt. Für die Sicherung von Frieden und Freiheit ist es notwendig, extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen nicht nur zu beobachten, sondern auch mit allen rechsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen. Für Brandenburg ist rückblickend zu sagen, daß die anfänglich kontroverse Diskussion über den Verfassungsschutz sowohl der thematischen Klärung als auch der Ausgestaltung der späteren gesetzlichen Regelungen zugute gekommen ist. Den politisch Verantwortlichen war klar, daß der Verfassungsschutz, demokratisch legitimiert und kontrolliert, in Brandenburg eine Behörde mit möglichst "offenem Visier" werden sollte. Er ist nicht "Schild und Schwert", sondern Teil eines breiter gefächerten Schutzinstrumentariums einer freien Gesellschaft. Im Ergebnis präsentiert sich der Verfassungsschutz als eine Behörde mit besonderem Profil, ausgerichtet an den Maßstäben - strenger Gesetzlichkeit, - größtmöglicher Offenheit und - wirkungsvoller demokratischer Kontrolle. Mit dem ersten Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg stellt die Behörde sich und ihre bisherige Arbeit vor. So wird ein Überblick über wesentliche Entwicklungen, Zusammenhänge undStrukturen in den Bereichen des politischen Extremismus gegeben. Die ersten Schritte zum Aufbau einer wirkungsvollen Spionageabwehr, die Mitwirkungsaufgaben des Geheimschutzes und die Zielsetzung einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit werden erläutert. In dem natürlichen Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit des einzelnen und dem Schutz des Gemeinwesens führt der Verfassungsschutz seinen Auftrag mit Engagement, rechtsstaatlicher Sorgfalt und dem gebotenen Augenmaß durch. Dazu benötigt er das Vertrauen und die Unterstützung aller Bürgerinnen und Bürger des Landes. Innenminister des Landes Brandenburg


= Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Verfassungsschutz und Demokratie 1% Die Rolle des Verfassungsschutzes im demokratischen Rechtsstaat 2. Die Aufgaben der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde 3: Die Befugnisse der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde 4. Die Kontrolle der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde 3, Organisation, Struktur und Haushaltsmittel der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde Politischer Extremismus l; Rechtsextremistische Bestrebungen 1.1 Allgemeine Entwicklungstendenzen in Brandenburg 1.2. Rechtsextremistisch orientierte Jugendszene 1.2.1 Überblick 1.2.2 Kommunikationsund Organisationsansätze 1:2,3 "Wehrsportgruppen" 1.2.4 Rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten 1.2.5 Ausblick 153 Neuer Nationalsozialismus (Neonazismus) 1.3.1 Zielsetzung und Entwicklungstendenzen 132 Aufgelöste neonazistische Vereinigungen 1.3:2:1 "Deutsche Alternative" (DA) 1.3:2,2 "Nationalistische Front" (NF) 1.3.2.3 "Nationale Offensive" (NO) 1.3.2.4 "Nationale Alternative" (NA) und "Kameradschaftsbund Deutschland" (KBD)


6 Inhaltsverzeichnis 13:3 Neonazistische Organisationen 1:3,3:] "Sozialrevolutionäre Arbeiterfront" (SrA), "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ), "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) 1.3.2352 "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) 133.3 "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG) 1.3.3.4 "Internationales Hilfskomitee für nationale politische Verfolgte und deren Angehörige e.V." (IHV) 1.4 Rechtsextremistische Parteien (außer neonazistischen) und deren Nebenorganisationen 1.4.1 "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) 1.4.2 "Deutsche Volksunion" (DVU) 1.4.3 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) 1.4.4 "Die Republikaner" (REP) 1.4.5 Ausblick 1.5 Sonstige rechtsextremistische Organisationen 1.5;1 "Die Nationalen e.V." 1.5.2 "Wiking-Jugend" (W)J) 1.6 Verbindungen zu ausländischen Rechtsextremisten 3 Übersicht in Zahlen 1.7.1 Mitgliederzahlen 1,72 Straftaten 2; Linksextremistische Bestrebungen 2.1 Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre 2;1.] Autonome 2.1.1.1 Allgemeine Entwicklungstendenzen 2;1.1;2 Linksextremistisch orientierte Jugendszene 2.1.1.3 Gewalttätige Aktionen 2.1.2 Anarchisten 2.1.3 Ausblick


Inhaltsverzeichnis 2.2 Linksextremistischer Terrorismus 22:1 "Rote Armee Fraktion" (RAF) 2.2.2 "Revolutionäre Zellen"/"Rote Zora" (RZ) 2.23 Ausblick 2,3 Marxistisch-leninistische Parteien und deren Nebenorganisationen 2,3:1 "Deutsche Kommunistische Partei" (DKP) 2.3.2 "Kommunistische Partei Deutschlands" (KPD) 2.3.3 "Marxistisch -leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) 2.3.4 Ausblick 2.4 Übersicht in Zahlen 2.4.1 Mitgliederzahlen 2.4.2 Straftaten Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern 3.1 Sicherheitslage und Entwicklungstendenzen " 3.2 Situation in Brandenburg 3:2, 1 Araber Beh Türken und Kurden 3.3 Ausblick Spionage Allgemeine Entwicklungstendenzen Nachrichtendienste der ehemaligen DDR Ausländische Nachrichtendienste er Osteuropäische Nachrichtendienste Nachrichtendienste des Nahen und Mittleren Ostens Ausblick


Inhaltsverzeichnis Geheimschutz Verfassungsschutz durch Aufklärung Anhang Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG) Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz - G 10) Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)


Verfassungsschutz und Demokratie 9 VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE Li} Die Rolle des Verfassungsschutzes im demokratischen Rechtsstaat "Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder" Diese Darstellung der Aufgabe des Verfassungsschutzes, wie sie in $ I des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (BbgVerfSchG) formuliert ist, beschreibt den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes in Brandenburg und gleichzeitig den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Eine starke Demokratie, so könnte man meinen, benötige den Schutz durch Institutionen und Verfahren nicht, da das freie Spiel der politischen Kräfte genügend Sicherheit für den Bestand der Demokratie garantiere. Dieser Betrachtungsansatz ist - jedenfalls theoretisch - durchaus zutreffend. Dies gilt jedoch nur solange, wie sich alle politischen Kräfte an die Regeln der Demokratie halten, rechtzeitig die aktuellen Gefahren erkennen und ihr Handeln darauf einstellen können. Die Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik - die eine Verfassung ohne die Schutzmechanismen des heute geltenden Grundgesetzes besaß - belegen jedoch, daß dieses System nur dann funktioniert, wenn alle gesellschaftlichen Kräfte zur Demokratie stehen und sie selbst nicht aushöhlen wollen. Unter dem Eindruck der dunkelsten Epoche der deutschen Geschichte haben die Schöpfer des Grundgesetzes 1949 in die neue demokratische Verfassung gerade solche Schutzmechanismen eingefügt, die zu einem frühzeitigen Erkennen und Bekämpfen antidemokratischer Strömungenbeitragen sollen. Der Schutz der Verfassung durch die Behörden für Verfassungsschutz ist in diesem System nur ein Baustein. Zur Konzeption dieses Schutzsystems der Demokratie, der sogenannten wehrhaften Demokratie, gehören drei Wesensmerkmale:


10 Verfassungsschutz und Demokratie = die Wertgebundenheit; das heißt, daß der demokratische Verfassungsstaat sich zu Werten bekennt, denen er eine besondere Bedeutung beimißt und die er nicht zur Disposition gestellt wissen will; - die Abwehrbereitschaft; das heißt, daß der Staat gewillt ist, diese wichtigsten Werte gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen, und - die Vorverlegung des Verfassungsschutzes; das heißt, der demokratische Verfassungsstaat behält sich vor, nicht erst dann zu reagieren, wenn Extremisten gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen; vielmehr sollen Extremisten bereits im Vorfeld der Strafbarkeit beobachtet und bekämpft werden. Im Grundgesetz (GG) wurde daher durch verschiedene Vorschriften ein komplexes Verfassungsschutzsystem installiert: - So kann z. B. gegen Einzelpersonen die Verwirkung von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden (Art. 18 GG). - Parteien und sonstige Vereinigungen können verboten werden, wenn sie darauf gerichtetsind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (Art. 9 Abs. 2, Art 21 Abs. 2 GG). - Art. 79 Abs. 3 GG erklärt bestimmte Änderungen des Grundgesetzes für unzulässig, z.B. solche, mit denen die Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) abgeschafft werden sollen. - Verfassungsschutzbehörden sammeln Unterlagen über die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten und sicherheitsgefährdenden Bestrebungen (Art. 73 Nr. 10 b und 87 Abs. I Satz 2 GG).


Verfassungsschutz und Demokratie 11 Während die Verfassungsschutzbehörden den sogenannten nachrichtendienstlichen Verfassungsschutz wahrnehmen, sieht das Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland noch den sogenannten verfassungsgerichtlichen Verfassungsschutz vor, in dem das Bundesverfassungsgericht über das Verbot verfassungswidriger Parteien oder die Verwirkung von Grundrechten entscheidet. Darüber hinaus existiert der sog. strafrechtliche Verfassungsschutz; er umfaßt die Maßnahmen vonPolizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten bei der Verfolgung von Straftaten, die sich gegen den Bestand des Staates oder gegen die Verfassung richten (z. B. Hochverrat, Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei, - vgl. $$ 81 ff des Strafgesetzbuches). Darüber hinaus sind auch die sonstigen Verwaltungsbehörden für Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz, dem Versammlungsgesetz oder dem Ausländergesetz im Rahmen dieser Spezialgesetze am Schutz der Verfassung beteiligt. Der Verfassungsschutz als Institution hat die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Deren wesentliche Elemente sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den beiden bisher einzigen Fällen von Parteiverboten - Verbot der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) im Jahre 1952 und der "Kommunistischen Partei Deutschlands" (KPD) im Jahre 1956 - herausgearbeitet worden. Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 hat diese Grundelemente, ebenso wie alle übrigen aktuellen Verfassungsschutzgesetze, in seinen Text aufgenommen (vgl. hierzu $ 4 Abs. 3 BbgVerfSchG). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Verfassungsschutzgesetzes zählen demnach: 1) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, 2) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,


12 Verfassungsschutz und Demokratie 3) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 4) das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 5) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 6) die Unabhängigkeit der Gerichte und 7 der Ausschluß jeder Gewaltund Willkürherrschaft. Die Rolle des Verfassungsschutzes im demokratischen Rechtsstaat wird vielfach mit dem Schlagwort "Frühwarnsystem" beschrieben. Seine Hauptaufgabe liegt in der Tat in der Früherkennung von Gefahren. Dabei bewegt er sich keineswegs, wie seine Kritiker behaupten, in der Grauzone des Rechts; denn der Verfassungsschutz hat einen klaren gesetzlichen Auftrag. Seine Befugnisse sind beschränkt und detailliert gesetzlich festgelegt; er orientiert sich bei seiner Arbeit ausschließlich an den Maßstäben des Rechtsstaates. Die Rechte des Bürgers sind durch vielfache Kontrollen gesichert. IP Die Aufgaben der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg ist das Ministerium des Innern. Gemäß $ 3 BbgVerfSchG hat die Verfassungsschutzbehörde die Aufgabe, zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages Informationen, insbesondere sachund personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln über


Verfassungsschutz und Demokratie 13 - Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oderihrer Mitglieder zum Ziel haben; - sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht; = Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Solche Informationen wertet die Verfassungsschutzbehörde aus. Sie darf jedoch nur dann tätig werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte das Vorhandensein einer der vorbezeichneten Bestrebungen oder Tätigkeiten belegen. Darüber hinaus wirkt die Verfassungsschutzbehörde mit = bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können; = bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen; = bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.


14 Verfassungsschutz und Demokratie Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Verfassungsschutzes liegt in der Unterrichtung der Landesregierung und anderer zuständiger Stellen über die Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder des Landes ($ | Abs. 2 BbgVerfSchG) sowie, gemäß $ 5 BbgVerfSchG, in der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Dem letztgenannten Zweck dient - neben anderen Veröffentlichungen - auch dieser Bericht. I Die Befugnisse der Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde Zu den Grundvoraussetzungen der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde gehört es, daß sie an Gesetz und Recht gebunden ist (vgl. $ 6 Abs. | BbgVerfSchG). Aus diesem Grundsatz folgt u.a., daß im Rahmen der Verfassungsschutzarbeit keine Straftaten begangen werden dürfen ($ 6 Abs. 7 BbgVerfSchG), und ferner, daß die angewandten Maßnahmen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgewogen sein müssen. Das heißt, daß von mehreren geeigneten Maßnahmendiejenige zu wählenist, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt; eine Maßnahme darf niemals zu einem Nachteil führen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Verfassungschutzbehörde des Landes Brandenburg sammelt demnachin den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben Informationen und wertet sie aus. Einen wesentlichen Teil (bis zu 80 Prozent) der Informationen erhält sie aus jedermann offen zugänglichen Quellen, so z. B. aus Zeitungsberichten, Rundfunkmeldungen, Literatur usw., aber auch durch Mitteilungen anderer Behörden.


Verfassungsschutz und Demokratie 15 Unter Einsatz sog. nachrichtendienstlicher Mittel, also mit Hilfe verdeckter Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörde, werden nur rund 20 Prozent der Erkenntnisse gewonnen. Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz enthält in $ 6 Abs. 3 eine abschließende Aufzählung derjenigen Mittel zur geheimen Informationsbeschaffung, die die Verfassungsschutzbehörde einsetzen darf. Es sind dies: - Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern; - Observationen; - Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen), aber nur außerhalb des Schutzbereichs der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG; - verdeckte Ermittlungen und Befragungen; = Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; - Mithören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel, aber nur außerhalb der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG; - Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen (z. B. Agentenfunk) sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen; - Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (sog. Legenden zur Tarnung von Mitarbeitern);


16 Verfassungsschutz und Demokratie e Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 5 Überwachung des Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 10 GG. Diese Mittel dürfen jedoch nur in engem Rahmen eingesetzt werden, nämlich gemäß $ 7 BbgVerfSchG nur in denjenigen Fällen, in denen dies für die Aufklärung oder Beobachtung der in $ 3 Abs. 1 BbgVerfSchG genannten Bestrebungen und Tätigkeiten erforderlich und unumgänglich ist, sowie zum Schutz der Bediensteten und Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde. Im übrigen hat der Einsatz dieser Mittel immer auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Eine zentrale Grundregel für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und zugleich auch eine Garantie für das rechtsstaatliche Verfahren dieser Behörde ist der Grundsatz, daß ihr polizeiliche Eingriffsbefugnisse oder Weisungsrechte nicht zustehen. Es besteht eine klare Trennung zwischen polizeilichen Aufgaben und Verfassungsschutzaufgaben. Der Verfassungsschutzbehörde ist es damit auch untersagt, die Polizei im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen zu ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist ($ 6 Abs. 4 BbgVerfSchG). Sie kann somit keine Zwangsmaßnahmen anwenden, um zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Diese Trennung der Aufgaben und der Befugnisse bedeutet allerdings nicht, daß kein Informationsaustausch zwischen den Polizeibehörden und der Verfassungsschutzbehörde stattfindet. Dieser ist von der Sache her vielmehr oft notwendig; er vollzieht sich jedoch gemäß $ 14 BbgVerfSchG nach genauen gesetzlichen Bestimmungen.


Verfassungsschutz und Demokratie 17 IF Die Kontrolle des Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde Der Verfassungsschutz in Brandenburg unterliegt einer mehrfachen Kontrolle. Hierzu zählt in erster Linie die parlamentarische Kontrolle durch die gemäß $ 23 BbgVerfSchG eingerichtete Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages. Hierbei handelt es sich um eine gewählte Kommission, die gemäß $ 25 BbgVerfSchG von der Landesregierung umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Verfassungsschutzes, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie auf Verlangen der Kommission auch über Einzelfälle zu unterrichten ist. Die Kommission hat auf diese Unterrichtung einen unmittelbaren Anspruch und darüber hinaus auf alle erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akteneinsicht und Dateneinsicht, Stellungnahmen und Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Ihr steht ferner das Recht zu, mit Zustimmung des Innenministers Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde zu befragen. Schließlich hat diese Parlamentarische Kontrollkommission auch die Möglichkeit, Eingaben einzelner Bürgerinnen und Bürger zu einem sie betreffenden Verhalten der Verfassungsschutzbehörde zu beraten. Dasich auch einzelne Bürgerinnen und Bürger an die Parlamentarische Kontrollkommission wenden können, ist auch eine mittelbare Kontrolle des Verfassungsschutzes durch sie möglich. Darüber hinaus hat jeder das Recht, Auskunft und Akteneinsicht von der Verfassungsschutzbehörde zu verlangen; dies garantiert $ 12 BbgVerfSchG. Die Verfassungsschutzbehörde erteilt jedem unentgeltlich über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung grundsätzlich Auskunft. Darüber hinaus wird auf Antrag Akteneinsicht gewährt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht dürfen nur dann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Erkenntnisse sowie der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel der Verfassungsschutzbehörde gegenüber dem Interesse der betroffenen Person überwiegt.


18 Verfassungsschutz und Demokratie Eine dritte Säule der Kontrolle des Verfassungsschutzesstellt die Überprüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz dar. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zu allen Daten und Unterlagen Zugang, die personenbezogene Informationen enthalten. Seine Kontrolltätigkeit kann ebenfalls von einer Bürgerin oder einem Bürger ausgelöst werden. Der Datenschutzbeauftragte überprüft auf der Grundlage der geltenden Regeln des Datenschutzgesetzes die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Speicherung, Übermittlung usw. personenbezogener Informationen. Bei der Schaffung eines Verfassungsschutzgesetzes für das Land Brandenburg ist die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Einrichtung eines Verfassungsschutzes nicht ein ähnliches System staatlicher Kontrolle wie früher durch das Ministerium für Staatssicherheit der DDR geschaffen werde. Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegensatz zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS) arbeitet der Verfassungsschutz auf einer rechtlichen Grundlage, die seine Tätigkeit strengen gesetzlichen Regeln unterwirft. Der Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes ist eng begrenzt und betrifft nur die Aufklärung von Gefährdungen für überragend wichtige Güter unserer Gemeinschaft. Demgegenüber oblag es dem MfS, jedes abweichende Verhalten zu kontrollieren und möglichst zu unterbinden; für das MfS gab es keine Beschränkungen. Dem Verfassungsschutz stehen keinerlei Zwangsbefugnisse zu. Das MfS hingegen hatte das Recht zu Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und machte hiervon ausgiebig Gebrauch. Alle Staatsgewalten und auch die Bürgerinnen und Bürger kontrollieren den Verfassungsschutz. Das MfS wurde nicht kontrolliert. Der Verfassungsschutz soll im Gegensatz zum MfS die Demokratie nicht verhindern, sondern soll ihre Grundwerte schützen und durch seine Arbeit sowohl die Landesregierung wie auch das Parlament und letztlich auch die Bürgerinnen und Bürger in den Stand versetzen, in eine politische Auseinandersetzung mit Extremisten einzutreten und damit selbst die Demokratie zu schützen.


Verfassungsschutz und Demokratie 19 u Organisation, Struktur _und Haushaltsmittel_der _Brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde Gemäß $ 2 Abs. 1 BbgVerfSchG ist das Ministerium des Innern die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg. Es unterhält zu diesem Zweck eine eigene Abteilung, die Abteilung V. Diese gliedert sich in sechs Referate: Referat V/1, Zentrale Dienste (z. B. Haushalts-, Personalangelegenheiten, Datenverarbeitung), Rechtsund Grundsatzangelegenheiten, Referat V/2, Verfassungsschutz durch Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit; Referat V/3, Auswertung von Informationen auf dem Gebiet des politischen Extremismus; Referat V/4, Beschaffung von Informationen auf dem Gebiet des politischen Extremismus; Referat V/S5, Spionageabwehr; Referat V/6, Geheimund Sabotageschutz (u.a. durch Sicherheitsüberprüfungen) Die Abteilung hatte am 31.12.1993 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Verfassungsschutzbehörde standen im Haushaltsjahr 1993 an Sachmitteln 570.000 DM zur Verfügung; davon waren 10 Prozent (57.000 DM) gesperrt. Tatsächlich verausgabt wurden 512.980 DM. Die Personalkosten beliefen sich auf rund 1.970.000 DM. * * Die Personalkosten wurden nach den Aufstellungsrichtlinien für den Haushalt 1993 ermittelt; dabei wurden für die Errechnung der Gehälter/Bezüge Durchschnittswerte zugrunde gelegt.


20 Politischer Extremismus POLITISCHER EXTREMISMUS Seit dem Anschwellen ausländerfeindlicher Ausschreitungen im Jahre 1991 hat die beunruhigte deutsche Öffentlichkeit die Bedrohung der inneren Sicherheit und des friedlichen Zusammenlebens durch Extremisten besonders ausgiebig diskutiert. Es ist offenkundig geworden, daß die zivile Gesellschaft und der demokratische Rechtsstaat durch den politischen Extremismus herausgefordert werden. Als extremistisch bezeichnen die Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern solche Bestrebungen, die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte, seiner Normen und Spielregeln artikulieren und die darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und durch eine nach den jeweiligen Vorstellungen der extremistischen Minderheit formierte Ordnung zu ersetzen. Gewalt wird dabei häufig als ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der eigenen Ziele gutgeheißen, propagiert oder sogar praktiziert. Die Verfassungsschutzbehörden unterscheiden terminologisch zwischen dem Begriff "Extremismus" und dem Begriff "Radikalismus", obwohl beide anderweitig oft synonym gebraucht werden. Radikal ist eine Haltung, die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits von der Wurzel her anpacken will, nicht jedoch den demokratischen Verfassungsstaat ganz oder teilweise zu beseitigen beabsichtigt. Politischer Extremismus verschärft sich zum politischen Terrorismus, wenn Gruppen oder Einzelpersonen planmäßig und nachhaltig darauf ausgehen, politische Ziele mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchzusetzen.


Politischer Extremismus 21 I ie Rechtsextremistische Bestrebungen Der Sammelbegriff "Rechtsextremismus" bezeichnet die Bestrebungen von Parteien, Organisationen, Gruppierungen, Cliquen oder Einzelpersonen, deren Anschauungenbei zahlreichen Unterschieden im einzelnen - mindestens durch folgende Ideologieversatzstücke bestimmt sind: - Ablehnung der für eine freiheitliche demokratische Grundordnung fundamentalen Gleichheit aller Menschen; - Verachtung des auf dem Prinzip gleicher Rechte beruhenden demokratischen Verfassungsstaates; - übersteigerter, oft aggressiver Nationalismus, verbunden mit einer Feindschaft gegen Ausländer, Minderheiten, fremde Völker und Staaten; - Verschweigen, Verharmlosung oder Leugnung der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Heraushebung angeblicher positiver Leistungen des Dritten Reiches (als Kampagne namentlich zur Bestreitung des Holocausts unter dem Stichwort "Revisionismus" bekannt). In unterschiedlicher Gewichtung und Ausprägunglassen sich in den einzelnen rechtsextremistischen Strömungen noch folgende Ideologiebestandteile ausmachen: r Rassismus, ausgedrückt etwa in der Warnung vor einer "Rassenmischung" als Gefährdung des Deutschtums, und häufig damit verbunden Antisemitismus; = völkischer Kollektivismus, also pauschale Überbewertungder Interessen der aufgrund ethnischer Zugehörigkeit definierten "Volksgemeinschaft" zu Lasten der Rechte und Interessen des einzelnen;


22 Politischer Extremismus - Überbetonung soldatischer Werte und hierarchischer Prinzipien ("Führer" und "Gefolgschaft"), verbunden mit der Propagierung einer entsprechenden autoritären oder diktatorischen staatlichen und sozialen Ordnung; Überbetonung der Notwendigkeit eines nach innen und außen starken Staates (Etatismus); " übersteigertes Sendungsbewußtsein, verbunden mit der Neigung, Andersdenkende und vor allem auch die Repräsentanten der Demokratie zu verleumden und verächtlich zu machen. (er Allgemeine Entwicklungstendenzen in Brandenburg Die Zahl der Personen, bei denen sich die eben genannten Ideologeme zu einer dauerhaften Gesinnung verfestigt haben und die eine solche Gesinnung nach außen hin vertreten, ist in Brandenburg relativ gering. Erklärungsmuster und Klischees, die aus der rechtsextremistischen Ideenwelt stammen, werden in Zeiten gesellschaftlicher Spannungen mitunter auch von Menschen aufgegriffen, die deshalb noch nicht von vornherein als Extremisten angesehen werden müssen. Zumal fremdenfeindliche Losungen finden in solchen Kreisen der Bevölkerung Widerhall, in denen reale Ängste vor sozialem Abstieg vorhanden sind und deren Hoffnungen auf eine rasche Hebungihres Lebensstandards undihres sozialen Status in Enttäuschung umgeschlagen sind. Als Sündenböcke für eine Entwicklung, die in ihrer Komplexität schwer zu durchschauenist und zu deren Erklärung sich deshalb verfälschende Vereinfachungen anbieten, müssen für manche "die Ausländer" herhalten. Bisher haben rechtsextremistische, vor allem neonazistische Gruppierungen nur in einem bestimmten Segment der Jugendszene einen gewissen Einfluß (durch Propagandaschriften, Einladungen zu Veranstaltungen wie Skinheadkonzerten, Aufzügen u.ä.) gewonnen. Diese neonazistischen Gruppierungen selbst aber haben ebenfalls nur einen verhältnismäßig geringen Mitgliederbestand.


Politischer Extremismus 23 Einen Gradmesser für die aktuelle Gefährlichkeit des Rechtsextremismus bildet die Zahl der Straftaten, die rechtsextremistischen Verhaltensmustern entsprechen. Gegenüber den Jahren 1991 und 1992 sind die schweren Gewaltverbrechen, die aus rechtsextremistischer Motivation verübt worden sind, deutlich zurückgegangen. Dieser positive Trend darf jedoch nicht zu dem Schluß verleiten, daß die Gefahren, die vom militanten Rechtsextremismus ausgehen, in Brandenburg gebannt wären. Denn die Herausbildung einer gewissermaßenalternativen, rechtsextremistisch orientierten Jugendkultur hat sich - wie auch in den anderen Bundesländern - fortgesetzt. Zwar haben die Verbote neonazistischer Gruppierungen, verstärktes und konsequentes Durchgreifen der Polizei und eine schärfere Strafverfolgung durch die Justiz die Militanz und den Elan dieser Jugendszene deutlich gedämpft. Sie präsentiert sich nicht mehr so unverblümt und aggressiv wie noch in den vorausgegangenen Jahren. Aber die immer noch erhebliche Zahl von ausländerfeindlichen, antisemitischen, das Hitler-Regime verherrlichenden Schmierereien, von Friedhofsund Denkmalsschändungen zeigt, daß die von rechtsextremistischen Parolen benebelten Jugendlichen ihre Gesinnung häufig noch nicht geändert haben. Sie bleiben anfällig für die Werbungsversuche neonazistischer Organisationen. Es ist durchaus nicht der Regelfall, daß die Gewaltaktivitäten jugendlicher Gruppen durch rechtsextremistische Organisationen gesteuert werden. Allerdings müssen die rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen es sich zurechnen lassen, daß sie durch ihre nationalistische, rassistische oder sonst menschenverachtende Propaganda, durch die Verherrlichung von Stärke und Gewalt die Militanz jugendlicher Gruppen und Einzeltäter steigern und Stimmungen, aus denen heraus gewalttätig agiert wird, anheizen. Viele Straftäter sind nachweislich mit den Hetzschriften rechtsextremistischer Organisationen bekannt. Deshalb haben u.a. auch die Verbote der "Deutschen Alternative" (DA) und der "Nationalistischen Front" (NF) durchaus dämpfend auf die Gewaltaktivitäten unorganisierter Jugendcliquen gewirkt.


24 Politischer Extremismus 1.2 Rechtsextremistisch orientierte Jugendszene 1.2.1 Überblick Für Jugendcliquen, die wegen rechtsextremistischer Verhaltensweisen und Symbole auffallen, ist charakteristisch, daß sie, wie andere Verbindungen von Jugendlichen auch, unmittelbar aus dem Kommunikationszusammenhang des Alltags herauswachsen. Der individuelle, soziale und wirtschaftliche Problemdruck drängt die Jugendlichen enger zueinander. Oft betäubensie sich mit Alkohol; dadurch werden aggressive Handlungsimpulse freigesetzt, zumal die Hemmschwelle gegenüber Gewalttaten ohnedies erschreckend niedrig ist. Der jeweils Durchsetzungsfähigste wird als Anführer bei den meist spontanen Aktionen fraglos anerkannt. Zuweilen schält sich eine Führungsfigur heraus, die für eine gewisse Zeit den Ton angibt. Überdurchschnittlich häufig finden sich in solchen Gruppen Jugendliche zusammen, die aufgrund mangelnder Voraussetzungen oder erschwerter Sozialisation die Standards der üblichen Ausbildung, der Arbeitsanforderungen und der Disziplin im alltäglichen Konkurrenzkampf nicht zu erreichen vermögen, also besonders harte Frustrationserfahrungen kompensieren müssen. Doch auch "ganz gewöhnliche" Lehrlinge oder Schüler aus "ganz gewöhnlichen" Familien sind in diesen Cliquen dabei. Sie bindet das Gruppengefühl aneinander, das einem jeden die Erfahrung mitteilt, akzeptiert zu werden und nicht wertlos zu sein. Von der Beteiligung der Geschlechter her handelt es sich bei diesen Gruppen entweder um reine "Männervereine" oder um Zusammenschlüsse, in denen die wenigen Mädchen eine unerhebliche Rolle spielen. In den meisten Städten Brandenburgs existieren derartige Jugendgruppen, die nicht selten als Skinhead-Cliquen in Erscheinung treten. Allerdings läßt sich das typische Skinhead-Outfit seltener noch als vor ein, zwei Jahren beobachten, obwohl die Änderung der Haartracht auf dem Kopf noch keinen Gesinnungswandel im Kopf anzeigt. Aber die Angst, als Rechtsextremist erkannt oder gar von militanten "Antifa"-Leuten verprügelt zu werden, hat viele bewogen, sich unauffälliger zu geben. Auch deshalb ist der Übergang zwischen Skinhead-


Politischer Extremismus 25 Gruppierungen im eigentlichen Sinne und sonstigen rechtsextremistisch orientierten Jugendcliquen fließend. Da derartige Gruppen oft locker gefügt sind, können sie auch wieder leicht zerfallen, wenn die tonangebenden Personen aufgrund persönlicher Reifung sich aus dieser Szene zurückziehen oder wegen eines Wohnortwechsels, einer Haft o.ä. die Gruppe verlassen. Cliquen der vorbeschriebenen Art, die wegen ihrer Militanz oder wegen ihrer Breite nennenswert sind, gab oder gibt es u.a. in Angermünde, Brandenburg, Eberswalde, Forst, Frankfurt/Oder, Fürstenwalde, Hennigsdorf, Jüterbog, Luckenwalde, Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Potsdam, Prenzlau, Rathenow, Schwedt, Senftenberg, Spremberg, Wittenberge. 1.2.2 Kommunikationsund Organisationsansätze Zwar versuchen neonazistische Kleingruppen, innerhalb der rechten Jugendszene Anhänger zu gewinnen. Da aber die meisten rechtsextemistisch orientierten Jugendlichen kein Interesse an überregionalen Vereinsstrukturen oder an Schulungsabenden entwickeln, entziehen sie sich der Disziplinierung und bleiben meist autark. Mitunter suchen aber auch lokale Jugendcliquen - aus Abenteueroder Großmannssucht - nach einer verbindlicheren Organisationsform, um für sich selbst das Gefühl zu erzeugen, ein "Kampfbund" von Auserwählten zu sein. Solche Vereinigungen erweisen sich aber in der Regel als relativ kurzlebig, weil über den Willen, eine verschworene Gemeinschaft zu bilden, alsbald dann doch Bindungsscheu, natürliche Fluktuation oder das Erlahmen des fanatisierten Elans obsiegen. Beispiele für solche lokalen Vereinigungen, die sich rasch bilden und rasch wieder zerfallen oder durch den Zugriff der Sicherheitsbehörden sofort lahmgelegt werden, boten in den vergangenenJahren die "Gubener Heimatfront", die "Rathenower Aktionsfront" (RAF), aber


26 Politischer Extremismus auch die "Heeresleistung Forst" und die "Spremberger Kameradschaft", die beide im Dunstkreis der "Deutschen Alternative" agierten, sowie der "Nationalistische Kameradschaftsbund Lauchhammer", der nach dem Verbot der "Deutschen Alternative" für kurze Zeit in Erscheinung getreten ist. Für spektakuläre Veranstaltungen, z.B. Skinhead-Konzerte, oder Aktionen, die von neonazistischen Gruppierungen organisiert werden, lassen sich diese Jugendlichen aber sehr wohl gewinnen, Deshalb finden Skinhead-Konzerte, gerade auch solche, bei denen eindeutig neonazistisch orientierte Bands auftreten, Zulauf aus der unorganisierten Szene. Durch Skinhead-Magazine (Fanzines) und durch Mundpropaganda wird zu solchen Veranstaltungen bundesweit eingeladen. Beispiel: Für den 19.06.1993 wurde bundesweit, vor allem über das Fanzine "United Skins", zu einer "Geburtstagsparty" im Kreis Königs Wusterhausen eingeladen. Aus Gründen der Tarnung wurde den Interessenten der genaue Veranstaltungsort zuvor nicht genannt. Nach außen hin geheimgehalten wurde auch, daß nicht der Geburtstag einer Person, sondern eben des neonazistisch orientierten Skinhead-Magazins "United Skins" begangen werden sollte. Auch der Organisator und Drahtzieher dieses Unternehmens, ein einschlägig bekannter Neonazi, blieb im Hintergrund. Das Konzert fand schließlich auf einem Privatgrundstück in Prieros vor rund 700 bis 800 Zuhörern aus ganz Deutschland statt. Es traten vier deutsche und zwei englische Bands auf, von denen einige auch grob menschenverachtende, gewaltverherrlichende und rassistische Texte im Repertoire haben. Während des Konzerts wurden der "Hitler-Gruß", weitere nazistische sowie ausländerfeindliche Parolen skandiert. Konspirative Vorbereitung und Verlauf dieses Konzerts sind typisch für Veranstaltungen dieser Art. Seither haben, insbesondere dank dem konzentrierten Vorgehen der Polizei, vergleichbare Veranstaltungen in Brandenburg nicht mehr stattgefunden. So wurde etwa ein für den 21.08.1993 in Pritzerbe bei Brandenburg geplantes Konzert vorweg verboten. Ebenfalls verboten wurde eine "Geburtstagsfeier" in Niederjesar bei Frankfurt/Oder am 25.06.1993, auf welcher ein bekannter rechtsextremistischer Liedermacher auftreten sollte. Überhaupt wird der neonazistischen Ausrichtung der Skinhead-Musikkultur durch staatliche Maßnahmen entgegengewirkt, so durch Indizierung verfassungsfeindlicher Texte, aber auch


Politischer Extremismus 27 durch behördliche Maßnahmen gegen einzelne Bands, gegen Musikvertriebsdienste und gegen bestimmte Skinhead-Magazine. Am 15.07.1993 wurden mit der - auch von den Verfassungsschutzbehörden - langfristig vorbereiteten Aktion "Druckstock" bundesweit Exekutivmaßnahmen gegen Herausgeber rechtsextremistischer Fanzines ergriffen. In Brandenburg richteten sie sich gegen den Herausgeber des Fanzines "United Skins", den genannten Organisator des Konzerts in Prieros, dessen Wohnung durchsucht und gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 1.2.3 "Wehrsportgruppen" Bei der näheren Prüfung von Hinweisen auf "Wehrsportgruppen" stellt sich in der Regel heraus, daß es sich um informelle Cliquen handelt. Die Polizei hat bisher lediglich Gruppen von Wilddieben, Waffennarren und Abenteurern, die mit Übungsmunition, nur selten auch mit scharfer Munition übten, dingfest gemacht; andere Gruppen widmen sich dem GotchaSpiel, bei dem mit Farbkugeln geschossen wird. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen existiert in Brandenburg keine neonazistische "Wehrsportgruppe", die sich systematisch auf Terroranschläge vorbereitete. Selbst im Falle der "I. Werwolf-Jagdeinheit Senftenberg" hat sich der Verdacht einer terroristischen Vereinigung nicht bestätigt. Im Herbst 1991 hatte ein damals 24jähriger diese Vereinigung zu dem Zweck gegründet, die Traditionen der Waffen-SS zu pflegen und militärische Übungen abzuhalten. Nur im mittelbaren Zusammenhang mit diesen Aktivitäten stand der räuberische Angriff auf einen Kraftfahrer, den der Genannte zusammen mit drei Mittätern am 12.12.1991 unternahm, um sich Geld für Waffenkäufe zu verschaffen. Bei diesem Überfall wurde das Opfer erschossen. Während das Strafverfahren wegen Mordes am 21.01.1994 durch ein Gerichtsurteil vorläufig abgeschlossen wordenist, steht die Hauptverhandlung gegen die Mitglieder der "I. WerwolfJagdeinheit Senftenberg" wegen ihrer Gruppenaktivitäten noch aus. Allen Spuren und Hinweisen, die auf mögliche "Wehrsportgruppen" hindeuten könnten, gehen die Sicherheitsbehörden intensiv nach.


28 Politischer Extremismus 1.2.4 Rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten Rechtsextremistisch motivierte, insbesondere fremdenfeindliche Gewalttaten werden vor allem aus der neonazistisch beeinflußten Jugendszene heraus begangen. Die Welle solcher Ausschreitungen war bundesweit zunächst im Spätsommer 1991 kulminiert; ausgelöst durch tagelange fremdenfeindliche Krawalle in Rostock vom 22. bis 28.08.1992, erreichte sie 1992 ein weiteres Mal bedrohliche Dimensionen. Auch das Land Brandenburg wurde von dieser Wogeerfaßt. Beispiel: Vom 28.08. bis zum 31.08.1992 rotteten sich ca. 150 bis 200 Personen, überwiegend Jugendliche, vor einem Asylbewerberheimin Cottbus-Sachsendorf zusammen. Mit MolotowCocktails, Pflastersteinen und Waffen attackierten sie das Gebäude und setzten sich gegen die Polizeikräfte heftig zur Wehr. Ein großer Teil der Täter blieb unerkannt. Zu den Personen, die nachgewiesenermaßen oder vermutungsweise an den Gewalttaten beteiligt waren oder sie unterstützten, gehörten auch Mitglieder der später verbotenen "Deutschen Alternative" (DA). Ausschreitungen von gleicher Dimension haben sich in Brandenburg seither nicht wiederholt. Auch der Brandanschlag in Solingen, dem am 29.05.1993 fünf Menschen zum Opfer fielen, hat in Brandenburg keinen "Nachahmungseffekt" ausgelöst. Insgesamt ist in Brandenburg die Zahl schwerer Angriffe auf Asylbewerberheime im Jahre 1993 gegenüber dem Vorjahr ganz erheblich zurückgegangen. Die vier Brandanschläge, die 1993 versucht worden sind, haben nicht zu größeren Schäden geführt. Der Plan zu einem weiteren Brandanschlag wurde bereits in der Vorbereitungsphase von der Polizei vereitelt. Beispiel: Am 09.01.1993 warfen zwei unbekannte Täter je eine Brandflasche in den Innenhof bzw. an die Hauswand des Asylbewerberheims in Klosterfelde; dort brannten die Flaschen aus. Am 06.02.1993 wurden von bislang unbekannten Tätern wiederum in Klosterfelde zwei Fensterscheiben des Asylbewerberheims eingeworfen und anschließend Brandflaschen, die sich jedoch nicht entzündeten, in zwei Zimmer geworfen.


Politischer Extremismus 29 Ebenfalls abgenommen haben schwere Angriffe auf Leben und Gesundheit von Ausländern, die sich außerhalb von Asylbewerberheimen abgespielt haben. Zwei für bestimmte Tatgruppen typische Delikte seien hier beschrieben: Beispiel 1: Am 17.04.1993 wurden in einem Zug zwischen Briesen und Fürstenwalde fünf mongolische Geschäftsreisende von einer Gruppe Jugendlicher mit fremdenfeindlichen Äußerungen beschimpft, anschließend mit Messern bedroht, geschlagen und getreten und ihres Bargeldes beraubt. Einem Mongolen wurde eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen, bei einem anderen eine Zigarette auf dem Kopf ausgedrückt. An der nächsten Bahnstation verließen die Täter den Zug. Inzwischen sind zehn Tatverdächtige zwischen 16 und 20 Jahren ermittelt worden. Beispiel 2: Ein inzwischen verurteilter 17jähriger Jugendlicher erschien am 18.01.1993 mit Begleitern vor der Wohnung eines Vietnamesen in Rathenow. Noch vor der Wohnungstür gab er mit einer auf den Boden gerichteten Schreckschußwaffe einen Schuß ab. Als die Wohnungstür geöffnet wurde, schlug der Täter mit der Pistole auf den Wohnungsinhaber ein und verletzte ihn erheblich. Opfer ausländerfeindlicher Übergriffe in Brandenburg waren gerade in Grenznähe mehrfach Polen. Solche Vorfälle waren vor allem in Frankfurt/Oder und Schwedt zu registrieren. Beispiel: Am 25.10.1993 überfiel eine Gruppe Jugendlicher drei polnische Studenten der EuropaUniversität Frankfurt/Oder. Einer der Studenten erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Tatverdächtige sind ermittelt, gegen sie ist Anklage erhoben worden. Den Abzug der russischen Truppen aus Deutschland, der Mitte 1994 abgeschlossen sein wird, überschatten auch in Brandenburg, wo sich das noch verbliebene Hauptkontingent der russischen Streitkräfte konzentriert, fremdenfeindlich motivierte Angriffe auf Angehörige der "Westgruppe der Streitkräfte". Beispiel: Drei 16bis 19jährige Personen bewarfen am 18.09.1993 in Bernau ein mit zwei Russen besetztes Kraftfahrzeug mit einer Brandflasche. Dank dem Hinweis eines Zeugen, der die Tat fotografiert hatte und deshalb selbst verfolgt wurde, konnte die Polizei wenig später die


30 Politischer Extremismus Tatverdächtigen festnehmen. In dem sichergestellten Tatfahrzeug wurden weitere Brandflaschen gefunden. Auch Friedhöfe, Denkmäler und Einrichtungen, die dem Andenken von Gefallenen des zweiten Weltkrieges aus der Sowjetunion gewidmet sind, sind wiederholt geschändet oder verwüstet worden. Straftaten mit antisemitischer Zielrichtung richteten sich vor allem gegen jüdische Friedhöfe. Beispiel: Ein Vorfall im Jahre 1993 hat die Öffentlichkeit besonders erregt: Am 07.09.1993 wurden 26 Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof in Wriezen mit nazistischen Losungen und Hakenkreuzen beschmiert, 17 Grabsteine wurden umgestoßen. Als Täter wurden drei l4jährige Schüler ermittelt, gegen die bereits Urteile ergangen sind. Auch ehemalige Konzentrationslager, die heute als Gedenkstätten dienen, sind von Rechtsextremisten heimgesucht worden. Beispiel: Am 26.09.1992 wurde das Jüdische Museum in der Gedenkstätte Sachsenhausen durch einen Brandanschlag verwüstet. Nach langwierigen und ausgedehnten Ermittlungen wurden am 31.03. bzw. am 01.04.1993 zwei Tatverdächtige festgenommen. Beide Personen, die der Prenzlauer Skinheadszene zuzurechnen sind, hatten anfänglich ihre Tatbeteiligung gestanden, dieses Geständnis aber noch vor der Hauptverhandlung widerrufen. In der Hauptverhandlung sah das Gericht die gegen die Tatverdächtigen sprechenden Indizien als nicht ausreichend an und sprach sie folglich im Oktober 1993 frei. Die weiteren Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. In menschenverachtendem Überheblichkeitswahn betrachten rechtsextremistische Gewalttäter bestimmte Personengruppen wegenihres Verhaltens oder ihrer Eigenart als "undeutsch" oder gar als "lebensunwert". Entsprechende Überfälle sind in der gesamten Bundesrepublik Deutschland wiederholt, in Brandenburg bisher nur gelegentlich beobachtet worden. So richteten sich brutale Angriffe auch auf Obdachlose.


Politischer Extremismus 31 Beispiel: Am 07.11.1992 lockten drei 16bis 18jährige einen Obdachlosen in ein Fahrzeug und begaben sich mit ihm zum Kölpinsee bei Lehnin. Sie schlugen ihn bewußtlos, ertränkten ihn im See und versuchten anschließend, ihn zu verbrennen. Die drei Täter gehörten zu einer damals existierenden lockeren Skinhead-Clique, den "Schönefelder Sturmtruppen"; einer von ihnen war zeitweilig Mitglied der "Nationalistischen Front" gewesen. Alle drei Täter sind zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Opfer rechtsextremistisch motivierter Gewalt wurden im Einzelfall auch Behinderte. Beispiel: In Prenzlau haben Jugendliche aus der dortigen rechtsextremistischen Szene dreimal (am 25.03, 07.05. und 13.09.1993) Schüler der Förderschule für Lernbehinderte bedroht oder mißhandelt bzw. auf dem dortigen Gelände Schießübungen abgehalten. In etlichen Städten Brandenburgs attackierten rechtsextremistisch orientierte Jugendcliquen Personen, Treffpunkte und Wohnungen, die sie der linken Szene zuordnen. Die derart Angegriffenen gehörten zum Teil allerdings zu militanten linksextremistischen Gruppierungen, die ihrerseits gewaltsam zurückschlagen oder auch die handgreiflichen Auseinandersetzungen selber suchen. Beispiel: Eine der Brennpunktregionen solcher Auseinandersetzungen war 1993 der Raum Schwedt/Angermünde. In Schwedt ereigneten sich 1993 zwölf solcher Übergriffe von Rechtsextremisten, die sich gegen die Treffpunkte "Cafe Lisa" und "Karthausclub", aber auch gegen einzelne Personen richteten. So wurde am 18.09.1993 am Rande einer Veranstaltung im "Cafe Lisa" eine Person durch zehn bis fünfzehn rechtsextremistisch orientierte Jugendliche zusammengeschlagen und dabei schwer verletzt. In Angermünde war vor allem das "Alternative Literaturcafe" (ALC), genannt "Rote Oase", Ziel von Überfällen. Einer der Angriffe ereignete sich am 02.10.1993, als ca. 20 bis 30 Jugendliche, darunter solche aus Schwedt, in das als Treffpunkt linksorientierter Personen bekannte Cafe einzudringen versuchten.


32 Politischer Extremismus 1.25 Ausblick Die sozialen und psychologischen Ursachen rechtsextremistischer Einstellungen und Verhaltensmuster einerseits sowie der Bereitschaft, Gewalt gegen Schwächere und Minderheiten auszuüben, andererseits sind überaus komplexer Natur und nur teilweise wissenschaftlich aufgehellt. Bestimmte Einzelursachen dieser Phänomene sind aber unstrittig. Zweifellos gehören verletzte, gestörte und deformierte Selbstwertgefühle zu den Wurzeln der genannten Übel. Damit Menschen sich ihrer selbst und der Anerkennung durch andere sicher sein können, brauchen sie solche Wirkungsfelder, in denen sie sinnvoll tätig sein und bestätigt werden können. Das Phänomeneiner rechtsextremistisch orientierten Jugendszene wird unsere Gesellschaft noch einige Zeit beschäftigen. Mittel und Wege zu finden, um den Rechtsextremismus einzudämmen und schließlich zurückzudrängen, bleibt eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Rechtsextremistisch motivierter Gewalt kann durch konsequente Ermittlung und Verfolgung entsprechender Delikte wirksam entgegengewirkt werden; das zeigt die Entwicklung der Straftatenstatistik. Überdies lehrt gerade die Erfahrung in Brandenburg, daß durch Verbote von Veranstaltungen und von Vereinigungen die militante rechtsextremistische Szene langfristig durchaus geschwächt werden kann. 1.3 Neuer Nationalsozialismus (Neonazismus) 1.3.1 Zielsetzung und Entwicklungstendenzen Neonazis bekennen sich offen zur Ideologie und Weltanschauung des Nationalsozialismus. Sie erstreben einen nach dem Führerprinzip formierten totalitären Staat und eine "rassereine Volksgemeinschaft". Neben den Gruppierungen, die in Adolf Hitler und dem von ihm repräsentierten "Dritten Reich" ihr einziges Vorbild sehen, gibt es andere Organisationen, die sich eher an dem nationalrevolutionären Sozialismus der Gebrüder Otto und Gregor Strasser und des SA-Stabschefs Ernst Röhmorientieren.


Politischer Extremismus 33 Verfechter und Propagandist der letztgenannten Richtung des "neuen Nationalsozialismus" war in der Bundesrepublik Deutschland vor allem der am 25.04.1991 verstorbene Michael Kühnen. Er hatte die Neugründung der NSDAP und die Errichtung eines "Vierten Reiches" unverhohlen zu seinem Ziel erklärt. Der Kern der von ihm geführten Bewegung verstand sich als "Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front" (GdNF). Dieser Personenzusammeschluß ohne erkennbare Konturen und Strukturen wurde durch formelle Organisationen ergänzt, die zunächst jeweils nur in einem Bundesland agierten. Nach dem Tod Kühnens wurde an dem Konzept der GdNFnicht mehrfestgehalten. Heute besteht die GdNF nur noch als Redaktionskollektiv für die Publikation "Die Neue Front", die anonym in den Niederlanden herausgegeben wird. Aus dem Kreis der Gesinnungsgefährten Kühnens hat sich mehr und mehr der Hamburger Christian Worch, Aktivist der Kleinpartei "Nationale Liste" (NL), als tonangebender Organisator herausgeschält. Worch baut darauf, daß kleinere formelle und informelle Vereinigungen von Neonazis ohne übergreifenden Organisationszusammenhang miteinander - über Mailboxen, Info-Telefone u.ä. Kontakt halten und zu bestimmten Anlässen oder im Rahmenlangfristig angelegter Kampagnen miteinander kooperieren. Als vorzügliches Bindemittel für die verschiedenen aus der Kühnen-Bewegung hervorgegangenen neonazistischen Gruppen, aber auch für weitere Neonazis und andere rechtsextremistische Personenzusammenschlüsse betrachtet Worch die "Anti-Antifa"-Kampagne. Analog zu der von linksextremistischen "Antifa"-Gruppen seit Jahren befolgten Praxis, Namen, Adressen und Fotos "prominenter Faschos" zu veröffentlichen und sie damit direkt oder indirekt zur Zielscheibe von Angriffen zu erklären, sammeln nun auch Neonazis seit einiger Zeit - gelegentlich oder systematisch - Informationen über politische Gegner und veröffentlichen sie. Im November 1993 ist eine Broschüre "Der Einblick" bekanntgeworden, die in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen gesorgthat. "Der Einblick" versteht sich als "Widerstandszeitschrift gegen den zunehmenden Rotfrontund Anarchoterror". Unter anderem enthält diese Broschüre eine große Anzahl Adressen, Telefonnummern, Fahrzeugkennzeichen usw. von Personen, die in dieser Publikation der "Antifa" zugeordnet bzw. als "destruktive, antideutsche undantinationalistische Kräfte" betrachtet werden (darunter auch Journalisten, Politiker,


34 Politischer Extremismus Wissenschaftler), sowie von "Antifa"-Treffpunkten u.ä. Es handelt sich dabei nicht um eine. systematische Auflistung, sondern vielmehr um eine Aufstellung, deren regionale und lokale Schwerpunkte eher durch Zufälle bestimmt zu sein scheinen. Auch bereits veraltete Datensammlungen sind hier aufgenommen worden. Die in der Zeitschrift angegebene Redaktionsadresse befindet sich in Randers (Dänemark). Ermittlungen haben inzwischen auf die Spur der eigentlichen Autoren dieser Broschüre geführt. Für das Land Brandenburg sind im "Einblick" sieben Personenadressen in Senftenberg und zwei Adressen von stadtbekannten Treffpunkten linksorientierter Jugendlicher in Cottbus aufgeführt. Bisher ist nicht ersichtlich, daß diese auf Brandenburg bezogenen Daten dazu verwendet worden sind, Anschläge gegen mißliebige Personen oder Personengruppen vorzubereiten. Auch in Brandenburg haben sich schonseit einiger Zeit einzelne Neonazis damit befaßt, auf entsprechende Weise Daten zusammenzutragen und "Zeckenlisten" aufzustellen. Dergleichen Aktivitäten sind aber zunächst nur unsystematisch und ohne erkennbare Kontinuität unternommen worden. Mit einer gewissen Beharrlichkeit haben allerdings Aktivisten des "Förderwerks Mitteldeutsche Jugend" (FMJ) bzw. der "Direkten Aktion/Mitteldeutschland" (JF) Informationen über ihnen mißliebige Personen gesammelt und zum Teil in ihren Publikationen veröffentlicht. Im Herbst 1993 erklärte sich in Frankfurt/Oder eine kleinere Anzahl von Personen, die der JF nahestehen, zu einer eigenständigen "Anti-Antifa"-Gruppe. Ein Wortführer dieser Gruppe betrieb zugleich das "Nationale Pressearchiv" in "Mitteldeutschland", für das in den ersten Januarwochen 1994 mit Ansagen über das "Nationale Info-Telefon" in Mainz geworben wurde. Am 20.01.1994 ist dieses "Nationale Pressearchiv" von der Polizei ausgehoben worden. Ein Kernpunkt des von Worch vertretenen Konzepts besteht darin, die verschiedenen rechtsextremistischen, insbesondere neonazistischen Gruppierungen unter Einschluß geistesverwandterausländischer Organisationen an ausgewählten Gedenktagen zu Großkundgebungen zusammenzuführen. Damit soll - auch gegen staatliche Verbote, Demonstrationen politischer Gegner und gewalttätige Übergriffe durch Linksextremisten - die Stärke, Einigkeit und Unerschrockenheit des "nationalen Lagers" vor der Weltöffentlichkeit provokativ herausgestellt werden.


Politischer Extremismus 35 Schlüsseldaten in diesem Sinne sind der 15. August, der Todestag des Rudolf Heß (1987), und der Volkstrauertag im November. Die Rudolf-Heß-Kundgebungen im bayerischen Wunsiedel sind in den letzten Jahren zwar verboten worden; dochist es den rechtsextremistischen Organisatoren - auch unter Einsatz konspirativ genutzter Kommunikationstechniken - gelungen, einen großen Teil der dennoch angereisten Demonstrationswilligen 1992 nach Rudolstadt und 1993 nach Fulda umzulenken. Dort konnten sich die versammelten Rechtsextremisten jeweils öffentlichkeitswirksam in Szene setzen. Anders ist es ihnen im brandenburgischen Halbe ergangen, wo nach Kundgebungen in den Jahren 1990 und 1991 auch an den folgenden Volkstrauertagen Aufmärsche geplant waren. Als Anmelderin für diese Veranstaltungen ist jeweils die "Berliner Kulturgemeinschaft Preußen" (BKG Preußen) aufgetreten. Die tatsächliche Vorbereitung lag aber stets in den Händen von Funktionären der "Wiking-Jugend" (WJ). Unter den zahlreichen beteiligten rechtsextremistischen Organisationen waren insbesondere die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) sowie die seinerzeit noch nicht verbotenen Organisationen "Deutsche Alternative" (DA) und "Nationalistische Front" (NF). Die brandenburgischen Sicherheitsbehörden hatten jedoch in Auswertung der Kundgebungen von 1990 und 1991 in Halbe genügend Material gesammelt, so daß das Polizeipräsidium Potsdam den geplanten Aufmarsch am 15.11.1992 verbieten konnte. Gleichwohl versuchten mehrere hundert Rechtsextremisten aus Brandenburg, Berlin und anderen Bundesländern, am Morgen des Volkstrauertages 1992 nach Halbe zu gelangen. Mit umfangreichen Absperrungsmaßnahmen und Personenkontrollen durch Polizei und Bundesgrenzschutz konnten diese Plänevereitelt werden. Versprengte Gruppen versuchten dann, in Dörfern der weiteren Umgebung improvisierte Ersatzveranstaltungen abzuhalten, bis auch diese zumeist von der Polizei aufgelöst wurden. An der Vorbereitung des geplanten Aufmarsches am 14.11.1993 war auch Worch beteiligt. Eine wiederum von der BKG Preußen eingereichte Anmeldung für den Waldfriedhof in Halbe wurde mit einem Verbot beschieden; Ausweichveranstaltungen in Seelow und Schwedt, für die ebenfalls Anmeldungen eingegangen waren, wurden desgleichen untersagt. Polizei und Bundesgrenzschutz sicherten alle mutmaßlichen Veranstaltungsorte.


36 Politischer Extremismus Aus der Einsicht heraus, daß ihnen in Brandenburg ein Erfolg nicht beschieden sein würde, hatten die Organisatoren verabredet, von vornherein einen Ausweichort in Niedersachsen ins Auge zu fassen. Die in Richtung Halbe anreisenden Rechtsextremisten sollten am 14.11.1993 per Funk und Mobiltelefon entsprechend eingewiesen werden. Dank dem Einsatz der Sicherheitsbehörden und organisatorischen Pannen bei den Rechtsextremisten selbst ist auch dieses Konzept nicht aufgegangen. Die unkoordiniert reisenden Teilgruppen wurden von der Polizei an verschiedenen Orten in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen in Gewahrsam genommen oder aufgelöst. Ein wichtiges Bindeglied zwischen den verschiedenen neonazistischen Organisationen bilden einschlägige Publikationen. In Brandenburg existieren keine eigenständigen Verlage oder Vertriebsdienste, die neonazistisches Propagandamaterial verbreiten. Allerdings strömen rechtsextremistische Druckschriften, die in Westdeutschland, aber auch etwa in Österreich oder Dänemark herausgegeben werden, in die neonazistischen Kleingruppen Brandenburgs wie in die rechtsextremistisch orientierte Jugendszene hinein. So hat z.B. der "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) auch in Brandenburg seine extremistischen Flugblätter in nicht geringer Zahl verbreiten lassen. Im Mittelpunkt seiner Agitation stand eine militante, rassistisch zugespitzte Ausländerfeindlichkeit, die sich mit unverhülltem Haß gegen Juden paarte. Am 02.09.1993 wurde diese Gruppierung vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verboten. Auch die "Remer-Depesche", in der mit besonderem Nachdruck revisionistische Thesen vertreten werden, wird von Rechtsextremisten in Brandenburg gelesen. Ihr Urheber, Otto Ernst Remer, ist mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und mußte kürzlich erneut eine Haftstrafe antreten. 1.3.2 Aufgelöste neonazistische Vereinigungen Im Jahre 1992 wurden drei bundesweit aktive Vereinigungen von Neonazis, die jeweils auch in Brandenburg agiert haben, durch den Bundesminister des Innern verboten. Weitere Gruppierungen haben sich selbst aufgelöst.


Politischer Extremismus 37 13:2;1 "Deutsche Alternative" (DA) Die bedeutsamste der aus der Kühnen-Bewegung hervorgegangenen Organisationen war für Brandenburg die "Deutsche Alternative" (DA). Sie war am 03.05.1989 in Bremen als parteipolitischer Arm der "Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front" (GdNF) gegründet worden. Als sich die ursprünglich bundesweite DA 1991 in selbständige Landesverbände mit teilweise eigenen Namen umorganisierte, war die brandenburgische DA jene Formation, die mit Nachdruck an dem alten Namenfesthielt. Sie hatte namentlich in der Cottbuser Region Zulauf aus der rechtsextremistisch orientierten Jugendszene erhalten. Unter ihrem Vorsitzenden Frank Hübner hatte sie 1991 und 1992 über Brandenburg hinaus Landesverbände nach und nach auch in Sachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin und schließlich Hessen aufgebaut oder aufzubauen versucht. Ihr Schwergewicht aber lag immer in Brandenburg. Zuletzt hatte sie ca. 350 Mitglieder, davon rund 200 in Brandenburg. Kennzeichnend für die aggressive Zielsetzung der DA war ihre rassistisch unterlegte Agitation gegen eine vermeintliche Überfremdung der Deutschen durch Ausländer: "Rassenmischung ist Völkermord", "Schluß mit der Überfremdung - Asylanten raus" (DAAufkleber). Ansonsten dämpfte die DA ihre neonazistische Hetzpropaganda, mit der sie namentlich in der Jugendszene Stimmung machte, im Laufe der Zeit nach außen hin etwas ab, um auch über das rechtsextremistische Milieu hinaus ansprechend zu erscheinen. Aus diesem Grunde ging die DA-Führung zuletzt auch auf vorsichtige, taktisch begründete Distanz zu ausländerfeindlichen Gewalttaten, in die zuvor Mitglieder, ja auch Funktionäre der DA mehrfach verwickelt gewesen waren. Angesichts des unverkennbar verfassungsfeindlichen Charakters dieser Gruppierunghatte der Innenminister des Landes Brandenburg bereits am 04.09.1992 das Verbot der DA gefordert und damit eine Diskussion über Sinn und Zweck solcher Organisationsverbote ausgelöst. Auch aufgrund des von Brandenburg präsentierten Materials erließ der Bundesminister des Innern dann am 08.12.1992 ein bundesweites Verbot gegen die DA nach dem Vereinsgesetz.


38 Politischer Extremismus In Erwartung des drohenden Verbotes hatten Kreise der DA, gesteuert vom Vorsitzenden Frank Hübner, bereits im November 1992 gewissermaßen als Auffangorganisation eine "Brandenburgische Volkspartei" (BVP) ins Leben gerufen. Diese Gründung erwies sich aber als nicht lebensfähig; die BVP ist bereits Anfang 1993 wieder von der Bildfläche verschwunden. In der Führungsgruppe der DA wurden nach dem Verbot weitere Konzepte für das politische Überleben bzw. einen politischen Neuanfang erwogen. Eine klare Strategie wurde jedoch nicht entwickelt. Viele ehemalige Mitglieder haben sich zurückgezogen; andere warteten vergeblich auf eine neue, klare Orientierung; wieder andere tendierten zu anderen, bislang nicht verbotenen rechtsextremistischen Organisationen. Einen gewissen Motivationsschub für die verbliebene Anhängerschaft versprach sich die einstige DA-Führung von einem Arrangement, bei dem Versammlungen nicht verbotener Parteien gewissermaßen den legalen Rahmen für fortgesetzte DA-Treffen liefern sollten. In diesem Sinne versuchte man, Zusammenkünfte der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) und der "Jungen Nationaldemokraten" (JN) umzufunktionieren. Doch die Polizei unterband diese Vorhaben. Es wurde konsequent immer dann eingeschritten, wenn der Verdacht der Fortführung verbotener DA-Aktivitäten begründet erschien. Auch Veranstaltungen des "Deutschen Jugendbildungswerkes" (DJBW) aus München mit Ewald Althans und der "Deutschen Liga für Volk und Heimat" (DLVH) zielten in eine ähnliche Richtung. Als sich der Verdacht ergab, daß von Rheinland-Pfalz aus eine Wiederbelegung der DAStrukturen angestrebt würde, wurden durch eine von der Staatsanwaltschaft Koblenz angeordnete bundesweite Durchsuchungsaktion am 14./15.07.1993, die sich auch auf Brandenburg erstreckte, solche Ansätze zunichte gemacht. Einzelne ehemalige Mitglieder der verbotenen DA haben sich der FAP, der NPD, der DLVH, der DVU oder der JF angeschlossen bzw. sich diesen Organisationen angenähert. Somit hat sich in Brandenburg jener Teil der ehemaligen DA-Mitgliederschaft, der sich nicht von politischer Betätigung zurückgezogen hat, weitgehend aufgesplittert.


Politischer Extremismus 39 Gerade das Beispiel der DA belegt, daß ein Organisationsverbot sehr wohl neonazistische Strukturen aufbrechen, den Einsatzwillen kämpferischer Demokratiefeinde lähmen und bei Teilen der Anhängerschaft einer rechtsextremistischen Organisation Nachdenklichkeit oder Resignation auslösen kann. 1,3,2:2 "Nationalistische Front" (NF) Die 1985 gegründete "Nationalistische Front" (NF) unter Führung von Meinolf Schönborn zählte im Jahre 1992 bis zu 150 Mitglieder. Die NF hob sich gegen andere neonazistische Gruppierungen dadurch ab, daß sie besonders straff organisiert war, den Rang einer Kaderund Elitepartei beanspruchte und im Verhältnis zu anderen rechtsextremistischen Organisationen - bei punktueller Kooperationsbereitschaft - eine gewisse Distanz wahrte. In ihrer rassistischen und nationalistischen Ideologie besaß die sozialrevolutionäre Komponente einen besonderen Stellenwert. Die oben erwähnte Verbotsforderung des brandenburgischen Innenministers vom 04.09.1992 bezog sich neben der DA auch auf die NF. Anläßlich des Verbots der NF durch den Bundesminister des Innern fanden am 27.11.1992 in zehn Bundesländern polizeiliche Durchsuchungenstatt,in Brandenburgallein 21. Schon im Sommer 1992 hatte sich ein Flügel der "Nationalistischen Front" (NF) um den früheren stellvertretenden Bundesvorsitzenden Andreas Pohl von Schönborn und seinen Anhängern getrennt. Anlaß für die Spaltung waren die Pläne Schönborns, ein militärisches "Nationales Einsatzkommando" (NEK) zu bilden. Die Gruppe um Andreas Pohl, die dieses Vorhaben nicht mittragen wollte, gab sich nach mehreren Schwankungen den Namen "Sozialrevolutionäre Arbeiterfront" (SrA) (siehe 1.3.3.1). Von dem Verbot der NF war sie nicht erfaßt. In Brandenburg tauchen zwar noch gelegentlich Propagandamaterialien auf, die Schönborn herausgibt und vertreibt. Er kann sich hier aber nicht mehr auf eine organisierte Anhängerschaft stützen.


40 Politischer Extremismus 1.3.2.3 "Nationale Offensive" (NO) Die "Nationale Offensive" (NO) war am 03.07.1990 von Michael Swierczek gegründet worden. In ihr hatten sich anfangs vor allem enttäuschte FAP-Mitglieder gesammelt. Sie hatte ihren Schwerpunkt vor allem in Bayern, später auch in Sachsen und in Berlin. In Brandenburg hatte sie nur punktuell Interesse zu wecken vermocht. Eine erste größe Demonstration in Calau am 26.11.1992 war verboten worden, so daß der NO von vornherein eine Breitenwirkung in Brandenburg versagt blieb. Am 21.12.1992 verbot der Bundesminister des Innern die "Nationale Offensive". Gegen dieses Verbot wie auch gegen die Verbote der DA und NF - die noch keine endgültige Rechtskraft erlangt haben - wendet sich Swierczek mit seiner Monatsbroschüre "Rechtskampf", die auch in Brandenburg Abnehmer findet. Als am 21.12.1993 in Seichow (südöstlich von Berlin) ein Personenkreis, der sich ganz überwiegend aus Berliner ehemaligen NO-Mitgliedern zusammensetzte, eine Wintersonnenwendfeier veranstalten wollte, wurden sie von der Polizei daran gehindet. 1.3.2.4 "Nationale Alternative" (NA) und "Kameradschaftsbund Deutschland" (KBD) Durch eine spektakuläre Hausbesetzung noch im Jahr 1990 im Berliner Stadtteil Lichtenberg hatte die neonazistische Kleingruppe "Nationale Alternative" (NA) hohe Publizität gewonnen. In den folgenden Jahren ist sie, auch durch interne Streitigkeiten und wegen ihrer geringen Attraktivität, immer mehr geschrumpft und existiert heute nicht mehr. Für Brandenburg hatte sie zeitweise dadurch Bedeutung erlangt, daß eines ihrer Mitglieder, Sven Ruda, einen Ableger der NA in Müncheberg gegründethatte. Mit einem kleinen Kreis Jugendlicher aus dem Ort hielt er Schulungen und wehrsportähnliche Übungen ab. Auch diese Gruppe ist bereits 1992 zerfallen.


Politischer Extremismus 4l Danach hatte Ruda seine Aktivitäten nach Frankfurt/Oder verlegt. Dort war es ihm 1992 gelungen, eine größere Anzahl von 14bis 17jährigen Jugendlichen zu sammeln, sie in einer "Arier-Schule"" mit nationalsozialistischen Vorstellungen zu infizieren und sie zu Abenteuerspielen, die in Kampfübungen ausarteten, zu animieren. Diese Gruppe formierte sich im März 1993 zum sogenannten "Kameradschaftsbund Deutschland" (KBD). Programm und Satzung des KBD waren in wesentlichen Teilen aus anderen neonazistischen Dokumenten zusammengeklaubt; seine von Rudaverfertigten Schulungsbriefe waren weitgehend mit solchen der ehemaligen NVA textidentisch, wobei ein bestimmter Begriffstausch (beispielsweise statt Sozialismus Nationalsozialismus, statt SED NSDAP, statt Kapitalismus Judentum) vorgenommen worden war. Die Bloßstellung Rudas in Druckund Fernsehmagazinen im Mai/Juni 1993 leitete den Zusammenbruch des KBD ein. Ruda, gegen den verschiedene Ermittlungsverfahren laufen, hat sich seither wieder nach Berlin zurückgezogen und den KBD für aufgelöst erklärt. 1.3.3 Neonazistische Organisationen in Brandenburg 1.3.3:1 "Sozialrevolutionäre Arbeiterfront" (SrA), "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ), "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) Die schon erwähnte "Sozialrevolutionäre Arbeiterfront" (SrA) (vgl. 1.3.2.3) betrachtet sich wie die NF als elitäre Kampforganisation. Nach außen hin trat sie indessen kaum hervor, sondern überließ alle Aktivitäten gänzlich dem "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ), das als "Massenorganisation" gedacht war, Das FMJ war im Juli 1992 in der Absicht gegründet worden, "um neben der Kaderund Elitepartei "Nationalistische Front' (NF) ... nationaldenkende Jugendliche zu mobilisieren und zu organisieren". Bei der Spaltung der NF hat sich zusammen mit der SrA auch das FMIJ, dessen Mitglieder anfangs fast ausschließlich Brandenburger und Berliner waren, aus dem Organisationsverband der NF herausgelöst.


42 Politischer Extremismus Wie aus den Schriften des FMJ, vor allem seinem Vierteljahresblatt "Angriff", ersichtlich, greift diese Organisation unverhohlen die gängigen Themender nazistischen Propagandaauf. Sie bekennt sich zur Person und zum "Werk" Hitlers. Unverhüllte antisemitische Hetze und die Leugnung des Holocausts sowie ausländerfeindliche Parolen bezeugen den menschenverachtenden Rassismus, der im FMJ - so auch in dessen Schulungsabenden - gepflegt wird. Das FM) ruft zum "revolutionären Widerstand gegen den militanten Staatsterrorismus" auf und schult ausgewählte Mitglieder militärisch - durch Wehrmärsche u.ä. Unternehmungenfür den angestrebten "Befreiungskampf". Dabei werden die Methoden der "Rote Armee Fraktion" (RAF) als vorbildlich erachtet. Die Gruppierung wirbt offensiv in der für rechtsextremistische Parolen anfälligen Jugendszene; mit solchen Themenfeldern wie Rockmusik oder Schulalltag versucht sie, möglichst breite Kreise von Jugendlichen anzusprechen (u.a. mit den Schülerzeitschriften "Fräch" und "Schüler-Revolte"). Im Mai 1993 hat der Innenminister des Landes Brandenburg beim Bundesinnenminister ein Verbot der SrA und des FMJ angeregt; der Berliner Innensenator hat sich dieser Initiative angeschlossen. Seit auch in der Öffenlichkeit über ein mögliches Verbot diskutiert wurde, mußten die Mitglieder des FMJ damit rechnen, daß, nach der NF, nun auch gegen ihre Organisation eingeschritten werden würde. Nachdem dann auch noch die Sommersonnenwendfeier des FMJ am Bützsee am 19.06.1993 durch die Polizei aufgelöst und bei dieser Gelegenheit umfangreiches Beweismaterial gegen diese Organisation sichergestellt worden war, verkündete das FMJ wenige Tage darauf seine Selbstauflösung. Dabei handelte es sich allerdings lediglich um ein Tarnmanöver. Derselbe Personenkreis setzte mit gleicher Zielsetzung und mit gleicher Intensität sein Treiben fort, zunächst unter den Namen "Unabhängiger Jugendverband" (UJV), "Deutsche Jugendbewegung" (DJ) bzw. "Kameradschaftsverbund Mitteldeutschland", sodann unter der Bezeichnung "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF). 1993 dehnte sich das FMJ bzw. die JF zudem auf weitere Bundesländer aus. Diese Organisation bediente sich konspirativer Methoden, indem sie z.B. wichtige Materialien auslagerte, ihren Funktionsträgern für öffentliche Verlautbarungen Tarnnamen gab oder als Vereinssitz eine Tarnadresse verwendete.


Politischer Extremismus 43 Dennoch konnte Verfassungsschutz und Polizei in Brandenburg die Aktivitäten dieser Gruppierung schon 1993 wirkungsvoll eindämmen. Auch deshalb wich die JF für ihre Wintersonnenwendfeier am 18./19.12.1993 in ein anderes Bundesland aus. Der Führer der Organisation und weitere Funktionäre wurden durch die brandenburgische Polizei an diesen Tagen in Gewahrsam genommen. Um weiteres Beweismaterial für ein mögliches Verbot sicherzustellen, fand auf Ersuchen des Bundesinnenministers am 20.01.1994 eine Durchsuchungsaktion gegen die "Direkte Aktion"/Mitteldeutschland" (JF) statt. Sie erstreckte sich auf mehrere Bundesländer, konzentrierte sich jedoch auf das Land Brandenburg, wo 38 Wohnungen und fünf Postfächer durchsucht wurden. 1.3.3.2 "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) Die 1979 gegründete "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) begreift sich als nationalrevolutionäre Kampfpartei, die, wie einst die NSDAP, die Herrschaft des "amerikanischJüdischen Kapitals" zu brechen und das "liberalistische System" hinwegzufegen beabsichtigt. Die FAP hatte sich durch ihre scharfe Ablehnung der Person des 1991 verstorbenen Michael Kühnen innerhalb des neonazistischen Gruppenspektrums zeitweilig etwas ins Abseits manövriert. Neuerdings aber kooperieren Teile der FAP, zumal jüngere und intelligentere Leute innerhalb ihrer Führungsmannschaft, wieder mit den aus der Kühnen-Bewegung hervorgegangenen Gruppierungen. Gemeinsamer Anknüpfungspunkt für sie ist die konspirativ betriebene "Anti-Antifa"-Arbeit. Den Beschluß des Bundesvorstandes der FAP, die politische Arbeit auf die "Reichshauptstadt" Berlin zu konzentrieren, hatte der am 14.02.1992 in Obersdorf bei Strausberg abgehaltene Bundesparteitag der FAP bestätigt. Damit hatte der Berliner Landesverband der FAP besonderes Gewicht gewonnen. Von ihm aus wurde auch zunächstdas "Gebiet Brandenburg" mitbetreut.


44 Politischer Extremismus Überwiegend Berliner Aktivisten der FAP warben seit Mai 1993 sowohl in den nördlich von Berlin gelegenen Regionenals auch in und um Cottbus durch Propagandaaktionen (Verteilen von Flugzetteln, Kleben von Plakaten usw.) für die Ziele ihrer Partei. Am 17.08.1993 gedachten sie, den Todestag von Rudolf Heß mit einer eigenen, mit anderen Organisationen nicht abgestimmten Kundgebung in Cottbus zu begehen. Diese angemeldete Kundgebung, bei der vorgeblich für eine härtere Bestrafung von Kindesmißbrauch demonstriert werden sollte, wurde verboten und durch ein massives Polizeiaufgebot wirksam unterbunden. Erst in jüngerer Zeit ist es der FAP gelungen, Mitglieder in einzelnen Orten Brandenburgs zu gewinnen. Im Herbst 1993 konstituierte sich dieser Personenkreis als eigenständiger Landesverband Brandenburg der FAP. Eine Sitzung des FAP-Landesvorstandes Brandenburg am 30.12.1993 in Oranienburg wurde, weil dabei Straftaten begangen wurden, von der Polizei aufgelöst. Am24.09.1993 hat der Bundesrat auf Antrag des Landes Niedersachsen, dem sich auch das Land Brandenburg angeschlossen hatte, den Beschluß gefaßt, beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der FAP zu beantragen. Die Bundesregierung hatte zuvor am 16.09.1993 ebenfalls einen Verbotsantrag gestellt. 1.3.3.3 "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG) Bundesweit agiert die "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG). Sie ist zahlenmäßig eine der stärksten neonazistischen Kleingruppen, da zuihr Mitglieder der verschiedenen, sonst miteinander konkurrierenden Parteien und Organisationen gehören. Unter Leitung von Ursula Müller (Mainz) widmetsie sich der Betreuung von Häftlingen, die wegen rechtsextremistisch motivierter Straftaten verurteilt sind. In Brandenburg sind der HNG einzelne Personen beigetreten, darunter solche, denen während ihrer Haft die HNG ihre Unterstützung hatte angedeihen lassen. Die "Nachrichten der HNG" veröffentlichen regelmäßig eine "Gefangenenliste", durch die Kontakte zu Inhaftierten vermittelt werden. Auch Briefe von Häftlingen werden publiziert. Dabei sind auch Adressen und Wortmeldungen von Strafgefangenen in Brandenburg berücksichtigt worden.


Politischer Extremismus 45 1.3.3.4 "Internationales Hilfskomitee für nationale polititische Verfolgte und deren Angehörige e.V." (IHV) Das "Internationale Hilfskomitee für nationale politische Verfolgte und deren Angehörige e.V." (IHV) wurde 1987 von Ernst Tag (Ludwigshafen) als Konkurrenzorganisation zur HNG gegründet. Nach Abbüßung einer Haftstrafe hat Tag vor allem seit 1992 das IHV erneut aktiviert. Die IHV-Mitteilungen veröffentlichen regelmäßig Listen "gefangener Kameraden". Mit diesen und anderen Schriften beliefert Tag Strafgefangene auch in Brandenburg, unter denen er erste Mitglieder des IHV hat gewinnen können. Seit Dezember 1993 betreibt Tag ein "Nationales Info-Telefon" des IHV. 1.4 Rechtsextremistische Parteien (außer neonazistischen) und deren Nebenorganisationen Im Unterschied zu Neonazis betrachten die Parteien, die sich als "nationaldemokratisch" oder "nationalfreiheitlich" oder ähnlich bezeichnen, das nationalsozialistische Regime nicht als ihr Leitbild. Gleichwohl neigen auch sie dazu, die Verbrechen des Dritten Reiches zu verharmlosen und die deutsche Kriegsschuld herunterzuspielen. Ideologisch orientieren sie sich vornehmlich an völkisch-kollektivistischen, etatistischen Vorstellungen. Weniger aufgrund ideologischer Differenzen, sondern vornehmlich wegen persönlicher Rivalitäten von Führungspersonen und aus Selbstüberschätzung konkurrieren diese Parteien miteinander. Dem entgegenlaufende Bemühungen, das Potential dieser Parteien zusammenzufassen, waren bislang nur punktuell - in einzelnen Wahlbündnissen - erfolgreich.


46 Politischer Extremismus 1.4.1 "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) Die seit 1964 tätige "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) gibt ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung u.a. dadurch zu erkennen, daß sie mit rassistischen Parolen gegen Ausländer hetzt, sich dabei auf die vorgebliche biologische Ungleichheit der Menschen beruft und für die "deutsche Volksgemeinschaft" ein wiedervereinigtes Großreich fordert. Seit Jahren befindet sich die NPD bundesweit in einer kritischen Situation. Ihre Mitgliederzahlen sind rückläufig; zudem belasten sie interne Streitigkeiten. Für Berlin und Brandenburg existiert ein gemeinsamer Landesverband mit kaum 100 Mitgliedern. Von ihnen wohnen rund zwei Dutzend in Brandenburg. Trotz verschiedentlichen Werbeund Informationsveranstaltungen der NPD in einzelnen Städten Brandenburgs st ihr Einfluß gering. Funktionierende Organisationseinheiten existieren im Lande Brandenburg nicht. Zeitweise konnte die kleine NPD-Gruppe in Cottbus durch ihre Aktivitäten auf sich aufmerksam machen, namentlich durch ihre engen Kontakte zur Führungsgruppeder verbotenen DA. Dabei kam ihr zugute, daß der ehemalige Vorsitzende der DA, Frank Hübner, selbst einmal in die NPD eingetreten ist. Die Cottbuser NPD-Gruppe versuchte nach dem Verbot der DA, deren Mitgliedern im Rahmen von NPD-Veranstaltungen eine fortdauernde politische Betätigung zu gewähren; dabei setzte sie sich über die Abgrenzung, die der NPDVorstand gegenüber Neonazis ausgesprochen hat, hinweg. Als aber die Hoffnung der Cottbuser NPD-Gruppe, ihre Reihen durch ehemalige DA-Mitglieder merklich aufzufüllen, sich als vergeblich erwies, wurden in der zweiten Jahreshälfte 1993 derartige Versuchenicht mehr unternommen, zumal der in Berlin ansässige Landesvorstand auf eine Distanzierung gegenüber ehemaligen DA-Funktionären drängte. Der NPD-Landesverband Berlin-Brandenburg hat auf seinem Landesparteitag am 21.11.1993 in Berlin durch die Wiederwahl des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters diese Linie bekräftigt. Der Landesverband gibt die Zeitung "Zündstoff - Deutsche Stimme für Berlin und Brandenburg" heraus.


Politischer Extremismus 47 Die "Jungen Nationaldemokraten" (JN) wurden 1969 in München als Jugendorganisation der NPD gegründet. Ihre Tätigkeit wird durch innerorganisatorische Schwierigkeiten und Querelen mit der Mutterpartei NPD beeinträchtigt. Die JN fordern von der NPD radikale Reformen, von denen sie sich eine politische Neuorientierung versprechen. Streitpunkt zwischen der NPD und denJN ist u.a., daß die letzteren keine Berührungsängste gegenüber Neonazis zeigen. So haben sich die "Jungen Nationaldemokraten" ohne Vorbehalte an den Vorbereitungen für Rudolf-Heß-Veranstaltungen und die geplanten Aufmärsche in Halbe beteiligt. Der Bundesvorsitzende der JN, Andreas Storr, war Anmelder einer Demonstration zum Rudolf-Heß-Gedenken am 14.08.1993 in Potsdam, deren Verbot vorausgesehen und einkalkuliert war. Ohnedies sollte diese Anmeldung - wie andere Ähnliche im Bundesgebiet auch - lediglich eine Ablenkung und Irritation der Sicherheitsbehörden bewirken. Dem gleichen Zweck diente die Scheinanmeldung einer Demonstration für den 11.09.1993 in Potsdam. Auf ihr wollte man angeblich dagegen protestieren, daß der Innenminister Brandenburgs am 28.08.1993 das öffentliche Zeigen der Reichskriegsflagge untersagt hatte. Auch diese Demonstration wurde verboten. Die "Jungen Nationaldemokraten" haben bislang in Brandenburg nur vereinzelt Interessenten gewinnen können. Ihre propagandistischen Aktivitäten konzentrierten sich auf Frankfurt/ Oder. Der JN-Landesverband Berlin-Brandenburg gibt das Blatt "Denkzettel" heraus. 1.4.2 "Deutsche Volksunion" (DVU) Die "Deutsche Volksunion" (DVU), um die sich eine Reihe von Aktionsgemeinschaften als weitere "national-freiheitliche" Organisationen gruppieren, ist am 05.07.1987 aus der bereits seit 1971 existierenden "Deutschen Volksunion e.V." hervorgegangen. Sie vertritt keine festgefügte Weltanschauung, propagiert aber eindeutig rechtsextremistische Parolen. Sie agitiert in hetzerischer Weise gegen Ausländer, gibt antisemitische Bekundungen vonsich, relativiert die Verbrechen des Nationalsozialismus und leugnet die deutsche Kriegsschuld, diffamiert die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und strebt ein neues Deutschland in den Grenzen von 1937 an.


48 Politischer Extremismus Verbreitet wird dieses Gedankengut vornehmlich über die Presseorgane, die der Vorsitzende der DVU, der Münchner Verleger Dr. Gerhard Frey, herausgibt, die "Deutsche NationalZeitung" und die "Deutsche Wochen-Zeitung/Deutscher Anzeiger". Der Bundesvorsitzende der DVU bestimmt, nicht zuletzt dank seiner Finanzkraft, nahezu uneingeschränkt die Politik dieser Partei. Eine selbständige Willensbildung in ihr findet kaum statt. Von den Mitgliedern wird in der Regel außer der Zahlung monatlicher Beiträge und dem Abonnement der von Frey herausgegebenen Zeitungen keine weitere Aktivität erwartet. Somit stellt die DVU kaum mehr dar als einen Wahlverein im Dienste ihres Vorsitzenden. Durch Gründung eines gemeinsamen Landesverbandes hatte sich der Berliner Landesverband der DVU am 23.03.1991 förmlich auf das Land Brandenburg ausgedehnt. Versuche im Jahre 1992, einen eigenständigen Landesverband Brandenburg zu gründen, scheiterten zunächst. Ein für den 05.09.1992 in Königs Wusterhausen anberaumter Gründungsparteitag wurde vom Polizeipräsidium Potsdam verboten. Offenbar aus Besorgnis, mit den Sicherheitsbehörden des Landes Brandenburg in Konflikt zu geraten, wich die DVU schließlich am 28.08.1993 in ein benachbartes Bundesland aus, um dort den Gründungsparteitag des Landesverbandes Brandenburg abzuhalten. Personen aus Brandenburg waren unter den Teilnehmern dieses Gründungsparteitages weit in der Minderzahl. Schon dies allein wirft ein bezeichnendes Licht auf die personelle Schwäche der DVU in Brandenburg - sie dürfte nur wenige Dutzend Mitglieder zählen - und auf ihre geringe Organisationskraft. Ein weiteres Indiz für diese Feststellung ist, daß der auf dem Gründungsparteitag gewählte Landesvorsitzende der DVU Brandenburg nicht im Lande, sondern in Schleswig-Holstein wohnt. Die DVUin Brandenburg war schon vor der Gründung eines eigenen Landesverbandes und auch danach weitgehend untätig. Etliche junge Leute, die sich nach der Wende zunächst für die DVU interessiert hatten, sind unterdessen zu neonazistischen Gruppierungen abgewandert oder habensich von politischer Betätigung zurückgezogen. Lediglich einzelne Personen, die


Politischer Extremismus 49 nach dem Verbot der DA sich einer zugelassenen Partei anschließen wollten, sind zur DVU gestoßen. Beispiel: Am 28.08.1993 wurden in der Gedenkstätte Sachsenhausen ein 19und ein 20jähriger aus Cottbus festgestellt, die Hakenkreuze an verschiedenen Stellen eingeritzt oder angeschmiert haben sollen. Beide Tatverdächtige - gegen die Ermittlungen noch im Gangesind - gabenan, einen Bus zum Gründungsparteitag des DVU-Landesverbandes Brandenburg verpaßt zu haben. 1.4.3 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) Enttäuschte oder durch innerparteiliche Streitigkeiten verärgerte Funktionäre und Mitglieder der NPD, der DVUund der Partei "Die Republikaner" (REP) fanden sich 1991 zu dem Verein "Deutsche Allianz - Vereinigte Rechte" zusammen. Unter ihrem jetzigen Namen "Deutsche Liga für Volk und Heimat" (DLVH) konstituierte sich diese Gruppierung am 03.10.1991 in Villingen-Schwenningenals Partei, die mit dem Anspruchantrat, als "Sammlungspartei" die "Zersplitterung der rechten Kräfte" zu überwinden. Daihr aber ein größerer Zulauf versagt geblieben ist und sie von den mit ihr konkurrierenden Parteien NPD, DVU und REP abgelehnt wird, hat sie im Gegenteil zur weiteren Zersplitterung des rechtsextremistischen Lagers beigetragen. Das bewußt zurückhaltend formulierte Programm dieserPartei läßt immerhin Anhaltspunkte für eine nationalistische, rassistische und völkisch-kollektivistische Grundhaltung erkennen. Unverhüllter kommt die verfassungsfeindliche Einstellung dieser Partei, namentlich ihr Haß auf Ausländer, in Flugschriften, in der Parteizeitschrift "Deutsche Rundschau" sowie in Erklärungen auf Parteiveranstaltungen zum Ausdruck. Am 08.02.1992 gründete sich der Landesverband Berlin-Brandenburg der DLVH; zum Landesvorsitzenden wurde der ehemalige stellvertretende Landesvorsitzende der REP, Frank Schwerdt, gewählt. Innerhalb Brandenburgs hat sich ein relativ stabiler Aktivistenkern der DLVH lediglich in Guben gebildet.


50 Politischer Extremismus Der Landesvorsitzende suchte energisch die Zusammenarbeit mit neonazistischen Gruppierungen. So pflegte er Kontakte sowohl zur Führungsgruppe der verbotenen DA als auch zur "Direkten Aktion/Mitteldeutschland" (JF). Diese Kooperation wurde im Blick auf die brandenburgischen Kommunalwahlen am 05.12.1993 intensiviert. Auf das Betreiben Schwerdts hin ließ sich der ehemalige Vorsitzende der verbotenen DA, Frank Hübner, von der DLVH als Kandidat für das Amt des Oberbürgermeisters in Cottbus nominieren; außerdem bewarb sich die DLVH, u.a. wiederum mit Hübner als Kandidaten, um Mandate in den Stadtverordnetenversammlungen von Cottbus und Peitz. Bei der Oberbürgermeisterwahl in Cottbus stimmten für Hübner 1356 Personen (2,51 %). Lediglich 821 Stimmen (0,53 %) erreichte die DLVH bei der Wahl für die Cottbuser Stadtverordnetenversammlung. In Peitz hingegen erlangte sie mit 250 Stimmen (3,78 %) einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung. Der Bundesvorstand der DLVH lehnte, um die Ernsthaftigkeit früherer Abgrenzungsbeschlüsse gegenüber Neonazis zu bekunden, die Kandidatur Hübners für die DLVH ab und versuchtesie, allerdings erfolglos, zu unterbinden. Da Schwerdt sich von dem Einspruch des Bundesvorstandes nicht beirren ließ, wurde zunächst der organisatorische Notstand für den Landesverband Berlin-Brandenburg verhängt. Auf dem Bundesparteitag der DLVH am 13./14.11. 1993 in Pfungstadt - der zuvor für den 02.10.1993 in Kolkwitz bei Cottbus anberaumte Bundesparteitag war verboten worden - wurde ein Parteiausschlußverfahren gegen Schwerdt eingeleitet. Schwerdt undetliche seiner Gesinnungsgefährten habensich daraufhin aus der DLVH zurückgezogen. Durch diesen Streit ist der Landesverband Berlin-Brandenburg in einen desolaten Zustand geraten. Es gibt Bemühungen, ihn neu aufzubauen. 1.4.4 "Die Republikaner" (REP) Die Partei "Die Republikaner" (REP) - gegründet 1983 - ist im Land Brandenburg mit einem eigenen Landesverband und einzelnen Kreisverbänden bzw. Ortsgruppen vertreten. Der Landesverband umfaßt mehrere hundert Mitglieder, von denen aber allenfalls etwa 100 Personen sich mehr oder minder im Sinne dieser Partei engagieren.


Politischer Extremismus 51 Nach der Wende hatten die REP als die erste weit rechts stehende Partei, die sich noch in der auslaufenden DDR-Zeit den Bürgerinnen und Bürgern anbot, Zulauf von extremistisch gesinnten Personen erhalten. Nicht wenigen von ihnen, vor allem Skinheads und aktionistisch gesinnten Neonazis, erschien diese Partei dann aber bald zu lasch, so daß sie sich von ihr wieder entfernten. Die REP haben sich inzwischen bundesweit ausdrücklich gegen Neonazis wie auch gegen fremdenfeindliche Gewalttaten abgegrenzt. Obwohl solche Erklärungen überwiegend der Imagepflege dienen, verfolgen sie doch auch ernstgemeinte Absichten: Die REP wollen sich auch nationalkonservativen "bürgerlichen" und "kleinbürgerlichen" Schichten als wählbar präsentieren. Die Parteibasis zeigt aber oft wenig Verständnis für solcherlei Differenzierungen. Um der zunehmenden Kritik der Öffentlichkeit an offensichtlich rechtsextremistischen Tendenzen in der Partei die Spitze abzubrechen, erfuhr das Parteiprogramm der REP zwei Überarbeitungen, zuletzt auf dem Augsburger Programmparteitag am 26./27.06.1993. In der brandenburgischen Öffentlichkeit sind die REP bisher kaum präsent. Bei den Kommunalwahlen am 05.12.1993 kandidierten sie lediglich in zwei Städten. In Eisenhüttenstadt errangen sie mit 915 Stimmen (1,78%) einen Sitz; in Templin blieb ihnen bei einem Ergebnis von 270 Stimmen (1,69%) der Einzug in die Stadtverordnetenversammlung versagt. Die Partei wird schon seit Jahren von den Verfassungsschutzbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg beobachtet. Seit Dezember 1992 prüfen nunmehr sämtliche Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Ländern, ob sich in ihrem Kompetenzbereich die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei bestätigen lassen.


52 Politischer Extremismus 1.4.5 Ausblick Der kaum voranschreitende Aufbau von Parteistrukturen, die nur punktuelle Beteiligung zweier der vorgenannten Parteien an der brandenburgischen Kommunalwahl und die dürftigen Ergebnisse, die dabei erzielt worden sind, lassen erwarten, daß auch in Zukunft rechtsextremistische Parteien für das politische Leben in Brandenburg kaum eine Rolle spielen werden. Diese Prognose wird durch Wählerumfragen und soziologische Recherchen bestätigt. 1.5 Sonstige rechtsextremistische Organisationen 1.5.1 "Die Nationalen e.V." Im Blick auf die Berliner Kommunalwahl am 24.05.1992 gründeten Angehörige der NPD, der DLVH, der FAP und andere eine Wählergemeinschaft, die sich im Januar 1992 den Namen "Die Nationalen" gab. Trotz ihrem enttäuschenden Abschneiden bei der Berliner Kommunalwahl setzten "Die Nationalen" ihre politische Arbeit über den Wahltag hinausfort und dehnten sie, mit Informationsveranstaltungen und propagandistischen Aktivitäten, auch auf Brandenburg aus. Seit Mitte 1992 geben sie die Zeitung "Berlin-Brandenburger-Zeitung" heraus. Nachdem 1993 die NPD sich aus dieser Vereinigung weitgehend zurückgezogen hatte, dominierte in ihr der Einfluß der DLVH. Namentlich in Brandenburg waren Aktivitäten der DLVH und der "Nationalen" oftmals kaum unterscheidbar. Seit der bisherige Vorsitzende des DLVH-Landesverbandes Berlin-Brandenburg, Frank Schwerdt, sich wegen seines Zerwürfnisses mit dem Bundesvorstand aus der DLVH zurückgezogen hat (vgl. 1.4.3), will er sich nunmehr auf seine Funktion als Vorsitzender der "Nationalen" konzentrieren. Damit dürfte die bisherige enge Verquickung von DLVH und den "Nationalen" ein Ende haben. Ob "Die Nationalen", auf sich gestellt, ein lebensfähiges Organisationsgebilde bleiben und in welche Richtung ihre eventuellen künftigen Aktivitäten gehen werden, ist ungewiß.


Politischer Extremismus 53 1.552 "Wiking-Jugend e.V." (WJ) Die im Jahre 1952 gegründete, in der Tradition der ehemaligen "Hitler-Jugend" (HJ) stehende "Wiking-Jugend, volkstreue nordländische Jugendbewegung Deutschland e.V." (WJ) zählt zu den ältesten rechtsextremistischen Jugendorganisationen in Deutschland. Sie wird nach dem Führerprinzip geleitet und hängt einer "Nordland-Ideologie" an. Sie sieht ihre Aufgabe darin, Kindern und Jugendlichen rechtsextremistisches Gedankengut zu vermitteln und sie in eine Brauchtumspflege nationalistisch-volkstümelnden Gepräges einzuführen. In Brandenburg beschränkt sich die Anhängerschaft der "Wiking-Jugend" (WJ) auf vereinzelte Mitglieder, die zwar formell einen eigenen "Gau" bilden, aber tatsächlich von Berlin aus geleitet werden. Zu einer bundesweiten Veranstaltung aus Anlaß ihres 40jährigen Bestehens am 06. 12.1992 hatte die "Wiking-Jugend" nach Kleinmachnow eingeladen. Wegenihres internen Charakters hat diese Feier kein Aufsehen erregt. Für den Jahreswechsel 1993/1994 plante die "Wiking-Jugend" (WJ) ein Winterlager in Brandenburg, ist dann aber in ein benachbartes Bundesland ausgewichen. IN Verbindungen zu ausländischen Rechtsextremisten Brandenburgische Rechtsextremisten, namentlich Neonazis wie Frank Hübner und einige seiner ehemaligen oder noch verbliebenen Gesinnungsgenossen, unterhalten Kontakte zu Neonazis und anderen Rechtsextremisten in verschiedenen Ländern (z.B. Österreich, Spanien, Rußland). Diese Kontakte beschränken sich zumeist auf gelegentlichen Informationsaustausch und seltene Treffen. Sie erreichen nicht die Qualität einer stabilen internationalen Vernetzung rechtsextremistischer Organisationen. In Einzelfällen verdichten sie sich zu thematisch bestimmten Initiativen, mit denen auch die Öffentlichkeit erreicht werdensoll.


54 Politischer Extremismus Beispiel: Nachdem 1993 der bekannte österreichische Neonazi Gottfried Küssel, einst ein Gefolgsmann Kühnens, in Wien zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, wurde am 09.10.1993 in Hessen eine "Nationale Initiative "Freiheit für Gottfried Küssel'" gegründet. Diese will nach eigenem Bekunden "weite Kreise der Bevölkerung auf ... das skandalöse Terrorurteil" gegen Küssel aufmerksam machen. Ansprechpartner dieser "Nationalen Initiative" in "Mitteldeutschland" ist Frank Hübner. Rechtsextremisten aus verschiedenen Ländern Europas versammeln sich gelegentlich, wie etwa früher in Halbe zu "Heldengedenkfeiern", so auch in anderen Ländern zu "Wallfahrten", Sonnenwendfeiern, Gedenkveranstaltungen. Beispiel: Rechtsextremisten verschiedener Nationalität trafen sich vom 18. bis 20.06.1993 zu einer Sommersonnenwendfeier in Vellexon (Frankreich). An dieser Feier nahmen auch Rechtsextremisten aus Brandenburgteil. Deutsche Rechtsextremisten, vor allem Neonazis, hatten seit Beginn des serbischen Angriffs auf Kroatien ihre Sympathien für Kroatien bekundet. Einzelne Neonazis behaupten mittlerweile, in Kroatien zeitweise mitgekämpft zu haben. Propagandistische Unterstützung erhalten deutsche Rechtsextremisten auch durch ausländische Publikationen, die nach Deutschland eingeführt werden. So kursieren auch in der rechtsextremistischen Szene Brandenburgs Schriften, die im Sinne der Revisionismuskampagne die massenhafte Ermordung von Juden in Auschwitz und anderen Konzentrationslagern bestreiten. Namentlich die "Berichte" des amerikanischen Ingenieurs Fred A. Leuchter und die zahlreichen "Sendschreiben" des deutschen Revisionisten Ernst Zündel, der in Kanada lebt und wirkt, stoßen bei Rechtsextremisten auf Interesse. Hauptproduzent des NS-Propagandamaterials, das nach Deutschland eingeschmuggelt wird, ist seit Jahren der Amerikaner Gary Rex Lauck, der sich als Propagandaleiter einer "Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei - Auslandsund Aufbauorganisation" (NSDAP-AO) bezeichnet und seine Sendungen in Lincoln im US-Staat Nebraska aufgibt. Er stellt sein Material nicht nur für Deutschland her. Lauck verbreitet den "NS-Kampfruf"


Politischer Extremismus 55 sowie Aufkleber, Plakate und Flugblätter mit NS-Symbolen. In Deutschland ist die NSDAPAO nachbisherigen Erkenntnissen nur als konspiratives Netz von Verteilern dieses Materials präsent. Vom US-amerikanischen "Ku-Klux-Klan" (KKK) sind 1992 und 1993 in Brandenburg nur gelegentlich Propagandamaterialien aufgetaucht. Anhänger, die sich ihm dauerhaft verpflichtet wissen, besitzt er in Brandenburg offenkundig nicht. Von Dänemarkaus läßt der Altnazi Thies Christophersen die rechtsextremistische Zeitung "Die Bauernschaft" in Deutschland verbreiten; sie findet auch in Brandenburg einzelne Abnehmer, Am 17.12.1993 wurde - nach längeren Vorbereitungen, an denen auch die Verfassungsschutzbehörden beteiligt waren - die gesamte Auflage der letzten Nummer dieser Zeitschrift durch die Staatsanwaltschaft Flensburg beschlagnahmt.


56 Politischer Extremismus 1.7 Übersicht in Zahlen 1.7.1 Mitgliederzahlen * (z.T. geschätzt) Bundesrepublik Deutschland Brandenburg 1992 1993 1993 Militante Angehörige rechtsextremistischer | Jugendcliquen 6.400 abnehmend 500 "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF), früher: "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ), sowie "Sozialrevolutionäre | Arbeiterfront" (SrA) über 100 deutlich steigend bis zu 100 "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" | (FAP) 220 stark steigend 15 "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." | (HNG) 200 gleichbleibend Einzelpersonen "Internationales Hilfskomitee für nationale politische Verfolgte und deren Angehörige e.V." (IHV) ca. 25 Einzelpersonen "Nationaldemokratische Partei Deutsch- | lands" (NPD) 5.000 gleichbleibend 25 | "Junge Nationaldemokraten" (JN) 200 leicht abnehmend Einzelpersonen | "Deutsche Volksunion" (DVU) 26.000 gleichbleibend unter 50 "Deutsche Liga für Volk und Heimat" | (DLVH) 800 leicht steigend Einzelpersonen | "Die Republikaner" (REP) 23.000 gleichbleibend 500 | "Die Nationalen e.V." 55 steigend Einzelpersonen | "Wiking-Jugend e.V." (WJ) 400 gleichbleibend Einzelpersonen * Da das Bundesministerium des Innern für T993 noch keine Mitgliederzahlen extremistischer Örganisationen und Personenzusammenschlüsse veröffentlich hat, werden, als Vergleich zu den in Brandenburg für 1993 ermittelten Zahlen, im Blick auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland die Zahlen für 1992 und deren absehbare Modifikation für 1993 in Form von Trendangaben aufgeführt.


Politischer Extremismus 57 13752 Rechtsextremistische Straftaten * Delikte 1993 versuchte Tötung Körperverletzung 93 schwere Brandstiftung 7 Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, 56 Störung des öffentlichen Friedens Sachbeschädigung 68 Volksverhetzung 50 Propagandadelikte 582 sonstige 129 gesamt 986 davon: fremdenfeindliche Straftaten 235 antisemitische Straftaten 43 * Die vorgelegte Statistik beruht auf Zahlenangaben des Landeskriminalamtes Brandenburg. Die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg führt keine eigene Straftatenstatistik. Die hier genannten Zahlen summieren einschlägige Polizeimeldungen (Eingangsstatistik). Sie können sich durch Nachmeldungen und weitere Ermittlungsergebnisse nachträglich noch ändern.


58 Politischer Extremismus 2. Linksextremistische Bestrebungen Die in der Bundesrepublik Deutschland aktiven linksextremistischen Organisationen und Gruppierungen lassen sich grob in zwei Hauptrichtungen aufteilen: - Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre Die Anhänger anarchistischer und sozialrevolutionärer Theorien bzw. Lebensweisen wollen eine "herrschaftsfreie" Gesellschaft errichten. Theoretiker des Anarchismus spielen im linksextremistischen Spektrumderzeit kaumeine Rolle. Weit bedeutsamer ist das breite Feld der Autonomen, von denen nicht wenige jedwede Theorie verwerfen. Einig sind sie sich aber darin, gesellschaftliche Normen abzulehnen und ein "herrschaftsfreies, selbstbestimmtes Leben" in "erkämpften Freiräumen" zu praktizieren. Dabei kollidieren sie mit der demokratischen Verfassungsund Rechtsordnung. - Marxisten-Leninisten und sonstige revolutionäre Marxisten Die Anhänger der von Karl Marx und Friedrich Engels entwickelten Gesellschaftstheorie, die sich in der Regel als Marxisten-Leninisten, Stalinisten, Trotzkisten oder Maoisten zu einer bestimmten Ausprägung dieser Lehre bekennen, verfolgen die erklärte Absicht, eine sozialistische oder kommunistische Ordnung zu errichten. Insoweit sie eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats propagieren und praktisch auf sie hinarbeiten, negieren sie Grundprinzipien der demokratischen Verfassungsordnung. Zwischen den beiden Richtungen gibt es jedoch auch ideologische Überschneidungen. So greifen z.B. einige Autonome auf kommunistische Theorien zurück. Einige linksextremistische Gruppierungen wollen ihre politischen Ziele mit Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchsetzen, wendenalso terroristische Mittel an.


Politischer Extremismus 59 2.1 Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre 2.1.1 Autonome 2:12 Allgemeine Entwicklungstendenzen Junge Menschen bringen ihre Ablehnung gesellschaftlicher Konventionen, aber auch die Ablösung von Elternhaus und vorgeprägten Lebensentwürfen dadurch zum Ausdruck, daß sie sich aus dem "bürgerlichen" Milieu entfernen und nach "alternativen" Lebensformen suchen. Häufig finden sie sich in Wohngemeinschaften, darunter auch in besetzten Häusern, zusammen. Solche Gruppen bezeichnen sich selbst oft als "autonom". Die Verfassungsschutzbehörden fassen den Begriff "Autonome" jedoch enger und wenden ihn nur auf Gruppen und Personen an, die auf Grund ihrer ideologischen Orientierung gewalttätig agieren, gewaltbereit sind oder Gewalt befürworten. Nur diese Gruppierungen und gegebenenfalls Personenzusammenschlüsse, die unmittelbaren Kontakt zu solchen gewalttätigen oder gewaltbereiten Personen haben, beobachtet die Brandenburgische Verfassungsschutzbehörde. An dieses Prinzip hält sie sich strikt, auch wenn die Grenzen zwischen "autonomen" Gruppen und friedfertigen "alternativen" Personenzusammenhängen mitunter fließend sind. Für alle Autonomen im eben dargestellten Sinneist charakteristisch, daß sie das staatliche Gewaltmonopol ablehnen. Darüber hinaus haben sie kein einheitliches ideologisches Konzept. Gleichwohl gibt es bei ihnen übereinstimmende Anschauungen. Kennzeichnend ist ihre heftige Kapitalismusbzw. Imperialismuskritik. Sie wenden sich gegen angebliche Unterdrückungsmechanismen, z.B.: - weltweite Unterdrückung und Ausbeutung der Menschen durch die kapitalistische Produktionsweise und den Imperialismus; - Unterdrückung einer selbstbestimmten Lebensweise durch die Staatsorgane, die den Kapitalisten/Imperialisten willfährig sind;


60 Politischer Extremismus - Unterdrückung der Frau durch den Mann in allen gesellschaftlichen Bereichen (Patriarchat). Die Autonomen behaupten, daß der kapitalistische Staat um seiner Selbsterhaltung willen Rassismus und Faschismus begünstige, mindestens aber toleriere. Deshalb ist es aus der Sicht der Autonomenerlaubt und gefordert, den Kampf gegen Faschisten und Rassisten in die eigenen Hände zu nehmen. So werden Auseinandersetzungen mit Rechtsextremisten oder vermeintlichen Rechtsextremisten unter dem Motto "Schlagt die Faschisten, woihr sie trefft" gesucht und mit manchmal hoher Brutalität ausgetragen. Zum Aktionsfeld "Antifaschismus" "Antirassimus" zählen die Autonomen auch den Widerstand gegen staatliche Sicherheitsmaßnahmen sowie gegen die Asylpolitik der Bundesrepublik Deutschland, aber z.B. auch gegen die Gentechnik. Neben "Antifaschismus"/" Antirassismus" bietet auch der Themenbereich "Antiimperialismus"/"Antikolonialismus" den Autonomen ein Aktionsfeld. Insbesondere die Berliner autonome Szene widmet sich seit einigen Jahren schwerpunktmäßig dem "Kampf gegen Umstrukturierungen". Gewaltsame Konfrontation mit dem Staat suchen Autonome etwa bei Demonstrationen, die sie entweder selber veranstalten oder an denen sie sich beteiligen. Autonome gehen mit Anschlägen auch gezielt gegen Personen und Sachen vor. Autonome Gruppe definieren sich selbst besonders auch über ihre selbstgeschaffenen "Freiräume", meist besetzte Häuser. Als Kommunikationszentren der Szene dienen alternative Kulturzentren und sogenannte "Info-Läden", die manchmal in besetzten Häusern eingerichtet werden.


Politischer Extremismus 61 2.1412 Linksextremistisch orientierte Jugendszene Linksextremistisch orientierte oder beeinflußte Gruppierungen haben sich vornehmlich in folgenden Städten Brandenburgs gebildet: Angermünde, Bad Freienwalde, Brandenburg, Cottbus, Eberswalde, Finsterwalde, Forst, Frankfurt/Oder, Guben, Potsdam, Rathenow, Schwedt, Senftenberg, Spremberg, Strausberg. Es handelt sich dabei - nach Orten je verschieden - um autonome Hausbesetzer und/oder autonome "Antifa"-Gruppen bzw. sonstige autonome Gruppierungen, die durch ihre Gewaltbereitschaft auffallen. Vor allem in Potsdam, Frankfurt/Oder und Rathenow hat sich eine autonome Hausbesetzerszene etabliert. In anderen Städten sammeln sich die autonomen Gruppen um bestimmte "alternative" Freizeiteinrichtungen. Auch "Info-Läden" (z.B. in Potsdam und Guben) dienen als Kommunikationszentren und Anlaufstellen. Verschiedene dieser Gruppen bestehen nicht nur aus ortsansässigen Jugendlichen, sondern werden durch zugereiste Autonome, vor allem aus Berlin, aber auch aus anderen Bundesländern, ergänzt. Diese meist schon "kampferprobten" Autonomen von außerhalb treten oft als tonangebend hervor, vermitteln Kontakte zur bundesweiten autonomen Szene - so etwa zu der besonders militanten "Autonomen Antifa (M)" in Göttingen - und engagieren sich bei der Vorbereitung demonstrativer oder militanter Aktionen. Dominanzansprüche westdeutscher Autonomer sowohl in der jeweiligen lokalen Szene als auch bei überregionalen bzw. bundesweiten Treffen bleiben jedoch nicht unwidersprochen. An bundesweiten oder überregionalen "Info-Läden"und "Vernetzungstreffen" nahmen auch Vertreter brandenburgischer Gruppenteil. In der brandenburgischen autonomen Szene dienen eigene Publikationen der Selbstverständigung und gegenseitigen Unterrichtung: Die "Autonome Antifa Schwedt" (AAS) veröffentlicht die "Geier-Wally", in Strausberg wird das Blatt "Klack", in Potsdam die Broschüre "Büxenöffner" verbreitet, das "Cottbuser Infoblatt" informiert die dortige Szene. Berichte, Statements und Tatbekennungen werden aber auch in der in Berlin herausgegebenen Szenezeitschrift "Interim", die mit einer höheren Auflage erscheint, veröffentlicht.


62 Politischer Extremismus In Westdeutschland und Berlin nutzen Autonome schon seit geraumer Zeit moderne Kommunikationstechniken, etwa Mailboxen, um Informationen zu sammeln und auszutauschen. Brandenburgische Gruppen beabsichtigen, sich an die dort bestehenden Mailbox-Netze anzuschließen. Beispiel: Das Mailbox-System "Spinnennetz" spielt für autonome Gruppenzusammenhänge eine bedeutsame Rolle. Durch diese Kommunikationsstruktur können Informationen zu aktuellen Ereignissen ausgetauscht, Aktionen und Kundgebungen angekündigt, aber auch Diskussions papiere verbreitet werden. Der Zugang zum "Spinnennetz" ist eingeschränkt und wird, gestaffelt nach Zugangsbereichen, nur den von den jeweiligen Gruppen autorisierten Personen eröffnet. 2.1;1.3 Gewalttätige Aktionen An Demonstrationen mit den Themenschwerpunkten"Antifaschismus" oder "Antirassismus", auch an solchen, die von demokratischen Organisationen organisiert worden waren, beteiligten sich mehrfach brandenburgische Linksextremisten, insbesondere Autonome; dabei verursachten sie des öfteren Ausschreitungen. Beispiel 1: Während und nach einer angemeldeten Demonstration der örtlichen "autonomen Antifa" in Rathenow am 08.05.1993, an der sich ca. 200 Personen, darunter auch Berliner Autonome, beteiligten, wurden Personen, die der rechtsorientierten Szene zuzuordnen sind, aber auch Polizeibedienstete angegriffen. Die Polizisten wurden von den Autonomen - einige von ihnen waren vermummt - mit Steinen und Rauchkörpern attackiert. 27 Personen wurden festgenommen. Beispiel 2: Am 12.06.1993 veranstaltete der PDS-Kreisvorstand Schwedt/Oder eine Kundgebung unter dem Motto "Gegen den braunen Gürtel um Berlin"; dazu fanden sich auch zahlreiche Autonome ein. Aus dem Demonstrationszug heraus wurden von Autonomen mehrfach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich der rechtsorientierten Szene angehören, wie auch unbeteiligte Passanten angegriffen. Es wurden Steine geworfen, Balkone mit Leuchtspurmunition beschossen; aus einem mitgeführten Lautsprecherwagen heraus wurden Steine und Knüppel ausgeteilt. Dank massiver Polizeipräsenz konnten größere Ausschreitungen verhindert werden.


Politischer Extremismus 63 Wenn geplante Kundgebungen von Rechtsextremisten in der autonomen Szene rechtzeitig bekannt wurden, wurden Gegenaktionen organisiert. Sie liefen jedoch zumeist ins Leere, da die Aufmärsche der "Gegenseite" verboten und von den Sicherheitsbehörden unterbunden wurden. Beispiel: Im Blick auf die "Heldengedenkfeiern" von Rechtsextremisten auf dem Soldatenfriedhof in Halbe jeweils am Volkstrauertag - die 1990 und 1991 abgehalten, 1992 und 1993 jedoch verboten und verhindert worden sind - haben Linksextremisten zu Gegenaktionen aufgerufen. Am Nachmittag des 17.11.1991 wurde ein Gruppe von 15 Personen, die sich auf dem Heimweg von der "Heldengedenkfeier" auf dem Bahnhof Königs Wusterhausen aufhielt, von etwa 25 bis 30 Vermummten mit Baseballschlägern, Messern und Stöcken angegriffen. Neun Personen wurdenverletzt, eine außerdem beraubt. Überdies beschädigten die Angreifer einen S-Bahnzug. Für den 15.11.1992 hatte die zuständige Polizeibehörde nicht nur den Aufmarsch der Rechtsextremisten, sondern auch Gegendemonstrationen verboten. Die Verantwortlichen der Gegenkundgebung hatten ihre Anmeldung ohnedies zurückgezogen, da sie nicht die Verantwortung für Ausschreitungen linksextremistischer Gewalttäter übernehmen wollten. Ungeachtet dessen versammelten sich etwa 300 Autonome, zum größeren Teil aus Berlin, auf dem Bahnhof Königs Wusterhausen. Ankormmende Züge wurden nach "Nazis" durchsucht, Personen, die man für Rechtsextremisten hielt, zusammengeschlagen und beraubt. Am 14.11.1993 konnte die Polizei das generelle Versammlungsverbot in und um Halbe wirksam durchsetzten, dadurch konnte ein Zusammentreffen gewaltbereiter Linksund Rechtsextremisten erfolgreich verhindert werden. Militante "Antifa"-Aktivisten griffen gelegentlich auch in Brandenburg gezielt Personen an, die als Rechtsextremisten angesehen wurden. Solche Übergriffe wurden bisher noch nicht langfristig geplant und von einer "Datenzentrale" her gesteuert, sondern entwickelten sich in der Regel aus den lokalen Auseinandersetzungen von Jugendgruppen, die sich im Verhältnis zueinander als politische Gegner definieren. Dadurch sollte meist klargestellt werden, wer in der örtlichen Jugendszene den Ton angebendarf. Beispiel: Am 05.02.1993 drangen ca. 20 Jugendliche aus der linksextremistisch orientierten Szene in Forst in die Wohnung eines ihnen bekannten jugendlichen Rechtsextremisten ein, entwendeten Gegenstände und hinterließen ein Flugblatt mit linksextremistischem Inhalt, das den Zusatz trug: "Dies ist eine Warnung!".


64 Politischer Extremismus Das Aktionsfeld " Antirassismus" haben Autonome und andere linksextremistische Kräfte auf dem Boden Brandenburgs dadurch öffentlichkeitswirksam besetzt, daß sie sich etwa vor dem Flughafen Schönefeld mehrfach an Demonstrationen gegen die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern aus Deutschland beteiligten. 2.1,2 Anarchisten Traditionelle anarchistische Gruppierungen haben in Brandenburg sich bislang kaumetablieren können. Lediglich die "Freie Arbeiterinnenund Arbeiter-Union" (FAU-IAA), eine anarchosyndikalistische Organisation, die darauf ausgeht, mit dem Instrument einer revolutionären Gewerkschaft den Kapitalismus in ökonomischen Auseinandersetzungen zu bekämpfen und die Staatsorganisation zu zerschlagen, konnte im Lande vereinzelt Anhänger gewinnen. Sie besteht bundesweit aus verschiedenen Kleingruppen, die insgesamt weniger als 200 Mitglieder zählen. 2.1453 Ausblick Ob sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linksund rechtsextremistischen Aktionsgruppen weiter aufschaukeln, bleibt abzuwarten. Die Tendenz, daß solche Konfrontationen an Zahl und Brutalität zunehmen, hat sich mindestens in der zweiten Jahreshälfte 1993 in Brandenburg nicht mehr bestätigt. Ebenfalls noch nicht abzusehenist, ob die zunehmende bundesweite Vernetzung von "Antifa"-Gruppen - zum Teil zusammengefaßt in der "Antifaschistischen Aktion - Bundesweite Organisation" (AA-BO) - Grad undIntensität gewalttätiger Angriffe auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten steigern wird.


Politischer Extremismus 65 22 Linksextremistischer Terrorismus 2.2.1 "Rote Armee Fraktion" (RAF) Die "Rote Armee Fraktion" (RAF), 1970 entstanden, versteht sich im Kern als "Guerilla"Organisation, die ihren bewaffneten Kampf aus dem Untergrund führt. Nach ihrer Selbsteinschätzung ist sie Teil der revolutionären Weltbewegung und hat in Deutschland die Rolle einer revolutionären Avantgarde übernommen. Ihre Mordanschläge galten Repräsentanten des "militärisch-industriellen Komplexes", aber auch Vertretern des "Repressionsapparates", d.h. der Justizund Sicherheitsbehörden; damit sollte u.a. den Forderungen nach Freilassung inhaftierter RAF-Angehöriger Nachdruck verliehen werden. Ebenso wie andere linksextremistische Vereinigungen befindet sich auch die RAF derzeit in einem Prozeß der Neubestimmung und Klärung; bei der RAF haben die internen Kontroversen sich in letzter Zeit zugespitzt. In Erklärungen vom April, Juni und August 1992 stellten die RAF-Kommandoebene und Gefangene aus der RAF eine Zurücknahme der Eskalation in Aussicht, wenn im Gegenzug die Inhaftierten der RAF freigelassen würden; diese Erklärungen korrespondierten mit der sogenannten "Kinkel-Initiative" staatlicher Stellen, der ihrerseits die Überlegung zugrunde lag, daß Inhaftierte aus der RAF vorzeitig entlassen werden könnten. Außerdem wurden aus dem Bereich der RAF der gesamten "Linken", von der die RAF sich zuvor durch ihren Avantgardeanspruch ein Stück weit isoliert hatte, unter dem Stichwort "Aufbau einer Gegenmacht von unten" Diskussionsangebote unterbreitet. Nach dem Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt (Hessen) am 27.03.1993 und noch einmal nach der blutig verlaufenen Festnahmeaktion in Bad Kleinen (Mecklenburg-Vorpommern) am 27.06.1993 wurde innerhalb der RAF und in ihrem Umfeld die Frage immer drängendergestellt, wie eine künftige Orientierung aussehensollte. Derseit langem schwelende Konflikt zwischen der Mehrzahl der RAF-Inhaftierten und der RAFKommandoebene brach danach offen aus. Am 28.10.1993 gab ein Teil der RAF-Häftlinge eine umfassende Erklärung ab, mit der der Bruch innerhalb des "RAF-Kollektivs" offenkundig wurde. Der Verlauf und der Ausgang des weiteren Diskussionsprozesses innerhalb der RAF und im RAF-Umfeld sind noch nicht abzusehen.


66 Politischer Extremismus Sympathisanten hat die RAF vor allem auch im autonomen Spektrum. In der autonomen Szene Brandenburgs ist bislang kein überragendes Interesse an der "westspezifischen" RAFProblematik festzustellen. Es gibt jedoch auch in Brandenburg Anzeichen dafür, daß Kontakte zum Umfeld der RAF in Westdeutschland bestehen. 2.2.2 "Revolutionäre Zellen"/"Rote Zora" (RZ) Die "Revolutionären Zellen" sind konspirative, jedoch nicht im Untergrund agierende terroristische Kleingruppen, die in gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen mit Anschlägen eingreifen wollen. Sie bezeichnen sich als sozialrevolutionär und antiimperialistisch. Seit Anfang der 70er Jahre sind sie insbesondere mit spektakulären Sprengstoffund Brandanschlägen immer wieder in Erscheinung getreten. Zu den "Revolutionären Zellen" gehören auch Frauengruppen, die unter der Bezeichnung "Rote Zora" selbständig Anschläge, meist mit feministischer Ausrichtung, verüben, Nach dem Zusammenbruch des "realen Sozialismus" hat zwischen den "Revolutionären Zellen" und in ihrem Umfeld ein - auch öffentlich ausgetragener - Meinungsstreit über die künftige Zielsetzung und die Methoden revolutionärer Politik begonnen. Mindestens eine "Revolutionäre Zelle" hat sich aufgelöst. Es sind unterdessen jedoch "Nachahmer"oder "Resonanz-RZ" entstanden, die nicht in das ursprüngliche RZ-Gefüge eingebundensind. Am 03.10.1993 wurde auf das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder ein Anschlag verübt, zu dem sich eine "Revolutionäre Zelle" bekannte. Am gleichen Tag gab es ein ähnlichen Anschlag auf das Grenzschutzamt in Görlitz. Der Wortlaut der Bekennerschreiben läßt darauf schließen, daß dieselbe Tätergruppe für beide Anschläge verantwortlich ist. Sie ist bisher noch nicht identifiziert. Nachdiesen Anschlägen besteht der Verdacht, daß "Revolutionäre Zellen" Verbindungen zu Linksextremisten in Brandenburg aufgenommenhaben.


Politischer Extremismus 67 2.2.3 Ausblick Trotz des Zerwürfnisses innerhalb der RAF ist die Gefahr des linksextremistischen Terrorismus keineswegs gebannt. Auch wenn die derzeitige Kommandoebene in Zukunft auf Terrorakte verzichten sollte, so ist nicht auszuschließen, daß den "Hardlinern" unter den Gefangenen wiederum eine neue Generation von aktiven RAF-Terroristen aus dem Umfeld zuwächst. Auch mit Aktionen "Revolutionärer Zellen" - originärer oder Resonanz-RZ - muß weiterhin gerechnet werden. Mögliche neue Gefahren ziehen dadurch herauf, daß Gruppen aus dem "antiimperialistischen Widerstand" in terroristische Aktivitäten hineingleiten. Eine solche Entwicklung habenbereits z.B. die Berliner Gruppe "Klasse gegen Klasse" oder die "Antiimperialistische Widerstandszelle Nadia Shehadah" durchlaufen. Mit Sprengstoffbzw. Brandund Schußwaffenanschlägen (u.a. in Berlin, Hamburg, Köln) und entsprechenden Tatbekennungen haben sie bereits die Schwelle zum Terrorismus überschritten. m 97 Marxistisch-leninistische Parteien und deren Nebenorganisationen Das Ende des "realen Sozialismus" hat zumal die revolutionären marxistischen Parteien und Organisationen ideologisch so stark verunsichert, daß sie, auch vor sich selber, in ihren Überzeugungen und ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert sind. Viele mußten deshalb einen Verfall ihrer Organisationsstruktur und einen teilweise drastischen Mitgliederschwund hinnehmen. Obwohl die ideologischen und organisatorischen Probleme in diesen Parteien noch längst nicht bewältigt sind, läßt sich gegenwärtig jedoch, nach einer Phase des dramatischen Abschwungs, eine gewisse Konsolidierung auf entsprechend niedrigem Niveaufeststellen.


68 Politischer Extremismus Die Existenzkrise der linksextremistischen, vor allem der marxistischen-leninistischen Parteien hat deren Aktionsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie sind überwiegend mit sich selbst beschäftigt. Angesichts ihrer Schwäche wächst aber in ihnen die Bereitschaft zur Kooperation miteinander. In Brandenburg sind drei linksextremistische Parteien wahrzunehmen: die "Deutsche Kommunistische Partei" (DKP) und die "Kommunistische Partei Deutschlands" (KPD), beide orthodox-kommunistisch ausgerichtet, sowie die stalinistisch-maoistisch geprägte "Marxistisch-leninistische Partei Deutschlands" (MLPD). Trotzkisten und sonstige marxistische Revolutionäre spielen in Brandenburg bisher keine Rolle. So gibt es bisher keine Anzeichen dafür, daß etwa die "Spartakist-Arbeiterpartei Deutschlands" (SpAD), die "Vereinigte Sozialistische Partei" (VSP) oder die "Revolutionären Kommunisten" (RK), die sich zum Teil in anderen ostdeutschen Bundesländern bemerkbar machen, freilich bundesweit nur insgesamt einige hundert Mitglieder aufbringen, hier aktiv geworden sind. 2.3.1 "Deutsche Kommunistische Partei" (DKP) Die 1968 gegründete "Deutsche Kommunistische Partei" (DKP) ist durch den Zusammenbruch des SED-Regimes in der DDR, von dem sie ideologisch und finanziell vollkommen abhängig war, in eine schwere Krise gestürzt worden. Durch interne Auseinandersetzungen und zugleich durch Versuche, die Organisation zu stabilisieren und ihre Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen, sind die Kräfte der DKP weitgehend gebunden. Allen politischen Veränderungen zum Trotz hält die DKP weiter an ihrer marxistischleninistischen, revolutionären Zielsetzung fest. Das hat sie auf ihrem 12. Parteitag am 16./17.01.1993 in Mannheim mit ihrem neuen Parteistatut abermals bekräftigt. Eine Gruppeinnerhalb der DKP streitet für eine noch schärfere, stärker dogmatisch geprägte Politik. Auf dem genannten Parteitag wurde sie aber machtpolitisch ausgeschaltet.


Politischer Extremismus 69 Diese Richtungskämpfe haben die gemeinsame Bezirksorganisation Berlin-Brandenburg empfindlich getroffen. Aufgrund dieser ideologischen Differenzen ist sie in drei Organisationseinheiten zerfallen: Bezirksorganisation Berlin-West, Bezirksorganisation Berlin-Ost, brandenburgische Mitglieder, die sich direkt der Parteizentrale in Essen unterstellt haben. Die DKP ist bislang in Brandenburg ohnedies nur durch vereinzelte Mitglieder vertreten. Von ihnen gehen keine spürbaren Aktivitäten aus. Die "Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend" (SDAJ) ist die Jugendorganisation der DKP. Der größte Teil ihrer Mitglieder (bundesweit mehr als 300) ist in Nordrhein-Westfalen organisiert; in einigen anderen Bundesländern existieren Kleingruppen. Zwar hat sich Anfang 1991 eine SDAJ-Gruppe Berlin-Brandenburg gebildet; nennenswerte Aktivitäten waren jedoch nicht zu bemerken. Enge Verbindungen pflegt die DKP zur "Kommunistischen Plattform" (KPF) in der PDS. Bei ihr handelt es sich um eine Gruppierung innerhalb der PDS mit eigener Satzung und eigenem Programmpapier. Sie sieht sich in der ungebrochenen Tradition der marxistischleninistischen Ideologie und erstrebt als Endziel der gesellschaftlichen Entwicklung eine kommunistische Ordnung. 2.3.2 "Kommunistische Partei Deutschlands" (KPD) Die am 31.01.1990 noch in der DDR gegründete KPDsieht sich in der direkten Nachfolge der 1919 entstandenen Partei Karl Liebknechts und Rosa Luxemburgs. Zudem betont sie die Thälmannsche Traditionslinie innerhalb der einstigen KPD. Die KPD umfaßt ca. 200 Mitglieder in den ostdeutschen Bundesländern, davon in Brandenburg etwa 40. Sie hat sich an den brandenburgischen Kommunalwahlen am 05.12.1993 nur in Frankfurt/Oderbeteiligt. Für sie wurden hier 185 Stimmen (0,21 %) abgegeben , die für einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung nicht ausreichten.


70 Politischer Extremismus Die KPDerstrebt als Etappenziel den Zusammenschluß aller kommunistischen Kräfte in Deutschland in einer einheitlichen kommunistischen Partei. Zu diesem Zweck unterhält sie Kontakte zu anderen revolutionären Marxisten, besonders zur DKP, zum "Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD" (AB) und zur "Kommunistischen Plattform" der PDS. Aus dem gleichen Grund engagiert sie sich im "Ständigen Rat Marxistischer Parteien" (SRMP). Dieses Organisationsgebilde ist am 21.09.1991 in Berlin entstanden und verfolgt das Ziel, marxistisch orientierte Parteien und Organisationen zu gemeinsamem Handeln, gegebenenfalls zur Bildung einer einheitlichen Partei zu bewegen. Das Vorhaben ist aufgrund ideologischer Differenzen und wegen mangelnder Bündnisfähigkeit bisher gescheitert. Zu den Mitgliedsorganisationen des SRMP gehört neben der KPD u.a. auch die "Kommunistische Plattform" der PDS. 2.3.3 "Marxistisch-leninistische Partei Deutschlands" (MLPD) Die 1982 aus dem "Kommunistischen Arbeiterbund Deutschlands" hervorgegangene MLPD beruft sich nicht nur auf die Lehren von Marx, Engels und Lenin, sondern auch auf die von Stalin und Mao Zedong. Deshalb ist sie im Spektrum der kommunistischen Parteien relativ isoliert. Bundesweit vereint sie in ihren Reihen rund 1.700 Mitglieder. Mit Nachdruck betreibt die MLPD ihren Organisationsaufbau in den ostdeutschen Bundesländern. MLPD-Ortsgruppen in Westdeutschland haben "Patenschaften" für ostdeutsche Städte übernommen und betreuen dort entstandene Initiativgruppen. Außerdem haben erfahrene MLPD-Kader auf Weisung der Parteiführung ihren Wohnsitz in die ostdeutschen Bundesländer, auch nach Brandenburg, verlegt, um dort werbend für die MLPD tätig zu werden. Dennoch habensich in Brandenburg nur wenige Ortsgruppen stabilisiert. Sie finden sich vornehmlich an den wichtigsten Produktionsstätten der brandenburgischen Stahlindustrie. Zumeist beschränkte sich die MLPD darauf, die Forderungen der Betriebsbelegschaften nach Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und der Produktionsstandorte zu unterstützen und mit klassenkämpferischen Parolen zu untersetzen.


Politischer Extremismus 7 2.3.4 Ausblick Zwar verfolgen die in Brandenburg tätigen linksextremistischen Parteien programmatische Ziele, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen, es gibt hier aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sie in aggressiv-kämpferischer Weise oder gar mit Gewalt gegen die bestehende Rechtsordnung vorgehen oder in nächster Zukunft vorzugehen gedenken.


72 Politischer Extremismus 2.4 Übersicht in Zahlen 2.4.1 Mitgliederzahlen * (z.T. geschätzt) Bundesrepublik Deutschland Brandenburg 1992 1993 1993 | Autonome 5.000 gleichbleibend 300 | Anarchisten wenige Hundert gleichbleibend Einzelpersonen "Deutsche Kommunistische | Partei" (DKP) 7.000 abnehmend 30 "Sozialistische Deutsche | Arbeiterjugend" (SDAJ) 300 steigend Einzelpersonen "Kommunistische Partei | Deutschlands" (KPD) 200 gleichbleibend 40 "Marxistisch-Leninistische | Partei Deutschlands" (MLPD) 1.700 steigend 40 * Da das Bundesministerium des Innern für 1993 noch keine Mitgliederzahlen extremistischer Organisationen und Personenzusammenschlüsse veröffentlich hat, werden, als Vergleich zu den in Brandenburg für 1993 ermittelten Zahlen, im Blick auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland die Zahlen für 1992 und deren absehbare Modifikation für 1993 in Form von Trendangaben aufgeführt.


Politischer Extremismus 73 2.4.2 Linksextremistische Straftaten * Delikte 1993 Körperverletzung 8 Brandstiftung 3 Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, 16 Störung des öffentlichen Friedens Sachbeschädigung 43 sonstige 36 gesamt 106 * Die vorgelegte Statistik beruht auf Zahlenangaben des Landeskriminalamtes Brandenburg. Die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg führt keine eigene Straftatenstatistik. Die hier genannten Zahlen summieren einschlägige Polizeimeldungen (Eingangsstatistik). Sie können sich durch Nachmeldungen und weitere Ermittlungsergebnisse nachträglich noch ändern.


74 Politischer Extremismus > Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern 2 -- Sicherheitslage und Entwicklungstendenzen Seit Ende der 50er Jahre haben in zunehmender Zahl Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsplätze gesucht und sich vielfach hier dauernd niedergelassen. Unter den Organisationen, die sie aus ihren jeweiligen Heimatländern mitgebracht oder hier neu gegründet haben, sind dann bald auch solche in Erscheinung getreten, die extremistisch ausgerichtet sind. Sie streben danach, die Konflikte in ihren Herkunftsgebieten unter Anwendung von Gewalt auch in Deutschland zu lösen, und propagieren ihre entsprechenden Vorstellungen oftmals in einer aggressiv-kämpferischen Weise. Damit stehen sie in Gegnerschaft zurfreiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gefährden, durch die Vorbereitung und Anwendung von Gewalt aus politischen Motiven, auch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Die extremistischen Organisationen von Ausländern lassen sich wie folgt untergliedern: = linksextremistische Organisationen, die den Status quo in ihren Heimatländern durch gewaltsamen Umsturz beseitigen wollen, um einen sozialistischen Staat marxistischer Prägung zuerrichten; - extrem-nationalistische Vereinigungen, die in aktiv-kämpferischer, aggressiver Haltung einem übersteigerten Nationalismus huldigen; - islamisch-extremistische Gruppierungen, die ein autoritäres theokratisches Staatswesen erzwingen wollen. Einige dieser extremistischen Gruppierungen gehen in Verbindung mit Regierungsstellen ihrer Länder gegen Landsleute im Ausland, insbesondere Regimegegner, repressiv oder gar terroristisch vor.


Politischer Extremismus 75 3.2 Sicherheitslage in Brandenburg In Brandenburg, wie auch in den anderen ostdeutschen Bundesländern, sind Aktivitäten ausländischer Extremisten bisher nur ganz gelegentlich zu registrieren. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Der Anteil von Ausländern an der brandenburgischen Bevölkerung ist vergleichsweise sehr gering, und in dieser Bevölkerungsgruppe wiederum bilden Angehörige und Sympathisanten extremistischer Gruppierungen eine verschwindende Minderheit. Somit gibt es noch keine Basis für bodenständige Organisationsstrukturen extremistischer Vereinigungen von Ausländern. 3.2.1 Araber Bekanntermaßen hat die DDR-Regierung enge Kontakte zu palästinensischen Organisationen unterhalten und Palästinensern - auch solchen, die militanten Gruppen anhingen - Aufnahme und Unterstützung gewährt und sie gelegentlich sogar eingebürgert. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, daß Personen, die in Brandenburg ansässig geworden sind, möglicherweise auch heute noch Verbindungen zu militanten palästinensischen Organisationen unterhalten. Bei ihnen ist in Einzelfällen mit Sympathien und Unterstützung für solche Organisationen zu rechnen, die die von der "Palästinenischen Befreiungsorganisation" (PLO) seit jüngster Zeit betriebene Politik der Verhandlungen mit Israel zurückweisen und weiterhin extremistische Zielsetzungen propagieren. Besonderes Augenmerk verlangen Hinweise auf Kontakte zu Mitgliedern der "Abu-NidalOrganisation" (ANO). Die ANO war 1973 als Abspaltung von der FATAH ("Bewegung zur Befreiung Palästinas") entstanden, nachdem deren Führer Yassir Arafat sich von Gewaltanschlägen außerhalb Israels und der besetzten Territorien distanziert hatte. Die terroristischen Aktivitäten der ANO kulminierten in einer Reihe schwerer Anschläge in Europa. Auch die "Islamische Widerstandsbewegung" (HAMAS), deren Kontakte nach ersten Indizien möglicherweise bis nach Brandenburg reichen, sucht die israelisch-palästinensischen Verhandlungen zu unterminieren. HAMAS ist mit Beginn der palästinensischen Intifada im Dezember 1987 in Erscheinung getreten und hat seither mit zahlreichen terroristischen Aktionen ihr Ziel, die Errichtung eines islamischen Staates in Palästina, anzusteuern versucht.


76 Politischer Extremismus Deutsche Sicherheitsinteressen allgemein werden auch durch die libanesische Terrororganisation "Hizb Allah" bedroht, die Verbindungen zu iranischen Stellen unterhält. Der schiitischextremistischen "Hizb Allah" ("Partei Gottes"), die 1982 nach den israelischen Einmarsch im Libanon entstanden ist, werden eine Vielzahl von Anschlägen und Entführungen zugerechnet. 22 Türken und Kurden Die "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke") ist 1978 in der Türkei aus einer Nachfolgeorganisation der "Türkischen Volkspartei-Front" (THKPC) hervorgegangen und verfolgt das Ziel, mit Terrorakten den Sturz des "faschistischen Systems" im Lande herbeizuzwingen. Sie ist 1983 in Deutschland verboten worden. Die "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) will seit 1978 in der Türkei durch permanenten Guerillakampf einen selbständigen kurdischen Nationalstaat kommunistischer Prägung erreichen. Angesichts der von ihr ausgehenden Gefährdung hat der Bundesminister des Innern die PKK und ihre wichtigen Teilorganisationen am 26.11.1993 verboten. Beide revolutionär-marxistischen Organisationen suchen ihre Aktivitäten trotz Verbot fortzusetzen, Zu ihrer Praxis gehört schon seit langem die kriminelle Beschaffung von Geldmitteln durch Erpressung. Da sich türkische und kurdische Geschäftsleute nun auch in Brandenburg niederlassen, können sie auch hier von solchen Spendengelderpressungen betroffen werden. Erste Hinweise dafür sind vorhanden.


Politischer Extremismus 77 3:3 Ausblick Die künftigen politischen Entwicklungen im Nahen und Mittleren Osten sind kaum vorauszusehen. Ebenso läßt sich schwerlich prognostizieren, wo und wie der militante islamische Fundamentalismus weiter an Boden gewinnen wird. Die Gefahren, die von solchen Prozessen auch für die Sicherheitslage in Deutschland ausgehen, können sich deshalb auch kurzfristig zuspitzen. Nahezu gewiß aber ist, daß der Anteil von Ausländern an der brandenburgischen Wohnbevölkerung zunehmen wird. Damit wird voraussichtlich auch jene Minderheit unter den Ausländern, die sich extremistisch betätigt, wachsen. Des weiteren muß damit gerechnet werden, daß Terroristen - etwa getarnt als Asylbewerber - einzureisen versuchen. Der Berliner Flughafen Schönefeld, der sich auf brandenburgischem Territorium befindet, ist in diesem Zusammenhang, wie andere internationale Flughäfen, bei der Abschätzung von Gefährdungsrisiken besonders zu berücksichtigen.


78 Spionage SPIONAGE we' je Allgemeine Entwicklungstendenzen Die politischen Umwälzungen im Osten und Südosten Europas haben zu tiefgreifenden Veränderungenin diesen Ländern geführt und zudem eine Reihe neuer unabhängiger Staaten entstehen lassen, deren innenund außenpolitische Entwicklung sich auch heute noch nicht abschließend bewerten läßt. Die Vereinigung Deutschlands hatzusätzlich zu einem grundsätzlichen Wandel der Spionageinteressen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geführt. Dies gilt auch im besonderen Maße für das Land Brandenburg, das durch die unmittelbare Nachbarschaft zur Bundeshauptstadt Berlin zukünftig ein stärker werdendesInteresse fremder Nachrichtendienste erfahren dürfte. Neben den beschriebenen Veränderungen auf der politischen Landkarte unterliegen auch die Nachrichtendienste einem Wandel. Die Umstrukturierung der Dienste dauert noch an. Schwerpunkte des Aufklärungsbemühens sind weiterhin die Bereiche Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Verstärkt setzen Krisenund Schwellenländer Geheimdienste ein, um ihre Aufrüstung mit atomaren, biologischen und chemischen Waffen voranzutreiben. Auch die Methoden der Informationsgewinnung erfahren eine Veränderung. Soist festzustellen, daß Nachrichtendienste ihr Beschaffungsbemühen zunehmend offener gestalten und insgesamt vorsichtiger agieren. Das früher eher aggressive Verhalten weicht offensichtlich einer stärker werdenden politischen Rücksichtnahme. Dennoch wird auch heute Spionage als unverzichtbares Mittel der Informationsbeschaffung angesehen. Wenngleich auch die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten nachrichtendienstlichen Aktivitäten insgesamt zurückgegangen sind, so heißt dies nicht, daß Spionage der Vergangenheit angehört.


Spionage 79 ID Nachrichtendienste der ehemaligen DDR Im Gegensatz zu denen der anderen neuen Bundesländer und Berlins ist der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburgnicht die - zusätzliche - Aufgabe übertragen worden, frühere und noch fortwirkende Strukturen der Nachrichtendienste der ehemaligen DDR aufzuklären. Gleichwohl hat die Behörde aber im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu prüfen, ob von ehemaligen Angehörigen dieser aufgelösten Dienste extremistische Aktivitäten ausgehen oder ob sie weiter nachrichtendienstlich für eine fremde Macht tätig sind. Konkrete Hinweise auf fortwirkende Strukturen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) haben sich bislang nicht ergeben. Die Zusammenschlüsse früherer Mitarbeiter befassen sich in der Regel mit den eigenen sozialen Problemen und beschäftigen sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit. Im Vordergrund stehen dabei Rolle und Funktion der damaligen Geheimdienste. Hinsichtlich der Einordnung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft kommendurchaus unterschiedliche Standpunkte zum Ausdruck. Angesichts der Tatsache, daß Erkenntnisse des MfS im breiten Umfang an das frühere sowjetische KGB weitergegeben worden sind, besteht die Gefahr, daß diese auch heute noch in der einen oder anderen Weise weiterverwendet werden. Die Spionageabwehr hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, mit Betroffenen Gespräche zu führen, die sie für Ansprechversuche fremder Nachrichtendienste sensibilisieren und davor warnen sollen.


80 Spionage 3; Ausländische Nachrichtendienste 3 Osteuropäische Nachrichtendienste Die Veränderungen in Osteuropa sind weiter in vollem Gange; der Endzustand dieses politischen Entwicklungsprozesses ist im einzelnen noch nicht bestimmbar. Aus diesem Grund ist es derzeit auch nicht möglich, eine definitive Bewertung der Nachrichtendienste, die auf dem Boden der früheren Sowjetunion entstanden sind, abzugeben. Gleiches gilt für die Nachrichtendienste der Balkanstaaten. Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakei haben erklärt, daß sie ihre gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten operativen Tätigkeiten eingestellt haben. Mit der Auflösung der ehemaligen Sowjetunion und der Bildung der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) standen auch die zentralen Geheimdienste, zur Disposition. Sowohl der zivile (KGB) als auch der militärische (GRU) Nachrichtendienst fiel nach dem Zusammenbruch in die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation. In einem längeren Entwicklungsprozeß entstanden daraus mittlerweile mindestens vier getrennt voneinander operierende Nachrichtendienste: - der "Aufklärungsdienst der Russischen Föderation" (SWR) als Auslandsaufklärungsdienst; - die "Föderale Agentur für Gegenspionage" (FSK), als Nachfolger des "Ministeriums für Sicherheit" (MBR) ab dem 10. Januar 1994 als Inlandsdienst installiert; - die "Föderale Agentur für Regierungsverbindungen und Information beim Präsidenten der Russischen Föderation" (FAPSIT als Funkund FernmeldeAuslandsaufklärungsdienst;


Spionage 8 - die "Nachrichtendienstliche Hauptverwaltung des Generalstabes" (GRU) als militärischer Nachrichtendienst. Die drei erstgenannten rekrutieren sich nahezu vollständig aus früheren Mitarbeitern des KGB. 3.2 Nachrichtendienste des Nahen und Mittleren Ostens Die illegale Beschaffung bedeutsamer Technologien durch Staaten des Nahen und Mittleren Ostens rückte spätestens nach Bekanntwerden der Vorgänge um die Chemiewaffenfabrik in Rabta (Libyen) und im Zusammenhang mit dem Golfkrieg 1991 ins Bewußtsein der breiten Öffentlichkeit. Die Spionageaufklärung orientiert sich an hier feststellbaren Beschaffungsbemühungen einiger Länder dieser Region. Über die dabei nur schwer zu durchschauenden geheimdienstlichen Strukturen der einzelenen Staaten gibt es zur Zeit kein vollständiges Bild. Zeitweilige Aufenthalte geheimdienstlichen Personals aus dem einen oder anderen dieser Staaten sind auch für Brandenburg belegbar. Die Aktivitäten deuten darauf hin, daß nach wie vor militärisch verwendbare Technologien beschafft werden sollen. Die Aufklärungsbestrebungen der Dienste beschränkensich jedoch nicht nur auf die Beschaffung im wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich, sondern umfassen auch die politische Spionage sowie die Überwachung und Bespitzelung hier lebender Landsleute und insbesondere oppositioneller Emigranten. Das den Nachrichtendiensten vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens zuzuordnende Personal ist teilweise auch in Firmen auszumachen, die von den Diensten gegründet oder beherrscht werden. Erste Feststellungen haben ergeben, daß das Umfeld Berlins, nämlich Brandenburg, als Operationsgebiet und Ruheraum zunehmend genutzt wird.


82 Spionage IF Ausblick Unter Berücksichtigung der weltpolitischen Entwicklung ist zu erwarten, daß aggressive Staaten sich weiterhin mit bakteriologischen, chemischen und nuklearen Waffen aufzurüsten versuchen. Mit verstärkten Beschaffungsbemühungen, für die sie in erster Linie ihre Nachrichtendienste einsetzen, muß gerechnet werden. Auch die nachrichtendienstliche Beschaffung von Informationen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft wird anhalten. Die Entwicklung geeigneter Abwehrmaßnahmensetzt die genaue Kenntnis der Arbeitsweise der jeweiligen Nachrichtendienste voraus, wobei die politischen, und ökonomischen Zielsetzungen der angesprochenden Staaten einbezogen werden müssen. Das verlangt eine ganzheitliche Betrachtung und Bewertung. Es ist jedoch nicht nur Aufgabe der Spionageabwehr, nachrichtendienstliche Aktivitäten fremder Dienste aufzuklären bzw. das Anwerben von Bürgern für eine derartige Tätigkeit zu verhindern, sondern auch, denjenigen zu helfen, die sich bereits nachrichtendienstlich verstrickt haben. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg steht - auch in Zweifelsfällen - unter der Telefonnummer 0331-8662500 für ein vertrauliches Gespräch jederzeit zur Verfügung.


Geheimschutz 83 GEHEIMSCHUTZ Um eine funktionierende Verwaltung zu gewährleisten muß, sichergestellt sein, daß den Behörden des Landes Brandenburg auch Verschlußsachen zur Bearbeitung übergeben werden können. Dies setzt voraus, daß die dafür notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen geschaffen werden, also Geheimschutz betrieben wird. Internationale Standards erfordern dabei die Beachtung von einheitlichen Sicherheitsnormen. Der materielle Geheimschutz regelt die besondere Aufbewahrung und Verwaltung von Verschlußsachen. Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Sicherheitsüberprüfung derjenigen Personen, die Zugang zu Verschlußsachen bekommen sollen. Dieser Personenkreis darf keine Sicherheitsrisiken in sich bergen. Solche Risiken nach Möglichkeit auszuschalten, ist Zweck einer Sicherheitsüberprüfung. Sicherheitsüberprüfungen dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person und des in bestimmten Überprüfungsarten einzubeziehenden Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners eingeleitet und durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für die Mitwirkung des Verfassungsschutzes in Angelegenheiten des Geheimschutzes ist $ 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes. Zur Durchführung der Geheimschutzaufgaben hat die Landesregierung am 16.04.1991 sowohl eine Verschlußsachenanweisung als auch Sicherheitsrichtlinien erlassen. Der materielle und personelle Geheimschutz wurde in Brandenburg zunächst nach Gesichtspunkten der Dringlichkeit aufgebaut, d.h. vorrangig wurden die Bediensteten oberster Landesbehörden und der Polizei überprüft, während Sicherheitsüberprüfungen für Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte dann durchgeführt wurden, wenn die betreffenden Personen z.B. an Lehrgängen für die zivile Verteidigung teilnehmen sollten. Nach der Neugliederung der Kreise und dem weitgehenden Abschluß des Verwaltungsaufbaus ist jetzt beabsichtigt, kontinuierlich den Geheimschutz weiter auszubauen. Dabei soll aber nicht "flächendeckend" überprüft werden; vielmehr soll der tatsächliche Bedarf für den Zugang zu Verschlußsachen Richtschnur sein.


84 Geheimschutz Eine weitere Aufgabe ist der Geheimschutz in der Wirtschaft. Hiervon erfaßt werden Betriebe, die solche staatlichen Aufträge ausführen, die den Zugang zu Verschlußsachen erforderlich machen, Hier ist zunächst der Bundesminister für Wirtschaft oder der Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg federführend. Der Verfassungsschutz des Landesist Ansprechpartner der Betriebe bei Vorkommnissen, die die sichere Aufbewahrung betreffen oder auf einen Verstoß gegen Geheimhaltungsvorschriften hindeuten. Darüber hinaus wird der Beratung der Betriebe besondere Bedeutung beigemessen. Ein funktionierender Geheimschutz in der Wirtschaft verbessert auch die Konkurrenzfähigkeit der brandenburgischen Unternehmen.


Verfassungsschutz durch Aufklärung 85 Verfassungsschutz durch Aufklärung Zum gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes gehört auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Durch ein hohes Maß an Offenheit fördert der Verfassungsschutz die öffentliche Auseinandersetzung mit extremistischen Ideologien und Bestrebungen. Alle Bürgerinnen und Bürger des Landes sollen in die Lage versetzt werden, aufmerksam extremistische politische Entwicklungen und Tendenzen wahrzunehmen, die wahren Absichten verfassungsfeindlicher Parteien und Organisationen zu erkennen und kritisch einzuschätzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit, das Parlament und die Regierung über ihre Erkenntnisse. Die Konzeption "Verfassungsschutz durch Aufklärung" beinhaltet zwei Aufgabenbereiche: - Information über extremistische Strategien und Aktivitäten, verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen und Tätigkeiten sowie ihre ideologischen Hintergründe; - Aufklärung über gesetzliche Grundlagen, Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise und Kontrolle des Verfassungsschutzes. Sie dient der geistigpolitischen Auseinandersetzung mit dem Extremismus und der Bekämpfung der von ihm und der Spionage ausgehenden Gefahren. Aufgrund des starken Anwachsens rechtsextremistischer Strömungen und Gewaltaktivitäten sahen sich die Innenminister des Bundes und der Länder veranlaßt, am 17.10.1991 die Durchführung einer Aufklärungskampagne gegen Extremismus und Ausländerfeindlichkeit unter dem Leitmotiv


86 Verfassungsschutz durch Aufklärung "FAIRSTÄNDNIS Menschenwürde achten - Gegen Fremdenhaß!" auf den Weg zu bringen. Für das Land Brandenburg eröffnete der Innenminister am 06. April 1993 die Kampagne. Absicht der Kampagne war und ist es, über die Grundlagen derfreiheitlichen Demokratie, den Rechtsstaat und das Prinzip der wehrhaften Demokratie sowie über die Erscheinungsformen und Gefahren des Extremismus, über Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus aufzukären. Zielgruppe sind insbesondere die Jugendlichen. Ihnen soll eine klare Orientierung für die Ausübung von Toleranz gegenüber Ausländern und politisch Andersdenkenden vermittelt werden. Am 27. März 1993 hatte der Landtag Brandenburg beschlossen, unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Land "Tage des Inneren Friedens und der Inneren Sicherheit" zu veranstalten. Zusammen mit der einbezogenen "Fairständnis"-Kampagne wurde damit breite Resonanz in der Bevölkerung erreicht. Der Erfolg war so groß, daß das den gesellschaftlichen Organisationen, Behörden und sonstigen interessierenen Gruppen zur Verfügung gestellte Informationsmaterial in kurzer Zeit vergriffen war. Die noch immer nicht überwundene extremistisch motivierte Gewaltbereitschaft veranlaßt die Innenminister, ihre Aufklärungskampagne auch im Jahre 1994 fortzuführen. So sind im Land Brandenburg unter Beibehaltung des Leitmotivs "Fairständnis" weitere regionale Veranstaltungen, wie z. B. Ausstellungen, Projekttage und Vorträge, geplant. Der vorliegende erste Jahresbericht der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg soll den Bürgerinnen und Bürgern des Landes die Möglichkeit verschaffen, sich eingehend über die Arbeit dieser Institution zu informieren. Der Öffentlichkeit wird damit Einblick in Funktion und Arbeit des Verfassungsschutzes gewährt. Vor allem informiert er aber über die Erkenntnisse aus den verschiedenen Aufgabenfeldern des Verfassungsschutzes.


Verfassungsschutz durch Aufklärung 87 In Kürze werden weitere Informationsschriften, die dem Gedanken eines "Verfassungsschutzes durch Aufklärung" Rechnung tragen, herausgegeben werden. Zudem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Verfassungsschutzbehörde zu wenden. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Str. 9 - 13 14467 Potsdam.


88 Anhang 2. Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 Inhaltsübersicht Artikel 2 Gesetz über die Zusammenarbeit des Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes und der Länder in AngelegenBundesrates das folgende Gesetz beschlosheiten des Verfassungsschutzes und sen! über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) Artikel 2 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und Erster Abschnitt über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden Artikel 3 81 Gesetz über den Militärischen Zusammenarbeitspflicht Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG) (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Artikel 4 Sicherheit des Bundes und der Länder. Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) (2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Artikel 6 Inkrafttreten (3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.


Anhang 89 $2 ne des Bundes oder eines Landes Verfassungsschutzbehörden oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein 2. sicherheitsgefährdende oder geBundesamt für Verfassungsschutz als heimdienstliche Tätigkeiten im Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Bundesminister des Innern. Das Bundesfür eine fremde Macht, amt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angeglie3; Bestrebungen im Geltungsbereich dert werden. dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf (2) Für die Zusammenarbeit der Länder gerichtete Vorbereitungshandlunmit dem Bund und der Länder untereingen auswärtige Belange der Bunander unterhält jedes Land eine Behörde desrepublik Deutschland gefährzur Bearbeitung von Angelegenheiten des den. Verfassungsschutzes. (2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit $3 Aufgaben der l. bei der Sicherheitsüberprüfung von Verfassungsschutzbehörden Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige (1) Aufgabe der VerfassungsschutzbehörTatsachen, Gegenstände oder den des Bundes und der Länder ist die Erkenntnisse anvertraut werden, Sammlung und Auswertung von Informadie Zugang dazu erhalten sollen tionen, insbesondere von sachund persooder ihn sich verschaffen können, nenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 2: bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempl. Bestrebungen, die gegen die freifindlichen Stellen von lebensoder heitliche demokratische Grundordverteidigungswichtigen Einrichtunnung, den Bestand oder die Sigen beschäftigt sind oder werden cherheit des Bundes oder eines sollen, Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorga-


90 Anhang 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahund zweckgerichteten Verhaltensmen zum Schutz von im öffentliweisen in einem oder für einen chen Interesse geheimhaltungsPersonenzusammenschluß, der bedürftigen Tatsachen, Gegenständarauf gerichtet ist, die Freiheit den oder Erkenntnisse gegen die des Bundes oder eines Landes von Kenntnisnahme durch Unbefugte. fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen Besteht die Mitwirkung des Bundesamtes oder ein zu ihm gehörendes Gebiet für Verfassungsschutz an der Sicherheitsabzutrennen; überprüfung nach Satz | lediglich in der Auswertung bereits vorhandenen Wissens b) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Beschäftigungsstelle, der Strafverdes Bundes oder eines Landes folgungsoder Sicherheitsbehörden, ist es solche politisch bestimmten, zielerforderlich und ausreichend, wenn der und zweckgerichteten VerhaltensBetroffene von der Einleitung der Überweisen in einem oder für einen prüfung Kenntnis hat. Im übrigen ist die Personenzusammenschluß, der Zustimmung erforderlich, soweit gesetzdarauf gerichtet ist, den Bund, lich nichts anderes bestimmt ist. In die Länder oder deren Einrichtungen Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer in ihrer Funktionsfähigkeit erhebZustimmung der Ehegatte, Verlobte oder lich zu beeinträchtigen; die Person, die mit dem Betroffenen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinc) Bestrebungen gegen die freiheitlibezogen werden. che demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind und zweckgerichteten Verhaltensan die allgemeinen Rechtsvorschriften weisen in einem oder für einen gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungs84 grundsätzen zu beseitigen oder Begriffsbestimmungen außer Geltung zu setzen. (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen a) Bestrebungen gegen den Bestand nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung des Bundes oder eines Landes für die Sammlung und Auswertung von solche politisch bestimmten, zielInformationen im Sinne des $ 3 Abs. | ist


Anhang 91 das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. e) die Unabhängigkeit der Gerichte, Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen PersonenzuN) der Ausschluß jeder Gewaltund sammenschluß handeln, sind Bestrebungen Willkürherrschaft und im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind 8) die im Grundgesetz konkretisierten oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geMenschenrechte. eignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. 85 (2) Zur freiheitlichen demokratischen Abgrenzung der Zuständigkeiten Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes der Verfassungsschutzbehörden zählen: (1) Die Landesbehörden für Verfassungsa) das Recht des Volkes, die Staatsschutz sammeln Informationen, Auskünfte, gewalt in Wahlen und AbstimmunNachrichten und Unterlagen zur Erfüllung gen und durch besondere Organe ihrer Aufgaben, werten sie aus und überder Gesetzgebung, der vollziehenmitteln sie dem Bundesamt für Verfasden Gewalt und der Rechtspresungsschutz und den Landesbehörden für chung auszuüben und die VolksVerfassungsschutz, soweit es für deren vertretung in allgemeiner, unmitAufgabenerfüllung erforderlich ist. telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der b) die Bindung der Gesetzgebung an Landesbehörde für Verfassungsschutz die verfassungsmäßige Ordnung Informationen, Auskünfte, Nachrichten und die Bindung der vollziehenden und Unterlagen im Sinne des $ 3 samGewalt und der Rechtsprechung an meln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten Gesetz und Recht, im Sinne des $ 3 Abs. I Nr. I bis 3 ist Voraussetzung, daß c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen 1; sie sich ganz oder teilweise gegen Opposition, den Bund richten, d) die Ablösbarkeit der Regierung 2 sie sich über den Bereich eines und ihre Verantwortlichkeit gegenLandes hinaus erstrecken, über der Volksvertretung,


92 Anhang 3. sie auswärtige Belange der BundesVerantwortung einer speichernden Stelle republik Deutschland berühren im Sinne der allgemeinen Vorschriften des oder Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nurfür die vonihr eingege4. eine Landesbehörde für Verfasbenen Daten; nur sie darf diese Daten sungsschutz das Bundesamt für verändern, sperren oder löschen. Die Verfassungsschutz um ein Tätigeingebende Stelle muß feststellbar sein. werden ersucht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die Das Benehmen kann für eine Reihe gleichtechnischen und organisatorischen Maßgelagerter Fälle hergestellt werden. nahmen nach $ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Führung von Textdateien (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz oder Dateien, die weitere als die in Satz 2 unterrichtet die Landesbehörden für Vergenannten Daten enthalten, ist unter den fassungsschutz über alle Unterlagen, deren Voraussetzungen dieses Paragraphen nur Kenntnis für das Land zum Zwecke des zulässig für eng umgrenzte AnwedungsVerfassungsschutzes erforderlich ist. gebiete zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder 86 von Bestrebungen, die darauf gerichtet Gegenseitige Unterrichtung sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltander Verfassungsschutzbehörden wendung vorzubereiten. Die Zugriffsberechtigung ist auf Personen zu beschränDie Verfassungsschutzbehörden sind verken, die unmittelbar mit Arbeiten in diepflichtet, beim Bundesamt für Versem Anwendungsgebiet betraut sind; in fassungsschutz zur Erfüllung der Unterder Dateianordnung ($ 14) ist die Erforrichtungspflichten nach $ 5 gemeinsame derlichkeit der Aufnahme von TextzusätDateien zu führen, die sie im automatisierzen in der Datei zu begründen. ten Verfahren nutzen. Diese Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendi87 gen Identifizierung von Personen erforderWeisungsrechte des Bundes lich sind. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den VorausDie Bundesregierung kann, wenn ein setzungen der $$ 10 und 11 zulässig. Der Angriff auf die verfassungsmäßige OrdAbruf im automatisierten Verfahren durch nung des Bundes erfolgt, den obersten andere Stellen ist nicht zulässig. Die Landesbehörden die für die Zusammen-


Anhang 93 arbeit der Länder mit dem Bund auf dem bedarf der Zustimmung des BundesminiGebiet des Verfassungsschutzes erforderlisters des Innern, der die Parlamentarische chen Weisungenerteilen. Kontrollkommission unterrichtet. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Zweiter Abschnitt Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es Bundesamt für selbst nicht befugt ist. Verfassungsschutz (4) Werden personenbezogene Daten beim 88 Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, Befugnisse des Bundesamtes so ist der Erhebungszweck anzugeben. für Verfassungsschutz Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheits(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz überprüfung nach $ 3 Abs. 2 auf eine darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige erforderlichen Informationen einschließlich vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweipersonenbezogener Daten erheben, versen. arbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bun(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen desdatenschutzgesetzes oder besondere hat das Bundesamt für Verfassungsschutz Regelungen in diesem Gesetz entgegendiejenige zu wählen, die den Betroffenen stehen. voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahmedarf keinen Nachteil (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz herbeiführen, der erkennbar außer Verdarf Methoden, Gegenstände und Instruhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. mente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observatio89 nen, Bildund Tonaufzeichnungen, TarnBesondere Formen der papiere und Tarnkennzeichen anwenden. Datenerhebung Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz die Anordnung solcher Informationsbedarf Informationen, insbesondere persoschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift nenbezogene Daten, mit den Mitteln ge-


94 Anhang mäß $ 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen (2) Das in einer Wohnung nicht öffentlich die Annahmen rechtfertigen, daß gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder aufgel- auf diese Weise Erkenntnisse über zeichnet werden, wenn es im Einzelfall Bestrebungen oder Tätigkeiten zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen nach $ 3 Abs. 1 oder die ErforGefahr oder einer gegenwärtigen Lebensschung solcher Erkenntnisse erforgefahr für einzelne Personen unerläßlich derlichen Quellen gewonnen werist und geeignete polizeiliche Hilfe für das den können oder bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz | gilt entspre2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, chend für einen verdeckten Einsatz techniEinrichtungen, Gegenstände und scher Mittel zur Anfertigung von BildaufQuellen des Bundesamtes für Vernahmen und Bildaufzeichnungen. fassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienst(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und liche Tätigkeiten erforderlich ist. solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, Brief-, Post,und Fernmeldegeheimnisses wenn die Erforschung des Sachverhaltes gleichkommen, wozu insbesondere das auf andere, den Betroffenen weniger Abhören und Aufzeichnen des nicht öfbeeinträchtigende Weise möglich ist; eine fentlich gesprochenen Wortes mit dem geringere Beeinträchtigung ist in der Regel verdeckten Einsatz technischer Mittel anzunehmen, wenn die Information aus gehören, ist allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach $ 18 Abs. 3 . der Eingriff nach seiner Beendigewonnen werden kann. Die Anwendung gung dem Betroffenen mitzuteilen, eines Mittels gemäß $ 8 Abs. 2 darf nicht sobald eine Gefährdung des erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung Zweckes des Eingriffs ausgeschlosdes aufzuklärenden Sachverhalts stehen. sen werden kann, und Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich 2. die Parlamentarische KontrollkomAnhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht mission zu unterrichten. oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des $ 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwendet werden.


Anhang 95 $ 10 11 Speicherung, Veränderung und Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben perso(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz nenbezogene Daten in Dateien speichern, darf unter den Voraussetzungen des $ 10 verändern und nutzen, wenn Daten über Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer l. tatsächliche Anhaltspunkte für Person geführten Akten nur speichern, Bestrebungen oder Tätigkeiten verändern und nutzen, wenn tatsächliche nach $ 3 Abs. | vorliegen, Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Minderjährige eine der in $ 2 des Gesetzes 2: dies für die Erforschung und Bezu Artikel 10 Grundgesetz genannten wertung von Bestrebungen oder Straftaten plant, begeht oder begangenhat. Tätigkeiten nach $ 3 Abs. 1 erforIn Dateien ist ein Speicherung von Daten derlich ist oder oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht 3. das Bundesamt für Verfassungszulässig. schutz nach $& 3 Abs. 2 tätig wird. (2) In Dateien oder zu ihrer Person ge(2) Zur Aufgabenerfüllung nach $ 3 Abs. führten Akten gespeicherte Daten über 2 dürfen in automatisierten Dateien nur Minderjährige sind nach zwei Jahren auf personenbezogene Daten über die Persodie Erforderlichkeit der Speicherung zu nen gespeichert werden, die der Sicherüberprüfen und spätestens nach fünf Jahheitsüberprüfung unterliegen oder in die ren zu löschen, es sei denn, daß nach Sicherheitsüberprüfung einbezogen werEintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntden. nisse nach $ 3 Abs. 1 angefallen sind. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.


96 Anhang $12 (4) Personenbezogene Daten, die ausBerichtigung, Löschung und Sperrung schließlich zu Zwecken der Datenschutzpersonenbezogener Daten in Dateien kontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage hat die in Dateien gespeicherten personengespeichert werden, dürfen nur für diese bezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie Zwecke verwendet werden. unrichtig sind. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz 813 hat die in Dateien gespeicherten personenBerichtigung und Sperrung bezogenen Daten zu löschen, wenn ihre personenbezogener Daten in Akten Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht (1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsmehr erforderlich ist. Die Löschung unterschutz fest, daß in Akten gespeicherte bleibt, wenn Grund zu der Annahme personenbezogene Daten unrichtig sind besteht, daß durch sie schutzwürdige oder wird ihre Richtigkeit von dem BeInteressen des Betroffenen beeinträchtigt troffenen bestritten, so ist dies in der Akte würden. In diesem Falle sind die Daten zu zu vermerken oder auf sonstigen Weise sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilfestzuhalten. ligung des Betroffenen übermittelt werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat personenbezogene Daten zu sperren, prüft bei der Einzelfallbearbeitung und wenn es im Einzelfall feststellt, daß ohne nach festgesetzten Fristen, spätestens nach die Sperrung schutzwürdige Interessen des fünf Jahren, ob gespeicherte personenbeBetroffenen beeinträchtigt würden und die zogene Daten zu berichtigen oder zu Daten für seine künftige Aufgabenerfüllöschen sind. Gespeicherte personenbezolung nicht mehr erforderlich sind. Gegene Daten über Bestrebungen nach $ 3 sperrte Daten sind mit einem entsprechenAbs. I Nr. l oder 3 sind spätestens zehn den Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten mehr genutzt oder übermittelt werden. gespeicherten relevanten Information zu Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, löschen, es sei denn, der Behördenleiter wenn ihre Voraussetzungen nachträglich oder sein Vertreter trifft im Einzelfall entfallen. ausnahmsweise eine andere Entscheidung.


Anhang 97 814 (3) In der Dateiordnung über aotomatisierDateianordnung te personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu (1) Für jede automatisierte Datei beim beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten Bundesamt für Verfassungsschutz nach $ 6 in dem Gebiet betraut sind, dem die Textoder $ 10 sind in einer Dateianordnung, dateien zugeordnet sind; Auszüge aus die der Zustimmung des Bundesministers Textdateien dürfen nicht ohne die dazugedes Innern bedarf, festzulegen: hörenden erläuternden Unterlagem übermittelt werden. I. Bezeichnung der Datei 2: Zweck der Datei 815 Auskunft an den Betroffenen 3; Voraussetzung der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betrof(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz fener Personenkreis, Arten der erteilt dem Betroffenen über zu seiner Daten), Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu 4. Anlieferung oder Eingabe, auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer 5. Zugangsberechtigung Auskunft darlegt. 6. Überprüfungsfristen, Speicherungs(2) Die Auskuntftserteilung unterbleibt, dauer, soweit T: Protokollierung. 1; eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die AuskunftsDer Bundesbeauftragte für den Datenerteilung zu besorgenist, schutz ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die (2) Die Speicherung personenbezogener Ausforschung des ErkenntnisstanDaten ist auf das erforderliche Maß zu des oder der Arbeitsweise des beschränken. In angemessenen Abständen Bundesamtes für Verfassungsschutz ist die Notwendigkeit der Weiterführung zu befürchten ist. oder Änderungder Dateien zu überprüfen.


98 Anhang 3% die Auskunft die öffentliche Sigefährdet würde. Mitteilungen des Buncherheit gefährden oder sonst dem desbeauftragten an den Betroffenen dürfen Wohl des Bundes oder eines Lankeine Rückschlüsse auf den Erkenntnisdes Nachteile bereiten würde oder stand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer 4. die Daten oder die Tatsache der weitergehenden Auskunft zustimmt. Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen $ 16 eines Dritten, geheimgehalten Berichtspflicht des Bundesamtes werden müssen. für Verfassungsschutz Die Entscheidungtrifft der Behördenleiter (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein von ihm besonders beauftragter unterrichtet den Bundesminister des Innern Mitarbeiter. über seine Tätigkeit. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt (2) Die Unterrichtung nach Absatz | dient sich auf die Herkunft der Daten und die auch der Aufklärung der Öffentlichkeit Empfänger von Übermittlungen. durch den Bundesminister des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach $ 3 (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung Abs. 1, die mindestens einmal jährlich in bedarf keiner Begründung, soweit dadurch einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. der Zweck der Auskunftsverweigerung Dabei dürfen auch personenbezogene gefährdet würde. Die Gründe der AusDaten bekanntgegeben werden, wenn die kunftsverweigerung sind aktenkundig zu Bekanntgabe für das Verständnis des machen. Wird die Auskunftserteilung Zusammenhanges oder der Darstellung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechvon Organisationen oder unorganisierten tsgrundlage für das Fehlen der BegrünGruppierungen erforderlich ist und die dung und darauf hinzuweisen, daß er sich Interessen der Allgemeinheit das schutzan den Bundesbeauftragten für den Datenwürdige Interesse des Betroffenen überschutz wenden kann. Dem Bundesbeaufwiegen. In dem Bericht sind die Zuschüstragten für den Datenschutz ist auf sein se des Bundeshaushaltes an das Bundesamt Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit für Verfassungsschutz und den Militärinicht der Bundesminister des Innern im schen Abschirmdienst sowie die jeweilige Einzelfall feststellt, daß dadurch die SiGesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben. cherheit des Bundes oder eines Landes


Anhang 99 Dritter Abschnitt $18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden Übermitlungsvorschriften (1) Die Behörden des Bundes, der bundes817 unmittelbaren juristischen Personen des Zulässigkeit von Ersuchen öffentlichen Rechts, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwalt(1) Wird nach den Bestimmungen dieses schaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Abschnittes um Übermittlung von persoPolizeien sowie der Zoll, soweit er Aufnenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur gaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz die Daten übermittelt werden, die bei der wahrnimmt, unterrichten von sich aus das ersuchten Behörde bekannt sind oder aus Bundesamt für Verfassungsschutz oderdie allgemein zugänglichen Quellen entnomVerfassungsschutzbehörde des Landes men werden können. über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder (2) Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersugeheimdienstliche Tätigkeiten für eine chen der Verfassungsschutzbehörden, des fremde Macht oder Bestrebungen im Militärischen Abschirmdienstes und des Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen Bundesnachrichtendienstes um solche lassen, die durch Anwendung von Gewalt Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpooder darauf gerichtete Vorbereitungshandlizeilicher Aufgabe bekannt werden. Die lungen gegen die in & 3 Abs. I Nr. 1 und Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind. und ihre Erledigung regelt der BundesÜber Satz I hinausgehende Unterrichminister des Innern in einer Dienstanweitungspflichten nach dem Gesetz über den sung. Er unterrichtet die Parlamentarische Militärischen Abschirmdienst oder dem Kontrollkommission über ihren Erlaß und Gesetz über den Bundesnachrichtendienst erforderliche Änderungen. Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Auf die Übermittlung gilt nicht für die besonderen Ersuchen von Informationen zwischen Behörden zwischen Behörden desselben Bundesdesselben Bundeslandes findet Satz | keine landes. Anwendung. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, und


100 Anhang der Bundesnachrichtendienst dürfen darÜbermittlung solcher Informatioüber hinaus von sich aus dem Bundesamt nen ersuchen. für Verfassungsschutz des Landes auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen (4) Würde durch die Übermittlung nach Informationen einschließlich personenbeAbsatz 3 Satz 1 der Zweck der Maßnahme zogener Daten über Bestrebungen nach gefährdet oder der Betroffene unverhält- $ 3 Abs. 1 übermittelt, wenn tatsächliche nismäßig beeinträchtigt, darf das BundesAnhaltspunkte dafür bestehen, daß die amt für Verfassungsschutz bei der WahrÜbermittlung für die Erfüllung der Aufnehmung der Aufgaben nach $ 3 Abs. | gaben der Verfassungsschutzbehörde Nr. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 findet terroristischer Bestrebungen amtliche Anwendung. Register einsehen. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (5) Die Ersuchen nach Absatz 3 sind darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die aktenkundig zu machen. Über die EinStaatsanwaltschaften und, vorbehaltlich sichtnahme nach Absatz 4 hat das Bundesder staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsamt für Verfassungsschutz einen Nachweis befugnis, die Polizeien sowie andere zu führen, aus dem der Zweck und die Behörden um Übermittlung der zur ErfülVeranlassung, die ersuchte Behörde und lung seiner Aufgaben erforderlichen Infordie Aktenfundstelle hervorgehen; die mationeneinschließlich personenbezogener Nachweise sind gesondert aufzubewahren, Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgegen unberechtigten Zugriff zu sichern gemein zugänglichen Quellen oder nur mit und am Ende des Kalenderjahres, das dem übermäßigen Aufwand oder nur durch eine Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Unter den (6) Die Übermittlung personenbezogener gleichen Voraussetzungen dürfen VerDaten, die auf Grund einer Maßnahme fassungsschutzbehörden der Länder nach $ 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vor1. Behörden des Bundes und der schriften der Absätze I, 2 und 3 nur bundesunmittelbaren juristischen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Personen des öffentlichen Rechts, dafür bestehen, daß jemand eine der in $ 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundge2, Staatsanwaltschaften und, vorbesetz genannten Straftaten plant, begeht haltlich der staatsanwaltschaftlichen oder begangen hat. Auf die einer VerSachleitungsbefugnis, Polizeien des fassungsschutzbehörde nach Satz 1 überBundes und anderer Länder um die mittelten Kenntnisse und Unterlagen findet


Anhang 101 $ 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz 10 Grundgesetz entsprechende Anwendarf personenbezogene Daten an ausländidung. sche öffentliche Stellen sowie an überund zwischenstaatlichen Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zu Erfüllung seiner $ 19 Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Übermittlung personenbezogener Sicherheitsinteressen des Empfängers Daten durch das Bundesamt erforderlich ist. Die Übermittlung unterfür Verfassungsschutz bleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegen(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz de schutzwürdige Interessen des Betroffedarf personenbezogene Daten an inländinen entgegenstehen. Die Übermittlungist sche Behörden übermitteln, wenn dies zur aktenkundig zu machen. Der Empfänger Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist ist darauf hinzuweisen, daß die übermitteloder der Empfänger die Daten zum Schutz ten Daten nur zu dem Zweck verwendet der freiheitlichen demokratischen Grundwerden dürfen, zu demsie ihm übermittelt ordnung oder sonst für Zwecke der öffentwurden, und das Bundesamt für Verfaslichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger sungsschutz sich vorbehält, um Auskunft darf die übermittelten Daten, soweit geüber die vorgenommene Verwendung der setzlich nichts anderes bestimmt ist, nur Daten zu bitten. zum Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz sei denn, daß dies zum Schutz derfreiheitdarf personenbezogene Daten an Dienstlichen demokratischen Grundordnung, des stellen der Stationierungsstreitkräfte überBestandes oder der Sicherheit des Bundes mitteln, soweit die Bundesrepublik Deutoder eines Landes erforderlich ist und der schland dazu im Rahmen von Artikel 3 Bundesminister des Innern seine Zustimdes Zusatzabkommens zu dem Abkommen mung erteilt hat. Das Bundesamt für zwischen den Parteien des NordatlantikVerfassungsschutz führt über die Auskunft vertrages über die Rechtsstellung ihrer nach Satz | einen Nachweis, aus dem der Truppen hinsichtlich der in der BundesZweck der Übermittlung, ihre Veranlasrepublik Deutschland stationierten aussung, die Aktenfundstelle und der Empländischen Truppen vom 3. August 1959 fänger hervorgehen; die Nachweise sind (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichgesondert aufzubewahren, gegen unbetet ist. rechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer


102 Anhang Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empten Schutzgüter gerichtet sind. Das Bunfänger darf die übermittelten Daten nur desamt für Verfassungsschutz übermittelt für den Zweck verwenden, zu dem sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus ihm übermittelt wurden. Der Empfänger die ihm bekanntgewordenen Informationen ist auf die Verwendungsbeschränkung und einschließlich personebezogener Daten, darauf hinzuweisen, daß das Bundesamt wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür für Verfassungsschutz sich vorbehält, um bestehen, daß die Übermittlung für die Auskunft über die vorgenommene VerErfüllung der gesetzlichen Aufgaben des wendung der Daten zu bitten. Empfängers erforderlich ist. (2) Die Polizeien dürfen zur Verhinderung $ 20 von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Übermittlung von Informationen durch Satz 2 das Bundesamt für Verfassungsdas Bundesamt für Verfassungsschutz schutz um Übermittlung der erforderlichen an Strafverfolgungsund SicherheitsInformationen einschließlich personenbebehörden in Angelegenheiten zogener Daten ersuchen. Der Bundesnachdes Staatsund Verfassungsschutzes richtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben das Bundesamt für Verfassungs(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz schutz um die Übermittlung der erforderliübermittelt den Staatsanwaltschaften und, chen Informationen einschließlich persovorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen nenbezogener Daten ersuchen. Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbe- $ 21 zogener Daten, wenn tatsächliche AnhaltsÜbermittlung von Informationen punkte dafür bestehen, daß die Übermittdurch die Verfassungsschutzbehörden lung zur Verhinderung oder Verfolgung der Länder an Starfverfolgungsvon Staatsschutzdelikten erforderlich ist. und Sicherheitsbehörden Delikte nach Satz | sind die in $$ 74a und in Angelegenheiten des Staats120 des Gerichtsverfassungsgesetzes geund Verfassungsschutzes nannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielset(l) Die Verfassungsschutzbehörden der zung, des Motivs des Täters oder dessen Länder übermitteln den StaatsanwaltschafVerbindung zu einer Organisation tatsächten und, vorbehaltlich der staatsanwaltliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schaftlichen Sachleitungsbefugnis, den sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 BuchPolizeien Informationen einschließlich stabe b oder c des Grundgesetzes genannpersonenbezogener Daten unter den Vor-


Anhang 103 aussetzungen des $ 20 Abs. I Satz 1 und 1. für die übermittelnde Stelle erkenn- 2 sowie Abs. 2 Satz 1. Auf die Übermittbar ist, daß unter Berücksichtigung lung von Informationen zwischen Behörder Art der Informationen und den desselben Bundeslandes findet Satz I ihrer Erhebung die schutzwürdigen keine Anwendung. Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Über(2) Die Verfassungsschutzbehörden der mittlung überwiegen, Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen 2, überwiegendeSicherheitsinteressen Abschirmdienst Informationen einschließdies erfordern oder lich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des $ 20 Abs. 1 Satz 3 3; besondere gesetzliche Übermittsowie Abs. 2 Satz 2. lungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflich- $ 22 ten oder von Berufsoder besondeÜbermittlung von Informationen ren Amtsgeheimnissen, die nicht durch die Staatsanwaltschaften auf gesetzliche Vorschriften beruund Polizeien an den hen, bleibt unberührt. Militärischen Abschirmdienst Für die Übermittlung von Informationen 824 einschließlich personenbezogener Daten Minderjährigenschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen (1) Informationen einschließlich personenSachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie bezogener Daten über das Verhalten Minden Zoll, soweit er Aufgaben nach dem derjähriger dürfen nach den Vorschriften Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, an dieses Gesetzes übermittelt werden, solanden Militärischen Abschirmdienst findet $ ge die Voraussetzungen der Speicherung 18 entsprechende Anwendung. nach $ 11 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur 823 Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Übermittlungsverbote Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn


104 Anhang (2) Informationen einschließlich personenVierter Abschnitt bezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. LeSchlußvorschriften bensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder überoder zwischenstaatliche Stellen $ 27 Geltung des übermittelt werden. Bundesdatenschutzgesetzes Bei der Erfüllung der Aufgaben nach $ 3 $ 25 durch das Bundesamt für VerfassungsPflichten des Empfängers schutz finden die $$ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung Der Empfänger prüft, ob die nach den des Gesetzes zur Fortentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten Datenverarbeitung und des Datenschutzes personenbezogenen Daten für die Erfülkeine Anwendung. lung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiArtikel 3 ben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Gesetz über den Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur Militärischen Abschirmdienst mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; (MAD-Gesetz - MADG) in diesem Fall sind die Daten zu sperren. $1 Aufgaben 8 26 Nachberichtspflicht (1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministers der VerteidiErweisen sich personenbezogene Daten gung ist die Sammlung und Auswertung nach ihrer Übermittlung nach den Vorvon Informationen, insbesondere von sachschriften dieses Gesetzes als unvollständig und personenbezogenen Auskünften, oder unrichtig, so sind sie unverzüglich Nachrichten und Unterlagen, über gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.


Anhang 105 1; Bestrebungen, die gegen die freiBeurteilung der Sicherheitslage im heitliche demokratische GrundordEinvernehmen zwischen dem Bunnung, den Bestand oder die Sidesminister der Verteidigung und cherheit des Bundes oder eines den zuständigen obersten LandesLandes gerichtet sind, behörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden 2. sicherheitsgefährdende oder geist, heimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Auswertung von Informationen über für eine fremde Macht, die in Absatz | genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen diese Dienststellen wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigund Einrichtungen, auch soweit sie von keiten gegen Personen, Dienststellen oder Personen ausgehen oder ausgehen sollen, Einrichtungen im Geschäftsbereich des die nicht dem Geschäftsbereich des BunBundesministers der Verteidigung richten desministers der Verteidigung angehören und von Personen ausgehen sollen, die oder in ihm tätig sind. diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. $ 4 des Bundesverfas(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt sungsschutzgesetzes findet Anwendung. mit (2) Darüber hinaus obliegt dem Militäri1. bei der Sicherheitsüberprüfung von schen Abschirmdienst zur Beurteilung der Personen, die dem GeschäftsbeSicherheitslage reich des Bundesministers der Verteidigung angehören, in ihm l. von Dienststellen und Einrichtuntätig sind oder werden sollen und gen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung und a) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungs2; von Dienststellen und Einrichtunbedürftige Tatsachen, Gegen der verbündeten Streitkräfte genstände oder Erkenntund der internationalen militärinisse anvertraut werden, schen Hauptquartiere, wenn die die Zugang dazu erhalten Bundesrepublik Deutschland in sollen oder ihn sich verinternationalen Vereinbarungen schaffen können, oder Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die


106 Anhang b) die an sicherheitsempfindli(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an chen Stellen des Geschäftsdie allgemeinen Rechtsvorschriften gebunbereich des Bundesminiden (Artikel 20 des Grundgesetzes). sters der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen, 82 Zuständigkeit in besonderen Fällen 2; bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des (1) Zur Fortführung von Aufgaben nach Bundesministers der Verteidigung $ 1 Abs. I kann der Militärische Abzum Schutz von im öffentlichen schirmdienst, soweit es im Einzelfall Interesse geheimhaltungsbedürftizwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gen Tatsachen, Gegenständen oder gegenüber Personen ausüben, die dem Erkenntnissen gegen die KenntnisGeschäftsbereich des Bundesministers der nahme durch Unbefugte. Verteidigung nicht angehören odernicht in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig Besteht die Mitwirkung des Militärischen Abschirmdienstes an der Sicherheitsüber1. gegenüber dem Ehegatten oder prüfung nach Satz | lediglich in der AusVerlobten einer in & 1 Abs. I wertung bereits vorhandenen Wissens der genannten Person oder dem mit ihr Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungsin eheähnlicher Gemeinschaft oder Sicherheitsbehörden, ist es erforderLebenden, wenn angenommen lich und ausreichend, wenn der Betroffene werden muß, daß Bestrebungen von der Einleitung der Überprüfung oder Tätigkeiten nach $ 1 Abs. I Kenntnis hat. Im übrigen ist die Zustimauch von ihm ausgehen, mung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der Sicherheits2. im Benehmen mit der zuständigen überprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung Verfassungsschutzbehörde gegender Ehegatte, Verlobte oder die Person, über Personen, bei denentatsächlidie mit den Betroffenen in eheähnlicher che Anhaltspunkte dafür bestehen, Gemeinschaftlebt, miteinbezogen werden. daß sie mit einer in $ 1 Abs. 1 genannten Person bei Bestrebungen (4) Der Militärische Abschirmdienst darf oder Tätigkeiten nach $ 1 Abs. 1 einer polizeilichen Dienststelle nicht angezusammenarbeiten, und wenn gliedert werden. anderenfalls die weitere


Anhang 107 Erforschung des Sachverhalts Geschäftsbereich des Bundesministers der gefährdet oder nur mit übermäßiVerteidigung angehören oder in ihm tätig gem Aufwand möglich wäre. sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Dies (2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einist nur zulässig gegenüber Personen, bei richtungen, Gegenstände und Quellen denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegen sicherheitsgefährdende oder geheimbestehen, daß sie mit einer Person aus dienstliche Tätigkeiten kann der Militäridem Zuständigkeitsbereich der Verfassche Abschirmdienst in Wahrnehmung sungsschutzbehörden bei Bestrebungen seiner Aufgaben nach $ I Abs. 1, soweit oder Tätigkeiten nach $ 3 Abs. 1 des es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, Bundesverfassungsschutzgesetzes zusamim Benehmen mit der zuständigen Vermenarbeiten, und wenn anderenfalls die fassungsschutzbehörde seine Befugnisse weitere Erforschung des Sachverhalts gegenüber Personen ausüben, die dem gefährdet oder nur mit übermäßigem Geschäftsbereich des Bundesministers der Aufwand möglich wäre, Verteidigung nicht angehören odernicht in ihm tätig sind. (3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle Angelegen83 heiten, deren Kenntnis für die Erfüllung Zusammenarbeit mit den ihrer Aufgaben erforderlich ist. Verfassungsschutzbehörden (1) Der Militärische Abschirmdienst und 84 die Verfassungsschutzbehörden arbeiten Befugnisse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusamdes Militärischen Abschirmdienstes men. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfelei(l) Der Militärische Abschirmdienst darf stung. die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich (2) Zur Fortführung von Aufgaben nach personenbezogener Daten erheben, ver- $ 3 Abs. I des Bundesverfassungsschutzarbeiten und nutzen nach $ 8 des Bundesgesetzes kann eine Verfassungsschutzverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht behörde, soweit es im Einzelfall zwingend die anzuwendenden Bestimmungen des erforderlich ist, im Benehmen mit dem Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen Regelungen in diesem Gesetz entgegenauf Personen erstrecken, die dem stehen. Er ist nicht befugt, personenbezo-


108 Anhang gene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; $ 9 Abs. 2 und 3 des nach $ 1 Abs. 2 zu erheben. $ 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Satz 2 und 3 des BundesverfassungsschutzAnwendung. gesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundesminister der Verteidigung. 86 Speicherung, Veränderung (2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsund Nutzung befugnisse stehen dem Militärischen Abpersonenbezogener Daten schirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um (1) Der Militärische Abschirmdienst darf Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst personenbezogene Daten nach $ 10 des nicht befugtist. Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich 85 ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Besondere Formen $ 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Persoder Datenerhebung nen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung angehöDer Militärische Abschirmdienst darf ren oder in ihm tätig sind, dürfen für Informationen, insbesondere personenbeandere Zwecke nicht verwendet werden, zogene Daten, nach $ 9 des Bundesveres sei denn, die Verwendung wäre auch fassungsschutzgesetzes erheben, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben nach $ 1 Abs. 1 zulässig. l. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach $ 1 Abs. I und $ 2 Abs. 1 (2) In Dateien oder zu ihrer Person gesowie zur Erforschung der dazu führten Akten gespeicherte Daten über erforderlichen Quellen oder Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu 2 zum Schutz der Mitarbeiter, Einüberprüfen und spätestens nach fünf Jahrichtungen, Gegenstände und Quelren zu löschen, es sei denn, daß nach len des Militärischen AbschirmEintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntdienstes gegen sicherheitsgefährnisse nach $ I Abs. | oder $ 2 angefallen dende oder geheimdienstliche sind. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene Tätigkeiten, auch nach $ 2 Abs. 2, nach $ 1 Abs. 3 überprüft wird. Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des


Anhang 109 16. Lebensjahres in zu ihrer Person ge89 führten Akten und Dateien ist unzulässig. Auskunft an den Betroffenen Der Militärische Abschirmdienst erteilt 87 dem Betroffenen über zu seiner Person Berichtigung, Löschung und Sperrung gespeicherte Daten Auskunft entsprechend personenbezogener Daten $ 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundes(1) Der Militärische Abschirmdienst hat ministers des Innern tritt der Bundesminidie in Dateien gespeicherten personenbester der Verteidigung. zogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach $ 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 810 Übermittlung von Informationen an (2) Der Militärische Abschirmdienst hat den Militärischen Abschirmdienst personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach $ 13 des (l) Die Behörden des Bundes und der Bundesverfassungsschutzgesetzes. bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst 88 über die ihnen bekanntgewordenen TatsaDateianordnungen chen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit für eine fremDer Militärische Abschirmdienst hat für de Macht oder Bestrebungen im Geltungsjede automatisierte Datei mit personenbebereich dieses Gesetzes erkennen lassen, zogenen Daten eine Dateianordnung nach die durch Anwendung von Gewalt oder $ 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen zu treffen, die der Zustimmung des Bungegen die in $ | Abs. 1 Nr. 1 genannten desministers der Verteidigung bedarf. $ 14 Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächAbs. 2 und 3 des Bundesverfassungsliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzgestzes findet Anwendung. die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach $ I Abs. I und 2 erforderlich ist. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach $ 18 Abs. 3 des Bundesverfassungs


110 Anhang schutzgesetzes jede Behörde um die Überdienst nach $ 20 des Bundesverfassungsmittlung der zur Erfüllung seiner Aufschutzgestzes. gaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. $12 Verfahrensregel für die Übermittlung (3) Würde durch die Übermittlung nach von Informationen Absatz 2 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnisFür die Übermittlung von Informationen mäßig beeinträchtigt, darf der Militärische nach diesem Gesetz finden die $$ 23 bis Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Aufgaben nach $ I Abs. I Nr. 2 amtliche entsprechende Anwendung. Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirm$13 dienst oder seines Vertreters. Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (4) $17 Abs. 1 sowie $ 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind Bei der Erfüllung der Aufgaben nach $ | entsprechend anzuwenden. Abs. I bis 3 und $ 2 finden die $$ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortent811 wicklung der Datenverarbeitung und des Übermittlung personenbezogener Datenschutzes keine Anwendung. Daten durch den Militärischen Abschirmdienst (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach $ 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an andere Stelle ist unzulässig. (2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichten-


Anhang 111 Artikel 4 desdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenGesetz über den stehen, Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) I, zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und $1 Quellen gegen sicherheitsgefährOrganisation und Aufgaben dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, (1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich 2. für die Sicherheitsüberprüfung von des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer Personen, die für ihn tätig sind polizeilichen Dienststelle darf er nicht oder tätig werden sollen, angegliedert werde. 3, für die Überprüfung der für die (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt Aufgabenerfüllung notwendigen zur Gewinnung von Erkenntnissen über Nachrichtenzugänge und das Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes4. über Vorgänge im Ausland, die republik Deutschland sind, die erforderlivon außenund sicherheitspolitichen Informationen und wertet sie aus. scher Bedeutung für die BundesWerden dafür im Geltungsbereich dieses republik Deutschland sind, wenn Gesetzes Informationen einschließlich sie nur auf diese Weise zu erlanpersonenbezogener Daten erhoben, so gen sind und für ihre Erhebung richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung keine andere Behörde zuständig ist. und Nutzung nach den $$ 2 bis 6 und 8 bis 11. (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. $2 Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit Befugnisse seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die dienstund arbeitsrechtliche oder sonstige erforderlichen Informationen einschließlich vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweipersonenbezogener Daten erheben, versen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist $ 3 arbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bun-


112 Anhang Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesver84 fassungsschutzgesetzes entsprechend anzuSpeicherung, Veränderung und wenden. Nutzung personenbezogener Daten (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungs(1) Der Bundesnachrichtendienst darf befugnisse stehen dem Bundesnachrichtenpersonenbezogene Daten nach $ 10 des dienst nicht zu. Er darf die Polizei auch Bundesverfassungsschutzgesetzes speinicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahchern, verändern und nutzen, soweit es men ersuchen, zu denen er selbst nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich befugt ist. ist. (4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen (2) Die Speicherung, Veränderung und hat der Bundesnachrichtendienst diejenigen Nutzung personenbezogener Daten über zu wählen, die den Betroffenen vorausMinderjährige ist nur unter den Voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine setzungen des $ Il des BundesverfasMaßnahme darf keine Nachteile herbeifühsungsschutzgesetzes zulässig. ren, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. $5 Berichtigung, Löschung und Sperrung 83 personenbezogener Daten Besondere Formen der Datenerhebung (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Der Bundesnachrichtendienst darf zur Daten zu berichtigen, zu löschen und zu heimlichen Beschaffung von Informationen sperren nach $ 12 des Bundesverfassungseinschließlich personenbezogener Daten schutzgesetzes. die Mittel gemäß $ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, (2) Der Bundesnachrichtendienst hat perwenn Tatsachen die Annahme rechtfertisonenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgen und zu sperren nach $ 13 des Bundesgaben erforderlich ist. $ 9 des Bundesververfassungsschutzgesetzes. fassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


Anhang 113 86 lung für seine Eigenspeicherung nach $ 2 Dateianordnung Abs. I Nr. 1 erforderlich ist. Der Bundesnachrichtendienst hat für jede (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorautomatisierte Datei mit personenbezogebehaltlich der staatsanwaltschaftlichen nen Daten eine Dateianordnung nach $ 14 Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem treffen, die der Zustimmung des Chefs des Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, Bundeskanzleramtes bedarf. $ 14 Abs. 2 übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetvon sich aus die ihnen bekanntgewordenen zes ist anzuwenden. Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermitt87 lung für seine Eigensicherung nach $ 2 Auskunft an den Betroffenen Abs. I Nr. 1 erforderlich ist. Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu & 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzseiner Person nach $ 4 gespeicherten gesetzes jede Behörde um die ÜbermittDaten entsprechend $ 15 des Bundesverlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben fassungsschutzgesetzes. An die Stelle des erforderlichen Informationen einschließlich dort genannten Bundesministers des Innern personenbezogener Daten ersuchen und tritt der Chef des Bundeskanzleramtes. nach $ 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner 88 Aufgaben erforderlich ist. $ 17 Abs. | Übermittlung von Informationen und $ 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsan den Bundesnachrichtendienst schutzgesetzes sind anzuwenden. (1) Die Behörden des Bundes und der (4) Für die Übermittlung personenbezogebundesunmittelbaren juristischen Personen ner Daten, die auf Grund einer Maßnahme des öffentlichen Rechts dürfen von sich nach $ 100a der Strafprozeßordnung beaus dem Bundesnachrichtendienst die kanntgeworden sind, ist $ 18 Abs. 6 des ihnen bekanntgewordenen Informationen Bundesverfassungsschutzgesetzes anzueinschließlich personenbezogener Daten wenden. übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermitt-


114 Anhang 89 $ 10 Übermittlung von Informationen Verfahrensregeln durch den Bundesnachrichtendienst für die Übermittlung von Informationen (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbeFür die Übermittlung von Informationen zogener Daten an inländische Behörden nach $$ 8 und 9 sind die $$ 23 bis 26 des übermitteln, wenn dies zur Erfüllung Bundesverfassungsschutzgesetzes entspreseiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn chend anzuwenden. der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, sosl weit gesetzlich nichts anderes bestimmt Geltung des Bundesdatenschutzist, nur zu dem Zweck verwenden, zu gesetzes dem sie ihm übermittelt wurden. Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bun(2) Für die Übermittlung von Informatiodesnachrichtendienstes sind die $$ 10 und nen einschließlich personenbezogener 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes Daten an andere Stellen ist $ 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Fortentbis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes wicklung der Datenverarbeitung und des entsprechend anzuwenden; dabei ist die Datenschutzes nicht anzuwenden. Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außenund sicherheitspolitischer $12 Belange der Bundesrepublik Deutschland Berichtspflicht erforderlich ist und der Chef des Bundeskanzleramtes seine Zustimmung erteilt Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet hat. den Chef des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus (3) Der Bundesnachrichtendienst überseiner Tätigkeit unterrichtet er darüber mittelt Informationen einschließlich persohinaus auch unmittelbar die Bundesmininenbezogene Daten an die Staatsanwaltster im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; schaften, die Polizeien und den Militärihierbei ist auch die Übermittlung persoschen Abschirmdienst entsprechend $ 20 nenbezogener Daten zulässig. des Bundesverfassungsschutzgesetzes.


Anhang 115 Artikel 6 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Inkrafttreten Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Daten bei der Datenverarbeitung vom Artikels | am Tage nach der Verkündung 27. Januar 1977 (BGBl. IS. 1477), die in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über Datenschutzgebührenordnung vom die Zusammenarbeit des Bundes und der 22. Dezember 1977 (BGBl. IS. 3153) und Länder in Angelegenheiten des Verfasdie Datenschutzregisterordnung vom sungsschutzes vom 27. September 1950 9. Februar 1978 (BGBl. IS. 250) außer (BGBl. IS. 682), geändert durch das Kraft. Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. IS. 1382), außer Kraft. (2) Artikel 1 $ 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 tritt am ersten Tag des vierundzwanzigsten Das vorstehende Gesetz wird hiermit auf die Verkündung folgenden Kalenderausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt monats in Kraft. Im übrigentritt Artikel | verkündet.


116 Anhang 4. Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) Vom 13. August 1968 (BGBI. IS. 949, (BGBl. III 190-2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997) Artikel 1 (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Aus$1 kunft über den Postverkehr zuerteilen und Sendungen, die ihr zur Übermittlung auf (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren dem Postweg anvertraut sind, auszuhändifür die freiheitliche demokratische Grundgen. Die Deutsche Bundespost und jeder ordnung oder den Bestand oder die Siandere Betreiber von Fernmeldeanlagen, cherheit des Bundes oder eines Landes die für den öffentlichen Verkehr bestimmt einschließlich der Sicherheit der in der sind, haben der berechtigten Stelle auf Bundesrepublik Deutschland stationierten Anordnung Auskunft über den nach WirkTruppen der nichtdeutschen Vertragsstaasamwerden der Anordnung durchgeführten ten des Nordatlantikvertrages oder der im Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, Land Berlin anwesenden Truppen einer die ihnen zur Übermittlung auf dem Fernder Drei Mächte sind die Verfassungsmeldeweg anvertraut sind, auszuhändigen schutzbehörden des Bundes und der Länsowie die Überwachung und Aufzeichnung der, das Amt für den militärischen Abdes Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. schirmdienst und der BundesnachrichtenSie haben für die Durchführung der vordienst berechtigt, dem Brief,Postoder stehend genannten Anordnung das erforFernmeldegeheimnis unterliegende Senderliche Personal bereitzuhalten, das dungen zu öffnen und einzusehen sowie gemäß $ 3 Abs. 2 Nr. I des Gesetzes über den Fernmeldeverkehr zu überwachen und die Zusammenarbeit des Bundes und der aufzuzeichnen. Länder in Angelegenheiten des Verfas


Anhang 117 sungsschutzes überprüft und zum Zugang Nordatlantik-Vertrages oder der im zu Verschlußsachen des jeweiligen GeLand Berlin anwesenden Truppen heimhaltungsgrades ermächtigt ist. einer der Drei Mächte ($$ 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109e, 109f, 109g des Strafgesetzbuches 82 in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset(1) Beschränkungen nach $ | dürfen unter zes vom 11. Juni 1957 in der den dort bezeichneten Voraussetzungen Fassung des Achten Strafrechtsangeordnet werden, wenn tatsächliche änderungsgesetz), Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand 6. Straftaten nach $ 129a des Strafgesetzbuches oder l; Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats ($$ 80, 80a, 81, 7: Straftaten nach $ 92 Abs. | Nr. 8 82 und 83 des Strafgesetzbuches). des Ausländergesetzes plant, begeht oder begangen hat. 2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates ($$ (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur 84, 85, 86, 87, 88, 89 des Strafgezulässig, wenn die Erforschung des Sachsetzbuches, $ 20 Abs. I Nr. 1, 2, verhalts auf eine andere Weise aussichtslos 3 und 4 des Vereinsgesetzes), oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen Personen richten, von 3. Straftaten des Landesverrats und denen auf Grund bestimmter Tatsachen der Gefährdung der äußeren Sianzunehmen ist, daß sie für den Verdächcherheit ($$ 94, 95, 96, 97a, 97b, tigen bestimmte oder von ihm herrührende 98, 99, 100, 100a des StrafgesetzMitteilungen entgegennehmen oder weiterbuches), geben oder daß der Verdächtigte ihren Anschluß benutzt. 4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (88 109e, 109f, 109g des Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Strafgesetzbuches), Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnah3; Straftaten gegen die Sicherheit der me eingezogen werden, die sich gegen in der Bundesrepublik Deutschland einen Dritten richtet. Das gilt nicht, wenn stationierten Truppen der nichtund soweit die Kommission festgestellt deutschen Vertragsstaates des hat, daß konkrete Umstände die Annahme


118 Anhang rechtfertigen, daß die Post nicht von dem $4 Abgeordneten stammt. $ 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Beschränkungen nach $ 1 dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. 83 (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (1) Außer in den Fällen des $ 2 dürfen Beschränkungen nach $ 1 für Postund 1; in den Fällen des $ 2 Fernmeldeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der nach $ 5 zuständige a) das Bundesamt für VerBundesminister mit Zustimmung des fassungsschutz durch seinen Abgeordnetengremiums gemäß $ 9 bePräsidenten oder dessen stimmt. Sie sind nur zulässig zur SammStellvertreter, lung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um Gefahr b) die Verfassungsschutzbeeines bewalfneten Angriffs auf die Bunhörden der Länder durch desrepublik Deutschland rechtzeitig zu ihre Leiter oder deren erkennen und einer solchen Gefahr zu Stellvertreter, begegnen. c) bei Handlungen gegen die (2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 Bundeswehr das Amt für erlangten Kenntnisse und Unterlagen den militärischen Abdürfen nicht zum Nachteil von Personen schirmdienst durch seine verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn Leiter oder dessen Stellvergegen die Person eine Beschränkung nach treter, $ 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, d) bei Handlungen gegen den daß jemand eine der in $ 2 dieses GesetBundesnachrichtendienst zes, $ 138 des Strafgesetzbuches, $$ 34 dieser durch seinen Präsiund 35 des Außenwirtschaftsgesetzes oder denten oder dessen Stellver$$ 19 bis 21, 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 treter. des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaflfen genannten Handlungenplant, 2; in den Fällen des $ 3 der Bundesbegeht oder begangen hat. nachrichtendienst durch seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter.


Anhang 119 (3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Verfassungsschutz über die in dessen Umfang und Dauer der beantragten BeBereich getroffenen Beschränkungsanordschränkungsmaßnahme schriftlich zu nungen. Die Landesämter für Verfassungsstellen und zu begründen. Der Antragstelschutz teilen dem Bundesamt für Verfasler hat darin darzulegen, daß die Erforsungsschutz die ihnen übertragenen Beschung des Sachverhalts auf andere Weise schränkungsmaßnahmen mit. aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (5) Beschränkungsmaßnahmen sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des $5 Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Läßt sich in diesem Zeit(1) Zuständig für die Anordnung nach $ | punkt noch nicht abschließend beurteilen, ist bei Anträgen der Verfassungsschutzob diese Voraussetzung vorliegt, ist die behörden der Länder die zuständige oberMitteilung vorzunehmen, sobald eine ste Landesbehörde, im übrigen ein vom Gefährdung des Zweckes der BeschränBundeskanzler beauftragter Bundesminikungen ausgeschlossen werden kann. ster. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzungen auch nach fünf (2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie Jahren nochnicht eingetreten ist. Nach der ist dem Antragsteller und der Deutschen Mitteilung steht den Betroffenen der Bundespost oder dem anderen Betreiber Rechtsweg offen; $ 9 Abs. 6 findet keine von Fernmeldeanlagen, die für den öffentAnwendung. lichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die zur 86 Überwachung berechtigte Stelle anzugeben. (1) In den Fällen des $ 2 muß die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den (3) Die Anordnung ist auf höchstens drei sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate (2) Soweit sich in diesen Fällen Maßnahsind auf Antrag zulässig, soweit die Vormen nach $ | auf Sendungen beziehen, aussetzungen der Anordnung fortbestehen. sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen vor(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz liegen, aus welchen zu schließen ist, daß unterrichtet das jeweilige Landesamt für sie von dem, gegen den sich die Anord-


120 Anhang nung richtet, herrühren oder für ihn bezur Erforschung und Verfolgung der in stimmt sind. $ 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit $ 35, des Außenwirtschaftsgesetzes oder $ 19 Abs. 1 bis 3, $ 20 Abs. I und 2, $7 jeweils auch in Verbindung mit $ 21 oder $ 22a Abs. I Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes (1) Die aus der Anordnung sich ergebenüber die Kontrolle von Kriegswaffen den Maßnahmen nach $ 1 Abs. 1 sind genannten Straftaten benutzen. unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht eines Bedien(4) Sind die durch die Maßnahmenerlangsteten vorzunehmen, der die Befähigung ten Unterlagen über einen am Postund zum Richteramt hat. Fernmeldeverkehr Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten Zweck nicht mehr (2) Liegen die Voraussetzungen der Anerforderlich, so sind sie unter Aufsicht ordnung nicht mehr vor oder sind die sich eines der in Absatz | genannten Bedienaus der Anordnung ergebenden Maßnahsteten zu vernichten. Über die Vernichmen nicht mehr erforderlich, so sind sie tungist eine Niederschrift anzufertigen. unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder 88 dem anderen Betreiber von Fernmeldenalagen, die für den öffentlichen Verkehr (1) Sendungen des Postverkehrs, die zur bestimmt sind, mitzuteilen. Öffnung und Einsichtnahme derberechtigten Stelle ausgehändigt worden sind, sind (3) Die durch die Maßnahme erlangten unverzüglich dem Postverkehr wieder Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zuzuführen. Telegramme dürfen dem zur Erforschung und Verfolgung anderer Postverkehr nicht entzogen werden. Der als der in $ 2 genannten Handlungen zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist benutzt werden, es sei denn, daß sich aus eine Abschrift des Telegramms zu übergeihnen tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, ben. daß jemand eine andere in $ 138 des Strafgesetzbuches genannte Straftat zu (2) Die Vorschriften der Strafprozeßordbegehen vorhat, begeht oder begangen hat. nung über die Beschlagnahme von Sendungen des Postverkehrs bleiben unberührt. Die in $ 1 Abs. I genannten Behörden des Bundes dürfen die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch


Anhang 121 $9 Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der zuständige Bundesminister diese (1) Der nach $ 5 Abs. 1 für die Anordunverzüglich zu veranlassen. nung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesminister unterrichtet in (4) Die Kommission besteht aus dem Abständen von höchstens sechs Monaten Vorsitzenden, der die Befähigung zum ein Gremium, das aus fünf vom Bundestag Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitbestimmten Abgeordneten besteht, über zern. Die Mitglieder der Kommission sind die Durchführung dieses Gesetzes. in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden (2) Der zuständige Bundesminister untervon dem in Absatz 1 genannten Gremium richtet monatlich eine Kommission über nach Anhörung der Bundesregierung für die von ihm angeordneten Beschränkungsdie Dauer einer Wahlperiode des Bunmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gedestages mit der Maßgabe bestellt, daß fahr im Verzuge kann er den Vollzug der ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung Beschränkungsmaßnahmen auch bereits der Mitglieder der Kommission , spätevor der Unterrichtung der Kommission stens jedoch drei Monate nach Ablauf der anordnen. Die Kommission entscheidet Wahlperiode endet. Die Kommission gibt von Amtswegen oder auf Grund von sich eine Geschäftsordnung, die der ZuBeschwerden über die Zulässigkeit und stimmung des in Absatz | genannten Notwendigkeit von BeschränkungsmaßnahGremiums bedarf. Vor der Zustimmung men. Anordnungen, die die Kommission ist die Bundesregierung zu hören. für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der zuständige Bundesminister (5) Durch den Landesgesetzgeber wird die unverzüglich aufzuheben. parlamentarische Kontrolle der nach $ 5 Abs. 1 für die Anordnung von Beschrän(3) Der zuständige Bundesminister unkungsmaßnahmen zuständigen obersten terrichtet monatlich die Kommission über Landesbehörden und die Überprüfung der von ihm vorgenommene Mitteilungen an von ihnen angeordneten BeschränkungsBetroffene ($ 5 Abs. 5) oder über die maßnahmengeregelt. Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Fällen des $ 5 Abs. 5 Satz (6) Im übrigen ist gegen die Anordnung 3 unterrichtet er die Kommission spätevon Beschränkungsmaßnahmen und ihren stens fünf Jahre nach Einstellung der Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig. Beschränkungsmaßnahmen über seine abschließende Entscheidung. Hält die


122 Anhang Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) Vom 5. April 1993 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis 88 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 89 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten $1 Zweck des Verfassungsschutzes; von Minderjährigen Auftrag der Verfassungsschutzbehörde 8 10 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten $2 Zuständigkeit der Verfassungsin automatisierten Dateien schutzbehörde gl Berichtigung, Löschung und SperAufgaben der Verfassungsschutzrung von personenbezogenen Daten behörde in nichtautomatisierten Dateien und Akten 84 Begriffsbestimmungen 85 Unterrichtung der Öffentlichkeit Dritter Abschnitt Auskunft, Akteneinsicht und Benachrichtigung Zweiter Abschnitt Befugnisse $ 12 Auskunft, Akteneinsicht und Benachrichtigung 86 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde 87 Besondere Formen der Datenerhebung


Anhang 123 Vierter Abschnitt Fünfter Abschnitt Informationsübermittlung Parlamentarische Kontrolle $ 13 Zulässigkeit von Ersuchen $ 23 Parlamentarische Kontrollkommission $14 Übermittlung von Informationen an 824 Zusammensetzung und Amtsdauer die Verfassungsschutzbehörde der Parlamentarischen Kontrollkommission $ 15 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde 8 25 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission $ 16 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungs- $ 26 Verfahrensweise der Parlamentarischutzbehörde schen Kontrollkommission 817 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungsund SiSechster Abschnitt cherheitsbehörden in AngelegenSchlußvorschriften heiten des Staatsund Verfassungsschutzes $ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes $ 18 Übermittlung personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit 828 Erlaß von Verwaltungsvorschriften $19 Übermittlungsverbote $ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 820 Minderjährigenschutz 821 Pflichten der empfangendenStelle 822 Nachberichtigungspflicht


124 Anhang Erster Abschnitt (3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Allgemeine Vorschriften Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die $1 des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit Zweck des Verfassungsschutzes; der Verfassungsschutzbehörde des Landes Auftrag der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg tätig werden. (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen $3 Grundordnung, des Bestandes und der Aufgaben der VerfassungsschutzSicherheit des Bundes und der Länder. behörde (2) Die Verfassungsschutzbehörde unter(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt richtet die Landesregierung und andere die Verfassungsschutzbehörde Informatiozuständige Stellen über Gefahren für die nen, insbesondere sachund personenfreiheitliche demokratische Grundordnung, bezogene Auskünfte, Nachrichten und den Bestand und die Sicherheit des Bundes Unterlagen, über und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, recht- I Bestrebungen, die gegen die freizeitig die erforderlichen Maßnahmen zur heitliche demokratische GrundordAbwehr dieser Gefahren zu ergreifen. nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine 82 ungesetzliche Beeinträchtigung der Zuständigkeit der Verfassungsschutz Amtsführung der Verfassungsorgabehörde ne des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel (1) Verfassungsschutzbehörde ist das haben, Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. 2 sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der (2) Der Verfassungsschutz darf einer Bundesrepublik Deutschland für polizeilichen Dienststelle nicht angeglieeine fremde Macht, dert werden.


Anhang 125 $, Bestrebungen in der BundesAn einer Überprüfung darf die Verfasrepublik Deutschland, die durch sungsschutzbehörde nur mitwirken, wenn Anwendung von Gewalt oder die zu überprüfende Person zugestimmt darauf gerichtete Vorbereitungshat. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen handlungen auswärtige Belange der Personen, die mit der zu überprüfenden Bundesrepublik Deutschland Person verheiratet oder verlobt sind oder gefährden, mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft leben, mit ihrer Zustimmung einbezogen und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr werden. Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. 94 (2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt Begriffsbestimmungen mit (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1: bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen 1. Bestrebungen gegen den Bestand Interesse geheimhaltungsbedürftige des Bundes oder eines Landes Tatsachen, Gegenstände oder solche politisch bestimmten, zielErkenntnisse anvertraut werden, und zweckgerichteten Verhaltensdie Zugang dazu erhalten sollen weisen in einem oder für einen oder ihn sich verschaffen können, Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit 2. bei der Sicherheitsüberprüfung von des Bundes oder eines Landes von Personen, die an sicherheitsempfremder Herrschaft aufzuheben, findlichen Stellen von lebensoder ihre staatliche Einheit zu beseitigen verteidigungswichtigen Einrichtunoder ein zu ihm gehörendes Gebiet gen beschäftigt sind oder werden abzutrennen, sollen, 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit 3 bei technischen Sicherheitsmaßnahdes Bundes oder eines Landes men zum Schutz von im öffentlisolche politisch bestimmten, zielchen Interesse geheimhaltungsund zweckgerichteten Verhaltensbedürftigen Tatsachen, Gegenstänweisen in einem oder für einen den oder Erkenntnissen gegen die Personenzusammenschluß, der Kenntnisnahme durch Unbefugte. darauf gerichtet ist, den Bund, die


126 Anhang Länder oder deren Einrichtungen heimer Wahl zu wählen, in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, 3; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung 3; Bestrebungen gegen die freiheitliund die Bindung der vollziehenden che demokratische Grundordnung Gewalt und der Rechtsprechung an solche politisch bestimmten, zielGesetz und Recht, und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen 4. das Recht auf die Bildung und Personenzusammenschluß, der Ausübung einer parlamentarischen darauf gerichtet ist, die in Abs. 3 Opposition, genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung 3% die Ablösbarkeit der Regierung zu setzen. und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, (2) Eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, 6. die Unabhängigkeit der Gerichte wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet und ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Abs. Te der Ausschluß jeder Gewaltund 3 genannten Grundsätzen erkennen läßt. Willkürherrschaft. (3) Zur freiheitlichen demokratischen (4) Für einen Personenzusammenschluß Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen zählen: aktiv unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder li die im Grundgesetz konkretisierten für einen Personenzusammenschluß hanMenschenrechte, deln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von 2; das Recht des Volkes, die StaatsGewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirgewalt in Wahlen und Abstimmunkungsweise sonst geeignet sind, ein gen und durch besondere Organe Schutzzgut dieses Gesetzes erheblich zu der Gesetzgebung, der vollziehenbeschädigen. den Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks(6) Straftaten von erheblicher Bedeutung vertretung in allgemeiner, unmitim Sinne der $$ 16 Abs. I und 20 Abs. 1 telbarer, freier, gleicher und gesind Verbrechen oder Vergehen, die im


Anhang 127 Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Regelungen in diesem Gesetz entgegenMonaten bedroht sind, sowie Rauschgiftstehen. handel, Falschgeld-, Sprengstoffund Waffendelikte und Straftaten nach $ 129 (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur des Strafgesetzbuches. Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden: $5 Unterrichtung der Öffentlichkeit 1; Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, Die Verfassungsschutzbehörde informiert Gewährspersonen und verdeckt die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Ermittlern; Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von $ 3 Abs. 1. Sie unter- 2 Observationen; richtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die 3 Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Gesamtzahl ihrer Bediensteten. Videografieren und Filmen); 4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; Zweiter Abschnitt 5, Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; Befugnisse 6. Mithören und Aufzeichnen des 86 nicht öffentlich gesprochenen Befugnisse der VerfassungsschutzWortes unter Einsatz technischer behörde Mittel; (1) Die Verfassungsschutzbehörde ist an 7. Beobachtung des Funkverkehrs auf Gesetz und Recht gebunden. nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; (2) Die Verfassungsschutzbehörde darfdie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli8. Verwendung fingierter biographichen Informationen einschließlich persoscher, beruflicher oder gewerbnenbezogener Daten verarbeiten, soweit licher Angaben (Legenden); nicht die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes oder besondere


128 Anhang 9; Beschaffung, Erstellung und Ver(5) Werden personenbezogene Daten bei wendung von Tarnpapieren und der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis Tarnkennzeichen; erhoben, so ist diese über den Verwendungszweck aufzuklären.Die Aufklärungs10. Überwachung des Brief-, Postund pflicht umfaßt bei einer beabsichtigten Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe Übermittlungen auch den Empfänger der des Gesetzes zu Artikel 10 GrundDaten. Die Aufklärung kann unterbleiben, gesetz. wenn die Tatsachen, daß die Erhebung für Zwecke der Verfassungschutzbehörde Minderjährige dürfen nicht als Vertrauenserfolgt, aus besonderen Gründen nicht leute, sonstige geheime Informanten, bekannt werden soll. Die betroffene PerGewährspersonen oder verdeckte Ermittler son auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben eingesetzt werden. Soweit sich Personen und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach aus beruflichen Gründen auf ein Zeugnis- $ 3 Abs. 2 auf eine dienstoder arbeitsverweigerungsrecht berufen können, darf rechtliche oder sonstige vertragliche Mitdie Verfassungsschutzbehörde diese nicht wirkungspflicht hinzuweisen. von sich aus für ihre Zwecke in Anspruch nehmen; Informationen, die diese Perso(6) Von mehreren geeigneten Maßnahmen nen unter Verletzung des $ 203 des Strafhat die Verfassungsschutzbehörde diejenigesetzbuches rechtswidrig an die Verfasge zu wählen, die die betroffene Person sungsschutzbehörde weiterzugeben bevoraussichtlich am wenigsten beeinträchabsichtigen, dürfen von dieser nicht enttigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil gegengenommen werden. Tarnpapiere und herbeiführen, der erkennbar außer VerTarnkennzeichen dürfen auch zu dem in $ hältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. 7 Abs. 1 Nr. 5 genannten Zweck verwendet werden; die zuständigen Behörden des (7) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Landes sowie die Gemeinden und GemeinMittel dürfen keine Straftaten begangen deverbände sind verpflichtet, der Verfaswerden. sungsschutzbehörde für diese Tarnmaßnahmen Hilfe zuleisten. 87 (4) Polizeiliche Befugnisse oder WeisungsBesondere Formen der Datenerhebung befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie darf die Polizei auch (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nicht im Wege der Amtshilfe um MaßnahInformationen, insbesondere personenbemen ersuchen, zu denen sie selbst nicht zogene Daten, mit den Mitteln gemäß $ 6 befugt ist. Abs. 3 nur erheben, wenn


Anhang 129 sich ihr Einsatz gegen Personenzu3. dies zum Schutz der Bediensteten, sammenschlüsse, in ihnen oder Einrichtungen, Gegenstände und einzeln tätige Personen richtet, bei Quellen der Verfassungsschutzbedenen tatsächliche Anhaltspunkte hörde gegensicherheitsgefährdende für den Verdacht der Bestrebungen oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten nach $ 3 Abs. | erforderlich ist. bestehen, Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, sich ihr Einsatz gegen andere als wenn die Erforschung des Sachverhaltes die in Nr. | genannten Personen auf andere, die betroffene Person weniger richtet, von denen auf Grund bebeeinträchtigende Weise möglich ist; eine stimmter Tatsachen anzunehmen geringere Beeinträchtigung ist in der Regel ist, daß sie für diese bestimmte anzunehmen, wenn die Information aus oder von diesen herrührende Mitallgemein zugänglichen Quellen oder teilungen entgegennehmen oder durch eine Auskunft nach $ 15 gewonnen weitergeben, werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß $ 6 Abs. 3 darf nicht erkennihr Einsatz gegen andere als in Nr. bar außer Verhältnis zur Bedeutung des l und 2 genannten Personen unaufzuklärenden Sachverhaltes stehen, umgänglich ist, um Erkenntnisse insbesondere nicht zu der Gefahr, die von über sicherheitsgefährdende oder der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit geheimdienstliche Tätigkeiten für im Sinne von $ 3 Abs. | ausgeht. Die eine fremde Macht oder BestrebunMaßnahme ist unverzüglich zu beenden, gen zu gewinnen, die sich durch wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anwendung von Gewalt oder Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht darauf gerichtete Vorbereioder nicht auf diese Weise erreicht werden tungshandlungen gegen die in $ 3 kann. Abs. I Nr. I und Nr. 3 genannten Schutzgüter wenden, (2) Die mit den Mitteln nach $ 6 Abs. 3 gewonnenen Informationen dürfen nur für auf diese Weise die zu Erforschung den jeweiligen Erhebungszweck genutzt von Bestrebungen oder Tätigkeiten werden. Eine anderweitige Nutzung ist nur nach $ 3 Abs. 1 erforderlichen zulässig, wenn das zur InformationsgewinQuellen in Personenzusammennung verwendete Mittel auch für den schlüssen nach Nr. ] gewonnen jeweils anderen Nutzungszweck hätte werden können oder eingesetzt werden dürfen. Sie ist ferner zulässig im Rahmen von Sicherheitsüber-


130 Anhang prüfungen nach & 3 Abs. 2 und in Ver(4) Beim Einsatz von Vertrauensleuten waltungsverfahren, in denen die Beteiliund verdeckten Ermittlern sowie bei Obgung der Verfassungsschutzbehörde geservationen finden die Bestimmungen in setzlich vorgeschrieben ist. Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung, ohne daß die Identität der Vertrauensleute (3) Das Mithören oder Aufzeichnen des oder verdeckten Ermittler, auch nicht in nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter mittelbarer Form, offenbart wird. Einsatz technischer Mittel oder sonstigen Maßnahmen nach $ 6 Abs. 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des 88 Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses Speicherung, Veränderung und gleichkommen, sind zulässig, wenn daNutzung personenbezogener Daten durch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur für eine fremde Macht oder Bestrebungen, Erfüllung ihrer Aufgaben nach $ 3 Abs. 1 die auf Gewaltanwendung gerichtet sind personenbezogene Daten speichern, veränoder sonst ein kämpferisches und aggressidern und nutzen, wenn ves Verhalten gegenüber den in $ 4 Abs. 3 genannten Grundsätzen erkennen lassen, l tatsächliche Anhaltspunkte für den gewonnen werden können. Ein solcher Verdacht bestehen, daß die betrofEingriff bedarf der vorherigen Zustimfene Person an Bestrebungen oder mung des Leiters der VerfassungsschutzTätigkeiten nach $ 3 Abs. I teilabteilung im Ministerium des Innern, im nimmt und dies für die BeobachFalle seiner Verhinderung der seines tung der Bestrebung oder Tätigkeit Vertreters. Die Parlamentarische Kontrollerforderlich ist, oder kommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen 2. dies für die Erforschung und Bejeweils in Abständen von drei Monaten, wertung sicherheitsgefährdender zu unterrichten. Die durch den Eingriff oder geheimdienstlicher Tätigkeiten erhobenen Informationen dürfen nur nach oder gewalttätiger Bestrebungen Maßgabe des $ 7 Abs. 3 des Gesetzes zu nach $ 3 Abs. | erforderlich ist Artikel 10 Grundgesetz, zur Erforschung oder oder Verfolgung einer Straftat nach $ 129 des Strafgesetzbuches sowie für die in 3. auf diese Weise die zur ErforAbsatz 2 Satz 3 genannten Zwecke genutzt schung von Bestrebungen oder werden.


Anhang 131 Tätigkeiten nach $ 3 Abs. | erfor(4) In Dateien ist die Speicherung von derlichen Nachrichtenzugänge geInformationen aus der engeren Persönlichschaffen werden können. keitssphäre von Betroffenen unzulässig. In Akten dürfen über Satz I Nr. 2 hinaus (5) Die Speicherungsdauer ist auf das für personenbezogene Daten auch gespeichert, die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß verändert und genutzt werden, wenn dies zu beschränken. sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach $ 3 Abs. | zwingend erforderlich ist. 89 Speicherung, Veränderung und (2) Zur Aufgabenerfüllung nach $ 3 Abs. Nutzung personenbezogener Daten 2 dürfen in Dateien nur personenbezogene von Minderjährigen Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unter(l) Die Verfassungsschutzbehörde darf liegen oder in sie einbezogen werden. In unter den Voraussetzungen des $ 8 Daten Akten dürfen darüber hinaus alle sonstigen über Minderjährige vor Vollendung des für die Ermittlung und Bewertung von 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geSicherheitsrisiken erforderlichen personenführten Akten nur speichern, verändern bezogenen Daten gespeichert werden. Die und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltszur Aufgabenerfüllung nach $ 3 Abs. 2 punkte dafür bestehen, daß der Minderjäherhobenen Informationen dürfen nur zu rige eine der in $ 2 des Gesetzes zu ArtiZwecken der Sicherheitsüberprüfung kel 10 Grundgesetz genannten Straftaten verwendet werden. Eine sonstige Nutzung plant, begeht oder begangen hat. ist nur nach Maßgabe des $ 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie (2) In Dateien ist eine Speicherung von zur Erforschung oder Verfolgung einer Daten über das Verhalten Minderjähriger Straftat nach $ 129 des Strafgesetzbuches nur zulässig, wenn diese zu dem Zeitzulässig. punkt, auf den sich die Information bezieht, das 16. Lebensjahr vollendet haben (3) In Dateien gespeicherte personenbezound tatsächliche Anhaltspunkte für den gene Daten müssen durch Aktenrückhalt Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigbelegbar sein. Die Anordnung ihrer Speikeit nach $ 3 Abs. I Nr. 2 oder einer cherung ist aktenkundig zu machen. Bestrebung nach $ 3 Abs. I Nr. | oder 3 bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.


132 Anhang (3) In Dateien oder zu ihrer Person gewenn die betroffene Person einen Antrag führten Akten gespeicherte Daten über nach $ 12 Abs. 1 gestellt hat. Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu (3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft überprüfen und spätestens nach fünf Jahbei der Einzelfallbearbeitung und außerren zu löschen, es sei denn, daß nach dem nach festgesetzten Fristen, spätestens Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnach fünf Jahren, ob gespeicherte personisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nenbezogene Daten zu löschen oder zu im Sinne von $ 3 Abs. | angefallen sind. berichtigen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach $ 3 Abs. I Nr. I oder 3 sind spätestens zehn 810 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Berichtigung, Löschung und Sperrung gespeicherten relevanten Information zu von personenbezogenen Daten löschen, es sei denn, der Leiter der Verin automatisierten Dateien fassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung (1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die sein Vertreter, trifft im Einzelfall ausin automatisierten Dateien gespeicherten nahmsweise eine andere Entscheidung. personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sie sind zu ergän(4) Personenbezogene Daten, die auszen, wenn sie unvollständig sind und schließlich zu Zwecken der Datenschutzdadurch schutzwürdige Interessen von kontrolle, der Datensicherung oder zur Betroffenen beeinträchtigt sein können. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die gespeichert werden, dürfen nur für diese in Dateien gespeicherten personenbezogeZwecke sowie zum Nachweis strafbarer nen Daten zu löschen, wenn ihre SpeicheHandlungen nach $ 38 des Brandenburgirung unzulässig war oder ihre Kenntnis schen Datenschutzgesetzes verwendet für die Aufgabenerfüllung nicht mehr werden. erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor,


Anhang 133 $ 11 Dritter Abschnitt Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten Auskunft und Akteneinsicht in nichtautomatisierten Dateien und Akten $12 Auskunft und Akteneinsicht (1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die und Benachrichtigung in nichtautomatisierten Dateien und Akten gespeicherten personenbezogener Daten zu (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Richtigkeit von betroffenen Personen zur antragstellenden Person gespeicherte bestritten, so ist dies in den Unterlagen zu Daten sowie Zweck und die Rechtsgrundvermerken oder auf sonstige Weise festzulage ihrer Speicherung. Soweit sich die halten. personenbezogenen Daten in Akten befinden, ist auf Antrag der antragstellenden (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Person Einsicht zu gewähren. Die Aktenin nichtautomatisierten Dateien und Akten einsicht ist auf die Teile der Akten begespeicherten personenbezogenen Daten zu schränkt, die personenbezogene Daten der löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig betroffenen Person enthalten. oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und die (2) Auskunftserteilung oder Einsichtsgejeweilige Unterlage insgesamt zur Aufwährung können nur unterbleiben, wenn gabenerfüllung nicht mehr benötigt wird. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu L; das öffentliche Interesse an der der Annahme besteht, daß dadurch schutzGeheimhaltung der Erkenntnisse würdige Interessen der betroffenen Person sowie der nachrichtendienstlichen beeinträchtigt würden; $ 10 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsmethoden und Mittel der gilt entsprechend. Soweit eine Löschung Verfassungsschutzbehörde gegenunterbleibt, sind die personenbzeogenen über dem Interesse der antragstelDaten zu sperren; sie dürfen nur noch mit lenden Person an der AusEinwilligung der betroffenen Person verkunftserteilung oder Akteneinsicht wendet werden. Eine Aufhebung der überwieg oder Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. 2, die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen von


134 Anhang Dritten geheimgehalten werden (4) Bezieht sich die Auskunftserteilung müssen. oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von anderen Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörden, der StaatsVerfassungsschutzabteilung im Ministerianwaltschaft und der Polizei, von Landesumdes Innern oder ein von ihm besonders finanzbehörden, soweit diese personenbebeauftragter Mitarbeiter unter Abwägung zogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlider in Nr. | bis 2 genannten Interessen chen Aufgaben im Anwendungsbereich der mit dem Interesse der antragstellenden Abgabenordnung zur Überwachung und Person an der Auskunftserteilung oder Prüfung speichern, vom BundesnachrichAkteneinsicht. tendienst, vom Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung des Bundes berührt wird, von anderen Beoder der Einsichtsgewährung bedarf keiner hörden des Bundesministers der VerteidiBegründung, soweit dadurch der Zweck gung, ist sie nur mit Zustimmung dieser der Verweigerung gefährdet würde; die Stellen zulässig. Das gleiche gilt, wenn Gründe sind aber aktenkundig zu machen. diese Behörden Empfänger von ÜbermittDie antragstellende Person ist auf die lungen personenbezogener Daten sind. Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Soweit es sich um Behörden des Landes Begründung und darauf hinzuweisen, daß handelt, gelten für die Versagung der sie sich an den Landesbeauftragten für den Zustimmung die Abs. 2 und 3 entspreDatenschutz wenden kann. Dem Landeschend. beauftragten ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu (5) Bei einer Auskunft können Angaben gewähren. Stellt der Minister des Innern, über die Herkunft der Daten, den Zweck im Falle seiner Verhinderung der Staatsihrer Übermittlungen und die Empfänger sekretär, im Einzelfall fest, daß durch die von Übermittlungen innerhalb der letzten Auskunft oder die Akteneinsicht die Sizwei Jahre aus den in Abs. 2 genannten cherheit des Bundes oder eines Landes Gründe unterbleiben. gefährdet würde, erhält nur der Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder (6) Von der ohne ihre Kenntnis erfolgten Akteneinsicht. Mitteilungen des LandesErhebung personenbezogener Daten ist die beauftragten an die antragstellende Person betroffene Person zu benachrichtigen, dürfen keine Rückschlüsse auf den Ersobald der Zweck der Erhebung es zuläßt. kenntnisstand der VerfassungsschutzbehörBei Eingriffen nach $ 7 Abs. 3 und 4 ist de zulassen, sofern sie nicht einer weidie Parlamentarische Kontrollkommission tergehenden Auskunft zugestimmt hat. spätestens drei Jahre nach der Beendigung


Anhang 135 des Eingriffes zu unterrichten, sofern eine Nr. 3 genannten Schutzgüter gerichtet Mitteilung an die betroffene Person nicht sind. erfolgt ist. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei überVierter Abschnitt mitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen InformatioInformationsübermittlung nen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach $ 3 Abs. 1, $13 wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür Zulässigkeit von Ersuchen bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der VerfassungsWird nach den Bestimmungen dieses schutzbehörde erforderlich ist. Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur nur die Daten übermittelt werden, die bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsanwaltder ersuchten Behörde bekannt sind oder schaften und, vorbehaltlich der staatsanaus allgemein zugänglichen Quellen entwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die nommen werden können. Polizei sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich $14 personenbezogener Daten ersuchen, wenn Übermittlung von Informationen sie nicht aus allgemein zugänglichen Quelan die Verfassungsschutzbehörde len oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person (1) Die Behörden des Landes unterrichten stärker belastende Maßnahme erhoben von sich aus die Verfassungsschutzbehörde werden können. Die Ersuchen sind aktenüber die ihnen bekanntgewordenen Tatsakundig zu machen. chen einschließlich personenbezogener Daten, die sicherheitsgefährdende oder (4) Die Übermittlung personenbezogener geheimdienstliche Tätigkeiten für eine Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach fremde Macht oder Bestrebungen im $ 100 a der Strafprozeßordnung bekanntGeltungsbereich dieses Gesetzes erkennen geworden sind, ist nach den Vorschriften lassen, die durch Anwendung von Gewalt der Absätze | bis 3 nur zulässig, wenn oder darauf gerichtete Vorbereitungshandtatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, lungen gegen die in $ 3 Abs. I Nr. I und


136 Anhang daß jemand eine der in $ 2 des Gesetzes 3. von Bestrebungen in der Bundeszu Artikel 10 Grundgesetz genannten republik Deutschland, die durch Straftaten plant, begeht oder begangenhat. Anwendung von Gewalt oder Auf die dabei übermittelten Kenntnisse darauf gerichtete Vorbereitungsund Unterlagen findet $ 7 Abs. 3 und 4 handlungen auswärtige Belange der des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland geentsprechende Anwendung. Die Übermittfährden, lung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahvon öffentlichen Stellen geführte Register men bekanntgeworden sind, ist zulässig, einsehen. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach $ 3 Abs. (2) Eine solche Einsichtnahme ist nur I bestehen. Sie dürfen nur zur Erforzulässig, wenn schung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden. l. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der $15 Daten durch die registerführende Registereinsicht durch die Stelle der Zweck der Maßnahme Verfassungsschutzbehörde gefährdet würde oder (1) Die Verfassungsschutzbehörde darfzur PR die betroffene Person durch eine Aufklärung anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden l; von sicherheitsgefährdenden oder und geheimdienstlichen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland 3. eine besondere gesetzliche Geheimfür eine fremde Macht oder haltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht 2. von Bestrebungen, die durch Anentgegensteht. wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun(3) Die Anordnung für die Maßnahme gen gegen die freiheitliche demonach Absatz | trifft der Leiter der Verkratische Grundordnung, den fassungsschutzabteilung im Ministerium Bestand oder die Sicherheit des des Innern, im Falle seiner Verhinderung Bundes oder eines Landes gerichtet sein Vertreter. sind, oder


Anhang 137 (4) Die auf diese Weise gewonnenen Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz Die empfangende Behörde darf die über- l genannten Zwecken verwendet werden. mittelten Daten, soweit gesetzlich nichts Gespeicherte Informationen sind zu löanderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck schen und Unterlagen zu vernichten, verwenden, zu dem sie ihr übermittelt sobald sie für diese Zwecke nicht mehr wurden. benötigt werden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf (5) Über die Einsichtnahmeist ein gesonpersonenbezogene Daten an ausländische derter Nachweis zu führen, aus dem ihr öffentliche Stellen sowie an überund Zweck, die in Anspruch genommenen zwischenstaatliche Stellen übermitteln, Stelle sowie die Namen der betroffenen wenn dies zum Schutz von Leib oder Person, deren Daten für eine weitere Leben oder zur Erfüllung eigener AufVerwendung erforderlich sind, hervorgegaben, insbesondere bei grenzüberschreihen. Der Nachweis ist gesondert aufzubetenden Bestrebungen oder Tätigkeiten im wahren, gegen unberechtigten Zugriff zu Sinne von $ 3 Abs. 1, erforderlich ist. Die sichern und am Ende des zweiten KalenÜbermittlung unterbleibt, wenn auswärtige derjahres, das dem Jahr der Erstellung Belange der Bundesrepublik Deutschland folgt, zu vernichten. oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen $ 16 Verfolgung, entgegenstehen. Die ÜberÜbermittlung personenbezogener Daten mittlung ist aktenkundig zu machen. Die durch die Verfassungsschutzbehörde empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf dem Zweck verwendet werden dürfen, zu personenbezogene Daten an inländische dem sie ihr übermittelt wurden, und daß Behörden übermitteln, wenn dies zur die Verfassungsschutzbehörde sich vorErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist behält, um Auskunft über die Verwendung oder die empfangende Behörde die Daten der Daten zu bitten. zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach $ 3 Abs. 1, zur Abwehr einer (3) Personenbezogene Daten dürfen an erheblichen Gefahr für die öffentliche andere Stellen nicht übermittelt werden, es Sicherheit oder zur Verfolgung einer sei denn, daß Straftat von erheblicher Bedeutung ($ 4 Abs. 6) benötigt oder wenn eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht. Die


138 Anhang 1. die betroffene Person zugestimmt $ 17 hat, Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde 2, dies zum Schutz der freiheitlichen an Strafverfolgungsund Sicherheitsdemokratischen Grundordnung, des behörden in Angelegenheiten des Bestandes oder der Sicherheit des Staatsund Verfassungsschutzes Bundes oder eines Landes oder (1) Die Verfassungsschutzbehörde über3; zum Schutz der in $ 3 Abs. 2 Nr. mittelt den Staatsanwaltschaften und, 2 genannten Einrichtungen erforvorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen derlich ist Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekanntgewordenen Informatiound der Minister des Innern oder von ihm nen einschließlich personenbezogener besonders bestellte Beauftragte ihre ZuDaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte stimmung im Einzelfall erteilt haben. Die dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verfassungsschutzbehörde führt hierüber Verhinderung oder Verfolgung von Staatseinen Nachweis, aus dem der Zweck der schutzdelikten erforderlich ist. Delikte Übermittlung, ihre Veranlassung, die nach Satz 1 sind die in $$ 74 a und 120 Aktenfundstelle und der Empfänger herdes Gerichtsverfassungsgesetzes genannten vorgehen. Der Nachweis ist gesondert Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei aufzubewahren, gegen unberechtigten denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Zugriff zu sichern und am Ende des zweiMotivs des Täters oder dessen Verbindung ten Kalenderjahres, das dem Jahr der zu einer Organisation tatsächliche AnhaltsErstellung folgt, zu vernichten. Die emppunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die fangende Stelle darf die übermittelten in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c Daten nur für den Zweck verwenden, zu des Grundgesetzes genannten Schutzgüter dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf gerichtet sind. die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutz(2) Die Polizei darf zur Verhinderung von behörde sich vorbehält, um Auskunft über Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 die Verwendung der Daten zu bitten. die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. (3) Übermittlungen nach Abs. I und 2 sind aktenkundig zu machen.


Anhang 139 $ 18 2; für die übermittelnde Stelle erkennÜbermittlung personenbezogener bar ist, daß unter Berücksichtigung Informationen der Art der Information und ihrer an die Öffentlichkeit Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit das Öffentliche Interesse an der über Erkenntnisse der VerfassungsschutzÜbermittlung überwiegen, wovon behörde dürfen personenbezogene Daten in der Regel auszugehenist, wenn nur bekanntgegeben werden, wenn dies die Information die engere Persönfür das Verständnis des Zusammenhanges lichkeitssphäre der betroffenen oder der Darstellung von Organisationen Person berührt, oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen 3: überwiegendeSicherheitsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige dies erfordern oder Interesse der betroffenen Person überwiegen. Personenbezogene Informationen 4. besondere gesetzliche Übermittüber Personen der Zeitgeschichte, Inhaber lungsregelungen entgegenstehen; politischer Funktionen oder Amtsträger in die Verpflichtung zur Wahrung Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentgesetzlicher Geheimhaltungspflichlicht werden, wenn überwiegende schutzten oder von Berufsoder besondewürdige Interessen dieser Personen nicht ren Amtsgeheimnissen, die nicht beeinträchtigt werden. auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. 819 Übermittlungsverbote $ 20 Minderjährigenschutz Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn (1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minl. eine Prüfung durch die übermitderjähriger dürfen nach den Vorschriften telnde Stelle ergibt, daß die Infordieses Gesetzes übermittelt werden, solanmation zu löschen oder für die ge die Voraussetzungen der Speicherung empfangende Stelle nicht mehr nach $ 9 erfüllt sind. Liegen diese Vorerforderlich ist, aussetzungen nicht mehr vor, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die


140 Anhang öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung gegenüber der empfangenden Stelle zu einer Straftat von erheblicher Bedeutung berichtigen. ($ 4 Abs. 6) erforderlich ist. (2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten MinFünfter Abschnitt derjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nicht an ausländische Parlamentarische Kontrolle oder überoder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. $ 23 Parlamentarische Kontrollkommission 821 In Angelegenheiten des VerfassungsschutPflichten der empfangenden Stelle zes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Die empfangende Stelle prüft, ob die nach Kontrolle durch die Parlamentarische den Vorschriften dieses Gesetzes überKontrollkommission. mittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß die Daten 824 nicht erforderlich sind, hat sie die UnterZusammensetzung und Amtsdauer lagen zu vernichten. Die Vernichtung kann der Parlamentarischen Kontrollunterbleiben, wenn die Trennung von kommission anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder (1) Die Parlamentarische Kontrollkommisnur mit unvertretbarem Aufwand möglich sion wird vom Landtag gebildet. Der wäre; in diesem Fall sind die Daten zu Landtag beschließt über ihre Größe und sperren. Zusammensetzung und wählt die Mitglieder. 822 (2) Scheidet ein Mitglied der ParlamentariNachberichtspflicht schen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird Erweisen sich personenbezogene Daten es Mitglied der Landesregierung, so vernach ihrer Übermittlung gemäß den Vorliert es seine Mitgliedschaft in der Parlaschriften dieses Gesetzes als unvollständig mentarischen Kontrollkommission. Ein oder unrichtig, so sind sie unverzüglich neues Mitglied ist unverzüglich zu bestim-


Anhang 141 men. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied (2) Die Landesregierung unterrichtet die aus anderen Gründen aus der ParlamentaParlamentarische Kontrollkommission rischen Kontrollkommission ausscheidet. auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfas(3) Die Parlamentarische Kontrollkommissungsschutzbehörden anderer Länder im sion übt ihre Tätigkeit auch über das Ende Land Brandenburg gemäß $ 2 Abs. 2 einer Wahlperiode des Landtages hinaus sowie über die Herstellung des Benehmens solange aus, bis der nachfolgende Landtag für das Tätigwerden des Bundesamtes für nach Abs. | eine neue Parlamentarische Verfassungsschutz gemäß $ 5 Abs. 2 des Kontrollkommission gebildet hat. Bundesverfassungsschutzgesetzes. (3) Eingaben einzelner Bürger oder einzel825 ner Mitarbeiter der VerfassungsschutzKontrollrechte der Parlamentarischen behörde (Petenten) über ein sie betreffenKontrollkommission des Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der (1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarischen Kontrollkommission zur Parlamentarische Kontrollkommission Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie umfassend über die allgemeine Tätigkeit selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag der Verfassungsschutzbehörde, das Lageeines Mitgliedes Petenten zu hören. bild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission (4) Die Kontrolle der Durchführung des über Einzelfälle. Die Kommission hat Gesetzes zu Art. 10 Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie Grundgesetz bleibt den aufgrund von kann von der Landesregierung alle für ihre Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetzes Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfvon der Volksvertretung bestellten Orgate, Unterlagen, Aktenund Dateneinsicht, nen und Hilfsorganen vorbehalten. Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie einzelne Mitarbeiter der Verfassungs- 8 26 schutzbehörde hören, sofern dem nicht Verfahrensweise der überwiegende öffentliche oder private Parlamentarischen Kontrollkommission Belange entgegenstehen; die Landesregierung hat dies vor der Parlamentarischen (1) Die Parlamentarische KontrollkommisKontrollkommission zu begründen. sion gibt sich eine Geschäftsordnung; im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.


142 Anhang (2) Die Parlamentarische Kontrollkommismäßigkeit der Tätigkeit der Verfassungssion tagt nicht öffentlich. Auf Antrag schutzbehörde unter Gesichtspunkten des eines Mitgliedes beschließt die KommisDatenschutzes zu überprüfen. Die Befugsion über die Herstellung der Öffentlichnisse des Landesbeauftragten richten sich keit, soweit das öffentliche Interesse oder nach $ 26 des Brandenburgischen Datenberechtigte Interessen eines einzelnen dem schutzgesetzes. nicht entgegenstehen. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mit(2) Wird der Landesbeauftragte für den glieder der Kommission zur VerschwieDatenschutz nach $ 12 Abs. 3 tätig, so genheit über Angelegenheiten verpflichtet, kann er die Parlamentarische Kontrolldie ihnen dabei bekannt geworden sind. kommission von sich aus unterrichten, Das gilt auch für die Zeit nach ihrem wenn sich im Einzelfall Beanstandungen Ausscheiden aus der Kommission. Die ergeben, eine Auskunft an die betroffene Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann Person aber aus Geheimhaltungsgründen von der Kommission aufgehoben werden, unterbleiben muß. wenn die Gründefür die Verschwiegenheit nachträglich weggefallen sind. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die VerantwortlichSechster Abschnitt keit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich. Schlußvorschriften (3) Die Parlamentarische Kontrollkommis828 sion unterrichtet den Landtag jährlich über Geltung des Brandenburgischen ihre Tätigkeit. Datenschutzgesetzes Bei der Erfüllung der Aufgaben nach $ 3 $ 27 durch die Verfassungsschutzbehörde finUnterstützung durch den den die $$ 9 und 12 bis 19 des BrandenLandesbeauftragten für Datenschutz burgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz unbeschadetseiner Befugnisse nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz im Einzelfall ersuchen, die Recht-


Anhang 143 8 29 $ 30 Erlaß von Verwaltungsvorschriften Inkrafttreten Der Minister des Innern wird ermächtigt, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der die zur Durchführung dieses Gesetzes Verkündung in Kraft; erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu gleichzeitig tritt das Vorschaltgesetz zum erlassen. Über solche, die nachrichtenGesetz über den Verfassungsschutz im dienstliche Mittel nach $ 6 Abs. 3 betrefLand Brandenburg vom 03. Dezember fen, ist die Parlamentarische Kontroll1991 (GVBl. S. 540) außer Kraft. kommission vorab zu unterrichten.


144 Anhang Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Brandenburg unentgeltlich herausgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecken der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landes-, Bundestagsund Kommunalwahlen. Mißbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls sie Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangenist, darf sie auch ohnezeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunste einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.